Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Sept. 2012 - 6 K 1782/12

published on 05/09/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 05. Sept. 2012 - 6 K 1782/12
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 erhobenen Klage wird hinsichtlich der Ziffer 1 dieser Verfügung wiederhergestellt und in Bezug auf Ziffer 3 dieser Verfügung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag als unzulässig abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3, der Antragsgegner zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 wiederherzustellen,
ist unter Beachtung der Antragsbegründung sachdienlich gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzgl. Ziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 10.07.2012 und im Übrigen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG (Ziffer 3 der Verfügung) bzw. gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (Ziffer 4 der Verfügung) auszulegen.
Der so ausgelegte Antrag ist zulässig und begründet, soweit er die Ziffern 1 und 3 der streitgegenständlichen Verfügung betrifft (dazu unter 1. und 2.). Hinsichtlich Ziffer 4 ist er dagegen unzulässig (dazu unter 3.).
1. Der Antrag hat Erfolg, soweit er auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung erhobenen Klage gerichtet ist.
a) Die von der Antragstellerin aufgeworfenen Bedenken in Bezug auf die Begründung der sofortigen Vollziehung teilt das Gericht nicht. Denn die Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind gewahrt.
Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Die vom Antragsgegner in seiner Verfügung formulierte Begründung genügt den von der Rechtsprechung entwickelten Vorgaben zur Begründung der sofortigen Vollziehung (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.12.2005 – 10 S 644/05 – juris und vom 08.12.1994 – 10 S 1305/94 – NVwZ 1996, 281). Sie stellt insbesondere für den konkreten Einzelfall dar, aus welchen Gründen nach Auffassung des Antragsgegners ein Aufschub der Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung verhindert werden soll.
b) Allerdings geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmende gerichtliche Interessenabwägung zu Lasten des Antragsgegners aus.
10 
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage kommt dann in Betracht, wenn das private Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das gegenläufige öffentliche Interesse daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen werden darf, überwiegt. Im Rahmen der insoweit gebotenen Abwägung hat das Gericht die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Erweist sich der Rechtsbehelf als offensichtlich Erfolg versprechend, kann ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen, wie auch im umgekehrten Fall eines offensichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs eine Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Frage kommt. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht eindeutig zu beurteilen, sondern nur tendenziell abschätzbar, so darf dies bei der Gewichtung der widerstreitenden Interessen nicht außer Acht gelassen werden. Lassen sich nach summarischer Überprüfung noch keine Aussagen über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels machen, ist also der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Gericht auf Grund einer reinen Interessenabwägung über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Im vorliegenden Fall ist mit dem Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache zu rechnen, denn Ziffer 1 der Verfügung vom 10.07.2012 dürfte nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung in Anlehnung an § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO rechtswidrig sein und die Antragstellerin deshalb in ihren Rechten verletzten.
11 
Ihre Rechtsgrundlage findet Ziffer 1 der streitgegenständlichen Verfügung in § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG. Hiernach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist.
12 
Die Antragstellerin hat ausweislich ihrer Auskunft vom 24.02.2012 (Bl. 7 der Behördenakte) zum Beigeladenen neben seinen vollständigen Personalien die Erteilung der Restschuldbefreiung vom 07.05.2009 gespeichert, ausgehend von einer Veröffentlichung durch das Amtsgericht München zum Aktenzeichen xxx. Hierzu hat die Antragstellerin dem Antragsgegner mitgeteilt, diese Daten zum 31.12.2012 löschen zu wollen. Dieser Löschungszeitpunkt stimmt mit den gesetzlichen Vorgaben überein mit der Folge, dass die vom Antragsgegner verfügte Löschung rechtswidrig ist. Die gegen diese Verfügung erhobene Klage wird daher aller Voraussicht nach erfolgreich sein.
13 
Zunächst stellen die vollständigen Personalien des Klägers und der Vermerk über die vom Amtsgericht München erteilte Restschuldbefreiung nach Maßgabe des § 300 InsO personenbezogene Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG dar. Diese Daten werden von der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsauskunftei gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG auch geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet.
