Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15

bei uns veröffentlicht am26.04.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Nach Erlangung der allgemeinen Hochschulreife studierte die Klägerin zunächst Medizin an der Universität Mainz. Im Rahmen dieses Studiums erwarb sie eine Reihe von Leistungsnachweisen. Seit 2014 ist die Klägerin an der beklagten Hochschule im Studiengang Arztassistenz eingeschrieben. Mit Schreiben vom 10.10.2014 beantragte sie bei der Beklagten, ihr Leistungen aus dem Medizinstudium für das neue Studium anzuerkennen. Unter anderem beantragte sie,
- jeweils eine Leistung im Bereich Physik und Chemie auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe),
- zwei Leistungen im Bereich Biochemie auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II),
- drei Leistungen im Bereich der Anatomie auf das Modul GPA1082 (Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem),
- eine Leistungen im Bereich der Biologie auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) und
- eine Leistung im Bereich der Physiologie auf die Module auf GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II)
anzuerkennen. Sie fügte die entsprechenden Bescheinigungen der Universität Mainz bei. Außerdem legte sie der Studiengangsleitung der Beklagten Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995, aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 und aus den Gegenstandskatalogen des Instituts für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen (IMPP) mit Stand Februar 2005 vor.
Mit Bescheid vom 10.02.2015 lehnte die Beklagte die Anträge ab.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Physik auf GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Chemie auf GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Biochemie auf GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Anatomie auf GPA1082 (Lunge, Herz, Blut- und Lymphsystem) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei und die Inhalte für GPA1082 nicht nachgewiesen worden seien.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistung Biologie auf GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
- Die Anerkennung der erbrachten Studien-/Prüfungsleistungen Physiologie auf GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II) werde abgelehnt, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei und die Anerkennung von Teilmodulen (GPA1092) nicht möglich sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen der Pathologie) nicht nachgewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 03.03.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid und begründete den Widerspruch mit Schreiben vom 06.05.2015. Es stehe außer Frage, dass die Ausstellung eines Leistungsnachweises im Fach Medizin durch die Universität Mainz die Erbringung einer ausreichenden Leistung impliziere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin vorgelegten Leistungsnachweise belegten lediglich Studien-, aber keine Prüfungsleistungen.
Am 30.07.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, die Beklagte ignoriere, dass auch im Studiengang Medizin ein Leistungsnachweis nur erteilt werde, wenn die Leistung des Prüflings zumindest mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sei. Bei universitären Prüfungen werde häufig eine Bestehensquote von 66 % verlangt. Die Anerkennung könne nicht daran scheitern, dass (früher) diese Studien-/Prüfungsleistungen nicht bewertet worden seien.
Es sei müßig, darüber zu diskutieren, ob es sich um eine Studien- oder eine Prüfungsleistung handele. Die Rechtsprechung mache keinen Unterschied, ob der Prüfling die Ärztliche Prüfung oder eine Prüfung anfechte, die Voraussetzung für die Ärztlichen Prüfung sei.
10 
Aus dem Merkblatt zur Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für Bachelorstudiengänge bei der Beklagten ergebe sich nicht, dass der zur Anerkennung vorgelegte Leistungsnachweis mit einer Note oder Punktzahl bewertet sein müsse. Es sei ausreichend, dass der Erwerb der Leistung nachgewiesen sei. Über die Gleichwertigkeit könne man streiten. Erforderlich sei jedoch, dass die Studien- und Prüfungsordnung dies klarstelle.
11 
Soweit § 7 der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz einen Leistungsnachweis voraussetze, sei es unerheblich, ob dieser Nachweis als Leistungsnachweis oder Prüfungsleistung bezeichnet werde. Von Bedeutung sei, dass jeder Leistungsnachweis nur dreimal versucht werden dürfe. Daher sei eine Leistungskontrolle, die dazu führe, dass das Medizinstudium nicht fortgesetzt werden könne, als Prüfung zu bewerten.
12 
Soweit die Beklagte geltend mache, die Klägerin habe die entsprechenden Studieninhalte nicht nachgewiesen, könne die Beklagte das Gegenteil aus dem Gegenstandskatalog des IMPP ersehen. Außerdem hätte sie ihrer Amtsermittlungspflicht entsprechend den Sachverhalt von Amts wegen aufklären müssen. Auch soweit die Beklagte spezielle Einwände in Bezug auf Anatomie etc. erhebe, sei sie ihrer Aufklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, weil sie die staatlichen Hochschulen hätte befragen können.
13 
In sinngemäßer Auslegung der Klage beantragt die Klägerin,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihre Leistungen gemäß ihrem Antrag vom 10.10.2014 anzuerkennen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Klage abzuweisen.
17 
Sie macht geltend, die Voraussetzungen einer Anerkennung lägen nicht vor. Nach § 35 Abs. 1 LHG, § 7 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung würden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen und Abschlüssen bestehe, die ersetzt würden. Im Falle der Klägerin gehe es darum, ob vergleichbare Prüfungsleistungen erbracht worden seien. Sie habe dies nicht nachgewiesen. Sie habe bloß Studienleistungen nachgewiesen. Eine Anrechnung von Studienleistungen zugunsten von Prüfungsleistungen komme nicht in Betracht. Die Klausuren an der beklagten Hochschule seien nicht mit „Multiple-Choice-Prüfungen“, wie sie in Medizinstudiengängen üblich seien, zu vergleichen. Außerdem habe die Klägerin in ihrem früheren Studium gerade keine Prüfungen abgelegt. Diese seien aber nach der Studien- und Prüfungsordnung in den streitgegenständlichen Modulen erforderlich. Sämtliche Bescheinigungen der Klägerin bestätigten lediglich die „regelmäßige Teilnahme“ an Universitätsveranstaltungen.
