Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2012 - 5 K 3000/11

published on 14/02/2012 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2012 - 5 K 3000/11
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.
Die Beigeladene ist Eigentümerin der Baugrundstücke Flst.Nr. 10677/1 in ... sowie einer Teilfläche des östlich angrenzenden Grundstücks Flst.Nr. 10677. Die Grundstücke wurden ihr aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 30.03.2009 von der Antragsgegnerin zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums veräußert. Der Antragsteller ist Eigentümer des zu Wohnzwecken und gewerblich genutzten Grundstücks Flst.Nr. 10679 in ... Er stellt dort seit dem Jahr 2008 Honigwein (Met) her und füllt Schnaps ab. Inzwischen wurde die Produktion zur Apfelsaftherstellung erweitert. Im Rahmen des Produktionsprozesses werden u.a. Früchte angeliefert, gebrannt, abgepresst, pasteurisiert und abgefüllt. Das Grundstück Flst.Nr. 10679 liegt westlich des Baugrundstücks. Zwischen den Baugrundstücken und dem Grundstück des Antragstellers verläuft eine Straße, die u.a. auch zum südlich gelegenen ca. 60 m entfernten Friedhof von ... führt. Das östlich an die Baugrundstücke angrenzende Grundstück ist noch unbebaut. Die genannten Grundstücke liegen sämtlich im Geltungsbereich des am 03.05.2002 in Kraft getretenen Bebauungsplans „...“, der das ca. 16 ha große Plangebiet als eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausweist. Nach seinen schriftlichen Festsetzungen unter Ziffer 1.1 sind im gesamten Plangebiet Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionsbetriebe aller Art, Tankstellen, Anlagen für sportliche, kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Handelsbetriebe jeglicher Art nicht zulässig. Das Plangebiet liegt nördlich des Friedhofs des Ortsteils ..., östlich der L ... und südlich der Autobahn BAB ... bzw. der Autobahnanschlussstelle ... für die Bundesstraße B ... und der Landesstraße L ... Die Baugrundstücke liegen an der südlichen Grenze des Plangebiets. Aus der Begründung des Bebauungsplans ergibt sich, dass die Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets aufgrund der hydrogeologischen Verhältnisse erfolgte.
Am 28.11.2006 fasste der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Umsiedlungs- und Erweiterungswunsch des Betreibers ... eines Speditionsbetriebs den ursprünglich auf den südwestlichen Teil des Plangebiets bezogenen Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans „...“, der sich noch jetzt im Verfahren befindet. Danach sollen etwa 9,8 ha des Plangebiets als Gewerbegebiet und etwa 1,2 ha als eingeschränktes Gewerbegebiet insbesondere dort festgesetzt werden, wo die Deckschichtenmächtigkeit geringer als 2 m ist. Speditionen und Anlagen für kirchliche, soziale und kulturelle Zwecke sollen nicht mehr ausgeschlossen sein.
Mit Bescheid vom 18.03.2009 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen, die seit Mitte 2008 Interesse an der Ansiedlung eines Krematoriums im Baugebiet „...“ bekundet hatte, eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums auf den oben genannten Baugrundstücken unter Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung zur Errichtung einer Anlage für kulturelle Zwecke. Gleichzeitig erteilte sie auch die Genehmigung zum Betrieb einer Feuerbestattungsanlage nach § 17 Bestattungsgesetz. Unter dem 18.12.2008 hatte die Antragsgegnerin der Beigeladenen ihre Bedenken im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens schriftlich mitgeteilt und auf die Notwendigkeit einer Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen. Auf den Aktenvermerk des Bauverwaltungsamts der Antragsgegnerin vom 20.01.2009 sowie die verwaltungsinterne Stellungnahme des Bauverwaltungsamts vom 18.03.2009 zur Erteilung der Befreiung wird ergänzend Bezug genommen. Danach sollte zunächst „im Zuge der wegen der Spedition ... eingeleiteten Bebauungsplanänderung ... 1. Änderung ein Krematorium ebenfalls zugelassen werden“. Die Beigeladene hat im Jahr 2009 nach Baufreigabe durch die Antragsgegnerin mit dem Bau des Krematoriums auf dem oben genannten Baugrundstück begonnen und den Rohbau errichtet. Am 23.06.2009 wurde der Beigeladenen von der Antragsgegnerin eine Änderungs-/Nachtragsbaugenehmigung erteilt, nach der der bis dahin zur Nutzung als Abschiedsraum genehmigte Raum als Besprechungsraum genehmigt wurde. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23.06.2009 (1 K 1111/09) wurde die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet. Das Regierungspräsidium Karlsruhe forderte daraufhin die Antragsgegnerin unter dem 03.07.2009 auf, die Baugenehmigung wegen der Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauplanungsrechts aufzuheben. Mit Abhilfebescheid vom 22.09.2009 hob die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 18.03.2009 einschließlich der Nachtragsbaugenehmigung vom 23.06.2009 auf. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage der Beigeladenen wurde durch seit 01.07.2011 rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 (5 K 2976/09) abgewiesen.
Am 03.11.2009 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung (Änderung) des Bebauungsplans für den Bereich .../Teilflächen - 2. Änderung des Bebauungsplans. Ziel ist im Wesentlichen die Änderung der Ausweisung des Teilbereichs, der lediglich die Baugrundstücke umfasst, als bislang eingeschränktes Gewerbegebiet in ein sonstiges Sondergebiet (Feuerbestattungsanlage). Am 24.01.2011 unterzeichnete die Beigeladene einen städtebaulichen Vertrag mit der Antragsgegnerin, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Danach soll neben immissionsschutzrechtlichen Regelungen u.a. die Beigeladene auf dem Baugrundstück eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2 m errichten. An Sonn- und Feiertagen sowie nach 21.00 Uhr und vor 6.00 Uhr sollen keine Kremierungen vorgenommen werden. Die Beigeladene erklärt sich u.a. mit der Aufnahme entsprechender Nebenbestimmungen in der dazu erteilten Baugenehmigung einverstanden. Außerdem verpflichtet sie sich zur Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten der Antragsgegnerin, um die in § 1 des städtebaulichen Vertrags genannten Voraussetzungen beim Betrieb eines Krematoriums einzuhalten.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss am 12.04.2011 den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ und die Satzung über örtliche Bauvorschriften für den Bereich „..., 2. Änderung“. Dieser Bebauungsplan und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften traten am 01.09.2011 in Kraft. Der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ beschränkt sich auf die Ausweisung des Grundstücks Flst.Nr. 10677/1 sowie eines Teilbereichs des Grundstücks Flst.Nr. 10677 als sonstiges Sondergebiet (SO) Feuerbestattungsanlage (Krematorium) nebst Festsetzung der Grundflächenzahl 0,6 und der Geschossflächenzahl 1,2. Die maximale Gebäudehöhe darf durch den Kamin der Anlage bis zu einer maximalen Höhe von 214,4 m ü. NN (19 m ü. EGFH) überschritten werden. Weiter heißt es in dem Bebauungsplan: Alle Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplans „...“ gelten auch im Bereich der Teiländerung „..., 2. Änderung“ fort, wenn sie nicht durch die nachfolgenden Festsetzungen (etwa Festsetzung einer Baugrenze sowie Pflanzgebot) geändert werden. Insoweit wird auf den Bebauungsplan Bezug genommen. Nach der Satzung über örtliche Bauvorschriften, hinsichtlich deren Inhalts im Übrigen auf die Akten Bezug genommen wird, sind im sonstigen Sondergebiet Einfriedigungen bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig. Auf dem Grundstück ist eine blickdichte Einfriedigung in einer Höhe von mindestens 2 m zu errichten, die gewährleistet, dass Sichtbeziehungen von und zu solchen Teilen des Betriebsgrundstücks nicht möglich sind, die Freiflächen oder solche, durch Fenster einsehbare Räume beinhalten, in denen die Kremierung selbst oder die Andienung stattfindet oder die zum Aufenthalt von Angehörigen der Verstorbenen zu dienen bestimmt sind. (….)
Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin wegen der Gültigkeit des Bebauungsplans „... (Teilflächen) - 2. Änderung - Sondergebiet Feuerbestattungsanlage“ vom 29.08.2011 am 07.10.2011 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg einen Normenkontrollantrag gestellt (3 S 2749/11). Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
Am 28.01.2011 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage auf dem Baugrundstück. In den Bauvorlagen wurde als gewerbliche Tätigkeit/Branche angegeben: „Einäscherungen im Verbrennungstrakt, Büro- und Aufenthaltsräume im Verwaltungstrakt“. Nach den beigefügten Bauvorlagen war u.a. im Erdgeschoss ein Besprechungsraum von 16,98 m² Fläche ausgewiesen. Ferner ist ein Stahlschornstein von 19 m ü. EFH vorgesehen. Die Antragsgegnerin leitete mit Schreiben vom 14.02.2011 gegenüber dem Antragsteller das Angrenzerbenachrichtigungsverfahren ein. Am 28.02.2011 wurde von der Beigeladenen ein geänderter Plan Erdgeschoss vorgelegt. Danach ist der bisherige Besprechungsraum als Abschiedsraum ausgewiesen. Mit Schreiben vom 16.03.2011 ließ der Antragsteller seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben umfassend vortragen. Auf dieses Schreiben wird Bezug genommen. Unter dem 29.09.2011 wurde der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Krematoriums mit einem Abschiedsraum erteilt. Zugleich wurden die Einwendungen des Antragstellers zurückgewiesen. Dieser erhob am 21.10.2011 Widerspruch. Mit Bescheid vom 05.12.2011 ergänzte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 29.09.2011 um Nebenbestimmungen, deren Inhalte in dem zwischen diesen Beteiligten geschlossenen städtebaulichen Vertrag vom 05.04.2011 vorgesehen sind. Diese betreffen die zu errichtende Einfriedigung von mindestens 2 m, die Betriebszeiten der Feuerbestattungsanlage, die Vorlage von Messberichten über die kontinuierliche Emissionsmessung sowie den Austausch des Wärmetauschers jeweils nach 500 Einäscherungen. Im einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheids vom 05.12.2011 Bezug genommen. Die Beigeladene verzichtete auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 05.12.2011. Der Antragsteller erhob hiergegen mit Schreiben vom 03.01.2012 Widerspruch.
Am 11.11.2011 suchte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe um vorläufigen Rechtsschutz nach.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter dem 29.09.2011 erteilte und am 05.12.2011 ergänzte Baugenehmigung der Antragsgegnerin anzuordnen.
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Zur Begründung führt er aus: An der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bestünden ernstliche Zweifel. Die Genehmigung des Krematoriums verstoße gegen Vorschriften, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt seien. Das genehmigte Krematorium verstoße aller Voraussicht nach gegen die für das Baugrundstück maßgebliche Art der baulichen Nutzung. Die Bebauungsplanänderung zur Art der baulichen Nutzung sei nämlich unwirksam. Sie sei bereits formell fehlerhaft. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei vor dessen Ausfertigung erfolgt. Wesentliche Unterlagen für die Entscheidung, ob die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werde, seien erst in der Gemeinderatssitzung am 12.04.2011 den Gemeinderäten überreicht worden. Es lägen Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. So sei etwa das Interesse des Antragstellers an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes nicht ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden. Es fehle vor allem an einer ordnungsgemäßen Ermittlung und Bewertung der mit der Ansiedlung eines Krematoriums verbundenen Immissionen, u.a. der Verkehrsimmissionen und der sonstigen mit dem Verkehr verbundenen Nachteile. Zusätzlicher Verkehr entstünde nicht nur bei der An- und Ablieferung von Leichen und Urnen, sondern gerade auch durch die Angehörigen und sonstigen Besucher, welche der jeweiligen Verbrennung beiwohnen. Angeblich rechne die Betreiberin mit rd. 4.000 Verbrennungen pro Jahr. Der städtebauliche Vertrag lasse jedoch einen werktäglichen Betrieb mit jährlich 8.760 Betriebsstunden zu, was tatsächlich rund 7.000 Kremierungen ermögliche. Die vorstehend genannten Fehler seien nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch beachtlich. Darüber hinaus bestünden ernstliche Zweifel, ob die Änderung des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf der Gemarkung der Antragsgegnerin überhaupt erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sei. Ein städtebaulicher Grund lasse sich der Bebauungsplanbegründung nicht entnehmen. Dort werde lediglich ausgeführt, dass sich ein Betreiber einer Feuerbestattungsanlage (Krematorium), die aus dem Einzugsgebiet mit rd. 4.000 Verbrennungen pro Jahr rechne, für den Standort entschieden habe (Ordner VIII, Nr. 7, Begründung zum Bebauungsplan, Seite 1 und 2). Folglich seien rein private Interessen Grund für die Bebauungsplanänderung gewesen. Darüber hinaus dürfte die Durchführbarkeit der Planänderung aufgrund der bestattungsrechtlichen Vorgaben infrage gestellt sein. Auch deshalb fehle es an der Erforderlichkeit. Der Bebauungsplan verstoße weiter gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Das Baugrundstück sei zuvor von der Antragsgegnerin an die Beigeladene zweckgebunden zum Bau eines Krematorium veräußert worden. Dies habe zu einer unzulässigen Vorwegbindung der planerischen Abwägung geführt. Vorentscheidungen etwa durch Abschluss eines Kaufvertrags dürften nicht zu solchen Bindungen führen, die das Bauleitplanverfahren zu einer funktionslosen Förmlichkeit werden ließen. Der abschließende Abwägungsvorgang dürfe nicht sachwidrig verkürzt werden. Bereits der Verfahrensablauf spreche vorliegend für eine derart unzulässige Vorwegbindung. In eine Bebauungsplanänderung sei nämlich erst dann eingetreten worden, als eine Einzelbaugenehmigung für das beabsichtigte Krematorium gescheitert gewesen und der Rohbau auf Basis einer zunächst erteilten rechtswidrigen Baugenehmigung bereits errichtet worden sei. Die Antragsgegnerin habe bereits mit Kaufvertrag vom März 2009 das Baugrundstück an die Beigeladene zweckgebunden zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums verkauft. Die Antragsgegnerin habe in dem Kaufvertrag nur die Ansprüche wegen eines Sachmangels am Vertragsgegenstand, nicht auch wegen eines Rechtsmangels ausgeschlossen. Für diesen hafte sie nach dem Kaufvertrag. Auch Planungsalternativen seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Dies gelte auch für das so genannte ...