Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Juli 2012 - 7 K 723/11.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0705.7K723.11.KO.0A
published on 05/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Juli 2012 - 7 K 723/11.KO
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darum, ob ein für einen Lebensmitteldiscounter errichtetes Gebäude für einen Drogeriefachmarkt genutzt werden darf.

2

Das Gebäude steht auf der Parzelle Flur ..., Parzellen-Nr. 46/4 (früher 46/2), an der B... Straße und hat die Hausnummer ... Die B... Straße führt vom Zentrum Bad K aus nach Nordosten. Das Zentrum gliedert sich in den historischen Stadtkern nördlich der Nahe und den Haupteinkaufsbereich südlich der Nahe, entlang der M... Straße und der K...straße. Im übrigen Stadtgebiet konzentriert sich der Einzelhandel in erster Linie auf das „Gewerbegebiet Ost“, zu dem die B... Straße gehört.

3

Das Grundstück 46/4 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten „Südwestlich ehem. US-Flugplatz zwischen B... Straße, F...-P... Straße und S... Weg (Nr. 4/5.4)“. Dieser Bebauungsplan wurde am 27. Juni 2006 bekannt gemacht. Er setzt für einen Streifen zwischen B... Straße und S... Weg ein Gewerbegebiet fest und bestimmt dazu unter Ziffer 1.2.2 der textlichen Festsetzungen: „Isolierter Einzelhandel (…) mit nachfolgend aufgeführten innenstadt- und zentrenrelevanten Sortimenten ist unzulässig: […] Drogeriewaren, Wasch-, Putz- und Pflegemittel, Kosmetika, Orthopädie, Pharmazeutika […].“ Einen Ausschluss für Lebensmittel enthält die Ziffer nicht. Für ein kleineres Areal südlich der B... Straße setzt der Bebauungsplan ein Mischgebiet fest. Dazu enthält Ziffer 1.1.3 der textlichen Festsetzungen eine Sortimentsbeschränkung für Drogeriewaren und Lebensmittel.

4

In der Begründung zum Bebauungsplan ist hinsichtlich der Sortimentsbeschränkung ausgeführt, dass die besonderen städtebaulichen Gründe in der stadtplanerischen Zielsetzung lägen, u. a. den Standort Innenstadt für einen vielfältigen Einzelhandel zu stärken. Der nicht ausgeschlossene Einzelhandel im Gewerbegebiet widerspräche diesen Zielen nicht, da hinsichtlich vieler Sortimente die Voraussetzungen in der Innenstadt nicht, im Gewerbegebiet jedoch gegeben seien. Die Trennung zwischen Misch- und Gewerbegebiet entspreche den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes. Bestimmte Festsetzungen im Bebauungsplan dienten der Umsetzung des am 15. Juli 1998 beschlossenen Konzeptes zur Regelung der Entwicklung des Einzelhandels.

5

Das Areal war Gegenstand diverser Gutachten bzw. Konzepte:

6

- Das vorgenannte Einzelhandelskonzept vom 15. Juli 1998 zielte auf die Erhaltung und die Entwicklung der Innenstadt ab. Daneben sollten Gebiete außerhalb der Innenstadt abgegrenzt werden, in denen Einzelhandel nur mit festgesetzten Sortimenten zulässig ist und daneben solche, in denen der Einzelhandel ausgeschlossen wird. Dieses Konzept setzte Zonen mit Sortimentsbeschränkungen fest.

7

- Das Institut für Handels-, Stadt- und Regionalforschung GfK Prisma erstellte im August 2004 ein Markt- und Standortgutachten für die Beklagte. Darin wurde festgestellt, dass sich der Einzelhandelsbesatz in Bad Kreuznach durch eine Bipolarität auszeichne. Es bestehe eine deutliche Arbeitsteilung zwischen der Innenstadt und dem Gewerbegebiet Ost. Die Innenstadt zeichne sich durch einen vielfältig ausgestattet Einzelhandelsbesatz aus. Das Angebot werde u. a. durch den Drogeriemarkt ... abgerundet, dessen umfangreiches Sortiment eine bedeutende Rolle spiele. Der Anteil der Innenstadt im Bereich Nahrungs- und Genussmittel sei eher unterdurchschnittlich.

8

- Der Stadtrat der Beklagten beschloss am 20. Mai 2010 eine neue Einzelhandelskonzeption. Diese beruht auf Ausarbeitungen der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung GMA. Darin ist festgestellt, dass für die Bad Kreuznacher Innenstadt u. a. die Drogeriewaren als Leitbranche anzusehen seien. Als Magnetbetriebe in der Innenstadt ließe sich u. a. „Drogerie ...“ anführen. Die wesentlichen Ziele des Entwicklungskonzeptes seien die Stabilisierung und Weiterentwicklung der Versorgungsfunktion und der weitere Ausbau der Einzelhandelszentralität, die Stärkung der Innenstadt als zentraler Einzelhandelsplatz und die Steuerung der Entwicklung des Einzelhandels in den Gewerbegebietslagen. Dazu solle ein Sortiment- und Standortkonzept erstellt werden. Als zentrenrelevantes Sortiment wurden u. a. die Drogeriewaren festgesetzt. Hingegen habe der Lebensmittelhandel in Bad K traditionell für die Innenstadt keine Bedeutung. Für die Innenstadt solle verstärkt die Weiterentwicklung des Drogeriebereichs Berücksichtigung finden.

