Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 09. Mai 2011 - 4 K 932/10.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2011:0509.4K932.10.KO.0A
published on 09/05/2011 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 09. Mai 2011 - 4 K 932/10.KO
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Gericht

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Die Beklagte wird verpflichtet, durch zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der J.-A.-Straße in F. auch tatsächlich beruhigt wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Anordnung zusätzlicher verkehrsrechtlicher Anordnungen im Zusammenhang mit einem bereits angeordneten verkehrsberuhigten Bereich.

2

Sie sind Anlieger der J.-A.-Straße (Haus Nr. 10) in der Ortsgemeinde F. Diese Straße verläuft im nördlichen Gemeindegebiet geradlinig vom E. Weg im Osten bis zur Kreuzung mit der B.-Straße im Westen. Hinter der Kreuzung setzt sich die C. Straße geradlinig bis zur K. Straße (Ortsdurchfahrt der K 87) fort. Danach führt die Straße schräg bis zur B 420.

3

Der Bebauungsplan „Auf dem H. – Auf dem B.“ setzt für den überwiegenden Teil der J.-A.-Straße, für die gesamte C. Straße und für die B.-Straße von der K. Straße im Süden bis zur Kreuzung C. Straße/J.-A.-Straße verkehrsberuhigte Bereiche fest. Für den nördlichen Teil der B.-Straße von der eben genannten Kreuzung bis zum nördlichen Übergang in die K. Straße ist ein „Fußgängerbereich mit Anliegerverkehr“ festgesetzt. Entlang der J.-A.-Straße ist auf beiden Straßenseiten eine eingeschossige Bauweise mit einer Geschossflächenzahl von 0,5 festgesetzt. In den übrigen Gebieten gilt eine zweigeschossige Bauweise mit einer Geschossflächenzahl von 0,8.

4

Mit verkehrspolizeilicher Anordnung vom 14. Februar 2005 ordnete die Beklagte für die gesamte J.-A.-Straße, für die gesamte C. Straße und einen Teil der B.-Straße einen verkehrsberuhigten Bereich an. Die Verkehrszeichen 326-40 StVO in der damals geltenden Fassung sollten wie folgt aufgestellt werden:

5

a) Einmündung C. Straße in die K. Straße (K 87),

b) Einmündung B.-Straße in den asphaltierten Bereich der B.-Straße in Höhe des alten Bahnhofs,

c) Einmündung der J.-A.-Straße in den E. Weg.

6

Zur Begründung war ausgeführt, die genannten Gemeindestraßen seien niveau-gleich, ohne besonderen Schutzraum für Fußgänger und mit Baumpflanzungen im Fahrbahnbereich ausgebaut. Deshalb sei die neue Verkehrsregelung zwingend geboten.

7

In der Folgezeit wurden die Verkehrszeichen 326-40 an der Einmündung in den E. Weg und an der Einmündung in die K. Straße aufgestellt. In der B.-Straße wurde in Höhe des alten Bahnhofs (Parzelle 457/26) ebenfalls das Verkehrszeichen 326-40 aufgestellt. Das Ende des verkehrsberuhigten Bereichs in der B.-Straße ist nicht durch ein Verkehrszeichen 326-40 gekennzeichnet. Stattdessen gibt es in der nördlichen Verlängerung der B.-Straße, die im Bebauungsplan als „Fußgängerbereich mit Anliegerverkehr“ festgesetzt ist, jenseits der Kreuzung J.-A.-Straße/C. Straße lediglich das Verkehrszeichen 250 mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Eine Umwidmung als Fußgängerzone ist hier nicht erfolgt. An der Einmündung des nördlichen Teils der B.-Straße in die K. Straße gibt es in beide Richtungen keine Verkehrszeichen. Allerdings ist inzwischen die Anordnung ergangen, an der Einmündung der B.-Straße in den Kreuzungsbereich C. Straße/J.-A.-Straße aus Richtung Norden das Verkehrszeichen Nr. 325.1 StVO anzubringen.

