Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2010 - 6 K 1265/10

published on 16/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 16. Juli 2010 - 6 K 1265/10
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 01.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, mit welcher ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung der Gaststätte ... einschließlich Nebenräume für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen und die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte, insbesondere Mietern untersagt wurde (Nr. 1), ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auferlegt wurde, nach Bekanntgabe der Verfügung etwaige Mietverträge mit Dritten, die die nach Ziff. 1 untersagte Nutzung gestatten, fristlos zu kündigen und neue Mietverträge hierüber nicht abzuschließen (Nr. 2), und schließlich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1 und Nr. 2 der Verfügung jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- EUR angedroht wurde,
ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, § 12 LVwVG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches überwiegt das entgegenstehende Interesse des Antragsgegners daran, die Nutzung der Gaststätte ... des Antragstellers für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen einstweilen, d.h. noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu untersagen. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf erscheint, desto eher wird das Interesse der Anordnung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann. Kann die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs noch nicht ausreichend beurteilt werden, weil noch tatsächliche Nachforschungen erforderlich sind, so kommt es auf das Ergebnis einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung an.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beurteilt das Gericht den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache im Hinblick auf die Frage, ob die Nutzung der Gaststätte ... einschließlich Nebenräume für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen und die Duldung einer solchen Nutzung durch Dritte zu Recht untersagt wurde, derzeit zumindest als offen, weil insoweit der Sachverhalt noch nicht hinreichend aufgeklärt ist und vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht weiter aufgeklärt werden kann. Eine abschließende Entscheidung muss deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Mit Rücksicht darauf misst das Gericht dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen öffentlichen Interesse des Antraggegners.
Der Antragsgegner hat seine Untersagungsverfügung auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gestützt, wonach die Gaststättenerlaubnis widerrufen werden kann, wenn der Gewerbetreibende die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG gibt aber der Behörde nur die Befugnis zum Widerruf und angesichts des eindeutigen Wortlauts wohl nicht zur Untersagung einer bisher nicht erlaubten Betriebsart. Insoweit wird im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob und ggf. in welcher Ausgestaltung die in Nr. 1 der Verfügung ausgesprochene Untersagung auf eine andere Ermächtigungsgrundlage, z. B. auf § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO gestützt werden kann (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 3, Rdnr. 19).
Ferner bedarf es einer erstmaligen bzw. zumindest einer weiteren Aufklärung im Widerspruchsverfahren, ob überhaupt eine unerlaubte Änderung der Betriebsart durch den Antragsteller vorliegt, die ein behördliches Eingreifen erforderlich macht.
Fraglich ist bereits, ob bei den angeführten, in der Antragserwiderung im vorliegenden Verfahren etwas näher präzisierten Veranstaltungen ein gaststättenrechtlich relevanter Betrieb vorgelegen hat. Der Antragsgegner beruft sich auf Konzerte mit Livecharakter am 20.03., 03.04., 17.04., 24.04. und 08.05.2010 sowie eine Musikveranstaltung mit einem Balladensänger am 06.03.2010 und eine weitere Livemusikveranstaltung am 15.05.2010. Die Veranstaltung am 24.04.2010 hat ausweislich der Aufstellung der Polizeidirektion Rastatt und den Ausführungen des Antragstellers nicht stattgefunden. Im Hinblick auf die Veranstaltungen am 20.03., 03.04. und 17.04.2010 macht der Antragsteller geltend, dass es sich um Geburtstagsfeiern mit Livemusik gehandelt habe, was so auch in der Aufstellung der Polizeidirektion Rastatt als „Art der Veranstaltung“ angegeben ist. Einen gaststättenrechtlich relevanten Betrieb führt derjenige, der gewerbsmäßig Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle in Gewinnerzielungsabsicht verabreicht und dessen Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (vgl. §§ 1, 2 GastG, vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 12.01.2009 - 4 K 4570/08 -, ). An Hand der dem Gericht vorliegenden Akten, insbesondere aufgrund der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Aufstellung und des Schreibens der Polizeidirektion