Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 4 K 3754/03

published on 06/07/2004 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 06. Juli 2004 - 4 K 3754/03
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erstattungsbetrag für von der Beklagten durchgeführte naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen.
Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Flst.Nr. xxx der Gemarkung Malsch-Völkersbach, welches von dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten vom 24.11.1995 erfasst wird. Der Bebauungsplan beinhaltet neben seinen zeichnerischen Festsetzungen schriftliche „Planungsrechtliche und baurechtliche Festsetzungen“, eine Begründung sowie einen Grünordnungsplan. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der im vorliegenden Verfahren beigezogenen Ausfertigung des Bebauungsplans verwiesen.
Im Jahr 1997 schlossen die Kläger mit der Beklagten eine Ablösevereinbarung, wonach der Erschließungsbeitrag, der Entwässerungsbeitrag, der Wasserversorgungsbeitrag und der Kostenersatz für den Kanalhausanschlussschacht mit der Zahlung einer Ablösesumme abgegolten wurden.
In seiner Sitzung vom 26.07.1999 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Erlass einer „Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB“. Diese am 05.08.1999 im Gemeindeanzeiger veröffentlichte Satzung ermöglicht nach ihrem § 1 die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs. Erstattungsfähig nach § 2 Abs. 1 der Satzung sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind. Die Durchführungskosten umfassen nach § 2 Abs. 2 der Satzung die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege. § 2 Abs. 3 der Satzung sieht vor, dass sich die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durchführungsdauer aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in einer Anlage zur Satzung dargestellten Grundsätzen ergibt. Nach § 4 der Satzung werden die erstattungsfähigen Kosten auf die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche verteilt. Nach § 8 der Satzung tritt diese am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Auf der Grundlage dieser Satzung zog die Beklagte die Kläger mit Bescheid vom 22.11.2002 gesamtschuldnerisch zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 1.224,-- EUR heran. In dem Bescheid ist ausgeführt, die in dem einschlägigen Bebauungsplan vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seien in vollem Umfang dem Bebauungsplan „Kreuzäcker“ zugeordnet. Das Grundstück der Kläger sei baulich nutzbar und die beitragspflichtigen Maßnahmen seien auch hergestellt. Aufgrund eines umlagefähigen Gesamtaufwands von 101.006,65 EUR ergebe sich nach dem Verteilungsmaßstab der zulässigen Grundfläche und einem Beitragssatz von 10,-- EUR je qm für das klägerische Grundstück die Beitragssumme von 1.224,-- EUR. In den dem Bescheid beigefügten Erläuterungen führte die Beklagte aus, die im Bebauungsplan „Kreuzäcker“ neben den Bau- und Erschließungsvorgaben enthaltenen Naturschutzmaßnahmen müssten aufgrund einer am 01.01.1998 erfolgten Änderung des Baugesetzbuches abgerechnet werden. Hierbei handele es sich um die Herstellung einer Flutmulde sowie sonstiger Grünanlagen und Baumpflanzungen, die innerhalb und außerhalb des Baugebiets lägen und in dem Grünordnungsplan ausgewiesen seien. Abgerechnet würden lediglich die Kosten für die Herstellung und Pflege der Flutmulde. Sodann heißt es weiter: „Diese Maßnahme wurde im Umlegungsverfahren von Naturschutz- und Umweltseite vorgeschrieben und ohne deren Anlage wäre der Bebauungsplan nicht genehmigt worden.“ Die Kosten aller übrigen Maßnahmen seien von der Gemeinde übernommen worden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 18.12.2002 Widerspruch, welchen sie im Wesentlichen wie folgt begründeten: Als sie mit der Bebauung ihres Grundstücks im März 1998 begonnen hätten, sei die Flutmulde, die in Wirklichkeit einen Abwassergraben für Oberflächenwasser darstelle, bereits fertiggestellt gewesen. Endgültig hergestellt sei sie definitiv im Juni 1998 gewesen. Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sei von der Beklagten daher auf bereits abgeschlossene Tatbestände angewandt worden, was dem Rechtsstaatsprinzip widerspreche. Dem angefochtenen Bescheid stehe aber auch die von ihnen im Jahr 1997 geschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Sie hätten die Ablösesumme voll bezahlt und daher darauf vertrauen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der Gemeinde an sie nicht mehr gestellt werden würden. Dies gelte um so mehr, als ein Vorbehalt oder auch nur ein Hinweis auf noch anfallende Kosten wegen naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Bei der sogenannten Flutmulde handele es sich auch um eine Erschließungsmaßnahme und gerade nicht um einen Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft. Sie hätten gehört, dass der Entwässerungsgraben zur Sicherung des Baugebiets erforderlich gewesen sei, weshalb es sich bei ihm um eine Anlage handele, die als Voraussetzung für die Ausweisung des Geländes als Baugebiet notwendig gewesen sei. Ihre Deklarierung als naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme sei unerheblich, selbst wenn ein entsprechender Nebeneffekt damit verbunden wäre. Für die Herstellung des Grabens sei auch ein wasserrechtliches Plangenehmigungsverfahren gefordert worden, die Abführung insbesondere von Quellwasser zum Schutz eines Baugebiets aufgrund einer wasserrechtlichen Genehmigung stelle aber mit Sicherheit keine landschaftspflegerische Maßnahme dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.09.2003 wies das Landratsamt Karlsruhe  - Rechts- und Kommunalamt - den Widerspruch der Kläger zurück. Zur Begründung führte es an, dass eine Satzung nach § 135 c BauGB nicht nur Bebauungspläne mit Ausgleichsmaßnahmen betreffe, deren Verfahren nach dem 01.01.1998 eingeleitet worden sei, sondern auch Bebauungspläne, die davor in Kraft getreten seien. Vor dem 01.01.1998 festgesetzte Ausgleichsmaßnahmen könnten allerdings nur abgerechnet werden, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Satzung verwirklicht worden seien. § 135 a Abs. 3 S. 3 BauGB knüpfe die Entstehung der Erstattungspflicht an die Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen. Dies sei dann der Fall, wenn die Ausgleichsmaßnahmen „technisch“ realisiert und abgeschlossen seien, wozu nach der vorliegend einschlägigen Satzung auch die Fertigstellungs- und Entwicklungspflege gehöre. Mit der Verwirklichung dieser Maßnahme durch Anpflanzungen am 09.04.2002 sei der Kostenerstattungsanspruch entstanden. Die mit den Klägern geschlossene Ablösevereinbarung stehe dem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht entgegen. Denn aus ihr ergebe sich klar, welche „Arten“ von Beiträgen von der Vereinbarung erfasst seien. Kostenerstattungsbeträge nach den §§ 135 a - c BauGB seien in der Vereinbarung gerade nicht erwähnt worden. Entgegen der Auffassung der Kläger seien die in die Berechnung der Kostenerstattungsbeträge eingestellten Kosten für die sogenannte Flutmulde auch nicht den Entwässerungsbeiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz zuzuordnen. Die Auslegung der Flutmulde als solche und deren Bepflanzung und Begrünung sei insgesamt eine Maßnahme des Naturschutzes und diene dem naturschutzrechtlichen Ausgleich. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 01.10.2003 zugestellt.
Die Kläger haben am 03.11.2003, einem Montag, Klage erhoben, mit der sie beantragen,
den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 aufzuheben.
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Zur Begründung ihrer Klage beziehen sie sich im Wesentlichen auf das bereits Vorgetragene. Ergänzend behaupten sie, dass die Beklagte die Maßnahmen zur Herstellung der Flutmulde längst vor dem Erlass der Kostenerstattungssatzung hätte abschließen können. Die Maßnahmen seien treuwidrig verzögert worden, damit die Flutmulde nicht bereits vor dem Beginn des zeitlichen Geltungsbereichs der Satzung fertig gestellt werde. Die vorgenommene Kostenverteilung leide daneben per se an dem Mangel, dass eine Zuordnung auf die Grundstücke textlich nicht stattgefunden habe. Von Interesse sei schließlich, dass der mit der Herstellung der Flutmulde beauftragte Ingenieur einem Dritten gegenüber erklärt habe, diese diene der dauerhaften Ableitung des Oberflächenwassers, das sich oberhalb des Baugebiets bilde. Das Wasser werde am Baugebiet vorbei unter der Kreisstraße 3551 hindurch auf die Wiesen unterhalb des Baugebiets geleitet.
