Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - A 9 K 1859/12

published on 13/06/2013 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2013 - A 9 K 1859/12
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2012 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Marokko vorliegen, und ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Die am … 1968 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach ihren Angaben im September 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 07.10.2010 Asylantrag.
Zur Begründung machte sie in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Karlsruhe am 21.06.2011 zu ihrem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen folgende Angaben: Sie habe Marokko wegen Schwierigkeiten mit ihrem Ex-Ehemann und ihren Eltern verlassen. Die Ehe sei auf Druck der Eltern geschlossen worden, als sie etwa 27 Jahre alt gewesen sei. Sie habe den Mann nicht geliebt. Er habe sich von Anfang an komisch verhalten, sie oft grundlos geschlagen, ihr vorgeworfen, Männerbesuch zu empfangen, und sie mehrfach mit dem Messer bedroht. Einmal habe sie deshalb versucht, sich das Leben zu nehmen. Ihr Mann habe zwei Frauen vergewaltigt, eine vor und eine während der Ehe. Als er sich wegen der zweiten Vergewaltigung in Haft befunden habe, nach sieben oder acht Jahren Ehe, habe sie die Scheidung eingereicht. Der Bruder des Mannes sei jedoch zu ihr gekommen und habe gesagt, dass ihr Mann sie nach der Freilassung umbringen werde. Später sei der Ehemann zu ihren Eltern gekommen und habe sich entschuldigt, worauf sie zugesagt habe, zu ihm zurückzukehren. Es sei eine erneute Ehe, ausschließlich nach religiösem Ritus vor einem Geistlichen, geschlossen worden. Wie lange diese zweite Ehe gedauert habe, wisse sie nicht mehr. Sie habe dann, als ihr Mann einmal für längere Zeit abwesend gewesen sei, das Haus einfach verlassen und sei mit ihren zwei Kindern zu ihren Eltern gegangen. Nach seiner Rückkehr habe ihr Mann sie mehrfach bedroht und einmal sogar die Kinder entführt; die deswegen eingeschaltete Polizei habe ihr gesagt, dass dies sein Recht als Vater sei. Ansonsten sei das Leben bei ihren Eltern sehr schwierig gewesen. Sie sei in deren Augen als geschiedene Frau ein minderwertiger Mensch gewesen. Als sie es nicht mehr habe aushalten können, wie ihre Eltern sie behandelt hätten, sei sie zu einer befreundeten Familie in ... gegangen, die ihre Ausreise bezahlt habe; sie habe für diese Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Wegen weiterer Einzelheiten der in der Bundesamtsanhörung getätigten Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift (AS 49 ff. der Behördenakte) verwiesen.
Im weiteren Behördenverfahren legte die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme des Vereins zur Unterstützung traumatisierter Migranten e.V. vom 16.07.2011 vor, in der für sie eine „posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F43.1)“ diagnostiziert wird, außerdem ein ärztliches Attest der Dr. ... vom 08.12.2011, das die Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung“, „chronische Zephalgien“, „myofasziales Schmerzsyndrom“, „chronische Gastritis“ und „depressive Stimmungslagen“ enthält, sowie eine undatierte Bescheinigung der Islamischen Internationalen Frauengemeinschaft e.V. (IIFG), wonach die Klägerin seit September 2011 monatlich zu einem psychologischen Beratungsgespräch erscheine.
