Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2015 - 7 K 1459/15

published on 14/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2015 - 7 K 1459/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Anträge,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015 wiederherzustellen,
hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Beginn der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung des Restaurants „xxx“, xxx, xxx, auf täglich 23 Uhr festzusetzen,
haben keinen Erfolg.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 Nr. 4 VwGO statthaft und der Hilfsantrag somit unzulässig. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die als selbständige Auflage isoliert anfechtbare (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.06.1994 - 14 S 1065/93 -, Juris) Festsetzung des Beginns der Sperrzeit für die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants auf täglich 22:00 Uhr durch Ziffer 1 der Verfügung der Antragstellerin vom 31.07.2014 entfällt aufgrund der insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 Satz 1 VwGO erfolgten Anordnung des Sofortvollzugs durch Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.02.2015. Der Hauptantrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell nicht zu beanstanden. Das Regierungspräsidium hat nicht nur festgestellt, dass die Außenbewirtschaftung der Antragstellerin während der Nachtzeit zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner führe, sondern ausgehend von einer eklatanten Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes unter Abwägung mit mehreren von der Antragstellerin geltend gemachten Erwägungen dargelegt, dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft der Verfügung nicht angezeigt sei. Es hat damit das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ausführlich und einzelfallbezogen und damit in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise schriftlich begründet. Ob die Antragstellerin zu einer beabsichtigten Anordnung des Sofortvollzugs anzuhören gewesen wäre (ablehnend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.06.1990 - 10 S 797/90 -, Juris) und ob eine solche Anhörung erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, da ein etwaiger Mangel nachträglich gemäß § 45 Abs. Nr. 3 VwVfG im vorliegenden Verfahren geheilt wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2001 - 5 S 2274/01 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 82 m.w.N.).
Bei der somit nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung und dem Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der Verfügung bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit einstweilen verschont zu bleiben, wird das Gewicht der gegenläufigen Interessen vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bestimmt. Je größer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind, desto eher überwiegt das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung im Rahmen der Interessenabwägung ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Soweit der der Verfügung zu Grunde liegende Sachverhalt umstritten ist, erfordert die summarische Prüfung im Eilverfahren eine Sachverhaltsermittlung auf Grund glaubhafter Tatsachen und überwiegender Wahrscheinlichkeiten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 125 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können, denn die angefochtene Verfügung erscheint bei summarischer Prüfung rechtmäßig.
Die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22:00 Uhr, mit der die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 GastVO für einen Zeitraum ab 3:00 Uhr bzw. 5:00 Uhr bestehende allgemeine Sperrzeit und die erstmals mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.05.2009 für die Außenbewirtschaftung des streitgegenständlichen Restaurants auf einen Zeitraum ab 23:00 Uhr festgesetzte Sperrzeit erweitert wurden, findet ihre Rechtsgrundgrundlage in § 18 GastG i.V.m. § 12 Satz 1 Alt. 1 GastVO, wonach bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für einzelne Betriebe verlängert werden kann.
10 
Ein öffentliches Bedürfnis für die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit ist aller Voraussicht nach gegeben. Ein solches liegt vor, wenn hinreichende Gründe ein Abweichen von der allgemein festgesetzten Sperrzeit im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das ist dann der Fall, wenn die Ausnutzung der allgemeinen Sperrzeit nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen von der Verwaltung zu wahrenden Belangen steht, also dem Gemeinwohl zuwider läuft, was vor allem dann vorliegt, wenn mit den Betriebszeiten einer Gaststätte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 22 BImSchG verbunden sind. Darunter sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen zu verstehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo dabei die Grenze der erheblichen Belästigung liegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Soweit es um Lärmeinwirkungen geht, kommt es darauf an, ob diese - bezogen auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht auf die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Dritten - das zumutbare Maß überschreiten. Dabei bestimmt sich das, was als zumutbar hinzunehmen ist, einmal nach der Lärmart und der Intensität der Geräusche, die - wo dies angezeigt ist - nach dem einschlägigen technischen Regelwerk ermittelt werden kann, zum andern aber auch nach der gegebenen Situation, in der Lärmquelle und Immissionsort sich befinden. So kann dem Umstand Bedeutung zukommen, dass Geräusche zur Nachtzeit in besonderem Maße als störend empfunden werden. Zudem ist die bauliche Situation zu würdigen, denn die Schutzwürdigkeit richtet sich nach der materiellen baurechtlichen Lage (BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 -, Juris, m.w.N.).