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Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie hält daran fest, dass der Kostenerstattungsbescheid rechtmäßig sei und verweist hierzu auf die Ausführungen des Landratsamts Karlsruhe in dessen Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, Voraussetzung für die Entstehung des streitgegenständlichen Kostenerstattungsbetrags sei das Vorliegen einer rechtswirksamen Satzung nach § 135 c BauGB. Diese sei 1999 beschlossen worden, und mit dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung für die Grünordnungsmaßnahmen im Abrechnungsgebiet sei sodann die Kostenerstattungspflicht der Kläger entstanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für deren Entstehen gegeben gewesen. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans, auf dessen Grundlage das Baugebiet realisiert und die Grünordnungsmaßnahmen durchgeführt worden seien, komme es - wie auch im Erschließungsbeitragsrecht - nicht an. Der Tatbestand der Kostenerstattungspflicht sei vor Erlass der Kostenerstattungssatzung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mit der Satzung keine unzulässige Rückwirkung verbunden gewesen sei. Der Satzung fehle es auch nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Aus ihr ergebe sich eindeutig, nach welchen Kriterien die Kostenerstattungsbeträge zu ermitteln seien. Der Vorwurf der treuwidrigen Verzögerung der Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Es könne eindeutig nachvollzogen werden, welche Kosten in die mit den Klägern abgeschlossene Ablösungsvereinbarung für den Erschließungsbeitrag eingeflossen und daher nicht über Kostenerstattungsbeträge abgerechnet worden seien. Durch den Umstand, dass ein Teil der Grünordnungsmaßnahme über Erschließungsbeiträge abgelöst worden sei, seien die Kläger gerade begünstigt worden, da - anders als im Kostenerstattungsrecht nach den §§ 135 a - c BauGB - die Gemeinde im Erschließungsbeitragsrecht einen 10%-igen Gemeindeanteil auf sich behalten müsse. Schließlich sei die Herstellung der Flutmulde allein eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme und habe mit dem Entwässerungssystem der Gemeinde als solchem nichts zu tun. Die Herstellung der Flutmulde habe allein und ausschließlich aufgrund ihrer ökologischen Wertigkeit dem naturschutzrechtlichen Ausgleich desjenigen Eingriffs gedient, der durch die Ausweisung des Baugebiets entstanden sei.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten auf Fragen des Gerichts erklärt, die angelegte sogenannte Flutmulde befinde sich in Hanglage und sei etwa 30 cm tief. Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12,2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der unterhalb des Baugebiets verlaufenden Albtalstraße entwässert worden. Nach der Verwirklichung des Baugebiets habe sich diese Fläche auf 8,1 ha verringert. Das auf dieser Fläche anfallende Niederschlagswasser habe nicht der Kanalisation des Baugebiets zugeführt werden, sondern mittels der Wiesen- bzw. Flutmulde um das Gebiet herum zu dem natürlichen Vorfluter geführt werden sollen. Die Mulde könne daher nicht als Entwässerungseinrichtung für das Baugebiet bezeichnet werden. Anlässlich von Sitzungen des Gemeinderats der Beklagten am 28.09. und 23.11.1995 sei über die Mulde als Ausgleichsmaßnahme beraten worden. Als Ergebnis des Abwägungsvorgangs sei es zu deren Darstellung als Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan gekommen.
15 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und des Landratsamts Karlsruhe vor. Ihm liegen daneben eine Ausfertigung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten, ein Abdruck der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 sowie 4 Aufstellungen über „Grünordnerische Maßnahmen im Baugebiet „Kreuzäcker“ entsprechend dem Grünordnungsplan und hierfür veranschlagte Kosten“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten, der gewechselten Schriftsätze und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen  Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003     - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten -  Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des  § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig und begründet.
17 
Der Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22.11.2002 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Landratsamts Karlsruhe vom 25.09.2003 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die gesetzlichen  Voraussetzungen für die Erhebung des von der Beklagten geforderten Kostenerstattungsbetrags sind nicht gegeben.
