Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Dez. 2009 - 3 K 3443/09

published on 22/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 22. Dez. 2009 - 3 K 3443/09
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antragsteller ist Unterzeichner und Vertrauensmann des Bürgerbegehrens „Stoppt das Millionengrab“ für die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der Frage:
„Sind Sie für die Durchführung des Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße mit Südabzweig gemäß dem Plan der Karlsruher Schieneninfrastrukturgesellschaft mbH (KASIG), festgestellt durch das Regierungspräsidium Karlsruhe am 15. Dezember 2008?“
Die Organisatoren des Bürgerbegehrens übergaben bis Ende Oktober 2009 Unterschriftslisten mit nach den von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen insgesamt 22.725 gültigen Unterschriften.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin entschied hierauf in öffentlicher Sitzung am 17. November 2009, die Durchführung eines Bürgerentscheids zu der o.g. Frage mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen abzulehnen. Diese Entscheidung wurde dem Antragsteller mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. November 2009 am 23. November 2009 zugestellt. Der hiergegen vom Antragsteller am 1. Dezember 2009 erhobene Widerspruch wurde noch nicht beschieden.
Am 2. Dezember 2009 hat der Antragsteller beim beschließenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und sinngemäß beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der o.g. Fragestellung durchzuführen.
Dieser Antrag, dem die Antragsgegnerin entgegentritt, ist unzulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind des weiteren zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Der vom Antragsteller begehrten Regelung i.S. von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es jedoch an der Vorläufigkeit. Denn das, was er begehrt - die Durchführung eines Bürgerentscheids für zulässig zu erklären und einen Bürgerentscheid zu der o.g. Fragestellung durchzuführen -, nähme die Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorweg oder liefe zumindest faktisch auf eine solche Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, widerspräche somit Wesen und Zweck der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und ist damit im Grundsatz unzulässig (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 RdNr. 13 f.; VGH München, Beschl. v. 6. November 2000 - 4 ZE 00.3018 -, BayVBl 2001, 500). Der Antragsteller hält dem zwar in der Begründung seines Antrages entgegen, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit habe, die Durchführung des Bürgerentscheids bis zur Bestandskraft der Entscheidung des Gemeinderates der Antragsgegnerin vom 17. November 2009 zurückzustellen. Mit diesem Vortrag setzt er sich allerdings in Widerspruch zu seinem ausdrücklich gestellten Antrag, die Antragsgegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes (auch) zur Durchführung des Bürgerentscheids zu verpflichten und sie auf diese Weise daran zu hindern, durch eine Vergabe von Bauaufträgen vollendete Tatsachen zu schaffen.
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In Bezug auf die antragsgemäß begehrte Verpflichtung zur Zulässigerklärung sowie Durchführung eines Bürgerentscheids ist eine Vorwegnahme der Hauptsache auch nicht ausnahmsweise hinnehmbar. Insbesondere ist keine Fallkonstellation gegeben, die mit Blick auf die grundgesetzlich durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Hauptsachevorwegnahme im Verfahren nach § 123 VwGO zwingend geböte. Dies wird von der Rechtsprechung (BVerwG, Beschlüsse v. 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, BVerwGE 109, 258 <262> u. v. 21. Januar 1999 - 11 VR 8.98 -, NVwZ 1999, 650; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12. Oktober 2007 - 1 S 2132/07 -, VBlBW 2008, 182; Bay. VGH, Beschl. v. 22. Oktober 1996 - 4 CE 96.3109 -, BayVBl 1997, 312; Kopp/Schenke a.a.O.) nur dann angenommen, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, und somit ein Abwarten in der Hauptsache für ihn unzumutbar wäre. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
11 
Insbesondere legt der Antragsteller nicht dar und macht nicht glaubhaft, worin für ihn solche unzumutbaren Nachteile bestehen. Auch dürfte den Initiatoren des Bürgerbegehrens und damit auch dem Antragsteller insoweit entgegengehalten werden können, dass sie das von ihnen betriebene Bürgerbegehren bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätten ins Werk setzen und sich um eine frühzeitige Klärung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs in einem Hauptsacheverfahren bemühen können (vgl. hierzu Kopp/Schenke a.a.O., § 123 RdNr. 14; OVG Hamburg, Beschl. v. 6. Januar 1997 - Bs III 157/96 -, DÖV 1997, 692 = NVwZ-RR 1998, 314). Des weiteren dürfte zu berücksichtigen sein, dass mit der beantragten einstweiligen Anordnung kein rechtlich bindendes Moratorium bezüglich des von den Initiatoren des Bürgerbegehrens bekämpften Baus eines Stadtbahntunnels unter der Kaiserstraße bewirkt werden kann. Denn der Zulässigerklärung eines Bürgerbegehrens kommt nach dem Willen des Landesgesetzgebers keine aufschiebende Wirkung zu (anders z.B. § 26 Abs. 6 Satz 6 GemO NRW i. d. seit dem 17. Oktober 2007 geltenden Fassung - GV.NRW S. 380 - für Bürgerbegehren, deren Zulässigkeit der Gemeinderat festgestellt hat). Auch der Regelungszusammenhang und der Zweck der Vorschriften über das Bürgerbegehren geben nichts für die Annahme her, das Interesse der Unterzeichner eines Bürgerbegehrens an einer Unterbindung gemeindlicher Tätigkeit, die ihrem Begehren "faktisch" entgegen wirkt, sei rechtlich geschützt. § 21 Abs. 1 und Abs. 8 GemO BW i.V.m. § 41 KomWG BW schützen allein ihr Interesse an der Zulassung eines zulässigen Bürgerbegehrens durch den Gemeinderat. An der weiteren Förderung des mit dem Bürgerbegehren bekämpften Vorhabens ist die Gemeinde erst mit dem erfolgreichen Bürgerentscheid gehindert (§ 21 Abs. 7 GemO BW). Die Minderheit von Bürgern, die das nach § 21 Abs. 3 Satz 5 GemO erforderliche Quorum bilden, kann eine derartige Sperrwirkung, wie sie nach § 21 Abs. 7 Satz 2 GemO nur einem erfolgreichen Bürgerentscheid zukommt, nicht herbeiführen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22. Juni 2009 - 1 S 2865/08 -, sowie Beschl. v. 6. September 1993 - 1 S 1749/93 -, NVwZ 1994, 397 ff.; VG Stuttgart, Urt. v. 17. Juli 2009 - 7 K 3229/08 -, VBlBW 2009, 432).