18 
Die Klägerin verzichtete mit Schriftsatz vom 18.11.2016, die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.11.2016 auf eine mündliche Verhandlung.
19 
Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten der Beklagten (1 Heft) und die Handakte des Bevollmächtigten der Beklagten (1 Heft) vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Das Verfahren konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierfür ihr Einverständnis gegeben haben.
21 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Ablehnung der Beklagten, die Leistungen der Klägerin anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind formell wie materiell rechtmäßig.
23 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Arztassistenz der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHWB) vom 22.09.2011 in der zuletzt durch die Zweite Änderungssatzung vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung (im Folgenden StuPrO). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 LHG, § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO obliegt es der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
1.
24 
Ob ein wesentlicher Unterschied von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO besteht, bestimmt sich nach Umfang (quantitativ) und Inhalt (qualitativ) der jeweiligen Anforderungen (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 38 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach § 8 Abs. 2 S. 2 DPO-BWL 1994; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 43 mwN; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 743). Die Einschränkung nach der Wesentlichkeit verdeutlicht, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 45). Bei der auf den Einzelfall abstellenden Gesamtbewertung ist dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, wonach jeder Prüfling einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2016 - 6 B 21/16 - juris Rn. 13; zum Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53 mwN; stRspr). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anerkennung von Studienleistungen, die sich darin erschöpfen, dass der Studierende bestimmte Veranstaltungen lediglich besucht hat, auf Leistungen, die durch eine bestandene Prüfung erworben werden, regelmäßig aus. Die bloße Präsenz eines Studierenden bei einer Veranstaltung lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, ob das zu lernende Wissen dem Studierenden vermittelt werden konnte.
25 
Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit problematisch ist die Ersetzung von benoteten Leistungen, da die Prüfungsbedingungen selten identisch sein werden. Das gilt insbesondere, wenn die zu vergleichenden Leistungen im Rahmen von Ausbildungen erbracht wurden, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, bzw. die Bewertungssysteme sich unterscheiden. Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde (vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 26: Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen, die lediglich Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer weiteren Prüfung sind, auf Leistungen eines anderen Studiums, die in das Endergebnis dieses Studiums einfließen). Ansonsten ist es regelmäßig unmöglich, die Kompetenz des Antragstellers im Hinblick auf die anzuerkennende Leistung zu bestimmen.
26 
Das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 22 ff. und Urteil v. 04.03.2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 47).
2.
27 
Nach den von der Klägerin der Studiengangsleitung vorgelegten Unterlagen bestehen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den Leistungen, die nach dem Willen der Klägerin ersetzt werden sollen.
a)
28 
Die Leistungen, deren Ersetzung die Klägerin erstrebt, erfordern nach Anlage 2 StuPrO unter anderem benotete Prüfungsleistungen. Die Klägerin hat der Beklagten allerdings keine Bescheinigungen über benotete Prüfungsleistungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat sie der Beklagten nicht die erforderlichen Informationen bereitgestellt, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Im Einzelnen:
29 
Die Klägerin hatte der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Physik“ der Universität Mainz vom 30.07.2003 vorgelegt, wonach sie an der „praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
30 
Die Klägerin hatte ferner eine „Zeugnis über die Teilnahme am chemischen Praktikum für Medizinstudierende“ der Universität Mainz vom 16.07.1998 beigebracht, wonach ihr die „regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am chemischen Praktikum bestätigt“ wird. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul - wie ausgeführt - eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
31 
Weiter hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar Biochemie“ der Universität Mainz vom 07.07.2000 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Außerdem hatte sie eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Biochemie“ der Universität Mainz vom 09.07.1999 beigebracht, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Diese Dokumente hatte sie zwecks Anerkennung auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) vorgelegt. Diese Module erfordern nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
32 
Auch hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Praktikum der Biologie für Mediziner der Universität Mainz vom 01.07.2000 vorgelegt, wonach sie an der „bezeichneten Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Dies erfolgte unter anderem im Hinblick auf eine Ersetzung der Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II). Diese Module setzen nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung voraus. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Biologie abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