14 
§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG sieht nunmehr – grundsätzlich – die Löschung dieser Daten jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, vor, wenn eine Prüfung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Daten zur „Wohlverhaltensphase“, also zu dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 InsO, von der Antragstellerin zunächst für vier Jahre gespeichert werden durften, wobei die Löschungsfrist in dem Kalenderjahr begann, das der erstmaligen Speicherung folgte. Ausgehend von dem Beschluss über die Restschuldbefreiung vom 07.05.2009 dürfte der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung in einem Zeitraum vor dem 07.05.2003 gefasst worden sein. Da die „Wohlverhaltensphase“ in der Regel sechs Jahre beträgt (vgl. Stephan, in: Münchener Kommentar Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2008, § 291, Rn. 15), hatte nach Ablauf der ersten vier Jahre noch keine Löschung der Eintragung der „Wohlverhaltensphase“ sowie der vollständigen Personalien des Beigeladenen zu erfolgen. Anhaltspunkte, dass ausnahmsweise eine langerwährende Speicherungsdauer nicht zulässig sein könnte (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 letzter Halbs. BDSG), lagen offensichtlich nicht vor und wurden vom Antragsgegner oder vom Beigeladenen auch nicht behauptet. Dass die Antragstellerin demnach am Ende des vierten Kalenderjahrs, mithin spätestens am 31.12.2007 – ausgehend von einem Fristbeginn am 01.01.2004 als dem der erstmaligen Speicherung folgenden Kalenderjahr und einer Frist von vier Jahren – keine Löschung der personenbezogenen Daten vorgenommen hatte, ist nicht zu beanstanden.
15 
Nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG laufen sodann die nächsten vier Jahre, bis die Antragstellerin spätestens erneut überprüfen muss, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten nach wie vor zulässig ist. Dass immer wieder ein weiterer Vierjahreszeitraum beginnt, ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut („jeweils“). Von daher kommt es auf eine „entsprechende Anwendung“ (so der Schriftsatz des Antragsgegners vom 07.08.2012, S. 2 = AS 33) dieser Vorschrift wegen der sechsjährigen Dauer der „Wohlverhaltensphase“ nicht an.
16 
Fällt – wie hier – in diesen zweiten Vierjahreszeitraum ein erledigendes Ereignis, verkürzt sich die Prüfungsfrist auf drei Jahre. Als erledigendes Ereignis ist, wovon im Übrigen Antragstellerin und Antragsgegner übereinstimmend ausgehen, der Beschluss über die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO anzusehen. Denn er beendete die sechsjährige „Wohlverhaltensphase“ des Beigeladenen. Die nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG vorzunehmende Prüfung, ob eine zwingende Löschung der personenbezogenen Daten hierzu vorzunehmen ist, hatte folglich am 31.12.2010, dem Ende des dritten Kalenderjahrs des zweiten Prüfungsfristabschnitts, zu erfolgen.
17 
Von Gesetzes wegen ist die Prüfung, ob die Daten nunmehr zu löschen sind, nicht anhand des Tags des erledigenden Ereignisses, wie es der Antragsgegner verlangt (vgl. Schriftsatz vom 07.08.2012, S. 3), vorzunehmen. Vielmehr ist diese Prüfung erst zum Ende der Frist vorgesehen. Es ist auch davon auszugehen, dass die Antragstellerin diese Prüfung vorgenommen und die erforderliche Löschung durchgeführt hat, da sie in ihrer Auskunft vom 24.02.2012 mitgeteilt hat, dass zum Beigeladenen neben seinen vollständigen Personalien nur noch die Erteilung der Restschuldbefreiung vom 07.05.2009 gespeichert ist.
18 
Dass die Antragstellerin dieses Datum, also den vom Amtsgericht München veröffentlichen Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung zum Aktenzeichen xxx, nach wie vor gespeichert hat, begründet keine rechtlichen Bedenken. Wie die vom Antragsgegner angeführten Zitate belegen, ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass dieser Beschluss zulässiger Gegenstand einer Speicherung sein kann (vgl. nur OLG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 01.09.2009 – 21 U 45/09 – juris). Diese Auffassung teilt das Gericht ebenfalls.