Mit Bescheid vom 03.08.2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen. Außerdem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Marokko zur Ausreise auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Berufung auf das Asylgrundrecht wegen Einreise auf dem Landweg bereits nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausscheide. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft stehe ihr nicht zu, weil sie eine tatsächliche Bedrohung beziehungsweise Verfolgung durch den Ehemann nicht habe glaubhaft machen können. Zeitliche Abläufe und Örtlichkeiten habe sie kaum darstellen können. Nicht nachvollziehbar seien die Darstellung der Ehe, das Schicksal ihrer beiden Kinder sowie der Umstand, dass sie nach erfolgter Scheidung wieder zu ihrem Mann zurückgekehrt sei, widersprüchlich ihre Aussagen zu vermeintlich nicht vorhandenen „Rechten“. Die neue, am 06.02.2004 in Kraft getretene marokkanische Verfassung garantiere die Gleichstellung von Mann und Frau; dies werde insbesondere im städtischen Bereich deutlich, wo sehr viele alleinstehende, meist geschiedene Frauen am Berufs- und gesellschaftlichen Leben uneingeschränkt teilhaben könnten. Schließlich sprächen gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie zunächst ihre tatsächliche Staatsangehörigkeit verschwiegen und den Asylantrag erst gestellt habe, nachdem sie von den deutschen Behörden aufgegriffen worden sei. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot liege ebenfalls nicht vor; die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen genügten nicht den Mindestanforderungen an die Substantiierung eines psychischen Erkrankung. Der Bescheid wurde der Klägerin am 08.08.2012 zugestellt.
Am 10.08.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung legt sie ein Führungszeugnis ihres Ex-Ehemannes, eine Erklärung von sechs marokkanischen Staatsangehörigen vom 11.02.2013, eine Stellungnahme des IFFG vom 10.06.2013, persönliche Berichte einer Mitarbeiterin des IFFG und ihres gegenwärtigen Lebensgefährten zu den gegenwärtigen Lebensumständen sowie weitere ärztliche Stellungnahmen des Klinikums Mittelbaden vom 07.05.2013, des Dr. ... vom 06.06.2013 und der Dr. ... vom 10.06.2013 vor.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2012 hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 3 AsylVfG zuzuerkennen;
hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorliegt;
10 
höchsthilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
11 
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
14 
Der Einzelrichter hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu den Gründen ihres Asylantrag angehört, ebenso die von ihr mitgebrachte Zeugin, Frau ... Wegen der dabei getätigten Angaben wird auf die gefertigte Anlage zur Niederschrift verwiesen.
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Dem Gericht liegt die die Klägerin betreffende Akte des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Marokko vorliegen, und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung dieses Abkommens nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG erfasst dabei alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, NVwZ 2006, 1420).
19 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, oder über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach Artikel 4 Abs. 4 der genannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 25 bis 27).
20 
Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für die Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 24).
21 
Bei Anwendung dieser Vorgaben hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Marokko geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 Buchst. c AufenthG droht, die von ihrem ehemaligen Ehemann ausgeht.
22 
Aufgrund des in der ausführlichen informatorischen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindruckes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits Verfolgungshandlungen seitens ihres Ehemannes erlitten hat. Sie berichtete anschaulich und nachvollziehbar von den ihr über Jahre hinweg widerfahrenen Misshandlungen und deren Begleitumständen - den zunächst vergeblichen Fluchtversuchen, der Ehescheidung, der Rückkehr zu ihrem Mann und der Situation nach dem abermaligem Verlassen des Mannes -, sodass das Gericht ein plastisches Bild von den behaupteten Geschehnissen gewinnen konnte. Ihre Angaben hierzu sind im Rahmen der verschiedenem Anhörungen im Wesentlichen konstant geblieben und haben lediglich teilweise - etwa zu den Umständen der rituellen