33 
Schließlich hatte die Klägerin der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung“ über die „Teilnahme“ am „Seminar der Physiologie für Studierende der Medizin (SII gem. alter ÄAppO)“ der Universität Mainz vom 30.07.2005 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung weiter vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zur Ersetzung der Module GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II; „Anatomie II“ und „Grundlagen Pathologie“ ). Das Modul GPA1031 erfordert wie auch das Modul GPA1092 eine benotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber weder einen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt noch kann aus den Leistungsnachweisen auf Kenntnisse der Klägerin in der Pathologie geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Physiologie auf GPA1031/1092 abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 nicht nachgewiesen worden seien.
b)
34 
Zwar hatte die Klägerin der Studiengangsleitung zusätzlich zu den genannten Bescheinigungen Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995 und aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 beigebracht. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den physikalischen und chemischen Praktika für Mediziner, dem Praktikum der Biologie für Mediziner, dem Praktikum der physiologischen Chemie und der Physiologie, den Kursen der mikroskopischen und makroskopischen Anatomie wie auch den Seminaren Anatomie, Biochemie und Physiologie um Unterrichtsveranstaltungen „mit Leistungsnachweis“ handelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass von der Klägerin keine benoteten Leistungsweise vorgelegt wurden. Auf das Vorliegen einer Benotung kommt es für die Anerkennung entscheidend an, da die Benotung der Module nach § 19 Abs. 2 S. 1 StuPrO neben der Benotung der Bachelorprüfung und den Noten der Praxisphasen in die Berechnung der Bachelorgesamtnote einfließt. Dass die Klägerin neben der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin auch Auszüge aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Universität Mainz vom 18.07.2011 vorgelegt hatte, vermag schon deshalb keinen Unterschied zu machen, weil sämtliche Bescheinigungen vor 2011 ausgestellt worden sind.
c)
35 
Darüber hinaus hatte die Klägerin der Studiengangsleitung Auszüge aus den Gegenstandskatalogen des IMPP mitgegeben. Auch mit diesen Auszügen lässt sich die Gleichwertigkeit der von der Klägerin ihm Rahmen ihres Medizinstudiums abgelegten Leistungen nicht belegen. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Leistung im Bereich der Physiologie müsste auf das Modul GPA1092 (Der menschliche Körper II) anerkannt werden. Die Begründung der Beklagten, die Klägerin habe die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen Pathologie) nicht nachgewiesen, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Gegenstandskatalog des IMPP nicht zu beanstanden. Zwar findet sich in den Auszügen eine Inhaltsübersicht zur Physiologie. Der Katalog ist allerdings zu abstrakt, um auf den Inhalt des von der Klägerin besuchten Physiologie-Seminars zu schließen. Selbst wenn aufgrund des Gegenstandskatalogs des IMPP auf den Inhalt des Seminars der Physiologie geschlossen werden könnte, wäre die Begründung der Beklagten nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten vorgelegte Abschnitt des Gegenstandskatalogs zur Physiologie sieht keine Pathologie vor.
3.
36 
Dass die Klägerin der Studiengangsleitung keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine Gleichwertigkeit belegen, geht nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO, wonach es dem Antragsteller obliegt, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen, zu ihren Lasten. Hierüber vermögen § 35 Abs. 1 S. 5 LHG und § 7 Abs. 4 S. 4 StuPrO, wonach die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Studienakademie liegt, nicht hinwegzuhelfen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
20 
Das Verfahren konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien hierfür ihr Einverständnis gegeben haben.
21 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
22 
Die Ablehnung der Beklagten, die Leistungen der Klägerin anzuerkennen, ist nicht zu beanstanden und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 10.02.2015 und der Widerspruchsbescheid vom 13.07.2015 sind formell wie materiell rechtmäßig.
23 
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sind § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 der Studien- und Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Arztassistenz der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHWB) vom 22.09.2011 in der zuletzt durch die Zweite Änderungssatzung vom 12. Juni 2014 geänderten Fassung (im Folgenden StuPrO). Nach § 35 Abs. 1 S. 1 LHG, § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO werden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienabschlüsse, die in Studiengängen an anderen staatlichen Hochschulen erbracht worden sind, anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen oder Abschlüssen besteht, die ersetzt werden. Nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO obliegt es der Antragstellerin oder dem Antragsteller, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen.
1.
24 
