Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2008 - 4 K 2548/07

bei uns veröffentlicht am11.06.2008

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.2005 i.d.F. ihres Bescheids vom 22.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung über die Kosten ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Aufenthaltstitel durch die Beklagte.
Der nach eigenen Angaben ... in Beirut geborene Kläger und seine - ebenfalls nach eigenen Angaben - in Beirut geborene Ehefrau reisten im Dezember 1989 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylantrages gaben sie unter anderem an, staatenlose Kurden aus dem Libanon zu sein. Mit Bescheid vom 18.06.1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge als offensichtlich unbegründet ab; die hiergegen erhobenen Klagen wurden mit rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18.08.1992 (Az.: A 11 K 3169/90 und A 11 3170/90) abgewiesen.
Nach dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren von den Ausländerbehörden eingeleitete Passbeschaffungsmaßnahmen blieben erfolglos. Unter anderem teilte die Botschaft des Libanon in einer Verbalnote vom 13.02.1995 mit, dass der Kläger und seine Familie keine libanesischen Staatsangehörigen seien und nur die Ehefrau des Klägers ein Anrecht auf ein libanesisches Laissez-passer für „ungeklärte“ Staatsangehörige habe, da sie schon vor ihrer Heirat im Libanon registriert gewesen sei.
Unter dem 26.08.1996 erhielt der Kläger erstmals eine befristete Aufenthaltsbefugnis, die in der Folgezeit immer wieder verlängert wurde. Am 08.12.2003 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. In seinen Anträgen auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen gab der Kläger an, staatenlos zu sein. Auch seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder erhielten jeweils befristete Aufenthaltsbefugnisse bzw. -erlaubnisse. Das am ... geborene jüngste Kind ist von Geburt an deutsche Staatsangehörige.
Am 25.07.2005 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe - Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge - der Beklagten mit, dass ein türkischer Personenstandsregisterauszug vorliege, aus dem hervorgehe, dass es sich bei dem Kläger und seiner Ehefrau sowie deren Kindern um türkische Staatsangehörige handele. Die beiden Kinder ... und ... seien zwar in diesem Personenstandsregisterauszug nicht erfasst, hätten jedoch die Möglichkeit, sich durch ihre Eltern ebenfalls registrieren zu lassen. Da der Kläger und seine Familie türkische Staatsangehörige und nicht staatenlose Kurden aus dem Libanon seien, hätten ihnen die Aufenthaltsbefugnisse nicht erteilt werden dürfen; vielmehr seien diese aufgrund einer arglistigen Täuschung „erschlichen“ worden. Da die Aufenthaltstitel rechtswidrig seien, seien sie mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen.
Die Beklagte hörte den Kläger und seine Familie zur beabsichtigten Rücknahme an. Dabei machten diese geltend, dass der Vater des Klägers für die Eintragungen in das Personenstandsregister gesorgt haben müsse. Er habe damit bewirken wollen, dass seine Kinder sowie seine Enkel nicht staatenlos seien, sondern der Türkei zugehörten. Der Kläger sei definitiv nicht in der Türkei geboren. Er sei dort erstmals im Alter von etwa 14 Jahren gewesen. Er habe sich dann etwa ein Jahr in der Türkei aufgehalten und sei dann wieder in den Libanon zurückgekehrt. Seine Ehefrau wie auch die Kinder seien nie in der Türkei gewesen. Ihnen sei auch zu keinem Zeitpunkt ein türkischer Pass ausgestellt worden. Nur der Kläger habe sich nach 1975 nochmals in der Türkei aufgehalten und sei zum Militärdienst gezwungen worden. Den Militärdienst habe er unter dem Namen ... abgeleistet. Jedenfalls seine Familie habe von den Eintragungen seines Vaters überhaupt nichts wissen können. Aber auch er habe nicht gewusst, dass sein Vater „weiterhin“ Eintragungen vornehme.
Mit Verfügung vom 29.12.2005 nahm die Beklagte alle der Familie des Klägers bisher erteilten befristeten Aufenthaltsbefugnisse bzw. -erlaubnisse sowie die dem Kläger erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit sofortiger Wirkung zurück (Ziffer 1 der Verfügung). Sie setzte ihnen eine Ausreisefrist von einem Monat nach Zustellung und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 2 und 3 der Verfügung). Außerdem ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 der Verfügung an. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger und seine Familie die ihnen erteilten Aufenthaltstitel aufgrund von Angaben erhalten hätten, die in wesentlicher Beziehung zumindest unvollständig gewesen seien. Denn sie hätten ihre türkische Staatsangehörigkeit verschwiegen. Sie hätten wissentlich falsche Angaben gemacht, so dass ihr Vertrauen in den Fortbestand der erteilten Aufenthaltstitel nicht schutzwürdig sei. Die Tatsache, dass das jüngste Kind deutsche Staatsangehörige sei, stelle die getroffene Entscheidung nicht in Frage, da dieses Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erlangt hätte, wenn der Kläger nicht im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen wäre. Die Rücknahme der deutschen Staatsangehörigkeit sei in einem getrennten Verfahren zu klären.
Gegen die Verfügung wurde am 12.01.2006 Widerspruch eingelegt und zugleich ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellt.
Mit Beschluss vom 28.08.2006 (Az.: 10 K 146/06) wurde die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Verfügung der Beklagten vom 29.12.2005 hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltstitel wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohungen angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die erteilten Aufenthaltstitel wohl rechtswidrig gewesen sein dürften. Aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem Personenstandsregister sei davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familie türkische Staatsangehörige seien und ihnen als solche nach dem rechtskräftigen Abschluss der Asylverfahren keine asylverfahrenunabhängigen Aufenthaltstitel erteilt worden wären, weil die Abschiebung in die Türkei nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich gewesen wäre. Erhebliche Zweifel bestünden an der Rechtmäßigkeit der Verfügung jedoch insoweit, als der fehlende Vertrauensschutz für die rückwirkende Rücknahme damit begründet worden sei, dass alle Familienangehörigen die ihnen erteilten Aufenthaltstitel durch wissentlich falsche Angaben erlangt bzw. arglistig getäuscht hätten. Dies könne bei der Ehefrau und den Kindern nicht angenommen werden.
10 
Mit Bescheid der Beklagten vom 22.05.2007 wurde dem Widerspruch gegen die Rücknahme aller Aufenthaltstitel der Familie insoweit abgeholfen, als die Verfügung vom 29.12.2005 bezüglich der Ehefrau des Klägers und der gemeinsamen Kinder aufgehoben wurde. Die Rücknahmeverfügung bezüglich des Klägers wurde aufrechterhalten.
11 
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007 wurden die Widersprüche zurückgewiesen. Zugleich wurden die im Bescheid vom 29.12.2005 ergangene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung aufgehoben.
12 
Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 17.08.2007, eingegangen beim Verwaltungsgericht Karlsruhe am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben.
13 
Er beantragt zuletzt,
14 
den Bescheid der Beklagten vom 29.12.2005 i.d.F. ihres Bescheids vom 22.05.2007 i.d.F. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007 aufzuheben.