9

- Für einen Bebauungsplan zur Beschränkung der Einzelhandelsnutzung zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs Innenstadt wurde am 27. Juli 2009 ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Plan wurde jedoch noch nicht als Satzung beschlossen.

10

Die Beklagte hatte der ... GmbH & Co.KG am 12. April 1984 einen Bauschein für den Neubau eines Lebensmittelmarktes auf der damaligen Parzelle 46/2 erteilt. Die Firma hatte in der Betriebsbeschreibung u. a. angegeben, dass nur verpackte Lebensmittel und keine Frischeartikel zum Verkauf gelangen sollten. Die Betriebsbeschreibung gehörte zum Bauschein.

11

Der Grundstückseigentümer teilte der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2010 mit, dass das Gebäude zukünftig von einer Drogeriemarktkette genutzt werden solle. Er gehe davon aus, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich sei.

12

Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 teilte die Beklagte dem Grundstückseigentümer mit, dass die geplante Sortimentsänderung eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Auf Grund der planungsrechtlichen Situation könne eine Genehmigung für die Nutzungsänderung nicht in Aussicht gestellt werden.

13

Mit Bauvoranfrage vom 4. Oktober 2010 wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit der konkreten Frage, ob die Nutzungsänderung des Anwesens B... Straße ... von einem Lebensmittelmarkt in einen Drogeriemarkt nach Art der baulichen Nutzung zulässig sei. Man halte trotz dieser Bauvoranfrage an der Auffassung fest, dass die Umnutzung grundsätzlich genehmigungsfrei sei.

14

Mit Bescheid vom 9. November 2010 stellte die Beklagte fest, die Umnutzung sei unzulässig. Sie verstoße gegen den einschlägigen Bebauungsplan.

15

Den binnen Monatsfrist erhobenen Widerspruch begründete die Klägerseite damit, dass es sich nicht um eine Nutzungsänderung handele. Vor allem gebe es keine Gründe für eine Differenzierung nach Sortimenten. So zeige die Sortimentsliste für das südlich der B... Straße gelegene Mischgebiet, dass die Beklagte die Auswirkungen auf ihr Zentrum bei Lebensmittelmärkten und Drogeriemärkten gleich einstufe.

16

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 zurückgewiesen. Die geplante Nutzung des Gebäudes für einen Drogeriemarkt widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dieser beruhe auf der Einzelhandelskonzeption der Beklagten. Die planungsrechtliche Differenzierung zwischen Lebensmitteln und Drogeriewaren sei den Besonderheiten in Bad K geschuldet. Lebensmittel würden im Zentrum nicht und in der Fußgängerzone nicht mehr in nennenswertem Umfange eingekauft. Hingegen stellten die Drogeriemärkte für die Innenstadt Publikumsmagnete dar. Selbst wenn der Bebauungsplan nicht zur Anwendung komme, sei die geplante Umnutzung planungsrechtlich unzulässig. Von einem neuen Drogeriemarkt gingen schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt aus. Dies ergebe sich bereits aus einem Verkaufsflächenvergleich. In der Innenstadt gebe es eine Gesamtverkaufsfläche für Drogerie von ca. 2.300 qm. Durch den geplanten Drogeriemarkt mit 643 qm würde über ¼ der Kaufkraft an einen nicht zentralen Standort verlagert.

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Mit ihrer am 11. August 2011 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung der Zulässigkeit der Umnutzung. Sie macht Folgendes geltend:

18

Der hauptsächlich verfolgte Feststellungsantrag sei zulässig. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Klärung der Nutzungsmöglichkeit. Die Feststellungsklage sei auch begründet. Dabei gehe es ihr um die grundsätzliche Genehmigungsfreiheit. Die geplante Nutzungsänderung sei genehmigungsfrei, da sie die Variationsbreite der alten Genehmigung nicht verlasse. Lebensmittel gehörten zum Kernsortiment eines Drogeriemarktes und umgekehrt. Es liege nur eine andere Gewichtung bei der Sortimentsauswahl vor. Die Umnutzung habe keine städtebauliche Relevanz. Lebensmittel- und Drogeriemärkte seien als Einzelhandelsbetriebe der gleichen Nutzungsart zuzuordnen. Eine Differenzierung nach Zentrumsrelevanz sei nicht angezeigt, da der fragliche Bebauungsplan nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft getreten sei. Durch den Bebauungsplan könne die Baugenehmigung nicht eingeschränkt werden, da ansonsten der Bestandsschutz eingeengt werde. Überdies seien Lebensmittel und Drogeriewaren gleichermaßen zentrumsrelevant.