18 
Der Sache nach handelt es sich bei dem von der beklagten Gemeinde geltend gemachten Kostenerstattungsbetrag um eine auf der Regelung des § 8 a BNatSchG in seiner bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung beruhende öffentlich-rechtliche Kostenforderung. Nach dieser Vorschrift gilt Folgendes: Sind aufgrund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Bauleitplan im Rahmen der Abwägung nach § 1 BauGB zu entscheiden. Hierzu rechnen auch Entscheidungen über Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB, die dazu dienen, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes auf den Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, oder im sonstigen Geltungsbereich des Bauleitplans auszugleichen, zu ersetzen oder zu mindern (§ 8 a Abs. 1 S. 1 und 2 BNatSchG). Die Festsetzungen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind vom jeweiligen Vorhabenträger durchzuführen (§ 8 a Abs. 3 S. 1 BNatSchG). Festsetzungen im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplans können ergänzend zu § 9 BauGB denjenigen Grundstücksflächen, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ganz oder teilweise zugeordnet werden (§ 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG). Ist eine solche Zuordnung vorgenommen worden, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen, sofern die Durchführung nicht auf andere Weise gesichert ist (§ 8 a Abs. 3 S. 2 BNatSchG). Die Maßnahmen können bereits vor dem Eingriff durchgeführt werden, wenn dies aus städtebaulichen Gründen oder aus Gründen des Naturschutzes erforderlich ist; Kosten hierfür können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 8 a Abs. 3 S. 3 BNatSchG). Soweit die Gemeinde Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen (§ 8 a Abs. 4 S. 1 BNatSchG). Die Einzelheiten des Umfangs der Kostenerstattung sind von der Gemeinde in einer Satzung zu regeln (§ 8 a Abs. 5 BNatSchG).
19 
Diese Vorschriften, die im Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten galten, sind durch das Bau- und Raumordnungsgesetz vom 18.08.1997 zwischenzeitlich in das Baugesetzbuch überführt worden (vgl. dort die §§ 1 a Abs. 3, 9 Abs. 1 a, 135 a - c). Im Unterschied zu der zuvor im Bundesnaturschutzgesetz enthaltenen Regelung ermöglicht das Bau- und Raumordnungsgesetz gem. § 9 Abs. 1 a S. 1 BauGB weitergehend die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs auch im Rahmen des Geltungsbereichs eines anderen Bebauungsplans (siehe zum Ganzen Schmidt, Die Neuregelung des Verhältnisses zwischen Baurecht und Naturschutz, NVwZ 1998, 340; Bartholomäi, Die überschätzte Kostenerstattung nach § 8 BNatSchG, NVwZ 1996, 852; Birk, Die Kostenerstattung bei naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer Berücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, VBlBW 1998, 81; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 9 RN 98 a ff.; Bunzel, Kostengerechtigkeit bei der Zuordnung von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Bebauungsplan, BauR 1999, 3; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., § 9 RN 231 ff. sowie den Muster-Einführungserlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 der Fachkommission Städtebau der ARGE Bau vom 09.09.1997, abgedr. bei Brügelmann, BauGB, Komm. zu § 1 a BauGB).
20 
Abgesehen davon, dass die nach dem Ausgeführten für den Erlass eines Kostenerstattungsbescheids erforderliche Satzung der Beklagten zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB vom 26.07.1999 keinerlei Bezug zu nach § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herstellt, was nach Auffassung der Kammer zumindest klarstellungsbedürftig ist, deutet für die Kammer nichts auf eine Nichtigkeit dieser gemeindlichen Satzung hin. Die Satzung regelt in ihrem § 2 Abs. 1 insbesondere zutreffend, dass erstattungsfähig nur diejenigen Kosten für die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind, die auch entsprechend den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmten Grundstücken zugeordnet wurden (vgl. § 8 a Abs. 4 BNatSchG bzw. § 135 b S. 1 BauGB).
