Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2018 - 5 K 3057/17

published on 24/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 24. Jan. 2018 - 5 K 3057/17
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Tenor

Der Abhilfebescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 08.03.2016 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin will die Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts erweitern. Sie betreibt auf dem Grundstück Flurstücknummer ..., Gemarkung ..., ..., ..., einen Lebensmitteldiscounter. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 19.05.2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans „...“ und des am 24.10.2017 als Satzung beschlossenen „Bebauungsplans ‚...‘, ergänzendes Verfahren i.S. des § 214 Abs. 4 BauGB“.
Am 19.12.2013 (Eingang bei der Gemeinde am 30.12.2013) beantragte die Klägerin die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der Frage, ob die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.119 m² (Nutzungsänderung von 304 m² eines Lagers in Verkaufsfläche) planungsrechtlich zulässig sei und ob mit den vorhandenen 96 Stellplätzen die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze für das erweiterte Vorhaben nachgewiesen seien. Das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 06.05.2014 ab. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2015 zurück.
Im Klageverfahren hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe durch Urteil vom 30.06.2016 - 10 K 2763/15 - den Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 06.05.2014 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.04.2015 auf und verpflichtete den Beklagten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 19.12.2013 zu erteilen. Das Gericht ging davon aus, dass der gesamte Bebauungsplan unwirksam sei, weil er zum einen das Baugebiet in unzulässiger Weise nach Lärmemissionskontingenten gliedere und zum anderen unbestimmte textliche Festsetzungen zu Lärmpegelbereichen enthalte. Die geplante Erweiterung sei zulässig, weil sie sich nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zur Prägung der näheren Umgebung sei auch die vorhandene Bebauung auf dem Baugrundstück einzubeziehen. Dazu gehöre, dass die Klägerin dort schon jetzt einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb habe, weil zur Verkaufsfläche von 799,96 m² auch noch der Pfandraum mit 14,44 m² hinzuzurechnen sei; die dortigen Pfandautomaten stellten Bons über den Pfandbetrag aus, die von den Kunden im Ladengeschäft an der Kasse eingelöst werden müssten. Da ohne Änderung der Außenmaße nur Lagerfläche in Verkaufsfläche umgebaut werde, füge sich die Erweiterung auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Von der Betriebserweiterung seien auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten.
Der Beklagte erteilte daraufhin am 17.11.2016 den Bauvorbescheid. Er war versehen mit der Rechtsbehelfsbelehrung, dass Widerspruch erhoben werden könne. Die Beigeladene erhob dementsprechend am 27.12.2016 Widerspruch und wies mit weiterem Schreiben vom 25.01.2017 zur Begründung darauf hin, dass ihr Gemeinderat am 19.07.2016 einen Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans gefasst und eine Veränderungssperre beschlossen habe.
Daraufhin erließ das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis am 08.03.2017 einen Abhilfebescheid, mit dem es diesen Bauvorbescheid vom 17.11.2016 wieder aufhob. Zur Begründung führte es aus, die Rechtskraftbindung des Verpflichtungsurteils stehe unter dem Vorbehalt, dass sich die Rechts- und Sachlage nicht relevant ändere. Hier widerspreche der Bauvorbescheid der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet Bebauungsplan „...“ in ... vom 19.07.2016, die das Planungsverfahren gemäß Aufstellungsbeschluss vom 19.07.2016 für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ sichern solle. Der Aufstellungsbeschluss sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die zulässige Dauer der Veränderungssperre sei nicht überschritten.
Am 15.03.2017 hat die Klägerin gegen diesen Abhilfebescheid Klage erhoben. Sie macht geltend, der Abhilfebescheid sei ein rechtswidriger Rücknahmebescheid, da der zurückgenommene Bauvorbescheid rechtmäßig sei. Der Anspruch hierauf sei rechtskräftig festgestellt. Auf die Änderung der Rechtslage könnten sich der Beklagte und die Beigeladene nicht berufen, weil die Veränderungssperre zum einen mangels Bekanntmachung unwirksam sei und zum anderen aufgrund der faktischen Zurückstellungszeiten der Klägerin ohnehin nicht mehr entgegengehalten werden könne. Außerdem sei der erneute Satzungsbeschluss aus formellen Gründen (fehlerhafte Auslegungsbekanntmachung) und inhaltlichen Gründen (Abwägungsmängel und Unzulässigkeit der Fehlerkorrektur im ergänzenden Verfahren) unwirksam. Der Bebauungsplan sei gesamtnichtig, weil die Fehler nicht auf den Südostteil begrenzt seien.
