Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 24. Mai 2011 - 7 K 1160/10.KO
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Beklagten.
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Sie sind Eigentümer des in S. gelegenen Grundstücks Z. Straße 14 (Flur 32, Flurstück-Nr. 111), das grenzständig zur - im Eigentum der Beigeladenen stehenden - südlich angrenzenden Parzelle Z. Straße 16 (Flur 32, Flurstück-Nr. 110) bebaut ist. Das dortige Mansarddach weist im Bereich des Dachgeschosses ca. 0,20 m von der Grundstücksgrenze zur Parzelle 110 entfernt ein Dachflächenfenster mit den Maßen von ca. 0,40 m x 0,60 m auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Fenster bereits bei Umbau des vormals als Speicher dienenden Dachgeschosses im Jahre 1993 vorhanden war. Der Beklagte hatte den Klägern unter dem 16. September 1993 die Baugenehmigung für den Ausbau des Dachgeschosses als Künstleratelier genehmigt. Die genehmigten Pläne weisen kein Dachflächenfenster auf.
- 3
Unter dem 19. Februar 2010 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine auf §§ 1, 3, 30, 55 und 58 bis 63 Landesbauordnung (LBauO) gestützte bauaufsichtliche Verfügung mit der Aufforderung, bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung das vorgenannte Dachflächenfenster entsprechend der DIN 4102 Teil 7 zu schließen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Ersatzvornahme mit voraussichtlichen Kosten in Höhe von 1.000,-- € angedroht. Ferner wurden in einem gesonderten Bescheid vom 19. Februar 2010 Kosten in Höhe von 67,-- € festgesetzt. Zur Begründung der bauaufsichtlichen Verfügung verweist der Beklagte auf einen Verstoß gegen § 32 Abs. 7 Satz 2 Ziffer 1 LBauO, wonach Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche von Brandwänden mindestens 1,25 m entfernt sein müssen, wenn die Brandwände oder Gebäudetrennwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind. Danach sei das Fenster hier unzulässig. Es sei auch mangels Einzeichnung in den Planunterlagen nicht von der 1993 erteilten Baugenehmigung erfasst und genieße ferner keinen Bestandsschutz.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machten die Kläger geltend, das streitbefangene Fenster habe bereits vor Inkrafttreten der Landesbauordnung bestanden. Der danach anzunehmende Bestandsschutz sei unabhängig davon gegeben, ob das Dachflächenfenster im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens von 1993 in den vorgelegten Bauplänen enthalten gewesen sei oder nicht.
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Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. August 2010, zugestellt am gleichen Tage, zurück.
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Die Kläger haben am Montag, den 13. September 2010, Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens geltend machen: Entgegen der Annahme des Beklagten hätten sie das Dachflächenfenster nicht erstmals angelegt. Es sei bereits vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung 1961 vorhanden gewesen und lediglich in der Ausführung (Ersetzung durch ein neuzeitliches Fenster mit Isolierverglasung) verändert worden; Lage und Größe des Fensters seien unverändert geblieben. Die Ersetzung des bestandsgeschützten Fensters sei nicht genehmigungsbedürftig gewesen. Das neue Fenster gewähre auch besseren Brandschutz als das ursprüngliche Fenster. Mit der Nutzung des Dachgeschosses als Künstleratelier könne die Beseitigungsverfügung nicht begründet werden. Denn hiermit sei keine Verschlechterung des Brandschutzes oder eine Erhöhung der Brandgefahr verbunden, im Gegenteil sei die früher übliche Lagerung von Anzündholz auf dem Dachboden gefährlicher gewesen als der Betrieb eines Malerateliers. Das Dachflächenfenster sei auch mit Blick auf § 30 Abs. 5 LBauO zulässig. Denn das Gebäude der Kläger grenze an die Parzelle der Beigeladenen „über Eck“ an. Zwischen dem Dachflächenfenster und der inneren Ecke bestehe ein Abstand von mehr als 5 m, so dass ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet sei.
- 7
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2010 aufheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 11
Er nimmt Bezug auf die ergangenen Bescheide und ist dem Vorbringen der Kläger im Einzelnen entgegengetreten.
