Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 11. Aug. 2015 - 1 K 193/15.KO
Gericht
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten um die Denkmaleigenschaft eines ehemaligen Wasserspeichers.
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Die Klägerin, eine Stadt des Landes Rheinland-Pfalz, ist Eigentümerin des Grundstücks in der Gemarkung Diez, Flur ..., Flurstück Nr. ... Das überwiegend baumbestandene Grundstück ist mit einem sog. Wasserhochbehälter bebaut, der um das Jahr 1890 errichtet und bis in die 70er-Jahre des 20. Jahrhunderts genutzt wurde. Der Bau weist nach Norden hin eine Backsteinfassade auf, an die sich beidseitig eine Bruchsteinmauer anschließt. Technische Einrichtungen im Inneren des Gebäudes sind nicht erhalten.
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Im Dezember 2008 trat in Rheinland-Pfalz das neue Denkmalschutzgesetz in Kraft. Gegenstand der Neuregelung war unter anderem das Unterschutzstellungsverfahren von Kulturdenkmälern. Die förmliche Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt wurde aufgegeben zugunsten einer Regelung, wonach unbewegliche Kulturdenkmäler bereits von Gesetzes wegen unter Schutz stehen und die Eigenschaft als (geschütztes) unbewegliches Kulturdenkmal nur dann noch durch Verwaltungsakt festgestellt werden soll, soweit dies zur Klarstellung erforderlich ist.
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Auf Antrag der Denkmalfachbehörde verfügte der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 11. Februar 2013 die „förmliche Unterschutzstellung des Kulturdenkmals Wasserbehälter". Es handele sich hierbei um ein ortsfestes Bauwerk, welches ein bautechnisches Zeugnis für die Einführung der modernen, zentralen, öffentlichen Wasserversorgung darstelle. An der Erhaltung und Pflege dieses bautechnischen Denkmals bestehe aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse. Daher sei die Unterschutzstellung zu verfügen.
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 26. Februar 2013 Widerspruch ein. Es bestünden bereits Zweifel an der Denkmalfähigkeit des Bauwerks. Hierzu verhalte sich der Bescheid in seiner Begründung nicht. Die Fassade des Gebäudes stelle keine architekturgeschichtliche Besonderheit dar. Ein besonderer geschichtlicher Zeugniswert sei im Übrigen nur dann anzunehmen, wenn das Gebäude im Inneren noch Wasserbehälter und Rohrleitungen aufweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Eine vertiefte Untersuchung habe durch die Denkmalfachbehörde nicht stattgefunden; ein bloßer Blick auf die Fassade genüge nicht. Der Wasserbehälter sei auch nicht denkmalwürdig, da ein öffentliches Erhaltungsinteresse nicht festgestellt werden könne. Aus den von der Klägerin eingeholten denkmalfachlichen Ersteinschätzungen des Herrn Dr. A... vom 22. April 2014 bzw. 15. August 2014 ergebe sich, dass durch den weitgehenden Austausch der ursprünglichen Bausubstanz eine Kopie entstehe, die nicht denkmalwürdig sei. Ausweislich des Gutachtens der B... Ingenieurgesellschaft mbH müsse bei einer Erhaltung des Bauwerks erheblich in die Fassade eingegriffen werden. So seien etwa 30-50 % der frostgeschädigten Ziegelsteine zu ersetzen.
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Mit Schreiben vom 26. Juni 2014 teilte der Beklagte mit, er deute die im Bescheid vom 11. Februar 2013 ausgesprochene förmliche Unterschutzstellung in eine förmliche Feststellung der Denkmaleigenschaft des Wasserbehälters um. Eine andere Rechtsfolge könne nicht herbeigeführt werden, da die Denkmaleigenschaft von unbeweglichen Kulturdenkmälern dem Objekt von Gesetzes wegen anhafte.
