Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 22. Sept. 2017 - 4 K 89/17.KO
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage der Beklagten.
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Sie ist Halterin des Pkw der Marke Daimler Benz, amtliches Kennzeichen ..., mit dem am 21. Juli 2014 um 10.57 Uhr in der Stadt A., B. Straße (i.H. Lichtmast 78) durch den Fahrzeugführer folgende Ordnungswidrigkeiten begangen wurden:
- Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons, indem das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten wurde;
- Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 10 km/h (bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h betrug die festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 60 km/h).
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Die Bußgeldstelle der Stadt A. übersandte der Klägerin unter dem 18. August 2014 einen Zeugenfragebogen, in dem diese mit Datum vom 27. August 2014 von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machte. Die Bußgeldstelle erhielt sodann von der Beklagten ein Passbild des Ehemannes der Klägerin, Herrn C. Dessen (ehemalige) Meldedaten wurden wie folgt angegeben:
- frühere Hauptwohnung: D., E.-Straße ..., Einzugsdatum 1. April 2010, Auszugsdatum 25. November 2011;
- Abmeldung nach F., Spanien, Einzugsdatum 25. November 2011.
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Mit Schreiben vom 4. September 2014, adressiert an die Anschrift E.-Straße ... in D., hörte die Bußgeldstelle der Stadt A. Herrn C. zu den vorgenannten Ordnungswidrigkeiten an. Die Klägerin sandte den Anhörungsbogen zurück und vermerkte, dass „in meinem Hause kein Herr C. wohnt“. In einem Aktenvermerk der Bußgeldstelle heißt es: „EMA-Ermittlung ... Fahrer nach Spanien abgemeldet, Anschrift wurde von der Halterin nicht mitgeteilt.“ Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 teilte die Bußgeldstelle der Klägerin mit, das eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren sei eingestellt worden, da der Fahrzeugführer nicht bzw. nicht rechtzeitig habe festgestellt werden können. Man werde die zuständige Verkehrsbehörde unterrichten, die eine Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) für die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen... prüfen werde.
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Nach vorheriger Anhörung gab die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27. November 2014, gestützt auf § 31a StVZO, die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 6 Monaten ab Bestandskraft des Bescheides auf. Ferner wurden Kosten in Höhe von 119,95 € festgesetzt. Zur Begründung wurde darauf Bezug genommen, dass es nicht möglich gewesen sei, den verantwortlichen Fahrer, der verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe, zu ermitteln. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
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Mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die Fahrtenbuchauflage sei nicht veranlasst gewesen. Sie solle sicherstellen, dass bei künftigen Verkehrsverstößen mit dem Fahrzeug die Feststellung des Fahrers ohne Schwierigkeiten möglich sei. Hier habe der Ermittlung des Fahrers nichts im Wege gestanden. Es finde sich in der Ermittlungsakte dessen Bild zum Tatzeitpunkt sowie zum Abgleich dessen Passfoto. Die Tatsache der Wohnsitzverlegung nach Spanien könne nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen. Im Übrigen sei die Adresse in Spanien der Beklagten bekannt. In einem beim Ordnungsamt G. geführten Verfahren habe die Beklagte der in Amtshilfe ermittelnden Kreisverwaltung Birkenfeld die ladungsfähige, vollständige Adresse des Ehemannes der Klägerin mitgeteilt. Die Adresse des Fahrzeugführers habe damals wie heute gelautet: „Finca H., P.O. Box ..., E-... F./Mallorca“. Zum Beweis dessen wurde auf ein Schreiben des Landkreises Birkenfeld an den Kreis G. vom 15. April 2014 Bezug genommen, in dem es unter anderem heißt: „Der Fahrzeugführer konnte von der Stadtverwaltung D. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit als der Ehemann der Betroffenen, Herr C., wohnhaft in Spanien unter folgender Adresse: Finca H., E-... F./Mallorca, ermittelt werden.“
- 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2016, dem Bevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 28. Dezember 2016, wies der Stadtrechtsausschuss bei der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt: Es liege ein nach § 31a Abs. 1 StVZO erheblicher Verstoß vor, da die Benutzung des Mobiltelefons mit einem Bußgeld in Höhe von 60,00 € und einem Punkt geahndet werde. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei im Sinne der vorgenannten Bestimmung unmöglich gewesen. Es komme darauf an, dass die Bußgeldbehörde die nach Art und Schwere des Verkehrsverstoßes angemessenen und das Gebot des möglichst rationellen Einsatzes der zur Verfügung stehenden Personen und sachlichen Mittel berücksichtigenden Maßnahmen für eine unverzügliche Aufklärung ergriffen habe. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte grundsätzliche Zwei-Wochen-Frist für die Benachrichtigung des Fahrzeughalters sei hier rechtlich unerheblich, da ohne Ursächlichkeit für das Fehlschlagen der Täterfeststellung. Die Klägerin habe gegen ihre Obliegenheit verstoßen, zur Aufklärung eines mit ihrem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Die Bußgeldbehörde der Hansestadt Lübeck habe alle ihr nach den konkreten Umständen angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um den Fahrer zu ermitteln.