-Areal, welches als Alternativstandort in Betracht zu ziehen gewesen wäre (Ordner VIII, Nr. 7, Seite 6 des Sitzungsprotokolls vom 12.04.2011). Außerdem sei der durch die Ansiedlung eines Krematoriums entstehende Konflikt mit der angrenzenden gewerblichen Nutzung, insbesondere seines Lebensmittel produzierenden Gewerbes, nicht bewältigt worden. Die Einzäunung löste diesen Konflikt nicht. Der Schornstein sei weithin sichtbar. Auch eine Einzäunung ändere nichts an der Tatsache, dass mehrere 1.000 Leichen auf dem Nachbargrundstück verbrannt würden. Die Planänderung sei schließlich auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin nicht nur die Festsetzungen des Bebauungsplanes, sondern gerade auch den Inhalt des städtebaulichen Vertrages ihrem Satzungsbeschluss zugrundegelegt habe. So seien für die Abwägung durch die Antragsgegnerin ausweislich der Auswertung der erneuten Offenlage vom 11.02.2011 bis zum 10.03.2011 die Beschränkung der Betriebsstunden und die vertraglichen Regelungen zum Bypassbetrieb von Bedeutung gewesen. Sein privates Interesse an der Beibehaltung des bestehenden Zustands sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Unwirksamkeit der Bebauungsplanänderung ergebe sich im Übrigen bereits daraus, dass ein Krematorium an diesem Standort die Vorgaben des Bestattungsgesetzes nicht erfüllen könne. Damit stünden zwingende höherrangige Regelungen der Umsetzung entgegen. Das Krematorium habe nach § 17 Bestattungsgesetz zwingend einen ausreichenden Abstand zu störenden Betrieben im Sinne des Bestattungsgesetzes zu wahren und eine würdige Umgebung zu gewährleisten. Ein Krematorium sei in einem Gewerbegebiet grundsätzlich gebietsunverträglich. Dies gelte auch bei einer Betrachtung nach § 34 BauGB. Die Errichtung eines Krematoriums in unmittelbarer Nachbarschaft zu den umliegenden Gewerbebetrieben, insbesondere des Gewerbebetriebs des Antragstellers, sei rücksichtslos im baurechtlichen Sinne. Er sei durch das Vorhaben auch konkret nachteilig betroffen. Es liege eine konkrete Konfliktsituation zwischen dem Krematorium und dem auf eine ungestörte gewerbliche Nutzung ausgerichteten Betrieb des Antragstellers vor. Er habe neben einer Grundstückswertminderung mit gravierenden wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen. Ergänzend verweise er auf sein Einwendungsschreiben vom 10.03.2011 sowie sein Schreiben vom 08.10.2011.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung führt sie aus: Es lägen keine Verfahrensfehler vor. Es komme darauf an, ob und inwieweit der Gemeinderat bereits mit den wesentlichen Umständen des Verhandlungsgegenstandes vertraut gewesen sei. Der Gemeinderat sei über die Inhalte der monierten Unterlagen bereits umfassend und ausreichend informiert gewesen. Eine erneute Offenlage sei auch nicht erforderlich gewesen. Das Interesse des Antragstellers an der Verschonung von Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen jeder Art sei zentraler Gegenstand der gesamten Beratung und Beschlussfassung, daneben aber auch Gegenstand der Regelungen in städtebaulichen Vertrag gewesen. Beides habe zum Ziel gehabt, die Interessen der Nachbarschaft und insbesondere diejenigen des Antragstellers möglichst weit unter Berücksichtigung der sonstigen städtebaulichen Ziele der Antragsgegnerin und weiterer öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen. Es gebe keinen abstrakten Anspruch auf Beibehaltung des bestehenden Zustandes. Der Antragsteller betreibe ein Unternehmen im Geltungsbereich eines Gewerbegebiets. Damit habe er mit all jenen Immissionen zu rechnen, die durch ein Gewerbegebiet hervorgerufen würden. Ein Krematorium rufe diesbezüglich keine anderen, insbesondere keine stärkeren Immissionen hervor als solche, die auch nach dem bisherigen Bebauungsplan möglich gewesen seien. Auch im eingeschränkten Gewerbegebiet seien Belästigungen durch Verkehr von Mitarbeitern, Lieferanten, aber auch Kunden jederzeit hinzunehmen. Der Antragsteller rechne selbst mit einem erheblichen Kundenaufkommen durch seinen Betrieb. Es gebe keine Hinweise, dass der Bebauungsplan zu einem größeren Verkehrsaufkommen führe, als dies bei Beibehaltung der bisherigen Planungssituation der Fall gewesen wäre. Zu keinem Abwägungsfehler führe, dass der Gemeinderat bei der Beschlussfassung - zulässigerweise - die Regelungen im städtebaulichen Vertrag, der auch eine Verdinglichung seiner Regelungen vorsehe, mit berücksichtigt habe. Die Ansiedlung eines Krematoriums in der Nähe des Friedhofs entspreche den städtebaulichen Vorstellungen der Antragsgegnerin. Nachdem sie zur Kenntnis habe nehmen müssen, dass die aus ihrer Sicht wünschenswerte Ansiedlung des Krematoriums in dem durch Bebauungsplan festgesetzten herkömmlichen Gewerbegebiet auf rechtliche Zweifel gestoßen sei, habe sie sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans unter Ausweisung eines Sondergebiets entschieden. Damit werde berücksichtigt, dass die Einordnung eines Krematorium hinsichtlich der Nutzungsart in der Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden sei. Dass der Ansiedlungswunsch eines Bauwilligen und die städtebaulichen Vorstellungen des Plangebers insoweit übereinstimmen, sei nicht ungewöhnlich und stelle insbesondere nicht die städtebauliche Rechtfertigung infrage. Für diese gelte beim herkömmlichen Angebotsbebauungsplan nichts anderes als bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Es sei nicht erkennbar, weshalb der Kaufvertrag die Abwägungsentscheidung beeinflusst oder eine Vorwegbindung geschaffen haben solle. Städte und Gemeinden würden ihren Grund und Boden in aller Regel unter Aufnahme einer entsprechenden Bauverpflichtung verkaufen. Dabei würden die vorher besprochenen und vom Käufer geäußerten Bauabsichten zum Gegenstand der Bauverpflichtung gemacht. Wenn die Kommune durch ihre eigenen planerischen Entscheidungen sodann die Umsetzung dieser Verpflichtung verunmögliche, sei der jeweilige Käufer von seiner Verpflichtung befreit, weil er zu nichts verpflichtet sein könne, was er rechtlich nicht dürfe. Eine Beeinflussung des Gemeinderats dahingehend, dass dem Käufer nun die Erfüllung seiner Verpflichtung durch entsprechende planungsrechtliche Schritte ermöglicht werden müsse, gebe es in einer solchen Konstellation nicht. Die Antragsgegnerin sei bei Abschluss des Kaufvertrags davon ausgegangen, dass es weiterer planungsrechtlicher Schritte zur Errichtung des Krematorium nicht bedürfe. Erst aufgrund der gerichtlichen Entscheidung sei sie eines Besseren belehrt worden und habe die planerisch gewollte Ansiedlung ermöglichen wollen. Ein Rechtsmangel des Grundstücks liege nicht vor. Die Antragsgegnerin habe sich ausreichend mit Alternativstandorten befasst. Von den geeigneten Standorten sei aus ihrer Sicht nur ein Standort noch etwas besser geeignet gewesen. Hier sei jedoch eine verkehrliche Anbindung nicht zu erreichen gewesen. Die schließlich getroffene Abwägung bewege sich in dem gerichtlich nicht überprüfbaren Rahmen. Worin der angeblich nicht bewältigte Abwägungsmangel hinsichtlich des Konflikts zwischen dem Krematorium auf der einen und dem Lebensmittel produzierenden Gewerbe des Antragstellers auf der anderen Seite liegen solle, könne auch der Antragsteller nicht vortragen. Wahrnehmbare Immissionen seien ausgeschlossen. Die Lebensmittelerzeugung auf dem Grundstück des Antragstellers werde nicht beeinträchtigt. Im Übrigen dürften durch einen Bebauungsplan hervorgerufene Konflikte auch in einem anderen Verfahren, etwa durch einen städtebaulichen Vertrag, gelöst werden. Dies sei angezeigt, wenn jenes andere Verfahren zur Lösung der Konflikte besser geeignet sei. So verhalte es sich hier, wie die Betriebsstundenbeschränkung exemplarisch zeige. Im Übrigen sei das Bauvorhaben auch nicht rücksichtslos.
