Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2018 - A 3 K 6202/16

published on 29/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2018 - A 3 K 6202/16
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Der 1994 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er stellte am 30.05.2016 mit seiner Tochter einen gemeinsamen Asylantrag. Diese ist aus einer am 09.08.2014 in Kirkuk geschlossenen Ehe mit der syrischen Staatsangehörigen ... hervorgegangen, welcher auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (A 8 K 4709/16) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Dieser Tochter des Klägers wurde zwischenzeitlich mit Bescheid vom 09.01.2018 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28.06.2017 (A 3 K 6203/16) im Wege des sog. „Familienasyls“ im Hinblick auf ihre Mutter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
In seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 02.09.2016 in Heidelberg gab der Kläger an, mit seiner Frau bis zur Ausreise in Kirkuk gelebt zu haben. Seine Frau habe er vier oder fünf Monate vor der Ausreise kennengelernt. Den Irak hätten sie einen Tag nach der Hochzeit verlassen. Sie seien dann nach Kirkuk zurückgekehrt, wo ihre Tochter geboren worden sei. Er habe die Schule abgeschlossen und als Maler gearbeitet. Danach sei er Polizist geworden. Er sei als privater Begleiter eines Politikers und dessen Familie eingesetzt worden. Dieser habe ... gehießen und zwei Sterne sowie einen Adler auf dem Rangabzeichen gehabt. Hierzu legte er einen Dienstausweis der irakischen Polizei vor. Als Waffe habe er eine Pistole und eine Kalaschnikow getragen. Etwa sieben Monate vor seiner Ausreise habe er im Rahmen eines Polizeieinsatzes ein Haus im Stadtviertel Huzairan angreifen müssen, weil sich dort angeblich Terroristen aufgehalten hätten. Sie seien mit Masken ausgestattet gewesen. Der Kläger habe seine Maske jedoch unabsichtlich abgenommen, weil er schlecht gesehen habe, und sei fotografiert worden. Es seien Al-Quaida-Angehörige gewesen; den IS habe es damals noch nicht gegeben. Nach etwa einer Woche habe er einen Anruf bekommen. Er und seine Familie seien mit dem Tode bedroht worden. Nach ein paar Tagen sei eine CD vor ihre Haustür gelegt worden, auf der zu sehen gewesen sei, wie „sie“ Leute töten. Eines Tages sei er mit seinem Vater vor der Haustür gewesen. Auf sie sei aus einem unbekannten Auto geschossen worden. Am selben Tag habe man seinen Vater angerufen und ihm gesagt, dass der Kläger seinen Job aufgeben solle. Daraufhin sei er geflohen. Er sei mit seiner Frau dann später zurück in den Irak gereist, weil seine Familie ihm mitgeteilt habe, dass es Al-Quaida nicht mehr gebe und es nunmehr sicher sei. Danach seien sie vor dem IS geflohen. Er befürchte nunmehr die Verhaftung durch die Polizei, weil er das Land ohne Kündigung verlassen habe. Er befürchte ferner, vom IS getötet zu werden.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2016 wurden dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und der Asylantrag im Übrigen abgelehnt. Wegen der Begründung wird auf diesen Bescheid Bezug genommen.
Der Kläger hat beim erkennenden Gericht am 14.11.2016 die vorliegende Klage erhoben. Klagebegründend wurde ausgeführt, der Kläger habe jedenfalls im Wege des Familienasyls gem. § 26 AsylG einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung. Der Tochter des Klägers sei ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Er selbst habe davon unabhängig im Irak als Polizist gearbeitet und werde aufgrund der hierin zum Ausdruck kommenden politischen Überzeugung von Regierungsgegnern sowie von der Regierung selbst aufgrund seiner Desertion bedroht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 31.10.2016 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und bezieht sich auf die Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheids.
Mit Beschluss der Kammer vom 20.11.2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört. Der Kläger gab auf entsprechende Nachfragen im Wesentlichen an, aus dem Irak, wo er als Polizist gearbeitet habe, im Jahr 2014 in die Türkei geflohen zu sein. Dort habe er seine Frau kennengelernt, welche im weiteren Verlauf schwanger geworden sei. Er habe dann von seinen Kollegen erfahren, dass im Irak eine Generalamnestie für geflüchtete Polizisten bzw. Militärangehörige verhängt worden sei und dass sich die Lage in Kirkuk normalisiert habe. Er sei dann mit seiner Ehegattin in den Irak zurückgekehrt, wo er in Kirkuk mit seiner Familie zusammen gelebt habe. Er habe dort seinen Dienst wieder angetreten. In Syrien habe er niemals gelebt. Im Falle der Rückkehr in den Irak befürchte er umgebracht zu werden; dies beziehe sich auf Terroristen vom IS und von Al-Quaida, aber auch auf shiitische Milizen – seien sie nun von der Regierung geduldet oder nicht. Auch habe es einen Schießbefehl von Al Abadi gegeben, in Kirkuk auf Kurden zu schießen, da diese sich der Zentralregierung widersetzt hätten. Er befürchte im Falle seiner Rückkehr wegen seiner Desertion verurteilt und in Haft genommen zu werden. Er rechne mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei bis vier Jahren.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die elektronischen Ausdrucke der Behördenakten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge zum Asylverfahren des Klägers und seiner Ehegattin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, auf den der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich.