Die Klägerin beantragt,
den Abhilfebescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 08.03.2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Veränderungssperre sei wirksam. Der Aufstellungsbeschluss sei zwar nicht gesondert bekanntgemacht worden, jedoch in der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre erwähnt. Das genüge für die erforderliche Anstoßwirkung. Die Veränderungssperre sei auch noch gültig.
12 
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Bauvorbescheid sei offensichtlich versehentlich erteilt worden und wegen der Verletzung der Beigeladenen in ihrer Planungshoheit wieder aufgehoben worden. Die Erwähnung des Aufstellungsbeschlusses vom 19.07.2016 im Rahmen der Bekanntmachung der Veränderungssperre bei der Ersatzbekanntmachung genüge den Anforderungen an die Bekanntmachung. Da das Bebauungsplanverfahren wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans von 2009 nicht abgeschlossen sei, habe es keines neuen Aufstellungsbeschlusses bedurft. Der alte Aufstellungsbeschluss wirke fort.
13 
Bereits im August 2016 stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung. Diesen Antrag lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Verfügung vom 16.03.2017 gebührenpflichtig ab. Zur Begründung führte es an, die geplante Erweiterung sei zwar nach § 34 BauGB zulässig. Jedoch habe die Beigeladene zur Sicherung ihrer Planungshoheit eine Satzung über eine Veränderungssperre für das Plangebiet beschlossen. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wurde nicht entschieden.
14 
Mit Urteil vom heutigen Tage (5 K 8835/17) hat die Kammer der Verpflichtungsklage (Untätigkeitsklage) auf Erteilung einer Baugenehmigung im Blick auf das Urteil zum Bauvorbescheid im vorliegenden Verfahren stattgegeben. Ferner hat die Klägerin in einem Eilverfahren (5 K 5253/17) die Feststellung beantragt, dass die vorliegende Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung hat, und in einem weiteren Eilverfahren (5 K 7320/17), die sofortige Vollziehung des Bauvorbescheids vom 17.11.2016 anzuordnen. Hierüber hat die Kammer ebenfalls heute entschieden und beiden Anträgen stattgegeben.
15 
Dem Gericht liegen die Bauakten des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis zu dem Bauvorbescheid und der Baugenehmigung sowie die Gerichtsakten der weiteren Klageverfahren und der beiden Eilverfahren vor. Ferner hat die Beigeladene die Bebauungsplanakten zum Bebauungsplanverfahren „...“ von 2009 sowie zum Heilungsverfahren 2016 vorgelegt. Auf den Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte auf den Widerspruch der Beigeladenen hin den erteilten Bauvorbescheid aufgehoben und damit das Verwaltungsrechtsverhältnis gestaltet. Diese Abhilfeentscheidung ist selbst ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2/11 -, BVerwGE 140, 245, 250, Rn. 16). Da der Abhilfebescheid für die Klägerin nach der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nun erstmalig eine Beschwer enthält, ist er Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und ein Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
18 
2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als belastender Verwaltungsakt bedarf der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage findet er weder in § 72 VwGO (hierzu sogleich a) noch in § 48 Abs. 1 LVwVfG (hierzu unten b).
20 
a) Das Landratsamt hat den Bauvorbescheid im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Da der Widerspruch nicht zulässig war, durfte das Landratsamt die Aufhebung des von ihm erteilten Bauvorbescheids jedoch nicht auf § 72 VwGO als Rechtsgrundlage stützen.
21 
aa) Nach § 72 VwGO hat die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abzuhelfen und über die Kosten zu entscheiden, wenn sie ihn für begründet hält. Eine solche Abhilfeentscheidung setzt außer der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs voraus (BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23/97 -, NVwZ 2000, 195, 196). Dem steht hier jedoch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 30.06.2016 (10 K 2736/15) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Wird sodann in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ein Verwaltungsakt erlassen, schließt er das vorangegangene Verfahren ab. Er eröffnet hingegen kein neues Rechtsbehelfsverfahren. Daher kann dieser Verwaltungsakt von den Prozessbeteiligten nicht erneut mit einem Widerspruch angegriffen werden. Gegen einen Verwaltungsakt, der zur Erfüllung eines Verpflichtungsurteils erlassen wurde, ist wegen der Rechtskraftwirkung des § 121 Nr. 1 VwGO kein erneuter Widerspruch statthaft.