Wiedervermählung oder des Selbstmordversuches - spontane, lückenfüllende Ergänzungen erfahren. Auch angesichts der in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen psychischen Verfassung der Klägerin - sie brach bei näherer Nachfrage zu den Einzelheiten in Tränen aus und war längere Zeit nicht in der Lage weiterzusprechen - ergibt sich für das Gericht kein Zweifel, dass sie während ihrer Ehe schweren Misshandlungen ausgesetzt war und auch nach ihrer Flucht zu den Eltern durch den Ehemann weiterhin bedroht wurde. Sie schilderte unter ersichtlicher Gefühlsregung, dass ihr Ehemann einmal das Haus ihrer Eltern aufgesucht und sie erneut mit dem Messer bedroht habe, und vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass sie ihr Elternhaus - und letztlich Marokko - aus Furcht vor weiteren Bedrohungshandlungen verließ. Nach ihren eigenen Angaben und auch nach dem Eindruck des Gerichts stammt die Klägerin aus einem sehr traditionellen konservativen Umfeld, was sich auch daran zeigt, dass die Ehe mit ihrem ehemaligen Ehemann von den Eltern arrangiert wurde. Ihre Ausführungen dazu, weshalb sie trotz der Ehescheidung zu ihrem Mann zurückgekehrt sei, und dass ihre Eltern sie nach der abermaligen Trennung als Belastung empfunden hätten und der Meinung gewesen seien, sie habe Schande über die Familie gebracht, erweisen sich in Anbetracht dessen ohne Weiteres als nachvollziehbar, ebenso ihre Einschätzung, dass sie letztlich von ihrer Herkunftsfamilie keinen Schutz erwarten könne. Angesichts der Aussagekonstanz im für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage misst das Gericht dem Umstand, dass die Klägerin die zeitlichen Abläufe nicht monatsgenau darzustellen vermochte, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Tatsache, dass sie ihre beiden Kinder bei den Eltern zurückgelassen hat, spricht aus Sicht des Gerichts nicht gegen, sondern eher für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens; auf Nachfrage machte die Klägerin - emotional ersichtlich aufgewühlt - plausibel, dass sie sich damals in einer ausweglosen Lage befunden habe. Schließlich wird die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, dass sie ihren Asylantrag zunächst unter falschen Personalien und Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt hatte; denn noch vor Durchführung der Bundesamtsanhörung nahm sie aus eigenem Antrieb eine Korrektur ihrer Angaben vor.
23 
Als vorverfolgt ausgereiste Ausländerin ist die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bedroht. Insoweit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute, weshalb nicht nur unerheblich ist, ob sie zum Zeitpunkt der Ausreise in einem anderen Teil ihres Heimatlandes hätte Zuflucht finden können, sondern auch dahinstehen kann, ob ihr unabhängig von einer Vorverfolgung nach einer bloßen Würdigung der übrigen in ihrer Person vorliegenden Umstände bei ihrer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 27). Stichhaltige Gründe nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG dagegen, dass die Klägerin erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird, bestehen nicht. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittellage ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.
24 
König Mohammed VI. hat zwar seit seiner Inthronisierung im Jahre 1999 einen Kurs der vorsichtigen Öffnung in Richtung Demokratie verfolgt, wobei vor allem die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter thematisiert worden sind. Dieser Prozess mündete auch in Gesetzesänderungen, die Verbesserungen hinsichtlich der allgemeinen Gleichberechtigung von Frauen mit sich brachten. So trat im Februar 2004 das neue Familiengesetzbuch in Kraft, welches unter anderem die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe, ein rechtsförmliches Scheidungsverfahren mit Antragsrecht beider Partner, die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Güter auf beide Ehepartner nach der Scheidung, die Stärkung der Rechte der Kinder und die Schaffung einer selbständigen Familiengerichtsbarkeit vorsieht. Diese auf einer modernen Interpretation der religiösen Quellen basierende Reform des Familienrechts beseitigte zudem einige der eklatantesten Ungerechtigkeiten wie die Gehorsamspflicht der Frauen und die Stellung des Mannes als Oberhaupt der Familie. Auch im Zuge der Einführung der neuen Verfassung im Juli 2011 wurde den Themen Menschenrechte und Frauenrechte ein wesentlich höherer Stellenwert als bisher eingeräumt (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 4 bis 11).