15 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe zugunsten der Familie des Klägers entschieden worden sei. Diese Entscheidung sei von der Beklagten falsch ausgelegt worden. Die Bescheide seien daher rechtswidrig.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
die Klage abzuweisen.
18 
Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
19 
Mit Beschluss vom 15.05.2008 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen worden.
20 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2005 und vom 22.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Anders als bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld- oder Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ist bei sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten ein etwaiges Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes kein Hinderungsgrund für die Rücknahme, sondern ist dieses in die Ermessenserwägungen der Behörde einzustellen (Sachs, in: Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 177 f.).
23 
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig waren. Ausschlaggebend für deren Erteilung war die Erklärung u.a. des Klägers, staatenloser Kurde aus dem Libanon zu sein, und die daraus - nach fehlgeschlagenen Passbeschaffungsmaßnahmen - folgende Unmöglichkeit der Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örnegi) davon auszugehen, dass der Kläger und wohl auch seine Ehefrau sowie die fünf ältesten gemeinsamen Kinder türkische Staatsangehörige sind. Der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt keinen Formvorschriften; das Vorliegen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet aufgrund der Eintragungen in den Personenstandsregistern sowie bei Vorliegen von Nüfus, Pass oder Passersatzpapieren sowie bei Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (vgl. den Reisebericht von Heinrich Freckmann vom 20.04.2001: Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige?). Vorliegend sind der Kläger, seine Ehefrau und die drei ältesten Kinder unter dem Familiennamen „...“ im Personenstandsregister des Dorfes ... im Kreis ..., Provinz ..., im Band ... Familienreihe Nr. ... eingetragen. So ist davon auszugehen, dass es sich um türkische Staatsangehörige handelt. Nichts anderes dürfte für die Kinder ... und ... gelten, die zwar (noch) nicht eingetragen sind, die aber aufgrund ihrer Abstammung von Eltern mit türkischer Staatsangehörigkeit, ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S.6).
24 
Die Bescheide der Beklagten sind jedoch ermessensfehlerhaft.
25 
Liegen die Voraussetzungen der Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes vor, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Rücknahme sprechenden Gründe zu prüfen, ob die Rücknahme geboten ist. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar.
26 
Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht habe (vgl. S. 5 des Bescheids der Beklagten vom 29.12.2005 und S. 2 f. des Bescheids vom 22.05.2007 sowie S. 4 f. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007). Dem kann das Gericht nicht folgen. Die Beklagte stellt in ihrer Entscheidung auf die „Ausschlussgründe“ in § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ab. Ein „Erwirken“ im Sinne diese Vorschrift verlangt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Begünstigten (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.10.1983, BVerwGE 68, 159; Sachs, in: Stelken/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 150 m.w.N.). Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt die Beklagte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn. 15 m.w.N.). Ein derartiges zweck- und zielgerichtetes Handeln des Klägers zur Erlangung der Aufenthaltstitel kann diesem vorliegend aber nicht hinreichend nachgewiesen werden.
27 
Nach dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister wurde der Kläger am 11.10.1961 eingetragen. Es liegt auf der Hand, dass die Eintragung nicht von dem im Jahr 1961 geborenen Kläger getätigt worden sein kann. Der Kläger geht davon aus, dass die Personenstandseintragungen von seinem Vater, der nach den Angaben des Klägers seit 1981 in der Türkei leben soll, vorgenommen worden sind. Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Denn auch die weiteren Eintragungen sprechen eher dafür, dass diese nicht vom Kläger vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise kein korrektes Geburtsdatum seiner Ehefrau angegeben. Die drei ältesten Kinder des Klägers sind allesamt am 03.03.1994 mit dem Geburtsort „...“ eingetragen worden, was ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, da sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Nach einer im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe gibt es den im Personenstandsregister eingetragenen Geburtsort des Ehefrau des Klägers „Bilinmiyen“ in der Türkei nicht (vielmehr heißt ein ähnliches türkisches Wort „Bylynmeyen“ übersetzt „nicht wissen“). Auch das Regierungspräsidium geht im Übrigen davon aus, dass die Eintragungen nicht vom Kläger veranlasst worden sind (Aktenvermerk vom 22.02.2007).
28 
Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen eher darauf schließen, dass er sich seiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht bewusst gewesen war, da er der Ableistung des Wehrdienstes und der Innehabung eines türkischen Passes keine staatsbürgerrechtliche Bedeutung beigemessen hat. Nach seinen von der Beklagten unwidersprochenen Angaben hat er bis zu seinem 14. Lebensjahr in Beirut gelebt. Zu Beginn des Bürgerkriegs 1975 sei die Familie zunächst in die Türkei und ein Jahr später wieder in den Libanon zurückgekehrt. Nachdem der Kläger 1980 nach Berlin gegangen sei, sei er aus familiären Gründen zurück in den Libanon. Nach Ausbruch des libanesisch-israelischen Krieges im Jahr 1981 sei zunächst die Familie und 1984 er in die Türkei geflohen. Nach Ableisten des Militärdienstes beim türkischen Militär ist der Kläger nach eigenen Angaben in den Libanon zurückgehrt. Dass sich der Kläger meistens im Libanon aufgehalten hat, ergibt sich im Übrigen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausweisdokumenten und wird wohl auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die vom Kläger vorgelegte libanesische Permis de sejour wurde am 01.11.1982 und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem sich der Kläger nach eigenem Vortrag im Libanon aufgehalten hat. Die Aufenthaltsgestattung wurde zuletzt bis zum 01.11.2008 verlängert. Unter dem Feld „Staatsbürgerschaft“ ist vermerkt: „befindet sich im Verfahren“. Zudem besitzt der Kläger einen libanesischen Führerschein und einen im Libanon ausgestellten internationalen Führerschein. Der Kläger legte weiterhin Kopien von libanesischen Aufenthaltskarten seiner Eltern vor, in denen ebenfalls unter dem Feld „Staatsbürgerschaft“ vermerkt ist: „befindet sich im Verfahren“. Auch die übrigen Eintragungen im türkischen Personenstandsregisterauszug stützen seine Angaben zu seinem Aufenthalt im Libanon. In den Erläuterungen zur Zeile 61 zur Ehefrau des Klägers wird ausgeführt, dass sie als Staatenlose in Beirut am 25.10.1988 geheiratet hat.
29 
Daraus, dass der Kläger in der Türkei den Militärdienst abgeleistet hat und im Anschluss daran einen für zwei Jahre gültigen türkischen Pass bekommen hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Kläger bewusst über seine türkische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Angaben des Klägers zu seinen Aufenthalten sind glaubwürdig und in sich schlüssig. Aus den vom Kläger geschilderten Lebensweg kann durchaus geschlossen werden, dass er seinen Aufenthalten in der Türkei und dem kurzfristigen Besitz des türkischen Passes keinerlei oder nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger hat bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben fast ausschließlich im Libanon gelebt, seine Aufenthalte in der Türkei haben sich auf kurze Zeiträume beschränkt. Auch hat er sich wohl auch niemals um eine Verlängerung des türkischen Passes bemüht. Dass er dies deshalb nicht gemacht haben soll, um weiter als Staatenloser auftreten zu können, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.