22 
Wäre in diesem Fall ein neuer Widerspruch zulässig, wäre das Verfahren nicht mit der Erteilung des rechtskräftig eingeklagten und bereits erlassenen Verwaltungsakts abgeschlossen. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung – wie hier beim Bauvorbescheid, der die Planungshoheit der beigeladenen Gemeinde berührt – könnte das Verfahren vom unterlegenen Beteiligten (hier der Beigeladenen) mehrfach fortgeführt werden, wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt aufgrund von Verpflichtungsurteilen wiederholt erlässt. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft hat die Aufgabe, die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung in den Grenzen des Streitgegenstands zu sichern. Sie dient als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Was in einem gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten unanfechtbar entschieden worden ist, soll nicht in einem weiteren Prozess in Frage gestellt werden können. Widersprüchliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen vermieden werden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 3 m.w.N. aus der Rspr.). Daher kann ein Verwaltungsakt, der Gegenstand eines stattgebenden Verpflichtungsurteils ist, – jedenfalls von den dort Verfahrensbeteiligten – nicht in einem weiteren Widerspruchsverfahren zur Überprüfung gestellt und von der Ausgangsbehörde nicht durch einen Abhilfebescheid auf der Grundlage von § 72 VwGO wieder aufgehoben werden.
23 
bb) Das Widerspruchsverfahren ist auch nicht deshalb neu eröffnet, weil die Beigeladene nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30.06.2016 eine Veränderungssperre beschlossen hat. Auch wenn sich nach dem Verpflichtungsurteil nachträglich die Rechtslage ändert, kann dies nicht dazu führen, dass gegen den aufgrund dieses Urteils erlassenen Verwaltungsakt ein erneuter Widerspruch zulässig ist. Zwar ist bis zur Erteilung einer Baugenehmigung der Anspruch auf ihre Erteilung selbst dann nicht gegen Rechtsänderungen wie z.B. das Inkrafttreten einer Veränderungssperre abgesichert, wenn er rechtskräftig tituliert ist; daher kann die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft und vor Erlass der Genehmigung unter Hinweis auf eine dieser Verpflichtung entgegenstehende neue Rechtsnorm die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO abwehren (BVerwG, Urteil vom 26.01.1984 - 4 C 53/80 -, NVwZ 1985, 563, 564; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39/82 -, BVerwGE 69, 1). Nach Erteilung der Genehmigung kommt eine Vollstreckungsgegenklage jedoch nicht mehr in Betracht, weil der titulierte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung dann bereits erfüllt ist und nicht mehr vollstreckt werden könnte. Ist eine Bebauungsgenehmigung – wie hier der Bauvorbescheid – erst einmal erteilt, setzt sie sich auch gegenüber einer Veränderungssperre durch. Die erteilte Bebauungsgenehmigung vermittelt dem Bauherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsposition, die sich auch gegenüber Rechtsänderungen durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 26.01.1984 - 4 C 53/80 -, NVwZ 1985, 563, 564).
24 
b) Der rechtswidrige Abhilfebescheid kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 LVwVfG umgedeutet werden. Zwar stünde die Rechtskraft des Urteils vom 30.06.2016 einer Aufhebung des am 17.11.2016 erteilten Bauvorbescheids bei einer Änderung der Rechtslage nicht grundsätzlich entgegen (hierzu aa). Jedoch hat der Beklagte keine Rücknahme verfügt (unten bb) und lässt sich die rechtswidrige Aufhebungsverfügung nicht in eine Rücknahme umdeuten (unten cc).