8

Mit einer weiteren Anordnung vom 9. November 2006 ordnete die Beklagte einzelne Parkflächen an genau bestimmten Stellen in der C. Straße, der J.-A.-Straße und in der N.-B.-Straße an, die ebenfalls als verkehrsberuhigter Bereich ausgewiesen ist. Zur Begründung war ausgeführt, dass in verkehrsberuhigten Bereichen nur in besonders gekennzeichneten Flächen geparkt werden dürfe. Aus diesem Grunde und aus Gründen der Erhöhung der Verkehrssicherheit durch versetzt angeordnete Parkflächen sei die Regelung erfolgt. In Absprache mit den Anwohnern sei in der J.-A.-Straße unter anderem auch eine Parkfläche gegenüber der Einfahrt des Anwesens Nr. 10 angeordnet worden. Insgesamt wurden in der J.-A.-Straße 10 Parkflächen angeordnet. Alle Parkflächen sind 3 x 5 m groß.

9

Die Kläger und ein weiteres Ehepaar wandten sich mehrfach mündlich an die Behörden, einschließlich den Bürgerbeauftragten, mit dem Ziel, die nach ihrer Auffassung nicht vorhandene Verkehrsberuhigung zu verwirklichen. Die J.-A.-Straße diene sowohl dem innerörtlichen Durchgangsverkehr für die angrenzenden Baugebiete als auch dem überörtlichen Berufsverkehr. Die vorgeschriebene Geschwindigkeit werde mangels ausreichender Hindernisse nicht eingehalten. Insbesondere die Kinder der Kläger könnten die Straße nicht im zulässigen Rahmen zum Spielen benutzen.

10

Nachdem sich der Rechtsanwalt der Kläger mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 vergeblich an die Ortsgemeinde gewandt hatte, richtete er unter dem 9. Januar 2009 ein Schreiben an die Beklagte mit der Bitte, bis zum 16. Februar 2009 über die in der Anlage zu dem Schreiben enthaltenen Vorschläge zur tatsächlichen Verkehrsberuhigung zu entscheiden. Bei der genannten Anlage handelte es sich um den Entwurf einer angekündigten Klageschrift gegen die Ortsgemeinde F., in der die mangelnde Verkehrsberuhigung dargestellt und Vorschläge zur Verbesserung der Situation gemacht wurden. Unter anderem schlugen die Kläger den Einbau von Schwellen, die Einrichtung einer Einbahnstraße und die Schaffung einer Sackgasse vor.

11

Die Beklagte leitete das Schreiben unter dem 20. Januar 2009 an die Ortsgemeinde F. mit der Bitte um Abgabe einer fristgerechten Stellungnahme. Die Akten enthalten weder eine Stellungnahme der Ortsgemeinde noch eine Entscheidung der Verbandsgemeinde.

12

Am 23. Juli 2010 haben die Kläger Klage erhoben. Die Klageschrift war ursprünglich sowohl gegen die Ortsgemeinde F. als auch gegen die Verbandsgemeinde Bad Kreuznach gerichtet. Jedoch ist noch am gleichen Tage ein Telefax eingegangen, mit dem die Klage gegen die Ortsgemeinde zurück genommen wurde, weil der Schwerpunkt des Begehrens in § 45 StVO liege. Das Gericht hat deshalb nur die Klage gegen die Verbandsgemeinde erfasst.

13

Die Kläger wiederholen ihren bisherigen Vortrag. Sie tragen vor, dass sie vier Kinder im Alter von zwei, vier, fünf und neun Jahren hätten, für die die Benutzung der J.-A.-Straße als Schulweg bzw. Spielplatz lebensgefährlich sei. Hierzu schildern sie insgesamt 20 Vorfälle seit Klageerhebung, die insbesondere für ihre Kinder wegen falsch parkenden und zu schnell fahrenden Fahrzeugen gefährlich waren. Der geradlinige Verlauf der 6,70 m breiten Mischverkehrsfläche verleite die Autofahrer zu einer rücksichtslosen Fahrweise. Es seien nicht einmal alle Bäume gepflanzt worden, die im Bebauungsplan vorgesehen seien. Der Ortsgemeinderat habe weitere Maßnahmen abgelehnt. Die Kläger könnten keine bestimmten Maßnahmen beantragen, da der Beklagten als unterer Verkehrsbehörde ein Auswahlermessen zustehe.

