Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2016 - 7 K 3953/15

published on 05/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 05. Okt. 2016 - 7 K 3953/15
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen eine straßenrechtliche Beseitigungsanordnung zur Wiederherstellung der Begehbarkeit eines Weges.
Die Kläger sind seit 1987 Eigentümer des Grundstücks Am B... 23/1, Flst.-Nr. 50789/4, im Gebiet der Beklagten. Es grenzt mit seiner östlichen Seite an die Straße Am B... und mit der nördlichen und nordwestlichen Grundstücksseite an die R..., Flst.-Nr. 50787. Das auf ihm in den 1980er Jahren errichtete, von den Klägern im Rohbau miterworbene Wohnhaus wurde Anfang der 2000er Jahre nach Erteilung der Baugenehmigung vom 24.02.2000 erweitert.
Die R... ist als öffentlicher Fußweg sowohl in einem Katasterplan der Beklagten aus dem Jahr 1881 als auch auf einem Fortführungsriss aus dem Jahr 1968 dokumentiert. Sie führt mit der Flst.-Nr. 50108 vom unteren Stadtteil Z... in der Nähe des Neckars an der Kreuzung S... bis zur Straße Am B... Unmittelbar an der anderen Straßenseite führt sie mit der Flst.-Nr. 50787 (im Folgenden: Wegegrundstück) mit einer Breite von etwa 1,60m zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Grundstück Am B... 25, Flst.-Nr. 50783/2 (im Folgenden: Nachbargrundstück) zunächst ca. 34m weiter und mündet nach weiteren ca. 100m entlang der rückwärtigen Grenze von vier anderen Wohngrundstücken in einen Feldweg Richtung Kuppe des Hügels K... Die R... ist im Bereich bis zur Straße Am B... asphaltiert und war im oberen Bereich ein unbefestigter Wiesenweg.
Im Zusammenhang mit der Bebauung des zuvor als Wiese genutzten Nachbargrundstücks wurde dieses im Herbst 2013 eingezäunt. Im Zuge der hierzu am 11.06.2013 und 24.10.2013 durchgeführten Vermessungen wurde festgestellt, dass sich die klägerische Zaunanlage auf der gesamten 26m langen nördlichen Grundstücksseite so auf der R... befindet, dass etwa 25m² Wegefläche abgeschnitten, der Wegeverlauf zum Teil vollständig unterbrochen und der abgeschnittene Wegeteil von den Klägern als überwiegend dicht mit hainbildendem Bambus bewachsener Grünstreifen genutzt wird. Mit der Umfriedung des Nachbargrundstücks entfiel die von Fußgängern und Wanderern wahrgenommene Möglichkeit, dort, wo die flurstücksgemäße R... aufgrund der klägerischen Nutzung nicht begehbar war, auf dieses Nachbargrundstück auszuweichen.
Nach verschiedenen Anfragen aus der Bevölkerung, einem Ortstermin mit den Klägern am 10.10.2013 und einer Befassung des Bezirksbeirats Z... am 03.12.2013 forderte die Beklagte die Kläger unter Verweis auf die Ergebnisse der Vermessungen auf, die Zaunanlage zurückzubauen, damit die Beklagte den Weg instand setzen lassen könne. Mit Schreiben vom 25.07.2014 hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Verfügung an, sie zur Entfernung der Zaunanlage, Anpflanzungen und sonstigen Materialien im Bereich der R... zu verpflichten. Sie führte aus, die R... sei ein beschränkt öffentlicher Weg, der seit Menschengedenken als Wander- und sonstiger Fußweg der Allgemeinheit zur Verfügung gestanden habe. Es bestehe in der Bevölkerung ein großes Interesse an dem Erhalt der zahlreichen historischen Verbindungswege. Sie habe erst im Zuge der Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung der Eigentümer des Nachbargrundstücks im Juni 2013 festgestellt, dass sich die Zaunanlage der Kläger zum Teil auf der R... befinde.
Mit Schreiben vom 25.03.2014, 17.07.2014 und 11.08.2014 machten die Kläger geltend, die Zaunanlage hätten sie bei Erwerb des Grundstücks im Jahr 1987 bereits so vorgefunden. Sie erhoben die Einrede der Verjährung und Verwirkung und bestritten ein öffentliches Interesse am Erhalt der R... Sie machten weiter geltend, die Grundstückssituation sei der Beklagten seit vielen Jahren, zumindest seit Erteilung der Umbaugenehmigung, seit der im Jahr 2003 erfolgten Einmessung des Grundstücks in das Liegenschaftskataster und seit der unter Vorlage eines Grundstücksplanes im Jahr 2005 erfolgten Ermittlung der Abflussfläche des Grundstücks bekannt. Die R... sei in dem streitgegenständlichen Bereich keine Straße im Sinne des § 2 StrG.
Mit gleichen Verfügungen vom 24.10.2014 verpflichtete die Beklagte die Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) als Gesamtschuldner, die auf dem öffentlichen Weg Flst.-Nr. 50787 (R...) befindliche Zaunanlage - soweit diese von der südlichen Grenze der R... quer bis zur nördlichen Grenze, dann entlang der nördlichen Grenze und schließlich wieder zur südlichen Grenze der R... verläuft und dadurch die R... zum Teil bzw. komplett versperrt - bis zum Ablauf von vier Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu entfernen. Der genau zu entfernende Teil der Zaunanlage ist in der als Anlage 1 beigefügten Karte rot markiert. Die Pflicht zur Entfernung umfasst die gesamte Zaunanlage in diesem Bereich, d.h. neben dem Maschendrahtzaun sind alle Anpflanzungen mitsamt Wurzeln bzw. Rhizomen, die Rhizomsperre und alle anderen in diesem Bereich vorhandenen, zur Zaunanlage bzw. zur Begrünung gehörenden Materialien (insbesondere Kies, Schotter und eventuell vorhandene Zaunfundamente) zu entfernen. Im Bereich der Bambuspflanzungen ist die Erde bis auf eine Tiefe von 1m auszuheben und sämtliche Rhizome sind zu entfernen (Ziff. 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausführung wurde den Klägern die kostenpflichtige Ersatzvornahme angedroht; der Kostenbetrag wurde vorläufig auf 10.700 EUR veranschlagt (Ziff. 3). Für diesen Bescheid setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 200 EUR fest (Ziff. 4). Zur Begründung der auf § 16 Abs. 8 StrG gestützten Beseitigungsverfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die R... sei ein nach dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung dem Fußgänger- und Wanderverkehr gewidmeter beschränkt öffentlicher Weg i.S.v. § 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 d StrG. Der Zustand des an die klägerische Zaunanlage nördlich angrenzenden Bereichs belege, dass die R... auch oberhalb der Straße Am B... stark begangen werde. Die Kläger nutzten die R... entgegen dem Widmungszweck und unter Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs als Erweiterung ihres privaten Grundstücks ohne eine entsprechende Sondernutzungserlaubnis. Die R... sei eine der längsten Verbindungswege im Stadtteil und auch wegen ihres Alters von großer Bedeutung. Aufgrund der Unterbrechung des Wegeverlaufs durch die klägerische Nutzung müssten Fußgänger einen Umweg über die befahrene, zum Teil kurvige und daher schlecht einsehbare Straße Am B... nehmen, um zu den nächsten Verbindungswegen zu gelangen, die sich südwestlich zwischen den Grundstücken Am B... 