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2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
a. Ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. „Familienasyls“ besteht weder im Hinblick auf die unanfechtbar zuerkannte Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (§ 26 Abs. 1, 5 AsylG) noch die seiner Tochter (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). Denn weder die eheliche Gemeinschaft noch die familiäre Beziehung zu seiner Tochter wurden jemals in Syrien gelebt.
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aa. Eine in Syrien gelebte eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft wären jedoch gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Wege des Familienasyls erforderlich. Denn nach diesen Vorschriften ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls erforderlich, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im jeweiligen Verfolgerstaat gelebt worden ist (Günther, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 26 AsylG Rn. 23b, 9 (Stand: November 2017)).
16 
Diese Vorschrift beruht historisch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch von Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass allein die Asylberechtigung eines Familienangehörigen nicht rechtsreflexartig den weiteren Familienangehörigen einen eigenen Anspruch auf Asylanerkennung vermittelt (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 – 9 C 293.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 38). Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 – 9 C 35.86 –, NVwZ 1986, 487 <488>; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 <507>). Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 <507>). Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 2).
17 
Die an diese Rechtsentwicklung anknüpfende Vorschrift des § 26 AsylG lässt durch das Merkmal der gelebten familiären Gemeinschaft im Verfolgerstaat den Rechtsgedanken einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsbezogenen Akzessorietät des Familienasyls erkennen. Hieraus folgt, dass mit dem Begriff des „Staates der Verfolgung“ in § 26 AsylG, derjenige Staat gemeint ist, hinsichtlich dessen der Asyl- bzw. internationale Schutzanspruch begründet wurde; im vorliegenden Falle Syrien.
18 
Hinsichtlich des Klägers ist damit der Irak der Staat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, hinsichtlich dessen den jeweiligen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, um einen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung auf Grundlage dieser Vorschriften zu vermitteln. Denn nur dort wurden die eheliche und die familiäre Gemeinschaft tatsächlich gelebt.
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Dies zugrunde gelegt ist die Klage im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG unbegründet. Denn die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und in der mündlichen Verhandlung vom informatorisch angehörten Kläger bestätigt wurde – niemals in Syrien gelebt. Im Übrigen besteht – was vorliegend jedoch rechtlich unerheblich ist – für den Kläger auch keine begründete Besorgnis, nach Syrien ausreisen zu müssen, da – soweit ersichtlich – weder er noch seine Tochter dort aufenthaltsberechtigt sind. Denn wie dem erkennenden Einzelrichter – und ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger – bekannt ist, wird nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit zwar über die Verwandtschaft, im Regelfall jedoch nicht ausschließlich über die Verwandtschaft zur Mutter vererbt, sodass weder der Kläger noch seine Tochter syrische Staatsangehörige sind.
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Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehegattin des Klägers, von welcher sich die Flüchtlingsanerkennung der gemeinsamen Tochter ableitet, sich – zumindest auch – auf den Irak bezöge. Denn der auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (Az.: A 3 K 4709/16, n.v.) ergangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Ehegattin als Flüchtling, bezieht sich ausdrücklich nur auf Syrien. Die Prüfung einer Verfolgung der Ehegattin des Klägers im Irak ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt und war auch deshalb nicht geboten, weil der in ihrer Asylakte abgelichtete syrische Reisepass lediglich ein irakisches Visum, nicht jedoch einen Titel für einen dauerhaften Aufenthalt im Irak, enthält. Auch hinsichtlich der Tochter waren eine gelebte Familiengemeinschaft im Irak oder in Syrien oder eine Verfolgung in ihrem Verfahren nicht zu prüfen. Denn anders als das Ehegatten- oder Elternasyl knüpft das Familienasyl für minderjährige Kinder nicht an die Voraussetzung der gelebten Beziehung im Verfolgungsstaat an (§ 26 Abs. 2 AsylG).
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bb. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL –). Diese Vorschrift knüpft in allen dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insofern verständlichen amtlichen und gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen in ihrem Wortlaut nicht an den „Staat der Verfolgung“, sondern an den „Herkunftsstaat“ an (englische Sprachfassung: „...existed in the country of origin...“, finnische Sprachfassung: „... on muodostettu jo alkuperämaassa ...“, französische Sprachfassung: „... était déjà fondée dans le pays d‘origine ...“, schwedische Sprachfassung: „... att familjen existerade redan i ursprungslandet ...“, spanische Sprachfassung: „... siempre que la familia existiera ya en el país de origen ...“; vgl zur Berücksichtigung der einzelnen Sprachfassungen bei der Auslegung von unionalen Rechtsakten LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 – 14 S 50/13 –, juris). Diesem Wortlaut nach wäre im Falle des Klägers und seiner Tochter dieser Staat sowohl hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als auch hinsichtlich des Ortes der gelebten familiären Gemeinschaft der Irak. Denn der Tochter des Klägers fehlt in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Bezug zu Syrien, nachdem sie im Irak geboren wurde und dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern gelebt hat.