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Die Beigeladene trägt vor: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragsteller hätte zunächst einen Aussetzungsantrag bei der Behörde stellen müssen. Es sei unzutreffend, dass sie jährlich rund 7.000 Kremierungen durchführen dürfe. Eine Kremierung dauere je nach Beschaffenheit des Leichnams zwischen 1 ¼ bis 1 ½ Stunden. Aus der durch den städtebaulichen Vertrag festgelegten Betriebszeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr resultiere eine technisch maximal mögliche Zahl an Einäscherungen von 10 Leichen pro Tag pro Verbrennungsofen. Im Bestattungsunternehmerbereich sei ein Transport von mindestens zwei Verstorbenen branchenüblich. Dies führe zu einem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich fünf Fahrzeugen pro Tag, solange nur ein Verbrennungsofen eingebaut und betrieben werde. Im Falle der grundsätzlich genehmigten und irgendwann geplanten Erweiterung um den zweiten Verbrennungsofen werde hieraus ein durchschnittliches Verkehrsaufkommen von 10 Fahrzeugen pro Tag resultieren. Dies führe zu einer maximal möglichen Anzahl von jährlichen Einäscherungen in Höhe von 3.000 bei einem Ofen bzw. 6.000 bei zukünftig eventuell zwei Öfen. Diese Werte seien allerdings nicht erreichbar, da weder Reinigungs- und Wartungsausfallzeiten noch sonstige Stillstandszeiten und gesetzliche Feiertage berücksichtigt seien. Es sei also maximal mit einem Verkehrsaufkommen von vier bzw. acht Fahrzeugen der Bestattungsunternehmen pro Tag zu rechnen. Die Anwesenheit von Angehörigen während der Einäscherung stelle die absolute Ausnahme dar. Es werde höchstens mit 5-10 Besuchern pro Jahr gerechnet. Der eigentliche Abschied finde entweder bereits in einer vorherigen Trauerfeierlichkeit statt oder folge am Ort der Bestattung nach. Dass sich die Antragsgegnerin mit alternativen Standorten auseinandergesetzt habe, ergebe sich auch aus der Sammlung der Beschlussvorschläge zu den Stellungnahmen nach der Offenlage (Ordner VIII ..., 2. Änderung). Mängel im Abwägungsergebnis seien nicht ersichtlich. Es entspreche gängiger Verwaltungspraxis, dass Planungen durch Bauwünsche und Anfragen ausgelöst würden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten (Baugenehmigungsakten, Akten Bebauungsplan ... 2. Änderung, Ordner I bis VIII sowie die Akten ... 1. Änderung, 1 Ordner) Bezug genommen. Die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe 1 K 1111/09 und 5 K 2976/09 waren Gegenstand des Verfahrens.
II.
18 
Der - ohne Durchführung eines behördlichen Vorverfahrens i. S. d. § 80 Abs. 6 VwGO - zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.10.2011 und vom 03.01.2012 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 ergänzten Fassung anzuordnen, hat in der Sache Erfolg.
19 
Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 RdNr. 146; Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 80 RdNr. 73 f.).
20 
Dritte können eine Baugenehmigung dann mit Aussicht auf Erfolg anfechten, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind.
21 
Ob die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 29.09.2011 in der am 05.12.2011 um Nebenbestimmungen ergänzten Fassung gegen drittschützende Vorschriften verstößt, kann nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind jedenfalls als offen anzusehen (1.). Nach der damit vom Gericht anzustellenden Interessenabwägung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen (2.).
22 
1. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs sind offen.
23 
Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung. Am 01.09.2011 war der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“ in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wurde der Beigeladenen am 29.09.2011 erteilt und am 05.12.2011 ergänzt. Damit ist das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich unter Berücksichtigung des qualifizierten Bebauungsplans "..., 2. Änderung“ gemäß § 29 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 30 BauGB zu beurteilen. Der insoweit maßgebliche Bebauungsplan enthält Festsetzungen zur Art (Sondergebiet Feuerbestattungsanlage, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 3, § 11 BauNVO), zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 BauNVO) sowie der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 23 BauNVO).
24 
a. Sollte der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“, der sich im Kern auf die Änderung der Baugebietsfestsetzung für die Baugrundstücke als sonstiges Sondergebiet (Feuerbestattungsanlage) unter Aufrechterhaltung der sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans "...“ beschränkt, nichtig sein, wäre das Bauvorhaben nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "...“ in der am 03.05.2002 in Kraft getretenen Fassung, wonach die Baugrundstücke und das Grundstück des Antragstellers als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen sind, zu beurteilen. Nach dem - den Beteiligten bekannten - rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 - 5 K 2976/09 - würde das Bauvorhaben gegen den drittschützenden Gebietswahrungsanspruch des Antragstellers unabhängig vom Vorliegen konkreter unzumutbarer Beeinträchtigungen verstoßen. Dieser Anspruch berechtigt den Nachbarn, sich gegen ein hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Baugebiet nicht zulässiges Vorhaben selbst dann zur Wehr zu setzen, wenn es an einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Nachbarn fehlt. Die festgesetzte Gebietsart eines eingeschränkten Gewerbegebiets wird durch die Genehmigung des Krematoriums nicht gewahrt. Insoweit wird auf die Ausführungen des den Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 04.05.2011 Bezug genommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.02.2012 - 4 C 14.10 -, Pressemitteilung vom 02.02.2012; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2005 - 4 B 71.05 -, juris).
25 
b. Die Kammer sieht nach dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen des Antragstellers zwar keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der gerügten Verfahrensfehler, jedoch für materielle Mängel des Bebauungsplans "..., 2. Änderung“, die zu seiner Nichtigkeit führen können.
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aa. Es spricht viel dafür, dass der Bebauungsplan nicht an den gerügten formellen Mängeln leidet.
27 
Entgegen der Annahme des Antragstellers wurde der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ ausweislich des Ausfertigungsvermerks am 26.08.2011 ausgefertigt und erst danach, nämlich am 01.09.2011 ortsüblich bekanntgemacht. Ausfertigung und Bekanntmachung des Bebauungsplans sind damit nicht in fehlerhafter Reihenfolge erfolgt.
