Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2012:0723.4K215.12.KO.0A
published on 23/07/2012 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 23. Juli 2012 - 4 K 215/12.KO
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Gericht

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Tenor

Der Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Gebührenbescheid wegen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Kraftfahrzeugstilllegung.

2

Die Beklagte erhielt am 24. Januar 2011 die elektronische Mitteilung einer Versicherungsgesellschaft, wonach der Versicherungsschutz für das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen KH – ... am 19. Oktober 2010 erloschen sei. Die Angaben im Schreiben der Beklagten vom 15. April 2011 und in der Klageerwiderung vom 27. März 2012, wonach die Mitteilung am 9. September 2010 zugegangen sei, stimmen ersichtlich nicht mit dem Akteninhalt überein.

3

Mit Bescheid vom 25. Januar 2011 forderte die Beklagte den Kläger auf, „die sich am Fahrzeug befindlichen amtlichen Kennzeichen uns unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Zustellung dieser Verfügung, zur Entstempelung, der [gemeint: den] Fahrzeugschein zum Einzug sowie der [gemeint: den] Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks einzureichen.“ Davon werde abgesehen, wenn zuvor eine gültige neue Versicherungsbestätigungskarte vorgelegt werde. Zur Begründung wurden § 5 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FZV angeführt. Die Zwangsmittelandrohung hatte folgenden Wortlaut:

4

„Sofern Sie dieser Verfügung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, werden wir aufgrund der §§ 61 ff LVwVollstrG in Verbindung mit § 25 Abs. 4 (FZV) die notwendigen Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchführen lassen. Die Kosten für die zwangsweise Vollziehung dieser Verfügung können gemäß Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zur Zeit bis zu 1.530,00 EURO betragen. Diese werden erforderlichenfalls gesondert festgesetzt.

5

Weiterhin wird Ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung hiermit gemäß § 66 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz (LVwVollstrG) – in der z.Z. gültigen Fassung – ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht.“

6

Die Verfügung wurde mit einer sofortigen Vollziehungsanordnung versehen. Außerdem wurden Gebühren und Auslagen in Höhe von 36,30 € „aufgrund der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr“ festgesetzt. Der Bescheid wurde am 26. Januar 2011 mit Zustellungsurkunde zugestellt.

7

Nachdem der Kläger nicht reagierte, beauftragte die Beklagte am 2. Februar 2011 den Vollzugsdienst mit der Entstempelung und der Einziehung von Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief. Aus dem Bericht des Vollzugsdienstes geht hervor, dass in der Zeit vom 4. Februar bis 9. Februar 2011 insgesamt sechs Kontrollen stattfanden, bei denen weder das Fahrzeug noch der Kläger angetroffen wurden. Erst bei der siebten Kontrolle am 10. Februar 2011 sei das Fahrzeug hinter einer Gaststätte aufgefunden worden. Die Kennzeichen seien an Ort und Stelle entstempelt worden. Die Einziehung der Fahrzeugpapiere sei nicht möglich gewesen.

8

Mit Bescheid vom 15. Februar 2011 setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren und Auslagen in Höhe von 289,45 € fest. Der Bescheid war auf § 6a Abs. 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Ziffer 254 GebOSt gestützt. Die Kosten setzten sich wie folgt zusammen:

9

- Einleitung der Vollstreckung mit 1. Hausbesuch

 60,00 €

- Zustellungsgebühr

 3,45 €

- Entstempelung der Kennzeichen

 30,00 €

- 5 weitere Hausbesuche

 196,00 €

10

Dieser Bescheid wurde am 17. Februar 2011 zugestellt.

11

Am 17. März 2011 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er nicht begründete.

12

In dem Termin vor dem Stadtrechtsausschuss trug der Kläger vor, sein Fahrzeug sei immer noch bei der ... Versicherung versichert. Es habe sich um einen Fehler der Versicherung gehandelt. Die Versicherung weigere sich, die Kosten zu übernehmen. Es sei unmöglich, dass insgesamt sieben Hausbesuche stattgefunden hätten, denn es sei immer jemand zu Hause gewesen.