17 und 17/1 und nördlich zwischen den Grundstücken Am B... 37 und 39 befänden. Die privaten Interessen der Kläger seien demgegenüber trotz des erheblichen finanziellen Aufwandes einer Beseitigung weniger schützenswert, denn die Zaunanlage sei unberechtigt errichtet worden und der Verlauf ihrer Grundstücksgrenze für die Kläger erkennbar gewesen. Die Kläger seien als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Zaun und die Anpflanzungen Zustandsverantwortliche i.S.v. § 7 PolG. Ihre Heranziehung sei ermessensgerecht, da sie die Störung mit geringerem Aufwand als andere beseitigen könnten. Die Befugnis zum Erlass der Verfügung sei weder verjährt noch verwirkt. Die unerlaubte Sondernutzung sei der Beklagten erst im Zuge der Vermessungsarbeiten zur Grenzfeststellung des Nachbargrundstücks im Juni 2013 bekannt geworden. Die von den Klägern aufgeführten Maßnahmen seien nicht mit Grundstücksausmessungen verbunden gewesen. Es sei auch kein Verhalten der Beklagten erkennbar, das einen Vertrauenstatbestand begründen könnte. Sie habe den öffentlichen Fußweg nicht durch ein Unterlassen regelmäßiger Pflegemaßnahmen aufgegeben und sei sofort tätig geworden, nachdem sie von der Nutzung der R... durch die Kläger Kenntnis erlangt habe. Zudem entstehe durch die Durchsetzung der Verfügung den Klägern auch kein unzumutbarer Nachteil.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 21.11.2014 Widerspruch ein und machten wiederum geltend, der zivilrechtliche Beseitigungsanspruch sei verjährt, was nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht über ein straßenrechtliches Vorgehen umgangen werden könne. Die R... sei im streitgegenständlichen Abschnitt kein beschränkt öffentlicher Weg. Die Voraussetzungen einer unvordenklichen Verjährung seien nicht gegeben. Zudem werde der Abschnitt zumindest seit 1987 gerade nicht als Verkehrsweg genutzt. Der Beseitigungsanspruch sei verwirkt; die Beklagte habe sich bis 2013 weder um die ursprüngliche R... noch um den als R... angesehenen über das Nachbargrundstück führenden Weg gekümmert und mehrfach Anlass gehabt, vom tatsächlichen Grundstücksverlauf Kenntnis zu nehmen. Die Beklagte habe bei der Ausübung ihres Ermessens unberücksichtigt gelassen, dass die von ihr zu verantwortenden Umstände über einen Zeitraum von 30 Jahren die feste Überzeugung der Kläger begründet hätten, der jetzige Zustand sei rechtmäßig und solle nicht mehr verändert werden. An der Wiederherstellung der R... bestehe auch kein Bedarf; es führten genügend andere, mit Leichtigkeit zu erreichende Wege zum K... Die Verfügung sei daher unverhältnismäßig.
Auf Antrag der Kläger hob das VG Karlsruhe mit Beschluss vom 29.01.2015 - 4 K 3737/14 - die Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Ziffer 2 der Verfügungen der Beklagten vom 24.10.2014 auf und führte aus, die Begründung des Sofortvollzugs genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wies die Beklagte die Widersprüche der Kläger zurück. Ergänzend zu den Ausführungen im angegriffenen Bescheid führte sie aus, maßgeblich für die Frage, ob es sich bei der R... um einem öffentlichen Weg handele, sei der Zeitpunkt, zu dem die unerlaubte Sondernutzung begonnen habe. Zudem sei zweifelhaft, ob die R... schon im Jahr 1987 überbaut gewesen sei; dies decke sich nicht mit den Bauakten und auch der Zustand des Maschendrahtzaunes und die Art der Bepflanzung deuteten auf eine spätere Überbauung hin. Für eine Verjährung oder Verwirkung des Beseitigungsanspruchs sei kein Raum, die Voraussetzungen einer Verwirkung seien zudem nicht gegeben. Die Ermessensausübung sei nicht zu beanstanden.
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Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 13.08.2015 erhobenen Klage. Sie machen wiederum geltend, der K... sei durch mehrere andere Fußwege, auch in unmittelbarer Nähe ihres Grundstücks wesentlich besser zu erreichen, zumal die ursprüngliche R... nordwestlich vom Grundstück der Kläger zum Teil nur 1,10m breit sei. Der Beseitigungsanspruch sei verjährt und verwirkt; der Zaun habe sich bereits 1987 am jetzigen Standort befunden. Unter Vorlage diverser Fotos machen sie geltend, auch vor Errichtung des Zaunes sei der Weg nicht auf dem Wegegrundstück, sondern angrenzend auf dem Nachbargrundstück ausgetreten gewesen. Es handele sich bei dem Bereich der R... nicht um einen beschränkt öffentlichen Weg. Die Verfügung sei zudem ermessensfehlerhaft, denn die Beklagte habe die alternativen Pfade zum K... nicht bzw. nicht zutreffend berücksichtigt. Die Verfügung sei zur Wiederherstellung der Begehbarkeit des Weges ungeeignet, da sich dort nach etwa 25m ein etwa 1m hoher steiler Absatz befinde, der von Fußgängern nicht überwunden werden könne. Dieser entspreche der natürlichen Geländetopographie, nur die Betonelemente seien von den Klägern gesetzt worden, um ein Abrutschen des Vorsprungs zu verhindern. Er sei mitursächlich dafür gewesen, dass Fußgänger üblicherweise das Nachbargrundstück genutzt hätten. Sie hätten ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Ausbleiben nachträglicher Anordnungen bezüglich der Grenzziehung. Nach alledem sei die Verfügung auch unverhältnismäßig. Sie beantragen,
12 
die Bescheide der Beklagten vom 24.10.2014 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 aufzuheben.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie macht ergänzend zu den Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden geltend, die R... sei der einzige durchgängige Verbindungsweg vom unteren Ortskern zum K..., der nächste Verbindungsweg sei 290m vom klägerischen Grundstück entfernt. Die von den Klägern behauptete Verengung der R... auf 1,10m im nicht streitgegenständlichen Bereich werde bestritten, eine Verengung sei zudem auf die auch dort auf der R... errichtete Zaunanlage der Kläger zurückzuführen. Die von den Klägern erwähnte Stufe sei mit der Treppenanlage der Kläger errichtet worden. Vor dem Erweiterungsbau der Kläger habe der Zaun nicht derart auf der R... gestanden wie nunmehr, was durch die Bauakten und Luftbilder aus den Jahren 2000 und 2005 belegt werde. Die Überbauung könne daher nicht unwissentlich erfolgt sein. Zumindest aber hätten die Kläger spätestens zwischen den Jahren 2000 und 2005 Kenntnis vom genauen Grenzverlauf erlangt.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, das Protokoll zur mündlichen Verhandlung, die Gerichtsakte zum Az. 4 K 3737/14 und die Verwaltungsakten der Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangene klägerische Schriftsatz vom 20.10.2016 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), so dass offen bleiben kann, ob er verspätet eingegangen und bei der Entscheidung deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 22.88 -, Juris).