19 
Die Löschung dieser Eintragung bestimmt sich ihrerseits nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners knüpft die Vorschrift nicht an ein „Grundereignis“, hier den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, an. Denn sowohl dieser als auch der Beschluss über die Restschuldbefreiung sind personenbezogene Daten, die jeweils von einer Wirtschaftsauskunftei gespeichert werden dürfen. Von daher ist die Löschungsfrist für jede dieser Eintragungen gesondert zu betrachten und zu berechnen.
20 
Soweit der Antragsgegner hierzu vorträgt, die Vorschrift des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG würde falsch verstanden, wenn ihr die Bedeutung zugemessen würde, dass die Information über das erledigende Ereignis selbst drei Jahre gespeichert werden dürfe, so verkennt er, dass genau dies die Aussage der von ihm zitierten Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt (a.a.O.) und des Amtsgerichts Wiesbaden (Beschluss vom 13.01.2011 – 93 C 107/11 – DUD 2011, 364) ist. Diese Gerichte stellen fest, dass der Beschluss über die Restschuldbefreiung Gegenstand einer Speicherung durch eine Wirtschaftsauskunftei sein dürfen.
21 
Es tritt auch nicht der vom Antragsgegner befürchtete Wertungswiderspruch auf, dass das Grundereignis, wenn kein erledigendes Ereignis hinzukommt, grundsätzlich bereits nach vier Jahren gelöscht werden muss, während, wenn ein erledigendes Ereignis hinzukommt, sich die Speicherungsdauer um mindestens drei Jahre verlängert. Denn angesichts der regelmäßigen sechsjährigen Dauer ist das „Grundereignis“, also der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung, in aller Regel von vornherein noch nicht nach vier Jahren zu löschen. Wegen des erledigenden Ereignisses in Form des Beschlusses über die Restschuldbefreiung verkürzt sich dafür aber die Prüffrist des zweiten Vierjahresabschnitts von vier auf drei Jahre. Dies trägt dem Schutzzweck des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG – vorzeitige Überprüfung des Datensatzes bzw. dessen Löschung – ausreichend Rechnung und entspricht der vom Gesetzgeber getroffenen Wertung, diese verkürzte Frist sei zur Einschätzung des Verhaltens des Betroffenen ausreichend (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 18 a.E.).
22 
Die von der Antragstellerin angekündigte Löschung der Eintragung über die erteilte Restschuldbefreiung zum 31.12.2012 wahrt schließlich die Löschungsfrist des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BDSG.
23 
Soweit von dem Antragsgegner unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung angeführt wird, dass die Löschung innerhalb von drei Jahren, mithin zum 07.05.2012, zu erfolgen habe, beruht dies auf einem falschen Verständnis dieser Rechtsprechungsnachweise. Denn insbesondere das Oberlandesgericht Frankfurt formuliert in seinem Beschluss vom 01.09.2009 – 21 U 45/09 – lapidar, dass „eine Löschung der Einträge […] nach Ablauf der dreijährigen Löschungsfrist zu erfolgen“ habe. Diese Formulierung stimmt zwar mit dem Gesetzeswortlaut zur Länge der Frist überein, verhält sich aber nicht zur gesetzlichen Regelung über den Fristbeginn (vgl. hierzu BT-Drs. 16/10529, S. 19). Auch bei der Berechnung der Löschungsfrist ist neben der Dauer der Frist der genaue Beginn („Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt“) und das Ende („Ende des Kalenderjahrs“) zu beachten. Ausgehend von einer Speicherung im Anschluss an die Veröffentlichung des Beschlusses über die Restschuldbefreiung durch das Amtsgericht München am 07.05.2009 begann die dreijährige Frist am 01.01.2010 und wird am 31.12.2012 enden.
24 
2. Der Antrag hat auch Erfolg, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung erhobenen Klage gerichtet ist. Denn mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 10.07.2012 ist die darin verfügte Löschungsverpflichtung nicht mehr vollziehbar (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG). Von daher ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht mehr statthaft.
