Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0510.7K1111.10.KO.0A
published on 10/05/2011 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Mai 2011 - 7 K 1111/10.KO
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen einen der Beigeladenen genehmigten Pferdeunterstand.

2

Dieser befindet sich auf dem Grundstück 102/2, Flur … in R. Das Grundstück hat die Form eines Viertelkreises mit angesetztem Viereck. Der nach Norden weisende Bogen des Viertelkreises wird von der H.-Straße gebildet; das angrenzende Viereck stößt südwestlich an die Straße „Zum N.“, die von der H.-Straße nach Südosten führt. Parallel zur Südwestgrenze der Parzelle verläuft im Abstand von ca. 25 m die Straße „Zum L.“.

3

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks 101/6 in derselben Flur, das mit Südwest- und Nordwestseite an die Parzelle 102/2 grenzt.

4

Die Parzelle 102/2 ist mit einem Wohnhaus und landwirtschaftlichen Gebäuden bebaut, die von der Beigeladenen unter anderem zur Lagerung von Heu genutzt werden. An diese Gebäude schließt sich nach Südwesten ein Mistplatz (36,48 m²) mit Jauchegrube (30.000 l) und nach Südosten ein Pferdeunterstand (23,50 m²) an. Daneben befindet sich ein mobiler Pferdeunterstand. Die Unterstände haben zusammen an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Länge von 9,75 m. Auf der Parzelle 102/2 stehen etwa 850 m² Fläche als Pferdekoppel zur Verfügung. Davon sind 8 m x 20 m mit Sand und Schotter befestigt. Es sollten ein Pony, zwei Kleinpferde und ein Großpferd gehalten werden.

5

Sämtliche Grundstücke liegen innerhalb des Ortslage von R. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die Bebauung von R. gliedert sich grob in den Ortskern, der ringförmig um den sogenannten H. liegt, und zwei Ortsteile. Das fragliche Grundstück liegt am westlichen Rand des Ortskerns. Im Ortskern befinden sich laut Angaben des Beklagten 5 Gebäude, die als Scheune/Stall/Tierunterstand eingestuft sind, sowie 4 ehemalige Scheunen bzw. Ställe. Sie werden teils von einem Erwerbslandwirt, teils von Hobbylandwirten genutzt. Im Ortskern befinden sich weiter unter anderem ein Kfz-Teilehandel, ein Getränkehandel und eine Berufliche Schule. In der östlichen Verlängerung der H.-Straße („Am K.“) ist eine Bau- und Möbelschreinerei angesiedelt.

6

Nach einer wegen Beschwerden der Kläger durchgeführten Ortsbesichtigung forderte der Beklagte die Beigeladene zur Vorlage von Bauantragsunterlagen auf.

7

Am 9. Februar 2009 beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für den feststehenden Pferdeunterstand.

8

Mit Bescheid vom 7. April 2010 wurde die beantragte Baugenehmigung erteilt. Der Beklagte machte Stellungnahmen seines Veterinärdienstes und der Unteren Wasserbehörde zum Bestandteil der Genehmigung:

9

Die Untere Wasserbehörde hatte gefordert, dass die anfallenden tierischen Ausscheidungen auf einer ausreichend bemessenen Dungstätte abzulagern seien. Flüssige Bestandteile seien in eine wasserdichte und ausreichend bemessene Jauchegrube einzuleiten und später zu verwerten. Niederschlagswasser vom Dach des Unterstands solle auf einer abgezäunten Fläche versickert werden.

10

Der Veterinärdienst hatte festgestellt, dass Tierschutzbelange dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Die Deckenhöhe sei für Großpferde unzureichend. Die Mindestauslauffläche werde überschritten. Mutterboden sei für eine Ganzjahreshaltung ungeeignet.

