Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO

ECLI: ECLI:DE:VGKOBLE:2013:0730.4K1074.12.KO.0A
published on 30/07/2013 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 30. Juli 2013 - 4 K 1074/12.KO
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Genehmigung für eine Teilfestsetzung in einem Flächennutzungsplan.

2

Sie hat am 2. April 2008 die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans beschlossen. Unter den vorgesehenen Änderungen war die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. für den Bereich „In den K.“.

3

Dieser Bereich hat eine Fläche von etwa 120 m x 110 m. Er stößt nördlich an die Kreisstraße K 43. Nordwestlich verläuft in einem Abstand von etwa 110 m die A 61. Westlich stehen ein Weingut und die Halle eines weiteren Weinguts.

4

Die Beklagte hatte bei einer früheren Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans zunächst beschlossen, einem Antrag der Beigeladenen auf Ausweisung von Bauflächen „In den K.“ zu folgen. Nach einer landesplanerischen Stellungnahme des Beklagten vom 12. Dezember 2000, in der ein Bedarf der Beigeladenen im Rahmen der Eigenentwicklung verneint wurde, nahm die Klägerin dieses Anliegen aus dem Fortschreibungsverfahren.

5

Die fragliche Fläche „In den K.“ war Gegenstand mehrerer Bewertungen im Hinblick auf Lärmimmissionen:

6
- In einer Diplomarbeit der Fachhochschule B. zur „Lärmsituation in der VG Langenlonsheim“ von Herrn S. aus dem Jahr 2000 wurden für die Immissionspunkte I 1 und I 8, die dem fraglichen Bereich benachbart sind, Immissionspegelwerte von 62,1 / 57,4 dB(A)[tags/nachts] bzw. 61,6 / 56,9 dB(A) ermittelt. Unter der Prämisse, dass eine Lärmschutzmauer vorhanden sei, wurden folgende Pegel ermittelt: 54 / 49,3 dB(A) (Immissionspunkt I 1) bzw. 55,4 / 50,7 dB(A) (Immissionspunkt I 8).
7
- Dipl.-Ing. P. kam in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 18. November 2005 zu dem Ergebnis, dass allein die Verkehrsgeräusche im fraglichen Gebiet tagsüber zu Pegelwerten zwischen 60 und 65 dB(A) führten. Die Pegelwerte für die Nacht lägen zwischen 55 und 60 dB (A).
8

Mit der Errichtung eines Lärmschutzwalles bzw. einer Lärmschutzwand in Höhe von 3,5 m seien die Erdgeschosse zur Tageszeit ausreichend geschützt. Ein Schutz der Obergeschosse bzw. zur Nachtzeit sei hierdurch nicht möglich. Daher sollten Fenster von Schlafräumen grundsätzlich in der zur A 61 abgewandten Gebäudeseite liegen. Sollten in den Obergeschossen Wohnraumfenster (keine Schlafraumfenster) straßenzugewandt liegen, seien entsprechende Anforderungen an die Bausubstanz (etwa Fenster der Schallschutzklasse drei) zu stellen.

9
- Im Umweltbericht der Firma D. aus dem März 2006 wurde darauf hingewiesen, dass zur Gewährleistung gesunder Wohnverhältnisse die Vorgaben aus der Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. realisiert werden sollten. Auch sollte auf die Einhaltung einer Mischnutzung geachtet werden.
10

Mit Schreiben vom 25. Januar 2005 beantragte die Beigeladene die Erweiterung des Flächennutzungsplans für den Bereich „K.“. Da die Ortsgemeinde A. nur im Ortskern ein Mischgebiet aufweise, sei die Absicht, „Betreutes Wohnen“ zu schaffen, nur schwer zu realisieren.

11

Nachdem der Rat der Klägerin diesen Antrag der Beigeladenen zunächst abgelehnt hatte, beschloss er am 14. September 2005 die Beauftragung eines Gutachters für eine Immissionsprognose (s.o. Gutachten des Dipl.-Ing. P.).

12

Nachdem diese vorlag, beschloss der Rat der Klägerin am 23. November 2005, dem Antrag der Beigeladenen zu entsprechen. Die Umsetzung immissionsschutzrechtlicher Belange solle auf Bebauungsplanebene erfolgen.

