Verwaltungsgericht Koblenz Beschluss, 18. Juli 2011 - 7 L 576/11.KO
Gericht
Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller begehren für das kommende Schuljahr ihre Aufnahme in die 5. Klassenstufe der Kooperativen Gesamtschule in L. (KGS L.).
- 2
Die KGS L. ist ein organisatorischer Verbund eines Gymnasiums und einer Realschule plus, die beide dreizügig – drei Klassen pro Jahrgangsstufe – ausgestaltet sind. Für die Orientierungsstufe (Klassenstufen 5 und 6) hatten sich auf die 150 zur Verfügung stehenden Plätze (sechs Klassen, Schülermesszahl: 25 Schüler je Klasse) 185 Kinder beworben.
- 3
Die Schule hatte zunächst informell ein Auswahlverfahren durchgeführt, bei dem unter anderem Härtefälle bevorzugt berücksichtigt und die verbleibenden Plätze verlost wurden. Im maßgeblichen Auswahlverfahren orientierte sich die KGS L. allein daran, ob für die Bewerber zumutbare Alternativschulen bestehen.
- 4
Alle erfolglosen Bewerber erhielten Ablehnungsbescheide, in denen sie auf die Möglichkeit des Besuchs des Gymnasiums und der Realschule plus in T. verwiesen wurden. Die Widersprüche der Antragsteller gegen ihre Ablehnung hatten keinen Erfolg. Über die anschließenden Klagen ist noch nicht entschieden.
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Die Antragsteller zu 4) und 5) besuchten im abgelaufenen Schuljahr eine Grundschule in S., die übrigen eine in T..
- 6
Die Antragsteller bringen vor, dass die KGS L. noch räumliche Kapazitäten habe; es gebe noch freie Räume. Die Schülermesszahl könnte überschritten werden, ohne dass die Schule bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit belastet werde. Das Wohnortkriterium sei willkürlich. Kinder aus dem Kreis E. seien angenommen worden, obschon sie die Integrierte Gesamtschule (IGS) in Zell besuchen könnten. Kinder aus dem Bereich U. könnten die dortige Realschule plus besuchen. Die Gymnasien in V. und D. kämen für manche der angenommenen Schüler als Alternativen in Betracht. Die schwer zu erreichenden Schulen in T. seien nicht mit der Kooperativen Gesamtschule vergleichbar.
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Daneben werden individuelle Gesichtspunkte geltend gemacht. So trägt etwa die Antragstellerin zu 1) vor, dass ihre Mutter an der KGS L. unterrichte. Der Antragsteller zu 5) weist darauf hin, dass sein Bruder dort unterrichtet werde.
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Der Antragsgegner ist sämtlichen Einwänden entgegengetreten.
II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
- 10
Nach der einschlägigen Rechtsgrundlage des § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gerechtfertigt ist die der Hauptsache vorgreifende Regelungsanordnung jedoch nur, wenn der geltend gemachte Anspruch bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und dem Betroffenen bis zum Ergehen einer Entscheidung in der Hauptsache schlechthin unzumutbare Nachteile drohen (Anordnungsgrund). Beide Aspekte sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Im Fall der Antragsteller ist das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen. In vollem Umfang kann ihr Begehren, die unbeschränkte Zuweisung zur ausgewählten Schule, schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Antragsteller nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung haben und deshalb lediglich die Wiederholung des Auswahlverfahrens, allenfalls eine bis dahin befristete Schulaufnahme erstreiten können (1.). Aber auch ein so reduziertes Begehren ist abzulehnen (2.).
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1. Die Antragsteller haben bezüglich ihres Wunsches, die KGS L. zu besuchen, nur Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung. Dabei festgestellte Fehler können in der Hauptsache regelmäßig nur zur Wiederholung des Auswahlverfahrens und im Eilverfahren zwecks Sicherung des Hauptanspruchs allenfalls zu einer vorläufigen Schulaufnahme führen. Diese Beschränkung des Hauptanspruchs folgt mangels Anwendbarkeit spezieller Regelungen (a)) aus allgemeinen rechtlichen Überlegungen (b)). Ansprüche aus dem vorab informell durchgeführten Auswahlverfahren bestehen nicht (c)).