19

Die hilfsweise verfolgte Verpflichtungsklage sei begründet. Der Bebauungsplan sei unwirksam. Die dortigen Einzelhandelsausschlüsse seien nicht erforderlich. Eine Begründung für die Differenzierung zwischen Drogeriewaren und Lebensmitteln sei nicht gegeben worden. Deshalb sei die Planungskonzeption der Beklagten nicht schlüssig. Der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die Beklagte habe nicht bedacht, wie stark sie in bestehende Nutzungsmöglichkeiten eingreife. Zudem bestehe ein Anspruch auf Befreiung von den Planfestsetzungen. Die geplante Umnutzung verletzte die Grundzüge der Planung nicht. Sie beeinträchtige den Markt nicht anders als die vorherige Nutzung. Denn Drogeriemärkte und Lebensmittelmärkte unterschieden sich nur noch hinsichtlich der Schwerpunkte bei der Sortimentsauswahl. Ohne Bebauungsplan sei das Vorhaben zulässig. § 34 Abs. 3 BauGB greife nicht, da die Beklagte nicht belegt habe, dass der Versorgungsauftrag der Innenstadt substantiell gefährdet werde.

20

Die Klägerin beantragt,

21

1. festzustellen, dass die Nutzung des Anwesens B... Straße ... (Parzelle 46/4) in Bad K zum Betrieb eines Drogeriemarktes keine Genehmigungspflicht im Sinne des § 61 LBauO begründet und von der bestehenden Baugenehmigung vom 12. April 1984 gedeckt wird;

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2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. November 2010 und des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 zu verpflichten, der Klägerin einen Bauvorbescheid zu erteilen, mit dem festgestellt wird, dass die Nutzung des Anwesens B... Straße ... (Parzelle 46/4) in Bad Kreuznach zum Betrieb eines Drogeriemarktes der Art nach rechtlich zulässig ist.

23

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

25

Sie hält der Klägerin entgegen, dass auf die konkret erteilte Baugenehmigung abzustellen sei. Diese sei für einen ...-Lebensmittel-Discounter erteilt worden. Ein Drogeriemarkt sei nach typisierender Betrachtungsweise nach Konzept und Sortiment anders zu betrachten als ein Lebensmittelmarkt. Bei der Frage, wegen welcher Sortimente Innenstadtschutz gewährt werden könne, komme es auf die konkrete Situation und die Planungsziele an. Demnach sei auf die Besonderheiten in Bad K Rücksicht zu nehmen. Drogeriewaren seien dort von jeher als innenstadtrelevant qualifiziert worden. Hingegen seien Lebensmittel kein Frequenzbringer für die Innenstadt. Es sei daher zulässig, Lebensmittel als nicht zentrumsrelevant einzustufen. Dem Bebauungsplan habe ein schlüssiges Einzelhandelskonzept zu Grunde gelegen. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, da Grundzüge der Planung betroffen seien. Der Bebauungsplan sei gerade zum Ausschluss innenstadtrelevanter Sortimente beschlossen worden.

26

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den einschlägigen Bebauungsplan und die Verwaltungsakten (einschließlich Einzelhandelskonzepte und Gutachten) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

27

Die Klage hat weder im Haupt- (I.) noch im Hilfsantrag (II.) Erfolg.

I.

28

Die mit dem Hauptantrag erhobene Feststellungsklage ist zwar zulässig (1.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (2.).

29

1. Der Hauptantrag erfüllt die Zulässigkeitserfordernisse einer Feststellungsklage nach § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

30

Zunächst liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vor. Darunter sind rechtliche Beziehungen zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., 18. Aufl. 2012, § 43 Rdnr. 11). Zwar wäre die Frage der Nutzbarkeit der Parzelle 47 ohne weitere Konkretisierung lediglich eine nicht feststellungsfähige Vorfrage zu Rechtsverhältnissen der hier Beteiligten zum fraglichen Grundstück. Es würde nur abstrakt geprüft, ob die Voraussetzungen für ein Nutzungsrecht auf der einen oder für ein baupolizeilichen Einschreiten auf der anderen Seite vorlägen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Komm., a.a.O., § 43 Rdnr. 13 m.w.N.). So abstrakt hat die Klägerin ihr Begehren indes nicht formuliert. Sie will wissen, ob die Nutzungsänderung durch die Baugenehmigung vom 12. April 1984 umfasst ist. Aus dieser resultieren konkrete Rechtsbeziehungen zum Baugrundstück. Die Klärung des Umfangs des dort genehmigten Nutzungsrechts ist einer gerichtlichen Feststellung zugänglich.

31

Die Klägerin kann sich bei ihrer Klage überdies auf ein hinreichendes Feststellungsinteresse berufen. Dieses wäre zu verneinen, wenn die vorliegende Feststellungsklage als Popularklage einzustufen wäre, weil die Klägerin keinerlei rechtliche Beziehungen zum fraglichen Baugrundstück hätte. Ohne die Forderung nach solchen Rechtsbeziehungen könnte jeder die Nutzbarkeit jedweden Grundstücks überprüfen lassen. Zwischen dem fraglichen Grundstück und der Klägerin bestehen jedoch öffentlich-rechtliche Beziehungen, da sie zugleich als Bauherrin im hilfsweise verfolgten Verpflichtungsbegehren auftritt.

