Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2004 - 5 K 1180/04

bei uns veröffentlicht am14.07.2004

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller rückwirkend ab April 2004, längstens bis zur behördlichen Entscheidung in der Hauptsache, das mit Bescheid vom 16.07.2003 bewilligte Wohngeld auszuzahlen abzüglich gemäß dem Bescheid vom 26.03.2004 bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von monatlich 142 EUR. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 80 EUR festgesetzt, soweit der Antragsteller Ansprüche nach dem Wohngeldgesetz geltend macht.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Auszahlung ihm bewilligter Leistungen der Grundsicherung an seine Vermieterin sowie gegen die Kürzung von Wohngeld.
Der Antragsteller bestreitet seinen Lebensunterhalt mit einer Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 332,92 EUR sowie mit von der Antragsgegnerin gewährten ergänzenden Leistungen der Grundsicherung und Wohngeld.
Mit Bescheid vom 16.07.2003 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 01.08.2003 bis zum 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von 162 EUR monatlich. Diesen Bescheid hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26.03.2004 für die Zeit ab dem 01.02.2004 auf und bewilligte dem Antragsgegner ab dem 01.02.2004 bis zum 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von 142 EUR monatlich.
Der Antragsteller legte gegen den Bescheid vom 26.03.2004 am 06.04.2004 Widerspruch ein. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller darauf mit Schreiben vom 26.03.2004 mit, dass ein günstigerer Bescheid nicht habe erlassen werden können und um Mitteilung gebeten werde, falls der Widerspruch aufrechterhalten werde.
Mit Bescheid vom 23.03.2004 bewilligte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ab dem 01.04.2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 403,63 EUR monatlich. Davon überwies die Antragsgegnerin nur 38,77 EUR auf das Konto des Antragstellers. Die restlichen 364,86 EUR überwies sie zur Begleichung der Miete des Antragstellers an dessen Vermieterin. Sie will auch in Zukunft so verfahren. Sie entschied sich hierfür, um die Unterkunft des Antragstellers zu sichern und eine zweckfremde Verwendung der Grundsicherungsleistungen zu verhindern. Bereits im Oktober 2003 war der Antragsteller vom Amtsgericht Heidelberg zur Zahlung von 578,59 EUR nebst Zinsen an seine Vermieterin verurteilt worden, weil das Gericht die von ihm behaupteten Gründe für eine Mietminderung nicht feststellen konnte. Ferner zahlte er auch im Jahr 2004 anstatt des vereinbarten Mietzinses von 364,86 EUR bislang nur Miete in Höhe von monatlich 47,66 EUR. Inzwischen sind bei der Vermieterin des Antragstellers Rückstände des Antragstellers in vierstelliger Höhe entstanden.
Mit Schreiben an die Grundsicherungsstelle der Antragsgegnerin vom 02.04.2004, eingegangen am 05.04.2004, teilte der Antragsteller mit, dass die Antragsgegnerin aus „nicht nachvollziehbaren Gründen meine Bezüge unter ein erträgliches Maß gekürzt hat“. Die Antragstellerin teilte daraufhin dem Antragsteller formlos mit Schreiben vom 05.04.2004 mit, dass die Auszahlung weiterer Grundsicherungsleistungen aus den ihm mitgeteilten Gründen nicht möglich sei.
Am 20.04.2004 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Er begehrt die „Auszahlung der korrekten Grundsicherung“. Er trägt vor, die Grundsicherungsleistungen seien für den Monat April um über 130 EUR gekürzt worden, das Wohngeld um 20 EUR. Ihm gegenüber sei kein Bescheid ergangen, er sei hierüber auch nicht aufgeklärt worden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
10 
Sie trägt vor, der Grundsicherungsanspruch des Antragstellers sei nicht gekürzt worden. Geändert worden sei lediglich der Auszahlungsmodus. Der Teil, der vom Antragsteller für Mietzahlungen aufzuwenden sei, werde direkt an die Vermieterin ausbezahlt. Um Zwangsmaßnahmen der Vermieterin zu vermeiden, die dadurch entstünden, dass der Antragsteller wie bereits in der Vergangenheit weiterhin ungerechtfertigt seine Miete mindere, habe sie sich zu diesem Vorgehen entschlossen. Auf Grund der Erkrankung des Antragstellers, der bis zum 23.11.2003 von verschiedenen Betreuern vertreten worden sei, was auf Grund fehlender Kooperation des Antragstellers nunmehr nicht mehr der Fall sei, sei davon auszugehen, dass er weiterhin ungerechtfertigte Mietminderungen vornehmen werde.
11 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akten der Grundsicherungsstelle und des Amts für Soziale Angelegenheiten und Altenarbeit - Wohngeldstelle - der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren verwiesen.