25 
Allerdings ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, insbesondere im ländlichen Bereich, die gesellschaftliche Realität diesen Verfassungs- und Gesetzeslage anzupassen. Der auf zahlreichen Quellen basierende Bericht des österreichischen Bundesasylamts kommt zu dem Ergebnis, dass die gesellschaftliche Entwicklung in weiten Teilen Marokkos noch weit hinter den gesetzlichen Entwicklungen herhinkt. Insbesondere im Bereich der Justiz gebe es aufgrund jahrelang geübter Praxis Vorbehalte gegen die neuen Vorschriften, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit nach sich zögen. Konservativismus, patriarchale Strukturen und alte Stereotypen in Bezug auf die Stellung der Frau in der marokkanischen Gesellschaft bedingten weiterhin die Anwendung alter Bestimmungen und damit entsprechender Gerichtsurteile und Behördenentscheidungen. Die Einstellung gegenüber Frauen sowohl im Privaten als auch in der Öffentlichkeit sei nach wie vor sehr konservativ, ja geradezu negativ geprägt, weshalb Regierungskampagnen bislang noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hätten. Vor allem geschlechtsspezifische Gewalt sei weiterhin ein sehr ernstes Problem in Marokko; eine nationale Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass von 9,5 Mio. befragten Frauen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren beinahe 6 Mio. (62,8 %) im Jahr 2011 irgendeiner Art von Gewalt ausgesetzt gewesen seien, ein weiterer Bericht habe gar festgestellt, dass 74 % der Frauen ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Die Gründe hierfür lägen einerseits in der Struktur der marokkanischen Gesellschaft selbst, andererseits trügen vorherrschende Mentalitäten und Gebräuche zu dieser Situation bei. Ein ausdrückliches Gesetz, dass Gewalt gegen Frauen kriminalisiere, sei zwar vorbereitet, jedoch noch nicht parlamentarisch verhandelt worden. Zur Durchsetzung der vorhandenen Gesetze fehlten bei der Polizei und Justiz oft frauenspezifische Kapazitäten oder schlicht die Rechtskenntnis. Es gebe zwar Betreuungseinrichtungen; was deren Verfügbarkeit angehe, bestehe jedoch ein beträchtliches Stadt-Land-Gefälle. In ländlichen Gebieten müssten Frauen in der Regel auf die Polizei zurückgreifen, die jedoch eine besonders ausgeprägte traditionelle Einstellung gegenüber der weiblichen Bevölkerung an den Tag lege. Dabei spiele auch das islamische Recht der Scharia eine große Rolle; sollte es zu einer Anzeige oder gar Anklage kommen, stehe der Ruf beziehungsweise die Ehre der Familie auf dem Spiel, was Frauen wiederum sehr zögerlich mache, Vorfälle überhaupt den Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 11 bis 16; U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011: Morocco, May 2012, S. 22 f.; etwas vorsichtiger, aber ebenfalls Vollzugsdefizite herausstellend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand: Dezember 2011, S. 14 f.).
26 
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen konnte, lebt sie in einem nach den traditionellen patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen funktionieren Familienverband in einem kleinen ländlichen Dorf in Marokko. Angesichts der Auskunftslage ist daher glaubhaft, dass sie es nicht gewagt hat, sich der Polizei zu offenbaren beziehungsweise es sich für sie von vornherein für aussichtslos darstellte, die Polizei um Hilfe zu bitten, insbesondere nachdem sie durch den Ehemann für den Fall der Meldung an die Behörden massiv bedroht wurde.
27 
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 bis Satz 4 a.E. AufenthG). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, in andere Landesteile Marokkos auszuweichen, da ihr dies unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände nicht zumutbar ist.
28 
Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung beziehungsweise keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei dieser Frage sind die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 31).
29 
Der Ex-Ehemann der Klägerin stammt zwar nicht aus dem gleichen Dorf wie diese, sondern aus einem etwa eineinhalb Stunden entfernten Dorf. Allerdings besteht die begründete Gefahr, dass er durch die familiären Beziehungen und aufgrund der dörflichen Strukturen den Aufenthaltsort der Klägerin erfahren wird. Angesichts der psychischen Verfassung der Klägerin, die auch in Deutschland ohne unterstützende Hilfe nicht zurechtkommt, wird sie bei einer Rückkehr nach Marokko auf familiäre Hilfe zurückgreifen müssen. Wie sich das Gericht aufgrund der vorgelegten persönlichen Berichte ihres derzeitigen Lebensgefährten und von Frau ... sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte, bedarf die Klägerin für die Bewältigung des Alltags Hilfe. Sie wurde zum Verhandlungstermin durch zwei Mitarbeiterinnen des IFFG begleitet, die sie in täglichen Dingen unterstützen, insbesondere auch was die Einnahme von Medikamenten angeht. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Dr. ... bescheinigt ihr eine „große Hilfsbedürftigkeit mit abhängig anmutenden Zügen“, verbunden mit einem großen Misstrauen in ihr soziales Umfeld. In Marokko hat sie außerhalb ihres Heimatortes keine Verwandten, unter deren Schutz sie sich stellen könnte und die in der Lage wären, sie zu betreuen und zu versorgen. Sie hat zudem keinen Beruf erlernt und ist aufgrund ihrer offenbar gewordenen psychischen Verfassung auch für das Gericht erkennbar nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Zwar gibt es in Marokko generell Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat an das Bundesamt vom 08.03.2011 und 04.04.2012). Doch ist es zweifelhaft, ob für die Klägerin eine Therapie in Marokko möglich und erreichbar ist. Sie ist nach dem Eindruck des Gerichtes völlig überfordert, ein eigenständiges Leben allein in ihrem Heimatland aufzubauen. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die psychisch instabile Klägerin in Marokko ohne die Hilfe von Verwandten oder Freunden Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Bereits in Deutschland, wo sie nach eigenen Angaben von ihrem Ex-Ehemann nicht bedroht und sie sich weitgehend sicher fühlt, ist sie hierzu trotz Unterstützung nicht in der Lage. Eine inländische Fluchtalternative besteht nach alledem für sie nicht.