28 
Auch die rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 GemO in Bezug auf die Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 GemO erhobene Verfahrensrüge des Antragstellers dürfte nicht durchgreifen. Die von ihm angeführte Stellungnahme der LUBW zur Immissionsprognose vom 07.04.2011, ein Papier zur Beantwortung dieser Fragen durch die Firma ... sowie die abschließende Stellungnahme der LUBW sind den Gemeinderäten zwar erst in der Sitzung vom 12.04.2011 überreicht worden. Stadtrat ... hat deshalb auch die Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt, „um wenigstens die Unterlagen lesen“ zu können (vgl. Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderats vom 12.04.2011, S. 3). Der Antragsteller kann jedoch nach dem Satzungsbeschluss schon deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, die Informationen über den Verhandlungsgegenstand seien unvollständig gewesen, weil § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO, der die rechtzeitige Mitteilung des Verhandlungsgegenstandes und die Beifügung der für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen vorschreibt, nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderates dient (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -, NuR 2000, 153; Urt. v. 09.02.2010 - 3 S 3064/07 -, juris; st. Rspr.). Zwar hat Stadtrat S. die Rechtzeitigkeit der den Gemeinderäten zugeleiteten Informationen in der Sitzung des Gemeinderats beanstandet und deshalb die Vertagung des Tagesordnungspunktes beantragt. Der Vertagungsantrag wurde aber daraufhin im Gemeinderat diskutiert und sodann durch Beschluss des Gemeinderats mehrheitlich abgelehnt. Damit hat das Gremium vor dem Satzungsbeschluss zu erkennen gegeben, dass es der Rüge nicht rechtzeitiger Information mehrheitlich nicht folgt, weil es die Informationsbasis für ausreichend hält und die durch § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO geschützten Interessen des Gemeinderats als gewahrt ansieht. Damit dürfte es auf die Frage, ob die sachlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Einberufung des Gemeinderats nach § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO erfüllt waren, nicht mehr ankommen. Indes dürften auch diese Voraussetzungen zu bejahen sein. Die Rüge des Stadtrats S. bezog sich zum einen auf die Stellungnahme der LUBW vom 07.04.2011 zur Immissionsprognose. Diese ergänzte lediglich als abschließende Stellungnahme zu den Anmerkungen der ... das - bereits vorliegende und bekannte - Immissionsgutachten für ein geplantes Krematorium. Die weiter monierte dem Ortschaftsrat ... vorliegende Chronologie des Verfahrens seit dem Jahr 2008 lag dem Gemeinderat bereits vor, wie schon in der Sitzung vom 12.04.2011 ohne Widerspruch klargestellt wurde. Es spricht damit einiges für die Annahme, dass der Gemeinderat auch in Bezug auf die gerügten fehlenden Unterlagen mit den wesentlichen Umständen des Verhandlungsgegenstandes seit längerem vertraut war.
29 
bb. Es erscheint der Kammer fraglich, ob der Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ frei von materiell-rechtlichen Fehlern ist.
30 
Die Kammer sieht Anhaltspunkte, die auf eine unzulässige Vorwegbindung der Antragsgegnerin bei der Beschlussfassung über die Satzung hindeuten.
31 
Dem Gebot der gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) widerspricht es, wenn der abschließende Abwägungsvorgang durch vorherige Bindungen der Gemeinde sachwidrig verkürzt wird.
32 
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 45, 309, 316 ff.) hat sich zur Bindung der Abwägung durch Vorentscheidungen wie folgt geäußert: Der einen Bauleitplan tragende Abwägungsvorgang findet zwar nicht „auf sozusagen planerisch freiem Feld“ statt. Der für den Abwägungsvorgang entscheidende Zeitpunkt, der erst am Ende des Planungsverfahrens liegt, wird vielmehr „sehr häufig mehr von Bindung als von Freiheit beherrscht“. Bereits die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Einleitung des Planverfahrens und sein Ablauf, insbesondere die Einbeziehung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4) und der Öffentlichkeit (§ 3), führen „durchweg zu einer mehr oder weniger starken Präjudizierung des Verfahrensergebnisses“. Besonders bei Projekten einer bestimmten Größenordnung können nicht alle Entscheidungen bis zur abschließenden Abwägung zurückgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hebt ausdrücklich hervor, dass es zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen Festsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung kommt, je umfangreicher und je komplizierter ein planerischen Vorhaben ist. Das führe zu mehr oder weniger endgültigen Festlegungen, die eine entsprechende Schmälerung des abschließenden Abwägungsvorganges bewirken und auch bewirken sollen: „Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge und anderes mehr können geradezu unerlässlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können“. Den sich hieraus ergebenden Konflikt zwischen der Effektivität einer Planung mithilfe von Vorentscheidungen und dem nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen umfassenden und ungebundenen Abwägungsvorgang hat das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu Gunsten des Grundsatzes einer von Bindungen freien Abwägungsentscheidung entschieden. Eine sachliche Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges bedarf danach einer besonderen Rechtfertigung. Diese ergibt sich zunächst für die erwähnten verfahrensimmanenten Präjudizierungen der Abwägungsentscheidung (Einleitung des Planverfahrens, Berücksichtigung von Stellungnahmen der zu Beteiligenden u. a.). Demgegenüber ist eine Abwägung grundsätzlich unvollständig („Abwägungsdefizit“), wenn ihr sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirkende Festlegungen vorangegangen sind. Ein auf diese Weise entstehendes Abwägungsdefizit kann jedoch unter folgenden kumulativen Voraussetzungen ausgeglichen werden: 1. Die Vorwegnahme der Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein. 2. Bei der Vorwegnahme muss die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleiben, d.h., es muss, soweit die Planung dem Gemeinderat obliegt, dessen Mitwirkung an den Vorentscheidungen in einer Weise gesichert sein, die es gestattet, die Vorentscheidung (auch) dem Gemeinderat zuzurechnen. 3. muss die vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügen, die an sie zu richten wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde. Unter diesen Voraussetzungen kann auch der auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs aufgestellte Bebauungsplan unbedenklich sein (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 Rd.Nr. 113). Zwar kann es das sachgerechte Ziel eines Bebauungsplans sein, für das, was ohne förmliche Planung entstanden und nunmehr vorhanden ist, nachträglich eine Rechtsgrundlage zu schaffen. Das Abwägungsgebot wird durch eine solche nachträgliche Planung nur verletzt, wenn gebotene planerische Erwägungen und Entscheidungen im Hinblick auf den bereits vorhandenen Bestand unterlassen werden. Wirkt eine Gemeinde in rechtlich bedenklicher Weise an der „Schaffung vollendeter Tatsachen“ mit, die die planerische Gestaltungsfreiheit einschränken, so kann die im nachfolgenden Planaufstellungsverfahren vorzunehmende Abwägung fehlerhaft sein; sie ist es jedenfalls dann, wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung nicht erwogen worden sind (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 1 Rd.Nr. 114 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
33 
Nach diesem Maßstab sieht die beschließende Kammer Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs, die nicht hinreichend gerechtfertigt ist.