14

Die Kläger beantragen,

15

die Beklagte zu verpflichten, durch zusätzliche verkehrsrechtliche Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der fließende Verkehr in der J.-A.-Straße auch tatsächlich beruhigt wird.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie trägt vor, die J.-A.-Straße sei mit dem Verkehrszeichen 326-40 ordnungsgemäß beschildert worden. Es sei sogar ein Zusatzschild „Schritttempo fahren“ angebracht worden. Es treffe zu, dass die Straße von den Bewohnern der in östlicher Richtung gelegenen Baugebiete „als willkommene Abkürzung“ zur K 87 und zur B 420 benutzt werde. Dies gelte jedoch nicht für den überörtlichen Berufsverkehr, denn dieser benutze die L 410 und die K 87. Die bauliche Ausgestaltung der Straße sei Sache des Straßenbaulastträgers. Der Orts-gemeinderat habe bauliche Maßnahmen mit Beschluss vom 19. März 2007 abgelehnt. Im Übrigen seien die Bäume im Straßenverlauf wechselseitig gepflanzt worden. In den verbliebenen Zwischenräumen seien die Parkflächen ebenfalls wechselseitig angebracht worden. Dies entspreche dem Zustand in allen anderen verkehrsberuhigten Straßen.

19

Gegen eine Anordnung einer Einbahnstraße spreche, dass die Verkehrsteilnehmer ohne den zu erwartenden Gegenverkehr schneller fahren würden. In der parallel verlaufenden P.-Straße sei ebenfalls ein verkehrsberuhigter Bereich mit Gegenverkehr angeordnet. Dort liege der Kindergarten und dort sei eine wesentlich höhere Verkehrsdichte zu verzeichnen. Gegen die Anordnung des Verkehrszeichens Nr. 250 mit dem Zusatz „Anlieger frei“ spreche, dass es in der Praxis kaum Wirkung zeige und nicht wirkungsvoll kontrolliert werden könne.

20

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte am 7. April 2011 eine Verkehrszählung an der Kreuzung C. Straße/B.-Straße/J.-A.-Straße zwischen 6 und 20 Uhr durchgeführt. Demnach wurden 243 Fahrzeuge in 14 Stunden gezählt (129 in Richtung Westen und 114 in Richtung Osten). Nach Einschätzung der Beklagten entfielen davon 45 % auf den Anliegerverkehr aus der C. Straße und der J.-A.-Straße. Der Rest bestehe überwiegend aus Durchgangsverkehr von und zu den angrenzenden Neubaugebieten. Es gebe nur wenige Fahrzeuge, deren Kfz-Kennzeichen sich nicht dem Zulassungsbereich KH-Land zuordnen ließen. Durchgangsverkehr aus dem Landkreis Alzey und dem Donnersbergkreis finde nicht statt.

21

Die Kläger haben im Anschluss daran eine eigene Verkehrszählung vorgelegt, die sie an 68 Tagen in der Zeit vom 31. Januar 2011 bis 10. April 2011, allerdings nicht ganztägig, dafür aber auch an Wochenenden durchgeführt haben. Sie haben zu bestimmten Zeiten (vormittags und nachmittags) eine wesentlich höhere Verkehrsdichte (z.B. 25 Fahrzeuge in 15 Minuten oder 30 Fahrzeuge in 25 Minuten) festgestellt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift, die vor-gelegten Unterlagen der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig.

24

Es handelt sich um eine Untätigkeits-Verpflichtungsklage gemäß § 75 VwGO. Danach ist eine Verpflichtungsklage auch ohne Vorverfahren statthaft, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Der Antrag der Kläger liegt in dem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2009, dem der Entwurf einer Klageschrift vom gleichen Tage beigefügt war. Zwar richtete sich der Klageentwurf nur an die Ortsgemeinde F. Jedoch war das Anschreiben ausdrücklich an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Kreuznach adressiert und im Text des Schreibens wurden sowohl die Verbandsgemeinde als auch die Ortsgemeinde angesprochen. Der Klageentwurf enthielt unter anderem auch Vorschläge zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen, die nur von der Beklagten als untere Verkehrsbehörde angeordnet werden können. Derartige Verkehrsmaßnahmen setzen den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus. Über den Antrag der Kläger ist bis heute nicht entschieden worden.