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Die Klägerin hat am 26. Januar 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie weist darauf hin, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ausschließlich von ihrem in Spanien lebenden Ehemann genutzt worden. Dessen zustellungsfähige Anschrift in Spanien habe die Beklagte gekannt. Insoweit sei es unerheblich, ob die im Bußgeldverfahren zuständige Behörde der Stadt A. Kenntnis gehabt habe oder nicht. Im Rahmen des erfolgten Amtshilfeverfahrens hätte sie zweifelsfrei Kenntnis von der ladungsfähigen Anschrift des Fahrers erlangen können. Dass dies wegen eines Versäumnisses der Beklagten nicht geschehen sei, dürfe nicht zu ihren, der Klägerin, Lasten gehen.
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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie ist dem Vorbringen der Klägerin unter Darlegung ihrer Rechtsansicht im Einzelnen entgegengetreten.
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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit nach vorheriger Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 17. Mai 2017 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf den Einzelrichter übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie die Bußgeldakte der Hansestadt Lübeck (Az.: 310517143) Bezug genommen; diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Über die vorliegende Klage konnte der Einzelrichter im Einverständnis mit den Parteien gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, was gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO Voraussetzung für einen Erfolg der Klage wäre.
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Rechtsgrundlage für die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Danach kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor.
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Zunächst ist eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften gegeben, die das aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geforderte Gewicht besitzt. Denn mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, die mit der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister sowie 60,00 € Geldbuße geahndet wird.
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Grundsätzlich reicht bereits eine lediglich mit einem Punkt bewertete Verkehrsordnungswidrigkeit für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage aus, ohne dass es auf die Feststellung der näheren Umstände der Verkehrsordnungswidrigkeit ankommt (BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94/99 –, juris). Diese Einschätzung gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014 mit der Umstellung des Punktesystems zum Fahreignungsregister in Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV, im folgenden: Anlage 13 FeV), wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (vgl. BT-Drs. 17/12636, S. 1, 17). Mit der Umstellung des vormaligen 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen („neuen“) Punkten gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewerteten Zuwiderhandlung gewachsen oder zumindest gleichgeblieben (im letzteren Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A1030/15 –, juris). Ein Verstoß, der mit – mindestens – einem Punkt innerhalb einer Skala von acht Punkten bewertet wird, kann als ausreichend gravierend eingestuft werden.
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Hier liegt ein mit einem Punkt bewerteter Regelverstoß vor. Denn der Fahrer des auf die Klägerin zugelassenen Kraftfahrzeugs hat einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) begangen. Danach darf, wer ein Fahrzeug führt, ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Der Verstoß hiergegen wird als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 60,00 € und der Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister nach der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Rechtslage geahndet (vgl. Ziffer 3.2.15 der Anlage 13 FeV und laufende Nummer 246.1 der Bußgeldkatalog-Verordnung [BKatV]).
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Darüber hinaus ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den in Rede stehenden Verkehrsverstoß begangen hatte, unmöglich war. Hierfür kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Ermittlungen nach der Erklärung des Fahrzeughalters ausrichten. Dies bedeutet, dass der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten ist, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg versprechende Ermittlungen anzustellen, falls der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehnt (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1994 – 11 B 130/93 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris).
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Die in diesem Rahmen gebotene Anhörung begründet für den Halter eine Obliegenheit, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert.
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Nach Maßgabe dieser Grundsätze war die Ermittlung des Fahrzeugführers im vorliegenden Fall unmöglich im Sinne des § 31a StVZO. Die von der Bußgeldstelle der Stadt A. unternommenen Bemühungen unter Einschaltung der Klägerin als Fahrzeughalterin verliefen ergebnislos. Die Klägerin hat nichts getan, um bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. So hat sie auf dem ihr unter dem 18. August 2014 übersandten Zeugenfragebogen lediglich erklärt, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.