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Im Zuge des Widerspruchsverfahrens legte die Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege, eine vertiefte Denkmalbegründung, ergänzt durch die Stellungnahme vom 8. August 2014, vor. Die Fassade des Zweckbaus bringe mit einfachen architektonischen Mitteln in zeittypischen Formen durch Anleihen an den Rundbogenstil sowie den Einsatz von Zinnen den Stolz auf technische Neuerung und Fortschritt zum Ausdruck. Der Wasserbehälter zeige, dass die Stadt sich frühzeitig der öffentlichen Aufgabe einer Wasserversorgung gestellt habe. Der Backstein werde mit den ihm eigenen einfachen Möglichkeiten künstlerisch eingesetzt. In Rheinland-Pfalz seien nur wenige Wasserbehälter aus dem 19. Jahrhundert als Kulturdenkmäler erfasst. Keiner von ihnen weise eine mit dem Wasserhochbehälter in Diez vergleichbare Backsteinfassade auf.
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Mit am 6. Februar 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Der in zulässiger Weise in einen feststellenden Verwaltungsakt umgedeutete Bescheid des Beklagten begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der Wasserbehälter stelle ein Sinnbild für die Einführung der kommunalen Wasserversorgung im 19. Jahrhundert dar. Ihm komme daher ein besonderer Zeugniswert zu; die Denkmalfähigkeit sei damit gegeben. Für eine Erhaltung sprächen hier insbesondere stadtgeschichtliche Gründe; zudem komme dem Wasserbehälter Seltenheitswert zu. Der schlechte Erhaltungszustand stehe der Denkmalwürdigkeit nicht entgegen. Diese entfalle nur bei solchen Objekten, deren Verfall so weit fortgeschritten sei, dass ein Erhalt schlechterdings ausgeschlossen werden müsse. Den Erhaltungskosten selbst komme für die Denkmalwürdigkeit keine Bedeutung zu, da eine Interessenabwägung bei der Feststellung der Denkmaleigenschaft nicht stattfinde.
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Am 5. März 2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, die vertiefte Denkmalbegründung differenziere nicht hinreichend zwischen Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit. Zudem sei der Zustand des Gebäudes so schlecht, dass ein großer Teil des Mauerwerks ersetzt werden müsse. Bleibe aber vom Original letztlich fast nichts mehr übrig, entstehe eine Kopie des Gebäudes, die nicht denkmalwürdig sei. Letztlich müssten auch die bei einer Sanierung anfallenden Kosten in den Blick genommen werden. Ausweislich der Schätzung vom 29. April 2015 sei mit Sanierungskosten von insgesamt ca. 70.000 € zu rechnen. Dieser Betrag mache vorliegend die Erhaltung des Wasserbehälters unzumutbar, zumal eine angespannte kommunale Haushaltslage bestehe. Wenn ein Gebäude aber nicht erhalten werden müsse, brauche es vorher auch nicht unter Denkmalschutz gestellt zu werden. Eine Trennung zwischen Unterschutzstellung und Erhaltung sei praxisfremd.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 aufzuheben,
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hilfsweise,
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festzustellen, dass der Wasserbehälter, Gemarkung Diez, Flur ..., Flurstück Nr. ..., kein unbewegliches und geschütztes Kulturdenkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 DSchG ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die vertiefte Denkmalbegründung der Denkmalfachbehörde sowie den Widerspruchsbescheid und betont den historischen Aussagegehalt des Wasserbehälters. Darüber hinaus stelle die Klägerin maßgeblich auf die anfallenden Sanierungskosten ab. Diese Erwägungen seien für die Beurteilung der Denkmaleigenschaft aber ohne Belang.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage bleibt sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch in Bezug auf den Hilfsantrag ohne Erfolg.
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Der in einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Denkmalschutzgesetz (DSchG) umgedeutete Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2013 verletzt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2015 die Klägerin nicht in ihren Rechten, da es sich bei dem Wasserbehälter in Diez um ein unbewegliches Kulturdenkmal im Sinne der genannten Bestimmung handelt.
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Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 DSchG sind Kulturdenkmäler Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens, des handwerklichen oder technischen Wirkens oder historischer Ereignisse oder Entwicklungen (Nr. 1 lit. a), Spuren oder Überreste menschlichen Lebens (Nr. 1 lit. b) oder kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden (Nr. 1 lit. c) sind und an deren Erhaltung und Pflege aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (Nr. 2). Der Begriff des Kulturdenkmals ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt (VG Koblenz, Urt. v. 07.02.2008 - 1 K 1415/07.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urt. v. 26.05.2010 - 3 K 84/10.NW -, juris, Rn. 53).