11

Der Baugenehmigung widersprachen die Kläger am 7. Mai 2010. Sie trugen – teils wie bereits im Genehmigungsverfahren – vor, dass ein Pferdestall in einem reinen Wohngebiet nicht errichtet werden dürfe. Die Umgebung sei kein faktisches Dorfgebiet mehr, sondern habe sich in eine Wohnlage umgewandelt. Dort sei Großtierhaltung unzulässig. Wegen der Zahl der Tiere handele es sich nicht mehr nur um eine Hobbytierhaltung. Als Nachbarn dürften sie sich gegen Betriebe mit erheblicher Geruchs- und Ungezieferbelästigung wehren. Mistablage und Jauchegrube seien nicht dicht. Die Pferde würden nicht artgerecht gehalten, ihre Ausscheidungen nicht fachgerecht entsorgt. Mit steigenden Temperaturen nehme die Belästigung zu. Es stinke und die Mücken seien eine Plage. Das Oberflächenwasser werde auf das Nachbargrundstück abgeleitet.

12

Die Untere Wasserbehörde befand bei einer Ortsbesichtigung am 28. Juni 2010 Dungablage, Jauchegrube und Entleerungsturnus als ausreichend. Die Koppel sei frei von Pferdemist. Bemängelt wurde die Ableitung des Niederschlagswassers. Die Beigeladene wurde zur Behebung des Mangels aufgefordert.

13

Der Widerspruch der Kläger wurde mit Bescheid vom 22. Juli 2010 zurückgewiesen. Die Umgebung sei als Dorfgebiet zu klassifizieren; allenfalls sei von einer Gemengelage aus Wohnnutzung sowie landwirtschaftlicher und gewerblicher Nutzung auszugehen. Keinesfalls handele es sich um ein Wohngebiet. Denn bereits das an den Unterstand grenzende landwirtschaftliche Gehöft präge die Umgebung. Weitere landwirtschaftliche Betriebe fänden sich im Umkreis. In dörflich geprägten Gebieten sei eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere hinzunehmen. Die Missstände an der Dungstätte und bei der Ableitung von Niederschlagswasser seien aufgegriffen worden.

14

Mit ihrer binnen eines Monats erhobenen Klage wenden sich die Kläger weiterhin gegen die benachbarte Pferdehaltung. Die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht. Die Auflagen in der Baugenehmigung würden nicht eingehalten. Es dürfe nicht zwischen der Baugenehmigung und der Durchsetzung der Auflagen unterschieden werden. Aus der unzureichenden Dungstätte erwüchsen nicht hinnehmbare Immissionen. Der Mist bleibe das ganze Jahr liegen. Es handele sich bei der Umgebung um ein reines Wohngebiet. In der Umgebung gebe es keine landwirtschaftliche Nutzung mehr. Im einem allgemeinen Wohngebiet sei die Ansammlung von mehr als zwei Großvieheinheiten unzulässig.

15

Die Kläger beantragen,

16

die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 7. April 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2010 aufzuheben.

17

Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

19

Er hält den Klägern entgegen, dass Fragen der artgerechten Haltung keinen Drittschutz begründeten. Bei einer erneuten Ortsbesichtigung sei festgestellt worden, dass die früher festgestellten Mängel beseitigt seien. Es seien keine tierschutzwidrigen Tatbestände festgestellt worden. Die Kotmengen seien üblich und deuteten auf eine fachgerechte Entmistung hin. Der Kreisveterinär habe am 10. September 2010 folgende Feststellungen getroffen:

20

Die Auslauffläche überschreite das Mindestmaß. Naturböden seien in strapazierten Bereichen nicht ausreichend; die Beigeladene habe diese mit einer Sandschicht versehen. Die Haltungshygiene sei nicht zu bemängeln.

21

Der Beigeladene ist der Klage entgegengetreten, hat aber keinen Antrag gestellt.

22

Die Kammer hat vom Beklagten zwei Auflistungen zur landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in der Umgebung des Pferdeunterstandes angefordert und erhalten. Bei der mündlichen Verhandlung vor Ort hat sich die Nutzung der dortigen Bebauung so dargestellt wie in diesen Auflistungen angegeben. Vor Ort ist weiter festgestellt worden, dass das fragliche Gelände nach Süden abfällt.

23

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage ist unbegründet.

25

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung vom 7. April 2011 – samt Widerspruchsbescheid – nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese verletzt keine Vorschriften, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind. Insbesondere verstößt der genehmigte Pferdeunterstand nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Weder können sich die Kläger gegenüber dem im Innenbereich liegenden (1.) Unterstand auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen (2.), noch erweist sich der Unterstand samt seiner Nutzung ihnen gegenüber als rücksichtslos (3.).