30 
Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bundesamtsbescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG hätte die Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden dürfen, da die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsanträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 VwGO kommt es daher nicht mehr an.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).

Gründe

 
16 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich Marokko vorliegen, und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 6 AufenthG und § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 
Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - vom 28.07.1951 (BGBl. 1953 II S. 559), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung dieses Abkommens nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dabei kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Eine Verfolgung in diesem Sinne kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Buchstabe c), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG erfasst dabei alle nichtstaatlichen Akteure ohne weitere Einschränkung, namentlich also auch Einzelpersonen, sofern von ihnen Verfolgungshandlungen im Sinne des Satzes 1 ausgehen (BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 -, NVwZ 2006, 1420).
19 
Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, oder über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach Artikel 4 Abs. 4 der genannten Richtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 -, juris Rn. 25 bis 27).
20 
Es ist Sache des Ausländers, die Gründe für die Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass es ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 24).
21 
Bei Anwendung dieser Vorgaben hat die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 AufenthG, weil sie die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Sie hat zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Marokko geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 Buchst. c AufenthG droht, die von ihrem ehemaligen Ehemann ausgeht.
22 
Aufgrund des in der ausführlichen informatorischen Befragung gewonnenen tatrichterlichen Eindruckes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bereits Verfolgungshandlungen seitens ihres Ehemannes erlitten hat. Sie berichtete anschaulich und nachvollziehbar von den ihr über Jahre hinweg widerfahrenen Misshandlungen und deren Begleitumständen - den zunächst vergeblichen Fluchtversuchen, der Ehescheidung, der Rückkehr zu ihrem Mann und der Situation nach dem abermaligem Verlassen des Mannes -, sodass das Gericht ein plastisches Bild von den behaupteten Geschehnissen gewinnen konnte. Ihre Angaben hierzu sind im Rahmen der verschiedenem Anhörungen im Wesentlichen konstant geblieben und haben lediglich teilweise - etwa zu den Umständen der rituellen Wiedervermählung oder des Selbstmordversuches - spontane, lückenfüllende Ergänzungen erfahren. Auch angesichts der in der mündlichen Verhandlung offenbar gewordenen psychischen Verfassung der Klägerin - sie brach bei näherer Nachfrage zu den Einzelheiten in Tränen aus und war längere Zeit nicht in der Lage weiterzusprechen - ergibt sich für das Gericht kein Zweifel, dass sie während ihrer Ehe schweren Misshandlungen ausgesetzt war und auch nach ihrer Flucht zu den Eltern durch den Ehemann weiterhin bedroht wurde. Sie schilderte unter ersichtlicher Gefühlsregung, dass ihr Ehemann einmal das Haus ihrer Eltern aufgesucht und sie erneut mit dem Messer bedroht habe, und vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass sie ihr Elternhaus - und letztlich Marokko - aus Furcht vor weiteren Bedrohungshandlungen verließ. Nach ihren eigenen Angaben und auch nach dem Eindruck des Gerichts stammt die Klägerin aus einem sehr traditionellen konservativen Umfeld, was sich auch daran zeigt, dass