21 
Eine derartige bauplanungsrechtliche Zuordnung hat in der Form einer verbindlichen Regelung als Festsetzung im Bebauungsplan zu erfolgen (vgl. Bunzel, a.a.O., Birk, a.a.O., Bartholomäi, a.a.O., Schmidt, a.a.O.). Aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folgt, dass hierfür mindestens eine textliche Festsetzung erforderlich ist, in welcher die von der Zuordnung betroffenen Flächen nach Flurstücken einzeln aufgeführt werden (vgl. VG Dresden, Beschl. v. 04.08.2000, NVwZ-RR 2001, 582). Allein der Umstand der Festsetzung von Ausgleichs- und Eingriffsflächen in einem Bauleitplan genügt insoweit nicht. So unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich einerseits die Entscheidung, ob in einem Bebauungsplan überhaupt Ausgleichs- und Ersatzflächen ausgewiesen werden sollen, und andererseits die Entscheidung, ob, sofern dies erfolgt ist, diese bestimmten Grundstücksflächen zum Zwecke der späteren Kostenerstattung ganz oder teilweise zugeordnet werden. Ersteres beruht auf einer eigenständigen Abwägungsentscheidung des Gemeinderats (vgl. dazu etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.05.2001, NVwZ-RR, 2002, 168), Letzteres auf einer hiervon zu unterscheidenden eigenständigen Ermessensentscheidung des Plangebers. Die Entscheidung des Gemeinderats, naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festzusetzen, hat nicht zwingend auch die Zuordnung solcher Maßnahmen zu einzelnen Grundstücken zur Folge. Vielmehr eröffnet § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG der Gemeinde nur die Möglichkeit, durch eine Zuordnung schon auf der Planungsstufe eine bestimmte Strukturierung zur Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Zuordnung verschafft sie sich das Recht, die Ausgleichsmaßnahme in eigener Regie durchzuführen und die Eigentümer der Grundstücke, die nicht mit den Vorhabenträgern identisch sind, an den Kosten zu beteiligen. Die Vorschrift eröffnet der Gemeinde daher nur die Möglichkeit, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, sie stellt es ihr aber zugleich frei, ob und wieweit sie von dieser Ermächtigung Gebrauch macht. Der Gemeinde wird in diesem Normierungssystem ein Weg aufgezeigt, der es ihr ermöglicht, in Eigenregie dem Kompensationsinteresse Geltung zu verschaffen, ohne die Last der hierfür erforderlichen Kosten tragen zu müssen. Mit diesen Regelungen wird aber nur eines von mehreren Modellen aufgezeigt, denen gemeinsam ist, sicherzustellen, dass die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch tatsächlich durchgeführt werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich das von ihm erstrebte Ziel, den Kompensationsinteressen schon auf der Planungsstufe Rechnung zu tragen, auch mit anderen geeigneten Mitteln erreichen lässt. Ist die Realisierung der Maßnahmen auf andere Weise gesichert, wie z. B. durch einen Vertrag nach § 11 Abs. 1 BauGB, bedarf es einer solchen Zuordnungsfestsetzung nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.03.1999, BauR 2000, 242; VG Dresden, a.a.O.; VG Freiburg, Urt. v. 22.01.2003     - 2 K 314/01 -, Juris).