26

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Pferdeunterstands bemisst sich nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB), da er noch innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortskerns von R. liegt.

27

Wo ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil endet und wo somit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, ist anhand der örtlichen Verhältnisse zu bewerten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, nach juris). Abzustellen ist darauf, wie weit die Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper, allerdings können örtliche Besonderheiten die Annahme rechtfertigen, der bauliche Zusammenhang erstrecke sich noch bis zu einer markanten topografischen Linie (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, nach juris).

28

Auf Grund der zur Verfügung gestellten Lichtbilder und Pläne sowie unter dem vor Ort gewonnenen Eindruck rechnet die Kammer das Grundstück 102/2 noch dem Bebauungszusammenhang von R. zu. Die dort stehenden Gebäude einschließlich des Pferdeunterstands gehören zur Bebauung an der H.-Straße. Südlich der H.-Straße sind die Grundstücke ab der Kirche bis zur Einmündung der Straße „Zum K.“, also etwa 200 m westlich und 100 m östlich des Grundstücks 102/2, mit Ausnahme eines Kleingrundstücks durchgehend bebaut. Zwar liegt der fragliche Pferdeunterstand hinter der Hauptbebauung auf der Parzelle 102/2, nämlich südöstlich der dortigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude. Mit diesen Gebäuden endet jedoch nicht der Zusammenhang der Bebauung von R. nach Südosten. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sind die Gebäude entlang der Straße „Zum N.“, die Bebauung endet folglich nach Süden hin mit dem dortigen Anwesen Nummer 3. Die Einbeziehung dieser Gebäude ist gerechtfertigt, da sie trotz der Baulücke zwischen den beiden östlich der Straße gelegenen Häuser den Eindruck der Geschlossenheit vermitteln. Die Baulücke wird durch das ihr gegenüberliegende Gebäude auf der westlichen Straßenseite kompensiert. Zudem entfaltet die Straße auf Grund ihres Gefälles und der Vegetation verbindenden Charakter. Hinzu kommt, dass die Straße „Zum L.“ für die gesamte Bebauung nach Südwesten hin eine deutlich wahrnehmbare Zäsur darstellt. Das Gelände fällt nach Süden hin ab. Der Abhang wird aber durch die Straße „Zum L.“ unterbrochen, dessen Fundament von Süden angeschüttet wurde und gleichsam als Berme erscheint. Schließlich greift das südlichste Gebäude an der Straße „Zum N.“ die sich östlich anschließende Bebauung an der Straße „Am K.“ auf.

29

2. Gegen den folglich im baurechtlichen Innenbereich gelegenen Pferdeunterstand der Beigeladenen können sich die Kläger nicht auf den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch berufen.

30

Dieser Anspruch beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich ein Vorhaben seiner Art nach in die nähere Umgebung einfügen muss. Er gibt Nachbarn das Recht, sich gegen ein seiner Nutzung nach andersartiges Vorhaben zur Wehr zu setzen. Sie können somit unabhängig von ihrer eigenen Beeinträchtigung eine schleichende Umwandlung der Nutzungsart des fraglichen Gebiets verhindern (vgl. VGH Bayern, Urteil vom 2. Januar 2008 – 1 BV 04.2737 –, nach juris). Der Abwehranspruch setzt allerdings nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass sich die in der näheren Umgebung bestehende Nutzungsart eindeutig ermitteln und einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Baugebietstypen zuordnen lässt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Eine solche Zuordnung ist hier nicht möglich. Die in den Blick zu nehmende Umgebungsbebauung (a)) stellt sich insbesondere weder als Wohn- noch als Dorfgebiet dar (b)); sie ist vielmehr als eine typisch ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung sowie ehemaliger und in geringem Umfang verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung zu klassifizieren, die man als „Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter“ bezeichnen kann (c)).

31

a) Als hier maßgebliche Umgebung sieht die Kammer zunächst das Areal an, das von den Straßen „Zum L.“, „Zum N.“ und der H.-Straße eingefasst wird. Einzubeziehen ist weiter die Bebauung unmittelbar jenseits dieser Straßen.

