Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06

published on 17/12/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Dez. 2007 - 3 K 2901/06
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Tenor

Die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe, mit der ihm u. a. die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Baden-Württemberg untersagt wird.
Der Kläger ist Inhaber der in Sachsen ansässigen Firma ... e. K. und vermittelt Sportwetten über das Internet und in Form von Briefwetten an die in Gibraltar ansässige und dort staatlich konzessionierte Firma ... International Ltd.. Der Kläger verfügt über eine im Jahr 1990 nach dem Gewerbegesetz der DDR erteilte Genehmigung zur Durchführung von Sportwetten.
Nach vorheriger Anhörung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit Verfügung vom 17.11.2006, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen (Ziffer 1). Die untersagten Tätigkeiten seien unverzüglich einzustellen und die Einstellung der Tätigkeiten sei dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen (Ziffer 2). Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und dem Kläger für den Fall, dass er den Verpflichtungen nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verfügung nachkomme, ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000 EUR angedroht. Das Regierungspräsidium begründete seine Entscheidung damit, dass es gem. § 12 Abs. 1 des Lotteriestaatsvertrags darüber zu wachen habe, dass in Baden-Württemberg kein unerlaubtes Glücksspiel stattfinde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich aufgrund des überragend wichtigen Gemeinwohlziels der Suchtbekämpfung sowie der Strafbarkeit und der negativen Vorbildwirkung des Verhaltens des Klägers. Die Verfügung wurde am 17.11.2006 zur Post gegeben.
Der Kläger hat am 29.11.2006 Klage erhoben und um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Kläger verweist auf die ihm erteilte Erlaubnis. Deren Geltung in Baden-Württemberg stehe insbesondere nicht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 entgegen. Dieses Urteil sei auch durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 aufgehoben worden. Beim Abschluss von Sportwetten mittels in Baden-Württemberg aufgestellter Computer werde nicht Glücksspiel im Sinne von § 284 StGB in Baden-Württemberg veranstaltet. Technisch sei es nicht möglich, Internetseiten von Personen in Baden-Württemberg fernzuhalten. Die Verfügung könne insbesondere nicht so verstanden werden, dass sie lediglich die Aufnahme eines Disclaimers in das Internetangebot verlange. Insoweit würde das Verbot der Werbung und Unterstützung auch keinen Sinn machen. Die vom Beklagten verfügten Maßnahmen seien unverhältnismäßig. Sie verstießen auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Insoweit fehle es insbesondere an einer gesetzlichen Grundlage für die Einschränkungen der Grundfreiheiten. Es fehle an einer systematischen und kohärenten Glücksspielpolitik für den gesamten Glücksspielmarkt. Die Harvard-Studie belege für Sportwetten ein extrem geringes Gefährdungsrisiko im Vergleich zu anderen Glücksspielen. Ferner habe er im Gegensatz zu den staatlichen Anbietern das Werbeangebot erheblich eingeschränkt. Der Beklagte habe keinerlei Erwägungen angestellt, welchen Sinn es mache, seine seit mehr als 17 Jahren schadensfrei andauernde gewerbliche Tätigkeit für den nur noch kurzen Zeitraum bis zum Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2007 zu verbieten. Die Verfügung des Beklagten greife unzulässig in seinen rechtmäßig eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein und sei ermessensfehlerhaft. Schließlich sei auch die Höhe der Zwangsgeldandrohung völlig überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nachdem der Beklagte sich im Eilverfahren zunächst u. a. darauf berufen hat, dass es dem Kläger technisch möglich sei, durch Lokalisierung sicherzustellen, dass nur Personen seine Dienstleistungen in Anspruch nähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten, hat der Beklagte im Klagverfahren die Ansicht vertreten, der Kläger könne die untersagten Tätigkeiten dadurch einstellen, dass er - beispielsweise durch einen Disclaimer - seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich zukünftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich so verfahre und entsprechende Erklärungen einfordere. Mit der Verfügung werde nicht gefordert, den Aufenthaltsort der Wettinteressenten (technisch) zu ermitteln oder (technisch) zu kontrollieren. Die von ihm geforderten Zugangserschwernisse seien, auch wenn sie umgangen werden könnten, nicht ungeeignet. Die Tenorierung im Bescheid vom 17.11.2006 entspreche den Tenorierungen der Rechtsprechung in Wettbewerbssachen, die als ausreichend bestimmt anerkannt sei. Es sei zwischen Grundverfügung und Zwangsgeldfestsetzung zu unterscheiden. Im Bereich der Gefahrenabwehr im Internet sei es erlaubt, die Möglichkeiten zur Umsetzung der Verbotsverfügung erst in der Begründung des das Zwangsgeld festsetzenden Verwaltungsakts aufzuzeigen. Die dem Kläger erteilte DDR-Genehmigung sei nichtig bzw. gelte jedenfalls in Baden-Württemberg nicht. Das Bundesverfassungsgericht habe sich in seiner Entscheidung vom 22.11.2007, mit der es die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben habe, mit der Frage des Geltungsumfangs von DDR-Genehmigungen nicht auseinandergesetzt. Die Verfügung vom 17.11.2006 begegne auch keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge nicht, dass ein staatliches Sportwettenmonopol nur dann Bestand haben könne, wenn es einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeiten im gesamten Glücksspielbereich leiste. Aus einer Stellungnahme der Kommission folge vielmehr, dass die Konsistenz nur in Bezug auf den spezifischen Sektor zu prüfen sei. Im Übrigen seien hinsichtlich aller Glücksspielbereiche Maßnahmen zur Eindämmung der Spielsucht ergriffen worden.