Rastatt vom 08.06.2010 kann nicht die notwendige Beurteilung getroffen werden, ob in den bisherigen Veranstaltungen des Antragstellers bzw. seiner Mieter gaststättenrechtlich relevante Tätigkeiten zu sehen sind. So fehlen konkrete Ausführungen zu dem Ablauf der einzelnen angeführten Veranstaltungen. Es liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor, die gegen den angegebenen privaten Charakter der einzelnen Veranstaltungen sprechen. Soweit in der Stellungnahme der Polizeidirektion Rastatt vom 08.06.2010 davon die Rede ist, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrollen u.a. bekannt geworden sei, dass teilweise Eintrittspreise bis 20,-- EUR verlangt worden seien, Getränke und Speisen nach Teilnehmerangaben kostenpflichtig durch Erwerb eines Bons erworben werden konnten, wobei für ein Bier die Teilnehmer 2,-- EUR und für ein Becher Wasser 1,-- EUR zahlten, fehlt jegliche Zuordnung zu den einzelnen angeführten Veranstaltungen. Auch wird in dem Schreiben lediglich aufgrund bisheriger Erfahrungen vermutet, dass die Veranstaltungen jedermann oder einem bestimmten Personenkreis zugänglich gewesen sein dürften und es sich nicht nur um Privatfeiern gehandelt habe. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens werden die Umstände der einzelnen Veranstaltungen u.a. durch Anhörung bzw. Vernehmung der angeführten Veranstalter, der die Veranstaltung kontrollierenden Polizeibeamten und des Antragstellers, der im Übrigen vor Erlass der vorliegenden Verfügung nicht gemäß § 28 VwVfG angehört worden sein dürfte, aufzuklären sein. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass bei den angeführten Veranstaltungen ein gaststättenrechtlich relevanter Betrieb vorgelegen hat.
Darüber hinaus kann nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch nicht beurteilt werden, ob eine unerlaubte Änderung der Betriebsart durch die Durchführung der Konzerte mit Livecharakter gegeben ist. Der Antragsteller ist seit dem 31.01.2001 im Besitz einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis für die Betriebsart Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebseigentümlichkeit u. a. mit dem räumlichen Umfang: 1 Wirtschaftsraum, 1 Nebenzimmer und 1 Saal. Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen im Allgemeinen noch keine solche Abweichung dar. Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen und Musikhören geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt bzw. Musik gespielt wird, wie groß die Tanz- bzw. Konzertfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftbetriebes sind, in welchem Maß Tanz und Musik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89/88 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.11.2004 - 6 S 2544/04 -; ). Insgesamt kommt es bei der Frage nach der Betriebsart einer Gaststätte, in der Musik- und/oder Tanzveranstaltungen stattfinden, auf die Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles an. Hierbei geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit die Durchführung von jährlich nicht mehr als 12 Tanz-/Musikveranstaltungen im größten Gaststättenraum durch die Gaststättenerlaubnis gedeckt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.1988 - 1 B 89/88 -, ; vgl. auch Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl., § 3, Rdnr. 2).
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Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend bereits offen, ob - wie oben dargelegt - die vorliegend seitens des Antragsgegners in der Antragserwiderung angeführten 6 Musikveranstaltungen gaststättenrechtlich relevant sind und somit überhaupt für die Beurteilung von Bedeutung sind, ob die erlaubte Betriebsart der Gaststätte durch die Musikdarbietungen verändert wurde. Selbst wenn dies der Fall wäre, lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 25.05.2010 erst 6 Musikveranstaltungen im Jahr 2010 vor, so dass der zulässige Rahmen von nicht mehr als 12 öffentliche Musikveranstaltungen noch nicht überschritten war. Eine Überschreitung der zulässigen Anzahl lässt sich nach Auffassung des Gerichtes auch nicht mit einer Hochrechnung der durchgeführten Veranstaltungen auf das gesamte Jahr 2010 begründen. Dafür besteht kein Anlass. Vielmehr kann nach Überschreiten der zulässigen Anzahl eingeschritten werden. Auch kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht beurteilt werden, ob aufgrund des Umstandes, dass der Gaststättenbetrieb des Antragstellers - so der Antragsgegner - „weitestgehend“ ruht, es gerechtfertigt ist, bereits zum jetzigen Zeitpunkt trotz erst 6 durchgeführter Musikveranstaltungen anzunehmen, dass in Zukunft die Hauptleistung nicht länger in einer Schank- und Speisewirtschaft besteht, sondern in der Darbietung von Musikveranstaltungen. Hierzu bedarf es konkreter tatsächlicher Feststellungen über die Ausgestaltung des Gaststättenbetriebs des Antragstellers, insbesondere auch des Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs über einen längeren Zeitraum. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsgegner wohl selbst nicht davon ausgeht, dass die Erlaubnis des Antragstellers zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft gem. § 8 GastG erloschen ist, weil der Betrieb seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt worden wäre. Zudem ist in dem Protokoll über die Gaststättenkontrolle am 31.05.2010 festgehalten, dass der Antragsteller die Gaststätte meistens am Mittwoch, Samstag und Sonntag geöffnet hat. Feststellungen, ob dies tatsächlich zutrifft, seit wann diese Öffnungszeiten gegeben sind bzw. ggf. nicht mehr gegeben sind, wie genau die Öffnungszeiten an diesen Tagen sind und wie der Gaststättenbetrieb ggf. ausgestaltet ist, sind nach Aktenlage bisher nicht getroffen worden. Angesichts dessen kann nach dem Erkenntnisstand im vorliegenden Eilverfahren nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller in einem Zeitraum von ca. 6 Wochen 6 Musikdarbietungen, deren gaststättenrechtliche Relevanz, wie ausgeführt, noch dazu fraglich ist, durchgeführt hat, geschlossen werden, dass solche Veranstaltungen den Gaststättenbetrieb des Antragstellers nunmehr beherrschen. Dies gilt umso mehr, als dass der Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren angegeben hat, die Durchführung von weiteren über das zulässige Maß von 12 Veranstaltungen hinausgehenden Musikveranstaltungen sei nicht geplant. Dieser Vortrag ist nach dem gegenwärtigen Sachstand nicht widerlegt. Im anhängigen Widerspruchsverfahren wird Gelegenheit sein, den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären und die Tatsachengrundlage für eine entsprechende Beurteilung zu schaffen.
11 
Insgesamt kann somit im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit beurteilt werden, ob die in Nr. 1 der Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 20.05.2010 angeordnete Untersagung, die Gaststätte für Konzerte jeglicher Art und andere Musikveranstaltungen zu nutzen, sich als rechtmäßig erweisen wird. Nach gegenwärtigen Erkenntnisstand dürfte dies nicht der Fall sein. Mit Rücksicht darauf misst das Gericht dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von einem Vollzug der Verfügung verschont zu bleiben, größeres Gewicht bei als dem gegenläufigen Interesse des Antragsgegners. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Untersagung auch nur auf die formelle Illegalität des Gaststättenbetriebes des Antragstellers gestützt hat, die zudem, wie ausgeführt, nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht ausreichend beurteilt werden kann. Darüberhinausgehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Musikveranstaltungen hat der Antragsgegner selbst nicht geltend gemacht. Bei dieser Sach- und Rechtslage hält es das Gericht unter Abwägung der gegenläufigen Interessen auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung (Nr. 1 der Verfügung) anzuordnen.
12 
Ferner war bei dieser Sach- und Rechtslage auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruches des Antragstellers gegen Nr. 2 der Verfügung, etwaige Mietverträge mit Dritten fristlos zu kündigen und keine neuen Mietverträge abzuschließen, sowie gegen die verfügte Zwangsgeldandrohung (Nr. 4 der Verfügung) wiederherzustellen bzw. anzuordnen. Im Hinblick auf das anhängige Widerspruchsverfahren wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung keine Ermächtigungsgrundlage genannt, auf welcher die auferlegte Kündigung etwaiger Mietverträge und die Untersagung, neue Mietverträge abzuschließen, gestützt wird. § 15 Abs. 3 Nr. 1 GastG ermächtigt, wie ausgeführt, nur zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis. Auch wird zu prüfen sein, ob der Antragsgegner die Maßnahme „Kündigung“ und evtl. ihre Durchsetzung im Wege einer Klage rechtmäßig vom Antragsteller verlangen kann angesichts des Umstandes, dass er wohl selbst gegen Mieter vorgehen kann. Darüber hinaus ist auch fraglich, ob derartige Maßnahmen dazu geeignet sind, zu einer sofortigen Aufgabe der Nutzung der Räume zu Musikveranstaltungen beizutragen, die der Antragsgegner mit seiner Verfügung vom 20.05.2010 letztlich erreichen will (vgl. hierzu: OVG NW, Beschl. v. 13.01.1993, - 7 B 4794/92 - u. Beschl. v. 24.11.1988 - 7 B 2677/88 -; VG Neustadt, Beschl. v. 23.07.2004 - 4 L 1673/04.NW -; ).
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/01/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe   1  Der Ant
published on 19/11/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2004 - 10 K 3170 / 04 - geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegne
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

1.
Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
2.
zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
3.
(weggefallen)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
alkoholfreie Getränke,
2.
unentgeltliche Kostproben,
3.
zubereitete Speisen oder
4.
in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.