18 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die inhaltsgleichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die hinreichend bestimmte gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger, die auf dem öffentlichen Weg Flst.-Nr. 50787 (R...) befindliche in der Anlage 1 zur Verfügung markierte Zaunanlage - soweit diese von der südlichen Grenze der R... quer bis zur nördlichen Grenze, dann entlang der nördlichen Grenze und schließlich wieder zur südlichen Grenze der R... verläuft und dadurch die R... zum Teil bzw. komplett versperrt - einschließlich der dortigen Anpflanzungen mitsamt Wurzeln bzw. Rhizomen bis zu einer Tiefe von 1m, der Rhizomsperre und aller anderen in diesem Bereich vorhandenen, zur Zaunanlage bzw. zur Begrünung gehörenden Materialien (insbesondere Kies, Schotter und eventuell vorhandene Zaunfundamente), bis zum Ablauf von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG. Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG der Erlaubnis. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann nach Abs. 8 Satz 1 dieser Norm die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Voraussetzungen sind gegeben (dazu I.), die Eingriffsbefugnis ist weder verjährt noch verwirkt (dazu II.) und die Anordnung der Maßnahmen erfolgte ermessensfehlerfrei (dazu III.).
I.
20 
Bei dem auf dem Wegegrundstück gelegenen Teil der R... handelt es sich um eine Straße im Sinne dieser Norm (dazu 1.), die mit diesem Verlauf nicht als solche untergegangen ist (dazu 2.).
1.
21 
Das Straßengesetz für Baden-Württemberg regelt nach seinem § 1 Satz 1 die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
22 
Auch bloße Pfade, d.h. in der Natur erkennbar vorhandene und für den Verkehr benutzbare Wegeverbindungen unabhängig davon, ob sie einen hergerichteten Wegekörper aufweisen oder ohne jegliche weitere Befestigung aufgrund der Benutzung - durch Austreten oder Ausfahren - erkennbar sind, können öffentliche Straßen sein (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 15). Dies ergibt sich bereits aus der Einteilung der Straßen nach § 3 StrG, der zu den Gemeindestraßen, das heißt den Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG) auch beschränkt öffentliche Wege zählt, mithin Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StrG), und als solche beispielhaft öffentliche Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 a StrG) und Wander- und sonstige Fußwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 d StrG) benennt.
23 
Als ein solcher sonstiger Fußweg ist die R... mit Verlauf auf dem Wegegrundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zwar ist ein förmlicher Widmungsakt im Sinne des § 5 StrG nicht positiv festzustellen. Der Nachweis der Vermutung einer Widmung ist aber dann geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist (sog. Widmung kraft unvordenklicher Verjährung). Dies setzt voraus, dass der Weg vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorangegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die R... ist mit dem Verlauf auf dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 50787 bereits in einem Katasterplan aus dem Jahr 1881 als Wegegrundstück Flst.-Nr. 787, in Verlängerung des von unten bis zur Straße Am B... führenden Wegegrundstücks Flst.-Nr. 108 (jetzt 50108) kartographiert. Mit diesem Verlauf wurde die R... im maßgeblichen Zeitraum als öffentlicher Weg benutzt. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 -, Juris). Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Angesichts ihrer Länge und der mit ihr geschaffenen fußläufigen Verbindung zwischen Neckar und K... ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der R... um einen als Privatweg zu qualifizierenden Interessentenweg gehandelt hat, dessen Benutzung nur Einzelne beanspruchen konnten. Eine zeitlich erst durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks beendete Frequentierung des Bereichs nördlich und nordwestlich vom klägerischen Grundstücks durch Fußgänger ist unstreitig. Zur Überzeugung der Kammer war es auch gerade das Wegegrundstück Flst.-Nr. 787 bzw. nunmehr Flst.-Nr. 50787, das von Fußgängern in der Vergangenheit begangen wurde. Eine frühere Nutzung dieses Wegegrundstücks als öffentlicher Weg wird insbesondere nicht durch das Vorbringen der Kläger in Zweifel gezogen, der von ihnen lediglich mit Betonelementen abgestützte Vorsprung auf dem Wegegrundstück entspreche der natürlichen Geländetopographie und stünde einer Nutzung als Fußweg entgegen. Zwar dürfte diesem Vorbringen die Behauptung zu entnehmen sein, der natürliche Geländeverlauf habe schon immer an dieser Stelle einen von Fußgängern kaum zu überwindenden Absatz aufgewiesen, so dass tatsächlich nicht das Wegegrundstück genutzt worden sei, sondern Fußgänger zumindest in diesem Bereich auf das Nachbargrundstück oder das nunmehr im Eigentum der Kläger stehende Grundstück ausgewichen seien. Diese Behauptung ist jedoch durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Das Wegegrundstück lässt einen natürlichen Geländeverlauf mit einer gleichmäßigen Steigung erkennen. Der ebene, der Höhe der rückwärtigen Terrasse der Kläger entsprechende Bereich lässt keine Zweifel daran zu, dass der Vorsprung aus gestalterischen Gründen im Hinblick auf diese Terrasse errichtet und sodann zur Abstützung mit den Betonelementen versehen wurde. Dies gilt auch deshalb, weil kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, warum auf dem Weg zwischen den in der Vergangenheit unbebauten Grundstücken früher mal ein Absatz eingefügt worden sein sollte.
2.
24 
Der nach alledem bei Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 auf dem Wegegrundstück auch tatsächlich vorhandene öffentliche Weg ist als solcher mit diesem Verlauf auch weiterhin als Rechtsobjekt existent. Er ist weder durch eine tatsächliche Verlegung auf das Nachbargrundstück - unabhängig davon, ob eine solche, wie von den Klägern geltend gemacht, schon vor Errichtung ihrer Zaunanlage auf dem Wegegrundstück oder erst bedingt durch diese Behinderung erfolgt ist - verändert oder entfallen noch durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks im Jahr 2013, die im Zusammenspiel mit der klägerischen Nutzung des Wegegrundstücks jeglichen Fußgängerverkehr auf der R... hindert, untergegangen.
25 
Eine Verlagerung der faktischen Nutzung der R... auf das Nachbargrundstück vor Errichtung der ein Passieren des Wegegrundstücks hindernden Zaunanlage der Kläger ist nicht festzustellen. Insbesondere lässt das Foto 43 der Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 04.10.2016 gerade nicht erkennen, dass der ausgetretene Weg vor Errichtung der streitgegenständlichen Zaunanlage bereits auf dem Nachbargrundstück entlangführte. Der erkennbare Abstand zwischen dem abgebildeten Baumstamm, bei dem es sich nach Angaben der Kläger um den nach wie vor pappelförmig im unteren Bereich des klägerischen Grundstücks stehenden entkronten und mit Efeu umwachsenen Kastanienstamm handelt, und dem abgebildeten ausgetretenen Pfad bestätigt, dass der tatsächliche Pfad auf dem hierfür vorgesehenen Wegegrundstück verlief. Das ergibt sich aus der Relation zum abgebildeten Abstand zwischen der Treppenanlage und dem Baumstamm, aus einem Vergleich zu der bei der Augenscheinnahme vorgefundenen Grundstückssituation und unter Berücksichtigung der diversen Skizzen und Lageplänen in den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden Entfernung von Baum und Treppenanlage zur Grundstücksgrenze.