13

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 zurückgewiesen. In den Gründen heißt es, aufgrund eines Urteils des VG Koblenz (NVwZ-RR 2011, 182) sei Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung nicht Ziffer 254 GebOSt, sondern § 8 Abs. 4 LVwVGKostO. Es handele sich um die Anwendung unmittelbaren Zwangs im Sinne des § 65 LVwVG. Die Grund-verfügung vom 25. Januar 2011 sei rechtmäßig gewesen, die Androhung der „zwangsweisen Stilllegung“ ebenfalls. Die Gebührenhöhe sei nicht zu bean-standen, denn der gesetzliche Rahmen liege zwischen 10 und 1.530 €. Die Beklagte habe zu Recht 60 € für die Einleitung der Vollstreckung und den ersten Hausbesuch sowie 196 € für die weiteren fünf Hausbesuche festgesetzt. Die Anzahl von insgesamt sieben Hausbesuchen sei mit Datum und Uhrzeit dokumentiert und von den betreffenden Vollzugsbeamten abgezeichnet worden. Normalerweise würden pro Hausbesuch 45 € angesetzt, was an sich sogar zu 225 € für die „fünf weiteren“ Hausbesuche geführt hätte. Der Widerspruchsbescheid wurde am 3. Februar 2012 zugestellt.

14

Am 2. März 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, es sei für ihn unvorstellbar, dass die Beamten fünf Mal bei ihm zu Hause gewesen seien. Er sei alleinerziehend und habe schulpflichtige Kinder. Es sei unmöglich, dass er zu den angegebenen Zeiten nicht zu Hause gewesen sei. Ein staatsanwaltschaftliches Verfahren gegen ihn wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz sei eingestellt worden.

15

Der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienene Kläger beantragt sinngemäß,

16

den Gebührenbescheid vom 15. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2012 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor, es treffe nicht zu, dass der Kläger immer zu Hause gewesen sei. Am 7. Februar 2011 sei nämlich dessen Sohn angetroffen worden, der gesagt habe, sein Vater arbeite in F. Auch habe der Kläger selbst um die Vorverlegung des Termins im Stadtrechtsausschuss gebeten, weil er in F. arbeite; dabei habe er die Dienstkleidung einer privaten Bewachungsfirma getragen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierüber konnte das Gericht trotz Fernbleibens des Klägers entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

22

Mit dem streitgegenständlichen Kostenbescheid werden Gebühren und Auslagen für die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs im Anschluss an die Grundverfügung vom 25. Januar 2011 geltend gemacht. Die Grundverfügung selbst ist nicht im Streit, denn sie ist unanfechtbar geworden. Es geht vielmehr ausschließlich um die Vollstreckungskosten. Insoweit hat der Widerspruchsbescheid die im Gebührenbescheid angegebene bundesrechtliche Rechtsgrundlage zu Unrecht durch eine landesrechtliche Regelung ersetzt (1). Aber auch die Voraussetzungen der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage liegen nicht vor (2). Es ist nicht möglich, den Kostenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids mit anderer Begründung aufrecht zu erhalten (3).

23

(1) Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte zunächst mit Urteil vom 6. November 2006 – 4 K 615/06.KO – entschieden, dass § 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt in der damals anwendbaren Fassung keinen Gebührentatbestand für die Vollstreckung einer verkehrsrechtlichen Anordnung enthielt, denn damals gab es noch nicht den heutigen Satz 3 der Ziffer 254. Dies wurde vom OVG Rheinland-Pfalz bestätigt (Beschluss vom 19. März 2007 – 7 A 11632/06.OVG -). Mithin richteten sich die Vollstreckungsgebühren und –auslagen zum damaligen Zeitpunkt nach dem Landesvollstreckungsgesetz und der dazu ergangenen Kostenordnung.

24

Erst durch Art. 5 der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I 2008, 1338) wurde der heutige Satz 3 in die Ziffer 254 eingefügt, wonach die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung entstehenden Kosten umfasst. Gleichwohl hat das erkennende Gericht mit Urteil vom 18. Oktober 2010 – 4 K 571/10.KO – NVwZ-RR 2011, 182 entschieden, dass die Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen für die Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen nach wie vor nicht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt gestützt werden konnten. Denn die Vierte Änderungsverordnung vom 18. Juli 2008 war wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Das hat die Kammer in dem zitierten Urteil näher ausgeführt.