30 
Dass der Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht hat, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. Vielmehr wird ausgeführt, dass ihm wegen der Ableistung des Wehrdienstes unter dem Namen „...“ und der Ausstellung eines türkischen Passes unter diesem Namen seine türkische Staatsbürgerschaft nicht hätte verborgen bleiben können; deshalb habe er seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Diese Schlussfolgerung kann so pauschal nicht gezogen werden. Dass der Kläger aus den Umständen hätte schließen müssen, dass er türkischer Staatsbürger ist, mag dahin gestellt bleiben. Denn dabei handelt es sich um einen ganz anderen Vorwurf, der ggf. zu einer anderen Ermessensentscheidung geführt hätte.
31 
Nach Auffassung des Gerichts ist es auch ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte ihre Entscheidung von vornherein auf eine ex-tunc-Rücknahme ausgerichtet und in ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hat, ob nicht eine Rücknahme mit Wirkung ex-nunc genügt hätte. Damit hat sie einen wesentlichen Gesichtpunkt nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers mit Wirkung ex-tunc hat nämlich vorliegend zur Folge, dass mit Bestandskraft der Rücknahmeverfügung auch die deutsche Staatsbürgerschaft des jüngsten Kindes ... entfallen würde. ... hat gem. § 4 Abs. 3 StAG mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Eine bestandskräftige Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers mit Wirkung ex-tunc würde die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG rückwirkend zu Fall bringen und die zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes beseitigen und nicht etwa nur den Schein einer solchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, zit. in Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.07.2007 - 18 A 2065/06 -, zit. in Juris jeweils zur rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft). Dieser mit der rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltstitel einhergehende Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit unterfällt zweifelsohne dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 05.06.2006, AuAS 2007, 3, 5; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl v. 28.05.2008 - 18 B 425/08 - zit. in Juris). Denn gesetzliche Vorschriften oder Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, a.a.O.). Der mit der rückwirkenden Rücknahme des Aufenthaltstitel verbundene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Dritten, der am Fehlverhalten des von der Rücknahme Betroffenen nicht beteiligt war, ist notwendigerweise in die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rücknahme und den schutzwürdigen privaten Belangen einzustellen (BVerwG , Urt. v. 05.09.2006, a.a.O.). Dies hat die Beklagte zwar getan und die Auswirkungen der Rücknahme auf die Staatsbürgerschaft von ... insbesondere wegen des Alters des Kindes als hinnehmbar erachtet. Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Beklagte stellt im angefochtenen Bescheid vom 22.05.2007 darauf ab, dass der rückwirkende Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG dazu führe, dass... nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erworben habe. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Die Beklagte scheint damit zu verkennen, dass der Schutzbereich des Art 16 Abs. 1 GG betroffen ist. Allein der Hinweis auf das Alter des Kindes und dem daraus folgenden fehlenden Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit reicht nicht aus (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008, a.a.O.). Die Staatsbürgerschaft ist nämlich nicht nur ein persönliches Recht des Einzelnen, sondern kommt dieser zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung zu (VGH Bad.-Württ., Urt. 17.09.2007, VBlBW 2008, 226, 227). Mithin betrifft der bürgerschaftliche Status die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens und geht damit weit über eine schützenswerte Rechtsposition des Einzelnen hinaus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt daraus, dass § 48 (L)VwVfG mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet (BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, BVerfG 116, 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.02.2008, AuAS 2008, 116, 117; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.2007, a.a.O.; noch enger VG Stuttgart, Urt. v. 19.09.2007 - 11 K 2800/06 -, zit. in Juris). Nichts anderes kann aber bei anderen behördlichen Maßnahmen gelten, die zu den gleichen staatsbürgerschaftlichen Rechtsfolgen führen wie die Rücknahme einer Einbürgerung.
32 
Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben und ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 / 2 GKG, § 39 GKG auf EUR 5000,00 festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
21 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 29.12.2005 und vom 22.05.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
Nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Anders als bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, der eine Geld- oder Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, ist bei sonstigen begünstigenden Verwaltungsakten ein etwaiges Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes kein Hinderungsgrund für die Rücknahme, sondern ist dieses in die Ermessenserwägungen der Behörde einzustellen (Sachs, in: Stelken/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 177 f.).
23 
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtswidrig waren. Ausschlaggebend für deren Erteilung war die Erklärung u.a. des Klägers, staatenloser Kurde aus dem Libanon zu sein, und die daraus - nach fehlgeschlagenen Passbeschaffungsmaßnahmen - folgende Unmöglichkeit der Beendigung des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland. Demgegenüber ist aufgrund des vorliegenden Auszuges aus dem türkischen Personenstandsregister (Nüfus Kayit Örnegi) davon auszugehen, dass der Kläger und wohl auch seine Ehefrau sowie die fünf ältesten gemeinsamen Kinder türkische Staatsangehörige sind. Der Beweis der türkischen Staatsangehörigkeit unterliegt keinen Formvorschriften; das Vorliegen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet aufgrund der Eintragungen in den Personenstandsregistern sowie bei Vorliegen von Nüfus, Pass oder Passersatzpapieren sowie bei Staatsangehörigkeitsbescheinigungen (vgl. den Reisebericht von Heinrich Freckmann vom 20.04.2001: Staatenlose Kurden aus dem Libanon oder türkische Staatsangehörige?). Vorliegend sind der Kläger, seine Ehefrau und die drei ältesten Kinder unter dem Familiennamen „...“ im Personenstandsregister des Dorfes ... im Kreis ..., Provinz ..., im Band ... Familienreihe Nr. ... eingetragen. So ist davon auszugehen, dass es sich um türkische Staatsangehörige handelt. Nichts anderes dürfte für die Kinder ... und ... gelten, die zwar (noch) nicht eingetragen sind, die aber aufgrund ihrer Abstammung von Eltern mit türkischer Staatsangehörigkeit, ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit erworben haben (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Türkei, S.6).
24 
Die Bescheide der Beklagten sind jedoch ermessensfehlerhaft.
25 
Liegen die Voraussetzungen der Rücknahme eines begünstigten Verwaltungsaktes vor, hat die Behörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer Abwägung aller für und gegen eine Rücknahme sprechenden Gründe zu prüfen, ob die Rücknahme geboten ist. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO durch das Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbar.
26 
Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen maßgeblich darauf gestützt, dass der Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht habe (vgl. S. 5 des Bescheids der Beklagten vom 29.12.2005 und S. 2 f. des Bescheids vom 22.05.2007 sowie S. 4 f. des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 16.07.2007). Dem kann das Gericht nicht folgen. Die Beklagte stellt in ihrer Entscheidung auf die „Ausschlussgründe“ in § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG ab. Ein „Erwirken“ im Sinne diese Vorschrift verlangt ein zweck- und zielgerichtetes Handeln des Begünstigten (grundlegend BVerwG, Urt. v. 28.10.1983, BVerwGE 68, 159; Sachs, in: Stelken/Bonk/Sachs, a.a.O., § 48 Rn. 150 m.w.N.). Für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen trägt die Beklagte nach allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn. 15 m.w.N.). Ein derartiges zweck- und zielgerichtetes Handeln des Klägers zur Erlangung der Aufenthaltstitel kann diesem vorliegend aber nicht hinreichend nachgewiesen werden.