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a) Es gibt keine spezielle Regelung, die den Antragstellern einen Anspruch auf Zugang zur KGS L. einräumt. Aus § 10 der Übergreifenden Schulordnung (ÜSchulO) lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Nach Absatz 1 dieser Norm obliegt nur die Wahl der Schulart – nicht der konkreten Schule – bei minderjährigen Schülern den Eltern. § 10 Abs. 2 ÜSchulO stellt den Eltern zwar auch die Wahl einer bestimmten Schule frei, jedoch nur im Rahmen der Aufnahmemöglichkeiten. Dieser Kapazitätsvorbehalt greift hier. Die auf den Zugang zur Orientierungsstufe zugeschnittene Regelung in § 12 Abs. 2 ÜSchulO räumt den Eltern ebenfalls nur ein Recht auf Auswahl der Schulart – auf der Grundlage der Grundschulempfehlung – ein.
- 14
Die Aufnahmemöglichkeiten der KGS L. sind nach Aufnahme der ausgewählten 150 Kinder ausgeschöpft. Abzustellen ist dabei auf die von Schulträger und Schulbehörden vorgesehene – normale – Nutzung der personellen, räumlichen und sachlichen Ressourcen. Unbeachtlich ist, ob durch die Aufnahme weiterer Kinder die Kapazitätsgrenzen der Schule oder die äußerste Grenze ihrer Funktionsfähigkeit erreicht würde. Diese Maßstäbe greifen erst dann, wenn feststeht, dass eine Schule wegen nachgewiesener Verletzung der Zugangsregeln Schüler – vorläufig – aufnehmen muss (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009 – 7 L 561/09.KO –, juris, m.w.N.). Sie können nicht bereits in der Auswahlphase zu einer Ausweitung der Klassenstärken führen.
- 15
Die Aufnahmemöglichkeiten der KGS L. sind zunächst hinsichtlich der Schülerzahl erschöpft. Auf Grund der von Schulträger und Schulbehörde festgelegten Sechszügigkeit der Schule ist die Zahl der aufzunehmenden Schüler auf 150 begrenzt. Exakt diese Anzahl von Kindern erhielt eine Aufnahmezusage. Diese Zahl beruht auf Nr. 1.3.1 und 1.3.6 der Verwaltungsvorschrift des zuständigen Ministeriums vom 7. April 2009 zur Unterrichtsorganisation an Realschulen plus. Danach beträgt die Klassenmesszahl für schulartübergreifende Orientierungsstufen – wie hier – 25 Schüler. Die Klassenmesszahl kann nicht, wie die Antragstellerseite meint, ohne weiteres überschritten werden. Denn die Festlegung dieser Zahl beruht auf der pädagogischen Überlegung, dass in Klassen mit der festgelegten Schülerzahl ein den Ansprüchen der jeweiligen Schulart genügender Unterricht erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2009 – 9 S 1950/09 –, juris). Umgekehrt resultiert daraus die Gefahr, dass bei Überschreitung der Klassenmesszahl das Unterrichtsziel nicht erreicht wird. Eine solche Gefährdung muss die Schule im Interesse der angenommenen Schüler nicht hinnehmen.
- 16
Weiter ist zu bedenken, dass die Aufnahme von 185 Schülern unter Beachtung der Klassenmesszahl die Einrichtung von zwei weiteren als den vorgesehenen 6 Klassen erforderlich machen würde. Eltern können jedoch nicht die Einrichtung bestimmter Schulen oder Klassen verlangen, denn dies unterfällt dem auf Art. 7 Abs. 1 GG beruhenden Gestaltungsspielraum des Staates. Dieser allein hat das Organisationsermessen, Ort und Größe der jeweiligen Schule festzulegen.