25

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung reagierte darauf mit dem Neuerlass der Gebührenordnung vom 25. Januar 2011 (BGBl I 2011, 98). Diese Verordnung war unter anderem auf die Ermächtigungsnorm des § 6a Abs. 2 StVG gestützt, die ihrerseits auf die Amtshandlungen in § 6a Abs. 1 StVG und somit auch auf Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen (§ 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG) Bezug nimmt. In der amtlichen Begründung ist ausgeführt, dass Zweifel aufgetreten seien, ob formale Fehler der Vergangenheit Auswirkungen auf die Geltung von Bestandteilen der Verordnung hätten. Durch den Neuerlass solle Rechtsklarheit geschaffen werden (BR- Drucksache 723/10, S. 39). Diese Gebührenordnung trat am 11. Februar 2011 in Kraft. Gleichzeitig wurde in § 7 GebOSt n.F. die alte Gebührenordnung mit ihren zwischenzeitlichen Änderungen aufgehoben. Dadurch wurde auch die Vierte Änderungsverordnung aufgehoben. Da die neue Verordnung dem Zitiergebot genügt, ist die genannte Rechtsprechung des VG Koblenz für die Zeit ab dem 11. Februar 2011 nicht mehr anwendbar. Durch Satz 3 in Ziffer 254 GebOSt wird seitdem bundesrechtlich angeordnet, dass der Gebührenrahmen von 14,30 bis 286 € auch die Voll-streckungsgebühr umfasst. Für landesrechtliche Vollstreckungsgebühren ist da-neben kein Raum mehr (Art. 31 GG).

26

Im Zeitpunkt des Gebührenbescheids vom 15. Februar 2011 galt bereits die neue Gebührenordnung. Deshalb wurden die Gebühren und Auslagen – jedenfalls dem Grunde nach - zu Recht auf § 1 Abs. 1 in Verbindung Ziffer 254 und auf § 10 GebOSt gestützt. Die Auswechslung der Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2012 war rechtswidrig, weil die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar war. Wegen der gestaltbildenden Wirkung des Widerspruchsbescheids und wegen des Grundsatzes der Einheit der Verwaltung muss sich die Beklagte diesen Fehler anrechnen lassen. Schon deshalb ist der Gebührenbescheid aufzuheben.

27

(2) Der Gebührenbescheid wäre aber auch bei Anwendung der bundesrechtlichen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Im Hinblick auf Satz 3 der Ziffer 254 ist zu unterscheiden, wann die Vollstreckungsgebühr entsteht (a) und nach welchen Vorschriften sich die materielle Rechtmäßigkeit im Übrigen beurteilt (b).

28

a) Nach § 6 GebOSt sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, der Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen und der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten. Nach § 11 VwKostG entsteht eine Gebühr entweder mit dem Eingang eines Antrags oder mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. Da eine zwangsweise Außerbetriebsetzung nicht auf Antrag erfolgt (auf Antrag erfolgt lediglich die Grundverfügung), könnten die Gebühren demnach erst mit der Beendigung der Vollstreckung entstehen und nicht schon bei der Einleitung der Zwangsmaßnahme. Dies stände jedoch im Widerspruch zu Satz 2 der Ziffer 254, der vorsieht, dass eine Gebühr auch dann fällig ist, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung (d.h. für die Grundverfügung) erst nach Einleiten der Vollstreckung beseitigt oder nachgewiesen werden. Eine fällige Gebühr setzt eine entstandene Gebühr voraus. Deshalb ist davon auszugehen, dass § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt eine „abweichende Regelung“ im Sinne des § 6 GebOSt darstellt, mit der Folge, dass die Vollstreckungsgebühr bereits mit der Einleitung der Vollstreckung entsteht.