25 
3. Der Antrag ist schließlich unzulässig, soweit er – auch – auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 4 der Verfügung vom 10.07.2012 (Festsetzung einer Verwaltungsgebühr von 300,-- EUR) gerichtet ist.
26 
Nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, mithin bei der Anforderung öffentlicher Abgaben (dazu unter a)), ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin ausweislich der Akten und ihres Vortrags nicht gestellt (dazu unter b)).
27 
a) Bei der nach Maßgabe der §§ 1, 4 Abs. 2 und 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG i.V.m. Ziff. 10.2 und 10.4 des Gebührenverzeichnisses zur Verordnung des Innenministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Innenministeriums und des Landesbeauftragten für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich vom 12. Juli 2011 festgesetzten Gebühr handelt es sich um die Anforderung von öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO (vgl. – zur Gebühr als Form der öffentlichen Kosten – Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 80, Rn. 57 m.w.N.).
28 
b) Den nach § 80 Abs. 6 VwGO erforderlichen Antrag hat die Antragstellerin ausweislich der Akten und ihres eigenen Sachvortrags nicht gestellt.
29 
aa) Abzustellen ist insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Gericht, denn bei dem Erfordernis der vorherigen Durchführung eines erfolglosen behördlichen Aussetzungsverfahrens handelt es sich nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert vielmehr eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss (nahezu einhellige Meinung und ständige Rspr. des VGH Bad.-Württ., siehe zuletzt Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 – juris, mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur; siehe weiter Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 5. A, § 80 Rn 130, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Andernfalls könnte die mit der Bestimmung verfolgte Zielrichtung – Vorrang der verwaltungsinternen Kontrolle einerseits und Entlastung der Gerichte andererseits – nicht verwirklicht werden. Hiergegen spricht auch nicht, dass es nach Ablehnung des Antrags als unzulässig danach noch zu einem zweiten gerichtlichen Aussetzungsverfahren kommen kann. Zum einen ist eine der Antragstellerin günstige Entscheidung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO nicht von vornherein ausgeschlossen. Zum anderen bewirkt nur eine konsequente Handhabung des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dass die Vorschrift ernstgenommen wird und zur beabsichtigten Entlastung der Gerichte führt (so VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S 107/11 – juris).
30 
bb) Eine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen liegt nicht vor.
31 
Nach dieser Bestimmung gilt Satz 1 nicht, wenn erstens die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder zweitens eine Vollstreckung droht.
32 
Von einem dieser Fälle kann hier nicht ausgegangen werden.
33 
α) Die erste Alternative (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO) liegt schon deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin keinen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt hat.
34 
β) Auch die zweite Alternative ist nicht gegeben. Die vorherige Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens war nicht im Hinblick auf eine drohende Vollstreckung (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO) entbehrlich. Von einer drohenden Vollstreckung in diesem Sinne ist nur auszugehen, wenn eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt worden ist; wenigstens müssen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Gebührenbescheids vorliegen.
35 
Gemessen hieran war im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht nicht von einer drohenden Vollstreckung auszugehen. Der streitgegenständliche Bescheid enthält lediglich am Ende die Bitte, einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung die festgesetzte Gebühr von 300,-- EUR zu begleichen. Auch weder die Höhe des streitigen Betrags noch das übrige Verhalten des Antragsgegners vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts haben die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen lassen, dass es der Gebührenschuldnerin nicht zumutbar gewesen wäre, sich zunächst an die Behörde zu wenden.
36 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch das Verfahren gefördert. Von daher entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO dem Antragsgegner aufzuerlegen.
37 
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 1.5 und 1.6.2 des Streitwertkatalogs 2004.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/02/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 14. Dezember 2010 - 2 K 1398/09 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdever
published on 02/12/2005 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die nachträgliche Auflage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 17.03.2005 - Az.: 4-4651.12-KKPI-3 und 4-4651.12-KKP II-3 - wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.

(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.

(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.

(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.

(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.