27 
Nach dem dem Gericht vorliegenden Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister wurde der Kläger am 11.10.1961 eingetragen. Es liegt auf der Hand, dass die Eintragung nicht von dem im Jahr 1961 geborenen Kläger getätigt worden sein kann. Der Kläger geht davon aus, dass die Personenstandseintragungen von seinem Vater, der nach den Angaben des Klägers seit 1981 in der Türkei leben soll, vorgenommen worden sind. Aus Sicht des Gerichts bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt. Denn auch die weiteren Eintragungen sprechen eher dafür, dass diese nicht vom Kläger vorgenommen worden sind. So ist beispielsweise kein korrektes Geburtsdatum seiner Ehefrau angegeben. Die drei ältesten Kinder des Klägers sind allesamt am 03.03.1994 mit dem Geburtsort „...“ eingetragen worden, was ebenfalls nicht den Tatsachen entspricht, da sie in der Bundesrepublik Deutschland geboren wurden. Nach einer im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft des Regierungspräsidiums Karlsruhe gibt es den im Personenstandsregister eingetragenen Geburtsort des Ehefrau des Klägers „Bilinmiyen“ in der Türkei nicht (vielmehr heißt ein ähnliches türkisches Wort „Bylynmeyen“ übersetzt „nicht wissen“). Auch das Regierungspräsidium geht im Übrigen davon aus, dass die Eintragungen nicht vom Kläger veranlasst worden sind (Aktenvermerk vom 22.02.2007).
28 
Auch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lassen eher darauf schließen, dass er sich seiner türkischen Staatsangehörigkeit nicht bewusst gewesen war, da er der Ableistung des Wehrdienstes und der Innehabung eines türkischen Passes keine staatsbürgerrechtliche Bedeutung beigemessen hat. Nach seinen von der Beklagten unwidersprochenen Angaben hat er bis zu seinem 14. Lebensjahr in Beirut gelebt. Zu Beginn des Bürgerkriegs 1975 sei die Familie zunächst in die Türkei und ein Jahr später wieder in den Libanon zurückgekehrt. Nachdem der Kläger 1980 nach Berlin gegangen sei, sei er aus familiären Gründen zurück in den Libanon. Nach Ausbruch des libanesisch-israelischen Krieges im Jahr 1981 sei zunächst die Familie und 1984 er in die Türkei geflohen. Nach Ableisten des Militärdienstes beim türkischen Militär ist der Kläger nach eigenen Angaben in den Libanon zurückgehrt. Dass sich der Kläger meistens im Libanon aufgehalten hat, ergibt sich im Übrigen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Ausweisdokumenten und wird wohl auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die vom Kläger vorgelegte libanesische Permis de sejour wurde am 01.11.1982 und somit zu einem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem sich der Kläger nach eigenem Vortrag im Libanon aufgehalten hat. Die Aufenthaltsgestattung wurde zuletzt bis zum 01.11.2008 verlängert. Unter dem Feld „Staatsbürgerschaft“ ist vermerkt: „befindet sich im Verfahren“. Zudem besitzt der Kläger einen libanesischen Führerschein und einen im Libanon ausgestellten internationalen Führerschein. Der Kläger legte weiterhin Kopien von libanesischen Aufenthaltskarten seiner Eltern vor, in denen ebenfalls unter dem Feld „Staatsbürgerschaft“ vermerkt ist: „befindet sich im Verfahren“. Auch die übrigen Eintragungen im türkischen Personenstandsregisterauszug stützen seine Angaben zu seinem Aufenthalt im Libanon. In den Erläuterungen zur Zeile 61 zur Ehefrau des Klägers wird ausgeführt, dass sie als Staatenlose in Beirut am 25.10.1988 geheiratet hat.
29 
Daraus, dass der Kläger in der Türkei den Militärdienst abgeleistet hat und im Anschluss daran einen für zwei Jahre gültigen türkischen Pass bekommen hat, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass der Kläger bewusst über seine türkische Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Angaben des Klägers zu seinen Aufenthalten sind glaubwürdig und in sich schlüssig. Aus den vom Kläger geschilderten Lebensweg kann durchaus geschlossen werden, dass er seinen Aufenthalten in der Türkei und dem kurzfristigen Besitz des türkischen Passes keinerlei oder nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger hat bis zu seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben fast ausschließlich im Libanon gelebt, seine Aufenthalte in der Türkei haben sich auf kurze Zeiträume beschränkt. Auch hat er sich wohl auch niemals um eine Verlängerung des türkischen Passes bemüht. Dass er dies deshalb nicht gemacht haben soll, um weiter als Staatenloser auftreten zu können, kann nicht ohne weiteres angenommen werden.
30 
Dass der Kläger wissentlich falsche Angaben gemacht hat, hat die Beklagte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen können. Vielmehr wird ausgeführt, dass ihm wegen der Ableistung des Wehrdienstes unter dem Namen „...“ und der Ausstellung eines türkischen Passes unter diesem Namen seine türkische Staatsbürgerschaft nicht hätte verborgen bleiben können; deshalb habe er seine wahre Staatsangehörigkeit verschleiert. Diese Schlussfolgerung kann so pauschal nicht gezogen werden. Dass der Kläger aus den Umständen hätte schließen müssen, dass er türkischer Staatsbürger ist, mag dahin gestellt bleiben. Denn dabei handelt es sich um einen ganz anderen Vorwurf, der ggf. zu einer anderen Ermessensentscheidung geführt hätte.