25 
aa) Die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils steht der Aufhebung des in Erfüllung dieses Urteils erlassenen Verwaltungsakts nicht grundsätzlich entgegen, wenn sich die Rechtslage nach dem Urteil geändert hat. Unstreitig ist im Falle einer Änderung der Rechtslage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt trotz der rechtskräftigen Vorentscheidung eine erneute Prüfung und ggf. abweichende Beurteilung der streitigen Rechtsbeziehung möglich (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 68 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt dürfte hierfür entgegen der klägerischen Rechtsauffassung nicht der Zeitpunkt der formellen Rechtskraft, also der des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein, somit der 30.06.2016. Denn die tatsächlichen Feststellungen sind nur insoweit bestandsfest, als sie den Subsumtionsschluss des Gerichts tragen (Clausing, a.a.O. Rdnr. 69 m.w.N.). Daher ist ein Bauvorbescheid rechtswidrig, wenn die Gemeinde nach dem Verpflichtungsurteil und vor Erlass des Bauvorbescheids eine wirksame Veränderungssperre beschlossen hat.
26 
bb) Die Rechtskraft kann zwar durchbrochen werden. Hierfür muss die Behörde den aufgrund des rechtskräftigen Urteils erlassenen Bescheid aufheben. Hier hat der Beklagte jedoch keine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung getroffen. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines rechtswidrigen Bauvorbescheids durch die Baurechtsbehörde wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage kommt § 48 LVwVfG in Betracht, wenn die Baurechtsbehörde der Auffassung ist, der Bauvorbescheid sei aufgrund einer Änderung der Rechtslage, von der sie bei dessen Erlass keine Kenntnis hatte, rechtswidrig erteilt worden (Clausing, a.a.O. Rdnr. 71 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108. 30, 34 zum Asylwiderruf). Eine solche Rücknahme hat der Beklagte aber nicht verfügt.
27 
cc) Die Abhilfeentscheidung des Landratsamtes lässt sich auch nicht gemäß § 47 LVwVfG in eine Rücknahmeentscheidung umdeuten. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie § 47 Abs. 3 LVwVfG verdeutlicht, kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Der Beklagte ging bei der getroffenen Entscheidung davon aus, dass es den Bauvorbescheid wegen des begründeten Widerspruchs der Beigeladenen aufheben müsse. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rdnr. 77). Denn eine Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich nicht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, muss aber nicht zurückgenommen werden. Das schließt – vorbehaltlich einer Ermessensreduzierung "auf null", die hier aber nicht zu erkennen ist – die Annahme einer gebundenen Entscheidung aus (BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23/97 -, NVwZ 2000, 195, 196; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 72, Neubearbeitung 2016 Rdnr. 16b).
28 
c) Da die hier angefochtene Aufhebung des Bauvorbescheids keine Rechtsgrundlage findet, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob sich die Rechts-lage nach dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil vom 30.06.2016 geändert hat. Ob die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre wirksam war, ist daher nicht mehr zu klären.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
30 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein Verwaltungsakt, der auf ein Verpflichtungsurteil hin erlassen wurde, im Wege der Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO wieder aufgehoben werden kann (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
31 
Beschluss vom 24.01.2018
32 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 17. März 2017 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 45.600 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.2 und 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Beklagte auf den Widerspruch der Beigeladenen hin den erteilten Bauvorbescheid aufgehoben und damit das Verwaltungsrechtsverhältnis gestaltet. Diese Abhilfeentscheidung ist selbst ein Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 23.08.2011 - 9 C 2/11 -, BVerwGE 140, 245, 250, Rn. 16). Da der Abhilfebescheid für die Klägerin nach der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nun erstmalig eine Beschwer enthält, ist er Gegenstand der Anfechtungsklage (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) und ein Vorverfahren entbehrlich (§ 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
18 
2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Als belastender Verwaltungsakt bedarf der angefochtene Bescheid einer Rechtsgrundlage. Diese Rechtsgrundlage findet er weder in § 72 VwGO (hierzu sogleich a) noch in § 48 Abs. 1 LVwVfG (hierzu unten b).
20 
a) Das Landratsamt hat den Bauvorbescheid im Widerspruchsverfahren aufgehoben. Da der Widerspruch nicht zulässig war, durfte das Landratsamt die Aufhebung des von ihm erteilten Bauvorbescheids jedoch nicht auf § 72 VwGO als Rechtsgrundlage stützen.