II.
12 
Die Kammer versteht das Begehren des Antragstellers bei sachdienlicher Auslegung (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO), dahin, dass der Antragsteller zum einen beantragt, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab April 2004 die mit Bescheid vom 23.03.2004 bewilligten Grundsicherungsleistungen in voller Höhe an ihn auszubezahlen. Zum anderen soll die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, dem Antragsteller ab April 2004 weiterhin das mit Bescheid vom 16.07.2003 bis zum 31.12.2004 bewilligte Wohngeld in Höhe von monatlich 162 EUR zu gewähren abzüglich bereits geleisteter Zahlungen in Höhe von monatlich 142 EUR.
13 
Gem. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss sowohl das Vorliegen eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft machen (§ 123 Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht in Sozialhilfesachen grundsätzlich, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er sich in einer gegenwärtigen existenzgefährdenden Notlage befindet, was insbesondere der Fall ist, wenn die Gewährung des sozialhilferechtlichen Regelsatzes begehrt wird, weil die Regelsätze ohnehin auf das Notwendige begrenzt sind und nur einen Lebensstandard an der untersten Grenze des Normalbedarfs sichern. Der Anordnungsgrund entfällt jedoch, wenn die Notlage durch den zumutbaren Einsatz anderweitig zur Verfügung stehender Mittel abgewendet werden kann (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306; Beschl. v. 24.08.1988 - 6 S 2270/88 -). Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich schlüssig ergibt, dass der in der Hauptsache verfolgte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend, einen vorläufigen Zustand zu regeln, kann das Gericht allerdings auch dann grundsätzlich keine Anordnungen treffen, die den Antragsteller so stellen, wie er stünde, wenn er in der Hauptsache obsiegen würde. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage in der Hauptsache besteht und deren Vorwegnahme zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG schlechterdings notwendig ist, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären - Anordnungsgrund - (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.11.1992 - 6 S 2356/92 -, VBlBW 1993, 306 <308>).
14 
Vorliegend hat der Antragsteller hinsichtlich der von ihm beantragten Auszahlungsmodalität der Grundsicherungsleistungen jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (1.). Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf ein um 20 EUR höheres Wohngeld als mit Bescheid vom 26.03.2004 bewilligt hat der Antragsteller hingegen sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (2.).
15 
1.  Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, von den dem Antragsteller bewilligten Grundsicherungsleistungen 364,86 EUR an die Vermieterin des Antragstellers auszubezahlen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Das Grundsicherungsgesetz selbst enthält keine Vorschriften, wie Grundsicherungsleistungen auszuzahlen sind. Gem. §§ 47, 68 Nr. 18 SGB I sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Entsprechend sehen die Grundsicherungsrichtlinien des Landkreistages und des Städtetages Baden-Württemberg vom 10.07.2003/20.06.2003 in Nr. 6.08 vor, dass Leistungen der Grundsicherung grundsätzlich wie eine Rente voll an den Anspruchsberechtigten zu überweisen sind, nur auf Wunsch des Leistungsberechtigten oder mit dessen Einverständnis könnten sie z. B. an den Vermieter ausgezahlt werden. Sowohl § 47 SGB I („sollen) als auch die Grundsicherungsrichtlinien als Verwaltungsvorschriften sind jedoch auf die typischen Fälle des Grundsicherungsbezugs zugeschnitten. Hierzu gehört der Fall des Antragstellers nicht. In seinem - atypischen - Fall ist eine Ausnahme von der Regel, dass Grundsicherungsleistungen an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen sind, dahingehend zu machen, dass diese ausnahmsweise an die Vermieterin des Antragstellers überwiesen werden können.
17 
Das Atypische im Fall des Antragstellers ergibt sich daraus, dass ihm Wohnungslosigkeit droht, wenn seine Miete nicht regelmäßig und in voller Höhe bezahlt wird. Bislang sind bereits Rückstände in vierstelliger Höhe entstanden. Das Amtsgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 22.10.2003 festgestellt, dass die Mietminderungen des Antragstellers in der Vergangenheit ungerechtfertigt waren. Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile neue und nunmehr gerechtfertigte Mietminderungsgründe vorliegen, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen. Um zu verhindern, dass dem Antragsteller wegen Nichtzahlung der Miete gekündigt und er wohnungslos wird, ist die Abzweigung der Miete von den Grundsicherungsleistungen des Antragstellers das einzige geeignete Mittel zur Vermeidung seiner Wohnungslosigkeit.