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Schließlich fehlt es an der weiteren Voraussetzung für die Rechtfertigung einer Vorwegnahme der Hauptsache, dass die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und damit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bejahen sei. Vielmehr wird vom Gericht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, ein Anordnungsanspruch verneint.
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Der Antrag ist auch unbegründet. Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. mit § 123 Abs. 3 VwGO). Mit der Antragsgegnerin ist das Gericht nach - im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur summarisch möglicher - Prüfung der Auffassung, dass der Bürgerantrag i.S. von § 21 Abs. 3 Satz 3 2. HS GemO BW verfristet ist. Denn er dürfte sich i.S. der vorgenannten Bestimmung gegen einen Gemeinderatsbeschluss richten, und er ist nicht innerhalb von sechs Wochen nach dessen Bekanntgabe eingereicht worden.
14 
Die vorgenannte Sechswochenfrist dürfte spätestens durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2008 ausgelöst worden sein. Dieser Beschluss lautet:
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„Der Gemeinderat beschließt - nach Vorberatung im Hauptausschuss - für die Realisierung der Kombi-Lösung zuerst den Bau des Teilprojekts Stadtbahntunnel Kaiserstraße mit Südabzweig zu bauen. Die Planung für die Straßenbahn in der Kriegsstraße wird parallel dazu erfolgen und unmittelbar nach Fertigstellung des Stadtbahntunnels mit Südabzweig realisiert werden.“
16 
Mit diesem Beschluss wurde nach Auffassung des Gerichts nicht lediglich eine von baulogistischen Erwägungen getragene Entscheidung über die etwaige Reihenfolge getroffen, in der für den noch offen gelassenen Fall einer Realisierung die Teilprojekte der „Kombi-Lösung“ verwirklicht werden sollten. Vielmehr wurde mit dem genannten Beschluss die bereits zuvor getroffene grundsätzliche Entscheidung der Antragsgegnerin für die Realisierung der „Kombi-Lösung“ fortgeschrieben und bekräftigt. Bereits mit dem Bürgerentscheid vom 22. September 2002 war eine Grundsatzentscheidung für dieses kombinierte Verkehrsinfrastrukturprojekt getroffen worden. In der Folgezeit war aufgrund Gemeinderatsbeschluss vom 20. Mai 2003 die „Karlsruher Schieneninfrastruktur-Gesellschaft mbH“ (KASIG) gegründet und mit der Planung des Gesamtvorhabens betraut worden. Die daraufhin erstellten Pläne waren Gegenstand des Gemeinderatsbeschlusses vom 19. Juli 2005, mit dem für das Teilvorhaben Kriegsstraße die Aufstellung eines Bebauungsplanes und für den Bereich Kaiserstraße mit Südabzweig die Zustimmung zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beschlossen wurde. Nach dem oben wiedergegebenen Wortlaut des am 21. Oktober 2008 gefassten Beschlusses und mit Blick auf die Verfahrensvorgeschichte geht daher das Gericht davon aus, dass der Gemeinderat mit diesem Beschluss auch entschieden hat, an seinem Vorhaben der Realisierung der Kombilösung festzuhalten. Dies wird vom streitgegenständlichen Bürgerbegehren in Frage gestellt, weshalb es (spätestens) innerhalb der sechswöchigen Frist nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 hätte eingereicht sein müssen. Dass die Grundsatzentscheidung des Gemeinderates für die Kombilösung vorbehaltlich der planungsrechtlichen Voraussetzungen - Erlass eines Bebauungsplans sowie eines Planfeststellungsbeschlusses - sowie vorbehaltlich der Finanzierung - durch Gewährung von Zuschüssen nach dem GVFG sowie durch die haushaltsrechtliche Bewilligung des Eigenanteils - erfolgte, dürfte hieran nichts ändern.
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Die Antragsgegnerin hält einer Zulässigkeit des Bürgerentscheids u.a. weiter entgegen, dass mit diesem „kein nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbarer Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme“ i.S. von § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW vorgelegt worden sei. Sie stellt dabei darauf ab, dass bei einer alleinigen Realisierung des Teilprojekts „Kriegsstraße“ keine Förderungsfähigkeit nach dem GVFG mehr gegeben sei, sie damit dieses Teilprojekt finanziell allein zu schultern habe, und dies zu höheren Kosten für den Gemeindehaushalt führe. Damit dürfte die Antragsgegnerin die Erforderlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages für die Zulässigkeit eines Bürgerentscheids schlüssig dargelegt haben. Dem hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nichts substantiiert entgegengesetzt und somit weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 Satz 4 GemO BW noch die etwaige Entbehrlichkeit eines Kostendeckungsvorschlages dargelegt. Auch insoweit dürfte somit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sein.
18 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   1 Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO
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Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Dezember 2009 - 3 K 3443/09 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.