31 
Nach Auffassung des Gerichts ist es auch ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte ihre Entscheidung von vornherein auf eine ex-tunc-Rücknahme ausgerichtet und in ihrer Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt hat, ob nicht eine Rücknahme mit Wirkung ex-nunc genügt hätte. Damit hat sie einen wesentlichen Gesichtpunkt nicht in ihre Ermessenserwägungen eingestellt. Die Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers mit Wirkung ex-tunc hat nämlich vorliegend zur Folge, dass mit Bestandskraft der Rücknahmeverfügung auch die deutsche Staatsbürgerschaft des jüngsten Kindes ... entfallen würde. ... hat gem. § 4 Abs. 3 StAG mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, da der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Eine bestandskräftige Rücknahme der Aufenthaltstitel des Klägers mit Wirkung ex-tunc würde die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG rückwirkend zu Fall bringen und die zuvor bestehende deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes beseitigen und nicht etwa nur den Schein einer solchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006 - 2 BvR 696/04 -, zit. in Juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.07.2007 - 18 A 2065/06 -, zit. in Juris jeweils zur rechtskräftigen Feststellung des Nichtbestehens einer Vaterschaft). Dieser mit der rückwirkenden Rücknahme der Aufenthaltstitel einhergehende Verlust der deutsche Staatsangehörigkeit unterfällt zweifelsohne dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG (BVerwG, Urt. v. 05.06.2006, AuAS 2007, 3, 5; wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl v. 28.05.2008 - 18 B 425/08 - zit. in Juris). Denn gesetzliche Vorschriften oder Rechtsakte, die eine einmal wirksam erworbene deutsche Staatsangehörigkeit in Wegfall zu bringen beanspruchen, entgehen der Prüfung am Maßstab des Art. 16 Abs. 1 GG nicht dadurch, dass der Wegfall rückwirkend zum Erwerbszeitpunkt vorgesehen ist und die Staatsangehörigkeit danach von einem ex-post-Standpunkt aus als nie erworben erscheint (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2006, a.a.O.). Der mit der rückwirkenden Rücknahme des Aufenthaltstitel verbundene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eines Dritten, der am Fehlverhalten des von der Rücknahme Betroffenen nicht beteiligt war, ist notwendigerweise in die Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Rücknahme und den schutzwürdigen privaten Belangen einzustellen (BVerwG , Urt. v. 05.09.2006, a.a.O.). Dies hat die Beklagte zwar getan und die Auswirkungen der Rücknahme auf die Staatsbürgerschaft von ... insbesondere wegen des Alters des Kindes als hinnehmbar erachtet. Dem kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgt werden. Die Beklagte stellt im angefochtenen Bescheid vom 22.05.2007 darauf ab, dass der rückwirkende Wegfall der Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG dazu führe, dass... nicht die deutsche Staatsbürgerschaft erworben habe. Dies ist jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall. Die Beklagte scheint damit zu verkennen, dass der Schutzbereich des Art 16 Abs. 1 GG betroffen ist. Allein der Hinweis auf das Alter des Kindes und dem daraus folgenden fehlenden Bewusstsein seiner Staatsangehörigkeit reicht nicht aus (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.05.2008, a.a.O.). Die Staatsbürgerschaft ist nämlich nicht nur ein persönliches Recht des Einzelnen, sondern kommt dieser zugleich rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung zu (VGH Bad.-Württ., Urt. 17.09.2007, VBlBW 2008, 226, 227). Mithin betrifft der bürgerschaftliche Status die konstituierenden Grundlagen der Rechtsordnung und des Gemeinwesens und geht damit weit über eine schützenswerte Rechtsposition des Einzelnen hinaus. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt daraus, dass § 48 (L)VwVfG mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen bietet (BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, BVerfG 116, 24 ff.; BVerwG, Urt. v. 14.02.2008, AuAS 2008, 116, 117; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.2007, a.a.O.; noch enger VG Stuttgart, Urt. v. 19.09.2007 - 11 K 2800/06 -, zit. in Juris). Nichts anderes kann aber bei anderen behördlichen Maßnahmen gelten, die zu den gleichen staatsbürgerschaftlichen Rechtsfolgen führen wie die Rücknahme einer Einbürgerung.
32 
Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben und ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
33 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 / 2 GKG, § 39 GKG auf EUR 5000,00 festgesetzt.
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2008 - 4 K 2548/07

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2008 - 4 K 2548/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2008 - 4 K 2548/07 zitiert 14 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

Staatsangehörigkeitsgesetz - RuStAG | § 4


(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach d

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 16


(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 11. Juni 2008 - 4 K 2548/07 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Sept. 2007 - 11 K 2800/06

bei uns veröffentlicht am 19.09.2007

Tenor Die Verfügung der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung durch die Beklagte.
Der Kläger, ein am ... 1962 geborener sri-lankesischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, gelangte im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Seit 09.04.1998 besaß der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung, nachdem er zuvor seit dem 19.07.1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen war.
Der Kläger hat am 19.11.1996 eine sri-lankesische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1997 und 1999 zunächst zwei Kinder hervor.
Unter dem 09.11.1999 beantragte der Kläger für sich und seine beiden Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nachdem sich die Verfahrensbearbeitung zunächst hinzog, gab der Kläger am 01.02.2003 eine von der Beklagten geforderte Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ab. Er erklärte hierin darüber hinaus, u.a. keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt zu haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Zusammenstellung der weiteren zur Einbürgerung erforderlichen Unterlagen ergaben keine Beanstandungen.
Unter dem 12.04.2002 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten auf deren Anfrage per Formblatt mit, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden, nach Abschluss der Bearbeitung erfolge unaufgefordert weitere Nachricht. Da das hierzu verwandte Formular u.a. in der Rubrik „Besondere Umstände nichts bekannt“ ein Kreuzchen enthielt, übersah der Sachbearbeiter der Beklagten die unten angefügte Zwischennachricht über die weitere Bearbeitung und Überprüfung und nahm, nachdem die vorgelegten Unterlagen keinerlei Beanstandungen ergaben, am 06.05.2002 die Einbürgerung des Klägers und seiner beiden Kinder durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vor.
Wenig später, am 23.05.2002, erreichte die Beklagte die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, der Einbürgerungsvorgang sei dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk vom 29.05.2002 hielt die Beklagte daraufhin fest, aufgrund welcher Irrtümer es auf ihrer Seite zur Einbürgerung des Klägers gekommen war. Darüber hinaus fragte die Beklagte unter dem 05.07.2002 beim Innenministerium Baden-Württemberg an, was in dieser Sache nun zu geschehen habe. Mit Erlass vom 06.08.2002 forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte auf, eine Rücknahme dieser Einbürgerung zu prüfen. Das Innenministerium teilte hierzu mit, der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der linksextremistischen tamilischen Separatistenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt. Es gebe aus den Jahren 1993 bis 1999 Erkenntnisse über den Kläger. Es lägen damit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung vom 01.02.2002 stehe diesen Erkenntnissen entgegen. Die Einbürgerung könne daher rechtswidrig sein und der Rücknahme unterliegen.
Unter dem 03.09.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu diesen Vorhalten an. Der Kläger äußerte sich unter dem 10.09.2002 dahingehend, dass er sich aus humanitären Gründen für den Verein „TRO“ engagiert habe, der sich insbesondere um Kinder in Sri Lanka, die ihre Eltern verloren hätten und nun Waisen seien, kümmere. Mit der LTTE habe er nichts zu tun. Er unterstütze auch deutsche humanitäre Organisationen wie das DRK oder die Johanniter-Unfall-Hilfe. Im Übrigen habe er aus familiären Gründen seine Mitwirkung der TRO entzogen.
Nach erneuter Vorlage forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte mit Erlass vom 26.11.2002 auf, die Einbürgerung des Klägers nunmehr zurückzunehmen.
Am 29.12.2002 kam ein weiteres Kind des Klägers und seiner Ehefrau zur Welt. Dieses erwarb gemäß § 4 Abs. 1 StAG, abgeleitet vom Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit.