29

b) Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Gebührenerhebung nur dann rechtmäßig, wenn der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist und wenn die zugrundeliegende Amtshandlung ihrerseits rechtmäßig ist. Nach den obigen Ausführungen enthält § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 zwar einen bundesrechtlichen Gebührentatbestand für Vollstreckungsgebühren im Zusammenhang mit der zwangsweisen Durchsetzung von „sonstigen Anordnungen“. Die Ziffer besagt aber nichts zu den übrigen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einer gebührenpflichtigen Vollstreckungsmaßnahme. Auch aus § 6 GebOSt in Verbindung mit dem subsidiär anwendbaren Verwaltungskostengesetz des Bundes ergeben sich keine Anhaltspunkte bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Bundes ist nicht anwendbar, denn aus kompetenzrechtlichen Gründen und aus § 8 VwVG ergibt sich, dass dieses Gesetz nur die Vollstreckung durch Bundesbehörden regelt. Erst recht enthält die hier in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage für die Grundverfügung (§ 25 Abs. 4 FZV) keine Regelungen bezüglich der Vollstreckungsvoraussetzungen.

30

Da die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein bundesrechtliches Gesetz im materiellen Sinne ist, führen die Länder die Verordnung als eigene Angelegenheit aus. Mithin regeln die Länder auch das Verwaltungsverfahren und deshalb auch das Vollstreckungsverfahren (Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Also ist die Vollstreckungsgebühr nach Ziffer 254 GebOSt nur dann rechtmäßig, wenn zunächst die zugrunde liegende Vollstreckungsmaßnahme (Amtshandlung) nach den landesrechtlichen Vorschriften rechtmäßig ist.

31

Das Landesvollstreckungsgesetz verlangt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, eine wirksame und vollstreckbare Grundverfügung, eine wirksame Zwangsmittelandrohung und eine ordnungsgemäße Durchführung des angedrohten Zwangsmittels.

32

Bei der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 handelt es sich um einen Verwaltungsakt, mit dem eine Handlung gefordert wird. Der Kläger soll nämlich die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung, den Fahrzeugschein zur Einziehung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung des Stilllegungsvermerks vorlegen, weil die Beklagte die elektronische Mitteilung der Versicherung erhalten hat (§ 25 Abs. 1 Satz 2, § 23 Abs. 3 FZV), dass der Versicherungsschutz erloschen ist. Ob insoweit die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 FZV für jede Einzelanordnung vorliegen, bedarf hier keiner Entscheidung, denn der Grundverwaltungsakt ist jedenfalls nicht nichtig und außerdem unanfechtbar. Damit ist er zugleich auch vollstreckbar (§ 2 LVwVG).

33

Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LVwVG muss ein bestimmtes Zwangsmittel angedroht werden. Insoweit ist der Grundverfügung vom 25. Januar 2011 zwar zu entnehmen, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 153,40 € angedroht wurde. Hierauf kann sich der Beklagte jedoch nicht stützen, denn ein Zwangsgeld wurde gerade nicht festgesetzt.

34

Soweit die Grundverfügung die Ankündigung enthält, die Beklagte werde aufgrund der §§ 61 ff LVwVG „die notwendigen Maßnahmen“ zur Außerbetriebsetzung nach § 25 Abs. 4 FZV durchführen lassen, ist dies zu unbestimmt. Denn dadurch behält sich die Beklagte die konkret anzuwendenden Maßnahmen vor, ohne sie vorab zu benennen. Auch aus der Formulierung, dass „die Kosten für die zwangsweise Vollziehung … bis zu 1.530 € betragen“ können, ergibt sich nicht eindeutig, ob damit die möglichen Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme oder die mögliche Gebührenhöhe für die Anwendung des unmittelbaren Zwangs gemeint waren. Folglich steht nicht fest, ob es sich insoweit um die konkludente Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs handelte. Selbst wenn eine konkludente Androhung möglich wäre und neben dem tatsächlich angedrohten Zwangsgeld auch noch die Ersatzvornahme oder der unmittelbare Zwang ange-droht worden wäre, läge darin zugleich ein Verstoß gegen § 66 Abs. 3 Satz 2 LVwVG. Denn danach muss bei der Androhung mehrerer Zwangsmittel angegeben werden, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Insoweit genügt es auch nicht, dass der Kreisrechtsausschuss meint, es gehe ausschließlich um unmittelbaren Zwang und dieser sei mit den Worten „zwangs-weise Vollziehung“ ordnungsgemäß angedroht worden. Denn dabei übersieht er die Zwangsgeldandrohung. Im Nachhinein kann nichts anderes mehr angedroht werden.