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Eine solche Auslegung des Wortlauts im Hinblick auf die Tochter, welche zu einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsunabhängigen Flüchtlingsanerkennung von Familienangehörigen führen würde, entspricht jedoch weder dem Regelungswillen des Unionsgesetzgebers noch Sinn und Zweck von Art. 2 Buchst. j) und Art. 23 QRL. Die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie sollen nicht automatisch für die Familienangehörigen eines jeden international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Schutzzuerkennung begründen; hiervon ist im Rahmen der Richtliniengebung vielmehr bewusst abgesehen worden (ausführlich zur Rechtsanwendung EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96), zumal auch die Genfer Flüchtlingskonvention die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, eine individuell verfolgungsunabhängige und allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis folgende rechtsreflexartige Zuerkennung desselben Schutzstatus zugunsten eines schutzberechtigten Familienangehörigen vorzusehen (vgl. hierzu Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 15 (Stand: Juni 2008)).
23 
Vielmehr differenziert Art. 23 QRL zwischen den Leistungen für Asylberechtigte, welche aufgrund der Schutzzuerkennung auch den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j) QRL zu gewähren sind, und dem Status eines international Schutzberechtigten ohne eigenes Verfolgungsschicksal (EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 18 (Stand: Juni 2008)). Die Vorschrift belässt es damit im Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, den flüchtlingsrechtlichen Schutz des Familienverbunds effektiv zu verwirklichen. Dem wäre bundesrechtlich wohl bereits mit der Gewährung von Sozialleistungen sowie der Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen – hier dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG – genüge getan. Denn bereits dieses für sich genommen hindert eine Trennung der Familie. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau ist weder verfassungs- noch unions- oder konventionsrechtlich gefordert (Art. 6 GG, Art. 7 und 9 GrCh, Art. 8 EMRK).
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Dies kann hinsichtlich des unionalen Sekundärrechts auch dem Rechtsgedanken der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) entnommen werden. Nach deren 10. Erwägungsgrund soll es ausdrücklich „Sache der Mitgliedstaaten [sein], zu entscheiden ob [sie] die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, sowie im Falle einer Mehrehe, der minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden zulassen möchten“. Die im 8. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnten Besonderheiten der Lage von Flüchtlingen wurden in Art. 9 ff. dieser Richtlinie berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 2 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
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All dies lässt den grundlegenden Rechtsgedanken des Unionsgesetzgebers erkennen, wonach den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Schutzes des Familienverbandes ein ihnen belassener legislativer Gestaltungsspielraum zukommen sollte und dieser nur für die Fälle eines gemeinsamen verfolgungs- bzw. fluchtgrundspezifischen Schicksals reduziert werden sollte. Dass die Vorschriften in Art. 9 ff. RL 2003/86/EG für den vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtsfolgen entfalten, mag aus Art. 9 Abs. 3 RL 2003/86/EG folgen, wonach Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt bleiben sollen. Jedenfalls im Rahmen des dem Art. 7 AEUV entnehmbaren Gebotes der normebeneninternen bzw. horizontalen Kohärenz (vgl. hierzu Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 7 AEUV Rn. 3; Korn, Unionsrechtlich induzierte Rechtssetzung im Abgabenrecht, 2015, S. 85) ist der so deutlich gewordene unionale Rechtsgedanke der Belassung der Ausgestaltung der Familienzusammenführung bei den Mitgliedstaaten im Rahmen der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch die kommentierende Handreichung von EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 98).
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cc. Die Wortlautabweichung zwischen § 26 AsylG (Staat der Verfolgung) und Art. 23 QRL (Herkunftsstaat) folgt vielmehr aus der unterschiedlichen Regelungssystematik in diesen Vorschriften. Die in Rede stehende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG gilt nämlich aus sich selbst heraus unmittelbar nur für die Asylanerkennung. Ihre Anwendbarkeit auf die Flüchtlingseigenschaft wird erst durch § 23 Abs. 5 AsylG eröffnet, wonach die Vorschrift auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten „entsprechend“ anzuwenden ist.
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Die „entsprechende“ Anwendung meint damit, dass die Vorschrift auf Ebene ihrer Anwendung an die Besonderheiten des internationalen Schutzes anzupassen ist, welcher nicht lediglich die hier in Rede stehende Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutzstatus umfasst (Art. 2 Buchst. a) QRL, § 1 Nr. 2 AsylG). Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten besteht jedoch nicht stets eine Verfolgung und damit – etwa im Falle § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG – nicht stets ein „Verfolgungs-“Staat, wie aus der auf Art. 15 Buchst. c) QRL beruhenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 AsylG folgt. Denn ein innerstaatlicher Konflikt für sich genommen begründet ebenso wenig eine „Verfolgung“ wie ein „ernsthafter Schaden“ eine solche sinnlogisch voraussetzt. Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie – wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie – einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des „Herkunftsstaats“ bzw. des „Staats der Verfolgung“ an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 – Au 4 S 17.34676 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). Insofern sind die Begriffe des „Verfolgerstaats“ und des „Herkunftsstaats“ inhaltlich begriffsidentisch, da beide Vorschriften an eine Verfolgungs- bzw. Fluchtschicksalsgemeinschaft als weitere Voraussetzung anknüpfen (so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris).