13

Am 19. September 2007 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans unter Einschluss der Mischbaufläche in A. gefasst. Im anschließenden Beteiligungs- und Offenlegungsverfahren äußert sich die Untere Landesplanungsbehörde und der Landesbetrieb Mobilität jeweils ablehnend zu der Ausweisung einer Mischbaufläche in A.

14

Am 12. Dezember 2007 und am 2. April 2008 befasste sich der Rat der Klägerin mit den eingegangenen Anregungen. Er beschloss, dass die Mischbaufläche A. im Fortschreibungsverfahren verbleibe, „um der Gemeinde im Rahmen des Bebauungsplans zu ermöglichen, die genannten Problemstellungen zu lösen“. In der Diskussion äußerten Ratsmitglieder „ein gewisses Unbehagen“ und, dass „im Falle A. viele Dinge dagegen sprechen“, selbst wenn „in der Vergangenheit immer den Wünschen der Ortsgemeinde gefolgt wurde“.

15

Anschließend beschloss der Rat die Fortschreibung des Flächennutzungsplans.

16

Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2008 die Genehmigung für die Fortschreibung.

17

Mit Bescheid vom 10. September 2008 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit Ausnahme der Ausweisung der gemischten Baufläche in A. Insoweit wurde die Genehmigung versagt.

18

Ein Mischgebiet sei in A. nicht erforderlich. Bei der Planung sei die Lärmvorbelastung nicht ausreichend beachtet worden. Es habe keine ausreichende Prüfung von Alternativen gegeben. Für eine Angebotsplanung sei die Ausweisung eines Mischgebietes ungeeignet.

19

Zur Begründung ihres anschließenden Widerspruchs ließ die Klägerin die Beigeladene vortragen, dass es in A. lediglich im Ortskern ein Mischgebiet gebe. Der Ortskern sei jedoch so dicht besiedelt, dass sich kein Kleingewerbe ansiedeln könne. Mit der Fortschreibung des Flächennutzungsplans solle Wohnen und Arbeiten unter einem Dach ermöglicht werden. Es könne sich nicht störendes Gewerbe ansiedeln, auch Freiberufler, die von zu Hause aus arbeiteten. Die Situation im Baugebiet „Auf der L.“ zeige, dass ein solches Mischgebiet notwendig sei. Hier hätten sich Selbständige niedergelassen; es gebe aber Stellplatzschwierigkeiten. Eine Erweiterung dieses Baugebiets sei schwierig, da die Anbindung durch verkehrsberuhigte Bereiche erfolgen müsse. Durch klare Vorgaben im Bebauungsplan werde eine Konfliktsituation vermieden. Es habe konkrete Ansiedlungswünsche gegeben. Leider seien diese an den fehlenden Zeitvorgaben gescheitert.

20

Die Beigeladene legte einen Konzeptentwurf für das Gebiet vor. Dieser sieht neun Parzellen mit einer Fläche zwischen 760 qm und 1.190 qm vor. Geplant sind ein Lärmschutzwall und eine Lärmschutzwand, jeweils in Höhe von 2 m.

21

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 wies die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord den Widerspruch zurück.

22

Die Ausweisung einer Mischbaufläche in A. verstoße gegen das Gebot der Ermittlung und zutreffenden Bewertung der abwägungserheblichen Belange. So sei die sogenannte „Bodenschutzklausel“ nicht richtig beachtet worden. Es habe keine ausreichende Bedarfsprognose stattgefunden. Die Beigeladene sei nach dem Landesentwicklungsprogramm auf die Eigenentwicklung verwiesen, also auf die Schaffung von Raum für den örtlichen Bedarf an Wohnungen und Betriebsflächen. Die im neuen Mischgebiet zu erwartenden Wohneinheiten stünden angesichts der Bevölkerungsentwicklung nicht mit dem örtlichen Bedarf in Einklang. Zudem seien die immissionsschutzrechtlichen Probleme zwar erkannt, aber die Möglichkeiten der planerischen Konfliktbewältigung nicht ausreichend geprüft worden. Aus der sogenannten Trennungsdirektive folge, dass nicht ohne gewichtigen Grund in eine vorbelastete Situation hineingeplant werden dürfe.