11 
Zur Bewertung der durch die Außengastronomie der Antragstellerin bedingten Lärmeinwirkungen ist die aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) heranzuziehen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob Freisitzflächen, die zu einem im Übrigen innerhalb geschlossener Räume stattfindenden Gaststättenbetrieb gehören, als Freiluftgaststätten gemäß Nr. 1 Satz 2 b) TA-Lärm vom Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschriften ausgenommen sind, da insoweit nicht eine direkte Bindungswirkung, sondern die Heranziehung der TA-Lärm als Erkenntnisquelle in Rede steht. Als eine solche Erkenntnisquelle ist darüber hinaus die Freizeitlärm-Richtlinie (NVwZ 1997, 469) von Bedeutung, der im hier relevanten Bereich eine identische immissionsschutzrechtliche Bewertung zu entnehmen ist, was die Validität der Grenzwerte der TA-Lärm unterstreicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Nichtanwendbarkeit der TA-Lärm auf Freiluftgaststätten auf der Annahme beruht, dass eine standardisierte Regelfallbeurteilung auf der Grundlage der TA-Lärm von im wesentlichen menschlichem Lärm, der durch den Betrieb von Freiluftgaststätten verursacht wird, unzureichend ist. Das bedeutet nicht, dass für Lärmimmissionen von Freiluftgaststätten die Zumutbarkeitsschwelle stets anzuheben ist, vielmehr ist der besonderen Lärmsituation von Freiluftgaststätten auch deshalb durch eine Einzelfallbetrachtung Rechnung zu tragen, weil die Richtwerte der TA-Lärm mitunter die besondere Lästigkeit der von einer Außengastronomie ausgehenden Immissionen nicht hinreichend erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.2010 - 4 B 9.10 -, Juris).
12 
Nach diesen Maßstäben sind aus den in den streitgegenständlichen Verfügungen detailliert dargelegten Gründen mit dem Betrieb der Außengastronomie der Antragstellerin nach 22:00 Uhr aller Voraussicht nach unzumutbare Lärmeinwirkungen für die Nachbarschaft verbunden.
13 
Die Anwesen der Antragstellerin und der Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „xxx“, der dieses Areal als allgemeines Wohngebiet ausweist. Nach Nr. 6.1 d) TA-Lärm beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionen außerhalb von Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten nachts, d.h. ab 22:00 Uhr (Nr. 6.4 Satz 1 TA-Lärm), 40 dB (A). Auch die Freizeitlärmrichtlinie geht in Nrn. 3.4, 4.1 von erheblichen Belästigungen in allgemeinen Wohngebieten ab einem Immissionsrichtwert von 40 dB (A) ab 22:00 Uhr für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden aus.
14 
Die Voraussetzungen einer Nachtzeitverschiebung nach Nr. 6.4 TA-Lärm mit der Folge, dass für den streitgegenständlichen Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr die Immissionsrichtwerte für den Tag von 55 dB (A) - bzw. 50 dB (A) nach der Freizeitlärm-Richtlinie - heranzuziehen wären, liegen aller Voraussicht nach nicht vor. Nach dieser Regelung kann die Nachtzeit bis zu einer Stunde hinausgeschoben werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche besonderen örtlichen oder zwingenden betrieblichen Verhältnisse eine solche Verschiebung erfordern könnten. Soweit die Antragstellerin sinngemäß geltend macht, eine Nachtzeitverschiebung ermögliche ihr die Außengastronomie, ergeben sich hieraus keine zwingenden betrieblichen Verhältnisse. Ungeachtet dessen ist auch den Angaben der Antragstellerin zu den Gästezahlen im Regelbetrieb - fünf anwesende Personen zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr - eine existentielle Bedeutung einer Nachtzeitverschiebung für die Außengastronomie gerade nicht zu entnehmen. Darüber hinaus könnte mit einer Nachtzeitverschiebung auf 23:00 Uhr bis 7:00 Uhr entgegen Nr. 6.4 TA-Lärm eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden, denn nach den Angaben der Antragsgegnerin beginnt die Müllabfuhr ihren Dienst in der Altstadt bereits um 6 Uhr und auch die Buslinie 33 verkehrt schon um diese Uhrzeit. Auch die erfahrungsgemäß mit deutlichen Lärmimmissionen verbundene Belieferung von Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten, die - wie von der Antragstellerin geschildert - in der Altstadt, insbesondere in der Hauptstraße, sehr zahlreich sind, könnte in diesem Zusammenhang einer Nachtzeitverschiebung entgegenstehen.