10 
Mit Bescheid vom 03. April 2003 schließlich nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung zurück. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die drei Einbürgerungsurkunden zurückzugeben. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und die Beziehungen des Klägers zur tamilischen Separatistenorganisation LTTE in den Jahren 1993 bis 1999 würden belegen, dass der Kläger von deutschem Boden aus unmittelbar und mittelbar die LTTE und damit zugleich deren Bestrebungen unterstützt habe, die auch auf die Vorbereitung der Anwendung von Gewalt in Sri Lanka gerichtet sind. Diese Betätigung sei im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG (a.F.) geeignet, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Sri Lanka und seiner Regierung nachhaltig zu beeinträchtigen und damit auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Von einem Abwenden von diesen Bestrebungen könne nicht ausgegangen werden, nachdem der Kläger dem Landesamt für Verfassungsschutz letztmals 1999 entsprechend bekannt geworden sei und nach seinen eigenen Einlassungen die Zurückhaltung nunmehr lediglich familiär bedingt sei. Damit habe § 86 Nr. 2 AuslG der Einbürgerung des Klägers seinerzeit und auch weiterhin entgegengestanden. Gemäß § 48 LVwVfG könne diese Einbürgerung daher zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen, nachdem der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Bei der Ermessensausübung sei nicht verkannt worden, dass aufgrund des langen Inlandsaufenthaltes und im Hinblick auf die Kinder, die in Deutschland aufgewachsen seien, ein erhebliches Interesse am Bestand der Einbürgerung bestehe. Zumal bei einem Fortbestand der Einbürgerung das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt besitze. Da die Rechtsposition des Klägers aber durch wahrheitswidrige Angaben erlangt worden sei, bestehe ein noch viel gewichtigeres öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und zwar auch unter generalpräventiven Aspekten. Die Einbürgerung sei daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurückzunehmen, da ansonsten das letztgeborene Kind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bliebe, obwohl die Person, von der es die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, von Anfang an und somit auch im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes keinen Anspruch hierauf hatte. Darüber hinaus sei die Rücknahme einer durch falsche Angaben erreichten Einbürgerung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg selbst dann rechtlich zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werde. Nachdem die Einbürgerung des Klägers keinen Bestand haben könne, treffe dies auch auf die Miteinbürgerung der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder zu. Dabei habe es sich um eine akzessorische Entscheidung gehandelt, so dass aus der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers auch die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung der Kinder folge. Diese müssten sich die wahrheitswidrigen Angaben ihres Vaters zurechnen lassen. Eine anderweitige Einbürgerungsmöglichkeit, nach § 8 StAG, bestehe im Fall des Klägers und der beiden Kinder nicht, da auch insoweit der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehe.
11 
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Ein Grund für die Rücknahme der Einbürgerung bestehe nicht.
12 
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung fragte das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.03.2005 bei der Beklagten nach, ob das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 13.06.2006 mit, dies sei nicht der Fall, da die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt nicht die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen besessen hätten.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006, zugestellt am 10.07.2006, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers selbst gegen die Verfügung der Beklagten vom 03.04.2003 mit der Maßgabe zurück, dass die Rücknahme der Einbürgerung erst ab dem 07.04.2003, dem Datum der Zustellung des Rücknahmebescheides, wirksam werde. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Blick auf den Kläger mache sich die Widerspruchsbehörde die Erwägungen des Ausgangsbescheides zu eigen. Um aber bei dem am 29.12.2002 geborenen Kind Staatenlosigkeit zu verhindern, werde die Einbürgerung nicht ex tunc - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 06.05.2002 -, sondern erst ex nunc - mit Zustellung des Rücknahmebescheides am 07.04.2003 - zurückgenommen. Insoweit werde das Rücknahmeermessen zugunsten des dritten Kindes ausgeübt, das somit die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Bezüglich der beiden erstgeborenen Kinder des Klägers habe sich das Widerspruchsverfahren erledigt, da die Beklagte die Rücknahme deren Einbürgerung aufheben und einen Abhilfebescheid erlassen werde.
14 
Mit Bescheid vom 18.07.2006 hob sodann die Beklagte ihre Rücknahmeverfügung vom 03.04.2003 in Bezug auf die beiden 1997 und 1999 geborenen Kinder des Klägers wieder auf.
15 
Der Kläger hat am 26.07.2006 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Kläger habe lediglich für die TRO, eine anerkannte Hilfsorganisation, gespendet.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

Gründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, eingetragen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über das Verfahren zur Eintragung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht

1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und
2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme seiner Einbürgerung durch die Beklagte.
Der Kläger, ein am ... 1962 geborener sri-lankesischer Staatsangehöriger tamilischer Volkszugehörigkeit, gelangte im Jahr 1985 in die Bundesrepublik Deutschland. Seit 09.04.1998 besaß der Kläger eine Aufenthaltsberechtigung, nachdem er zuvor seit dem 19.07.1995 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen war.
Der Kläger hat am 19.11.1996 eine sri-lankesische Staatsangehörige geheiratet. Aus dieser Ehe gingen 1997 und 1999 zunächst zwei Kinder hervor.
Unter dem 09.11.1999 beantragte der Kläger für sich und seine beiden Kinder die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nachdem sich die Verfahrensbearbeitung zunächst hinzog, gab der Kläger am 01.02.2003 eine von der Beklagten geforderte Loyalitätserklärung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ab. Er erklärte hierin darüber hinaus, u.a. keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt zu haben, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Die Zusammenstellung der weiteren zur Einbürgerung erforderlichen Unterlagen ergaben keine Beanstandungen.
Unter dem 12.04.2002 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten auf deren Anfrage per Formblatt mit, die Überprüfung des Klägers könne noch nicht abgeschlossen werden, nach Abschluss der Bearbeitung erfolge unaufgefordert weitere Nachricht. Da das hierzu verwandte Formular u.a. in der Rubrik „Besondere Umstände nichts bekannt“ ein Kreuzchen enthielt, übersah der Sachbearbeiter der Beklagten die unten angefügte Zwischennachricht über die weitere Bearbeitung und Überprüfung und nahm, nachdem die vorgelegten Unterlagen keinerlei Beanstandungen ergaben, am 06.05.2002 die Einbürgerung des Klägers und seiner beiden Kinder durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde vor.
Wenig später, am 23.05.2002, erreichte die Beklagte die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Baden-Württemberg, der Einbürgerungsvorgang sei dem Innenministerium Baden-Württemberg zur weiteren Entscheidung vorgelegt worden. In einem Aktenvermerk vom 29.05.2002 hielt die Beklagte daraufhin fest, aufgrund welcher Irrtümer es auf ihrer Seite zur Einbürgerung des Klägers gekommen war. Darüber hinaus fragte die Beklagte unter dem 05.07.2002 beim Innenministerium Baden-Württemberg an, was in dieser Sache nun zu geschehen habe. Mit Erlass vom 06.08.2002 forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte auf, eine Rücknahme dieser Einbürgerung zu prüfen. Das Innenministerium teilte hierzu mit, der Kläger sei dem Landesamt für Verfassungsschutz im Zusammenhang mit der linksextremistischen tamilischen Separatistenorganisation Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bekannt. Es gebe aus den Jahren 1993 bis 1999 Erkenntnisse über den Kläger. Es lägen damit tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt oder unterstützt habe, die durch auf die Anwendung von Gewalt gerichteten Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten. Die vom Kläger abgegebene Loyalitätserklärung vom 01.02.2002 stehe diesen Erkenntnissen entgegen. Die Einbürgerung könne daher rechtswidrig sein und der Rücknahme unterliegen.