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Dies zugrunde gelegt hat sich der Bundesgesetzgeber offenbar mit der Vorschrift des § 26 AsylG für den Weg eines über die bloße Leistungsgewährung hinausgehenden Wegs der Gewährung eines gleichgestellten abgeleiteten flüchtlingsrechtlichen Status entschieden. Dass das Bundesrecht – wie bereits ausgeführt – nicht lediglich den Familienverband als solches für einen abgeleiteten Schutzanspruch genügen lässt, sondern dieser als weitere Voraussetzung auch eine Verfolgungsgemeinschaft erfordert (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 12, 16; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 48 f. (Stand: Juni 2008)), ist nach alledem völker- und unionsrechtlich unbedenklich. Ein hier vom Kläger begehrtes mehrfach abgeleitetes Familienasyl ohne Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgemeinschaft ist dem deutschen Asylrecht fremd und wird – wie bereits ausgeführt – auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Weder Art. 6 GG noch Art. 7, 9 GrCh oder Art. 8 EMRK fordern einen über den Erhalt der Lebensgemeinschaft – etwa im Wege eines Abschiebungsverbots gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Schutz im Wege eines vollwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus.
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b. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund seines eigenen Fluchtschicksals. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
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Der Kläger besorgt eine Verfolgung durch den irakischen Staat aufgrund seiner Flucht, infolge derer er seinen Polizeidienst ohne Kündigung aufgegeben hat. Ob ihm deshalb tatsächlich Verfolgung droht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dies ist nach dem klagebegründenden Vorbringen nicht der Fall. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch von den (vermeintlichen) Verfolgern eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Sofern er Repressionen infolge eines irgendwie gearteten „Korpsgeistes“ oder etwa aufgrund einer Strafnorm, welche die unerlaubte Entziehung vom Dienst unter Strafe stellt, besorgt, vermag dies es nicht, einen merkmalsspezifischen Verfolgungszusammenhang zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darzulegen. Dass es eine bloße Desertion oder eine Entziehung vom Dienst ohne Weiteres für sich genommen nicht vermag, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit darzulegen, folgt bereits aus § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach nicht einmal eine Wehrpflichtentziehung ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zu vermitteln vermag. Dies findet weiter Bestätigung in dem – der Vorschrift des § 4 AsylG entnehmbaren – Rechtsgedanken, wonach auch eine Haftstrafe für sich genommen im Regelfall nicht eine schutzvermittelnde Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen soll, sondern besondere Umstände – Folter, Todesstrafe oder ggf. auch unmenschliche Haftbedingungen – hinzutreten müssen.
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Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) QRL, wonach lediglich unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung vermitteln sollen. Dies verdeutlicht, dass auch seitens des Unionsgesetzgebers allein die Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe nicht bereits als solches die Flüchtlingseigenschaft begründen sollte. Dass derartiges zu besorgen wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich.
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Die derzeit verfügbaren Erkenntnismittel legen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG nahe. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2016, welche an eine Auskunft eines dortigen Kooperationsanwalts anknüpft, hängen die Konsequenzen des Verlassens einer Amtsstellung von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst im Falle hoch- oder höherrangiger Amtsträger wäre vorbehaltlich besonders gelagerter Fälle das Ausbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung in Form einer Geld- oder Haftstrafe verbunden (vgl. zu deren Relevanz etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A –, juris). Fälle, in denen eine gezielte Verfolgung – etwa aus politischen Gründen – erfolgt wäre, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA, Auskunft v. 29.11.2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Einberufungsbefehle zum Militärdienst: wann, welche Altersgruppen und in welcher Form?; Drohende Strafen bei Verweigerung, vom 22.08.2016). Damit fehlt es ohnehin an einer zur Überzeugung des Gerichts gereichenden Ersichtlichkeit einer hinreichenden Verfolgungsdichte.
33 
Soweit der Kläger eine Verfolgung durch den sog. „IS“ oder andere terroristische Gruppierungen besorgt, ist diese Besorgnis nicht begründet. Die hier maßgebliche Rückkehrregion Kirkuk gehört zwar nicht zur kurdischen Autonomieregion, steht aber dennoch unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.09.2017), S. 30 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016), S. 16). Dass in der insofern für den Kläger maßgeblichen Rückkehrregion die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer derart gezielten, flächendeckendem Verfolgung durch Angehörige des sog. „IS“ oder einer anderen Terrorgruppierung bestünde, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. Ebenso wenig ist in der Region Kirkuk eine systematische, flächendeckende Verfolgung von Sunniten, (ehemaligen) Polizisten oder Kurden mit einer derart hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit ersichtlich, als dass insofern dem Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermittelt werden könnte (§ 108 Abs. 1 VwGO).
34 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Gründe

 
11 
1. Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, auf den der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen wurde (§ 76 Abs. 1 AsylG). Gründe für eine Rückübertragung auf die Kammer sind nicht ersichtlich.
12 
2. Das Gericht kann entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, nachdem sie in der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).
13 
3. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
14 
a. Ein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des sog. „Familienasyls“ besteht weder im Hinblick auf die unanfechtbar zuerkannte Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau (§ 26 Abs. 1, 5 AsylG) noch die seiner Tochter (§ 26 Abs. 3, 5 AsylG). Denn weder die eheliche Gemeinschaft noch die familiäre Beziehung zu seiner Tochter wurden jemals in Syrien gelebt.