15 
Nach den im Verwaltungsverfahren von der Antragstellerin vorgelegten Ergebnissen der am 12.03.2014 erfolgten simulierten Geräuschimmissionsmessungen wird bei einer Belegung von 26 der genehmigten 30 Sitzplätze - was demnach keiner Vollbelegung entspricht - bei einer als „normal“ charakterisierten Sprechlautstärke und 13 sprechenden Personen an den zum Innenhof gelegenen Fenstern der Nachbarhäuser - bei denen es sich jedenfalls nicht insgesamt lediglich um Kellerfenster handelt - ein Beurteilungspegel von 57 dB (A) erreicht und der Richtwert von 40 dB (A) damit eklatant überschritten. Auch unter Berücksichtigung des Niveaus der von der Antragstellerin angebotenen Gastronomie dürfte diese Sprechlautstärke zutreffend prognostiziert worden sein. Ungeachtet dessen wäre der Richtwert selbst bei einer als „entspannt, privat“ zu charakterisierenden Sprechlautstärke mit einem Beurteilungspegel von 47 dB (A) noch deutlich überschritten. Die angenommene Anzahl der gleichzeitig sprechenden Personen erscheint bereits aufgrund der von der Antragstellerin angegebenen Anzahl der Tische, die auf einen erheblichen Anteil von Zweiertischen schließen lässt, plausibel. Auch der vorgenommene Zuschlag nach Nr. 6.8 i.V.m. Anhang 3.3.5. von 3 dB (A) für die Informationshaltigkeit der Immissionen ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin aller Voraussicht nach jedenfalls nicht nach unten zu korrigieren, denn unabhängig davon, ob die nächstgelegenen Tische 2 bis 3m oder 4m vom Immissionsort entfernt stehen, ist angesichts der räumlichen Situation von einer Wortverständlichkeit auszugehen. Dass die auf der Basis von Erfahrungswerten und unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten vorgenommene Simulation und die daraufhin erfolgte Immissionsprognose an sonstigen Mängeln leidet, welche die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts in Frage stellen könnte, ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr dürften die tatsächlichen Immissionen noch deutlich höher sein, da sich die Prognose auf die Unterhaltungen der Gäste beschränkt und damit wesentliche weitere mit der Außengastronomie verbundene Immissionsquellen unberücksichtigt lässt.
16 
Dass die Außengastronomie erst ab 18:00 Uhr, nur an warmen Abenden und nicht an Sonntagen betrieben wird, lässt die mit ihr verbundenen Immissionen nicht als zumutbar erscheinen. Dass die Nachbarn bis 18:00 Uhr keinen Immissionen der Außengastronomie ausgesetzt sind, steht in keinem Zusammenhang mit dem durch die Sperrzeitverlängerung beabsichtigten Schutz ihrer Nachtruhe. Auch als seltene Ereignisse sind die Richtwertüberschreitungen nicht zu relativieren. Nach Nrn. 7.2, 6.3 TA-Lärm können im Einzelfall seltene, d.h. an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres erfolgende Überschreitungen der Immissionsrichtwerte hinzunehmen sein, wenn ein Immissionswert von nachts 55 dB (A) nicht überschritten wird. Abgesehen davon, dass auch die Einhaltung dieser Obergrenze fraglich erscheint, wäre der Betrieb der Freisitzfläche der Antragstellerin nach 22:00 Uhr angesichts der hiesigen klimatischen Bedingungen kein seltenes Ereignis.