Unter dem 03.09.2002 hörte die Beklagte den Kläger zu diesen Vorhalten an. Der Kläger äußerte sich unter dem 10.09.2002 dahingehend, dass er sich aus humanitären Gründen für den Verein „TRO“ engagiert habe, der sich insbesondere um Kinder in Sri Lanka, die ihre Eltern verloren hätten und nun Waisen seien, kümmere. Mit der LTTE habe er nichts zu tun. Er unterstütze auch deutsche humanitäre Organisationen wie das DRK oder die Johanniter-Unfall-Hilfe. Im Übrigen habe er aus familiären Gründen seine Mitwirkung der TRO entzogen.
Nach erneuter Vorlage forderte das Innenministerium Baden-Württemberg die Beklagte mit Erlass vom 26.11.2002 auf, die Einbürgerung des Klägers nunmehr zurückzunehmen.
Am 29.12.2002 kam ein weiteres Kind des Klägers und seiner Ehefrau zur Welt. Dieses erwarb gemäß § 4 Abs. 1 StAG, abgeleitet vom Kläger, die deutsche Staatsangehörigkeit.
10 
Mit Bescheid vom 03. April 2003 schließlich nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers und der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung zurück. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, innerhalb einer Woche nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Bescheides die drei Einbürgerungsurkunden zurückzugeben. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, die Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Baden-Württemberg und die Beziehungen des Klägers zur tamilischen Separatistenorganisation LTTE in den Jahren 1993 bis 1999 würden belegen, dass der Kläger von deutschem Boden aus unmittelbar und mittelbar die LTTE und damit zugleich deren Bestrebungen unterstützt habe, die auch auf die Vorbereitung der Anwendung von Gewalt in Sri Lanka gerichtet sind. Diese Betätigung sei im Sinne des § 86 Nr. 2 AuslG (a.F.) geeignet, die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu Sri Lanka und seiner Regierung nachhaltig zu beeinträchtigen und damit auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. Von einem Abwenden von diesen Bestrebungen könne nicht ausgegangen werden, nachdem der Kläger dem Landesamt für Verfassungsschutz letztmals 1999 entsprechend bekannt geworden sei und nach seinen eigenen Einlassungen die Zurückhaltung nunmehr lediglich familiär bedingt sei. Damit habe § 86 Nr. 2 AuslG der Einbürgerung des Klägers seinerzeit und auch weiterhin entgegengestanden. Gemäß § 48 LVwVfG könne diese Einbürgerung daher zurückgenommen werden. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger im Hinblick auf § 48 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG nicht berufen, nachdem der Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt worden sei, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Bei der Ermessensausübung sei nicht verkannt worden, dass aufgrund des langen Inlandsaufenthaltes und im Hinblick auf die Kinder, die in Deutschland aufgewachsen seien, ein erhebliches Interesse am Bestand der Einbürgerung bestehe. Zumal bei einem Fortbestand der Einbürgerung das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers gemäß § 4 Abs. 1 StAG ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt besitze. Da die Rechtsposition des Klägers aber durch wahrheitswidrige Angaben erlangt worden sei, bestehe ein noch viel gewichtigeres öffentliches Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes und zwar auch unter generalpräventiven Aspekten. Die Einbürgerung sei daher rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurückzunehmen, da ansonsten das letztgeborene Kind im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bliebe, obwohl die Person, von der es die deutsche Staatsangehörigkeit ableitet, von Anfang an und somit auch im Zeitpunkt der Geburt dieses Kindes keinen Anspruch hierauf hatte. Darüber hinaus sei die Rücknahme einer durch falsche Angaben erreichten Einbürgerung nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg selbst dann rechtlich zulässig, wenn der Betroffene dadurch staatenlos werde. Nachdem die Einbürgerung des Klägers keinen Bestand haben könne, treffe dies auch auf die Miteinbürgerung der beiden seinerzeit mit eingebürgerten Kinder zu. Dabei habe es sich um eine akzessorische Entscheidung gehandelt, so dass aus der Rechtswidrigkeit der Einbürgerung des Klägers auch die Rechtswidrigkeit der Einbürgerung der Kinder folge. Diese müssten sich die wahrheitswidrigen Angaben ihres Vaters zurechnen lassen. Eine anderweitige Einbürgerungsmöglichkeit, nach § 8 StAG, bestehe im Fall des Klägers und der beiden Kinder nicht, da auch insoweit der Ausschlussgrund des § 86 Nr. 2 AuslG entgegenstehe.
11 
Der Kläger legte gegen diese Verfügung Widerspruch ein. Ein Grund für die Rücknahme der Einbürgerung bestehe nicht.
12 
Im Rahmen der Widerspruchsbearbeitung fragte das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 10.03.2005 bei der Beklagten nach, ob das am 29.12.2002 geborene Kind des Klägers auch auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben könnte. Die Beklagte teilte daraufhin unter dem 13.06.2006 mit, dies sei nicht der Fall, da die Eltern des Kindes im Zeitpunkt der Geburt nicht die erforderlichen Aufenthaltsgenehmigungen besessen hätten.
13 
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2006, zugestellt am 10.07.2006, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers selbst gegen die Verfügung der Beklagten vom 03.04.2003 mit der Maßgabe zurück, dass die Rücknahme der Einbürgerung erst ab dem 07.04.2003, dem Datum der Zustellung des Rücknahmebescheides, wirksam werde. Zur Begründung ist ausgeführt, mit Blick auf den Kläger mache sich die Widerspruchsbehörde die Erwägungen des Ausgangsbescheides zu eigen. Um aber bei dem am 29.12.2002 geborenen Kind Staatenlosigkeit zu verhindern, werde die Einbürgerung nicht ex tunc - rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbürgerung am 06.05.2002 -, sondern erst ex nunc - mit Zustellung des Rücknahmebescheides am 07.04.2003 - zurückgenommen. Insoweit werde das Rücknahmeermessen zugunsten des dritten Kindes ausgeübt, das somit die deutsche Staatsangehörigkeit behalte. Bezüglich der beiden erstgeborenen Kinder des Klägers habe sich das Widerspruchsverfahren erledigt, da die Beklagte die Rücknahme deren Einbürgerung aufheben und einen Abhilfebescheid erlassen werde.
14 
Mit Bescheid vom 18.07.2006 hob sodann die Beklagte ihre Rücknahmeverfügung vom 03.04.2003 in Bezug auf die beiden 1997 und 1999 geborenen Kinder des Klägers wieder auf.