- 12
Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Beigeladene hat keinen Antrag angekündigt. Sie schließt sich schriftsätzlich den Ausführungen des Beklagten an.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf 2 Hefte Bauakten und 1 Heft des Kreisrechtsausschusses Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Denn die bauaufsichtliche Verfügung vom 19. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt von daher die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 15
Ermächtigungsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO. Nach dem 1. Halbsatz dieser Vorschrift haben die Bauaufsichtsbehörden u. a. bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Nach Halbsatz 2 der Vorschrift haben sie zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- 16
Gegenüber dieser Ermächtigungsgrundlage hat die spezielle Regelung des § 85 Abs. 1 LBauO keinen Vorrang, da ihr Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, so dass es bei der allgemeinen Ermächtigung des § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO verbleibt.
- 17
Nach § 85 Abs. 1 LBauO können bei rechtmäßig begonnenen oder bestehenden baulichen Anlagen nachträgliche Anforderungen nur gestellt werden, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. § 85 Abs. 1 LBauO bewirkt eine Einschränkung des formellen Bestandsschutzes und seine Anwendbarkeit setzt bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben grundlegend das Bestehen einer Baugenehmigung voraus. Eine solche Baugenehmigung, die das hier fragliche Dachflächenfenster des zum Künstleratelier umgebauten Dachgeschosses umfassen würde, liegt indessen nicht vor. Die Baugenehmigung vom 16. September 1993 betreffend das Vorhaben „Ausbau Dachgeschoss als Künstleratelier“ genehmigt den Dachgeschossausbau ohne das fragliche Dachflächenfenster. Denn die genehmigten Planunterlagen weisen ein solches Fenster nicht aus. Vielmehr ist an der fraglichen Stelle eine durchgehende Dachfläche eingezeichnet. Der Dachausbau war im Übrigen ein nach § 60 Abs. 1 LBauO 1986 genehmigungsbedürftiges Vorhaben.
- 18
Eine Rechtmäßigkeit des hier streitigen Dachflächenfensters kann auch nicht nach den Grundsätzen des Bestandsschutzes angenommen werden. Zwar mag das Fenster bereits im Jahre 1993 vorhanden gewesen sein. Hierfür spricht ein Lichtbild auf Blatt 20 der vorgelegten Bauakte 449/2009. Das kann aber ebenso offen bleiben wie die Frage nach der Legalität oder einem Bestandsschutz für ein solches Fenster bis zum Umbau des Dachgeschosses im Jahre 1993. Selbst wenn das Dachflächenfenster in der Vergangenheit Bestandsschutz genossen hätte, wäre dieser aufgrund der Nutzungsänderung im Jahre 1993 erloschen. Denn der Bestandsschutz hätte sich auf ein Dach mit Dachflächenfenster für einen Speicher bezogen, nicht aber für ein Künstleratelier, d.h. einen Aufenthaltsraum im Sinne des § 2 Abs. 5 LBauO.
- 19
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der danach einschlägigen Befugnisgeneralklausel des § 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz LBauO liegen vor. Denn in Bezug auf das Dachflächenfenster wird die Vorschrift des § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO nicht eingehalten. Danach müssen Öffnungen, Lichtkuppeln und Oberlichte in der Dachfläche von Brandwänden 1,25 m entfernt sein, wenn die Brandwände nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt sind. Die gesamte südliche Wand zum Grundstück der Beigeladenen stellt eine Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 LBauO dar. Danach sind Brandwände herzustellen zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist; dies gilt nicht für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten bis zu 50 cbm umbauten Raums. Die grenzständige Wand des klägerischen Anwesens erfüllt diese Voraussetzungen. Die Sicherung eines Abstandes von 5 m ist auch nicht öffentlich-rechtlich, d. h. durch eine Baulast nach § 86 LBauO, gesichert. Die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO sind ebenfalls gegeben. Das Dachflächenfenster befindet sich in einem Abstand von weniger als 1,25 m von der Brandwand und die Brandwand ist nicht mindestens 0,30 m über Dach geführt.
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Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf die Regelung des § 30 Abs. 5 LBauO. Diese Vorschrift lautet wie folgt:
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Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke 5 m betragen, wenn nicht durch andere bauliche Vorkehrungen ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet ist. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120 ° über Eck zusammenstoßen.