die Ehe mit ihrem ehemaligen Ehemann von den Eltern arrangiert wurde. Ihre Ausführungen dazu, weshalb sie trotz der Ehescheidung zu ihrem Mann zurückgekehrt sei, und dass ihre Eltern sie nach der abermaligen Trennung als Belastung empfunden hätten und der Meinung gewesen seien, sie habe Schande über die Familie gebracht, erweisen sich in Anbetracht dessen ohne Weiteres als nachvollziehbar, ebenso ihre Einschätzung, dass sie letztlich von ihrer Herkunftsfamilie keinen Schutz erwarten könne. Angesichts der Aussagekonstanz im für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit besonders relevanten Kernbereich der Aussage misst das Gericht dem Umstand, dass die Klägerin die zeitlichen Abläufe nicht monatsgenau darzustellen vermochte, keine entscheidende Bedeutung zu. Auch die Tatsache, dass sie ihre beiden Kinder bei den Eltern zurückgelassen hat, spricht aus Sicht des Gerichts nicht gegen, sondern eher für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens; auf Nachfrage machte die Klägerin - emotional ersichtlich aufgewühlt - plausibel, dass sie sich damals in einer ausweglosen Lage befunden habe. Schließlich wird die persönliche Glaubwürdigkeit der Klägerin nicht entscheidend dadurch beeinträchtigt, dass sie ihren Asylantrag zunächst unter falschen Personalien und Angabe einer anderen Staatsangehörigkeit gestellt hatte; denn noch vor Durchführung der Bundesamtsanhörung nahm sie aus eigenem Antrieb eine Korrektur ihrer Angaben vor.
23 
Als vorverfolgt ausgereiste Ausländerin ist die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr nach Marokko von nichtstaatlichen Akteuren im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG bedroht. Insoweit kommt ihr die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG zugute, weshalb nicht nur unerheblich ist, ob sie zum Zeitpunkt der Ausreise in einem anderen Teil ihres Heimatlandes hätte Zuflucht finden können, sondern auch dahinstehen kann, ob ihr unabhängig von einer Vorverfolgung nach einer bloßen Würdigung der übrigen in ihrer Person vorliegenden Umstände bei ihrer Rückkehr nach Marokko mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 27). Stichhaltige Gründe nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG dagegen, dass die Klägerin erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wird, bestehen nicht. Nach der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittellage ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, den betroffenen Frauen Schutz vor häuslicher oder familiärer Gewalt zu bieten.
24 
König Mohammed VI. hat zwar seit seiner Inthronisierung im Jahre 1999 einen Kurs der vorsichtigen Öffnung in Richtung Demokratie verfolgt, wobei vor allem die Menschenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter thematisiert worden sind. Dieser Prozess mündete auch in Gesetzesänderungen, die Verbesserungen hinsichtlich der allgemeinen Gleichberechtigung von Frauen mit sich brachten. So trat im Februar 2004 das neue Familiengesetzbuch in Kraft, welches unter anderem die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau in der Ehe, ein rechtsförmliches Scheidungsverfahren mit Antragsrecht beider Partner, die gleichmäßige Aufteilung der in der Ehe erworbenen Güter auf beide Ehepartner nach der Scheidung, die Stärkung der Rechte der Kinder und die Schaffung einer selbständigen Familiengerichtsbarkeit vorsieht. Diese auf einer modernen Interpretation der religiösen Quellen basierende Reform des Familienrechts beseitigte zudem einige der eklatantesten Ungerechtigkeiten wie die Gehorsamspflicht der Frauen und die Stellung des Mannes als Oberhaupt der Familie. Auch im Zuge der Einführung der neuen Verfassung im Juli 2011 wurde den Themen Menschenrechte und Frauenrechte ein wesentlich höherer Stellenwert als bisher eingeräumt (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 4 bis 11).