- 17
Der Einwand der Antragsteller, insbesondere der Antragstellerin zu 1), an der KGS L. stünden ausreichend Räumlichkeiten für weitere Klassen zur Verfügung, ist angesichts der vorstehenden Ausführungen irrelevant. Überdies greift der Einwand zu kurz, weil er auf den aktuellen Leerstand abstellt. Dagegen hat der Antragsgegner mit überzeugenden Gründen eingewandt, dass aus der Einrichtung weiterer Klassen in den Folgejahren weiterer Raumbedarf entstünde und wegen notwendiger Renovierungen eine Raumreserve eingeplant werden müsse. Weiter ist der Einwand nicht stichhaltig, weil für die zusätzlich aufzunehmenden Kinder auch Lehrpersonal bereitgestellt werden muss.
- 18
b) Aus allgemeinen Regelungen kann allenfalls ein Anspruch der Antragsteller auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung resultieren. Denn das auf Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 31 der Verfassung für Rheinland-Pfalz fußende Recht auf Bildung begründet nur einen (abstrakten) Anspruch auf Teilhabe an den tatsächlich vorhandenen Bildungseinrichtungen (vgl. Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1 Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 172). Auch aus der allgemeinen Pflicht zum Besuch einer Schule (s. § 56 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG)) resultiert – umgekehrt – nur der Anspruch auf Ermöglichung des vorgeschriebenen Schulbesuchs (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2008 – 2 B 10613/08.OVG –). Dem spezielleren Wunsch auf Besuch einer bestimmten Schule steht hingegen das bereits erwähnte, auf Art. 7 Abs. 1 GG gestützte Organisationsermessen des Staates bei der Festlegung von Ort und Größe der jeweiligen Schulen entgegen. Folglich kann dem Wunsch, eine bestimmte Schule zu besuchen, schon wegen der beschränkten Aufnahmekapazität der einzelnen Schulen nicht in jedem Fall Rechnung getragen werden. Somit wandelt sich das Recht auf gleichberechtigten Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen in einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung um (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 2 B 498/09 –, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 25. Juni 2009; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2009; beide a.a.O.).
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c) Das vorab informell durchgeführte Auswahlverfahren gibt den Antragstellern keinen Aufnahmeanspruch. Denn dem Ergebnis jenes Auswahlverfahrens kommt mangels Schriftlichkeit keine Bindungswirkung zu. Letztere könnte nur bejaht werden, wenn Aussagen zum Ausgang des früheren Auswahlverfahrens als Zusicherung nach § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – Bund – (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) angesehen werden könnten. Zusicherungen dieser Art sind aber nur wirksam, wenn sie schriftlich ergehen. Eine schriftliche Zusage haben die Antragsteller im informellen Auswahlverfahren nicht erhalten.
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2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Wiederholung des Auswahlverfahrens. Das zu ihrer Ablehnung führende Verfahren lässt keine Ermessensfehler erkennen. Insbesondere wurde ein zulässiges Auswahlkriterium bestimmt (a)) und fehlerfrei angewandt (b)); anderweitige Auswahlgesichtspunkte mussten nicht herangezogen werden (c)).
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a) Die KGS L. durfte ihrer Entscheidung, an welche der 185 angemeldeten Kinder die 150 freien Plätze vergeben werden, die Überlegung zu Grunde legen, welche Kinder in zumutbarer Nähe über ein der KGS L. vergleichbares Schulangebot verfügen. Die Auswahl der anzunehmenden Schüler hat bei Kapazitätsengpässen anhand von im Ermessen des zuständigen Schulleiters (s. § 11 Abs. 2 ÜSchulO) stehenden, den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügenden sachgerechten Kriterien zu erfolgen; dabei kommen vielfältige Kriterien in Betracht, wie etwa das Zufallsprinzip oder das Leistungsprinzip (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2009, a.a.O.). Das angewandte Kriterium, das nicht abstrakt am Wohnort anknüpft, sondern dem ein Vergleich der Schulwege zur gewünschten bzw. zu alternativ möglichen Schulen bei allen Bewerbern zu Grunde liegt, ist grundsätzlich geeignet, die Auswahl von Schulbewerbern zu steuern (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 2 K 1677/02.NW –; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 3 M 307/10 –, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. Dezember 2009, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2009, a.a.O.). Es ist nicht festzustellen, dass es ermessensfehlerhaft gewesen wäre, die hier in Rede stehende Auswahlentscheidung ausschließlich auf das angewandte Schulwegkriterium zu stützen. Auf diese Prüfung ist das Gericht im Rahmen von Ermessensentscheidungen beschränkt (§ 114 VWGO).