23

Mit ihrer am 15. November 2012 erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Genehmigung der Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ortsgemeinde A. Sie trägt vor:

24

Ein Verstoß gegen das Ermittlungs- und Abwägungsgebot liege nicht vor. So sei die Bodenschutzklausel kein Neuausweisungsverbot. Die Realisierung der Vorstellungen der Beigeladenen im Innenbereich sei geprüft worden. Dort gebe es keine geeigneten Flächen. Es gebe vier Interessenten für das Gebiet „In den K.“. In A. stehe derzeit nicht genügend Wohnraum zur Verfügung. Die Bedarfssituation habe sich gegenüber dem Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht verändert. Damals habe es keine Flächen für die Ausweisung eines Mischgebiets in der erforderlichen Größe gegeben. Ferner sei der Schallschutz ausreichend beachtet worden. Für die jeweiligen Erdgeschosse reichten Wall und Wand. Im Obergeschoss seien Schallschutzfenster vorzusehen.

25

Die Klägerin beantragt,

26

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. September 2008 sowie des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2012 zu verpflichten, die 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans auch im Hinblick auf die Darstellungen für das Gebiet „In den K.“ im Gebiet der Beigeladenen zu genehmigen.

27

Der Beklagte beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Er ist der Auffassung, aus den Akten gehe nicht hervor, dass Analysen der Siedlungsflächenreserven vorgenommen worden seien. Ebenso fehle eine Bedarfsprognose für den Wohnungsbau; Bedarfsbehauptungen reichten nicht. Die Einwände gegen die seitens des Beklagten ermittelten Ersatzflächen überzeugten nicht. Vor allem sei nicht dargelegt worden, weshalb eine zusammenhängende Fläche erforderlich sei. Es hätte beachtet werden müssen, dass A. nach dem Regionalen Rauordnungsplan Rheinhessen-Nahe auf Eigenentwicklung, außer Fremdenverkehr und Landwirtschaft, beschränkt sei. Die Bauleitplanung müsse sich an den Entwicklungschancen im Siedlungszusammenhang, den demografischen Rahmenbedingungen und den überörtlichen Erfordernissen orientieren. Das behauptete Investoreninteresse sei zu vage. Es gebe keine ausreichend dokumentierte Darlegung der Planungsentscheidungen.

30

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

31

Die Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung vier Interessenten am fraglichen Gebiet benannt; keines der Unternehmen hat seinen Sitz in A.

32

Sie hat ferner ausgeführt, dass im Verbandsgemeinderat denkbare Varianten zu den „K.“ diskutiert worden seien. Ziel der Beigeladenen sei es gewesen, ein zusammenhängendes Gebiet zu erschließen. Ob der Verbandsgemeinderat über Veränderungen der Interessentenlage informiert gewesen sei und ob er sich dezidiert mit der Bedeutung der Flächen beschäftigt habe, könne sie nicht sagen. In dem Weingut westlich der „K.“ habe inzwischen ein Paketdienst seinen Sitz. Die Halle südlich davon werde weiter von einem Weingut genutzt.

33

Im Übrigen wird auf die Niederschrift vom 30. Juli 2013 verwiesen.

34

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

35

Die zulässige Klage ist unbegründet.

36

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung der am 2. April 2008 beschlossenen 5. Fortschreibung ihres Flächennutzungsplans in Bezug auf die Ausweisung einer gemischten Baufläche für das Gebiet „In den K.“ in A.; insoweit erweisen sich der Bescheid des Beklagten vom 10. September 2008 und der anschließende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2012 als rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).

I.

37

Zu Recht wurde in den Verwaltungsentscheidungen die Genehmigung dieses Teils der Fortschreibung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) abgelehnt. Er verstößt gegen § 2 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

