Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - A 1 K 2045/18

published on 12/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2018 - A 1 K 2045/18
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.02.2018 anzuordnen,
ist zulässig, aber nicht begründet.
Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch im vorliegenden Rechtsstreit von Gesetzes wegen nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 S. 1 AsylG. In diesem Fall kann jedoch das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, einstweilen von der Vollziehung der Verfügung verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Im vorliegenden Rechtsstreit hat das Gericht keine Veranlassung, dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, da bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sein Rechtsmittel erfolglos bleiben wird.
Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig. Denn der Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG unzulässig, da Slowenien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist. Weder Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht gebieten es, von einer Überstellung des Antragstellers nach Slowenien abzusehen. Dafür, dass das Asylverfahren in Slowenien an systemischen Mängeln leidet, ist nichts dargetan und ersichtlich. Insoweit verweist das Gericht auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid und sieht entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Auch ansonsten bestehen gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids keine Bedenken.
Die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs wurde gewahrt; davon, dass die Dublin III-VO derzeit funktionslos geworden sei, kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht die Rede sein, wie schon die Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs durch die slowenischen Behörden zeigt.
Soweit der Antragsteller unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 21.09.2017 (6 L 3805/17.WI.A - InfAuslR 2017, 474 = ZAR 2018, 30 = Beck-Online LSK 2017, 129989) vorträgt, Eurodac-Abfragen seien derzeit unzulässig und unverwertbar, vermag dem das Gericht nicht zu folgen.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist von der Agentur, d.h. von der mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 errichteten Agentur (Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ) in der Liste der benannten Behörden, die nach Artikel 27 Abs. 2 Eurodac-VO 2013 Zugriff auf die im Zentralsystem von Eurodac gespeicherten Daten für die in Artikel 1 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecke haben (ABl. C 237 vom 20.07.2015, S. 1) aufgeführt und damit nach Gemeinschaftsrecht zugriffsberechtigt. Auch nach nationalem Recht besteht weiterhin eine Zuständigkeit des Bundesamts bei der endgültigen Identifizierung und der Auskunft über die an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung. Diese folgt aus § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung (AsylZBV) vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 645). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden besteht diese Zuständigkeit auch nach Inkrafttreten der Eurodac-VO 2013 fort. Dessen Rechtsansicht, bei der Benennung der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac” für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1) in § 1 Nr. 4 AsylZBV handle es sich um eine statische, nicht jedoch dynamische Verweisung, kann nicht gefolgt werden, da bereits keine Verweisung vorliegt. Verweisungen sind eine gesetzgeberische Technik, die Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen in einer Norm nicht selbst zu bestimmen, sondern diesbezüglich auf eine andere Norm außerhalb dieses Rechtstextes zu verweisen. Hierbei stellt sich dann die Frage, ob spätere Veränderungen der Norm außerhalb des Rechtstextes mitumfasst sein sollen (dynamische Verweisung) der nicht (statische Verweisung). Hierum geht es vorliegend nicht. Es sollten mit der Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung Zuständigkeiten von nationalen Behörden für Eurodac bestimmt, nicht jedoch Tatbestandsmerkmale oder Rechtsfolgen geregelt werden. Da für den hier allein in Betracht kommenden Zweck von Eurodac hinsichtlich der Datenerhebung, Übermittlung und Verarbeitung - die Feststellung des für den Asylantrag zuständigen Mitgliedsstaats - zwischen der Eurodac-VO alt und neu kein Unterschied besteht, bestand kein zwingender Grund die Asylzuständigkeitsbestimmungsverordnung redaktionell zu berichtigen. Es lässt sich eindeutig national bestimmen, wer innerstaatlich (Bundesamt oder BKA) für welche Aufgaben zuständig ist (ebenso: VG Köln, Beschluss vom 07.12.2017 – 5 L 4378/17.A –, juris).
10 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden kommt es hinsichtlich der Zugriffsberechtigung und der Verwertung der erhobenen Daten auch nicht darauf an, ob die Bundesrepublik eine nationale Zugangsstelle benannt hat (Art. 2 Abs. 1 lit. e Eurodac-VO 2013). Denn mit dieser Stelle sind nicht Behörden gemeint, die auf die Datenbank zugreifen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Eurodac-VO zwischen der nationalen Zugangsstelle und Behörden unterscheidet, wobei mehrere Behörden in einem Mitgliedsstaat Zugriffsbefugnisse haben können, während es nur eine nationale Zugangsstelle geben darf (Art. 5, 27 Abs. 2 S. 1 einerseits, Art. 3 Abs. 2 andererseits). Des Weiteren wird insbesondere aus Art. 3 Abs. 1 und 2 Eurodac-VO 2013 deutlich, dass mit „Stelle“ keine Behörde, sondern ein technischer Sachverhalt gemeint (auch in diese Richtung tendierend: VG Köln, a.a.O). Nach Art. 3 Abs. 1 Eurodac-VO 2013 besteht Eurodac aus einer rechnergestützten zentralen Fingerabdruck-Datenbank (dem "Zentralsystem") mit einer Zentraleinheit, einem Notfallplan und Notfallsystem sowie einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für Eurodac-Daten zur Verfügung stellt. Zum diesem System darf nach Art. 3 Abs. 2 Eurodac-VO 2013 jeder Mitgliedsstaat nur eine Zugangsmöglichkeit haben. Dementsprechend ist in der englischen, französischen und niederländischen Fassung der Verordnung von einem Zugangspunkt und einem System, das mit dem Zentralsystem kommuniziert, und nicht von Behörden die Rede. Dass die nationale Zugangsstelle nicht mit einer zugriffsberechtigten Behörde identisch ist, erschließt sich schließlich auch aus Art. 22 Eurodac-VO 2013, der die Kommunikation zwischen den benannten Behörden, den Prüfstellen und den nationalen Zugangsstellen regelt.
11 
Auch Abschiebungshindernisse stehen einer Überstellung des Antragstellers nach Slowenien nicht entgegen. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Darlegungen im angegriffenen Bescheid verwiesen.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
13 
Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
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published on 30/10/2018 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Auf die Klage hin wird Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. August 2018 aufgehoben und die Beklagte verpfl
published on 13/11/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di
published on 20/06/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch di
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Ausführung des Übereinkommens nach § 1 Nr. 1 und der Verordnungen nach § 1 Nr. 2 und 3 in Bezug auf

1.
die Übermittlung von Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an die anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
2.
die Entscheidung über Auf- und Wiederaufnahmeersuchen der anderen Staaten sowie die Festlegung der Modalitäten der Überstellung,
3.
den Informationsaustausch sowie die notwendigen Mitteilungen an die betroffenen Drittstaatsangehörigen.

(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist auch zuständig für die Zusammenarbeit mit den anderen Staaten nach der Verordnung gemäß § 1 Nr. 4 bei

1.
der endgültigen Identifizierung,
2.
der Auskunft über die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 an die Zentraleinheit übermittelten und in der zentralen Datenbank gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung, Löschung und Sperrung.

Die Verordnung bestimmt die zuständigen Behörden für die Ausführung

1.
des Übereinkommens vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen) (BGBl. 1994 II S. 791),
2.
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 50 S. 1),
3.
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU Nr. L 222 S. 3),
4.
der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (ABl. EG Nr. L 316 S. 1).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.