18 
Diese Möglichkeit des Grundsicherungsträgers, die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Sozialleistungsempfängers bei sonst drohender Wohnungslosigkeit einzuschränken, ergibt sich auch aus einem Vergleich zu sozialhilferechtlichen Vorschriften. Gem. § 4 Abs. 2 BSHG entscheidet der Sozialhilfeträger über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Gestaltung der Hilfe muss der Sozialhilfeträger darauf bedacht sein, Zweckverfehlungen zu vermeiden, um zum einen dem Hilfesuchenden die Hilfe in möglichst optimaler Form zukommen zu lassen und um zum anderen einer erneuten Inanspruchnahme vorzubeugen; dies unterscheidet die Sozialhilfe von anderen Leistungsbereichen, wo die ordnungsgemäß erbrachte Auszahlung den Leistungsträger vor der Gefahr einer erneuten Zahlung schützt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2002 - 7 S 2670/01 -, DÖV 2002, 669). Diese Gefahr besteht zwar bei der Grundsicherung nicht gleichermaßen. Droht aber, weil die Mietzahlungen des Grundsicherungsempfängers nicht sichergestellt sind, dessen Wohnungslosigkeit, besteht die Möglichkeit, dass mit dem Sozialhilfeträger ein Sozialleistungsträger erneut in Anspruch genommen wird (vgl. § 15 a Abs. 1 BSHG). Dementsprechend muss es bereits der Grundsicherungsstelle möglich sein, die zweckentsprechende Verwendung der Grundsicherungsleistungen entsprechend § 4 Abs. 2 BSHG sicherzustellen, wenn ansonsten bei der nach den Umständen des Einzelfalls drohenden zweckfremden Verwendung der Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfeträger einschreiten müsste.
19 
2.  Soweit der Antragsteller die Auszahlung des Wohngelds in der Höhe begehrt, wie es ihm mit Bescheid vom 16.07.2003 bewilligt worden ist, hat er sowohl einen Anordnungsgrund (a)) als auch einen Anordnungsanspruch (b)) glaubhaft gemacht.
20 
a)  Auf Grund seiner schlechten Einkommensverhältnisse erscheint es zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig, die Hauptsacheentscheidung vorwegzunehmen, weil die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären.
21 
b)  Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch auf Fortzahlung von Wohngeld in Höhe von 162 EUR hat. Dies ergibt sich aus der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, den der Antragsteller gegen den Bescheid vom 26.03.2004, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 14.07.2003 aufgehoben wurde, eingelegt hat. Da der Aufhebungsbescheid vom 26.03.2004 ein Verwaltungsakt ist, ist er erst vollziehbar, wenn er unanfechtbar geworden ist. Dies ist nicht der Fall, weil der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hat, der gem. § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsteller hat den Widerspruch auch nicht zurückgenommen. Das Schweigen des Antragstellers auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 26.03.2004 ist keine Willenserklärung; auch bedarf die Rücknahme des Widerspruchs ebenso wie dessen Einlegung der Schriftform bzw. der Erklärung zur Niederschrift der Behörde (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Hieran fehlt es. Schließlich hat die Antragsgegnerin auch nicht die sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Da die Antragsgegnerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, entspricht es der Billigkeit, die Kosten ganz dem Antragsteller aufzuerlegen. Im Verfahren wegen Grundsicherung werden Gerichtskosten gem. § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.04.2003 - 12 B 10469/03 -, FEVS 54, 544; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.05.2003 -; a. A. Bayrischer VGH, Beschl. v. 04.11.2003 - 12 ZB 03.2223 -; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.06.1004 - 7 S 2101/03 -). Verwaltungsgerichtliche Verfahren in Wohngeldsachen sind dagegen nicht gerichtskostenfrei (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.03.1982 - 14 B 39/81 -, juris). Die Streitwertfestsetzung in Höhe von 180 EUR (Wohngeld in Höhe von monatlich 20 EUR mehr für den Zeitraum April 2004 bis Dezember 2004 als dem Ende des Bewilligungszeitraums gemäß dem Bewilligungsbescheid vom 16.07.2003) beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. (in Anlehnung an Teil I, Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - NVwZ 1996, 563).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2004 - 5 K 1180/04