- 22
Das Kriterium genügt den Anforderungen an eine rechtlich unbedenkliche Bewerberauswahl. Zunächst ist es sachgerecht. Denn dadurch wird letztlich eine möglichst geringe Gesamtbelastung aller Bewerber hinsichtlich des Schulweges ermöglicht. Eine Reduzierung der Schulwege zur Verringerung der individuellen zeitlichen Belastung der Schüler ist gerade im Hinblick auf den Einstieg in einen neuen Abschnitt schulischer Bildung anzustreben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2009, a.a.O.). Zu Recht hat dabei der Antragsgegner die Schulwege sämtlicher Bewerber in Relation zueinander gesetzt, da er nicht nur dem Wohl einzelner Bewerber verpflichtet ist. Das angewandte Kriterium verletzt sodann nicht das in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichbehandlungsgebot. Danach sollen gleiche Sachverhalte gleich und ungleiche Sachverhalte ungleich behandelt werden. Übertragen auf die Auswahlsituation bedeutet dies, dass ein Bewerber gegenüber einem anderen nur dann abgelehnt werden darf, wenn Unterschiede zwischen ihnen bestehen und diese nicht willkürlich herangezogen werden, sondern einen schulischen Bezug haben. Beides ist hier der Fall. Hinsichtlich Dauer und Länge des Schulwegs, den die Kinder nehmen müssten, wenn sie nicht an der KGS L. angenommen würden, bestehen gravierende Unterschiede. Exemplarisch seien hier nur die Kinder aus C. und die Antragstellerin zu 3) aus N. herausgegriffen. Von C. nach L. beträgt die Fahrtstrecke ca. 15 km, zum Standort des nächstgelegenen Gymnasiums (T.) hingegen ca. 25 km, also 10 km mehr. Hingegen misst die Distanz N. – L. ca. 9 km, die Distanz N. – T. 5,5 km weniger, nämlich ca. 3,5 km. Diese Daten hat die Kammer der entsprechenden Auflistung des Antragsgegners entnommen und mittels eines Routenplaners überprüft. Bei einer Beschulung der Antragstellerin zu 3) aus N. in L. würde sich folglich der Schulweg mehr als verdoppeln, während die Kinder aus C. 10 km sparen, wenn sie an der KGS L. unterrichtet werden. Es ist nicht willkürlich, auf diese Schulwegdifferenzen abzustellen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2010, a.a.O.). Denn der Schulweg steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Schulbesuch und stellt folglich gerade kein beliebiges, außerhalb des Schulbetriebs angesiedeltes Faktum dar. Diesen Zusammenhang sieht auch der Landesgesetzgeber, der in § 69 SchulG Aussagen zum Schulweg getroffen hat.
- 23
Der Anwendung des Schulwegkriteriums zur Steuerung des Auswahlverfahrens an der KGS L. stehen schließlich keine anderweitigen Bestimmungen entgegen. So wurde nach Aktenlage weder ein Einzugsbereich gebildet, noch ein Schulbezirk festgelegt (§§ 62 und 93 SchulG).