38

Nach § 6 Abs. 2 BauGB darf die Genehmigung eines Flächennutzungsplans (nur) versagt werden, wenn dieser den gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Dabei ist die Genehmigungsbehörde auf eine reine Rechtsaufsicht beschränkt (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Komm., 11. Aufl. 2009, § 6 Rdnr. 2), die allerdings die Überprüfung des Abwägungsvorgangs einbezieht. Dieser ist entsprechend § 2 Abs. 3 BauGB nur dann nicht zu beanstanden, wenn die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden sind. Beides ist zu trennen. Zunächst sind die abwägungserheblichen Belange zu ermitteln. Dann hat die Bewertung dieser Belange nach Art und Ausmaß ihrer Beeinträchtigung durch die Bauleitplanung sowie ihrem Gewicht im Verhältnis zur Betroffenheit zu erfolgen. Erst danach kann eine rechtsfehlerfreie Abwägungsentscheidung getroffen werden. Dabei kommen die in der Verfahrensvorschrift § 2 Abs. 3 BauGB normierten vorgelagerten Ermittlungs- und Bewertungspflichten besondere Bedeutung im Rahmen der Bauleitplanung zu (vgl. zum Vorstehenden OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011 – 1 C 11322/10.OVG – ESRiA). Ermittlung und Bewertung der Einzelbelange sind grundsätzlich in den Planungsunterlagen zu dokumentieren, da diese die wichtigste Quelle für die rechtliche Bewertung des Plans sind (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Februar 1994 – 1 L 154/92 –, juris). Maßgeblicher Zeitpunkt ist der der Beschlussfassung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2010 – 4 B 78/09 –, juris).

39

Bei Flächennutzungsplänen ergibt sich überdies aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein weiterer Gesichtspunkt, der bei der Ermittlung und Bewertung der relevanten Belange besonders zu beachten ist. Der Flächennutzungsplan hat sich an den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde zu orientieren. Die Bewertung dieser Bedürfnisse als einzustellender Belang erfordert Prognosen, die für einen voraussehbaren Zeitraum (ca. 10 bis 15 Jahre) in angemessener und methodisch einwandfreier Weise erarbeitet wurden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB-Komm., 107. Erg.Lfg. 2013, § 5 Rnr. 13).

II.

40

Den vorgenannten Anforderungen entspricht der Abwägungsvorgang im Rat der Klägerin in Bezug auf den hier in Rede stehenden Teil der 5. Fortschreibung des Flächennutzungsplans, so wie er sich aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergibt und in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, nicht. Er ist zumindest hinsichtlich zweier Belange defizitär:

41
1. Die Abwägungsgrundlagen zum Belang „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ wurden unzureichend ermittelt und dieser Belang infolgedessen fehlerhaft bewertet.
42
2. Der Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ wurde unzutreffend bewertet.
43

Beides wurde bereits im angegriffenen Widerspruchsbescheid mit zutreffenden Ausführungen dargelegt, der die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Lichte des wechselseitigen Vorbringens der Parteien und der mündlichen Verhandlung erscheinen folgende Ergänzungen angezeigt:

44

1. In Bezug auf den in § 1a Abs. 2 BauGB niedergelegten Belang des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) wurde das Abwägungsmaterial unzulänglich ermittelt (a)) und der Belang fehlerhaft bewertet (b)). Zwar hat die Klägerseite zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1a Abs. 2 BauGB keine Neuausweisungs- oder Baulandsperre darstellt; allerdings ist der Belang auf jeden Fall in die Abwägung einzubeziehen (s. § 1a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 7 BauGB) und kann im Einzelfall zum Verzicht auf das Planvorhaben führen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O. § 1a Rdnr. 8, 11). Deshalb bedarf seine Zurückstellung einer Rechtfertigung, die dem Gewicht des Belangs Rechnung trägt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.). Dabei ist die Schutzwürdigkeit der überplanten Flächen ebenso zu beachten, wie die Möglichkeit innerörtlicher Alternativen, wobei die Ziele der Raumordnung von Bedeutung sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

45

a) Das Abwägungsmaterial im Hinblick auf die Bodenschutzklausel ist schon deshalb defizitär, weil jegliche Prognose des Bedarfs der Beigeladenen an Raum für Wohnen und Gewerbe für die nächsten 10 bis 15 Jahre fehlt. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, ihr Rat sei hinsichtlich der Interessentenlage auf dem Laufenden gewesen, so lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen, dass er die entsprechenden Angaben auf die kommenden Jahre hochgerechnet und sich der Frage gestellt hätte, ob die Interessenlage die Ausweisung der gemischten Baufläche angezeigt erscheinen lässt. Dabei hätte der Rat als Abwägungsmaterial auch die Vorgaben der Raumordnung unbeschadet ihrer Rechtsnatur hinzuziehen müssen. Handelt es sich um Ziele der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG), so ist die Bauleitplanung an sie anzupassen (§ 1 Abs. 4 BauGB), sie sind zwingend zu beachten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ROG). Aber auch die Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 ROG zu berücksichtigen.