26 
Die somit zur Überzeugung der Kammer erst durch die behindernde Zaunanlage der Kläger auf dem Wegegrundstück bedingte Verlagerung des Wegeverlaufs auf das Nachbargrundstück ließ den öffentlichen Weg auf dem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Das veränderte Nutzungsverhalten hatte zum einen nicht zur Folge, dass die R... als öffentlicher Fußweg nunmehr über das Nachbargrundstück führte. Wird eine Straße unwesentlich verlegt, so werden gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen konkludenten Widmung; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den an das Wegegrundstück angrenzenden und von Fußgängern faktisch genutzten Bereich dem Verkehr überlassen hätte, zumal die neuen Straßenteile nach § 5 Abs. 7 Satz 2 StrG dem Verkehr nur überlassen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, mithin der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz auf näher bezeichnete Weise erlangt hat. Der Wegfall der auf dem Wegegrundstück erkennbar vorhandenen und für den Verkehr benutzbaren tatsächlichen Wegeverbindung ließ zum anderen auch den öffentlichen Weg auf diesem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Eine öffentliche Straße verliert diese Eigenschaft grundsätzlich nur durch eine hier zu keinem Zeitpunkt erfolgte förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG. Ein Wegfall des Rechtsobjekts ist darüber hinaus auch möglich durch einen vollständigen und auf Dauer angelegten Wegfall des Substrats (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 16). Im Hinblick auf einen bloßen Fußweg, der im Wesentlichen durch das Nutzerverhalten der Passanten in der Natur erkennbar wird, sind hohe Anforderungen an einen derartigen Wegfall eines Weges zu stellen. Angesichts des Grundsatzes, dass der Wegfall einer öffentlichen Straße eine förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG voraussetzt, und angesichts der engen Grenzen des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG für einen dem tatsächlichen Wegeverlauf angepassten Erhalt des Rechtsobjekts, ist auch dann, wenn auf dem Wegegrundstück ein Pfad nur noch zu erahnen ist, der dort dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Weg jedenfalls dann nicht ohne weiteres weggefallen, wenn der tatsächlich üblicherweise benutzte Weg nur unwesentlich vom hierzu katastermäßig vorgesehenen Wegegrundstück entfernt ist. Andernfalls stünde es im Belieben der Nutzer, einen solchen Weg ohne bzw. auch gegen einen entsprechenden Willen des Trägers der Straßenbaulast entfallen zu lassen, ohne dass dieser in jedem Fall die gesicherte Möglichkeit hätte, den Weg durch eine erneute Widmung unverzüglich dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem erklärten Interesse des Trägers der Straßenbaulast daran, den öffentlichen Weg dem Gemeingebrauch zu entziehen, gleichwohl von einem Wegfall des Weges auszugehen sein könnte, denn eine entsprechende Willensbekundung der Beklagten ist vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere ist der langjährigen Duldung der - bewussten oder unbewussten - Einverleibung des Wegegrundstücks durch die Kläger keine entsprechende Willensäußerung der Beklagten zu entnehmen. Denn dieser war die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger nicht bekannt. Im Übrigen hatte sie bis zur Einzäunung des Nachbargrundstücks auch keine zwingende Veranlassung, die Inanspruchnahme zu unterbinden, da der Fußgängerverkehr tatsächlich direkt angrenzend über das Nachbargrundstück führen konnte. Auch die von den Klägern geltend gemachte Unterlassung von Pflegemaßnahmen auf dem Wegegrundstück und auf dem über lange Zeit über das Nachbargrundstück führenden tatsächlichen Pfad lassen nicht erkennen, dass die Beklagte auf diese Weise die R... oberhalb der Straße Am B... dem Gemeingebrauch entziehen wollte, zumal die unterlassene Pflege gerade nicht dazu führte, dass ein Fußgängerverkehr unmöglich gemacht worden wäre.
27 
Der über das Wegegrundstück führende Teil der R... ist auch nicht mit der Einzäunung des Nachbargrundstücks im Herbst 2013 und der dadurch bedingten Unterbrechung jeglichen Fußgängerverkehrs untergegangen. Diese vollständige Sperrung war bereits nicht auf Dauer angelegt, sondern veranlasste die Beklagte, unverzüglich den Rückbau der den Wegeverlauf auf dem Wegegrundstück hindernden klägerischen Anlagen zu fordern, um alsbald eine bestimmungsgemäße Nutzung des Wegegrundstücks ermöglichen zu können. Ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin am 15.07.2015 und damit etwa zwei Jahre nach der vollständigen Sperrung, noch ein Pfad erkennbar war, ist daher unerheblich.
28 
Die nach alledem weiterhin als vorhanden anzusehende öffentliche Straße auf dem Wegegrundstück wurde von den Klägern über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, indem sie insbesondere durch die auf dem Wegegrundstück errichtete Zaunanlage und die dort vorgenommenen Anpflanzungen auf dem Grundstücksteil dieses als Erweiterung ihres Grundstücks nutzten und dadurch das Wegegrundstück in seiner Funktion als Verkehrsweg beeinträchtigten.
II.
29 
Der somit bestehenden Eingriffsbefugnis der Beklagten nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG vermögen die Kläger nicht die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Es ist bereits zweifelhaft, ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten verjährt sind. Ist für das nicht grundbuchpflichtige Wegegrundstück ein Grundbuchblatt angelegt (vgl. § 3 Abs. 2 GBO), dürfte ein die Entfernung der Zaunanlage und Anpflanzungen umfassender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB keiner Verjährung unterliegen. Sollte das Wegegrundstück nicht in einem Grundbuchblatt erfasst sein, verjährt dieser Herausgabeanspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Eigentum an dem Wegegrundstück verjährt sind, bedarf im Ergebnis aber keiner Klärung, denn hier allein in Rede stehende öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen - wie im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO) - nicht der Verjährung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 -, Juris, m.w.N., sowie die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung). Das von den Klägern hiergegen vorgebrachte Prinzip der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die hier ausgeübte behördliche Eingriffsbefugnis aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht auf dem Eigentum der Beklagten an dem Wegegrundstück gründet, sondern auf der Eigenschaft der R... als öffentlicher Weg, für deren Begründung das Eigentum des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 StrG gerade nicht erforderlich ist.
30 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Befugnis der Beklagten aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG auch nicht verwirkt. Dies ist im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt, auf den auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die weiterhin erhobenen Einwände der Kläger anzumerken, dass selbst wenn die Beklagte zwischen 1998 und 2005 mehrfach Anlass gehabt hätte, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger zu erkennen, oder sogar positive Kenntnis hiervon erworben hätte - wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, sie den Klägern keinen Grund zu der Annahme gegeben hat, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks dauerhaft, insbesondere auch für den Fall zu dulden, dass ein Ausweichen auf das Nachbargrundstück von dessen Eigentümern nicht mehr toleriert wird. Die Kläger wiederum - denen bei fehlender positiver Kenntnis mindestens ebenso vorzuhalten wäre, mehrfach Anlass gehabt zu haben, die unerlaubte Sondernutzung zu erkennen - haben lediglich behauptet, auf die dauerhafte Beibehaltung des tatsächlichen Zustands vertraut zu haben. Dass mit einer Enttäuschung dieser Erwartung berechtigte Interessen der Kläger verletzt oder gefährdet würden, etwa weil diese sich hierauf eingerichtet haben, ist hingegen nicht ersichtlich. So ist weder das Wohnhaus in einer Weise errichtet bzw. umgebaut worden, die eine Mitnutzung des Wegegrundstücks erfordert, noch sind im Vertrauen auf einen Verzicht der Beklagten von den Klägern Investitionen in den einverleibten Teil des Wegegrundstücks vorgenommen worden, aufgrund derer das straßenrechtliche Vorgehen der Beklagten als Verletzung berechtigter Interessen der Kläger anzusehen wäre. Insbesondere wurde der Zaun nach den Angaben der Klägern von ihnen beim Grundstückserwerb bereits so vorgefunden, und den zu entfernenden Anlagen - im Wesentlichen bestehend aus dem Zaun und den Anpflanzungen - kommt nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung kein zu bemessender materieller Wert zu.