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Dabei darf sich das Gericht ebenso wie die Verwaltungsbehörde auf sachverständige Beurteilungen einer Fachbehörde stützen. So ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Merkmale des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 DSchG vorliegen, regelmäßig auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise abzustellen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21.08.2012 - 8 A 10229/12 -, juris, Rn. 38, m. w. N.; Beschl. v. 08.11.2006 - 1 A 11204/06.OVG -). Für die Annahme der Denkmaleigenschaft genügt insofern grundsätzlich die entsprechende Beurteilung der Denkmalfachbehörde, vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 5, 7 DSchG. Um diese zu erschüttern, reicht ein unsubstantiiertes Bestreiten auf Seiten des Eigentümers nicht aus. Vielmehr ist ein substantiiertes Vorbringen von Umständen erforderlich, welche die Einschätzung der Denkmalfachbehörde anhand von gegenteiligen, fachlich fundierten Darlegungen in Frage stellen (vgl. OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 08.11.2006, a. a. O.).
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Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist die Einstufung des auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Wasserbehälters als Kulturdenkmal nicht zu beanstanden. Das Gebäude hat einen besonderen Zeugniswert jedenfalls für das technische Wirken auf dem Gebiet der modernen öffentlichen Wasserversorgung im 19. Jahrhundert und stellt darüber hinaus ein kennzeichnendes Merkmal der Stadt Diez dar, an dessen Erhaltung und Pflege aus wissenschaftlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht.
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Diese Beurteilung beruht auf den nachvollziehbar und plausibel begründeten Erwägungen der Denkmalfachbehörde in ihrer vertieften Denkmalbegründung vom 7. Februar 2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 8. August 2014.
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Danach handelt es sich bei dem Wasserbehälter um ein gegen Ende des 19. Jahrhunderts errichtetes Gebäude, das im zeitlichen Kontext der Verlegung einer öffentlichen Wasserleitung für die Stadt Diez steht und als einziges sichtbares Bauwerk die damals neue Technik der Wasserversorgung repräsentiert. Die Fassade des Zweckbaus, der seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird und nunmehr Zeugnis ablegt über eine vergangene Epoche der Wasserversorgung, bringt mit einfachen architektonischen Mitteln, zugleich aber künstlerisch, durch Anleihen an den Rundbogenstil sowie den Einsatz von Zinnen den Stolz auf technische Neuerung und Fortschritt zum Ausdruck. Er verdeutlicht damit, dass sich die Stadt frühzeitig der öffentlichen Aufgabe einer Wasserversorgung gestellt hat. Diese an der Fassadengestaltung ablesbaren Informationen begründen bereits den Zeugniswert sowie die Denkmalwürdigkeit des Wasserbehälters, der zu den nur gut zehn Wasserbehältern aus dem 19. Jahrhundert zählt, die in Rheinland-Pfalz als Kulturdenkmäler erfasst sind. Die Denkmalwertbegründung sowie der ihr inhaltlich folgende Ausgangs- bzw. Widerspruchsbescheid haben diese Aspekte auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, ohne dass hierzu zwingend auf die Begriffe der Denkmalfähigkeit bzw. Denkmalwürdigkeit hätte abgestellt werden müssen.
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Das Vorbringen der Klägerin vermag die Feststellungen der Denkmalfachbehörde nicht substantiiert in Frage zu stellen. Dies gilt zunächst für den Einwand, die Generaldirektion Kulturelles Erbe habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass im Inneren des Gebäudes keine technischen Einrichtungen mehr erhalten sind. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme vom 8. August 2014 (Bl. 83 der Verwaltungsakte) ergibt, hat die Denkmalfachbehörde diesen Einwand nämlich ausdrücklich aufgegriffen und die Denkmalfähigkeit sowie die Denkmalwürdigkeit gerade nicht auf die technischen Einrichtungen des Wasserbehälters gestützt, sondern - anders als noch in der Stellungnahme vom 7. Februar 2014 - die sozial-, wirtschafts- und stadtgeschichtliche Bedeutung des Gebäudes hervorgehoben.