15 
Der Kläger hat am 26.07.2006 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung ist auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Kläger habe lediglich für die TRO, eine anerkannte Hilfsorganisation, gespendet.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid der Beklagten vom 03. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 06. Juli 2006 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

Gründe

 
22 
Das Gericht konnte vorliegend durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu jeweils ihre Zustimmung erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
23 
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten (auch) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten daher durch das Gericht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
24 
In der gegebenen Konstellation verfügt die Beklagte (derzeit) über keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zur Rücknahme der Einbürgerung des Klägers. Insbesondere kann sie sich nicht - wie geschehen - auf § 48 LVwVfG Ba.-Wü. stützen. Auf die Frage, ob beim Kläger tatsächlich im Zeitpunkt seiner Einbürgerung der einer Einbürgerung entgegenstehende Ausschlussgrund des damaligen § 86 Nr. 2 AuslG vorlag, kommt es hier nicht an.
25 
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.05.2006 (- 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807 = InfAuslR 2006, 335) entschieden, wann § 48 LVwVfG Ba.-Wü. eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage bietet für die Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte getäuscht hat. Namentlich für den Fall einer zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung könne darin eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gesehen werden (3. Leitsatz der Entscheidung). Dem Fall lag die Rücknahme einer Einbürgerung zugrunde, die fast genau zwei Jahre zuvor vorgenommen worden war. Nachdem im vorliegenden Fall zwischen der Einbürgerung des Klägers und der angegriffenen Rücknahmeentscheidung der Beklagten (wenn man nicht auf den Erlass des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart abstellt) weniger als 1 Jahr verstrichen war, wäre zwar von einer solch zeitnahen Rücknahme der Einbürgerung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch auszugehen.
26 
Gleichwohl vermag sich die Beklagte nicht auf diese Entscheidung berufen. Denn diesem Urteil ist über dieses zeitliche Kriterium hinaus unzweideutig zu entnehmen, dass § 48 LVwVfG von den Behörden auch dann nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden darf, wenn die Rücknahmeentscheidung unmittelbare Auswirkungen auf das staatsangehörigkeitsrechtliche Schicksal weiterer Personen haben kann. Die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 03.06.2003 - 1 C 19/02 -, BVerwGE 118, 216 = InfAuslR 2003, 445 = StAZ 2003, 364 = NVwZ 2004, 489) ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts überholt.
27 
Insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragenden Hälfte der Richter des Senats (a.a.O., IV.) - denen sich der Berichterstatter uneingeschränkt anschließt -, ist zu verlangen, dass der Gesetzgeber - im Staatsangehörigkeitsgesetz selbst - eigenständige Regelungen trifft über die Rücknahme einer Einbürgerung, die aufgrund unlauterer Verhaltensweisen des Eingebürgerten als mängelbehaftet angesehen werden kann, wenn es um mehr als eine zeitnahe Rücknahme geht, bzw. wenn staatsangehörigkeitsrechtliche Wirkungen von dieser Rücknahme bei an der Täuschungshandlung unbeteiligten Dritten ausgehen können .
28 
Selbst von der die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden Fallkonstellationen ausdrücklich als möglich genannt, die in § 48 LVwVfG Ba.-Wü. keine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Wiederherstellung eines gesetzmäßigen Rechtszustandes finden (BVerfG, a.a.O., III. 3. = Nr. 88 i.d.F. ). Die das Urteil tragende Hälfte des Senats bezieht sich für seine Rechtsansicht ausdrücklich auch auf die sog. Wesentlichkeitstheorie. Danach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, wesentliche Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen ( BVerfG, Urt. v. 24.05.2006, a.a.O., III. 2. c) = Nr. 85 i.d.F. m.w.N.) . Nur weil für den einzelnen auf Grund einer Täuschungshandlung Eingebürgerten § 48 LVwVfG eine klar erkennbare Sanktion bereithalte, hielt diese Senatshälfte dem in dem dort zu entscheidenden Fall noch für genügt.
29 
Dagegen bezeichnet die die Entscheidung gemäß § 15 Abs. 4 S. 3 BVerfGG tragenden Hälfte der Senatsmitglieder des Bundesverfassungsgerichts namentlich Fälle, in denen wesentliche Fragen der sachlichen und zeitlichen Reichweite der Rücknehmbarkeit von Einbürgerungen durch § 48 LVwVfG BW nicht grundrechtsspezifisch und konkret gelöst werden können. So heißt es in der Entscheidung vom 24.05.2006 ( a.a.O., III. 3. = Nr. 89 i.d.F. m.w.N.) :
30 
„Die Regelungsbedürftigkeit der Aufhebung von Einbürgerungen ... zeigt sich insbesondere bei ... Konstellationen, in denen die Rechtmäßigkeit der Einbürgerung von Angehörigen, insbesondere Kindern im Vordergrund steht. Hier stellen sich besondere grundrechtsbezogene Probleme, die eine hinreichend bestimmte Entscheidung des Gesetzgebers angezeigt erscheinen lassen. Die Frage, welche Auswirkungen ein Fehlverhalten im Einbürgerungsverfahren auf den Bestand der Staatsangehörigkeit Dritter haben kann, die an diesem Fehlverhalten nicht beteiligt waren, bedarf einer Antwort durch den Gesetzgeber.“
31 
Und weiter:
32 
„Auch unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechtsberechtigten besteht eine Vielfalt möglicher Lösungswege bei der Rücknehmbarkeit der Einbürgerung, die dazu führt, dass der Gesetzgeber die angemessenen Lösungen selbst auszuwählen und auszugestalten hat.“
33 
Auch dem schließt sich der Berichterstatter an. Diese Äußerungen des Verfassungsgerichts sind eindeutig und einer Auslegung, wie sie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht zugänglich. Es kann keine Rede davon sein, dass dem Erfordernis einer Entscheidung durch den Gesetzgeber schon dann genügt ist, wenn die Verwaltung durch mehr oder weniger geschickte Ermessensbetätigung versucht sicherzustellen, dass die Auswirkungen der Rücknahme einer Einbürgerung für Angehörige, namentlich Kinder gering gehalten werden. Denn auch eine solche Vorgehensweise bleibt eine Entscheidung der Verwaltung. Dies ist aber mit der Wesentlichkeitstheorie (vgl. oben) unvereinbar.
34 
Nachdem eine Rücknahme der Einbürgerung des Klägers unmittelbar Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit des am 29.12.2002 geborenen Kindes haben kann, wäre hier der Gesetzgeber gefordert gewesen. Diesem allein bleibt die Entscheidung vorbehalten, ob es bei diesem Kind in einer solchen Konstellation bei der deutschen Staatsangehörigkeit verbleiben soll, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren soll oder ob - was aus Gründen der Generalprävention ja ebenfalls denkbar wäre - beider Staatsangehörigkeit verlorengehen soll.
35 
Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Zulassung der Berufung konnte entgegen dem Begehren der Beklagten hier nicht gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgen, da die maßgeblichen grundsätzlichen Rechtsfragen bereits geklärt sind (vgl. oben).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.