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Die zuständige Bußgeldbehörde hat in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel die im Rahmen des § 31a StVZO angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen. Entgegen der klägerseits vertretenen Rechtsansicht kommt es nicht darauf an, dass die spanische Adresse des Fahrzeugführers, des Ehemannes der Klägerin, der Beklagten bekannt gewesen sein mag. Ungeachtet dessen, ob es sich um die vollständige spanische Anschrift des Ehemannes handelte, ist nicht der Wissensstand der Beklagten maßgeblich, sondern allein derjenige der für das Bußgeldverfahren zuständigen Behörde (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris), d.h. hier der Stadt A. Die dortige Bußgeldbehörde hatte indes in der von der Beklagten übermittelten Melderegisterauskunft vom 4. September 2014 lediglich als Anschrift des Fahrzeugführers ab 25. November 2011 den Vermerk „F./Spanien“ erhalten. Nachdem die Klägerin im Zeugenfragebogen von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte und auch den an den Fahrzeugführer unter seiner ehemaligen Anschrift übersandten Anhörungsbogen mit dem Vermerk, in ihrem Hause wohne kein Herr C., zurückgeschickt hatte, war die Stadt A. nicht mehr gehalten, weitere Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen. Anders als etwa bei der Verfolgung von Kapitalverbrechen bestand keine Verpflichtung, ein Amtshilfeersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden zu richten. Ungeachtet der Frage nach der Verhältnismäßigkeit wäre dies bei sachgerechtem und rationellem Einsatz der einer Bußgeldbehörde zur Verfügung stehenden Mittel keine Maßnahme gewesen, die hinreichende Aussicht darauf geboten hätte, vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist den Fahrzeugführer zu ermitteln.
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Das Gericht hält daher den Umfang der erfolgten Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf die Angabe, von dem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, für ausreichend.
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Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter nicht gewillt ist mitzuwirken, und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u.a. weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung von Verfassungs wegen allerdings nicht hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren, namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer, im allgemeinen Interesse vorzubeugen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981 – 2 BvR 1172/81 –, juris; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 – 3 B 96.99 –, juris und vom 22. Juni 1995 – 11 B 7.95 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 – 8 B 1224/06 –, juris). Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führers des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Strafverfahren nicht belangt zu werden und trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 1981, a.a.O.; BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 und vom 22. Juni 1995, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. August 2001 – 7 A 11266/01.OVG –; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3. März 2015 – 1 B 404/14, juris).
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Dabei ist das Auskunftsverweigerungsrecht eines Betroffenen mit dem Zeugnisverweigerungsrecht des Halters eines Fahrzeuges, der sein Fahrzeug nicht selbst geführt hat, von der Interessenlage her vergleichbar. Es macht keinen Unterschied, ob ein Fahrzeughalter das Zeugnis darüber verweigert, wer ein Fahrzeug gefahren hat, um dadurch einen Angehörigen vor Strafverfolgung zu schützen, oder ob ein Betroffener sich auf sein Aussageverweigerungsrecht beruft, um sich selbst vor Strafverfolgung zu schützen. Dies ist zwar legitim, aber in einem solchen Fall muss der Fahrzeughalter eben die Führung eines Fahrtenbuchs in Kauf nehmen. Auch hier gilt kein doppeltes Recht. Wie oben bereits ausgeführt, muss die Rechtsordnung das mit der Ausübung dieses Rechts verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, von Verfassungs wegen nicht hinnehmen. Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt und der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dient.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 11. August 1999, a.a.O.):
„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 22. Juni 1995 – BVerwG 11 B 7.95 – (Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 22) entschieden, daß ein doppeltes "Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren zugunsten eines Dritten die Aussage verweigern zu dürfen und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, nicht anzuerkennen ist. Entsprechendes gilt für das von der Beschwerde sinngemäß geltend gemachte "doppelte Recht", nach einem Verkehrsverstoß aus eigennützigen Gründen leugnen und zugleich eine Fahrtenbuchauflage abwehren zu dürfen. Auch unter der Voraussetzung, daß der verfassungsrechtliche Schutz gegen Selbstbezichtigungen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – BVerfGE 56 <37>; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 14. November 1996 – BVerwG 2 B 16.96 – Buchholz 237.93 § 15 SächsLBG Nr. 1 für Verpflichtung eines Beamtenbewerbers, frühere MfS-Tätigkeit zu offenbaren) auch den Schutz davor umfassen sollte, eine Ordnungswidrigkeit nicht aufdecken zu müssen, so wäre damit eine Fahrtenbuchauflage vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 13. Januar 1981 (a.a.O. <44>) als unbedenklich bezeichnet, daß im Bereich der Sozialleistungen ein Leistungsberechtigter, der Angaben verweigern darf, die ihn der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen, im Falle einer solchen Verweigerung das Risiko einer für ihn ungünstigen Tatsachenwürdigung trägt. Entsprechendes gilt im vorliegenden Zusammenhang. Mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches bleibt das Recht des Betroffenen gewahrt, sich selbst nicht bezichtigen zu müssen. Aus der für sich gesehen rechtmäßigen Handlungsweise des Betroffenen darf freilich in zulässiger Weise die Prognose abgeleitet werden, daß er auch bei künftigen Verstößen – seien sie von ihm, seien sie von anderen begangen – von seinem Recht zu schweigen oder zu leugnen Gebrauch machen wird. Das damit verbundene Risiko, daß derartige zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muß die Rechtsordnung nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, mit der Fahrtenbuchauflage werde in rechtlich unzulässiger Weise der Boden bereitet für einen zukünftigen Zwang zur Mitwirkung an der Überführung eines Täters einer Ordnungswidrigkeit. Die Verfassung schützt ohne eine entsprechende gesetzliche Verankerung nicht davor, daß aus Aufzeichnungen, die auf zulässige Verpflichtungen zur Führung von Akten, Büchern, Registern usf. zurückzuführen sind, Erkenntnisse über die Täter von Verkehrsordnungswidrigkeiten abgeleitet werden, auch wenn es sich dabei um den Aufzeichnenden selbst oder jemanden handelt, hinsichtlich dessen dem Aufzeichnenden ein Aussageverweigerungsrecht zusteht.“
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Allerdings gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich die unverzügliche, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen erfolgte Benachrichtigung des Fahrzeughalters von der mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlung (erstmals BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, juris; Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139/87 –, juris; VG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2015 – 4 K 215/14.KO –, juris).
- 30
Diese Zwei-Wochen-Frist ist vorliegend überschritten worden. Denn die Ordnungswidrigkeit wurde am 21. Juli 2014 begangen, während der Anhörbogen von dem Beklagten erst am 18. August 2014 versandt worden ist.
- 31
Die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist ist hier aber unschädlich. Bei dieser Frist handelt es sich weder um eine starre Grenze noch um ein formales Tatbestandskriterium der gesetzlichen Regelung. Sie beruht vielmehr auf dem Erfahrungssatz, wonach eine Person sich an Vorgänge nur für einen begrenzten Zeitraum zu erinnern vermag oder noch in der Lage ist, diese zu rekonstruieren. Deshalb ist die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist in den Fällen unschädlich, in denen wegen vom Regelfall abweichender Fallgestaltung auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt oder die Überschreitung des Zeitrahmens nicht ursächlich gewesen sein konnte für die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers.
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Verzögerungen bei der Anhörung des Halters stehen damit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nicht grundsätzlich entgegen. Das gilt insbesondere für diejenigen Fälle, in denen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Halter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung hinreichend mitzuwirken. Die verspätete Anhörung ist in solchen Fällen für die Erfolglosigkeit der Ermittlungen der Bußgeldbehörde nicht ursächlich. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung in diesem Sinne ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Sieht sich der Betreffende – etwa wegen Erinnerungslücken oder bei einer unzureichenden Fotodokumentation – beim besten Willen zur Identifizierung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person außerstande, erschöpfen sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht in dieser Feststellung. Vielmehr besteht weiterhin die Obliegenheit, jeden gleichwohl noch möglichen und zumutbaren Aufklärungsbeitrag zu leisten. Das bedeutet regelmäßig, zumindest den Kreis der potentiellen Tatzeitfahrer mitzuteilen und insbesondere dazu konkrete Angaben zu machen, an welche Personen aus dem familiären oder sonstigen Umfeld das Fahrzeug üblicherweise oder auch nur vereinzelt verliehen wird. Denn auch durch die Benennung dieses Personenkreises können die behördlichen Ermittlungen noch wesentlich gefördert werden. Verletzt der Halter diese Obliegenheiten, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, von sich aus wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. November 2014 – 14 K 25.14 –, juris).