32

Als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB ist der Bereich anzusehen, auf den sich das jeweilige Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks beeinflussen kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 –, nach juris). Solche bauplanungsrechtlich relevante Wechselwirkungen bestehen zwischen Pferdeunterstand und übriger Bebauung nur im vorgenannten Areal. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass in einem dörflich-ländlichen Umfeld die wechselseitige Prägung regelmäßig nicht auf die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks zu beschränken ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.). Im vorliegend zu untersuchenden Bereich von R. südöstlich des sogenannten H. hat die Kammer die baulichen und topografischen Verhältnisse jedoch so vorgefunden, dass nur das beschriebene Areal als nähere Umgebung des Pferdeunterstands in Betracht kommt. Entscheidend dafür sind zwei Punkte: Das massive, blockartige und mehrgeschossige Gebäude der Berufsschule und die starke Neigung des Geländes von der H.-Straße nach Süden. Der Schulkomplex macht es unmöglich, die Bebauung nordwestlich der H.-Straße noch als bauplanungsrechtliche Umgebung der Parzelle 102/2 anzusehen. Von diesem Grundstück aus gesehen erscheint das Schulgebäude als optischer und baulicher Riegel nach Nordwesten hin. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass das Gelände zur H.-Straße hin ansteigt. Diese abriegelnde Wirkung kommt der Bebauung entlang der H.-Straße von der Schule nach Osten hin ebenfalls zu. Von der deutlich tiefer liegenden Parzelle 102/2 aus betrachtet, erscheinen die dortigen Gebäude nördlich der H.-Straße als optischer Zaun, der jegliche Wechselwirkung mit den Gebäuden dahinter verhindert. Nach Südwesten hin fehlt es vom Grundstück 102/2 aus gesehen an einer Bebauung, zu der gegenseitige Beziehungen bestehen könnten. Solche bestehen nach Südosten nur zu den Gebäuden entlang der Straße „Zum N.“. Die weiter östlich liegenden Gebäude im Bereich der Straße „Am K.“ stellen einen in sich geschlossenen Komplex dar, der schon auf Grund der Entfernung (ca. 200 m) in keinen Wechselbeziehungen zum Grundstück 102/2 stehen kann.

33

b) Das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. kann nicht als einer der in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebietstypen eingestuft werden. Denn die tatsächlich vorgefundene Bebauung weicht in wesentlichen Punkten von der in diesen Gebieten zulässigen Bebauung ab.

34

So verbietet die Existenz der Berufsschule zunächst die Annahme eines (reinen) Dorfgebiets im Sinne von § 5 BauNVO. Dorfgebiete dienen der Unterbringung von landwirtschaftlichen Hofstellen und dem Wohnen. Im fraglichen Areal findet sich zwar beides: Wohnhäuser etwa entlang der Straße „Zum N.“ und Hofstellen etwa auf den Grundstücken 102/2 und 103. Zusätzlich sind dort nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO Anlagen für kulturelle Zwecke zulässig, zu denen auch Bildungseinrichtungen zählen. Die vorgefundene Berufsschule widerspricht jedoch der Eigenart eines Dorfgebiets und wäre deshalb dort nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht zulässig. Denn Größe und Umfang der Schulgebäude sowie die Beschreibungen der Beteiligten belegen, dass nicht nur Schüler aus R. unterrichtet worden sind bzw. werden, sondern der Einzugsbereich deutlich größer, überörtlich ist. Eine Schule solchen Zuschnitts lässt sich mit dem Zweck eines Dorfgebiets nicht mehr in Einklang bringen.

35

Die vorgenannten Erwägungen sprechen zugleich gegen die Annahme, bei der näheren Umgebung des Grundstücks 102/2 handele es sich um ein Wohngebiet. In allgemeinen Wohngebieten sind Schulen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar ebenfalls zulässig, stehen aber ebenso wie in einem Dorfgebiet unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit mit der Gebietstypik. Für reine Wohngebiet ist in § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO explizit geregelt, dass nur diejenigen Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sind, die den Bewohnern des Gebiets dienen. Eine überörtliche Schule dieses Ausmaßes dient jedoch nicht, nicht einmal überwiegend, dem örtlichen Bedarf.