35

Da die Androhung (außer dem hier gerade nicht festgesetzten Zwangsgeld von 153,40 €) inhaltlich zu unbestimmt ist, ist sie nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig. Der Kläger – und das Gericht – wissen nicht, ob und wenn ja welches Zwangsmittel neben dem Zwangsgeld angedroht wurde und in welcher Reihenfolge gegebenenfalls welches Zwangsmittel angewandt werden sollte. Wenn einer Vollstreckungsandrohung nicht zu entnehmen ist, was auf den Bürger zukommt, ist das Verwaltungshandeln nicht mehr berechenbar und eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht möglich. Darin liegt ein besonders schwerwiegender und offenkundiger Fehler im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG. Angesichts der Unwirksamkeit der Androhung ist es unbeachtlich, dass der Kläger hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat. Denn ein nichtiger Bescheid kann nicht unanfechtbar werden.

36

Da die Entstempelung der amtlichen Kennzeichen eine Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gegen Sachen ist (§ 65 Abs. 2 Satz 1 LVwVG) und da keine wirksame Androhung des unmittelbaren Zwangs vorliegt, ist die Entstempelung eine rechtswidrige Amtshandlung. Hierfür kann keine Vollstreckungsgebühr verlangt werden.

37

Soweit die „Hausbesuche“ dem Auffinden des Fahrzeugs zwecks Entstempelung der Kennzeichen dienten, können die hierfür verlangten 196 € aus den vorstehenden Gründen ebenfalls nicht als Vollstreckungsgebühren geltend gemacht werden.

38

Soweit die „Hausbesuche“ der Einziehung des Fahrzeugscheins (Zulassungsbescheinigung Teil I) zwecks Eintragung der Außerbetriebsetzung (§ 25 Abs. 4, § 14 Abs. 1 Satz 2 FZV) dienten, gilt grundsätzlich dasselbe. Erschwerend kommt hier hinzu, dass die Vollzugsbeamten den Kläger, falls sie ihn angetroffen hätten, nicht mit Gewalt zur Herausgabe des Fahrzeugscheins hätten zwingen können. Die Beklagte besaß auch keine gerichtliche Durchsuchungserlaubnis nach § 9 LVwVG, die notfalls mit polizeilichem Schutz hätte durchgesetzt werden können.

39

Schließlich können die Kosten der „Hausbesuche“ auch nicht als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6a GebOSt festgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift müsste es sich bei den geltend gemachten 196 € um Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen gehandelt haben und die Dienstgeschäfte müssten im Zusammen-hang mit rechtmäßigen Vollstreckungsmaßnahmen notwendig geworden sein. Letzteres war hier – wie dargelegt - nicht der Fall.

40

Deshalb können auch keine Zustellungskosten als Auslagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt verlangt werden.

41

(3) Es ist schließlich auch nicht möglich, die Gebühr mit der Begründung aufrecht zu erhalten, dass sie im Ergebnis sowohl von § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziffer 254 GebOSt als auch von § 8 Abs. 4 LVwVGKostO gedeckt wäre. Dies scheidet schon deshalb aus, weil mangels wirksamer Zwangsmittelandrohung nach beiden Vorschriften keine Vollstreckungsgebühren erhoben werden können. Hinzu kommt, dass die bundesrechtliche Rahmengebühr zwischen 14,30 und 286 € und die landesrechtliche Rahmengebühr zwischen 10 und 1.530 € liegt. Bezogen auf den ersten Rahmen erreicht die Gebühr von insgesamt 286 € (ohne Zustellungskosten) die Obergrenze von 100 %. Bezogen auf den zweiten Rahmen beträgt die festgesetzte Gebühr weniger als 20 % des Höchstbetrags. Angesichts dieser Unterschiede lässt sich nicht einwenden, die Gebührenhöhe sei nach beiden Rechtsvorschriften vertretbar.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

43

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

44

Beschluss

45

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 289,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

46

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/10/2010 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 28. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. April 2010 wird aufgehoben, soweit er einen Betrag von mehr als 35,10 € festsetzt. Im Übrigen wird die Klage a
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published on 12/08/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vo
published on 04/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 16. April 201
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Annotations