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Nach diesen Grundsätzen war der zwischen dem Verkehrsverstoß und der Anhörung der Klägerin liegende Zeitraum von ca. vier Wochen erkennbar nicht ursächlich für die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Feststellung des Täters vor Eintritt der Verfolgungsverjährung. Denn die Klägerin hat keine Angaben zur Sache gemacht, sondern sich lediglich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich nicht auskunftswillig war. Des Weiteren wird hieraus erkennbar, dass der Klägerin sogar der Täter bekannt war. Denn bei sorgfältiger Ausübung ihres Zeugnisverweigerungsrechts hat sie geprüft, ob der Betreffende zu dem eingeschränkten Kreis derjenigen Personen gehört, wegen derer das Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Selbst wenn mehr als eine Person als Täter in Betracht gekommen wäre, so handelte es sich vorliegend offenkundig um eine Fahrzeugüberlassung im Privatbereich, was für einen nur sehr eingeschränkten und überschaubaren Täterkreis spricht. Im Übrigen hat die Klägerin im gerichtlichen Verfahren eingeräumt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei ausschließlich von ihrem in Spanien lebenden Ehemann genutzt worden.
- 34
Damit fehlt es hier eindeutig an einem Kausalzusammenhang zwischen der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers und der Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist, denn auch bei einer früheren Befragung wäre mit dem gleichen Ergebnis zu rechnen gewesen.
- 35
Auch an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Das gilt zum einen mit Blick auf die Erheblichkeit des Verkehrsverstoßes, wie eingangs dargelegt wurde. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ferner trotz der mittlerweile verstrichenen Zeit noch als zweckerreichend.
- 36
Bei der Fahrtenbuchauflage handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt, der auch noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO rechtmäßig sein muss. Änderungen des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie beispielsweise der Wegfall einer Gefahrenlage können für die Aufrechterhaltung der Fahrtenbuchauflage rechtserheblich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1989 – 7 B 18/89 –, juris; Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3/80 –, juris; Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O.). Für eine solche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist jedoch hier nichts ersichtlich und auch nichts vorgetragen. Selbst eine längere verkehrsrechtliche Unauffälligkeit reichte hierfür nicht aus. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Fahrtenbuchauflage als Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr auch noch nach Ablauf eines längeren Zeitraums auf den Fahrzeughalter dergestalt einwirken kann, dass er künftig bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines Verkehrsverstoßes mitwirkt und er zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten bei Fahrzeugüberlassung angehalten wird.
- 37
Zum anderen folgt die Unbeachtlichkeit des Zeitablaufes aus der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Die Fahrtenbuchauflage ist nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Vielmehr tritt im Falle ihrer Anfechtung – von den Fällen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgesehen – die gesetzliche Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 VwGO ein, wonach für die Dauer des Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahrens Suspensiveffekt besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O.). Würde alleine wegen des Zeitablaufs eine Fahrtenbuchauflage unverhältnismäßig werden, könnte die Behörde dem nur durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegnen, was aber in Fällen wie dem vorliegenden nicht sachgerecht wäre (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. März 2015 – 7 A 10262/15.OVG –).
- 38
Schließlich ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit auch die angeordnete Dauer der Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten nicht zu beanstanden.
- 39
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches von einer gewissen Mindestdauer sein muss, um das damit verfolgte Ziel zu erreichen, den Halter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers im Falle eines erneuten Verstoßes anzuhalten (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 – 11 C 12/94 –, juris). Um dies effektiv zu erreichen, ist eine gewisse Dauer der Führung des Fahrtenbuches erforderlich. Ein Zeitraum von 6 Monaten wurde bisher als noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegend angesehen und stellt damit praktisch die untere Grenze für eine sinnvolle Fahrtenbuchanordnung dar (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 31a StVZO Rn. 52 m.w.N.).
- 40
Die Einstellung des Bußgeldverfahrens ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn dort ging es um die Ahndung eines Verkehrsverstoßes, während eine Fahrtenbuchlage der Verkehrssicherheit dient.
- 41
Gegen die im angefochtenen Bescheid erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen sind Rechtmäßigkeitsbedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
- 42
Erweist sich der angefochtene Bescheid damit als rechtmäßig, so ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.519,95 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG). Das Gericht folgt hierbei im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung der Empfehlung in Ziffer 46.11 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013), wonach 400 € pro Monat der Fahrtenbuchauflage vorgeschlagen werden; zu dem sich hieraus ergebenden Betrag in Höhe von (6 x 400 € =) 2.400 € kommen die im angefochtenen Bescheid in Höhe von 119,95 € festgesetzten Kosten.