36

Gegen die Annahme eines Wohngebiets spricht sodann, dass im fraglichen Areal zwei ehemalige Hofstellen zur Hobbytier- und Lagerhaltung genutzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2010 – 4 B 31.10 –, nach juris). Die dadurch nachwirkende landwirtschaftliche Nutzung, die zudem jederzeit wieder aufgenommen werden kann, stellt in einem gleichermaßen durch Wohnbebauung und – ehemalige – Hofstellen gekennzeichneten Gebiet keinen Fremdkörper dar und prägt den Gebietscharakter mit. Folglich widerspricht diese landwirtschaftliche Nutzung der Annahme eines Wohngebiets. Im hier in Rede stehenden Areal finden sich zwei Hofstellen, die weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden: In den Gebäuden der Hofstelle auf dem Grundstück 102/2 lagert die Beigeladene Heu für ihre Hobbypferdehaltung. Die Gebäude auf der Parzelle 103 werden vom Sohn der Kläger zum Abstellen von landwirtschaftlichen Geräten genutzt. Beides entspricht der typischen Nutzung von Gebäuden durch Landwirte, gleich, ob diese die Landwirtschaft gewerblich oder als Hobby betreiben.

37

Ein weiteres Indiz gegen ein Wohngebiet sind sodann die Immissionen, die von der nahegelegenen Schreinerei (Am K. 1) zu erwarten sind. Wenngleich diese außerhalb des für die nähere Umgebung angenommenen Areals liegt, lässt sie doch Rückschlüsse zu, die gegen die Annahme eines allgemeinen oder reinen Wohngebiets sprechen. In beiden sind nur nicht störende Handwerksbetriebe zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO). Nach Größe und Beschreibung (Bau- und Möbelschreinerei) dürfte es sich bei der Schreinerei nicht um eine wohngebietsverträgliche handeln.

38

c) Die Umgebung des Pferdeunterstandes stellt sich als Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter dar.

39

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem bereits zitierten Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) eine solche nach dem Rückgang der landwirtschaftlichen Familienbetriebe und der Ansiedlung landwirtschaftlicher Großbetriebe im Außenbereich in rheinland-pfälzischen Dörfern anzutreffende Situation wie folgt skizziert:

40

Es handelt sich im Hinblick auf den Strukturwandel in der Landwirtschaft um eine typische ländliche Gemengelage aus Wohnnutzung, ehemaliger landwirtschaftlicher Nutzung und verbliebener landwirtschaftlicher Nutzung in geringerem Umfang, die teils zu (ergänzenden) Erwerbszwecken und teils aus Hobbygründen betrieben wird.

41

Diese Beschreibung trifft auf das Areal H.-Straße-Zum N.-Am L. exakt zu. Neben der bereits beschriebenen Wohn- und landwirtschaftlichen Nutzung werden die von der Straße „Zum L.“ gut einsehbaren Weiden samt Schuppen von einem Landwirt genutzt, der seinen Betrieb aus Erwerbsgründen führt. Daneben finden sich kleinere Gewerbe (Maklertätigkeit) entlang der Straße „Zum N.“.

42

3. In einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter erweist sich der genehmigte Pferdeunterstand der Beigeladenen gegenüber der Wohnnutzung auf dem Anwesen der Kläger nicht als rücksichtslos.

43

Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung vom 7. April 2010 ist die Errichtung eines Pferdeunterstandes. Durch die Einbeziehung der Stellungnahmen der Wasser- und der Veterinärbehörden wurden zugleich Bestimmungen zur Versickerung des Niederschlagswassers, der Entsorgung der Fäkalien und der Bodenbeschaffenheit Inhalt der Baugenehmigung. Überdies erlaubt die Baugenehmigung keine Haltung von Großpferden.

44

Es ist nicht ersichtlich, dass die so verstandene Baugenehmigung nachbarschützende Vorschriften zu Lasten der Kläger, geschweige denn das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, das vorliegend aus dem in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltenen Erfordernis des Einfügens abzuleiten ist.