34 
Folgende Umstände dürften nach Aktenlage zu vorangegangenen Festlegungen geführt und den Abwägungsvorgang verkürzt haben: So erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung des Krematoriums am 18.03.2009 in der Erkenntnis, dass auf der Grundlage der gültigen bauplanungsrechtlichen Festsetzungen sowie der bis dahin bekannten Rechtsprechung die Zulassung des Bauvorhabens der Errichtung eines Krematorium in dem Gewerbegebiet „...“ voraussichtlich rechtswidrig ist und auch eine Befreiung nicht in Betracht kommt. Zugleich wurde der Beigeladenen deutlich gemacht, erforderlichenfalls die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Bauvorhabens durch eine entsprechende Bebauungsplanänderung, die zunächst im Rahmen der bereits am 28.11.2006 eingeleiteten 1. Änderung des Bebauungsplans „...“ vorgesehen war, zu schaffen. Beides ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 20.01.2009, einer verwaltungsinternen Stellungnahme des Bauverwaltungsamts vom 18.03.2009 zur Erteilung der Befreiung sowie dem Schreiben der Antragsgegnerin an die Beigeladene vom 18.12.2008. Auch die Beigeladene wusste auf der Grundlage der ihr bekannten bauplanungsrechtlichen Situation, der einschlägigen Rechtsprechung sowie der ihr bekannt gegebenen Einschätzung der Rechtslage durch die Antragsgegnerin ihrerseits um die voraussichtlich anzunehmende Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung für das von ihr beabsichtigte Bauvorhaben. Der - gleichwohl - nachfolgend am 30.03.2009 abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen, der die Errichtung eines Krematoriums zum Zwecke hat, ferner die Baufreigabe durch die Antragsgegnerin sowie die Errichtung des Bauvorhabens bis zum Rohbaustadium erfolgten im Wissen um das Risiko, das in der Einschätzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens lag. Deshalb dürfte es auch - entgegen ihrem Vortrag in diesem Verfahren - unzutreffend sein, dass die Antragsgegnerin bei Abschluss des Kaufvertrags davon ausgegangen sein will, dass es weiterer planungsrechtlicher Schritte zur legalen Errichtung des Krematoriums nicht bedürfe. Schon damit spricht mehr dafür als dagegen, dass unter Mitwirkung der Antragsgegnerin vollendete Tatsachen geschaffen wurden, die geeignet gewesen sein dürften, die planerische Gestaltungsfreiheit für eine nachträglich erforderlich werdende Änderung des bestehenden Bebauungsplans einzuschränken. Diese Einschätzung wird verstärkt durch Anhaltspunkte, dass die Erwägungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin bei der am 12.04.2011 erfolgten Beschlussfassung über den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“, der sich im Übrigen lediglich auf die Baugrundstücke bezog, dadurch geleitet gewesen sein dürften, dass eine - befürchtete - Inanspruchnahme der Antragsgegnerin auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung durch die Beigeladene mit Blick auf die voraussichtlich rechtswidrig erteilte Baugenehmigung vom 18.03.2009 vermieden werden sollte. In diesem Zusammenhang ist u.a. auch auf die Anfrage der das Bauvorhaben der Beigeladenen finanzierenden Bank vom 01.04.2010 an die Antragsgegnerin hinzuweisen, die auf den Zeitplan für die Wiedererlangung der Baugenehmigung für das bereits errichtete Bauvorhaben und damit auf die erwartete Legalisierung des Bauvorhabens gerichtet war. Der von der Beigeladenen am 24.01.2011 unterzeichnete städtebauliche Vertrag mit der Antragsgegnerin dürfte das bereits vorher durch Investitionen getätigte Engagement der Beigeladenen schließlich noch abgerundet haben.
35 
Der Kammer erscheint nach dem dargestellten höchstrichterlichen Maßstab fraglich, ob ein solchermaßen entstandenes Abwägungsdefizit hinreichend ausgeglichen wurde. Selbst wenn die Vorwegnahme der Entscheidung, ein Krematorium zuzulassen, sachlich gerechtfertigt gewesen sein sollte, erscheint es jedoch zweifelhaft, ob bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt blieb. Es ist weder von der Antragsgegnerin aufgezeigt worden noch ansatzweise ersichtlich, wie die Mitwirkung des Gemeinderats an der Vorentscheidung, das Krematorium auf den Baugrundstücken durch die Baugenehmigung vom 18.03.2009 zuzulassen, gesichert wurde. Dementsprechend bemängelte ausweislich des Protokolls des Gemeinderats aus der Sitzung vom 03.11.2009, in der der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans für den Bereich .../Teilflächen 2. Änderung gefasst wurde, etwa Stadtrat ..., dass das Gremium (gemeint: der Gemeinderat) nicht früher eingeschaltet worden sei und auch der Verlauf der Hauptausschusssitzung beim Verkauf so nicht abgelaufen sei. Es wäre besser gewesen, die Standortalternativen vorher zu klären. Weiter erscheint der Kammer auch fraglich, ob die damals durch Erteilung der Baugenehmigung vorgezogene Entscheidung inhaltlich den Anforderungen genügte, die an sie zu richten gewesen wären, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen worden wäre. So dürften damals insbesondere bei der Standortfindung für das Krematorium keine Planungsalternativen einbezogen worden sein. Auch war der Gemeinderat bei der Zulassung des Bauvorhabens nicht mit der Frage der angemessenen Auflösung des Nutzungskonflikts, der durch die nachträgliche Schaffung einer Gemengelage zwischen der bereits vorhandenen - bauplanungsrechtlichen zulässigen - gewerblichen Nutzung durch den Antragsteller mit der neu anzusiedelnden Nutzung durch ein Krematorium ausgelöst wurde, befasst worden. Ebenso wenig ist für die beschließende Kammer ersichtlich, dass in Anbetracht der sich - schon zum Zeitpunkt der Erteilung der rechtswidrigen Baugenehmigung - abzeichnenden Notwendigkeit der Änderung der Festsetzungen des gültigen Bebauungsplans zum Zwecke der Legalisierung des Bauvorhabens der Beigeladenen das private Interesse des planbetroffenen Antragstellers an der Beibehaltung des bisherigen planungsrechtlichen Zustands hinreichend sorgfältig mit dem öffentlichen Interesse an einer beabsichtigten städtebaulichen Neuordnung abgewogen worden wäre. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Eigentums in der Abwägung - auch im Zusammenhang mit der Änderung des bisherigen bauplanungsrechtlichen Zustands - wiederholt betont (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01, NVwZ 2003, 727; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 -, juris).
36 
Schließlich könnte die planerische Gestaltungsfreiheit des Gemeinderats der Antragsgegnerin wegen der bereits erfolgten Errichtung des Krematoriums bis zum Rohbaustadium aufgrund rechtswidrig erteilter Baugenehmigung deshalb eingeschränkt gewesen sein, weil die Antragsgegnerin nicht verlässlich ausschließen kann, von der Beigeladenen wegen der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung vom 18.03.2009 auf Schadenersatz in Anspruch genommen zu werden, obwohl dieser die voraussichtlich anzunehmende Rechtswidrigkeit der zunächst erteilten Baugenehmigung nach Aktenlage bekannt war. Auch bei objektiver Betrachtung sind Ansprüche aus sog. Amtspflichtverletzung nicht offensichtlich auszuschließen. Die Pflicht, eine nach der Rechtsprechung den einschlägigen - bauplanungsrechtlichen - Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, obliegt den Baugenehmigungsbehörden nach ständiger Rechtsprechung auch dem Bauherrn gegenüber (BGHZ 60, 112-119). Ein Erfolg einer solchen Inanspruchnahme kann hier auch nicht trotz mitwirkenden Verschuldens der Beigeladenen von vornherein und offensichtlich gänzlich ausgeschlossen werden (BGHZ 149, 50-57). Die sachgemäße Handhabung der Vorschriften des Bauplanungsrechts fällt nämlich in erster Linie in den Verantwortungsbereich der Baugenehmigungsbehörde. Die Baugenehmigung ist das Ergebnis eines Prüfungsprozesses, der das Ziel hat zu klären, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und ob dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bestimmungsgemäß begründet die Erteilung einer Baugenehmigung ein schutzwürdiges Vertrauen (Verlässlichkeitsgrundlage). Ob ein Schadenersatzanspruch der Beigeladenen angesichts von deren Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung von vornherein mit der Folge eines Totalverlustes eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruchs bereits auf der Tatbestandsebene ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHZ 149, 50-57 mit dem Hinweis auf eine die entschädigungslose Rücknahme der - hier am 22.09.2009 ohnehin aufgehobenen - Baugenehmigung rechtfertigende grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 48 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 3 Nr. 3 LVwVfG), bedürfte gegebenenfalls erst näherer Aufklärung sämtlicher tatsächlicher Umstände des Einzelfalls durch die zuständigen Gerichte. Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan „..., 2. Änderung“ von einem totalen Anspruchsverlust der Beigeladenen ausgegangen wäre, liegen jedenfalls im Rahmen der Erkenntnismöglichkeiten eines auf summarische Prüfung angelegten Eilverfahrens nicht offensichtlich auf der Hand. Aus den Protokollen über die Sitzung des Gemeinderats vom 03.11.2009 und vorausgehend des Ausschusses für Technik und Umwelt vom 13.10.2009 geht vielmehr hervor, dass durch die Bebauungsplanänderung „..., 2. Änderung“ der Schaden für die Antragsgegnerin so gering wie möglich gehalten werden sollte und deshalb die kostengünstigere Lösung favorisiert wurde. Da „Kosten“ im Zusammenhang mit der Standortfrage in keinerlei sonstiger sachlicher Hinsicht thematisiert wurden, liegt die Annahme nicht fern, dass damit jedenfalls auch eine eventuelle Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch die Beigeladene angesprochen wurde. Im Übrigen ergibt sich umgekehrt aus den angesprochenen Protokollen keinerlei Hinweis darauf, dass der Gemeinderat für seine Beschlussfassung die Frage eventueller Amtshaftungsansprüche der Beigeladenen ausdrücklich als abwägungsirrelevant gestellt hätte.