32

2. Der Hauptantrag der Klage ist jedoch unbegründet, da die Kammer die von der Klägerin begehrte Feststellung nicht treffen kann. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist die geplante Umnutzung der Anwesens B... Straße ... zum Betrieb eines Drogeriemarktes nicht genehmigungsfrei und nicht von der Baugenehmigung vom 12. April 1984 umfasst. Es liegt eine die Genehmigungspflicht auslösende Nutzungsänderung vor, da durch das Vorhaben die der genehmigten Nutzung eigene Variationsbreite verlassen wird (a)) und durch die Aufnahme der veränderten Nutzung bodenrechtliche Belange neu berührt werden können (b)), so dass sich die Genehmigungsfrage unter bodenrechtlichen Aspekten neu stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris, dort Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei ist vorrangig auf die bauplanungsrechtlichen Vorschriften abzustellen, da Nutzungsänderungen baulicher Anlagen vom Vorhabenbegriff in § 29 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) umfasst sind (vgl. Jeromin, LBauO-Komm., 2. Aufl. 2008, § 61 Rdnr. 15).

33

a) Mit der Nutzung des Gebäudes B... Straße ... als Drogeriemarkt wird die Variationsbreite der am 12. April 1984 Nutzung genehmigten Nutzung als Lebensmittelmarkt verlassen.

34

Abzustellen ist auf die genehmigte Nutzung, wobei dann, wenn Einzelhandelsnutzung genehmigt war, Sortimentsbeschränkungen und die Betriebsart zu berücksichtigen sind, sofern sie Gegenstand der Baugenehmigung waren (vgl. VG NW, Urteil vom 28. Juli 2008 – 3 K 295/08.NW –, juris, dort Rdnrn. 34 ff.). Maßstab ist das charakteristische Nutzungsspektrum; bereits wenn dieses ausgeweitet wird, handelt es sich um eine Überschreitung der Variationsbreite (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2010, a.a.O., Rdnr. 12). Zeitgeistbedingte Weiterentwicklungen der tatsächlichen Nutzung führen dabei nicht automatisch zu einer Ausweitung des charakteristischen Nutzungsspektrums (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001 – 4 B 36/01 – juris, dort Rdnr. 7).

35

Unter Beachtung dieser Kriterien steht bereits der klar gefasste Inhalt der Genehmigung vom 12. April 1984 der Annahme entgegen, die Nutzung als Drogeriemarkt liege noch innerhalb der von ihr umfassten Variationsbreite. Genehmigt wurde damals der Neubau eines Lebensmittelmarktes der Discounterkette ... und nach der am Regelungsinhalt der Baugenehmigung teilnehmenden Betriebsbeschreibung nur der Verkauf von verpackten Lebensmitteln. Damit enthielt die Baugenehmigung eine Sortimentsbeschränkung auf Lebensmittel. Selbst wenn man annähme, mit der Betriebsbeschreibung habe betont werden sollen, dass keine Frischwaren verkauft werden sollten, ergibt sich nichts anderes. Selbst dann bezogen sich Baugenehmigung und Betriebsbeschreibung ausschließlich auf Lebensmittel. Drogeriewaren standen nicht in Rede und gehören nicht zum ausdrücklich genehmigten Sortiment.

36

Selbst wenn man der in der Baugenehmigung enthaltene Sortimentsbeschränkung auf Lebensmittel kein entscheidendes Gewicht beimäße und auf einen Vergleich des genehmigten mit dem geplanten Betrieb abstellte, ergäbe sich nichts anderes. Denn ein Lebensmitteldiscounter ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtung gegenüber einem Drogeriefachmarkt ein aliud (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010 – 8 A 11322/09 –, juris, dort Rdnr. 24). Ein Lebensmitteldiscounter hat ein schmales flaches Warensortiment, das er auf einer relativ kleinen Verkaufsfläche einfach präsentiert (s. wikipedia zu Discounter; homepage ...-...→ Unternehmen → Über ......→ Philosophie). Hingegen zeichnet sich ein Drogeriefachmarkt regelmäßig durch ein deutlich größeres Sortiment und die Beratung der Kunden aus (s. homepage ...→ Unternehmen → Kurzportrait).

37

Schließlich ändert die vom Klägerbevollmächtigten behauptete Verlagerung des Schwerpunkts der jeweiligen Sortimente nichts daran, dass sich die charakteristischen Nutzungsspektren von Lebensmitteldiscountern und Drogeriemärkten erheblich unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass die hier in Rede stehende Baugenehmigung im Jahr 1984 erteilt wurde, ist bereits fraglich, ob spätere Entwicklungen der typischen Sortimente von Relevanz sind. Entscheidend ist jedoch, dass sich die Sortimente von Lebensmitteldiscountern und Drogeriemärkten weiterhin so unterscheiden, dass sie kein Indiz für eine so enge Annäherung der beiden Betriebe sind, dass bei Genehmigung der einen anzunehmen wäre, die andere wäre gleichsam mitgenehmigt worden. So mag es sein, dass in Lebensmitteldiscountern inzwischen Drogeriewaren und in Drogeriemärkten Lebensmittel angeboten werden. Entscheidend ist jedoch, wo der Schwerpunkt des Angebots liegt. Bei Lebensmitteldiscountern stehen nach wie vor Lebensmittel im Vordergrund (s. homepage ......→ Sortiment → Aus unserem Sortiment), bei Drogeriemärkten hingegen Drogeriewaren (s. homepage Verband Deutscher Drogeristen → Wir über uns → Leitbild; homepage ...). Bei typisierender Betrachtung stellen die jeweils anderen Artikel Randsortimente dar.