- 22
Die Kläger wollen aus der Anwendung dieser Vorschrift eine Rechtmäßigkeit des streitigen Dachflächenfensters herleiten, weil zwischen diesem und der inneren Ecke der aneinander angrenzenden Gebäude ein Abstand von mehr als 5 m bestehe, so dass ein Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleistet sei. Dieser Rechtsansicht vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Denn § 30 Abs. 5 LBauO ist hier dem Grunde nach nicht anwendbar und im Übrigen führte seine Anwendung auch nicht zu einer Verringerung der Brandwandlänge auf 5 m.
- 23
§ 30 Abs. 5 LBauO erfasst von seinem Anwendungsbereich her bereits nicht die vorliegende Fallgestaltung. Die Norm behandelt nur den Fall, dass auf einem einzigen Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen, nicht dagegen die Situation, dass zwei Nachbargebäude im Bereich der Grenze über Eck zusammenstoßen. Für diese Auslegung des Gesetzes spricht zunächst der Wortlaut, der von „einem“ Grundstück spricht, auf dem Gebäude oder Gebäudeteile über Eck zusammenstoßen. Diese Auslegung findet ihre Bestätigung in der Gesetzessystematik. § 30 Abs. 2 LBauO unterscheidet in den dort genannten Fallgruppen stets deutlich zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück und denjenigen, an die Anforderungen in Bezug auf das Nachbargrundstück und dessen Bebauung gestellt werden. Darüber hinaus bezieht sich § 30 Abs. 5 LBauO auch auf Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen. Solche Gebäudeteile befinden sich grundsätzlich nur auf einem einzigen Buchgrundstück. Sowohl das Bauplanungs- wie das Bauordnungsrecht gehen beim Baugrundstück prinzipiell vom Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts aus, wie § 6 Abs. 1, Abs. 2 LBauO zeigt. Lediglich unter den Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 3 LBauO darf ein Gebäude auf mehreren Grundstücken errichtet werden, nämlich wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Grundstücke für die Dauer der Bebauung als Grundstückseinheit zusammengefasst bleiben. Aber auch im Falle einer Vereinigungsbaulast würde es sich um ein einheitliches Baugrundstück handeln, auf dem die Gebäudeteile sich befinden.
- 24
Die Gesetzesauslegung, dass § 30 Abs. 5 LBauO nur den Fall der auf einem einzigen Grundstück über Eck zusammenstoßenden Gebäude oder Gebäudeteile betrifft, wird auch durch die Historie der Vorschriften über Brandwände gestützt. Die jetzige Regelung, wortgleich mit der Vorgänger-Bestimmung des § 26 Abs. 5 LBauO 1986, ist letztlich eine Konkretisierung des § 36 LBauO 1974/1982, der eine Vorschrift über aneinandergereihte Gebäude auf demselben Grundstück enthielt (vgl. LT-Drs. 10/1344, Seite 80 und Jekel/Schaefer/Sayn, Die neue Bauordnung für Rheinland-Pfalz, 1987, Seite 129).
- 25
Schließlich findet die vorstehend dargelegte Gesetzesauslegung ihre Bestätigung im Zweck der gesetzlichen Regelung des § 30 Abs. 5 LBauO. Die Bestimmung zielt darauf ab, das Übergreifen von Feuer an einer Brandwand vorbei auf den angrenzenden Brandabschnitt nachhaltig zu verhindern, wenn Gebäudeteile derart über Eck zusammenstoßen, dass der von den Außenwänden gebildete Winkel weniger als 120° beträgt und der Schnittpunkt der beiden Außenwände weniger als 5 m Abstand von der betroffenen Brandwand (bzw. von deren Ende) hat (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Komm. zur niedersächsischen BauO, 8. Aufl. 2006, § 30 Rdnr. 13; Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck, Komm. zur BauO Nordrhein-Westfalen, 11. Aufl. 2008, § 33 Rdnr. 24). Bei einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung des § 30 Abs. 5 LBauO ist zu beachten, dass der Bauherr durch verschiedene bauliche Vorkehrungen einen Feuerüberschlagsweg von 5 m gewährleisten kann. Diesbezüglich nimmt das Gericht Bezug auf die Abbildungen in der Kommentierung von Jeromin (Komm. zur LBauO Rhld.-Pf., 2. Aufl. 2008, § 30 Rdnr. 22) und von Gädtke/Temme/Heintz/Czepuck (a.a.O.). Die Auswahl zwischen den dort aufgezeigten vier verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten zur Gewährleistung des gesetzlich notwendigen Feuerüberschlagsweges kann den Gesetzesvollzug erschweren, wenn § 30 Abs. 5 LBauO auch auf den Fall Anwendung fände, dass eine Grundstücksgrenze durch ein über Eck zusammenstoßendes Gebäude verläuft. Die dann notwendige Koordination zwischen zwei Nachbarn oder die Möglichkeit der Entscheidung für die Heranziehung lediglich eines von beiden würde zu rechtlichen und praktischen Problemen in der Umsetzung der Brandschutzvorschriften führen. Eine erschwerte Verwaltungspraxis unterliefe aber den Sinn einer sicherheitsrelevanten Norm. Daher spricht auch dieser Aspekt für eine Auslegung des § 30 Abs. 5 LBauO dergestalt, dass dieser nur den Über-Eck-Zusammenstoß von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf einem einzigen Grundstück regelt (vgl. auch Simon/Busse, Komm. zur BayBauO, Loseblattsammlung Stand: November 2004, Art. 31 Rdnr. 30).