15 
aa. Eine in Syrien gelebte eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft wären jedoch gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung des Klägers im Wege des Familienasyls erforderlich. Denn nach diesen Vorschriften ist für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienasyls erforderlich, dass die eheliche bzw. familiäre Gemeinschaft im jeweiligen Verfolgerstaat gelebt worden ist (Günther, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), beckOK-AuslR, § 26 AsylG Rn. 23b, 9 (Stand: November 2017)).
16 
Diese Vorschrift beruht historisch auf der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylanspruch von Familienangehörigen eines Asylberechtigten. Dabei ging das Bundesverwaltungsgericht zunächst davon aus, dass allein die Asylberechtigung eines Familienangehörigen nicht rechtsreflexartig den weiteren Familienangehörigen einen eigenen Anspruch auf Asylanerkennung vermittelt (BVerwG, Urt. v. 27.04.1982 – 9 C 293.80 –, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 38). Erst in der weiteren Fortentwicklung wurde die Regelvermutung einer Verfolgung zugunsten von Ehegatten und minderjährigen Kindern als Folge der Verfolgung des jeweiligen Asylberechtigten entwickelt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1985 – 9 C 35.86 –, NVwZ 1986, 487 <488>; BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 <507>). Maßgeblich war dabei jedoch nicht der Schutz des Familienverbundes als solcher, sondern der Schutz der einzelnen Familienangehörigen vor Repressalien des Verfolgerstaats (ausdrücklich BVerwG, Urt. v. 13.01.1987 – 9 C 53.86 –, NVwZ 1987, 505 <507>). Ziel der Regelungen über das Familienasyl ist daher mitnichten der absolute Schutz des Familienverbands als solchen mittels Zuerkennung eines gleichwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus, sondern dessen an eine Verfolgungsgemeinschaft bzw. ein gemeinsames Verfolgungsschicksal anknüpfender und damit relativer Schutz (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 2).
17 
Die an diese Rechtsentwicklung anknüpfende Vorschrift des § 26 AsylG lässt durch das Merkmal der gelebten familiären Gemeinschaft im Verfolgerstaat den Rechtsgedanken einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsbezogenen Akzessorietät des Familienasyls erkennen. Hieraus folgt, dass mit dem Begriff des „Staates der Verfolgung“ in § 26 AsylG, derjenige Staat gemeint ist, hinsichtlich dessen der Asyl- bzw. internationale Schutzanspruch begründet wurde; im vorliegenden Falle Syrien.
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Hinsichtlich des Klägers ist damit der Irak der Staat im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, hinsichtlich dessen den jeweiligen Familienangehörigen die Flüchtlingseigenschaft hätte zuerkannt werden müssen, um einen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung auf Grundlage dieser Vorschriften zu vermitteln. Denn nur dort wurden die eheliche und die familiäre Gemeinschaft tatsächlich gelebt.
19 
Dies zugrunde gelegt ist die Klage im Hinblick auf § 26 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 AsylG unbegründet. Denn die Beziehung des Klägers zu seiner Tochter wurde – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist und in der mündlichen Verhandlung vom informatorisch angehörten Kläger bestätigt wurde – niemals in Syrien gelebt. Im Übrigen besteht – was vorliegend jedoch rechtlich unerheblich ist – für den Kläger auch keine begründete Besorgnis, nach Syrien ausreisen zu müssen, da – soweit ersichtlich – weder er noch seine Tochter dort aufenthaltsberechtigt sind. Denn wie dem erkennenden Einzelrichter – und ausweislich der Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch dem Kläger – bekannt ist, wird nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht die Staatsangehörigkeit zwar über die Verwandtschaft, im Regelfall jedoch nicht ausschließlich über die Verwandtschaft zur Mutter vererbt, sodass weder der Kläger noch seine Tochter syrische Staatsangehörige sind.
20 
Es bestehen hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Flüchtlingseigenschaft der Ehegattin des Klägers, von welcher sich die Flüchtlingsanerkennung der gemeinsamen Tochter ableitet, sich – zumindest auch – auf den Irak bezöge. Denn der auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26.01.2017 (Az.: A 3 K 4709/16, n.v.) ergangene Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung der Ehegattin als Flüchtling, bezieht sich ausdrücklich nur auf Syrien. Die Prüfung einer Verfolgung der Ehegattin des Klägers im Irak ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt und war auch deshalb nicht geboten, weil der in ihrer Asylakte abgelichtete syrische Reisepass lediglich ein irakisches Visum, nicht jedoch einen Titel für einen dauerhaften Aufenthalt im Irak, enthält. Auch hinsichtlich der Tochter waren eine gelebte Familiengemeinschaft im Irak oder in Syrien oder eine Verfolgung in ihrem Verfahren nicht zu prüfen. Denn anders als das Ehegatten- oder Elternasyl knüpft das Familienasyl für minderjährige Kinder nicht an die Voraussetzung der gelebten Beziehung im Verfolgungsstaat an (§ 26 Abs. 2 AsylG).