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2004 - 5 K 1180/04

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Juli 2004 - 5 K 1180/04 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 920 Arrestgesuch


(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 70


(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu e

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 20 Nachforderung


(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechn

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 68 Besondere Teile dieses Gesetzbuches


Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile: 1. das Bundesausbildungsförderungsgesetz,2. (aufgehoben)3. die Reichsversicherungsor

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 47 Auszahlung von Geldleistungen


(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Juni 2004 - 7 S 2101/03

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Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdev

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(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

Bis zu ihrer Einordnung in dieses Gesetzbuch gelten die nachfolgenden Gesetze mit den zu ihrer Ergänzung und Änderung erlassenen Gesetzen als dessen besondere Teile:

1.
das Bundesausbildungsförderungsgesetz,
2.
(aufgehoben)
3.
die Reichsversicherungsordnung,
4.
das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
5.
(weggefallen)
6.
das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
7.
das Bundesversorgungsgesetz, auch soweit andere Gesetze, insbesondere
a)
§§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,
b)
§ 59 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzgesetzes,
c)
§ 47 des Zivildienstgesetzes,
d)
§ 60 des Infektionsschutzgesetzes,
e)
§§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes,
f)
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes,
g)
§§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
h)
§§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes,
die entsprechende Anwendung der Leistungsvorschriften des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
8.
das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
9.
das Bundeskindergeldgesetz,
10.
das Wohngeldgesetz,
11.
(weggefallen)
12.
das Adoptionsvermittlungsgesetz,
13.
(aufgehoben)
14.
das Unterhaltsvorschussgesetz,
15.
der Erste und Zweite Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes,
16.
das Altersteilzeitgesetz,
17.
der Fünfte Abschnitt des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
18.
(weggefallen)