Ob ein wesentlicher Unterschied von Studien- und Prüfungsleistungen im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO besteht, bestimmt sich nach Umfang (quantitativ) und Inhalt (qualitativ) der jeweiligen Anforderungen (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 38 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit nach § 8 Abs. 2 S. 2 DPO-BWL 1994; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 43 mwN; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 743). Die Einschränkung nach der Wesentlichkeit verdeutlicht, dass keine Gleichartigkeit der Leistungen zu fordern ist, sondern es darauf ankommt, ob der Studierende durch die bereits erbrachte Prüfungsleistung im Wesentlichen die gleichen Fähigkeiten und Kenntnisse nachweisen musste, wie sie für den Studiengang vorausgesetzt werden, auf den die Anrechnung erfolgen soll (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 45). Bei der auf den Einzelfall abstellenden Gesamtbewertung ist dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) Rechnung zu tragen, wonach jeder Prüfling einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren hat (vgl. BVerwG, Beschluss v. 22.06.2016 - 6 B 21/16 - juris Rn. 13; zum Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 - juris Rn. 53 mwN; stRspr). Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anerkennung von Studienleistungen, die sich darin erschöpfen, dass der Studierende bestimmte Veranstaltungen lediglich besucht hat, auf Leistungen, die durch eine bestandene Prüfung erworben werden, regelmäßig aus. Die bloße Präsenz eines Studierenden bei einer Veranstaltung lässt grundsätzlich keine Rückschlüsse darauf zu, ob das zu lernende Wissen dem Studierenden vermittelt werden konnte.
25 
Mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit problematisch ist die Ersetzung von benoteten Leistungen, da die Prüfungsbedingungen selten identisch sein werden. Das gilt insbesondere, wenn die zu vergleichenden Leistungen im Rahmen von Ausbildungen erbracht wurden, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, bzw. die Bewertungssysteme sich unterscheiden. Soll eine Leistung, deren Benotung in eine Gesamtnote einfließt, durch Anerkennung einer anderen Leistung ersetzt werden, fordert der Grundsatz der Chancengleichheit jedenfalls grundsätzlich, dass auch die anzuerkennende Leistung benotet wurde (vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 26: Keine Anrechnung von Prüfungsleistungen, die lediglich Zugangsvoraussetzungen für die Zulassung zu einer weiteren Prüfung sind, auf Leistungen eines anderen Studiums, die in das Endergebnis dieses Studiums einfließen). Ansonsten ist es regelmäßig unmöglich, die Kompetenz des Antragstellers im Hinblick auf die anzuerkennende Leistung zu bestimmen.
26 
Das Vorliegen eines wesentlichen Unterschieds im Sinne im Sinne von § 35 Abs. 1 S. 1 LHG und § 7 Abs. 1 S. 1 StuPrO unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. Im Hinblick auf den Schutzzweck der Grundrechte und der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist vom Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit auch unbestimmter Gesetzesbegriffe auszugehen. Nur ausnahmsweise stößt die gerichtliche Kontrolle wegen der Komplexität der geregelten Materie aus der Natur der Sache heraus auf Grenzen, die es verfassungsrechtlich zulassen, der Verwaltung einen gerichtlich nur beschränkt kontrollierbaren Beurteilungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss v. 10.12.2009 - 1 BvR 3151/07 - juris Rn. 54; jeweils mwN). Eine derartige „Komplexität“ ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegeben. Weder betrifft die Frage nach der Unterschiedlichkeit bzw. Gleichwertigkeit eine unwiederholbare Situation noch verlangt der Grundsatz der Chancengleichheit den fachkundigen Vergleich mit den Leistungen anderer in einem einheitlichen Bezugsrahmen (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.02.1993 - 3 C 64/90 - juris Rn. 41 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes; VGH Bad.-Württ., Urteil v. 30.11.1999 - 9 S 1036/99 - juris Rn. 32 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Vorprüfungsleistungen; OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 46 f. im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Diplomarbeiten; OVG NRW, Urteil v. 16.12.2015 - 14 A 1263/14 - juris Rn. 34 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Prüfungsleistungen; vgl. auch VG Dresden, Beschluss v. 03.04.2008 - 5 K 2209/07 - juris Rn. 22 ff. und Urteil v. 04.03.2010 - 5 K 2210/07 - juris Rn. 51 im Hinblick auf die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen). Vielmehr sind die für die Feststellung der Gleichwertigkeit maßgeblichen Kriterien von Inhalt und Umfang sachlich objektivierbar und können - notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - vom Gericht selbst festgestellt werden (vgl. OVG Hamburg, Urteil v. 03.04.2007 - 3 Bf 64/04 - juris Rn. 47).
2.
27 
Nach den von der Klägerin der Studiengangsleitung vorgelegten Unterlagen bestehen hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen wesentliche Unterschiede zu den Leistungen, die nach dem Willen der Klägerin ersetzt werden sollen.
a)
28 
Die Leistungen, deren Ersetzung die Klägerin erstrebt, erfordern nach Anlage 2 StuPrO unter anderem benotete Prüfungsleistungen. Die Klägerin hat der Beklagten allerdings keine Bescheinigungen über benotete Prüfungsleistungen vorgelegt. Vor diesem Hintergrund hat sie der Beklagten nicht die erforderlichen Informationen bereitgestellt, aus denen sich ergibt, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden sollen. Im Einzelnen:
29 
Die Klägerin hatte der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung in Physik“ der Universität Mainz vom 30.07.2003 vorgelegt, wonach sie an der „praktischen Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser praktischen Übung in der Studienordnung vorgeschriebene Vorlesung regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
30 
Die Klägerin hatte ferner eine „Zeugnis über die Teilnahme am chemischen Praktikum für Medizinstudierende“ der Universität Mainz vom 16.07.1998 beigebracht, wonach ihr die „regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am chemischen Praktikum bestätigt“ wird. Dies erfolgte zwecks Anerkennung auf das Modul GPA1011 (Physik und Chemie für Gesundheitsberufe; vgl. Anlage 2 StuPrO). Nach Anlage 2 StuPrO erfordert dieses Modul - wie ausgeführt - eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
31 