- 24
Es ist zudem nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner nicht an die Auswahlregeln in § 13 ÜSchulO für die Integrierte Gesamtschule angelehnt hat. Für die direkte oder analoge Anwendung dieser Norm bei der Auswahl von Schülern für die Kooperative Gesamtschule bei Kapazitätsüberschreitung ist kein Raum. § 13 ÜSchulO regelt explizit nur die Aufnahme von Schülern in Integrierte Gesamtschulen, kann also unmittelbar auf Kooperative Gesamtschulen nicht angewandt werden. Eine analoge Anwendung kommt mangels dazu erforderlicher planwidriger Normlücke nicht in Betracht. Der Normgeber hat in § 11 ÜSchulO allgemeine Grundsätze des Aufnahmeverfahrens aufgestellt und in den folgenden §§ 13 bis 16 ÜSchulO besondere Konstellationen geregelt (z.B. Aufnahme in die Orientierungsstufe oder nach einem Auslandsaufenthalt). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass es versehentlich unterlassen wurde, das Auswahlverfahren an Kooperativen Gesamtschulen über die allgemeinen Grundsätze hinaus speziell zu regeln. Hier verbleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, dass sich der Leiter der KGS L. letztlich nicht an das in § 13 ÜSchulO dargestellte Verfahren anlehnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller drängte sich dies wegen der durchgreifenden Unterschiede zwischen Integrierter und Kooperativer Gesamtschule nicht auf. Der erste Unterschied ist formaler Natur: Bei der Integrierten Gesamtschule handelt es sich um eine eigenständige Schulart (s. § 9 Abs. 3 Nr. 4 SchulG), bei der Kooperativen Gesamtschule nicht, sie ist im abschließenden Katalog der Schularten nicht aufgeführt. Sodann hat der Normgeber in § 13 ÜSchulO strukturellen Besonderheiten der Integrativen Gesamtschulen Rechnung getragen, die bei den Kooperativen Gesamtschulen nicht festzustellen sind. An den Erstgenannten werden die Schüler in der Sekundarstufe I in einem weitgehend gemeinsamen Unterricht zusammengefasst (§ 10 Abs. 6 Satz 3 SchulG), es wird also nicht nach Schularten differenziert. Hingegen werden an den Zweitgenannten die Schüler des Gymnasiums und der Realschule plus separat unterrichtet. Dem durchgehend gemeinsamen Unterricht in der Sekundarstufe I trägt insbesondere § 13 Abs. 5 ÜSchulO Rechnung. Die danach vorgesehene Bildung von Leistungsgruppen bei der Auswahl soll gewährleisten, dass der gemeinsame Unterricht das gewünschte Leistungsniveau erreicht. Solche Leistungsgruppen brauchen aber nicht gebildet zu werden, wenn die Schüler ohnehin in separaten Schulen unterrichtet werden, folglich liefe diese Regelung bei den Kooperativen Gesamtschulen ins Leere. Einer analogen Anwendung von § 13 ÜSchulO steht schließlich entgegen, dass es mit § 12 ÜSchulO bereits eine Sonderregelung für die Aufnahme in die Orientierungsstufe gibt, die keinen Raum für eine weitere Sonderregelung lässt.
- 25
b) Fehler bei der Anwendung des vorgenannten Kriteriums sind nicht festzustellen, die diesbezüglichen Einwände der Antragsteller überzeugen nicht.
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So hat der Beklagte zu Recht bei seiner Vergleichsbetrachtung bei jedem Kind die Erreichbarkeit alternativer Gymnasien und alternativer Realschulen plus gleichermaßen berücksichtigt. Dies ist dem rechtlichen Charakter der Kooperativen Gesamtschule geschuldet. Denn die in einer solchen Einrichtung zusammengefassten Gymnasien und Realschulen plus behalten ihre Eigenständigkeit. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 SchulG. Danach erfüllen Kooperative Gesamtschulen, in der die eigenständigen Schularten Realschule plus und Gymnasium zusammenarbeiten, die pädagogischen Aufgaben eines Schulzentrums in einem besonderen organisatorischen Verbund. Bewirbt sich ein Kind für die die eigenständigen Schularten Gymnasium und Realschule plus übergreifende Orientierungsstufe (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 SchulG), ist nach Alternativen hinsichtlich beider Schularten zu suchen. Dem steht die Empfehlung der Grundschule für eine Schulart nicht entgegen. Diese ist insoweit nicht verbindlich, da der Zugang zur Orientierungsstufe lediglich von der erfolgreichen Absolvierung der Grundschule abhängt (§ 12 Abs. 1 ÜSchulO). Eine schulartspezifische Auswahl ist mit der Entscheidung für die KGS L. noch nicht getroffen worden, da die dortige Orientierungsstufe schulartübergreifend eingerichtet ist (s. § 9 Abs. 6 Satz 2 und § 16 Abs. 2 Nr. 1 SchulG).