17 
Die Antragstellerin vermag die prognostizierte eklatante Überschreitung des Richtwerts auch nicht mit der Behauptung in Frage zu stellen, die zugrunde liegende Belegungssituation ihrer Freisitzfläche sei unrealistisch. Zum einen erscheint ein Regelbetrieb, wie er von der Antragstellerin behauptet wird, nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass einerseits eine Vorverlegung der Sperrzeit im Innenhof von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr mit erheblichen Einnahmeeinbußen und einer existentiellen Gefährdung der Antragstellerin verbunden, andererseits aber im Regelbetrieb in diesem Zeitraum - und auch das nur von Mitte Juni bis September - nur mit fünf Gästen zu rechnen sein soll, zumal eine Reduzierung der genehmigten 30 Sitzplätze, von denen nach ihren Angaben selbst zu Zeiten höchster Auslastung nur 21 regelmäßig belegt sein sollen, von der Antragstellerin gerade nicht gewünscht wird. Zum anderen hat die Entscheidung, ob und ggf. welche immissionsschutzrechtlichen Maßnahmen zum Schutz der Anwohner zu treffen sind, die Immissionen in den Blick zu nehmen, die typischerweise verbunden sind mit dem Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob damit entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen die Lärmimmissionen zu beurteilen sind, die vorliegend bei einer Vollbelegung nach 22:00 Uhr zu erwarten sind. Selbst wenn man eine geringere Belegung zu den Randzeiten, d.h. unmittelbar nach Öffnung und vor Schließung des Restaurants, als den Betrieb der Außengastronomie in dem gaststättenrechtlich erlaubten Umfang kennzeichnend berücksichtigt, muss eine solche Betrachtung von der Ausnutzung der genehmigten Platzzahl zu den Kernzeiten ausgehen. Auf der Basis der Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb und unter Berücksichtigung der 30 erlaubten Sitzplätze wäre demnach zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr eine Belegung mit sieben bis acht Gästen in die Prognose einzustellen. Auch eine solche Belegung würde aller Voraussicht nach den Richtwert von 40 dB (A) deutlich überschreiten. Auf der Basis des von der Antragstellerin geringer angegebenen Belegungsgrades wird nach den gutachterlichen Berechnungen ein Beurteilungspegel von 55 dB (A) bei „normaler“ und von 45 dB (A) bei „entspannter/privater“ Sprechlautstärke erreicht, wobei den Angaben keine nach den Betriebszeiten differenzierende Betrachtung zugrunde liegt und sie daher in diesem Zusammenhang nicht aussagekräftig sein dürften. Die von der Antragstellerin für den Regelbetrieb angegebene Belegung von 5 Sitzplätzen für den Zeitraum ab 22 Uhr entspricht jedoch der bei den Messungen am 27.06.2014 vorgefundenen Situation, und auch diese Messungen von 43 bzw. 44 dB (A) ergaben eine klare Überschreitung des Richtwertes. Eine deutlich größere Überschreitung des Richtwertes ist damit anzunehmen, wenn nicht nur die Geräuschimmissionen von fünf, sondern von sieben bis acht Gästen zu berücksichtigten wären. Auch der maximale Schalldruckpegel wurde bereits bei fünf anwesenden Gästen überschritten. Nach Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm dürfen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten. Gemessen wurden jedoch bei maximal fünf Gästen 65,3 bzw. 65,4 dB (A). Die Angaben der Antragstellerin zur Veränderung der Gästezahl im Laufe eines Abends im Regelbetrieb, wonach zwischen 22.00 Uhr und 23:00 Uhr nur noch ein Viertel der zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr anwesenden Gäste im Innenhof sitzt, dürften zudem für den hier relevanten Zeitraum nach oben zu korrigieren sein, denn die Antragstellerin macht zugleich geltend, die von ihr angebotenen mehrgängigen Menüs seien üblicherweise mit einem Aufenthalt von mehr als zwei bis drei Stunden verbunden. Darüber hinaus wäre nicht nur eine Berücksichtigung von weiteren Gästen, sondern auch eine Platzierung der Gäste an den den maßgeblichen Immissionsorten nächsten Tischen mit einer weiteren Erhöhung der gemessenen Immissionen verbunden. Ob bei den Messungen am 27.06.2014 ein Messabschlag nach Nr. 6.9 TA-Lärm vorzunehmen gewesen wäre, kann nach alledem ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob für die Beurteilung der Immissionen nach 22:00 Uhr überhaupt von einer unterhalb der Vollbelegung liegenden Gästezahl auszugehen ist.