46

Vorliegend ist insbesondere nicht erkennbar, dass der Rat der Klägerin den Grundsatz G3 des Regionalen Raumordnungsplan Rheinhessen-Nahe herangezogen und den von der Beigeladenen behaupteten Bedarf daran gemessen hat. Nach diesem Grundsatz sollen Gemeinden mit Eigenentwicklung – wie die Beigeladene – Wohnungen für den örtlichen Bedarf bereitstellen und die Voraussetzungen für die Sicherung und Erweiterung ortsansässiger Betriebe schaffen. Davon ausgehend wäre bei einer prognostischen Betrachtung der von der Beigeladenen reklamierte Bedarf kritisch zu bewerten gewesen. Denn keiner der angegebenen Gewerbebetriebe, die sich angeblich für ein Mischgebiet „In den K.“ interessierte, hatte seinen Sitz in A. Eine Bebauung der neun – so die Vorstellung der Beigeladenen – Parzellen in den kommenden Jahren mit Gewerbebetrieben aus A. erscheint so unwahrscheinlich. Ähnlich wäre dies in Bezug auf Wohninteressenten gewesen. Ausgehend von dem planerischen Konzept der Beigeladenen (Wohnen und Arbeiten unter einem Dach) wurde nur ein Betrieb genannt, dessen Inhaber in A. wohnen (der Betriebssitz ist an anderer Stelle). Dieser eine Fall lässt ebenfalls nicht auf einen für die Bebauung von neun Parzellen ausreichenden Bedarf schließen.

47

Zudem fehlt der Nachweis einer ausreichenden Ermittlung dazu, ob sich die Vorstellung der Beigeladenen vom „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ im Ortsbereich an anderer Stelle verwirklichen lassen könnte. Es mag zwar sein, dass sich der Rat der Klägerin mit Alternativen in A. auseinandergesetzt hat. Diese Auseinandersetzung ist jedoch schon deshalb defizitär gewesen, weil sie von zu stark eingeschränkten Prämissen ausging. Bei den Beratungen ging man davon aus, dass A. ein zusammenhängendes Gebiet mit gemischter Nutzung benötige. Es wurde nach Aktenlage vom Rat der Klägerin nicht hinterfragt, geschweige denn geprüft, ob zur Verwirklichung der planerischen Vorstellungen der Beigeladenen tatsächlich ein zusammenhängendes Gebiet vonnöten ist oder sich „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ nicht auch disloziert im Gemeindegebiet verwirklichen lassen. Die Erläuterungen der Beigeladenen sprechen eher dafür, dass Letzteres der Fall ist. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nichtstörende Gewerbebetriebe, Büros von Selbständigen und Verkaufsstellen von Landwirten nicht an verschiedenen Stellen im Innenbereich von A. angesiedelt werden könnten. Solche Vorhaben sind insbesondere in den bereits vorhandenen Mischgebieten und Allgemeinen Wohngebieten – dort zumindest ausnahmsweise – zulässig (s. § 6 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)).

48

Ferner fehlt es an dokumentierten Hinweisen dazu, dass der Rat der Klägerin alle relevanten Fakten zur Bewertung der Schutzwürdigkeit der überplanten Fläche „In den K.“ zusammengetragen hätte. So ist zum Beispiel nicht erkennbar, dass ermittelt worden wäre, für welche Nutzung die Fläche alternativ geeignet wäre.

49

Die Darlegungen der Klägerseite im Widerspruchs- und Klageverfahren können ebenso wie die Erläuterungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen die fehlenden Ermittlungen des Rats der Klägerin nicht ersetzen. Davon abgesehen, dass sie zeitlich nach dem Beschluss vom 2. April 2008 liegen, ist es überdies allein Aufgabe des Rates, diese Ermittlungen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Abwägung einzustellen. Insoweit genügen vor allem die Mutmaßungen der Ortsbürgermeisterin von A., den Ratsmitgliedern sei der Wert der Flächen bekannt gewesen, nicht. Es fehlt an Hinweisen, dass der Rat der Klägerin sich mit diesem Punkt auseinandergesetzt hat.