21 
bb. Dieses Ergebnis steht auch nicht in Widerspruch zu der Vorschrift des Art. 2 Buchst. j) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie – QRL –). Diese Vorschrift knüpft in allen dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter insofern verständlichen amtlichen und gleichermaßen verbindlichen Sprachfassungen in ihrem Wortlaut nicht an den „Staat der Verfolgung“, sondern an den „Herkunftsstaat“ an (englische Sprachfassung: „...existed in the country of origin...“, finnische Sprachfassung: „... on muodostettu jo alkuperämaassa ...“, französische Sprachfassung: „... était déjà fondée dans le pays d‘origine ...“, schwedische Sprachfassung: „... att familjen existerade redan i ursprungslandet ...“, spanische Sprachfassung: „... siempre que la familia existiera ya en el país de origen ...“; vgl zur Berücksichtigung der einzelnen Sprachfassungen bei der Auslegung von unionalen Rechtsakten LG Hannover, Beschl. v. 29.11.2013 – 14 S 50/13 –, juris). Diesem Wortlaut nach wäre im Falle des Klägers und seiner Tochter dieser Staat sowohl hinsichtlich der Staatsangehörigkeit als auch hinsichtlich des Ortes der gelebten familiären Gemeinschaft der Irak. Denn der Tochter des Klägers fehlt in tatsächlicher Hinsicht jeglicher Bezug zu Syrien, nachdem sie im Irak geboren wurde und dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern gelebt hat.
22 
Eine solche Auslegung des Wortlauts im Hinblick auf die Tochter, welche zu einer verfolgungs- bzw. fluchtschicksalsunabhängigen Flüchtlingsanerkennung von Familienangehörigen führen würde, entspricht jedoch weder dem Regelungswillen des Unionsgesetzgebers noch Sinn und Zweck von Art. 2 Buchst. j) und Art. 23 QRL. Die Vorschriften der Qualifikationsrichtlinie sollen nicht automatisch für die Familienangehörigen eines jeden international Schutzberechtigten einen Anspruch auf Schutzzuerkennung begründen; hiervon ist im Rahmen der Richtliniengebung vielmehr bewusst abgesehen worden (ausführlich zur Rechtsanwendung EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96), zumal auch die Genfer Flüchtlingskonvention die Konventionsstaaten nicht dazu verpflichtet, eine individuell verfolgungsunabhängige und allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis folgende rechtsreflexartige Zuerkennung desselben Schutzstatus zugunsten eines schutzberechtigten Familienangehörigen vorzusehen (vgl. hierzu Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 15 (Stand: Juni 2008)).
23 
Vielmehr differenziert Art. 23 QRL zwischen den Leistungen für Asylberechtigte, welche aufgrund der Schutzzuerkennung auch den Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Buchst. j) QRL zu gewähren sind, und dem Status eines international Schutzberechtigten ohne eigenes Verfolgungsschicksal (EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 96; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 18 (Stand: Juni 2008)). Die Vorschrift belässt es damit im Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten, den flüchtlingsrechtlichen Schutz des Familienverbunds effektiv zu verwirklichen. Dem wäre bundesrechtlich wohl bereits mit der Gewährung von Sozialleistungen sowie der Zuerkennung eines nationalen Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen – hier dem Schutz der Familie gem. Art. 6 GG – genüge getan. Denn bereits dieses für sich genommen hindert eine Trennung der Familie. Ein darüber hinausgehendes Schutzniveau ist weder verfassungs- noch unions- oder konventionsrechtlich gefordert (Art. 6 GG, Art. 7 und 9 GrCh, Art. 8 EMRK).
24 
Dies kann hinsichtlich des unionalen Sekundärrechts auch dem Rechtsgedanken der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) entnommen werden. Nach deren 10. Erwägungsgrund soll es ausdrücklich „Sache der Mitgliedstaaten [sein], zu entscheiden ob [sie] die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften, sowie im Falle einer Mehrehe, der minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden zulassen möchten“. Die im 8. Erwägungsgrund dieser Richtlinie erwähnten Besonderheiten der Lage von Flüchtlingen wurden in Art. 9 ff. dieser Richtlinie berücksichtigt. Nach Art. 9 Abs. 2 RL 2003/86/EG können die Mitgliedstaaten die Familienzusammenführung auf Flüchtlinge beschränken, deren familiäre Bindungen bereits vor ihrer Einreise bestanden haben.
25 
All dies lässt den grundlegenden Rechtsgedanken des Unionsgesetzgebers erkennen, wonach den Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des Schutzes des Familienverbandes ein ihnen belassener legislativer Gestaltungsspielraum zukommen sollte und dieser nur für die Fälle eines gemeinsamen verfolgungs- bzw. fluchtgrundspezifischen Schicksals reduziert werden sollte. Dass die Vorschriften in Art. 9 ff. RL 2003/86/EG für den vorliegenden Fall keine unmittelbaren Rechtsfolgen entfalten, mag aus Art. 9 Abs. 3 RL 2003/86/EG folgen, wonach Rechtsvorschriften, nach denen Familienangehörigen der Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, unberührt bleiben sollen. Jedenfalls im Rahmen des dem Art. 7 AEUV entnehmbaren Gebotes der normebeneninternen bzw. horizontalen Kohärenz (vgl. hierzu Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/AEUV, 4. Aufl., 2011, Art. 7 AEUV Rn. 3; Korn, Unionsrechtlich induzierte Rechtssetzung im Abgabenrecht, 2015, S. 85) ist der so deutlich gewordene unionale Rechtsgedanke der Belassung der Ausgestaltung der Familienzusammenführung bei den Mitgliedstaaten im Rahmen der Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch die kommentierende Handreichung von EASO (Hrsg.), Qualification for International Protection (Directive 2011/95/EU) – A Judicial Analysis, Stand: Dezember 2016, S. 98).