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. August 2003 - 8 K 2481/03 - wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 339 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.  Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil sie den Begründungserfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt.
1.  Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer fristgerecht und ordnungsgemäß dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
2.  Das Vorbringen des Antragsgegners genügt diesen Anforderungen nicht. Es setzt sich nicht mit der angefochtenen Entscheidung auseinander, sondern legt im Stil einer erstmaligen Begründung dar, weshalb aus Sicht des Antragsgegners der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben darf. Die vom Antragsgegner vorgebrachten Gründe wären im Übrigen auch nicht in der Lage, die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung im Sinne einer Abänderung oder Aufhebung in Frage zu stellen.
a)  Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums meint der Antragsgegner, das Verwaltungsgericht habe die Bestandskraft des Bescheides vom 09.04.2003 nicht beachtet. Unabhängig davon, dass der bei den Behördenakten befindliche Bescheidsentwurf keinen Vermerk über den Abgang dieses Schreibens enthält, und dass der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 19.05.2003 jedenfalls auch den Bewilligungszeitraum Juni 2003 regelt, hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang entscheidungstragend auf § 6 Satz 2 GSiG abgestellt. Hierzu nimmt die Beschwerdebegründung keine Stellung.
b)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Gewährung von Grundsicherung zur Sicherung der materiellen Existenz in aller Regel dringlich ist. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammen rügt, dass die Antragstellerin keine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich ihrer Notlage abgegeben hat, ist dies abwegig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin, die seit dem 01.12.1997 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hat, sind aktenkundig und dem Antragsgegner daher bekannt.
bb)  Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Anordnungsgrund nicht deshalb entfalle, weil die Antragstellerin während der strittigen Zeit möglicherweise laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt bekommen könne. Wie ein Vergleich zwischen der bis März 2003 bewilligten laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt und den danach bewilligten Grundsicherungsleistungen ergibt, sind Letztere etwas höher als die Sozialhilfe. Würde man der Argumentation des Antragsgegners folgen, so könnte die Antragstellerin nie die umstrittene Mietdifferenz zum Gegenstand eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens machen. Die Antragstellerin, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhielte, wäre durchweg auf die Durchführung des Hauptsachverfahrens zu verweisen, was zu einer unzumutbaren Rechtsschutzverkürzung führen würde. Angesichts der möglichen Dauer von Hauptsacheverfahren könnte dies bei älteren Hilfeempfängern auch bedeuten, dass sie die Berechtigung ihres Anspruchs nie überprüfen lassen könnten. Dass solche Auswirkungen schwerlich mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar wären, hat das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte gerade den älteren Hilfeempfängern die Hilfe möglichst unbürokratisch und vorrangig vor dem Bezug von Sozialhilfe zukommen. Diesem Anliegen könnte nicht Rechnung getragen werden, wenn die Bezugsberechtigten im Streitfall immer vorrangig auf die Leistungen der Sozialhilfe verwiesen werden könnten. Dies würde auch der strukturellen Nachrangigkeit der Sozialhilfe zuwider laufen.
c)  aa)  Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs argumentiert das Verwaltungsgericht entscheidungstragend, dass der Begriff der Angemessenheit jedenfalls nicht enger gefasst werden könne als nach dem BSHG. Da die von der Antragstellerin tatsächlich angemietete Wohnung von der Stadt L. als bisher zuständigem Träger der Sozialhilfe als angemessen anerkannt worden sei und die tatsächlich bezahlte Miete über Jahre bei der Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt worden sei, gebe es keinen Anlass, an der Angemessenheit der Wohnung im Rahmen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen zu zweifeln. Der Antragsgegner meint insoweit, das Verwaltungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der früheren Sozialhilfegewährung überprüfen müssen. Damit wird die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts schon nicht schlüssig in Frage gestellt.