Weiter hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar Biochemie“ der Universität Mainz vom 07.07.2000 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Außerdem hatte sie eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Biochemie“ der Universität Mainz vom 09.07.1999 beigebracht, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Diese Dokumente hatte sie zwecks Anerkennung auf die Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II) vorgelegt. Diese Module erfordern nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Folglich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
32 
Auch hatte die Klägerin eine „Bescheinigung über die Teilnahme an der praktischen Übung Praktikum der Biologie für Mediziner der Universität Mainz vom 01.07.2000 vorgelegt, wonach sie an der „bezeichneten Übung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen“ hat. Dies erfolgte unter anderem im Hinblick auf eine Ersetzung der Module GPA1062 (Molekularbiologie der Zelle I) und GPA2041 (Molekularbiologie der Zelle II). Diese Module setzen nach Anlage 2 StuPrO jeweils eine benotete und eine unbenotete Prüfungsleistung voraus. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch keinen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Biologie abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei.
33 
Schließlich hatte die Klägerin der Studiengangsleitung eine „Bescheinigung“ über die „Teilnahme“ am „Seminar der Physiologie für Studierende der Medizin (SII gem. alter ÄAppO)“ der Universität Mainz vom 30.07.2005 vorgelegt, wonach sie „an der genannten Unterrichtsveranstaltung regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung mit dieser Veranstaltung in der Studienordnung weiter vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig besucht“ hat. Dies erfolgte zur Ersetzung der Module GPA1031 (Der menschliche Körper I) und GPA1092 (Der menschliche Körper II; „Anatomie II“ und „Grundlagen Pathologie“ ). Das Modul GPA1031 erfordert wie auch das Modul GPA1092 eine benotete Prüfungsleistung. Die Klägerin hat der Beklagten aber weder einen benoteten Leistungsnachweis vorgelegt noch kann aus den Leistungsnachweisen auf Kenntnisse der Klägerin in der Pathologie geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Anerkennung der erbrachten Leistungen im Bereich Physiologie auf GPA1031/1092 abgelehnt hat, weil kein benoteter Leistungsnachweis vorgelegt worden sei sowie die Inhalte für GPA1092.2 nicht nachgewiesen worden seien.
b)
34 
Zwar hatte die Klägerin der Studiengangsleitung zusätzlich zu den genannten Bescheinigungen Auszüge aus der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin in der Fassung vom 20.07.1995 und aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin an der Universität Mainz vom 18.07.2011 beigebracht. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den physikalischen und chemischen Praktika für Mediziner, dem Praktikum der Biologie für Mediziner, dem Praktikum der physiologischen Chemie und der Physiologie, den Kursen der mikroskopischen und makroskopischen Anatomie wie auch den Seminaren Anatomie, Biochemie und Physiologie um Unterrichtsveranstaltungen „mit Leistungsnachweis“ handelt. Dies ändert allerdings nichts daran, dass von der Klägerin keine benoteten Leistungsweise vorgelegt wurden. Auf das Vorliegen einer Benotung kommt es für die Anerkennung entscheidend an, da die Benotung der Module nach § 19 Abs. 2 S. 1 StuPrO neben der Benotung der Bachelorprüfung und den Noten der Praxisphasen in die Berechnung der Bachelorgesamtnote einfließt. Dass die Klägerin neben der Ordnung des Fachbereichs Medizin der Universität Mainz für das Studium der Medizin auch Auszüge aus der Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin der Universität Mainz vom 18.07.2011 vorgelegt hatte, vermag schon deshalb keinen Unterschied zu machen, weil sämtliche Bescheinigungen vor 2011 ausgestellt worden sind.
c)
35 
Darüber hinaus hatte die Klägerin der Studiengangsleitung Auszüge aus den Gegenstandskatalogen des IMPP mitgegeben. Auch mit diesen Auszügen lässt sich die Gleichwertigkeit der von der Klägerin ihm Rahmen ihres Medizinstudiums abgelegten Leistungen nicht belegen. Insbesondere kann die Klägerin nicht geltend machen, ihre Leistung im Bereich der Physiologie müsste auf das Modul GPA1092 (Der menschliche Körper II) anerkannt werden. Die Begründung der Beklagten, die Klägerin habe die Inhalte für GPA1092.2 (Grundlagen Pathologie) nicht nachgewiesen, ist auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus dem Gegenstandskatalog des IMPP nicht zu beanstanden. Zwar findet sich in den Auszügen eine Inhaltsübersicht zur Physiologie. Der Katalog ist allerdings zu abstrakt, um auf den Inhalt des von der Klägerin besuchten Physiologie-Seminars zu schließen. Selbst wenn aufgrund des Gegenstandskatalogs des IMPP auf den Inhalt des Seminars der Physiologie geschlossen werden könnte, wäre die Begründung der Beklagten nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten vorgelegte Abschnitt des Gegenstandskatalogs zur Physiologie sieht keine Pathologie vor.
3.
36 
Dass die Klägerin der Studiengangsleitung keine Unterlagen vorgelegt hat, die eine Gleichwertigkeit belegen, geht nach § 35 Abs. 1 S. 4 LHG, § 7 Abs. 4 S. 2 StuPrO, wonach es dem Antragsteller obliegt, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennende Leistung bereitzustellen, zu ihren Lasten. Hierüber vermögen § 35 Abs. 1 S. 5 LHG und § 7 Abs. 4 S. 4 StuPrO, wonach die Beweislast dafür, dass ein Antrag die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht erfüllt, bei der Studienakademie liegt, nicht hinwegzuhelfen.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
38 
Beschluss
39 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt.
40 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 26. Apr. 2017 - 4 K 3768/15 zitiert 7 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2016 - 6 B 21/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Gründe 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen B