26 
cc. Die Wortlautabweichung zwischen § 26 AsylG (Staat der Verfolgung) und Art. 23 QRL (Herkunftsstaat) folgt vielmehr aus der unterschiedlichen Regelungssystematik in diesen Vorschriften. Die in Rede stehende Vorschrift des § 26 Abs. 3 AsylG gilt nämlich aus sich selbst heraus unmittelbar nur für die Asylanerkennung. Ihre Anwendbarkeit auf die Flüchtlingseigenschaft wird erst durch § 23 Abs. 5 AsylG eröffnet, wonach die Vorschrift auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten „entsprechend“ anzuwenden ist.
27 
Die „entsprechende“ Anwendung meint damit, dass die Vorschrift auf Ebene ihrer Anwendung an die Besonderheiten des internationalen Schutzes anzupassen ist, welcher nicht lediglich die hier in Rede stehende Flüchtlingseigenschaft, sondern auch den subsidiären Schutzstatus umfasst (Art. 2 Buchst. a) QRL, § 1 Nr. 2 AsylG). Im Fall von subsidiär Schutzberechtigten besteht jedoch nicht stets eine Verfolgung und damit – etwa im Falle § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG – nicht stets ein „Verfolgungs-“Staat, wie aus der auf Art. 15 Buchst. c) QRL beruhenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 AsylG folgt. Denn ein innerstaatlicher Konflikt für sich genommen begründet ebenso wenig eine „Verfolgung“ wie ein „ernsthafter Schaden“ eine solche sinnlogisch voraussetzt. Da der Asylgesetzgeber jedoch ausweislich der einheitlichen Gesetzesterminologie – wie offenbar auch der Richtliniengeber hinsichtlich der Qualifikationsrichtlinie – einen inhaltlichen Gleichlauf des Familienasyls in dem weiteren Sinne der Wahrung des Familienverbands beabsichtigte, ist der Begriff des „Herkunftsstaats“ bzw. des „Staats der Verfolgung“ an denjenigen Staat zu knüpfen, hinsichtlich dessen dem jeweiligen Stammberechtigten der jeweilige Schutzstatus gewährt worden ist (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 29.09.2017 – Au 4 S 17.34676 –, juris; VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris). Insofern sind die Begriffe des „Verfolgerstaats“ und des „Herkunftsstaats“ inhaltlich begriffsidentisch, da beide Vorschriften an eine Verfolgungs- bzw. Fluchtschicksalsgemeinschaft als weitere Voraussetzung anknüpfen (so auch im Ergebnis VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 – W 4 K 17.31679 –, juris).
28 
Dies zugrunde gelegt hat sich der Bundesgesetzgeber offenbar mit der Vorschrift des § 26 AsylG für den Weg eines über die bloße Leistungsgewährung hinausgehenden Wegs der Gewährung eines gleichgestellten abgeleiteten flüchtlingsrechtlichen Status entschieden. Dass das Bundesrecht – wie bereits ausgeführt – nicht lediglich den Familienverband als solches für einen abgeleiteten Schutzanspruch genügen lässt, sondern dieser als weitere Voraussetzung auch eine Verfolgungsgemeinschaft erfordert (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt (Hrsg.), AuslR, 12. Aufl., 2018, § 26 AsylG Rn. 12, 16; Bodenbender, in: Fritz/Vormeier (Hrsg.), GK-AsylG, § 26 AsylG Rn. 48 f. (Stand: Juni 2008)), ist nach alledem völker- und unionsrechtlich unbedenklich. Ein hier vom Kläger begehrtes mehrfach abgeleitetes Familienasyl ohne Verfolgungs- bzw. Bedrohungsgemeinschaft ist dem deutschen Asylrecht fremd und wird – wie bereits ausgeführt – auch verfassungsrechtlich nicht gefordert. Weder Art. 6 GG noch Art. 7, 9 GrCh oder Art. 8 EMRK fordern einen über den Erhalt der Lebensgemeinschaft – etwa im Wege eines Abschiebungsverbots gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG – und die in der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Leistungen hinausgehenden Schutz im Wege eines vollwertigen flüchtlingsrechtlichen Schutzstatus.