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Annotations
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde zu legen.
(1) Zum Schutz vor Gefahren, die von Inhabern einer Fahrerlaubnis ausgehen, die wiederholt gegen die die Sicherheit des Straßenverkehrs betreffenden straßenverkehrsrechtlichen oder gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften verstoßen, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde die in Absatz 5 genannten Maßnahmen (Fahreignungs-Bewertungssystem) zu ergreifen. Den in Satz 1 genannten Vorschriften stehen jeweils Vorschriften gleich, die dem Schutz
- 1.
von Maßnahmen zur Rettung aus Gefahren für Leib und Leben von Menschen oder - 2.
zivilrechtlicher Ansprüche Unfallbeteiligter
(2) Für die Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems sind die in einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b bezeichneten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten maßgeblich. Sie werden nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung wie folgt bewertet:
- 1.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung über die Straftat die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuches oder eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet worden ist, mit drei Punkten, - 2.
Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht von Nummer 1 erfasst sind, und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten jeweils mit zwei Punkten und - 3.
verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt.
(3) Wird eine Fahrerlaubnis erteilt, dürfen Punkte für vor der Erteilung rechtskräftig gewordene Entscheidungen über Zuwiderhandlungen nicht mehr berücksichtigt werden. Diese Punkte werden gelöscht. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn
- 1.
die Fahrerlaubnis entzogen, - 2.
eine Sperre nach § 69a Absatz 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches angeordnet oder - 3.
auf die Fahrerlaubnis verzichtet
- 1.
Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 2a Absatz 3, - 2.
Verlängerung einer Fahrerlaubnis, - 3.
Erteilung nach Erlöschen einer befristet erteilten Fahrerlaubnis, - 4.
Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder - 5.
vereinfachter Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis oder Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis.
(4) Inhaber einer Fahrerlaubnis mit einem Punktestand von einem Punkt bis zu drei Punkten sind mit der Speicherung der zugrunde liegenden Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c für die Zwecke des Fahreignungs-Bewertungssystems vorgemerkt.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat gegenüber den Inhabern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen stufenweise zu ergreifen, sobald sich in der Summe folgende Punktestände ergeben:
- 1.
Ergeben sich vier oder fünf Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu ermahnen; - 2.
ergeben sich sechs oder sieben Punkte, ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis beim Erreichen eines dieser Punktestände schriftlich zu verwarnen; - 3.
ergeben sich acht oder mehr Punkte, gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen.
- 1.
unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind, - 2.
nur dann berücksichtigt, wenn deren Tilgungsfrist zu dem in Satz 5 genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde darf eine Maßnahme nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 erst ergreifen, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bereits ergriffen worden ist. Sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, ist diese zu ergreifen. Im Fall des Satzes 2 verringert sich der Punktestand mit Wirkung vom Tag des Ausstellens der ergriffenen
wenn der Punktestand zu diesem Zeitpunkt nicht bereits durch Tilgungen oder Punktabzüge niedriger ist. Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, erhöhen den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand. Späteren Tilgungen oder Punktabzügen wird der sich nach Anwendung der Sätze 3 und 4 ergebende Punktestand zugrunde gelegt.(7) Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen; maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung. Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.
(8) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 5 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der jeweiligen Punktestände nach Absatz 5, auch in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7, der nach Landesrecht zuständigen Behörde die vorhandenen Eintragungen aus dem Fahreignungsregister zu übermitteln. Unabhängig von Satz 1 hat das Kraftfahrt-Bundesamt bei jeder Entscheidung, die wegen einer Zuwiderhandlung nach
- 1.
§ 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Strafgesetzbuches, - 2.
den §§ 316 oder 323a des Strafgesetzbuches oder - 3.
den §§ 24a oder 24c
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(10) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 entzogen worden, darf eine neue Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach Wirksamkeit der Entziehung erteilt werden. Das gilt auch bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichtes mindestens zwei Entscheidungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c gespeichert waren. Die Frist nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, beginnt mit der Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit dessen Satz 4. In den Fällen des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde unbeschadet der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen.
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
- 1.
vor deren Beginn - a)
Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers, - b)
amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, - c)
Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
- 2.
nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.
(3) Der Fahrzeughalter hat
- a)
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder - b)
sonst zuständigen Personen
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.