Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Gründe
- 1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.
- 2
-
Der Kläger hat beantragt, verschiedene anderweitig erbrachte Studienleistungen als Ersatz für Prüfungsleistungen in Modulen des Studiengangs "Bachelor of Law" anzuerkennen. Die beklagte Hochschule hat den Antrag unter anderem abgelehnt, soweit der Kläger ein Seminar über "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht", das er an einer anderen Universität absolviert hat, als Ersatz für das Modul "Abschlussseminar" anerkannt haben will. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte auch insoweit zur Anerkennung zu verpflichten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Anerkennung richte sich ausschließlich nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (HG NW) in der am 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung. Danach seien Prüfungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen als Ersatz von Prüfungsleistungen anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehe. Diese gesetzliche Regelung vermittle einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die anderweitig absolvierte und die zu ersetzende Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung gleichwertig seien. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei das Erfordernis, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, unverhältnismäßig.
- 3
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Anderweitig absolvierte Seminare der hier in Rede stehenden Art seien dem Modul "Abschlussseminar" nicht gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass die Studierenden das Thema der Seminararbeit des Moduls nicht selbst wählen könnten. Es werde ihnen aus der Bandbreite des Themenbereichs des Moduls zugeteilt. Das Seminarthema stelle auch die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Die Anerkennung anderweitig absolvierter Seminare trage der Anforderung des Abschlussseminars, ein nicht selbst gewähltes Thema bearbeiten zu müssen, nicht Rechnung.
- 4
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1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob Art. 12 Abs. 1 GG die Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz für geforderte Prüfungsleistungen bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen oder nur bei Identität der Prüfungsaufgaben gewährleiste.
- 5
-
Der Kläger trägt vor, durch die Seminararbeit solle die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas nachgewiesen werden. Daher müssten anderweitige Prüfungsleistungen, die diesem Nachweis dienten und nach Art und Umfang vergleichbar seien, unabhängig vom Thema der Arbeit als gleichwertig anerkannt werden.
- 6
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
- 7
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW dahingehend ausgelegt, dass Studierende die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die in der Studien- oder Prüfungsordnung ihrer Hochschule vorgesehen ist, beanspruchen können, wenn beide Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts ist Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. Danach setzt die Ersetzung der vorgeschriebenen durch eine bereits anderweitig absolvierte Prüfungsleistung voraus, dass beide sowohl den gleichen Stoff zum Gegenstand haben als auch unter gleichen Prüfungsbedingungen erbracht werden. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der ausgelegten und angewandten Vorschrift um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
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b) Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der Seminararbeit des Moduls "Abschlussseminar" und der anderweitig absolvierten Seminararbeit nicht aufgrund eines Vergleichs des Prüfungsstoffes, d.h. des Themas der Arbeiten, sondern aufgrund der Prüfungsbedingungen verneint. Es hat tragend darauf abgestellt, andere Prüfungsleistungen seien der modularen Seminararbeit bereits deshalb nicht gleichwertig, weil den Studierenden das Thema dieser Arbeit vorgegeben werde. Daraus folgt, dass der Kläger mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erreichen kann, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie befasst sich nicht mit dem tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen, sondern mit der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und der durch die Prüfung erworbenen Kompetenzen.
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c) Darüber hinaus kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:
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Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24).
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d) Dementsprechend umfasst der Einschätzungsspielraum des Normgebers auch Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen. Auch insoweit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis.
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Wie unter 1. a) dargelegt, verlangt die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für die Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffes als auch der Art und Weise der Prüfungen, d.h. der hierfür geltenden Bedingungen. Darunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird (vgl. unter 2.). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass den Studierenden das Thema der modularen Seminararbeit vorgegeben wird. Seine Auffassung, diese Prüfungsbedingung schließe die Anerkennung des vom Kläger absolvierten Seminars als gleichwertiger Ersatz für die modulare Seminararbeit aus, stellt keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren, weil eindeutig überzogenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit. Vielmehr trägt sie der Chancengleichheit der Studierenden Rechnung (nachfolgend unter 2.).
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2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).
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Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).
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Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde.
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Das Ergebnis der fallbezogenen Gleichwertigkeitsprüfung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Prüfungsbedingungen beider Seminararbeiten ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch hat sich der Kläger mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.