25

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls zu bejahen. Die Kläger behaupten nicht, dass ihnen aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ein verkehrsrechtlicher „Vollzugsanspruch“ zustehe (vgl. dazu OVG Greifswald, Beschluss vom 20.06.2005 – 1 L 488/04 –). Sie begehren auch nicht die Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 29.01.2009 – 5 S 149/08 –). Sie verlangen vielmehr die Anordnung „flankierender Verkehrsmaßnahmen“, die es ihnen ermöglichen sollen, den bereits vorhandenen verkehrsberuhigten Bereich in der J.-A.-Straße bestimmungsgemäß nutzen zu können. Das Verkehrszeichen 326-40 StVO a.F. bestimmt auf Vorder- und Rückseite den Beginn bzw. das Ende eines verkehrs-beruhigten Bereichs (heute Verkehrszeichen Nr. 325.1 und 325.2 StVO n.F.). Innerhalb des so gekennzeichneten Bereichs dürfen Fußgänger die Straße in ihrer ganzer Breite benutzen und Kinderspiele sind überall erlaubt. Autofahrer müssen Schrittgeschwindigkeit einhalten und dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern (§ 42 Abs. 4 a StVO a.F. bzw. Erläuterung Nr. 12 zu Anlage 3 StVO n.F.). Die Kläger behaupten, dass eine ungefährdete Benutzung der gesamten Straßenbreite für sie als Fußgänger und insbesondere für ihre vier minderjährigen Kinder nicht möglich sei. Insoweit bestehe sogar Lebensgefahr. Von daher erscheint es nicht von vorne herein ausgeschlossen, dass ihnen ein Anspruch aus § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO auf ermessens-fehlerfreie Entscheidung bezüglich der Anordnung zusätzlicher verkehrsrechtlicher Maßnahmen zustehen könnte. Denn nach der Generalklausel des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dürfen die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs regeln. Es ist anerkannt, dass diese Vorschrift auch drittschützende Wirkung hat, soweit es um öffentlich-rechtlich geschützte Individualinteressen des Einzelnen geht (BVerwG, Urteil vom 03.07.1986 – 7 B 141/85 – NVwZ 1987, 411). Die Generalklausel wird konkretisiert durch § 45 Abs. 1 b) Nr. 4 StVO n.F., wonach die Straßenverkehrsbehörden insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen die notwendigen Anordnungen zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung treffen können. Sie wird ferner ergänzt durch § 45 Abs. 9 Satz 1 und 2 StVO, wonach Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur unter den dort genannten zusätzlichen Voraussetzungen möglich sind. Da zu den Schutzgütern der öffent-lichen Sicherheit und Ordnung auch der hier geltende gemachte Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit gehört, wäre die Klagebefugnis der Kläger nur dann eindeutig zu verneinen, wenn feststünde, dass keine geeigneten und verhältnismäßigen Verkehrsanordnungen in Betracht kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 – 7 C 36.07 – Rdn. 33). Davon kann jedoch keine Rede sein, denn denkbar ist z.B. die Einführung einer Einbahnstraße oder einer Sackgasse.

26

Der Antrag ist auch nicht zu unbestimmt. Da die Beklagte im Rahmen des § 45 StVO ein Auswahlermessen hat, können die Kläger keine bestimmte Einzelmaß-nahme einklagen.

27

Die Klage ist begründet. Wie bei jeder Klage auf behördliches Einschreiten hängt der Erfolg der Klage davon ab, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer drittschützenden Norm erfüllt sind und ob das Entschließungsermessen zugunsten des klagenden Bürgers reduziert ist. Dies ist hier der Fall.

28

Dass die hier maßgebenden Vorschriften drittschützende Wirkung haben, soweit es um den Individualgüterschutz der Anlieger geht, wurde bereits festgestellt. Dass die Kläger Anlieger an einem verkehrsberuhigten Bereich sind, ist unstreitig. Sie können die Anordnung zusätzlicher Verkehrszeichen oder Verkehrseinrich-tungen zur effektiven Verkehrsberuhigung verlangen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Einschreiten der Behörde, nämlich eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigende konkrete Gefahr für Leib und Leben vorliegt (§ 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1 b Nr. 4 und Abs. 9 Satz 2 StVO) und weil das Entschließungsermessen zu ihren Gunsten reduziert ist, da eine bestimmungsgemäße Benutzung des verkehrsberuhigten Bereichs durch die Kläger und ihre Kinder (vgl. die Erläuterung zur Anlage 3, Nr. 12 StVO) unter den gegenwärtigen Umständen nicht möglich ist. Das Auswahlermessen hinsichtlich des geeigneten Mittels obliegt weiterhin der Beklagten; insoweit besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