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Mangels Anwendbarkeit der Norm dem Grunde nach können die Kläger mithin aus § 30 Abs. 5 LBauO nichts für ihre Rechtsansicht herleiten, das hier streitige Dachfenster befinde sich nicht mehr über einer Brandwand im Sinne des § 30 Abs. 2 LBauO i.V.m. § 32 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 LBauO.
- 27
Ungeachtet dessen würde sich auch bei Anwendung des § 30 Abs. 5 LBauO keine Reduzierung der nach § 30 Abs. 2 LBauO erforderlichen Brandwand ergeben. Denn die Notwendigkeit einer Brandwand zum Grundstück der Beigeladenen besteht auf der gesamten Länge und wird durch § 30 Abs. 5 LBauO nicht reduziert. Die gesetzliche Regelung hat die Situation vor Augen, dass eine notwendige Brandwand nicht ausreichend ist für den besonderen Fall von über Eck zusammenstoßenden Gebäuden oder Gebäudeteilen. Für diese Situation muss die bereits nach § 30 Abs. 2 LBauO gebotene Brandwand verlängert werden. Erst dann ist für den „über-Eck-Fall“ ausreichender Brandschutz gewährleistet. § 30 Abs. 5 LBauO reduziert also nicht die Länge einer Brandwand. Vielmehr wird der gemäß § 30 Abs. 2 LBauO notwendige Umfang der Brandwand nach § 30 Abs. 5 LBauO erweitert.
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Das dem Beklagten nach § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz LBauO zustehende Ermessen ist im Rahmen des dem Verwaltungsgericht nach § 114 VwGO eröffneten Prüfungsumfanges rechtmäßig ausgeübt worden. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern nicht aufzuerlegen, da dies unbillig im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO wäre. Denn die Beigeladene hat keinen Antrag angekündigt oder gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
- 31
Beschluss
- 32
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.567,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 33
Hiervon entfallen 1.000,-- € auf die bauaufsichtliche (Grund-)Verfügung. Denn das nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Kläger geht dahin, der Verfügung nicht nachkommen zu müssen und damit die Kosten für die Schließung des Dachflächenfensters zu vermeiden. Bei deren Höhe orientiert sich die Kammer an den vom Beklagten genannten voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 1.000,-- €. Die Androhung der Ersatzvornahme wird in Anlehnung an Ziffer 1.6.1 des Streitwertkataloges 2004 mit der Hälfte der voraussichtlichen Ersatzvornahmekosten, also 500,-- €, berücksichtigt. Den Vorschlag unter Ziffer 1.6.2 des Streitwertkataloges, wonach es für die Streitwertfestsetzung grundsätzlich außer Betracht bleibt, wenn im angefochtenen Bescheid neben einer Grundverfügung zugleich ein Zwangsmittel angedroht wird, wendet die Kammer nicht an. Denn die im gleichen Bescheid enthaltene Zwangsmittelandrohung bedeutet einen selbständigen Verwaltungsakt, dessen Anfechtung die nach § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Bedeutung des klägerischen Antrags erweitert; dies ist angemessen zu berücksichtigen. Schließlich ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der im Gebührenbescheid festgesetzte Betrag in Höhe von 67,-- € zu berücksichtigen.
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Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.