50

b) Die Bewertung des Belangs „sparsamer Umgang mit Grund und Boden“ ist fehlerhaft.

51

Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass einer solchen Bewertung nach den obigen Ausführungen unzureichende Ermittlungen zu Grunde lagen. Denn deshalb waren das Bewertungsmaterial und zwangsläufig auch die Bewertung selbst defizitär.

52

Die Bewertung ist zudem deshalb fehlerhaft, weil eine Rechtfertigung dafür fehlt, dass Flächen im Außenbereich überplant werden, statt die Beigeladene auf die bauliche Verdichtung des Innenbereichs zu verweisen.

53

In diesem Kontext gewinnt erneut Bedeutung, dass der Rat der Klägerin augenscheinlich keine Bewertung der überplanten Flächen vorgenommen hat. Er hat damit die „Waagschale“ nicht gewichtet, die im weiteren Abwägungsvorgang mit der durch die planerischen Vorstellungen der Beigeladenen gefüllten „Waagschale“ zu messen gewesen wäre. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass sich der Rat der Klägerin mit der Bedeutung der „K.“ für die Landwirtschaft auseinandergesetzt hätte. Dies hätte jedoch nicht nur wegen der Nähe zu den dortigen Weingütern nahegelegen, es wäre mit Blick auf die Vorgaben des unter Ziffer 2.2.2.5 formulierten Ziels des Regionalen Raumordnungsplans Rheinhessen-Nahe zwingend gewesen. Danach sollen in den Gemeinden, denen die besondere Funktion Landwirtschaft zugewiesen ist – dazu gehört A. –, die Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe über die Bauleitplanung gesichert werden. Selbst wenn es also nach den Ausführungen der Ortsbürgermeisterin der Beigeladenen, wonach diese Flächen für den Weinbau nicht wertvoll sind, durchaus möglich erscheint, dass der Rat der Klägerin die Bedeutung der Flächen als gering eingeschätzt und sodann den planerischen Vorstellungen der Beigeladenen höhere Priorität beigemessen hätte, so hätte gleichwohl zunächst eine Bewertung durch den Rat erfolgen müssen, die weder von der Beigeladenen noch vom Gericht ersetzt werden kann.

54

2. Der Rat der Klägerin hat zudem den Belang „gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ unzutreffend bewertet.

55

Der vorgenannte Belang ergibt sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB. Danach hat die Bauleitplanung für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu sorgen und den Immissionsschutz – insbesondere das Trennungsgebot in § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) – zu beachten. Vorliegend hat es nach Aktenlage keine ordnungsgemäße Bewertung der Vorbelastung des Gebiets „In den K.“ und der vorgeschlagenen Schutzmaßnahmen gegeben (a)); zudem wurde das Trennungsgebot nicht ausreichend beachtet (b)).

56

a) Die Bewertung der Lärmschutzbelange genügt nicht den Anforderungen. Diese Belange sind in die planerische Abwägung einzustellen und mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen in einen Ausgleich zu bringen, der zur objektiven Gewichtigkeit der Belange nicht außer Verhältnis steht; dabei ist bei der Planung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2011, a.a.O.).

57

Vorliegend sind zwar die Vorbelastungen des Gebiets „In den K.“ durch Lärm sowie mögliche Schutzmaßnahmen gutachterlich ermittelt worden. Der Rat der Klägerin hat jedoch eine den vorstehenden Anforderungen entsprechende Bewertung dieser Ermittlungsergebnisse nicht vorgenommen.