29

Zunächst ist festzuhalten, dass es hier nicht um Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung geht. Das Erfordernis der Schrittgeschwindigkeit ergibt sich bereits aus dem Verkehrszeichen 326-40 StVO (a.F.) bzw. 325.1 und 325.2 StVO (n.F.). Außerdem hat die Beklagte ein – überflüssiges – Zusatz-zeichen angebracht, mit dem die Autofahrer aufgefordert werden, Schritttempo zu fahren. Mehr kann die untere Verkehrsbehörde insoweit nicht veranlassen, denn eine Geschwindigkeit, die noch unter der Schrittgeschwindigkeit liegt, kann im fließenden Verkehr nicht angeordnet werden. Hinzu kommt, dass die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften hier dem Polizei-präsidium und nicht der Beklagten obliegt (§ 7 Nr. 4 und Nr. 5 in Verbindung mit Anlage 4 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vom 12.03.1987, GVBl 1987, S. 46, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 30.11.2010, GVBl 2010, S. 523).

30

Es geht daher nur um die Frage, ob Maßnahmen zur Reduzierung der Verkehrs-dichte anzuordnen sind, weil sie zwingend geboten sind (§ 45 Abs. 9 Satz 1 StVO). Da als „flankierende Maßnahmen“ nur Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in Betracht kommen, setzt das nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO zusätzlich voraus, dass auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. In einem verkehrsberuhig-ten Bereich, in dem Fußgänger die gesamte Straßenbreite benutzen und Kinder überall spielen dürfen, wird das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung auf Grund der örtlichen Verhältnisse nach Auffassung des Gerichts dann erheblich überschritten, wenn diese Benutzungsformen faktisch unmöglich oder nur mit ständigen Unterbrechungen möglich sind. Insoweit kann als Indiz auf die Zumutbarkeitskriterien im Zusammenhang mit der Straßenreinigungspflicht für Anlieger zurückgegriffen werden. Das OVG Rheinland-Pfalz hält die Übertragung der Fahrbahnreinigung auf die Anlieger wegen einer Gefahr für Leib und Leben für unzumutbar, wenn ein „relativ kontinuierlicher Verkehrsfluss“ vorhanden ist. Letzteres ist der Fall, wenn eine Fahrzeugfrequenz im Abstand von maximal 3 Minuten zu verzeichnen ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.08.1999 – 1 C 10016/99.OVG –). Dies ist bereits bei 20 Fahrzeugen pro Stunde gegeben. Die genannte Rechtsprechung ist zur Straßenreinigung in einer „normalen“ Straße ergangen. Nach Auffassung der Kammer sind die genannten Anforderungen an die zumutbare Verkehrsdichte im Falle eines verkehrsberuhigten Bereichs aber deutlich zu verschärfen. Denn nach Ziffern 1 und 2 der Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO i.d.F. vom 17.07.2009) zu den Zeichen 325.1 und 325.2 muss die Aufenthaltsfunktion in einem verkehrs-beruhigten Bereich überwiegen und der Fahrzeugverkehr darf nur eine unter-geordnete Bedeutung haben. Daraus folgt, dass die Aufenthaltsfunktion schon dann unzumutbar erschwert wird, wenn eine Verkehrsdichte von mehr als 20 Fahrzeugen pro Stunde in den Stoßzeiten morgens und spätnachmittags erreicht oder überschritten wird und wenn an den übrigen Tageszeiten jedenfalls ein nicht völlig zu vernachlässigender Verkehr stattfindet.

31

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

32

Die örtlichen Verhältnisse sind dadurch geprägt, dass der verkehrsberuhigte Bereich der J.-A.-Straße im Osten in den E. Weg einmündet, der die Zufahrt zu weiteren Baugebieten vermittelt. Im Westen führt er über die geradlinige Verlängerung der C. Straße unmittelbar zur K. Straße (Ortsdurchfahrt der K 27) und nach deren Überquerung schräg zur B 420. Diese besondere Situation (geradlinige Streckenführung mit Anschluss an eine überörtlich bedeutsame Bundesstraße) bedingt bereits einen Durchgangsverkehr, der das allgemeine Risiko der Benutzung eines verkehrsberuhigten Bereichs erheblich übersteigt. Nach den Erfahrungen des Gerichts ist es nämlich nicht üblich, die geradlinige Verbindung zwischen einer überörtlichen Bundesstraße und innerörtlichen Baugebieten (fast vollständig) als verkehrsberuhigten Bereich festzusetzen.