38

b) Durch die Aufnahme der veränderten Nutzung des Gebäudes B... Straße ... können bodenrechtliche Belange neu berührt werden, so dass sich die Genehmigungsfrage neu stellt. Denn die geplante Nutzung beurteilt sich aus planungsrechtlicher Sicht möglicherweise anders als die genehmigte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2001, a.a.O.). Dabei genügt es, wenn ohne weitere Prüfung nicht auszuschließen ist, dass die geplante und die genehmigte Nutzung planungsrechtlich differenziert zu betrachten sind. Die dezidierte Prüfung, ob dies tatsächlich so ist, muss dem eigentlichen Baugenehmigungs- bzw. Bauvoranfrageverfahren vorbehalten bleiben. Sie würde die Prüfung der Vorfrage überfrachten, ob ein solches Verfahren überhaupt durchzuführen ist. Hier ist nicht auszuschließen, dass Lebensmitteldiscounter und Drogeriemarkt an der fraglichen Stelle planungsrechtlich unterschiedlich zu betrachten sind. Denn es liegen Umstände vor, die eine Differenzierung rechtfertigen können.

39

Unter Zugrundelegung der einschlägigen Sortimentsbeschränkung in Ziffer 1.1.3 des einschlägigen Bebauungsplans 4/5.4 ist auf dem fraglichen Grundstück ein Lebensmitteldiscounter zulässig, ein Drogeriemarkt hingegen nicht. Allein dies rechtfertigt die Annahme, dass beide aus planungsrechtlicher Sicht möglicherweise anders zu beurteilen sind. Es ist nicht offensichtlich, dass der Bebauungsplan selbst oder die in ihm enthaltene Sortimentsbeschränkung unanwendbar wären. Derartige Beschränkungen sind nach § 1 Abs. 9 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässig. Ob die Voraussetzungen dieser Norm tatsächlich nicht vorliegen, ist ebenfalls nicht ohne eine Prüfung festzustellen, die dem späteren Genehmigungsverfahren vorbehalten ist. Die Argumente der Klägerseite führen jedenfalls nicht zu der Annahme, dass die Sortimentsbeschränkung offensichtlich rechtswidrig wäre.

40

Dies gilt zunächst hinsichtlich der vermeintlichen unzulässigen Beschränkung des über die Baugenehmigung vom 18. April 1984 vermittelten Bestandsschutzes durch den am 27. Juni 2006 in Kraft getretenen Bebauungsplan 4/5.4. Die Klägerseite verkennt, dass der Bestandschutz durch den Inhalt der Baugenehmigung beschränkt wird. Streng genommen besteht lediglich ein Anspruch auf den Betrieb eines Lebensmittelmarktes nur zum Verkauf von Lebensmitteln. Ein solcher Betrieb ist nach Inkrafttreten des Bebauungsplans weiter zulässig. Nach den obigen Ausführungen in Abschnitt I.2.a) ist vom Bestandschutz jener Baugenehmigung der Betrieb eines Drogeriemarktes nicht umfasst. Folglich beeinträchtigt der Ausschluss von Drogeriewaren den Betrieb auf dem fraglichen Grundstück im bestandgeschützten Umfang nicht. Die Argumentation der Klägerseite zielt letztlich darauf ab, den Vertrieb von Drogeriewaren hypothetisch der Legalisierungswirkung der Baugenehmigung aus dem Jahr 1984 zu unterstellen und dann der planenden Stadt vorzuwerfen, sie habe im Jahr 2006 den so ausgeweiteten Bestandsschutz nicht ausreichend gewürdigt. Eine solche Argumentation ist nicht schlüssig, da nicht auf einen hypothetischen sondern auf den tatsächlichen rechtlichen Umfang des Bestandschutzes abzustellen ist. Überdies sind die Ziele der Bauleitplanung für die Zukunft zu formulieren und können auf eine Änderung des städtebaulichen Ist-Zustandes hinwirken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 29). Der Plangeber muss nicht strikt die bestandgeschützten Nutzungen widerspiegeln. Er kann statt der genehmigten Nutzungen andere vorsehen, die virulent werden, wenn der Bestandsschutz endet.

41

Entgegen der Auffassung der Klägerseite kann ferner nicht ausgeschlossen werden, dass der erforderliche „besondere“ Grund für die hier in Rede stehende Sortimentsbeschränkung gegeben ist. Generell können der Schutz der Einzelhandelsstruktur im zentralen Versorgungsbereich einer Stadt vor schädlichen Auswirkungen ebenso wie die Entwicklung dieser Struktur besondere Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 59/10 –, juris, dort Rdnrn. 50 ff.). Bei der Prüfung, ob schädliche Auswirkungen im vorgenannten Umfang zu erwarten sind, ist eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanter Umstände vorzunehmen, zu denen neben den jeweiligen Verkaufsflächen, der Umsatzverteilung, der räumlichen Entfernungen und etwaigen Vorschädigungen des Versorgungsbereichs insbesondere die Gefährdung eines vorhandenen „Magnetbetriebs“ zählt, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –, juris, dort Rdnr. 12).