25 
Allerdings ist der marokkanische Staat derzeit noch nicht in der Lage, insbesondere im ländlichen Bereich, die gesellschaftliche Realität diesen Verfassungs- und Gesetzeslage anzupassen. Der auf zahlreichen Quellen basierende Bericht des österreichischen Bundesasylamts kommt zu dem Ergebnis, dass die gesellschaftliche Entwicklung in weiten Teilen Marokkos noch weit hinter den gesetzlichen Entwicklungen herhinkt. Insbesondere im Bereich der Justiz gebe es aufgrund jahrelang geübter Praxis Vorbehalte gegen die neuen Vorschriften, die ein entsprechendes Vollzugsdefizit nach sich zögen. Konservativismus, patriarchale Strukturen und alte Stereotypen in Bezug auf die Stellung der Frau in der marokkanischen Gesellschaft bedingten weiterhin die Anwendung alter Bestimmungen und damit entsprechender Gerichtsurteile und Behördenentscheidungen. Die Einstellung gegenüber Frauen sowohl im Privaten als auch in der Öffentlichkeit sei nach wie vor sehr konservativ, ja geradezu negativ geprägt, weshalb Regierungskampagnen bislang noch keine nachhaltige Wirkung erzielt hätten. Vor allem geschlechtsspezifische Gewalt sei weiterhin ein sehr ernstes Problem in Marokko; eine nationale Studie sei zu dem Ergebnis gelangt, dass von 9,5 Mio. befragten Frauen im Alter zwischen 18 und 64 Jahren beinahe 6 Mio. (62,8 %) im Jahr 2011 irgendeiner Art von Gewalt ausgesetzt gewesen seien, ein weiterer Bericht habe gar festgestellt, dass 74 % der Frauen ehelicher Gewalt ausgesetzt gewesen seien. Die Gründe hierfür lägen einerseits in der Struktur der marokkanischen Gesellschaft selbst, andererseits trügen vorherrschende Mentalitäten und Gebräuche zu dieser Situation bei. Ein ausdrückliches Gesetz, dass Gewalt gegen Frauen kriminalisiere, sei zwar vorbereitet, jedoch noch nicht parlamentarisch verhandelt worden. Zur Durchsetzung der vorhandenen Gesetze fehlten bei der Polizei und Justiz oft frauenspezifische Kapazitäten oder schlicht die Rechtskenntnis. Es gebe zwar Betreuungseinrichtungen; was deren Verfügbarkeit angehe, bestehe jedoch ein beträchtliches Stadt-Land-Gefälle. In ländlichen Gebieten müssten Frauen in der Regel auf die Polizei zurückgreifen, die jedoch eine besonders ausgeprägte traditionelle Einstellung gegenüber der weiblichen Bevölkerung an den Tag lege. Dabei spiele auch das islamische Recht der Scharia eine große Rolle; sollte es zu einer Anzeige oder gar Anklage kommen, stehe der Ruf beziehungsweise die Ehre der Familie auf dem Spiel, was Frauen wiederum sehr zögerlich mache, Vorfälle überhaupt den Behörden zu melden (vgl. zum Ganzen Bundesasylamt der Republik Österreich, Analyse der Staatendokumentation, Marokko: Lage der Frauen, 18.10.2012, S. 11 bis 16; U. S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011: Morocco, May 2012, S. 22 f.; etwas vorsichtiger, aber ebenfalls Vollzugsdefizite herausstellend Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko, Stand: Dezember 2011, S. 14 f.).
26 
Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darstellen konnte, lebt sie in einem nach den traditionellen patriarchalischen Gesellschaftsstrukturen funktionieren Familienverband in einem kleinen ländlichen Dorf in Marokko. Angesichts der Auskunftslage ist daher glaubhaft, dass sie es nicht gewagt hat, sich der Polizei zu offenbaren beziehungsweise es sich für sie von vornherein für aussichtslos darstellte, die Polizei um Hilfe zu bitten, insbesondere nachdem sie durch den Ehemann für den Fall der Meldung an die Behörden massiv bedroht wurde.
27 
Für die Klägerin besteht auch keine inländische Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 bis Satz 4 a.E. AufenthG). Sie kann nicht darauf verwiesen werden, in andere Landesteile Marokkos auszuweichen, da ihr dies unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände nicht zumutbar ist.