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b. Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund seines eigenen Fluchtschicksals. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
30 
Der Kläger besorgt eine Verfolgung durch den irakischen Staat aufgrund seiner Flucht, infolge derer er seinen Polizeidienst ohne Kündigung aufgegeben hat. Ob ihm deshalb tatsächlich Verfolgung droht, kann in diesem Zusammenhang offenbleiben. Denn zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Dies ist nach dem klagebegründenden Vorbringen nicht der Fall. Denn es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass dem Kläger hierdurch von den (vermeintlichen) Verfolgern eine bestimmte politische Gesinnung zugeschrieben würde (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG). Sofern er Repressionen infolge eines irgendwie gearteten „Korpsgeistes“ oder etwa aufgrund einer Strafnorm, welche die unerlaubte Entziehung vom Dienst unter Strafe stellt, besorgt, vermag dies es nicht, einen merkmalsspezifischen Verfolgungszusammenhang zur Überzeugung des Gerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO darzulegen. Dass es eine bloße Desertion oder eine Entziehung vom Dienst ohne Weiteres für sich genommen nicht vermag, eine Verfolgung aus politischen Gründen oder einer bestimmten Gruppenzugehörigkeit darzulegen, folgt bereits aus § 3a Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach nicht einmal eine Wehrpflichtentziehung ohne das Hinzutreten weiterer Voraussetzungen einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung zu vermitteln vermag. Dies findet weiter Bestätigung in dem – der Vorschrift des § 4 AsylG entnehmbaren – Rechtsgedanken, wonach auch eine Haftstrafe für sich genommen im Regelfall nicht eine schutzvermittelnde Gefahr eines ernsthaften Schadens darstellen soll, sondern besondere Umstände – Folter, Todesstrafe oder ggf. auch unmenschliche Haftbedingungen – hinzutreten müssen.
31 
Nichts anderes folgt aus der Vorschrift des Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) QRL, wonach lediglich unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung einen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung vermitteln sollen. Dies verdeutlicht, dass auch seitens des Unionsgesetzgebers allein die Verhängung oder Vollstreckung einer Strafe nicht bereits als solches die Flüchtlingseigenschaft begründen sollte. Dass derartiges zu besorgen wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich.
32 
Die derzeit verfügbaren Erkenntnismittel legen keine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verfolgung des Klägers im Sinne der §§ 3 ff. AsylG nahe. Denn nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 29.11.2016, welche an eine Auskunft eines dortigen Kooperationsanwalts anknüpft, hängen die Konsequenzen des Verlassens einer Amtsstellung von den Umständen des Einzelfalls ab. Selbst im Falle hoch- oder höherrangiger Amtsträger wäre vorbehaltlich besonders gelagerter Fälle das Ausbleiben vom Dienst mit einer Bestrafung in Form einer Geld- oder Haftstrafe verbunden (vgl. zu deren Relevanz etwa Sächs. OVG, Urt. v. 07.04.2016 – 3 A 557/13.A –, juris). Fälle, in denen eine gezielte Verfolgung – etwa aus politischen Gründen – erfolgt wäre, sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt (AA, Auskunft v. 29.11.2016; vgl. auch ACCORD, Anfragebeantwortung zum Irak: Einberufungsbefehle zum Militärdienst: wann, welche Altersgruppen und in welcher Form?; Drohende Strafen bei Verweigerung, vom 22.08.2016). Damit fehlt es ohnehin an einer zur Überzeugung des Gerichts gereichenden Ersichtlichkeit einer hinreichenden Verfolgungsdichte.
33 
Soweit der Kläger eine Verfolgung durch den sog. „IS“ oder andere terroristische Gruppierungen besorgt, ist diese Besorgnis nicht begründet. Die hier maßgebliche Rückkehrregion Kirkuk gehört zwar nicht zur kurdischen Autonomieregion, steht aber dennoch unter der Kontrolle der irakischen Sicherheitsbehörden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand: 27.09.2017), S. 30 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak (Stand: Dezember 2016), S. 16). Dass in der insofern für den Kläger maßgeblichen Rückkehrregion die beachtliche Wahrscheinlichkeit („real risk“) einer derart gezielten, flächendeckendem Verfolgung durch Angehörige des sog. „IS“ oder einer anderen Terrorgruppierung bestünde, ist damit nicht zur Überzeugung des Gerichts ersichtlich. Ebenso wenig ist in der Region Kirkuk eine systematische, flächendeckende Verfolgung von Sunniten, (ehemaligen) Polizisten oder Kurden mit einer derart hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit ersichtlich, als dass insofern dem Gericht die notwendige Überzeugungsgewissheit vermittelt werden könnte (§ 108 Abs. 1 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To
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published on 29/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsandrohung in ein
published on 29/08/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die am … 1980 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung
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Annotations

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Die Kammer soll in der Regel in Streitigkeiten nach diesem Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt den Rechtsstreit auf die Kammer, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn er von der Rechtsprechung der Kammer abweichen will.

(5) Ein Richter auf Probe darf in den ersten sechs Monaten nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asylantrags persönlich zu erscheinen.

(2) Kommt der Ausländer der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so findet § 33 Absatz 1, 5 und 6 entsprechend Anwendung. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Auf diese Rechtsfolgen ist der Ausländer von der Aufnahmeeinrichtung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen. Die Aufnahmeeinrichtung unterrichtet unverzüglich die ihr zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes über die Aufnahme des Ausländers in der Aufnahmeeinrichtung und den erfolgten Hinweis nach Satz 3.

(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Folgendes beantragen:

1.
Schutz vor politischer Verfolgung nach Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes oder
2.
internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9); der internationale Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU umfasst den Schutz vor Verfolgung nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) und den subsidiären Schutz im Sinne der Richtlinie; der nach Maßgabe der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) gewährte internationale Schutz steht dem internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU gleich; § 104 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.

(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.

(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn

1.
die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,
2.
die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
3.
sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,
4.
die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und
5.
sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.
Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.

(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.