21 
aa) Nach § 72 VwGO hat die Ausgangsbehörde dem Widerspruch abzuhelfen und über die Kosten zu entscheiden, wenn sie ihn für begründet hält. Eine solche Abhilfeentscheidung setzt außer der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes die Zulässigkeit des eingelegten Widerspruchs voraus (BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23/97 -, NVwZ 2000, 195, 196). Dem steht hier jedoch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils vom 30.06.2016 (10 K 2736/15) entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Wird sodann in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ein Verwaltungsakt erlassen, schließt er das vorangegangene Verfahren ab. Er eröffnet hingegen kein neues Rechtsbehelfsverfahren. Daher kann dieser Verwaltungsakt von den Prozessbeteiligten nicht erneut mit einem Widerspruch angegriffen werden. Gegen einen Verwaltungsakt, der zur Erfüllung eines Verpflichtungsurteils erlassen wurde, ist wegen der Rechtskraftwirkung des § 121 Nr. 1 VwGO kein erneuter Widerspruch statthaft.
22 
Wäre in diesem Fall ein neuer Widerspruch zulässig, wäre das Verfahren nicht mit der Erteilung des rechtskräftig eingeklagten und bereits erlassenen Verwaltungsakts abgeschlossen. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung – wie hier beim Bauvorbescheid, der die Planungshoheit der beigeladenen Gemeinde berührt – könnte das Verfahren vom unterlegenen Beteiligten (hier der Beigeladenen) mehrfach fortgeführt werden, wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt aufgrund von Verpflichtungsurteilen wiederholt erlässt. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft hat die Aufgabe, die Maßgeblichkeit und Rechtsbeständigkeit des Inhalts der gerichtlichen Entscheidung in den Grenzen des Streitgegenstands zu sichern. Sie dient als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Was in einem gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten unanfechtbar entschieden worden ist, soll nicht in einem weiteren Prozess in Frage gestellt werden können. Widersprüchliche Entscheidungen über dieselbe Streitsache sollen vermieden werden (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 3 m.w.N. aus der Rspr.). Daher kann ein Verwaltungsakt, der Gegenstand eines stattgebenden Verpflichtungsurteils ist, – jedenfalls von den dort Verfahrensbeteiligten – nicht in einem weiteren Widerspruchsverfahren zur Überprüfung gestellt und von der Ausgangsbehörde nicht durch einen Abhilfebescheid auf der Grundlage von § 72 VwGO wieder aufgehoben werden.
23 
bb) Das Widerspruchsverfahren ist auch nicht deshalb neu eröffnet, weil die Beigeladene nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 30.06.2016 eine Veränderungssperre beschlossen hat. Auch wenn sich nach dem Verpflichtungsurteil nachträglich die Rechtslage ändert, kann dies nicht dazu führen, dass gegen den aufgrund dieses Urteils erlassenen Verwaltungsakt ein erneuter Widerspruch zulässig ist. Zwar ist bis zur Erteilung einer Baugenehmigung der Anspruch auf ihre Erteilung selbst dann nicht gegen Rechtsänderungen wie z.B. das Inkrafttreten einer Veränderungssperre abgesichert, wenn er rechtskräftig tituliert ist; daher kann die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft und vor Erlass der Genehmigung unter Hinweis auf eine dieser Verpflichtung entgegenstehende neue Rechtsnorm die Vollstreckung im Wege der Vollstreckungsgegenklage entsprechend § 767 ZPO abwehren (BVerwG, Urteil vom 26.01.1984 - 4 C 53/80 -, NVwZ 1985, 563, 564; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 03.02.1984 - 4 C 39/82 -, BVerwGE 69, 1). Nach Erteilung der Genehmigung kommt eine Vollstreckungsgegenklage jedoch nicht mehr in Betracht, weil der titulierte Anspruch auf Erteilung der Genehmigung dann bereits erfüllt ist und nicht mehr vollstreckt werden könnte. Ist eine Bebauungsgenehmigung – wie hier der Bauvorbescheid – erst einmal erteilt, setzt sie sich auch gegenüber einer Veränderungssperre durch. Die erteilte Bebauungsgenehmigung vermittelt dem Bauherrn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Rechtsposition, die sich auch gegenüber Rechtsänderungen durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom 26.01.1984 - 4 C 53/80 -, NVwZ 1985, 563, 564).
24 
b) Der rechtswidrige Abhilfebescheid kann auch nicht in eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 LVwVfG umgedeutet werden. Zwar stünde die Rechtskraft des Urteils vom 30.06.2016 einer Aufhebung des am 17.11.2016 erteilten Bauvorbescheids bei einer Änderung der Rechtslage nicht grundsätzlich entgegen (hierzu aa). Jedoch hat der Beklagte keine Rücknahme verfügt (unten bb) und lässt sich die rechtswidrige Aufhebungsverfügung nicht in eine Rücknahme umdeuten (unten cc).