42

Es genügt im Zuge des auf die Klärung der Vorfrage der Genehmigungsbedürftigkeit gerichteten Hauptantrags festzuhalten, dass es Gesichtspunkte gibt, die eine Sortimentsbeschränkung nach diesen Prämissen rechtfertigen können. So kann der geplante Drogeriemarkt für die Innenstadt der Beklagten bedeutsame Magnetbetriebe gefährden. Als letztere sind nach dem Markt- und Standortgutachten der GfK Prisma und den Ausarbeitungen der GMA die Drogeriemärkte in der Innenstadt von Bad K anzusehen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Schaffung von 643 qm Verkaufsfläche für Drogeriewaren den Umsatz der bestehenden Märkte mit 2.300 qm Fläche und vor allem ihre „Anlockfunktion“ gefährden kann.

43

Die entsprechende Konzeption der Beklagten wird entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dadurch offensichtlich unschlüssig, dass das Sortiment Lebensmittel in den beiden Teilbereichen des Plangebiets unterschiedlich behandelt wird. Die planungsrechtlichen Sortimentsbestimmungen sind für jeden Teilbereich gesondert zu prüfen, selbst wenn ein fehlerhafter Ausschluss eines Sortiments in einem Bereich die für diesen geltende Regelung insgesamt unwirksam machen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2011, a.a.O., Rdnr.37; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 26). Ein unter Umständen nicht gerechtfertigtes Verbot des Sortiments „Lebensmittel“ durch den Bebauungsplan 4/5.4 im Mischgebietsteil mag für die entsprechende Beschränkung in Ziffer 1.1.3 des Plans Bedeutung haben. Sie lässt jedoch keine zwingenden Rückschlüsse auf die Wirksamkeit der für das hier in Rede stehende Gewerbegebiet maßgebliche Ziffer 1.2.2 zu. Denn insoweit gewinnt die Besonderheit Bedeutung, dass im Innenstadtbereich von Bad K Lebensmittel nach den vorliegenden Begutachtungen keine wesentliche Bedeutung für die dortigen Einzelhandelsstrukturen haben.

II.

44

Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet.

45

Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 70 Abs. 1 und § 72 LBauO auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids mit dem Inhalt, die Nutzung des Anwesens B... Straße ... zum Betrieb eines Drogeriemarktes sei rechtlich zulässig. Das Vorhaben ist vielmehr nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit dem Bebauungsplan 4/5.4 unzulässig (1.). Gleiches gilt, wenn man unterstellte, dass dieser Plan (teilweise) unwirksam wäre (2.).

46

1. Der geplante Drogeriemarkt ist nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, da er im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 4/5.4 liegt und dessen Bestimmungen widerspricht. Der Plan enthält die erforderlichen Festlegungen (Art der baulichen Nutzung etc.) um ihn als qualifizierten Bebauungsplan einzustufen. Das Vorhaben widerspricht der Ziffer 1.2.2 jenes Plans, die für den Teilbereich Gewerbegebiet, in dem das Vorhabengrundstück liegt einen sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss normiert, dem der geplante Verkauf von Drogeriewaren unterfällt. Der Bebauungsplan ist hier anzuwenden. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plan insgesamt (a)) oder die betreffende Ziffer (b)) unwirksam wäre. Einen Anspruch auf Befreiung davon hat die Klägerin nicht (c)).

47

a) Der einschlägige Bebauungsplan 4/5.4 als solcher leidet nicht an Fehlern, die von der Kammer zu prüfen wären und zu seiner Unwirksamkeit führten. So ist zunächst kein Ausfertigungsfehler festzustellen. Er ist ferner nicht funktionslos geworden, da der Plan nach wie vor die planungsrechtliche Situation im Plangebiet steuert. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die Beklagte nicht mehr an die Planvorhaben, insbesondere an den Ausschluss des Einzelhandels mit Drogeriewaren, halten will. So ist nicht erkennbar, dass die Beklagte nach Inkrafttreten des Plans im Plangebiet Einzelhandel mit Drogeriewaren genehmigt hätte. Sodann zeigt die Einzelhandelskonzeption vom 20. Mai 2010 dass die Beklagte Drogeriewaren weiterhin als Leitbranche ansieht, die es wegen ihrer Magnetfunktion im Innenstadtbereich zu konzentrieren gilt.

48

Schließlich vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Plan an hier relevanten Abwägungsfehlern litte. Vor allem lassen sich solche aus dem Vortrag der Klägerseite nicht ableiten, die in diesem Zusammenhang auf die Differenzen beim Ausschluss von Lebensmitteln und darauf abstellt, dass die Beklagte die genehmigte Nutzung auf dem Grundstück B... Straße ... nicht ausreichend gewürdigt habe. Es ist nicht ersichtlich, dass die Differenzierungen beim Lebensmittelausschluss auf einer Fehleinschätzung der Beklagten bei der Abwägung der Belange beruhen. Sie hat dazu in der Planbegründung sinngemäß ausgeführt, dass bestimmte Sortimente innenstadtverträglich seien. Dazu gehört nach den vorliegenden Gutachten der Lebensmittelhandel. Dieser hat für den Innenstadtbereich von Bad K keine Bedeutung (s. GfK Prisma vom August 2004; GMA). Damit läuft es dem Ziel des Schutzes und der Entwicklung der Innenstadt nicht zuwider, außerhalb des Zentrums partiell Lebensmitteleinzelhandel zuzulassen. Ein Abwägungsdefizit ist in Bezug auf die bestandgeschützte Nutzung ebenfalls nicht festzustellen. Es ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte darauf keine Rücksicht genommen hätte. So ist die vom Bestandschutz umfasste Nutzung des Grundstücks B... Straße ... als Lebensmittelmarkt nach Inkrafttreten des Plans weiter zulässig.