22 
Eine für die Anforderung eines Kostenerstattungsbetrags bei den Klägern hiernach notwendige Zuordnungsfestsetzung hat die Beklagte indes bislang nicht getroffen. Zwar sehen die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagten entlang der nördlichen und der östlichen Grenze des Plangebiets die Anlage eines Wiesenstreifens mit Flutmulde sowie die Neupflanzung von Bäumen vor. Insoweit sieht auch der erwähnte Grünordnungsplan, auf den in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, als „weitere Ausgleichsmaßnahme für das Baugebiet“ die Führung eines im Norden und Osten des Baugebiets geplanten Grabens in einem etwa 1-10 m breiten Wiesenstreifen als flache, maximal 0,3 m tiefe und 1 m breite Flutmulde vor (Nr. 5.4 des Grünordnungsplans). Hierin könnte möglicherweise eine gültige Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 BNatSchG gesehen werden, was indes für das vorliegende Verfahren nicht entschieden werden muss, weil aus keiner einzigen Formulierung der gesamten Planunterlagen hervorgeht, dass über eine bloße Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BNatSchG diese auch bestimmten Grundstücken des Plangebiets im Sinne von § 8 a Abs. 1 S. 4 BNatSchG zugeordnet wurden. Da es sich bei einer derartigen Zuordnung - wie ausgeführt - um eine eigenständige Festsetzung im Bebauungsplan handelt, müsste sie aus Gründen der Planbestimmtheit ausdrücklich und konkret erfolgt sein und dem Bebauungsplan auch ohne Weiteres entnommen werden können. Dies ist nach Auffassung der Kammer vor allem deshalb zu fordern, weil dem Plangeber bei dem Erlass des Bebauungsplans die finanziellen Auswirkungen einer solchen Zuordnungsfestsetzung auf die von dem Plan betroffenen Vorhabenträger bzw. Grundstückseigentümer vor Augen geführt werden müssen. Aber auch die Vorhabenträger und Grundstückseigentümer selbst müssen anhand der Festsetzungen des Bebauungsplans unzweideutig erkennen können, ob sie mit einem Kostenerstattungsanspruch im Hinblick auf von der Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu rechnen haben (vgl. zu dem Wortlaut einer - nachgeholten -  Zuordnungsfestsetzung das Urteil des VG Freiburg v. 22.01.2003, a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt der Inhalt des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Beklagen aber in keiner Weise. Dass, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung hat ausführen lassen, die einschlägige Passage des Grünordnungsplans jedenfalls als eine Zuordnungsentscheidung „interpretiert“ werden könne, weil auch die Regelungen der Gemeindeordnung die Ausschöpfung aller Refinanzierungsmöglichkeiten forderten, kann vor dem Hintergrund des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Bestimmtheitsgebots gerade nicht ausreichen.
23 
Mangels einer erforderlichen Zuordnung der mit dem Bebauungsplan möglicherweise festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fehlt es bereits an dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Erstattungsbescheids im Hinblick auf die von der Beklagten aufgewendeten Kosten. Die Voraussetzungen des  § 2 Abs. 1 der Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c BauGB sind nicht gegeben, sodass die von den Klägern angegriffenen Bescheide aufzuheben sind.
24 
Keiner Entscheidung bedarf es in dem vorliegenden Klageverfahren, ob eine Zuordnung der sogenannten Flutmulde als Ausgleichsmaßnahme beschränkt auf die Baugrundstücke des Baugebiets auch noch im Wege einer Ergänzung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ etwa im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen kann und ggf. eine solche Zuordnung mit dem Rückwirkungsverbot vereinbar ist oder einem solchen Vorgehen sonstige Gründe des Vertrauensschutzes entgegenstehen.
25 
Ebenso kann für das vorliegende Verfahren dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass der Bau der sogenannten Flutmulde in seiner Gesamtheit als Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 8 a BNatSchG beurteilt werden darf. Hiergegen könnten bereits die Ausführungen des früheren Ortsbaumeisters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu der Funktionsweise der Flutmulde sprechen. Auch die Ausführungen unter Nr. 4.2 des Grünordnungsplans zum Bebauungsplan „Kreuzäcker“ der Beklagten, wonach die Anlage des Grabens selbst einen „Eingriff in den Boden“ darstelle, sprechen eher gegen die Auffassung der Beklagten.
26 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
27 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 25/01/2008 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. November 2006 - 4 K 2510/05 - im Zinsausspruch geändert: Die Beklagte wird verpflichtet, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit ein halbes Prozen
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen.

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

1.
die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen;
2.
die Ausstattung des Gemeindegebiets
a)
mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen,
b)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung,
c)
mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen,
d)
mit zentralen Versorgungsbereichen;
3.
die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge;
4.
die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen;
5.
die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
6.
die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind;
8.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
9.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
10.
die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft.

(2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

(2b) Für die Zwecke des § 35 Absatz 3 Satz 3 oder des § 249 Absatz 2 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden.

(3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden.

(5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden als Grundlage vorsorgenden Handelns im Rahmen der Landschaftsplanung überörtlich und örtlich konkretisiert und die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele dargestellt und begründet.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.