28 
Nach Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG benötigt ein Ausländer keinen internationalen Schutz, wenn in einem Teil des Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung beziehungsweise keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht und von ihm vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich in diesem Landesteil aufhält. Bei dieser Frage sind die allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Betroffenen im Zeitpunkt der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2013, a.a.O. Rn. 31).
29 
Der Ex-Ehemann der Klägerin stammt zwar nicht aus dem gleichen Dorf wie diese, sondern aus einem etwa eineinhalb Stunden entfernten Dorf. Allerdings besteht die begründete Gefahr, dass er durch die familiären Beziehungen und aufgrund der dörflichen Strukturen den Aufenthaltsort der Klägerin erfahren wird. Angesichts der psychischen Verfassung der Klägerin, die auch in Deutschland ohne unterstützende Hilfe nicht zurechtkommt, wird sie bei einer Rückkehr nach Marokko auf familiäre Hilfe zurückgreifen müssen. Wie sich das Gericht aufgrund der vorgelegten persönlichen Berichte ihres derzeitigen Lebensgefährten und von Frau ... sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks überzeugen konnte, bedarf die Klägerin für die Bewältigung des Alltags Hilfe. Sie wurde zum Verhandlungstermin durch zwei Mitarbeiterinnen des IFFG begleitet, die sie in täglichen Dingen unterstützen, insbesondere auch was die Einnahme von Medikamenten angeht. Auch die vom Bevollmächtigten der Klägerin vorgelegte ärztliche Stellungnahme der Dr. ... bescheinigt ihr eine „große Hilfsbedürftigkeit mit abhängig anmutenden Zügen“, verbunden mit einem großen Misstrauen in ihr soziales Umfeld. In Marokko hat sie außerhalb ihres Heimatortes keine Verwandten, unter deren Schutz sie sich stellen könnte und die in der Lage wären, sie zu betreuen und zu versorgen. Sie hat zudem keinen Beruf erlernt und ist aufgrund ihrer offenbar gewordenen psychischen Verfassung auch für das Gericht erkennbar nicht in der Lage, sich allein zu versorgen. Zwar gibt es in Marokko generell Behandlungsmöglichkeiten für psychische Erkrankungen (vgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rabat an das Bundesamt vom 08.03.2011 und 04.04.2012). Doch ist es zweifelhaft, ob für die Klägerin eine Therapie in Marokko möglich und erreichbar ist. Sie ist nach dem Eindruck des Gerichtes völlig überfordert, ein eigenständiges Leben allein in ihrem Heimatland aufzubauen. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass die psychisch instabile Klägerin in Marokko ohne die Hilfe von Verwandten oder Freunden Fuß fassen und ein menschenwürdiges Leben führen könnte. Bereits in Deutschland, wo sie nach eigenen Angaben von ihrem Ex-Ehemann nicht bedroht und sie sich weitgehend sicher fühlt, ist sie hierzu trotz Unterstützung nicht in der Lage. Eine inländische Fluchtalternative besteht nach alledem für sie nicht.
30 
Die in Ziffer 4 des angefochtenen Bundesamtsbescheids enthaltene Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG hätte die Abschiebungsandrohung nicht erlassen werden dürfen, da die Klägerin Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Auf die hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsanträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 VwGO kommt es daher nicht mehr an.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylVfG). Das Gericht sieht davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 07/03/2013 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Juni 2012 - A 6 K 737/12 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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published on 22/04/2016 00:00

Tenor I.Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 5. August 2014 wird in den Nrn. 1, 3, 4 und 5 aufgehoben.  Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Unt
published on 01/08/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist marokkanische Staatsbürgerin und begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Sie werde in Marokko von ihrer Familie wegen Ehrverlusts
published on 17/07/2018 00:00

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des gerichtlichen Eilbeschlusses vom 24.04.2018 (8 B 109/18 MD) hat Erfolg. Mit dem Beschluss hat das erkennende Gericht den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Verweis a
published on 26/04/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige und begehrt die Asylanerkennung, die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutz und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Denn als ledige Mu
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.