49

b) Die das hier fragliche Gewerbegebiet betreffende planungsrechtliche Sortimentsbeschränkung in Ziffer 1.2.2 leidet ebenfalls nicht an hier überprüfbaren und durchschlagenden Fehlern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 – 4 BN 39/07 –, juris). Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Insbesondere liegen für den hier einzig relevanten Ausschluss des Sortiments „Drogeriewaren“ für das im Bebauungsplan 4/5.4 festgesetzte Gewerbegebiet besondere Gründe vor, die eine feinere Ausdifferenzierung als die in § 1 Abs. 5 BauNVO vorgesehene nach Nutzungsarten zulassen. Der Schutz und die Stärkung des Einzelhandels in den Stadtzentren ist ein solcher Grund, der generell den Ausschluss von Einzelhandel mit zentrumsrelevanten Sortimenten rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, DVBl 2009; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 27). Allerdings muss die zur Sortimentsbeschränkung führende Konzeption schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. OVG NW, Urteil vom 6. September 2010, a.a.O., Rdnr. 46). Weiter sind dann, wenn die Sortimentsbeschränkung in erster Linie (nur) dem Schutz bestehender Einzelhandelsstrukturen im zentralen Versorgungsbereich dient, konkrete Angaben dazu zu fordern, weshalb diese Strukturen gerade durch den Einzelhandel mit diesem Sortiment geschädigt würden (vgl. OVG NW, Urteil vom 6. September 2010, a.a.O., Rdnr. 55; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 29). Schließlich bedarf es einer fundierten städtebaulichen Rechtfertigung, wenn zwei zentrumsrelevante Sortimente unterschiedlich behandelt werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 37). Diesen Anforderungen wird der Ausschluss von Drogeriewaren im fraglichen Gewerbegebiet gerecht.

50

Er ist im Bebauungsplan mit der städtebaulichen Zielsetzung begründet worden, den Standort Innenstadt für einen vielfältigen Einzelhandel zu stärken. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte damit vorrangig den Schutz oder die Entwicklung des Innenstadtbereichs in den Blick nimmt. Denn selbst die partiell strengeren Anforderungen an den bloßen Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sind hier erfüllt. Der Ausschluss von Drogeriewaren im Gewerbegebiet des Bebauungsplans 4/5.4 beruht auf einer schlüssigen Konzeption. Die Beklagte ist nämlich von der plausiblen Annahme ausgegangen, dass sich der Einzelhandel mit diesem Sortiment potentiell schädlich auf die Einzelhandelsstruktur des Zentrums von Bad K auswirken würde (vgl. OVG NW, Urteil vom 6. September 2010, a.a.O., Rdnr. 50). Dies ergibt sich nicht nur aus dem in Bezug auf den Ausschluss von Drogeriewaren in sich schlüssigen Einzelhandelskonzept vom 15. Juli 1998, sondern aus sämtlichen späteren Bewertungen der Einzelhandelssituation in Bad K. Namentlich das vor Aufstellung des Bebauungsplans 4/5.4 erstellte Markt- und Standortgutachten vom August 2004 betont die bedeutende Rolle der Drogeriemärkte für den Einzelhandel im Innenstadtbereich von Bad K. In der späteren Einzelhandelskonzeption der Beklagten vom 20. Mai 2010 werden diese als Magnetbetriebe bezeichnet. Die Kammer hat keinen Anlass, diese sachverständigen bzw. auf Gutachten beruhenden Beschreibungen der Einzelhandelssituation in Bad K in Frage zu stellen, zumal die Klägerseite gegen die Bestandsbeschreibungen als solche keine Einwände erhebt. Es ist also von der Prämisse auszugehen, dass die Drogeriemärkte in der Innenstadt von Bad K derartige Magnetbetriebe sind, also Käufer anlocken, die über den Erwerb von Drogeriewaren hinaus in anderen Geschäften Waren anderer Sortimentsgruppen kaufen. Dann ist es nachvollziehbar, dass durch eine Schwächung der Magnetbetriebe eine Reduzierung deren Anlockwirkung eintritt, die wiederum die gesamte Einzelhandelsstruktur im zentralen Versorgungsbereich gefährdet. Denn diese hängt nach den hier zu beachtenden Bewertungen grundlegend von den Magnetbetrieben im Drogeriesektor ab. Diese Schlussfolgerung erscheint der Kammer angesichts der besonderen Einzelhandelssituation in Bad K, der örtlichen Gegebenheiten und im Vergleich der Verkaufsflächen zueinander stichhaltig. Die Besonderheiten in Bad K liegen in Bezug auf den Einzelhandel im zentralen Versorgungsbereich nach den vorliegenden Bewertungen in der Bipolarität der Verteilung des Einzelhandels (Innenstadt und Gewerbegebiet Ost), der besonderen Bedeutung der Magnetbetriebe im Drogeriesektor für die Innenstadt und in der dortigen Unterversorgung im Bereich Lebensmittel. Insbesondere ihre Magnetwirkung für die Innenstadt macht die Drogeriemärkte besonders schutzwürdig (ähnlich BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012, a.a.O.). Innenstadt und Gewerbegebiet Ost liegen auch nicht so weit auseinander, dass keine Wechselwirkungen in Bezug auf das Käuferverhalten insgesamt und speziell im Drogeriewarenbereich anzunehmen wären. Insofern kann die Befürchtung nachvollzogen werden, dass insbesondere Käufer von außerhalb in geringerem Umfang die Innenstadt frequentieren, wenn sie sämtliche benötigten Waren, also auch aus dem Drogeriebereich, in per Pkw gut zu erreichenden Märkten erhalten können. Vor diesem Hintergrund hat die Schaffung von fast 650 qm Verkaufsfläche außerhalb der Innenstadt nicht nur marginale Auswirkungen auf die Magnetwirkung der dortigen Drogeriemärkte mit etwa 2.300 qm. Dabei ist nicht nur auf zu erwartende Beeinträchtigungen des Einzelhandels in der Innenstadt wegen des Kaufkraftabflusses abzustellen. Schon dieser wäre nicht unerheblich, legte man insoweit schätzungsweise die Verkaufsflächenzahlen zu Grunde. Der Abfluss von etwa einem Viertel der Kaufkraft bei Drogeriewaren ist geeignet, eine Schwerpunktverlagerung des Einzelhandels in diesem Warensegment zumindest einzuleiten. Gravierender sind jedoch die Folgewirkungen. Denn mit der Schaffung des ersten größeren Drogeriemarktes außerhalb der Innenstadt wird die bisher uneingeschränkte Magnetwirkung der bestehenden Märkte gebrochen.