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Der Kläger hat beantragt, verschiedene anderweitig erbrachte Studienleistungen als Ersatz für Prüfungsleistungen in Modulen des Studiengangs "Bachelor of Law" anzuerkennen. Die beklagte Hochschule hat den Antrag unter anderem abgelehnt, soweit der Kläger ein Seminar über "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht", das er an einer anderen Universität absolviert hat, als Ersatz für das Modul "Abschlussseminar" anerkannt haben will. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte auch insoweit zur Anerkennung zu verpflichten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Anerkennung richte sich ausschließlich nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (HG NW) in der am 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung. Danach seien Prüfungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen als Ersatz von Prüfungsleistungen anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehe. Diese gesetzliche Regelung vermittle einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die anderweitig absolvierte und die zu ersetzende Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung gleichwertig seien. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei das Erfordernis, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, unverhältnismäßig.
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Anderweitig absolvierte Seminare der hier in Rede stehenden Art seien dem Modul "Abschlussseminar" nicht gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass die Studierenden das Thema der Seminararbeit des Moduls nicht selbst wählen könnten. Es werde ihnen aus der Bandbreite des Themenbereichs des Moduls zugeteilt. Das Seminarthema stelle auch die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Die Anerkennung anderweitig absolvierter Seminare trage der Anforderung des Abschlussseminars, ein nicht selbst gewähltes Thema bearbeiten zu müssen, nicht Rechnung.
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1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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ob Art. 12 Abs. 1 GG die Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz für geforderte Prüfungsleistungen bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen oder nur bei Identität der Prüfungsaufgaben gewährleiste.
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Der Kläger trägt vor, durch die Seminararbeit solle die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas nachgewiesen werden. Daher müssten anderweitige Prüfungsleistungen, die diesem Nachweis dienten und nach Art und Umfang vergleichbar seien, unabhängig vom Thema der Arbeit als gleichwertig anerkannt werden.
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Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
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a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW dahingehend ausgelegt, dass Studierende die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die in der Studien- oder Prüfungsordnung ihrer Hochschule vorgesehen ist, beanspruchen können, wenn beide Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts ist Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. Danach setzt die Ersetzung der vorgeschriebenen durch eine bereits anderweitig absolvierte Prüfungsleistung voraus, dass beide sowohl den gleichen Stoff zum Gegenstand haben als auch unter gleichen Prüfungsbedingungen erbracht werden. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der ausgelegten und angewandten Vorschrift um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
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b) Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der Seminararbeit des Moduls "Abschlussseminar" und der anderweitig absolvierten Seminararbeit nicht aufgrund eines Vergleichs des Prüfungsstoffes, d.h. des Themas der Arbeiten, sondern aufgrund der Prüfungsbedingungen verneint. Es hat tragend darauf abgestellt, andere Prüfungsleistungen seien der modularen Seminararbeit bereits deshalb nicht gleichwertig, weil den Studierenden das Thema dieser Arbeit vorgegeben werde. Daraus folgt, dass der Kläger mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erreichen kann, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie befasst sich nicht mit dem tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen, sondern mit der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und der durch die Prüfung erworbenen Kompetenzen.
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c) Darüber hinaus kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:
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Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24).
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d) Dementsprechend umfasst der Einschätzungsspielraum des Normgebers auch Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen. Auch insoweit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis.
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Wie unter 1. a) dargelegt, verlangt die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für die Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffes als auch der Art und Weise der Prüfungen, d.h. der hierfür geltenden Bedingungen. Darunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird (vgl. unter 2.). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass den Studierenden das Thema der modularen Seminararbeit vorgegeben wird. Seine Auffassung, diese Prüfungsbedingung schließe die Anerkennung des vom Kläger absolvierten Seminars als gleichwertiger Ersatz für die modulare Seminararbeit aus, stellt keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren, weil eindeutig überzogenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit. Vielmehr trägt sie der Chancengleichheit der Studierenden Rechnung (nachfolgend unter 2.).
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2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).
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Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).
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Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde.
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Das Ergebnis der fallbezogenen Gleichwertigkeitsprüfung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Prüfungsbedingungen beider Seminararbeiten ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch hat sich der Kläger mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.