bb)  Unabhängig hiervon hat das Verwaltungsgericht eine in sich stimmige und überzeugende Folgenabwägung vorgenommen. Die Empfänger von Grundsicherungsleistungen können gegenüber ihrem Vermieter nicht die Miete mindern, weil der Leistungsträger diese für unangemessen hoch hält. Eine andere Möglichkeit zur Minderung der Mietlast, wie zum Beispiel Untervermietung, steht der Antragstellerin nicht zur Verfügung. Dies ist bei einer Wohnungsgröße von 56,86 qm weder ohne Weiteres möglich noch wäre dies der fast 70-jährigen schwerbehinderten Antragstellerin zumutbar. Würde man der Auffassung des Antragsgegners folgen, hätte die Antragstellerin nur die Wahl, die seit 30 Jahren angemietete und genutzte Wohnung aufzugeben und umzuziehen oder einen erheblichen Teil der tatsächlich gezahlten Miete aus der sonstigen Grundsicherungsleistung zu bestreiten. Weder das eine noch das andere erscheint gerechtfertigt. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die Bezieher von Grundsicherungsleistungen besser und nicht schlechter gestellt werden als Sozialhilfeempfänger. Von daher leuchtet unmittelbar ein, dass derjenige, der bisher laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hatte, nicht allein deshalb gezwungen sein kann, seine seit Jahren als angemessen akzeptierte Wohnung aufzugeben, nur weil er nunmehr Leistungen nach dem GSiG zu beanspruchen hat. Gerade bei älteren Menschen wird ein Auszug aus der vertrauten Wohnung - ungeachtet der dadurch verursachten Kosten - einen tiefgreifenden Einschnitt in ihr Leben darstellen, der mit erheblichen zusätzlichen Belastungen verbunden sein kann. So können insbesondere persönliche Kontakte des Hilfeempfängers, die gerade bei älteren Menschen besonders wichtig sind, bei einem Umzug leicht verloren gehen. Eine Umzugsverpflichtung der Antragstellerin scheidet nach Aktenlage aus. Würde die Antragstellerin vom Antragsgegner nur den von diesem als angemessen betrachteten Mietanteil erhalten, würde sie betragsmäßig in etwa so stehen, als ob sie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten würde. Die vom Gesetzgeber gewollte Besserstellung würde auch hier verfehlt.
cc)  Die Erwägung des Antragsgegners, dass die Grundsicherung den Leistungsberechtigten keine Luxuswohnungen finanzieren wolle, geht am konkreten Sachverhalt vorbei. Ausweislich des bei den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Mietvertrags hat die Antragstellerin ihre Wohnung ab dem 01.06.1975 von der städtischen Wohnungsbau GmbH angemietet. Die Miete betrug seinerzeit 117,40 DM zuzüglich 11 DM für Wasserverbrauch. Die zwischenzeitlich erfolgten Mieterhöhungen dürften sich auch im Rahmen des im Verfahren vorgelegten Mietspiegels 2002 der Stadt L. halten; dies kann der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht aber offen lassen, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Jedenfalls handelt es sich erkennbar um keine Wohnung, die man als Luxus bezeichnen könnte oder die hinsichtlich Größe und Kosten aus dem Rahmen fallen würde.
10 
II.  1.  Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
11 
2.  Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG; im Hinblick auf die nur darlehensweise Gewährung der zusätzlichen Grundsicherungsleistungen setzt der Senat als Streitwert die Hälfte des zugesprochenen Betrages von 678 EUR an.
12 
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass für das Verfahren ein Streitwert festzusetzen ist. Denn das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Das Rechtsgebiet der Grundsicherung ist in § 188 VwGO nicht ausdrücklich erwähnt; solche Leistungen können auch nicht unter den Begriff „Sozialhilfe“ subsumiert werden (ebenso: Bay VGH, BayVBl 2004, 248; a.A. OVG Koblenz NVwZ-RR 2003, 657). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll das Gesetz über die bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine eigenständige Sozialleistung darstellen, die vorrangig vor der Sozialhilfe zur Anwendung gelangen soll. Der Zweck der Leistung besteht darin, für alte und dauernd erwerbsgeminderte Menschen eine eigenständige Leistung bereit zu stellen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstellen soll (Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5150, S.48), weil die Sozialhilfe für diesen Personenkreis „keine adäquate Lösung“ darstellen würde (a.a.O.). Die durch Art. 12 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 eingeführte Grundsicherung stellt damit ein eigenständiges und vorrangiges Leistungssystem dar, das sich bewusst von der Sozialhilfe absetzt. Hätte der Gesetzgeber trotz der ausdrücklichen Abhebung des neuen Leistungsbereichs von der Sozialhilfe die Kostenfreiheit regeln wollen, hätte er in § 188 VwGO eine entsprechende Ergänzung anbringen müssen. § 188 VwGO stellt eine Ausnahmeregelung dar, die die grundsätzlich bestehende Kostenpflicht für bestimmte Verfahren beseitigt. Als Ausnahmeregelung ist § 188 VwGO keiner weiten Auslegung zugänglich, weshalb die Vorschrift nicht für jedwede Sozialleistung in Anspruch genommen werden kann. Hinzu kommt, dass auch das Verwaltungsverfahren, nach dem Grundsicherungsleistungen zu gewähren sind, nicht kostenfrei sein dürfte, weil die Anwendung von § 64 SGB X zweifelhaft ist. Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AvmG) vom 26.06.2001 (BGBl I S. 1310) hat zwar in Art. 2 (Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) die Leistungen der Grundsicherung als § 28 a SGB I eingefügt; auch wurde das Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in § 68 SGB I als laufende Nr. 18 berücksichtigt. Dies dürfte aber nicht zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Kapitels SGB X und damit auch des § 64 SGB X führen (vgl. Linhart/Adolph, Eine Lücke im Grundsicherungsgesetz, NDV 2003, 137).
13 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.