III.
31 
Schließlich ist die unter Ziffer 1 der Verfügungen vom 24.10.2014 ausgesprochene Anordnung auch nicht ermessensfehlerhaft. Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 - 5 S 1775/13 - Juris, m.w.N.). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr ist die seinen Gemeingebrauch nicht nur beeinträchtigende, sondern aufhebende, auf Dauer angelegte Sondernutzung des Weges durch die Kläger offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen aus Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung noch erforderlichen - unzweifelhaft im Hinblick auf den steilen, nur bezüglich der Betonelemente von den Klägern zu beseitigenden Absatz auch möglichen - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Begehbarkeit des Weges von der Beklagten nicht vorgenommen werden. Der von den Klägern in Frage gestellte Bedarf an dem Erhalt der R... auch im Bereich oberhalb der Straße Am B... ergibt sich schon aus dem Mehrwert für Fußgänger, auf dem Weg vom Neckar zum K... oder andersherum der R... blindlings folgen zu können, ohne sich des korrekten Verlaufs ihrer Route vergewissern zu müssen. Die Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf ein von den Klägern behauptetes jahrzehntelanges gutgläubiges Vertrauen auf den der Lage ihrer Zaunanlage entsprechenden Grenzverlauf unverhältnismäßig. Ob die Kläger tatsächlich von einer solchen Ausdehnung ihres Grundstücks ausgegangen sind, kann dahingestellt bleiben, denn allein schon anhand der von ihnen vorgelegten Unterlagen zu den 1999 gestellten Bauanträgen hätten sie ihren Irrtum unschwer erkennen können. Auch ein Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Duldung ihrer Sondernutzung durch die Beklagte wäre nicht schützenswert, da diese - wie dargestellt - keinen Anlass zu einer solchen Annahme gegeben hat und die Kläger überdies ein etwaiges Vertrauen nicht betätigt haben.
32 
Ob die Beklagte in gleicher Weise gegen unerlaubte Sondernutzungen anderer historischer Verbindungswege vorgeht, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn auf anderen Wegen vergleichbare Nutzungen erfolgen sollten, durch die diese Wege für die Allgemeinheit nicht mehr begehbar sind, erwüchse aus einer Duldung dieser Nutzungen durch die Beklagte schon deshalb kein Anspruch der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Duldung ihrer Anlagen auf der R..., weil es der Beklagten überlassen ist zu entscheiden, welche Wege zu erhalten sie anstrebt. Dass an anderer Stelle durch eine unerlaubte Sondernutzung die R... gesperrt ist und die Beklagte hiergegen nicht gedenkt vorzugehen, ist nicht ersichtlich.
33 
Auch die Auswahl der Kläger als Zustandsverantwortliche - und damit unabhängig davon, ob diese die zu beseitigenden Anlagen bei Erwerb ihres Grundstücks vorgefunden oder später selbst errichtet haben - ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Kläger die Zaunanlage nicht selbst errichtet haben, ist es schon angesichts des ihnen jahrelang zugutegekommenen Vorteils einer faktischen Erweiterung ihres Grundstücks nicht unverhältnismäßig, sie mit der kostenpflichtigen Beseitigung zu belasten.
34 
Die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 24.10.2014 verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.700 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
17 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung und nach der dokumentierten Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle eingegangene klägerische Schriftsatz vom 20.10.2016 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, da er keine neuen, für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO), so dass offen bleiben kann, ob er verspätet eingegangen und bei der Entscheidung deshalb nicht zur Kenntnis zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 22.88 -, Juris).
18 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die inhaltsgleichen Bescheide der Beklagten vom 24.10.2014 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die hinreichend bestimmte gesamtschuldnerische Verpflichtung der Kläger, die auf dem öffentlichen Weg Flst.-Nr. 50787 (R...) befindliche in der Anlage 1 zur Verfügung markierte Zaunanlage - soweit diese von der südlichen Grenze der R... quer bis zur nördlichen Grenze, dann entlang der nördlichen Grenze und schließlich wieder zur südlichen Grenze der R... verläuft und dadurch die R... zum Teil bzw. komplett versperrt - einschließlich der dortigen Anpflanzungen mitsamt Wurzeln bzw. Rhizomen bis zu einer Tiefe von 1m, der Rhizomsperre und aller anderen in diesem Bereich vorhandenen, zur Zaunanlage bzw. zur Begrünung gehörenden Materialien (insbesondere Kies, Schotter und eventuell vorhandene Zaunfundamente), bis zum Ablauf von vier Wochen ab Zustellung der Verfügung zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG. Die Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StrG der Erlaubnis. Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann nach Abs. 8 Satz 1 dieser Norm die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Verpflichtungen anordnen. Diese Voraussetzungen sind gegeben (dazu I.), die Eingriffsbefugnis ist weder verjährt noch verwirkt (dazu II.) und die Anordnung der Maßnahmen erfolgte ermessensfehlerfrei (dazu III.).
I.
20 
Bei dem auf dem Wegegrundstück gelegenen Teil der R... handelt es sich um eine Straße im Sinne dieser Norm (dazu 1.), die mit diesem Verlauf nicht als solche untergegangen ist (dazu 2.).
1.
21 
Das Straßengesetz für Baden-Württemberg regelt nach seinem § 1 Satz 1 die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 1 StrG Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
22 
Auch bloße Pfade, d.h. in der Natur erkennbar vorhandene und für den Verkehr benutzbare Wegeverbindungen unabhängig davon, ob sie einen hergerichteten Wegekörper aufweisen oder ohne jegliche weitere Befestigung aufgrund der Benutzung - durch Austreten oder Ausfahren - erkennbar sind, können öffentliche Straßen sein (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 15). Dies ergibt sich bereits aus der Einteilung der Straßen nach § 3 StrG, der zu den Gemeindestraßen, das heißt den Straßen, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG) auch beschränkt öffentliche Wege zählt, mithin Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschränkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StrG), und als solche beispielhaft öffentliche Feld- und Waldwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 a StrG) und Wander- und sonstige Fußwege (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 d StrG) benennt.