58

Einerseits hat er weder die Höhe der Überschreitungen der Lärmschutzwerte gewichtet noch die Realisierbarkeit der vorgeschlagenen Lärmschutzmaßnahmen ins Kalkül gezogen. In konkreten Fall genügt es nicht, wenn schon zu einem frühen Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens und beim Beschluss des Plans im Rat der Klägerin geäußert wird, dass die Lösung der Lärmschutzprobleme einem von der Beigeladenen aufzustellenden Bebauungsplan überlassen bleiben soll. Hier wurden gutachterlich derart massive Überschreitungen der nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) für ein Mischgebiet zulässigen Immissionsrichtwerte festgestellt und so gravierende Maßnahmen zur Einhaltung dieser Werte gefordert, dass es zumindest einer klaren Aussage des Rates der Klägerin dazu bedurft hätte, dass er die Einhaltung der Werte überhaupt für bauplanerisch umsetzbar und eine gemischte Nutzung im geplanten Gebiet im Lichte der entsprechenden Einschränkungen noch für realistisch hält. Daran fehlt es. Die Ratsprotokolle vermitteln vielmehr den Eindruck, als habe der Rat der Klägerin bei seiner Entscheidung für die Ausweisung einer gemischten Baufläche „In den K.“ bewusst die Bewertung der immissionsschutzrechtlichen Fragen der Beigeladenen überlassen. Damit hat er die ihm zustehende Bewertungskompetenz unzulässig delegiert.

59

Im Einzelnen fehlt es schon an einer Bewertung der Ergebnisse der hier maßgeblichen Stellungnahme des Dipl.Ing. P. unter Beachtung der Diplom-Arbeit von Herrn S. Danach werden im fraglichen Gebiet die für ein Mischgebiet anzusetzenden Immissionsrichtwerte (60 dB(A) – tags / 45 dB(A) – nachts) über Tag deutlich und des Nachts massiv überschritten. Nach der erwähnten Diplomarbeit werden die Grenzwerte an den beiden Messpunkten tagsüber um 2,1 dB(A) bzw. 1,6 dB(A) und während der Nacht um 12,4 dB(A) bzw. 11,9 dB(A) überschritten. Nach Dipl.Ing. P. liegen die Immissionswerte tags jedenfalls über den maßgeblichen 60 dB(A) und nachts mindestens 10 dB(A) über dem Grenzwert. Es fehlt an Hinweisen dafür, dass der Rat der Klägerin insbesondere die Überschreitung der Nachtwerte gewichtet und die Reduzierung einer solchen Überschreitung auf das erträgliche Maß mit planerischen Mitteln bewertet hat.

60

Ähnlich stellt sich dies hinsichtlich des Katalogs von Maßnahmen dar, den Dipl.Ing. P. in seiner Stellungnahme zur Einhaltung der Immissionswerte vorgeschlagen hat. Hier hätte es zunächst einer Bewertung dazu bedurft, ob der Gutachter so zu verstehen ist, dass bei Ergreifen dieser Maßnahmen die maßgeblichen Immissionswerte sicher eingehalten werden. Diesbezüglich ist die Stellungnahme zumindest nicht ganz eindeutig. Sodann hätte eine Prüfung durch den Rat der Klägerin erfolgen müssen, ob die vorgeschlagenen Maßnahmen planerisch umsetzbar sind. Dies ist zumindest im Hinblick auf Schlafraumfenster im Obergeschoss zweifelhaft. Nach der Stellungnahme von Dipl.Ing. P. dürfen solche Fenster nur an der straßenabgewandten Seite der Gebäude eingesetzt werden. Es ist unklar, mit welchen Mitteln des Bauplanungsrechts diese Position der Schlafraumfenster gewährleistet werden soll. Dabei ist wegen des Ziels „Wohnen und Arbeiten unter einem Dach“ davon auszugehen, dass keine nur eingeschossige Bauweise angedacht ist, es also Obergeschosse im Baugebiet geben soll. Der Rat hat sich ferner nicht damit befasst, ob die von Dipl.Ing. P. vorgeschlagenen Maßnahmen, so sie denn Aufnahme in einen späteren Bebauungsplan fänden, die Attraktivität des Gebiets so reduzieren, dass die Aufnahme einer gemischten Nutzung dort nicht mehr realistisch ist. Damit einher geht, dass nicht die Frage aufgeworfen wurde, wie planerisch gewährleistet werden soll, dass im Gebiet „In den K.“ tatsächlich eine Mischung von gewerblicher und Wohnnutzung realisiert wird. Dabei ist davon auszugehen, dass mit der Ausweisung einer gemischten Baufläche („M“, s. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO) tatsächlich ein Mischgebiet gemeint ist („MI“, s. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO). Dies entspricht den Vorstellungen der Beigeladenen und nur dies erscheint an dieser Stelle realisierbar. In einem Mischgebiet sind nach § 6 Abs. 1 BauNVO Wohnen und nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe gleichermaßen zulässig. Insoweit ist unklar, wie etwa verhindert werden soll, dass die inzwischen von der Beigeladenen skizzierten 9 Parzellen ausschließlich zum Wohnen genutzt werden. Dies könnte langfristig zur Folge haben, dass dann die deutlich geringeren Immissionsrichtwerte für Wohngebiete anzusetzen wären, die angesichts der Vorbelastung realistischer Weise nicht einzuhalten sind. Im Hinblick auf die planerische Umsetzbarkeit kommt es für die gerichtliche Prüfung weniger darauf an, ob es planerische Mittel dazu gibt, als darauf, dass sich der Rat der Klägerin nach Aktenlage damit nicht beschäftigt hat.