51

Die Konzeption der Beklagten wird entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht dadurch unschlüssig, dass im Plangebiet teilweise das grundsätzlich zentrumsrelevante Sortiment Lebensmittel zugelassen wurde. Die unterschiedliche planungsrechtliche Behandlung dieser beiden zentrumsrelevanten Sortimente ist schlüssig begründet worden. So wird im Bebauungsplan ausgeführt, dass der nicht ausgeschlossene Einzelhandel den städtebaulichen Zielen nicht widerspreche. Dies ist wegen der besonderen Situation in Bad K in Bezug auf Lebensmittel nachvollziehbar. Diese haben offenbar seit jeher im Innenstadtbereich keine Rolle gespielt, so dass dort eine Unterversorgung hinsichtlich Lebensmitteln festgestellt wurde. Die Zulassung von Lebensmittelgeschäften außerhalb des Zentrums kann folglich den dort nicht vorhandenen Lebensmittelhandel nicht stören. Insofern unterfällt es der Planungshoheit der Beklagten, wo und in welchem Umfang sie außerhalb des Zentrums Lebensmittelhandel zulässt. Dabei war in Bezug auf das hier in Rede stehende Gewerbegebiet bei der Abwägung, ob Lebensmittel zuzulassen sind, der bestandgeschützte Lebensmittelmarkt auf der Parzelle 46/4 zu beachten.

52

c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans 4/5.4. Diese könnte nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt wären. Das ist hier jedoch der Fall. Denn einzelhandelsbezogene Festsetzungen gehören zu den Grundzügen eines Bebauungsplans, der dem Schutz oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. April 2010, a.a.O., Rdnr. 24). Sortimentsbeschränkungen zählen zu dieser Art Festsetzung mit der Folge, dass die Zulassung eines an sich ausgeschlossenen Sortiments zugleich die Planungsgrundzüge betrifft.

53

2. Das Vorhaben der Klägerin wäre selbst dann unzulässig, wenn man unterstellte, die entgegenstehenden Regelungen im Bebauungsplan 4/5.4 seien unanwendbar.

54

Dem geplanten Drogeriemarkt stünde dann § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, wonach von Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sein dürfen. Solche Auswirkungen sind hier jedoch zu erwarten. Insbesondere nach den Ausführungen der GMA im Jahr 2010 würde der Einzelhandel mit Drogeriewaren außerhalb der Innenstadt von Bad K die Magnetwirkung der Drogeriemärkte im Zentrum stören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012, a.a.O.).

III.

55

Die Pflicht der Klägerin, die Verfahrenskosten zu tragen, folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

56

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO. Vom Ausspruch einer Abwendungsbefugnis der Klägerin hat die Kammer angesichts der Rechtsnatur der Beklagten abgesehen.

57

Beschluss

58

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 73.588,50 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer hält die Ausführungen im Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwertes vom 2. September 2011 für weiterhin zutreffen.

59

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/01/2012 00:00

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Gleiches gilt für die Beschwerde der Beigel
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung der Baugenehmigung zum U
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.