23 
Als ein solcher sonstiger Fußweg ist die R... mit Verlauf auf dem Wegegrundstück dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Zwar ist ein förmlicher Widmungsakt im Sinne des § 5 StrG nicht positiv festzustellen. Der Nachweis der Vermutung einer Widmung ist aber dann geführt, wenn der Weg seit Menschengedenken in einem gebrauchsfähigen Zustand tatsächlich vorhanden und im Bewusstsein der Ausübung eines öffentlichen Rechts allgemein benutzt worden ist (sog. Widmung kraft unvordenklicher Verjährung). Dies setzt voraus, dass der Weg vierzig Jahre lang vor Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 als öffentlicher Weg benutzt wurde und für die vorangegangenen vierzig Jahre eine gegenteilige Erinnerung nicht feststellbar ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 -, Juris). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die R... ist mit dem Verlauf auf dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 50787 bereits in einem Katasterplan aus dem Jahr 1881 als Wegegrundstück Flst.-Nr. 787, in Verlängerung des von unten bis zur Straße Am B... führenden Wegegrundstücks Flst.-Nr. 108 (jetzt 50108) kartographiert. Mit diesem Verlauf wurde die R... im maßgeblichen Zeitraum als öffentlicher Weg benutzt. Bis zum Inkrafttreten des Straßengesetzes war es in Baden Voraussetzung für einen öffentlichen Weg, dass eine erkennbare Wegeanlage vorhanden war, der Weg für den Gemeingebrauch (ausdrücklich oder stillschweigend) gewidmet und auch in dieser Weise benutzt wurde sowie in einer rechtlichen Beziehung zu einem wegebaupflichtigen Verband stand (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2009 - 5 S 1065/08 -, Juris). Auch diese Voraussetzungen sind gegeben. Angesichts ihrer Länge und der mit ihr geschaffenen fußläufigen Verbindung zwischen Neckar und K... ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der R... um einen als Privatweg zu qualifizierenden Interessentenweg gehandelt hat, dessen Benutzung nur Einzelne beanspruchen konnten. Eine zeitlich erst durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks beendete Frequentierung des Bereichs nördlich und nordwestlich vom klägerischen Grundstücks durch Fußgänger ist unstreitig. Zur Überzeugung der Kammer war es auch gerade das Wegegrundstück Flst.-Nr. 787 bzw. nunmehr Flst.-Nr. 50787, das von Fußgängern in der Vergangenheit begangen wurde. Eine frühere Nutzung dieses Wegegrundstücks als öffentlicher Weg wird insbesondere nicht durch das Vorbringen der Kläger in Zweifel gezogen, der von ihnen lediglich mit Betonelementen abgestützte Vorsprung auf dem Wegegrundstück entspreche der natürlichen Geländetopographie und stünde einer Nutzung als Fußweg entgegen. Zwar dürfte diesem Vorbringen die Behauptung zu entnehmen sein, der natürliche Geländeverlauf habe schon immer an dieser Stelle einen von Fußgängern kaum zu überwindenden Absatz aufgewiesen, so dass tatsächlich nicht das Wegegrundstück genutzt worden sei, sondern Fußgänger zumindest in diesem Bereich auf das Nachbargrundstück oder das nunmehr im Eigentum der Kläger stehende Grundstück ausgewichen seien. Diese Behauptung ist jedoch durch die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Das Wegegrundstück lässt einen natürlichen Geländeverlauf mit einer gleichmäßigen Steigung erkennen. Der ebene, der Höhe der rückwärtigen Terrasse der Kläger entsprechende Bereich lässt keine Zweifel daran zu, dass der Vorsprung aus gestalterischen Gründen im Hinblick auf diese Terrasse errichtet und sodann zur Abstützung mit den Betonelementen versehen wurde. Dies gilt auch deshalb, weil kein nachvollziehbarer Grund dafür erkennbar ist, warum auf dem Weg zwischen den in der Vergangenheit unbebauten Grundstücken früher mal ein Absatz eingefügt worden sein sollte.
2.
24 
Der nach alledem bei Inkrafttreten des Straßengesetzes im Jahre 1964 auf dem Wegegrundstück auch tatsächlich vorhandene öffentliche Weg ist als solcher mit diesem Verlauf auch weiterhin als Rechtsobjekt existent. Er ist weder durch eine tatsächliche Verlegung auf das Nachbargrundstück - unabhängig davon, ob eine solche, wie von den Klägern geltend gemacht, schon vor Errichtung ihrer Zaunanlage auf dem Wegegrundstück oder erst bedingt durch diese Behinderung erfolgt ist - verändert oder entfallen noch durch die Einzäunung des Nachbargrundstücks im Jahr 2013, die im Zusammenspiel mit der klägerischen Nutzung des Wegegrundstücks jeglichen Fußgängerverkehr auf der R... hindert, untergegangen.
25 
Eine Verlagerung der faktischen Nutzung der R... auf das Nachbargrundstück vor Errichtung der ein Passieren des Wegegrundstücks hindernden Zaunanlage der Kläger ist nicht festzustellen. Insbesondere lässt das Foto 43 der Anlage 1 zum klägerischen Schriftsatz vom 04.10.2016 gerade nicht erkennen, dass der ausgetretene Weg vor Errichtung der streitgegenständlichen Zaunanlage bereits auf dem Nachbargrundstück entlangführte. Der erkennbare Abstand zwischen dem abgebildeten Baumstamm, bei dem es sich nach Angaben der Kläger um den nach wie vor pappelförmig im unteren Bereich des klägerischen Grundstücks stehenden entkronten und mit Efeu umwachsenen Kastanienstamm handelt, und dem abgebildeten ausgetretenen Pfad bestätigt, dass der tatsächliche Pfad auf dem hierfür vorgesehenen Wegegrundstück verlief. Das ergibt sich aus der Relation zum abgebildeten Abstand zwischen der Treppenanlage und dem Baumstamm, aus einem Vergleich zu der bei der Augenscheinnahme vorgefundenen Grundstückssituation und unter Berücksichtigung der diversen Skizzen und Lageplänen in den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmenden Entfernung von Baum und Treppenanlage zur Grundstücksgrenze.