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Die Hinweise der Antragsteller auf sonstige Beschulungsmöglichkeiten, die für andere Bewerber um Aufnahme in der KGS L. in Betracht kämen, sind nicht stichhaltig. So gehört die IGS in Zell als Integrierte Gesamtschule zu einer anderen Schulart (s. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SchulG) als die in L. zusammengefassten Schularten Gymnasium und Realschule plus (s. § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG) und kann schon deshalb nicht mit der KGS L. verglichen werden. Soweit die Antragsteller ferner einzelne Gymnasien (D.) oder Realschulen plus (U.) als Alternativen angeben, trägt dies nicht dem Umstand Rechnung, dass in L. beide Schularten vertreten sind. Das weiter angeführte Gymnasium in V. ist achtstufig ausgestaltet und weist daher gegenüber dem neunstufigen Gymnasium in L. mit der Reduzierung der Schulzeit um ein Jahr ebenfalls einen durchgreifenden Unterschied auf. Soweit die Antragsteller hinsichtlich zweier Schüler aus I. und M. darauf verweisen, diese könnten neben der Realschule plus in U. das Gymnasium in D. besuchen, überzeugt dies ebenfalls nicht. Diese Beispiele belegen im Gegenteil, dass die Auswahlmethode des Antragsgegners den Interessen sämtlicher Kinder Rechnung trägt, die sich für die KGS L. beworben haben, während eine Umsetzung der Vorstellungen der Antragsteller zwar ihren Partikularinteressen dienen zugleich aber andere Kinder massiv belasten würde. Denn während die Antragsteller ein alternatives Gymnasium (T.) in – je nach Wohnort – ca. 3,5 km bis 9 km erreichen können, würden sie den Kindern aus I. und M. Wegstrecken nach D. von ca. 22 km und 26 km zumuten. Im Übrigen hat der Antragsgegner plausibel dargelegt, weshalb andere Schulen für die in L. angenommenen Schüler nicht in Betracht kamen. Dem steht nicht entgegen, dass manche Schüler im Landkreis E. wohnen. Da weder Einzugsbereiche noch Schulbezirke gebildet wurden, ist eine kreisübergreifende Beschulung nicht zu beanstanden.
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c) Es erweist sich schließlich nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Antragsgegner keine weiteren Auswahlkriterien berücksichtigt hat. Dabei ist hier nicht zu prüfen, ob er dies im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens hätte tun können. Zu prüfen ist ausschließlich, ob weitere Kriterien hätten berücksichtigt werden müssen, weil ansonsten ein Heranziehungsdefizit entständen wäre. Ein solches Defizit ist anzunehmen, wenn Aspekte vernachlässigt werden, deren Beachtung sich der Behörde hätte aufdrängen müssen und deren Nichtberücksichtigung dazu führt, dass die Auswahlentscheidung willkürlich oder unverhältnismäßig wird. Eine solche defizitäre Behandlung möglicher Auswahlkriterien ist hier nicht festzustellen. Insbesondere mussten die Auswahlkriterien, auf die sich die Antragsteller beziehen, hier nicht bzw. nicht vorrangig gegenüber dem Schulwegkriterium berücksichtigt werden.