33

Erhärtet wird dieser Befund durch die eigene Verkehrszählung der Beklagten vom 7. April 2011. Aus dieser amtlichen Verkehrszählung folgt, dass an dem besagten Tage in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr pro Stunde durchschnittlich 17,35 Fahrzeuge die J.-A.-Straße befahren haben. Die Spitzenwerte erreichen sogar 30 bzw. 37 Fahrzeuge pro Stunde. Wie die Beklagte selbst einräumt, sind über die Hälfte des Fahrzeugaufkommens dem Durchgangsverkehr zuzurechnen. Damit wurde am Tage der Verkehrszählung eine Situation festgestellt, die schon sehr nahe an die Unzumutbarkeit einer Straßenreinigungspflicht für die Anlieger einer „normalen“ Straße heranreicht. Erst recht war die vom Gesetz vorgesehene Aufenthaltsfunktion des verkehrsberuhigten Bereichs für Fußgänger und spielende Kinder nicht gewährleistet.

34

Dies wird ferner bestätigt durch die private Verkehrszählung der Kläger. Auch wenn diese Zählung nicht ganztägig durchgeführt wurde, ergibt sich aus den z.T. mehrfachen Messungen an insgesamt 68 Tagen, darunter auch an Wochenenden, eine Verkehrsdichte, die mit der Aufenthaltsfunktion eines verkehrsberuhigten Bereichs unvereinbar ist. Teilweise wurden Spitzenwerte gemessen, die selbst eine Straßenreinigung durch die Anlieger unzumutbar machen würden. Interessant ist, dass nach den Beobachtungen der Kläger am Tage der amtlichen Verkehrszählung (7. April 2011) ein aus ihrer Sicht auffallend geringer Kraftfahr-zeugverkehr und ein auffallend hoher Fahrradverkehr zu verzeichnen war. Die Kläger führen dies darauf zurück, dass sich die Verkehrszählung an jenem Tage herumgesprochen habe und dass diejenigen, die an der Beibehaltung des status quo interessiert seien, bewusst andere Strecken benutzt hätten oder mit dem Fahrrad gefahren seien.

35

Das Entschließungsermessen der Beklagten ist zu Gunsten der Kläger reduziert. Die Kläger haben 20 Beinah-Unfälle seit Klageerhebung geschildert. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Die Kammer hat keine Anhaltpunkte, um an dem Wahrheitsgehalt der Schilderungen zu zweifeln. Es ist daher davon auszugehen, dass auch eine individuelle Betroffenheit der Kläger und ihrer Kinder hinsichtlich der Schutzgüter Leben und Gesundheit gegeben ist.

36

Gegen dieses Ergebnis kann die Beklagte nicht einwenden, dass die Verkehrsdichte in anderen verkehrsberuhigten Bereichen der Ortsgemeinde F. genau so groß oder noch größer sei. Wenn dies zutrifft, dann folgt daraus nur, dass die anderen Bereiche den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht genügen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht wird von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckt.

37

Die Beklagte wird also durch geeignete verkehrsrechtliche Maßnahmen dafür sorgen müssen, dass der fließende Verkehr in der J.-A.-Straße auch tatsächlich beruhigt wird. Insoweit steht ihr ein Auswahlermessen hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen (z.B. die Einführung einer Einbahnstraße oder einer Sackgasse oder Ähnliches) zu. Das Gericht weist vorsorglich darauf hin, dass die Beklagte hierüber in eigener Zuständigkeit – notfalls auch gegen den Willen der Ortsgemeinde - zu entscheiden hat. Die Kläger haben ein Recht auf ermessens-fehlerfreie Auswahlentscheidung.

38

Unabhängig davon ist die Beklagte nicht gehindert, daneben auch darauf hinzuwirken, dass die Ortsgemeinde F. im Rahmen ihrer Straßenbaulast zusätzliche gestalterische Maßnahmen ergreift, um den Durchgangsverkehr so unattraktiv wie möglich zu machen. Letzteres ersetzt aber nicht die Pflicht der Beklagten zur Anordnung verkehrsrechtlicher Maßnahmen.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

43

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/01/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 04. Juli 2007 - 2 K 1267/06 - geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahr
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Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.