26 
Die somit zur Überzeugung der Kammer erst durch die behindernde Zaunanlage der Kläger auf dem Wegegrundstück bedingte Verlagerung des Wegeverlaufs auf das Nachbargrundstück ließ den öffentlichen Weg auf dem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Das veränderte Nutzungsverhalten hatte zum einen nicht zur Folge, dass die R... als öffentlicher Fußweg nunmehr über das Nachbargrundstück führte. Wird eine Straße unwesentlich verlegt, so werden gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG die neuen Straßenteile durch die Überlassung für den Verkehr gewidmet; einer öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht. Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen konkludenten Widmung; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte den an das Wegegrundstück angrenzenden und von Fußgängern faktisch genutzten Bereich dem Verkehr überlassen hätte, zumal die neuen Straßenteile nach § 5 Abs. 7 Satz 2 StrG dem Verkehr nur überlassen werden dürfen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, mithin der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz auf näher bezeichnete Weise erlangt hat. Der Wegfall der auf dem Wegegrundstück erkennbar vorhandenen und für den Verkehr benutzbaren tatsächlichen Wegeverbindung ließ zum anderen auch den öffentlichen Weg auf diesem Wegegrundstück als Rechtsobjekt nicht entfallen. Eine öffentliche Straße verliert diese Eigenschaft grundsätzlich nur durch eine hier zu keinem Zeitpunkt erfolgte förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG. Ein Wegfall des Rechtsobjekts ist darüber hinaus auch möglich durch einen vollständigen und auf Dauer angelegten Wegfall des Substrats (vgl. Sauthoff, Straße und Anlieger, Rdnr. 16). Im Hinblick auf einen bloßen Fußweg, der im Wesentlichen durch das Nutzerverhalten der Passanten in der Natur erkennbar wird, sind hohe Anforderungen an einen derartigen Wegfall eines Weges zu stellen. Angesichts des Grundsatzes, dass der Wegfall einer öffentlichen Straße eine förmliche Einziehung im Sinne von § 7 StrG voraussetzt, und angesichts der engen Grenzen des § 5 Abs. 7 Satz 1 StrG für einen dem tatsächlichen Wegeverlauf angepassten Erhalt des Rechtsobjekts, ist auch dann, wenn auf dem Wegegrundstück ein Pfad nur noch zu erahnen ist, der dort dem Fußgängerverkehr gewidmete öffentliche Weg jedenfalls dann nicht ohne weiteres weggefallen, wenn der tatsächlich üblicherweise benutzte Weg nur unwesentlich vom hierzu katastermäßig vorgesehenen Wegegrundstück entfernt ist. Andernfalls stünde es im Belieben der Nutzer, einen solchen Weg ohne bzw. auch gegen einen entsprechenden Willen des Trägers der Straßenbaulast entfallen zu lassen, ohne dass dieser in jedem Fall die gesicherte Möglichkeit hätte, den Weg durch eine erneute Widmung unverzüglich dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung zu stellen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen bei einem erklärten Interesse des Trägers der Straßenbaulast daran, den öffentlichen Weg dem Gemeingebrauch zu entziehen, gleichwohl von einem Wegfall des Weges auszugehen sein könnte, denn eine entsprechende Willensbekundung der Beklagten ist vorliegend nicht erfolgt. Insbesondere ist der langjährigen Duldung der - bewussten oder unbewussten - Einverleibung des Wegegrundstücks durch die Kläger keine entsprechende Willensäußerung der Beklagten zu entnehmen. Denn dieser war die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger nicht bekannt. Im Übrigen hatte sie bis zur Einzäunung des Nachbargrundstücks auch keine zwingende Veranlassung, die Inanspruchnahme zu unterbinden, da der Fußgängerverkehr tatsächlich direkt angrenzend über das Nachbargrundstück führen konnte. Auch die von den Klägern geltend gemachte Unterlassung von Pflegemaßnahmen auf dem Wegegrundstück und auf dem über lange Zeit über das Nachbargrundstück führenden tatsächlichen Pfad lassen nicht erkennen, dass die Beklagte auf diese Weise die R... oberhalb der Straße Am B... dem Gemeingebrauch entziehen wollte, zumal die unterlassene Pflege gerade nicht dazu führte, dass ein Fußgängerverkehr unmöglich gemacht worden wäre.
27 
Der über das Wegegrundstück führende Teil der R... ist auch nicht mit der Einzäunung des Nachbargrundstücks im Herbst 2013 und der dadurch bedingten Unterbrechung jeglichen Fußgängerverkehrs untergegangen. Diese vollständige Sperrung war bereits nicht auf Dauer angelegt, sondern veranlasste die Beklagte, unverzüglich den Rückbau der den Wegeverlauf auf dem Wegegrundstück hindernden klägerischen Anlagen zu fordern, um alsbald eine bestimmungsgemäße Nutzung des Wegegrundstücks ermöglichen zu können. Ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin am 15.07.2015 und damit etwa zwei Jahre nach der vollständigen Sperrung, noch ein Pfad erkennbar war, ist daher unerheblich.
28 
Die nach alledem weiterhin als vorhanden anzusehende öffentliche Straße auf dem Wegegrundstück wurde von den Klägern über den Gemeingebrauch hinaus ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt, indem sie insbesondere durch die auf dem Wegegrundstück errichtete Zaunanlage und die dort vorgenommenen Anpflanzungen auf dem Grundstücksteil dieses als Erweiterung ihres Grundstücks nutzten und dadurch das Wegegrundstück in seiner Funktion als Verkehrsweg beeinträchtigten.
II.
29 
Der somit bestehenden Eingriffsbefugnis der Beklagten nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG vermögen die Kläger nicht die Einrede der Verjährung entgegenzuhalten. Es ist bereits zweifelhaft, ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten verjährt sind. Ist für das nicht grundbuchpflichtige Wegegrundstück ein Grundbuchblatt angelegt (vgl. § 3 Abs. 2 GBO), dürfte ein die Entfernung der Zaunanlage und Anpflanzungen umfassender zivilrechtlicher Herausgabeanspruch der Beklagten aus § 985 BGB gemäß § 902 Abs. 1 Satz 1 BGB keiner Verjährung unterliegen. Sollte das Wegegrundstück nicht in einem Grundbuchblatt erfasst sein, verjährt dieser Herausgabeanspruch gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Ob zivilrechtliche Ansprüche der Beklagten aus dem Eigentum an dem Wegegrundstück verjährt sind, bedarf im Ergebnis aber keiner Klärung, denn hier allein in Rede stehende öffentlich-rechtliche Eingriffsbefugnisse unterliegen - wie im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt (§ 117 Abs. 5 VwGO) - nicht der Verjährung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.08.2013 - 7 B 9.13 -, Juris, m.w.N., sowie die im Widerspruchsbescheid zitierte Rechtsprechung). Das von den Klägern hiergegen vorgebrachte Prinzip der Einheit der Rechtsordnung rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil die hier ausgeübte behördliche Eingriffsbefugnis aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht auf dem Eigentum der Beklagten an dem Wegegrundstück gründet, sondern auf der Eigenschaft der R... als öffentlicher Weg, für deren Begründung das Eigentum des Trägers der Straßenbaulast gemäß § 5 Abs. 1 StrG gerade nicht erforderlich ist.
30 
Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Befugnis der Beklagten aus § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG auch nicht verwirkt. Dies ist im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15.07.2015 zutreffend dargelegt, auf den auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die weiterhin erhobenen Einwände der Kläger anzumerken, dass selbst wenn die Beklagte zwischen 1998 und 2005 mehrfach Anlass gehabt hätte, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks durch die Kläger zu erkennen, oder sogar positive Kenntnis hiervon erworben hätte - wofür keine Anhaltspunkte bestehen -, sie den Klägern keinen Grund zu der Annahme gegeben hat, die Inanspruchnahme des Wegegrundstücks dauerhaft, insbesondere auch für den Fall zu dulden, dass ein Ausweichen auf das Nachbargrundstück von dessen Eigentümern nicht mehr toleriert wird. Die Kläger wiederum - denen bei fehlender positiver Kenntnis mindestens ebenso vorzuhalten wäre, mehrfach Anlass gehabt zu haben, die unerlaubte Sondernutzung zu erkennen - haben lediglich behauptet, auf die dauerhafte Beibehaltung des tatsächlichen Zustands vertraut zu haben. Dass mit einer Enttäuschung dieser Erwartung berechtigte Interessen der Kläger verletzt oder gefährdet würden, etwa weil diese sich hierauf eingerichtet haben, ist hingegen nicht ersichtlich. So ist weder das Wohnhaus in einer Weise errichtet bzw. umgebaut worden, die eine Mitnutzung des Wegegrundstücks erfordert, noch sind im Vertrauen auf einen Verzicht der Beklagten von den Klägern Investitionen in den einverleibten Teil des Wegegrundstücks vorgenommen worden, aufgrund derer das straßenrechtliche Vorgehen der Beklagten als Verletzung berechtigter Interessen der Kläger anzusehen wäre. Insbesondere wurde der Zaun nach den Angaben der Klägern von ihnen beim Grundstückserwerb bereits so vorgefunden, und den zu entfernenden Anlagen - im Wesentlichen bestehend aus dem Zaun und den Anpflanzungen - kommt nach den Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung kein zu bemessender materieller Wert zu.