25 
aa) Die Rechtskraft eines Verpflichtungsurteils steht der Aufhebung des in Erfüllung dieses Urteils erlassenen Verwaltungsakts nicht grundsätzlich entgegen, wenn sich die Rechtslage nach dem Urteil geändert hat. Unstreitig ist im Falle einer Änderung der Rechtslage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt trotz der rechtskräftigen Vorentscheidung eine erneute Prüfung und ggf. abweichende Beurteilung der streitigen Rechtsbeziehung möglich (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 121, Neubearbeitung 2012, Rdnr. 68 m.w.N.). Maßgeblicher Zeitpunkt dürfte hierfür entgegen der klägerischen Rechtsauffassung nicht der Zeitpunkt der formellen Rechtskraft, also der des Ablaufs der Rechtsmittelfrist, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung sein, somit der 30.06.2016. Denn die tatsächlichen Feststellungen sind nur insoweit bestandsfest, als sie den Subsumtionsschluss des Gerichts tragen (Clausing, a.a.O. Rdnr. 69 m.w.N.). Daher ist ein Bauvorbescheid rechtswidrig, wenn die Gemeinde nach dem Verpflichtungsurteil und vor Erlass des Bauvorbescheids eine wirksame Veränderungssperre beschlossen hat.
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bb) Die Rechtskraft kann zwar durchbrochen werden. Hierfür muss die Behörde den aufgrund des rechtskräftigen Urteils erlassenen Bescheid aufheben. Hier hat der Beklagte jedoch keine rechtmäßige Aufhebungsentscheidung getroffen. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung eines rechtswidrigen Bauvorbescheids durch die Baurechtsbehörde wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage kommt § 48 LVwVfG in Betracht, wenn die Baurechtsbehörde der Auffassung ist, der Bauvorbescheid sei aufgrund einer Änderung der Rechtslage, von der sie bei dessen Erlass keine Kenntnis hatte, rechtswidrig erteilt worden (Clausing, a.a.O. Rdnr. 71 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 9 C 53/97 -, BVerwGE 108. 30, 34 zum Asylwiderruf). Eine solche Rücknahme hat der Beklagte aber nicht verfügt.
27 
cc) Die Abhilfeentscheidung des Landratsamtes lässt sich auch nicht gemäß § 47 LVwVfG in eine Rücknahmeentscheidung umdeuten. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Wie § 47 Abs. 3 LVwVfG verdeutlicht, kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt nicht in eine nicht getroffene Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Der Beklagte ging bei der getroffenen Entscheidung davon aus, dass es den Bauvorbescheid wegen des begründeten Widerspruchs der Beigeladenen aufheben müsse. Bei der Rücknahmeentscheidung gemäß § 48 Abs. 1 LVwVfG handelt es sich jedoch um eine Ermessensentscheidung (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 48 Rdnr. 77). Denn eine Verpflichtung zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht grundsätzlich nicht. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, muss aber nicht zurückgenommen werden. Das schließt – vorbehaltlich einer Ermessensreduzierung "auf null", die hier aber nicht zu erkennen ist – die Annahme einer gebundenen Entscheidung aus (BVerwG, Urteil vom 01.07.1999 - 4 C 23/97 -, NVwZ 2000, 195, 196; Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 72, Neubearbeitung 2016 Rdnr. 16b).
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c) Da die hier angefochtene Aufhebung des Bauvorbescheids keine Rechtsgrundlage findet, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob sich die Rechts-lage nach dem rechtskräftigen Verpflichtungsurteil vom 30.06.2016 geändert hat. Ob die von der Beigeladenen beschlossene Veränderungssperre wirksam war, ist daher nicht mehr zu klären.
29 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), erscheint es billig, ihre außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO).
30 
Die Berufung ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zuzulassen, ob ein Verwaltungsakt, der auf ein Verpflichtungsurteil hin erlassen wurde, im Wege der Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO wieder aufgehoben werden kann (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
31 
Beschluss vom 24.01.2018
32 
Der Streitwert wird in Abänderung des vorläufigen Streitwertbeschlusses vom 17. März 2017 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 45.600 EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 9.2 und 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs).
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/08/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid. 2
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.