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.

2

Der Kläger hat beantragt, verschiedene anderweitig erbrachte Studienleistungen als Ersatz für Prüfungsleistungen in Modulen des Studiengangs "Bachelor of Law" anzuerkennen. Die beklagte Hochschule hat den Antrag unter anderem abgelehnt, soweit der Kläger ein Seminar über "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht", das er an einer anderen Universität absolviert hat, als Ersatz für das Modul "Abschlussseminar" anerkannt haben will. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte auch insoweit zur Anerkennung zu verpflichten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Anerkennung richte sich ausschließlich nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (HG NW) in der am 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung. Danach seien Prüfungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen als Ersatz von Prüfungsleistungen anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehe. Diese gesetzliche Regelung vermittle einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die anderweitig absolvierte und die zu ersetzende Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung gleichwertig seien. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei das Erfordernis, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, unverhältnismäßig.

3

Anderweitig absolvierte Seminare der hier in Rede stehenden Art seien dem Modul "Abschlussseminar" nicht gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass die Studierenden das Thema der Seminararbeit des Moduls nicht selbst wählen könnten. Es werde ihnen aus der Bandbreite des Themenbereichs des Moduls zugeteilt. Das Seminarthema stelle auch die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Die Anerkennung anderweitig absolvierter Seminare trage der Anforderung des Abschlussseminars, ein nicht selbst gewähltes Thema bearbeiten zu müssen, nicht Rechnung.

4

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob Art. 12 Abs. 1 GG die Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz für geforderte Prüfungsleistungen bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen oder nur bei Identität der Prüfungsaufgaben gewährleiste.

5

Der Kläger trägt vor, durch die Seminararbeit solle die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas nachgewiesen werden. Daher müssten anderweitige Prüfungsleistungen, die diesem Nachweis dienten und nach Art und Umfang vergleichbar seien, unabhängig vom Thema der Arbeit als gleichwertig anerkannt werden.

6

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

7

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW dahingehend ausgelegt, dass Studierende die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die in der Studien- oder Prüfungsordnung ihrer Hochschule vorgesehen ist, beanspruchen können, wenn beide Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts ist Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. Danach setzt die Ersetzung der vorgeschriebenen durch eine bereits anderweitig absolvierte Prüfungsleistung voraus, dass beide sowohl den gleichen Stoff zum Gegenstand haben als auch unter gleichen Prüfungsbedingungen erbracht werden. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der ausgelegten und angewandten Vorschrift um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

b) Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der Seminararbeit des Moduls "Abschlussseminar" und der anderweitig absolvierten Seminararbeit nicht aufgrund eines Vergleichs des Prüfungsstoffes, d.h. des Themas der Arbeiten, sondern aufgrund der Prüfungsbedingungen verneint. Es hat tragend darauf abgestellt, andere Prüfungsleistungen seien der modularen Seminararbeit bereits deshalb nicht gleichwertig, weil den Studierenden das Thema dieser Arbeit vorgegeben werde. Daraus folgt, dass der Kläger mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erreichen kann, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie befasst sich nicht mit dem tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen, sondern mit der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und der durch die Prüfung erworbenen Kompetenzen.

9

c) Darüber hinaus kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:

10

Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24).

11

d) Dementsprechend umfasst der Einschätzungsspielraum des Normgebers auch Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen. Auch insoweit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis.

12

Wie unter 1. a) dargelegt, verlangt die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für die Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffes als auch der Art und Weise der Prüfungen, d.h. der hierfür geltenden Bedingungen. Darunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird (vgl. unter 2.). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass den Studierenden das Thema der modularen Seminararbeit vorgegeben wird. Seine Auffassung, diese Prüfungsbedingung schließe die Anerkennung des vom Kläger absolvierten Seminars als gleichwertiger Ersatz für die modulare Seminararbeit aus, stellt keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren, weil eindeutig überzogenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit. Vielmehr trägt sie der Chancengleichheit der Studierenden Rechnung (nachfolgend unter 2.).

13

2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).

14

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).

15

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde.