45

Dagegen spricht, dass sich die Hobbypferdehaltung, soweit sie von der Genehmigung mitumfasst ist, nach der Art der Nutzung in eine Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter einfügt. Vorhaben, die der vorhandenen Nutzung entsprechen, verletzen in der Regel nicht das Gebot der Rücksichtnahme (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Komm., 97. Erg.Lfg. 2010, § 34 Rdnr. 48 a.E.). Es liegt auf der Hand, dass sich die hobbymäßige Haltung von Pferden in dem Rahmen hält, den die verbliebene Landwirtschaft in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter vorgibt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall. Die Wiesen südwestlich der Straße „Zum L.“ werden als Rinderweiden und damit ebenfalls für die Großtierhaltung genutzt.

46

Der Umstand, dass Tierhaltung in der Umgebung üblich ist, ist bei der Prüfung, ob die eine Hobbypferdehaltung das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, von besonderer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat dazu im Urteil vom 30. April 2010 (a.a.O.) ausgeführt:

47

Während in Wohngebieten mit städtischem Gepräge eine emmissionsträchtige Tierhaltung regelmäßig unzulässig sein dürfte (vgl. Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 60), ist in Baugebieten mit dörflichem Charakter eine gewisse Geruchs- und Lärmbelästigung durch Nutztiere ortsüblich und darum im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme hinzunehmen, was in entsprechender Weise auch für eine gebietstypische Hobbytierhaltung gilt; andererseits muss aber auch der Tierhalter Rücksicht auf das Interesse der Wohnbevölkerung am Schutz vor unzumutbaren Immissionen nehmen (Brügelmann, BauGB, § 34 Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 04.07.1980, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr 72).

48

<…> In diesen ländlich geprägten Siedlungen finden sich Wohnnutzung, Handwerk, weitere nicht störende Gewerbebetriebe, sowie auch Tierhaltungen in verschiedenen Ausprägungen. Ausschließlich in derartigen Gebieten ist eine Haltung von größeren Tieren wie Pferden zur Hobbytierhaltung – sei es in einem Dorfgebiet oder in einer Gemengelage – überhaupt möglich. Denn gerade im Außenbereich ist eine nicht auf (realistische) dauerhafte Gewinnerzielung gerichtete Pferdehaltung regelmäßig gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11.04.1986, BauR 1986, 419).

49

Aus diesen Restriktionen folgt umgekehrt, dass in dörflich-ländlich geprägten Gebieten die Anforderungen an eine Hobbypferdehaltung auch im Hinblick auf die Verbreitung der Pferdehaltung und deren weitreichende Akzeptanz in der Bevölkerung nicht überspannt werden dürfen und dies auch bei der Abwägung im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu berücksichtigen ist. <…> In Ermangelung besonderer Regelungen ist vorliegend anhand der konkreten Umstände festzustellen, ob das Maß an Zumutbarkeit überschritten worden ist.

50

Im Fall der Kläger fehlt es an konkreten Umständen, die den Schluss zuließen, dass sie durch die Nutzung des genehmigten Pferdeunterstands absolut unzumutbar (so OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010, a.a.O.) beeinträchtigt würden. Es fehlt bereits an der Darlegung von Beeinträchtigungen, die zumindest deutlich über das hinausgehen, was Anwohner in einer Gemengelage mit nachwirkendem Dorfgebietscharakter an von Tierhaltung ausgehenden Beeinträchtigungen durch Geruch, Lärm und Ungeziefer üblicherweise hinzunehmen haben.

51

Bis dato haben die Kläger nur allgemein und ohne konkrete Belege Beeinträchtigungen durch die im Pferdeunterstand und auf der Koppel gehaltenen Pferde behauptet. Soweit sie konkrete Versäumnisse der Beigeladenen monierten, wurden diese abgestellt bzw. widerlegt. Nach den Ausführungen sachkundiger Personen (Wasserbehörde, Veterinär) ist insbesondere die Lagerung und Entsorgung der Fäkalien nicht zu beanstanden. Zudem wurden die zunächst festgestellten Mängel bei der Oberflächenwasserentsorgung abgestellt. Schließlich konnte sich der Veterinär den Rügen zur Oberfläche der Koppel nicht anschließen.