18 
Angesichts der somit nachvollziehbar prognostizierten erheblichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, die weitere behördliche Feststellungen erübrigen dürften, vermögen auch die von der Antragstellerin betonten, in eine Gesamtabwägung einzustellenden Belange - etwa die soziale Akzeptanz, die Anzahl der von den Lärmeinwirkungen Betroffenen, die Häufigkeit abendlicher Außengastronomie und die wirtschaftliche Bedeutung einer Außengastronomie nach 22:00 Uhr für die Antragstellerin - das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen ebenso wenig in Frage zu stellen wie die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung.
19 
Dies gilt auch für die auf die Beigeladene bezogenen Einwände. Dass die Außenbewirtschaftung des Restaurants bereits seit Anfang der 80er Jahre besteht, bedeutet entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht, dass die Nachbarn die Immissionen, denen mit der streitgegenständlichen Verfügung begegnet werden soll, über einen langen Zeitraum widerspruchslos geduldet hätten. So haben sich ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte einzelne Nachbarn, darunter auch ein Mitglied der Beigeladenen, bereits im September 1990, erneut im August 2004 und sodann ab Juni 2013 wegen der mit der Außenbewirtschaftung verbundenen Immissionen an die Antragsgegnerin gewandt. Vor allem aber erfolgte die Außenbewirtschaftung des Restaurants von 1982 bis 2008 entsprechend den damaligen gaststättenrechtlichen Erlaubnissen lediglich mit 26 Sitzplätzen und mit einer Sperrzeit ab 21:00 Uhr und damit in einem erheblich geringeren Umfang als erstmalig mit der Erlaubnis vom 12.05.2009 ermöglicht, die maximal 30 Sitzplätze und eine Sperrzeit ab 23:00 Uhr vorsah. Anhaltspunkte für eine Verwirkung oder auch nur eine Relativierung nachbarlicher Belange sind nach alledem nicht erkennbar. Wann genau die Beigeladene von den (beabsichtigten) Änderungen erfahren hat, ist dabei unerheblich.
20 
Mildere Mittel als die verfügte Vorverlegung der Sperrzeit sind mit Blick auf die erhebliche Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte aller Voraussicht nach nicht gegeben. Eine Verringerung der Platzzahl wäre nicht praktikabel zeitlich zu differenzieren, schon deshalb nicht als milderes Mittel anzusehen und wird auch von der Antragstellerin abgelehnt. Dass bauliche oder organisatorische Maßnahmen - die von sich aus zu ergreifen die Antragstellerin nicht gehindert war - ebenso geeignet wären, eine entsprechende Lärmverminderung nach 22:00 Uhr zu bewirken, erscheint zweifelhaft. Eine Beschränkung der Sperrzeitverkürzung auf die Abende vor Werktagen kommt als milderes Mittel aller Voraussicht nach ebenfalls nicht in Betracht. Für den Freitagabend gilt dies bereits aus den oben dargelegten eine Nachtzeitverschiebung hindernden Gründen, denn auch an Samstagen sind morgens vor 7:00 Uhr Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten, aufgrund derer eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft nicht sichergestellt werden könnte. Aber auch für Samstagabende ist die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Gewichtung des Ruhebedürfnisses der Nachbarschaft nicht zu beanstanden.
21 
Auch sonstige Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Sperrzeitverlängerung oder gegen die behördliche Ermessensausübung sind nicht ersichtlich, so dass nach alledem dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen ist vor dem Interesse der Antragstellerin, vorerst die Außenbewirtschaftung ihres Restaurants weiterhin bis täglich 23:00 Uhr betreiben zu können.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 54.4 (Satz 2) und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 23/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.228 Im Namen des Volkes Urteil vom 23. April 2015 Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Rücksichtnahmegebot; Freis
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten kann durch Rechtsverordnung der Landesregierungen eine Sperrzeit allgemein festgesetzt werden. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, daß die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen.

(2) (weggefallen)

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.