37 
Ob die vom Antragsteller weiter gerügten Mängel des Bebauungsplans „..., 2. Änderung“, die sich im Wesentlichen auf ein Ermittlungsdefizit in Bezug auf den durch die Zulassung des Krematoriums sowie seines geplanten Nutzungsumfangs ausgelösten Verkehrslärm, die Frage der Erforderlichkeit der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB, die Standortalternativen für das Bauvorhaben, die Frage der angemessenen Lösung des Nutzungskonflikts in der nachträglich geschaffenen Gemengelage von unverträglichen Nutzungen und den städtebaulichen Vertrag beziehen, durchgreifen könnten, lässt die Kammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens dahin gestellt. Ebenso lässt die Kammer die Frage offen, ob die Abwägung deshalb an einem Mangel leidet, weil bei Satzungsbeschluss dem Gemeinderat die weiter bestehende Überplanungsabsicht im Zusammenhang mit dem - zur schnelleren Durchführung des Verfahrens „..., 2. Änderung“ nicht weiter betriebenen - Bebauungsplanänderungsverfahren „..., 1. Änderung“ bekannt war. Danach sollen sämtliche Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung des Bauvorhabens als Gewerbegebiet ausgewiesen werden und die bisherige Festsetzung als eingeschränktes Gewerbegebiet entfallen. Dadurch könnte sich das hier in Rede stehende Nutzungskonfliktpotential eher noch erhöhen.
38 
c. Auch wenn der Bebauungsplan "..., 2. Änderung“ Bestand hat, könnte die angefochtene Baugenehmigung zum Nachteil des Antragstellers gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Der Antragsteller kann keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen baugebietsübergreifenden Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet geltend machen. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich vielmehr (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 -, NVwZ 2008,427). Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in unterschiedlichen Baugebieten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.11.2002 - 10 B 1618/02 -, juris).
39 
Nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO sind in einem Baugebiet grundsätzlich zulässige bauliche Anlagen auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Danach ist ein Vorhaben zum einen dann unzulässig, wenn von ihm für die Umgebung unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen (Störeignung des Vorhabens), zum anderen aber auch dann, wenn es seinerseits solchen Belastungen oder Störungen ausgesetzt wird (Störanfälligkeit des Vorhabens).
40 
Ob durch die Zulassung des Krematoriums ein Nutzungskonflikt entsteht, der sich dem Antragsteller gegenüber konkret als rücksichtslos erweist, kann jedenfalls im Eilverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Es gibt ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine solche Möglichkeit.
41 
Um rücksichtslos zu sein, müsste das Krematorium nach Nutzungsart, Größe, Lage und Umfang die Nutzung des Grundstücks des Antragstellers zu gewerblichen und Wohnzwecken unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls insbesondere der Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Beteiligten und der Intensität der Nachteile unzumutbar in städtebaulichen erheblichen Belangen beeinträchtigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.1992 – 3 S 309/92 –, juris). Das Rücksichtnahmegebot soll gewährleisten, dass Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zugeordnet werden, dass ein Interessenausgleich möglich ist, der beiden Seiten gerecht wird. Dabei können Spannungen und Störungen nicht nur durch Umwelteinwirkungen wie Lärm oder Gase hervorgerufen werden. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz ist nicht auf den Schutz vor schädlichen Immissionen beschränkt, sondern auch von anderen Maßstäben der städtebaulichen Ordnung bestimmt (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05 -, juris). Zu berücksichtigen sind daher auch sonstige nachteilige Auswirkungen auf städtebaulich erhebliche, schutzwürdige Interessen der benachbarten Umgebung. Hierzu gehören auch durch ein Bauvorhaben bedingte Nutzungseinschränkungen benachbarter Grundstücke, die sich als Folge dessen ergeben, dass die Nachbarn allgemein anerkannte Wertvorstellungen beachten, die auch nach verfassungsrechtlichen Maßstäben geschützt sind. Städtebaulich ist deshalb auch zu beachten, dass den Verstorbenen hinsichtlich der Art und Weise ihrer Bestattung ein nachwirkender Rest an Menschenwürde verbleibt (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.05.2011 - 8 S 507/11 -, juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. §§ 2- 9, 12 - 14 Rd.Nr. 13.1 mit Hinweis auf BVerfGE 30, 173). Ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen stellt ein Krematorium mit Abschiedsraum ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar (BVerwG, Pressemitteilung vom 02.02.2012 zum Urt. vom 02.02.2012 - 4 C 14.10 -). Ausgehend von der herkömmlichen Anschauung und Erwartungshaltung, dass der traditionelle Standort eines Krematoriums das Friedhofsgelände ist (BVerwG, Beschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71.05 -, juris), könnte die Kommerzialisierung der Feuerbestattung trotz zunehmenden Interesses an der Privatisierung kommunaler Aufgaben auch auf städtebauliche Grenzen stoßen (vgl. etwa Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., Vorbem. §§ 2- 9, 12 - 14 Rd.Nr. 13.1).