52

Gegen die Annahme von Beeinträchtigungen der Kläger, die eine Aufhebung der angegriffenen Baugenehmigung rechtfertigen könnten, sprechen überdies gewichtige Aspekte. So schirmt zunächst der genehmigte Unterstand das Wohnhaus der Kläger bei der regional üblichen West-Windrichtung von den Immissionen ab, die von der Dungstätte auf dem Grundstück 102/2 ausgehen. Zudem sind Beeinträchtigungen durch die Pferde selbst nicht ununterbrochen zu erwarten. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vorbringen der Beigeladenen werden die Tiere dort nur in den Wintermonaten und ansonsten nur vorrübergehend zur Beweidung der Koppel gehalten. Gerade in den Sommermonaten, die temperaturbedingt Tiergerüche und Ungeziefer begünstigen, stehen die Pferde nicht durchgehend auf dem Nachbargrundstück der Kläger. Hinzu kommt, dass die angegriffene Baugenehmigung diverse Bestimmungen enthält, die Beeinträchtigungen abmildern. Zu nennen sind hier wiederum diejenigen zur Oberflächenwasserversickerung, zur Beschaffenheit der Oberfläche der Koppel und zur Lagerung und Entsorgung von Dung und Jauche. Diese Bestimmungen sind geeignet, zumindest mittelbar die Entstehung von Gerüchen und das Anlocken von Ungeziefer zu reduzieren.

53

Als weiteres Indiz gegen die Annahme unzumutbarer Beeinträchtigungen durch den Pferdeunterstand kann auf die VDI-Richtlinie 3474 verwiesen werden (vgl. HessVGH, Urteil vom 12. November 2007 – 4 N 3204/05 –, nach juris). Diese – wenn auch überholt – ist aufschlussreich, da die dortige Abstandsregel nur anzuwenden ist, wenn die Bagatellgrenze (20 Pferde) überschritten wird (Ziffer 3.2); ansonsten ist anzunehmen, dass kein belästigendes Emissionspotential existiert. Bei vier Kleinpferden ist diese Bagatellgrenze deutlich unterschritten.

54

Die weiteren Einwände der Kläger überzeugen nicht. Soweit sie bemängeln, die Beigeladene halte die Pferde nicht artgerecht, ist dies hier ohne Belang. Denn die Regeln des Tierschutzes dienen den Tieren und nicht den Nachbarn. Soweit sie monieren, die Beigeladene halte die Auflagen in der Baugenehmigung nicht ein, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Zunächst hat die Beigeladene insoweit Abhilfe geschaffen. Zudem ist Gegenstand der vorliegenden Klage die angegriffene Baugenehmigung samt Nebenbestimmungen und nicht die konkrete Haltung der Tiere vor Ort. Folglich kommt es nicht darauf an, ob die Beigeladene die Nebenbestimmungen tatsächlich einhält, sondern darauf, ob diese geeignet und einhaltbar sind. Es ist nicht erkennbar, dass die Auflagen in der angegriffenen Baugenehmigung nicht umsetzbar wären.

55

Schließlich ist nicht erkennbar, dass das Gebäude „Pferdeunterstand“ als solches, die Kläger unzumutbar beeinträchtigt. Schon allein auf Grund seiner Größe ist auszuschließen, dass von ihm eine erdrückende Wirkung ausgeht, oder dass es die Belichtung und Belüftung des Grundstücks der Kläger wesentlich beeinträchtigt.

56

4. Auf nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts können sich die Kläger schließlich ebenfalls nicht berufen. Denn die Baugenehmigung wurde im vereinfachten Verfahren erteilt. In diesem werden nach § 66 Abs. 3 Satz 1 der Landesbauordnung (LBauO Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht geprüft. Letztere sind folglich von der angegriffenen Baugenehmigung nicht umfasst.

57

5. Die Kostentragungspflicht der Kläger ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es ist angemessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen davon auszunehmen, da diese im vorliegenden Verfahren keinen Antrag gestellt hat und so kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 und § 155 Abs. 3 VwGO).

58

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

59

Beschluss

60

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG). Die Kammer orientiert sich dabei an Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

61

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 01/09/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Das vorläuf
published on 08/03/2013 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 8. August 2012 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.