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Auch führt die von der Klägerin vorgelegte denkmalfachliche Stellungnahme des Sachverständigen für die Beurteilung der Denkmalwürdigkeit von Gebäuden Dr. A... vom 22. April 2014, ergänzt durch die Stellungnahme vom 15. August 2014, zu keiner anderen Beurteilung. Ohne die einzelnen Feststellungen der Denkmalfachbehörde in der Sache zu erschüttern, kommt letztlich auch der von der Klägerin beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Wasserbehälter um ein „vom Grundsatz her denkmalfähiges und vermutlich auch denkmalwürdiges Gebäude" handele. An der Denkmalwürdigkeit fehle es nur dann, wenn bei Erhaltungsmaßnahmen das originale Baumaterial weitgehend ausgetauscht werden müsse und auf diese Weise eine bloße Kopie des Gebäudes entstehe. Diese Frage könne aber nur durch eine bau- und materialtechnische Untersuchung geklärt werden. Das daraufhin von der Klägerin eingeholte Gutachten zur Überprüfung der Bausubstanz vom 18. Juni 2014 stellt zusammenfassend fest, dass bei der Erhaltung des Bauwerks ein Teil (ca. 30-50 %) der frostgeschädigten Ziegelsteine ersetzt und das Mauerwerk neu ausgefugt werden müsse. Zudem seien die Eisentür sowie das Bruchsteinmauerwerk zu sanieren. Das Gutachten bringt damit jedoch selbst zum Ausdruck, dass eine solche Sanierung, wenn auch mit einem erheblichen finanziellen Aufwand, durchaus möglich ist und sich das Gebäude damit gerade noch nicht im Stadium eines irreparablen Verfalls befindet. Einen solchen Zustand setzt aber die Rechtsprechung voraus, um einem Objekt die Denkmaleigenschaft abzusprechen. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Verfall des Denkmals schon so weit fortgeschritten ist, dass eine Erhaltung schlechterdings ausgeschlossen ist (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 03.04.1987, NVwZ-RR 1989, 119; Urt. v. 17.06.2015 - 8 A 11062/14.OVG -, esovgrp). Allein der Umstand, dass ein (nicht überwiegender) Teil der Ziegelsteine ausgetauscht werden muss und die Eisentür sowie Teile des Mauerwerks zu sanieren sind, reicht hierfür nicht aus. Das Gebäude und seine Wesensmerkmale (Grundriss, Baustil, äußere Gestaltung) bleiben vielmehr auch bei den vorgenannten Maßnahmen weiterhin für den Betrachter erkennbar.
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Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang ins Feld geführten finanziellen Erwägungen haben im Übrigen außer Betracht zu bleiben. Denn insoweit ist zwischen der Begründung des Denkmalschutzes nach §§ 3 ff. DSchG auf der sog. ersten Stufe und - auf einer zweiten Stufe - den Rechtsfolgen der Denkmaleigenschaft, die in den §§ 12 ff. DSchG geregelt sind, zu unterscheiden. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass für die Frage der Denkmaleigenschaft die In- standsetzungs- und Sanierungskosten regelmäßig ohne Bedeutung sind. Diese kommen in Gestalt des Verbots einer wirtschaftlich unzumutbaren Belastung des Eigentümers (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 -, juris, Rn. 72 ff.) erst dann zum Tragen, wenn es um die Veränderung von geschützten Kulturdenkmälern im Sinne von § 13 DSchG geht. Ob, wie die Klägerin meint, die Trennung zwischen einer Unterschutzstellungsebene und einer Erhaltungsebene praxisfremd ist, bedarf keiner weiteren Erörterung, da sich der Gesetzgeber wie dargelegt für ein solches gestuftes Verfahren entschieden hat.
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Da es sich bei dem Wasserhochbehälter nach dem Vorstehenden um ein (geschütztes) Kulturdenkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 DSchG handelt, bleibt der Hilfsantrag der Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
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Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
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Beschluss
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Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.