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben

1.
für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften
a)
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
b)
nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968 (BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
c)
nach dem Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
d)
nach dem Fahrpersonalgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit die Amtshandlungen vom Kraftfahrt-Bundesamt vorgenommen werden,
e)
nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen,
2.
für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Personenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,
3.
für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, die gebührenpflichtigen Amtshandlungen sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen und Überprüfungen im Rahmen der Qualitätssicherung, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften im Sinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dabei feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen - ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten -, Informationserteilungen und Registerauskünften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; der Sachaufwand kann den Aufwand für eine externe Begutachtung umfassen; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. Im Bereich der Gebühren der Landesbehörden übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Ermächtigung auf der Grundlage eines Antrags oder einer Stellungnahme von mindestens fünf Ländern beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur aus. Der Antrag oder die Stellungnahme sind mit einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands zu begründen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die übrigen Länder ebenfalls zur Beibringung einer Schätzung des Personal- und Sachaufwands auffordern.

(3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung Anwendung. In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutachtungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten oder abgebrochen werden mussten.

(5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5a) Für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In den Gebührenordnungen können auch die Bedeutung der Parkmöglichkeiten, deren wirtschaftlicher Wert oder der sonstige Nutzen der Parkmöglichkeiten für die Bewohner angemessen berücksichtigt werden. In den Gebührenordnungen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(6) Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.

(7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 2 bis 4 ist auf die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von bei Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Parkplätze entsprechend anzuwenden.

(8) Die Zulassung eines Fahrzeugs oder die Zuteilung eines Kennzeichens für ein zulassungsfreies Fahrzeug kann durch Rechtsvorschriften davon abhängig gemacht werden, dass die nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 für die Zulassung des Fahrzeugs oder Zuteilung des Kennzeichens vorgesehenen Gebühren und Auslagen, einschließlich rückständiger Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen, entrichtet sind. Eine solche Regelung darf

1.
für den Fall eines in bundesrechtlichen Vorschriften geregelten internetbasierten Zulassungsverfahrens vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
2.
von den Ländern in den übrigen Fällen sowie im Fall der Nummer 1, solange und soweit das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von seiner Ermächtigung nach Nummer 1 nicht Gebrauch gemacht hat,
getroffen werden.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, außer Kraft.

(1) Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung sind anzuwenden, soweit nicht die §§ 1 bis 5 abweichende Regelungen über die Kostenerhebung, die Kostenbefreiung, den Umfang der zu erstattenden Auslagen, der Kostengläubiger- und Kostenschuldnerschaft enthalten.

(2) Die Gebühren-Nummer 259 der Anlage ist mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden.

(3) Die Gebühren-Nummer 265 der Anlage ist nicht anzuwenden, soweit

1.
die Landesregierung eine Gebührenordnung nach § 6a Absatz 5a Satz 1 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erlässt oder
2.
diese Ermächtigung an einen anderen Rechtsträger nach § 6a Absatz 5a Satz 5 des Straßenverkehrsgesetzes weiter übertragen wird und soweit dieser auf dieser Grundlage eine Gebührenordnung erlässt.

Muß eine Zwangsmaßnahme außerhalb des Bezirks der Vollzugsbehörde ausgeführt werden, so hat die entsprechende Bundesbehörde des Bezirks, in dem sie ausgeführt werden soll, auf Ersuchen der Vollzugsbehörde den Verwaltungszwang durchzuführen.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll.

(2) Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,
2.
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers.
Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist:
1.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf,
2.
den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1,
3.
den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll,
4.
die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll,
5.
bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum,
6.
bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum,
7.
bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes,
8.
die Fahrzeugbeschreibung,
9.
das Kennzeichen des Fahrzeugs und
10.
die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll.

(3) Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten:

1.
die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt,
2.
den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person,
3.
die Art des Fahrzeugs,
4.
den Hersteller des Fahrgestells,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und
6.
das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Die Anzeige ist vom Versicherer entsprechend § 23 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln. Sie muss folgende Daten enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des Versicherers,
2.
die Schlüsselnummer des Versicherers,
3.
den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,
4.
das Kennzeichen des Fahrzeugs,
5.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,
6.
die Angabe, ob das Versicherungsverhältnis nicht oder nicht mehr besteht.
Darüber hinaus darf die Anzeige folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Prüfung dieser Anzeige im Einzelfall erforderlich ist:
1.
die Nummer des Versicherungsscheines,
2.
den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,
3.
die Kennzeichenart.
Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. Eine Anzeige ist zu unterlassen, wenn der Zulassungsbehörde die Versicherungsbestätigung über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 mitgeteilt worden ist. Eine Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens gilt gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Satz 7 gilt entsprechend, wenn in der Versicherungsbestätigung für die Zuteilung eines roten Kennzeichens ein befristeter Versicherungsschutz ausgewiesen ist oder wenn die Zuteilung des roten Kennzeichens befristet ist.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem Versicherer auf dessen Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen. § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, so hat der Halter unverzüglich das Fahrzeug nach Maßgabe des § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, außer Betrieb setzen zu lassen.