42 
Danach ist in einem Hauptsacheverfahren die Frage zu beantworten, ob der nach baugebietsbezogener typisierender Betrachtungsweise anzunehmende Widerspruch zwischen Totengedenken und gewerblicher Aktivität sich hier auch in konkreten gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßenden Beeinträchtigungen niederschlägt. Die Kammer bezweifelt, dass das in den unterschiedlichen Nutzungen angelegte Konfliktpotential bereits durch die nachträgliche Einfügung eines als Insel im Gewerbegebiet angelegten Sondergebiets überwunden wurde. Die Kammer bezweifelt weiter, dass der erforderliche Schutz gegenüber der unmittelbaren Nachbarschaft eines mit Abschiedsraum genehmigten Krematoriums, um mit Blick auf die Würde der Toten, der Erfordernisse des Totengedenkens und das Pietätsgefühl der Hinterbliebenen einen würdevollen Rahmen für die Verbrennung zu gewährleisten, durch die konkret geplanten Maßnahmen hinreichend geboten wird. Die durch den städtebaulichen Vertrag und den ergänzenden Bescheid vom 05.12.2011 konkret festgelegten Verpflichtungen der beigeladenen Bauherrin und Betreiberin des Krematoriums dürften diesen Schutz nicht hinreichend sicherstellen. Eine besondere Rolle spielt dabei der vorgesehene - bezogen auf die Einwohnerzahl der Antragsgegnerin und deren Bedarf an Einäscherungen - hohe überregional angelegte Nutzungsumfang des kommerziell betriebenen Krematoriums bei Betriebszeiten zwischen 6.00 Uhr und 21.00 Uhr außer Sonn- und Feiertagen, der dazu führt, dass in der geplanten Feuerbestattungsanlage jährlich bei Auslastung von (zukünftig) zwei - genehmigten - Öfen selbst nach Angaben der Beigeladenen bis zu 6.000 Leichen verbrannt werden können, wenngleich diese Zahl möglicherweise wegen verschiedener Stillstands- und Ruhezeiten nicht ganz erreicht werden mag. Die damit verbundenen Fragen können in einem lediglich auf summarische Überprüfung angelegten Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden.
43 
Zwar dürfte die passive Belästigung und Beeinträchtigung des Grundstücks des Antragstellers durch die von der Beigeladenen in dem städtebaulichen Vertrag übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf Immissionen noch weiter reduziert worden sein. Viel spricht wohl dafür, dass der Antragsteller, der in einem Gewerbegebiet einen Gewerbebetrieb betreibt und wohnt, den durch den Betrieb des Krematoriums ausgelösten Verkehrslärm hinnehmen muss. Auch tragen die 2 m hohe Einfriedigung und das Pflanzgebot sichtmäßig zu einer Entlastung bei, indem der Blick auf die Vorgänge auf dem Bauvorhabengrundstück jedenfalls teilweise verstellt wird. Allerdings bleiben - insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebszeiten zwischen 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr und des geplanten intensiven Nutzungsumfangs - der belastende Anblick des (außer Sonn- und Feiertagen) täglichen Andienungsverkehrs durch die Leichenwagen, trauernder Angehöriger und des alles überragenden, auch nach Einschränkung der Betriebszeiten noch 15 Stunden werktäglich genutzten 19 m hohen Kamins des Krematoriums sowie die - bedingt durch die pure Existenz des Krematoriums in der Nachbarschaft - für die Entfaltung von gewerblicher Aktivität ungünstige hemmende Wirkung, die ihre Wurzeln in der überlieferten das subjektive Empfinden spiegelnden Bestattungskultur haben dürfte. Die Kammer bezweifelt, ob die - aktive - Rücksichtnahmepflicht des Antragstellers als Gewerbe treibendem Nachbarn in Anbetracht der Störanfälligkeit des Vorhabens (zu den städtebaulich relevanten bestattungsrechtlichen Anforderungen, wodurch sein Betrieb in seiner typischen Nutzung eingeschränkt würde: VG Karlsruhe, Urt. vom 4.5.2011 - 5 K 2976/09 -, juris) schon deshalb entfällt, weil das Krematorium nunmehr in einem Sondergebiet liegt. Die - aktive Rücksichtnahme fordernden - Auswirkungen einer solchen Bestattungseinrichtung auf die es umgebenden Grundstücke, die sämtlich als Gewerbegebiet ausgewiesen sind, dürften für den Betrieb des Antragsteller unzumutbar sein, wenn sie wegen ihrer Unverträglichkeit mit der in Gewerbegebieten üblichen und auf seinem Grundstück zugelassenen werktäglichen Geschäftigkeit zu Einschränkungen in der Betriebsweise führen, in deren Folge etwa wegen - noch zu klärender - abnehmender oder ausbleibender Kundschaft Betriebsabläufe geändert werden müssten. Solchen Einschränkungen dürfte bislang durch die der Baugenehmigung angefügten Auflagen in Verbindung mit den von der Beigeladenen im städtebaulichen Vertrag eingegangenen Verpflichtungen nicht hinreichend Rechnung getragen worden sein. Die vorgenommene Reduzierung der Betriebszeiten erfasst lediglich neun Nachtstunden sowie Sonn- und Feiertage und bezieht sich damit auf einen Zeitraum, der der aktiven Entfaltung der werktäglichen Geschäftigkeit in einem Gewerbegebiet von vornherein überhaupt nicht nützen kann. Auch der Sichtschutz in Form einer Einfriedigung von 2 m Höhe vermag die Störanfälligkeit der benachbarten Feuerbestattungsanlage angesichts der dargestellten Umstände lediglich begrenzt in ihrer optischen Wahrnehmbarkeit zu reduzieren. Dadurch dürfte der sich in der aktiven Rücksichtnahmepflicht des ein Gewerbe betreibenden Nachbarn widerspiegelnde Aspekt des Nutzungskonflikts noch nicht hinreichend konkret aufgelöst worden sein.
44 
2. Das Gericht räumt bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers dem letzteren den Vorrang ein. Das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben, überwiegt das gegenläufige private Interesse der beigeladenen Bauherrin an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 212a Abs. 1 BauGB). § 212a Abs. 1 BauGB gebietet keine andere Betrachtung. Trotz des danach gewährten Vorrangs des Vollziehungsinteresses für baurechtliche Genehmigungen ist dem Nachbarn nicht nur bei überwiegenden Erfolgsaussichten, sondern auch bei unsicherer oder offener Prognose über den Erfolg des eingelegten Rechtsbehelfs in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG in sachgerechter Weise Rechtsschutz zu gewähren, der ihn davor bewahrt, dass vor Unanfechtbarkeit der ihn belastenden Baugenehmigung unwiederbringlich vollendete Tatsachen geschaffen werden (ständige Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 19.05.2011 – 8 S 507/11 –, Rd.Nr. 8, juris).
45 
Im vorliegenden Fall würde die sofortige Vollziehung der Baugenehmigung dazu führen, dass zulasten des Antragstellers durch Fertigstellung des - bislang als Rohbau errichteten - Bauvorhabens Tatsachen geschaffen werden, deren nachträgliche Rückgängigmachung bei einem Erfolg im Hauptsacheverfahren realistisch betrachtet jedenfalls nicht sichergestellt wäre. Hingegen sind irreparable Nachteile, die das Aufschubinteresse des Antragstellers bei offenen Erfolgsaussichten überwiegen könnten, weder geltend gemacht worden noch sonst erkennbar.
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
47 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (Nrn 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei die Kammer die Grundstückswertminderung mit 15.000 EUR ansetzt).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 06/05/2011 00:00

Tenor Der Bebauungsplan "Häugern Süd - 1. Änderung" der Stadt Weil der Stadt vom 30. Juni 2009 i. d. F. des Bebauungsplans „Häugern Süd - 2. Änderung“ der Stadt Weil der Stadt vom 1. Juni 2010 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgeg
published on 04/05/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladenen zu 2 bis zu 28 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand
published on 09/02/2010 00:00

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragstellerinnen zu 1 und 2 tragen jeweils 1/3 der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 3 tragen als Gesamtschuldner ebenfalls 1/3 der Kosten des Verfahrens.
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published on 27/02/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2012 - 5 K 3000/11 - wird zurückgewiesen.Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.

(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festgesetzt (§ 16 Absatz 4 Satz 2), können geringfügige Abweichungen zugelassen werden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.