61

b) Die Bewertung der Lärmschutzbelange durch den Rat der Klägerin trägt überdies dem immissionsschutzrechtlichen Trennungsgebot nicht ausreichend Rechnung. Es wurde kein zwingender Grund benannt, weshalb in einen derart stark durch Lärmimmissionen vorbelasteten Bereich wie „In den K.“ ein Mischgebiet, das zumindest auch dem Wohnen zu dienen bestimmt ist, hinein geplant wird. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen.

62

Die planende Gemeinde hat gemäß § 50 Satz 1 BImSchG auf die Trennung unverträglicher Nutzungen zu achten. Deshalb ist eine Bauleitplanung verfehlt, wenn sie dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umweltbeeinträchtigungen nicht möglichst vermieden werden; die Gemeinde darf nicht ohne zwingenden Grund die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Vorbelastungen dadurch schaffen, dass sie in einem durch ein erhöhtes Immissionspotenzial gekennzeichneten Bereich ein störempfindliches Wohngebiet plant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2006 – 4 BN 17/06 –, juris).

63

Dieses Trennungsprinzip, das zunächst nur in Bezug auf die Trennung zweier Baugebiete greift, entfaltet im vorliegenden Fall zumindest in der Ausprägung Bedeutung, nach der eine Planung in einen vorbelasteten Bereich unterbleiben soll. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vorbelastung von einem Baugebiet oder von einer Autobahn ausgeht. Denn es geht hier wie dort um Gesundheitsschutz, um den Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen. Für diesen am Immissionsort anknüpfenden Schutz ist es unerheblich, welche Ursache die Vorbelastung hat.

64

Hier wurde kein zwingender Grund dafür genannt, das durch Lärm stark vorbelastete Gebiet „In den K.“ zumindest auch für Wohnzwecke zu überplanen. Die von der Beigeladenen geäußerten Planungswünsche reichen dazu nicht. Es hätte schon der Darlegung bedurft, dass ein unabweisbarer Bedarf besteht, der nur an dieser Stelle realisierbar ist. Hier fehlt es bereits – wie bereits dargelegt – an der Darlegung des unabweisbaren Bedarfs. Es ist nicht erkennbar, dass A. unter Beachtung seiner landesplanerischen Funktion überhaupt einen Bedarf an einem zusammenhängenden Mischgebiet dieser Größe hat.

III.

65

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat die Klägerin als Unterlegene die Kosten des Verfahrens zu tragen. Davon auszunehmen waren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Da diese keine Anträge gestellt hat und somit kein Kostenrisiko eingegangen ist, wäre es unbillig, ihre Kosten der Klägerin aufzubürden (§ 154 Abs. 3 und § 162 Abs. 3 VwGO). Überdies standen beide faktisch auf einer Seite.

66

Beschluss

67

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG).

68

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 14/04/2010 00:00

Gründe 1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens einschließlich der
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen.

(4) Über die Genehmigung ist binnen eines Monats zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

(5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

(6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden.

(2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.

(3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.

(4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Erfordernisse der Raumordnung:Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung;
2.
Ziele der Raumordnung:verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums;
3.
Grundsätze der Raumordnung:Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden;
4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung:in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen;
5.
öffentliche Stellen:Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen:Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel;
7.
Raumordnungspläne:zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.

(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.