(4) Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige nach Absatz 1 oder auf andere Weise, dass für das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, so hat sie unverzüglich das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die bereits eine Mitteilung nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 abgesandt wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsbehörde nach Satz 1 aus.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kurzzeitkennzeichen, bei denen das Ablaufdatum überschritten ist.

(1) Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein zulassungsfreies Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde nach § 46 Absatz 2

1.
bei zugelassenen Fahrzeugen unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse,
2.
bei zulassungsfreien Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil I,
zu beantragen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Legt ein Dritter alle nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu beantragen. Bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. Der Halter kann sich das Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung des nach den Sätzen 1 bis 4 außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten, gerechnet ab dem Tag der Außerbetriebsetzung, reservieren lassen und erhält dafür eine schriftliche oder elektronische Bestätigung. Satz 5 gilt nicht, wenn das Kennzeichen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 4 in einem anderen Zulassungsbezirk weitergeführt wurde und dort außer Betrieb gesetzt wird.

(2) Soll ein nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug auf denselben Halter oder einen neuen Halter wieder zum Verkehr zugelassen (Wiederzulassung) oder ein solches zulassungsfreies kennzeichenpflichtiges Fahrzeug wieder in Betrieb genommen werden, ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorzulegen, § 6, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 2, gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II bei einer Wiederzulassung auf denselben Halter nicht erforderlich. Das Fahrzeug muss vor der Wiederzulassung oder der erneuten Inbetriebnahme einer Hauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. Sind die Fahrzeugdaten und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit im Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist, hat der Gebührenschuldner folgende Auslagen zu tragen:

1.
Portokosten; Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde und für Nachnahmen sowie im Einschreibeverfahren; Entgelte für Eil- und Expresszustellungen, soweit sie auf besonderen Antrag des Gebührenschuldners erfolgen,
2.
Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gilt Nummer 31000 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz,
3.
Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen,
5.
die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Absatz 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Vergütung, ist der Betrag zu entrichten, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
6.
die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Bediensteten auf Grund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen; für Personen, die weder Bundes- noch Landesbedienstete sind, gelten die Vorschriften über die Vergütung der Reisekosten der Bundesbeamten entsprechend,
6a.
die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstwagen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
7.
die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen; und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind,
8.
die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Entgelte für Postdienstleistungen, und die Verwahrung von Sachen,
9.
die auf die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr und der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung entfallende Mehrwertsteuer,
10.
die Kosten der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer sowie der Prüfstellen für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 20 Absatz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und § 9 der Fahrzeugteileverordnung sowie für Nachprüfungen nach international vereinbartem Recht, soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird,
11.
die Aufwendungen für die Übersendung oder Überbringung der Mitteilung der Zulassungsbehörde an den Versicherer auf Grund der Versicherungsbestätigung nach § 50 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Anzeige nach § 51 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
12.
die Kosten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, eines technischen Dienstes mit Gesamtfahrzeugbefugnissen der jeweiligen Fahrzeugklassen oder einer anderen vom Kraftfahrt-Bundesamt beauftragten Stelle für die Begutachtung eines Kraftfahrzeugs mit automatisierter oder autonomer Fahrfunktion einschließlich der Bewertung der informationstechnischen Sicherheit von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen,
13.
die Kosten eines von der zuständigen Behörde beauftragten Gutachtens gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung.

(2) Die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen kann auch verlangt werden, wenn für die Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung Gebührenfreiheit besteht, bei Auslagen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 9 jedoch nur, soweit ihr Gesamtbetrag 3 Euro übersteigt. Auslagen für die Versendung von Akten im Wege der Amtshilfe werden nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.