- 29
Namentlich das sogenannte Geschwisterkindkriterium brauchte hier nicht angewandt zu werden. Die Kammer lässt dabei offen, ob dieses Kriterium, nach dem Kinder bevorzugt an einer Schule angenommen werden, wenn dort bereits Geschwister beschult werden, überhaupt ein im Lichte der Gleichbehandlung zulässiges Auswahlkriterium ist. Dies wird in der Rechtsprechung kontrovers diskutiert (vgl. zum Streitstand VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. September 2009, a.a.O.). Jedenfalls hat dieses Kriterium hinter dem der Reduzierung der Belastung der Schulkinder dienenden Schulwegkriterium zurückzutreten. Die bevorzugte Berücksichtigung von Geschwisterkindern dient vorrangig der Entlastung der Eltern und nur mittelbar dem Kindeswohl. Denn dadurch sollen den Eltern Belastungen durch den etwaigen Transport ihrer Kinder zu verschiedenen Schulorten und den Besuch von Veranstaltungen an mehreren Schulen erspart werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Mai 2010, a.a.O.). Diese Vorteile vermögen aber die Minderung der Belastung möglichst vieler Kinder durch kurze Schulwege nicht aufzuwiegen, da sie den Kindern unmittelbar zu Gute kommt. Überdies ist die mögliche Zeitersparnis für die Eltern im Zusammenhang mit der Beförderung ihrer Kinder kein durchgreifender Gesichtspunkt, da die Schülerbeförderung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt (s. § 69 SchulG) und von den Eltern auf freiwilliger Basis übernommen wird. Zudem wäre zu prüfen, ob eine Bevorzugung von Kindern mit einem Geschwisterkind an der jeweiligen Schule nicht zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Kinder führt, die ein Geschwisterkind haben, das eine andere Schule am Schulort oder einen dortigen Kindergarten besucht.
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Ebenso wenig brauchte der Antragsgegner dem Einwand der Antragstellerin zu 1) nachzugehen, ihre Mutter unterrichte an der KGS L.. Mögliche Zeitersparnisse der Mutter vermögen die Zeitersparnisse der angenommenen Kinder nicht aufzuwiegen. Zudem müsste der Antragsgegner prüfen, ob die Eltern anderer Bewerber in L. arbeiten, um eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Antragstellerin zu 1) zu vermeiden. Denn auch diese Eltern können Zeit und Fahrten sparen, indem sie ihre Kinder auf dem Weg von und zur Arbeit mitnehmen. Schließlich hat die seit Jahren im Schulrecht tätige Kammer durchaus Zweifel, ob es dem vorrangig zu beachtenden Kindeswohl nutzt, wenn ein Kind die Schule besucht, an der ein Elternteil unterrichtet.
- 31
Bevorzugt in die KGS L. aufzunehmende Härtefälle liegen nach Aktenlage nicht vor. Die Kammer hat bereits entschieden, dass bestimmte eng umgrenzte Härtefälle nach ihrer Art und ihrem Gewicht die vorrangige Berücksichtigung von Schülern rechtfertigen können (vgl. Beschluss vom 25. Juni 2009, a.a.O.). Für solche Ausnahmesituationen ist hier nichts ersichtlich. So kann eine solche Situation nicht ohne weiteres mit der Berufstätigkeit beider Eltern begründet werden, da diese familiäre Konstellation in Deutschland häufig anzutreffen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass Kinder nur von einem Elternteil erzogen werden. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Antragsteller und den ihnen angebotenen Alternativschulen vermag ebenfalls keine besondere Härte zu begründen. In allen Fällen liegt die Entfernung unter 10 km und kann nach dem Vorbringen des Antragsgegners – bezogen auf T. – unschwer bewältigt werden. Für die Zumutbarkeit des Schulwegs nach T. spricht auch, dass vier der Antragsteller bereits die Grundschule in T. besucht haben, die sich in räumlicher Nähe zu den dortigen weiterführenden Schulen befindet. Die Sprachbehinderung des Antragstellers zu 4) konnte ebenfalls unberücksichtigt bleiben. Denn unabhängig vom aktuellen Stand der Therapie ist nicht erkennbar, dass diesen Schwierigkeiten in anderen Schulen nicht ebenso gut Rechnung getragen werden kann wie in der KGS L..
III.
- 32
Nach den vorstehenden Ausführungen war der vorliegende Eilantrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzulehnen.
- 33
Die Festsetzung des Gegenstandswertes orientiert sich an den Ziffern 1.1.3, 1.5 und 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Der danach anzusetzende Regelstreitwert (5.000,-- €) war entsprechend dem vorläufigen Charakter des Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren und mit der Anzahl der Antragsteller zu multiplizieren.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Bundesrecht bricht Landesrecht.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, so darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.
(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 44, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 45 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme § 48, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, § 49 entsprechende Anwendung.
(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.