16

Das Ergebnis der fallbezogenen Gleichwertigkeitsprüfung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Prüfungsbedingungen beider Seminararbeiten ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch hat sich der Kläger mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. Aufgrund des Darlegungserfordernisses nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Senat darauf beschränkt, über die Revisionszulassung nur aufgrund derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte zu entscheiden, die der Kläger in der Beschwerdebegründung angeführt hat.

2

Der Kläger hat beantragt, verschiedene anderweitig erbrachte Studienleistungen als Ersatz für Prüfungsleistungen in Modulen des Studiengangs "Bachelor of Law" anzuerkennen. Die beklagte Hochschule hat den Antrag unter anderem abgelehnt, soweit der Kläger ein Seminar über "Deutsches und Europäisches Immaterialgüterrecht", das er an einer anderen Universität absolviert hat, als Ersatz für das Modul "Abschlussseminar" anerkannt haben will. Die Klage mit dem Ziel, die Beklagte auch insoweit zur Anerkennung zu verpflichten, ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In dem Berufungsurteil heißt es, die Anerkennung richte sich ausschließlich nach § 63a Abs. 1 Satz 1 des Landeshochschulgesetzes (HG NW) in der am 1. Oktober 2014 in Kraft getretenen Fassung. Danach seien Prüfungsleistungen in Studiengängen anderer Hochschulen als Ersatz von Prüfungsleistungen anzuerkennen, sofern kein wesentlicher Unterschied hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen bestehe. Diese gesetzliche Regelung vermittle einen Anspruch auf Anerkennung, wenn die anderweitig absolvierte und die zu ersetzende Prüfungsleistung nach Inhalt und Umfang des Prüfungsstoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung gleichwertig seien. Seien diese Voraussetzungen erfüllt, sei das Erfordernis, eine weitere Prüfungsleistung zu erbringen, unverhältnismäßig.

3

Anderweitig absolvierte Seminare der hier in Rede stehenden Art seien dem Modul "Abschlussseminar" nicht gleichwertig. Dies ergebe sich daraus, dass die Studierenden das Thema der Seminararbeit des Moduls nicht selbst wählen könnten. Es werde ihnen aus der Bandbreite des Themenbereichs des Moduls zugeteilt. Das Seminarthema stelle auch die Grundlage für die Bachelorarbeit dar. Die Anerkennung anderweitig absolvierter Seminare trage der Anforderung des Abschlussseminars, ein nicht selbst gewähltes Thema bearbeiten zu müssen, nicht Rechnung.

4

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wirft der Kläger als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob Art. 12 Abs. 1 GG die Anerkennung anderweitiger Prüfungsleistungen als Ersatz für geforderte Prüfungsleistungen bei Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen oder nur bei Identität der Prüfungsaufgaben gewährleiste.

5

Der Kläger trägt vor, durch die Seminararbeit solle die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Bearbeitung eines Themas nachgewiesen werden. Daher müssten anderweitige Prüfungsleistungen, die diesem Nachweis dienten und nach Art und Umfang vergleichbar seien, unabhängig vom Thema der Arbeit als gleichwertig anerkannt werden.

6

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).

7

a) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW dahingehend ausgelegt, dass Studierende die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfungsleistung, die in der Studien- oder Prüfungsordnung ihrer Hochschule vorgesehen ist, beanspruchen können, wenn beide Prüfungsleistungen gleichwertig sind. Nach dem Normverständnis des Oberverwaltungsgerichts ist Gleichwertigkeit anzunehmen, wenn die Leistungen in allen wesentlichen Elementen, d.h. nach Inhalt und Umfang des prüfungsrelevanten Stoffes sowie nach Art und Dauer der Prüfung, übereinstimmen. Danach setzt die Ersetzung der vorgeschriebenen durch eine bereits anderweitig absolvierte Prüfungsleistung voraus, dass beide sowohl den gleichen Stoff zum Gegenstand haben als auch unter gleichen Prüfungsbedingungen erbracht werden. Diese Auslegung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW durch das Oberverwaltungsgericht bindet das Bundesverwaltungsgericht, weil es sich bei der ausgelegten und angewandten Vorschrift um irrevisibles Landesrecht handelt (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

b) Davon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht die Gleichwertigkeit der Seminararbeit des Moduls "Abschlussseminar" und der anderweitig absolvierten Seminararbeit nicht aufgrund eines Vergleichs des Prüfungsstoffes, d.h. des Themas der Arbeiten, sondern aufgrund der Prüfungsbedingungen verneint. Es hat tragend darauf abgestellt, andere Prüfungsleistungen seien der modularen Seminararbeit bereits deshalb nicht gleichwertig, weil den Studierenden das Thema dieser Arbeit vorgegeben werde. Daraus folgt, dass der Kläger mit der als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfrage die Zulassung der Revision nicht erreichen kann, weil sich diese Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Sie befasst sich nicht mit dem tragenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts zur Gleichwertigkeit der Prüfungsbedingungen, sondern mit der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffes und der durch die Prüfung erworbenen Kompetenzen.