III.
31 
Schließlich ist die unter Ziffer 1 der Verfügungen vom 24.10.2014 ausgesprochene Anordnung auch nicht ermessensfehlerhaft. Fehlt für eine Sondernutzung die erforderliche Erlaubnis, kann die Behörde regelmäßig allein wegen der formellen Illegalität der Sondernutzung Maßnahmen zu ihrer Beendigung anordnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.03.2014 - 5 S 1775/13 - Juris, m.w.N.). Für einen Sonderfall, in dem offensichtlich ein Anspruch auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht und deshalb möglicherweise allein die formelle Illegalität für eine Anordnung nach § 16 Abs. 8 Satz 1 StrG nicht ausreicht, ist hier nichts ersichtlich. Vielmehr ist die seinen Gemeingebrauch nicht nur beeinträchtigende, sondern aufhebende, auf Dauer angelegte Sondernutzung des Weges durch die Kläger offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die nach Erfüllung der klägerischen Verpflichtungen aus Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung noch erforderlichen - unzweifelhaft im Hinblick auf den steilen, nur bezüglich der Betonelemente von den Klägern zu beseitigenden Absatz auch möglichen - Maßnahmen zur Wiederherstellung der Begehbarkeit des Weges von der Beklagten nicht vorgenommen werden. Der von den Klägern in Frage gestellte Bedarf an dem Erhalt der R... auch im Bereich oberhalb der Straße Am B... ergibt sich schon aus dem Mehrwert für Fußgänger, auf dem Weg vom Neckar zum K... oder andersherum der R... blindlings folgen zu können, ohne sich des korrekten Verlaufs ihrer Route vergewissern zu müssen. Die Anordnung ist auch nicht im Hinblick auf ein von den Klägern behauptetes jahrzehntelanges gutgläubiges Vertrauen auf den der Lage ihrer Zaunanlage entsprechenden Grenzverlauf unverhältnismäßig. Ob die Kläger tatsächlich von einer solchen Ausdehnung ihres Grundstücks ausgegangen sind, kann dahingestellt bleiben, denn allein schon anhand der von ihnen vorgelegten Unterlagen zu den 1999 gestellten Bauanträgen hätten sie ihren Irrtum unschwer erkennen können. Auch ein Vertrauen auf eine zeitlich unbeschränkte Duldung ihrer Sondernutzung durch die Beklagte wäre nicht schützenswert, da diese - wie dargestellt - keinen Anlass zu einer solchen Annahme gegeben hat und die Kläger überdies ein etwaiges Vertrauen nicht betätigt haben.
32 
Ob die Beklagte in gleicher Weise gegen unerlaubte Sondernutzungen anderer historischer Verbindungswege vorgeht, bedarf keiner Klärung. Selbst wenn auf anderen Wegen vergleichbare Nutzungen erfolgen sollten, durch die diese Wege für die Allgemeinheit nicht mehr begehbar sind, erwüchse aus einer Duldung dieser Nutzungen durch die Beklagte schon deshalb kein Anspruch der Kläger aus Art. 3 Abs. 1 GG auf Duldung ihrer Anlagen auf der R..., weil es der Beklagten überlassen ist zu entscheiden, welche Wege zu erhalten sie anstrebt. Dass an anderer Stelle durch eine unerlaubte Sondernutzung die R... gesperrt ist und die Beklagte hiergegen nicht gedenkt vorzugehen, ist nicht ersichtlich.
33 
Auch die Auswahl der Kläger als Zustandsverantwortliche - und damit unabhängig davon, ob diese die zu beseitigenden Anlagen bei Erwerb ihres Grundstücks vorgefunden oder später selbst errichtet haben - ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die Kläger die Zaunanlage nicht selbst errichtet haben, ist es schon angesichts des ihnen jahrelang zugutegekommenen Vorteils einer faktischen Erweiterung ihres Grundstücks nicht unverhältnismäßig, sie mit der kostenpflichtigen Beseitigung zu belasten.
34 
Die unter Ziffer 3 des Bescheides vom 24.10.2014 verfügte Androhung der Ersatzvornahme ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 15.07.2015 wird verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Beschluss
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.700 EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/11/2009 00:00

Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. März 2008 – 6 K 779/06 - wird geändert. Es wird festgestellt, dass durch den „Riedgraben-Durchlass“ bei Bahn-km 395,887 der Bahnstrecke Basel - Konstanz auf Gemarkung der Beklagten kein öffen
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jedes Grundstück erhält im Grundbuch eine besondere Stelle (Grundbuchblatt). Das Grundbuchblatt ist für das Grundstück als das Grundbuch im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzusehen.

(2) Die Grundstücke des Bundes, der Länder, der Gemeinden und anderer Kommunalverbände, der Kirchen, Klöster und Schulen, die Wasserläufe, die öffentlichen Wege, sowie die Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehr dienenden Bahnunternehmen gewidmet sind, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten.

(3) Ein Grundstück ist auf Antrag des Eigentümers aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn der Eigentümer nach Absatz 2 von der Verpflichtung zur Eintragung befreit und eine Eintragung, von der das Recht des Eigentümers betroffen wird, nicht vorhanden ist.

(4) Das Grundbuchamt kann, sofern hiervon nicht Verwirrung oder eine wesentliche Erschwerung des Rechtsverkehrs oder der Grundbuchführung zu besorgen ist, von der Führung eines Grundbuchblatts für ein Grundstück absehen, wenn das Grundstück den wirtschaftlichen Zwecken mehrerer anderer Grundstücke zu dienen bestimmt ist, zu diesen in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis und im Miteigentum der Eigentümer dieser Grundstücke steht (dienendes Grundstück).

(5) In diesem Fall müssen an Stelle des ganzen Grundstücks die den Eigentümern zustehenden einzelnen Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück auf dem Grundbuchblatt des dem einzelnen Eigentümer gehörenden Grundstücks eingetragen werden. Diese Eintragung gilt als Grundbuch für den einzelnen Miteigentumsanteil.

(6) Die Buchung nach den Absätzen 4 und 5 ist auch dann zulässig, wenn die beteiligten Grundstücke noch einem Eigentümer gehören, dieser aber die Teilung des Eigentums am dienenden Grundstück in Miteigentumsanteile und deren Zuordnung zu den herrschenden Grundstücken gegenüber dem Grundbuchamt erklärt hat; die Teilung wird mit der Buchung nach Absatz 5 wirksam.

(7) Werden die Miteigentumsanteile an dem dienenden Grundstück neu gebildet, so soll, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegen, das Grundbuchamt in der Regel nach den vorstehenden Vorschriften verfahren.

(8) Stehen die Anteile an dem dienenden Grundstück nicht mehr den Eigentümern der herrschenden Grundstücke zu, so ist ein Grundbuchblatt anzulegen.

(9) Wird das dienende Grundstück als Ganzes belastet, so ist, sofern nicht ein besonderes Grundbuchblatt angelegt wird oder § 48 anwendbar ist, in allen beteiligten Grundbuchblättern kenntlich zu machen, daß das dienende Grundstück als Ganzes belastet ist; hierbei ist jeweils auf die übrigen Eintragungen zu verweisen.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.