9

c) Darüber hinaus kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel daran bestehen, dass die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in ihrer Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist:

10

Prüfungen stellen als subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, wenn ihr Bestehen entweder Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder für die Aufnahme oder die Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs ermöglicht oder erleichtert (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 und 138/87 - BVerfGE 84, 59 <72>; BVerwG, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 21). Berufsbezogene Prüfungen sollen Aufschluss darüber geben, ob die Prüflinge über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die einen Erfolg der Berufsausbildung und eine einwandfreie Berufsausübung erwarten lassen. Es obliegt dem zuständigen Normgeber, diesen Prüfungszweck in Bezug auf den jeweiligen Beruf zu konkretisieren. Hierfür muss er darüber entscheiden, welche berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten er für unverzichtbar hält und welche Anforderungen er an ihren Nachweis stellt. Dementsprechend legt er den prüfungsrelevanten Stoff, die Art und Dauer der Prüfungen und deren Bestehensvoraussetzungen fest. Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verlangt, dass diese Festlegungen in Anbetracht des berufsbezogenen konkretisierten Prüfungszwecks verhältnismäßig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Hierfür steht dem zuständigen Normgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Er ist insbesondere berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <24 f. und 29 ff.>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 - NVwZ 2015, 1444 Rn. 24).

11

d) Dementsprechend umfasst der Einschätzungsspielraum des Normgebers auch Entscheidungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine vorgeschriebene Prüfung entbehrlich ist, weil der Prüfling den dadurch zu erbringenden Nachweis berufsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten bereits anderweitig erbracht hat. Macht der Normgeber den Verzicht auf eine Prüfung vom Bestehen einer anderweitig absolvierten Prüfung abhängig, muss er weiter bestimmen, inwieweit beide Prüfungen in Bezug auf Prüfungsstoff und Prüfungsbedingungen übereinstimmen müssen. Auch insoweit schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Prüflinge vor unverhältnismäßigen Anforderungen an den anderweitigen Nachweis.

12

Wie unter 1. a) dargelegt, verlangt die Anerkennungsregelung des § 63a Abs. 1 Satz 1 HG NW in der bindenden Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht für die Gleichwertigkeit der anderweitig absolvierten mit der vorgeschriebenen Prüfung Übereinstimmung sowohl des Prüfungsstoffes als auch der Art und Weise der Prüfungen, d.h. der hierfür geltenden Bedingungen. Darunter sind diejenigen Regeln und Umstände zu verstehen, die das Verfahren gestalten, in dem die Prüfungsleistung erbracht wird (vgl. unter 2.). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend festgestellt, dass den Studierenden das Thema der modularen Seminararbeit vorgegeben wird. Seine Auffassung, diese Prüfungsbedingung schließe die Anerkennung des vom Kläger absolvierten Seminars als gleichwertiger Ersatz für die modulare Seminararbeit aus, stellt keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren, weil eindeutig überzogenen Anforderungen an die Gleichwertigkeit. Vielmehr trägt sie der Chancengleichheit der Studierenden Rechnung (nachfolgend unter 2.).

13

2. Das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verlangt, dass für vergleichbare Prüfungen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1990 - 7 C 17.90 - BVerwGE 87, 258 <261 f.>; Beschluss vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 9). Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten. Jeder Prüfling hat einen Anspruch auf chancengleiche Behandlung im Prüfungsverfahren (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 - BVerfGE 84, 34 <52>).

14

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen sind mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit nur vereinbar, wenn hierfür ein gewichtiger sachlicher Grund besteht und die Ungleichbehandlung keine ungleichen Erfolgschancen nach sich zieht (BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1988 - 1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212 <218>; BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 - 6 B 2.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 303 S. 217, vom 15. Mai 2014 - 6 B 25.14 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 419 und vom 30. Juni 2015 - 6 B 11.15 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 422 Rn. 10).

15

Unterschiedliche Prüfungsbedingungen liegen vor, wenn einem Teil der Prüflinge der Prüfungsstoff vorgegeben wird, während der andere Teil den Prüfungsstoff wählen kann. Dies führt zu ungleichen Erfolgschancen, weil das spezifische Prüfungsrisiko, das mit der Bearbeitung eines nicht selbst gewählten Stoffes verbunden ist, nur für einen Teil der Prüflinge besteht. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeit, den Prüfungsstoff selbst auszuwählen, bessere Chancen eröffnet, die Prüfung zu bestehen und eine gute Note zu erzielen. Entsprechendes muss für die Anerkennung einer anderweitig erbrachten Prüfungsleistung als Ersatz für eine Prüfung mit vorgegebenem Prüfungsstoff gelten. Die Anerkennung kommt nicht in Betracht, wenn damit ein spezifisches Prüfungsrisiko vermieden würde.

16

Das Ergebnis der fallbezogenen Gleichwertigkeitsprüfung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Prüfungsbedingungen beider Seminararbeiten ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Auch hat sich der Kläger mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt, insbesondere keine Verfahrensrüge erhoben.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.