10 
Auf den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2007 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagungsverfügung und Zwangsgeldandrohung wiederhergestellt bzw. angeordnet.
11 
Mit Beschluss vom 17.10.2007 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
12 
Auf die gegen den Beschluss vom 22.08.2007 eingelegte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beschluss geändert und den Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit der Maßgabe abgelehnt, dass die aufschiebende Wirkung lediglich insoweit wiederherzustellen und anzuordnen ist, als sie sich auch auf andere Glücksspiele als Sportwetten bezieht (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007 - 6 S 2223/07 -, juris).
13 
Die Berichterstatterin hat mit Beschluss vom 22.11.2007 den Rechtsstreit auf die Kammer zurück übertragen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte eine Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs angeregt und den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweisantrag gestellt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, auf die Akte des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) sowie die Gerichtsakten im Eilverfahren (3 K 2902/06) und im vorliegenden Verfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer setzt das Verfahren nicht aus, bis der Europäische Gerichtshof über Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln, des Verwaltungsgerichts Gießen und des Verwaltungsgerichts Stuttgart entschieden hat. Vielmehr übt die Kammer ihr entsprechend § 94 VwGO eröffnetes Ermessen dahingehend aus, dass sie über die vorgelegten Fragen inzident selbst entscheidet.
17 
Die Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.11.2006 ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
Zwar hält die Kammer an ihrer vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007 - 6 S 1972/06 -, juris; Beschl. v. 04.12.2006 - 6 S 2294/06 -, nicht veröffentlicht; Beschl. v. 28.07.2006 - 6 S 1987/05 - und - 6 S 1988/05 -, NVwZ 2006, 1440) und von anderen Obergerichten geteilten (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 04.01.2007 - 24 CS 06.3095 -, juris; Beschl. v. 03.08.2006 - 24 CS 06.1365 -, NVwZ 2006, 1430; Urt. v. 10.07.2006 - 22 BV 05.457 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 05.01.2007 - 2 TG 2911/06 -, juris; Beschl. v. 25.07.2006 - 11 TG 1465/06 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.06.2006 - 4 B 961/06 -, NVwZ 2006, 1078; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.05.2006 - 1 M 476/05 -, juris) Rechtsprechung fest, wonach derzeit grundsätzlich auf der Grundlage von § 12 Abs. 1 des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland vom 18.12.2003 - LottoStV -, der in Baden-Württemberg durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland vom 09.06.2004 (GBl. S. 274) umgesetzt wurde, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an in Baden-Württemberg nicht zugelassene Wettunternehmen ordnungsrechtlich unterbunden werden kann.
19 
Insbesondere stehen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 LottoStV nicht die beiden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum staatlichen Monopol für Sportwetten entgegen (Urt. v. 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01-, BVerfGE 115, 276; Beschl. v. 04.07.2006 - 1 BvR 138/05 -, WM 2006, 1644). In diesen Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass das staatliche Monopol für Sportwetten (vgl. § 2 Abs. 1 des baden-württembergischen Staatslotteriegesetzes - StLG - vom 14.12.2004 (GBl. S. 894)) in seiner derzeitigen Ausgestaltung nicht konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet und deshalb nicht mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht die Nichtigkeit des geltenden Rechts festgestellt. Vielmehr hat es in seinem Beschluss vom 04.07.2006 speziell für das Land Baden-Württemberg die von ihm im Urteil vom 28.03.2006 zum bayerischen Staatslotteriegesetz entwickelten Maßstäbe auf Baden-Württemberg wegen der vergleichbaren Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols im dortigen Staatslotteriegesetz angewandt und folglich auch dem Land Baden-Württemberg als „Ersatzgesetzgeber“ (vgl. § 31 Abs. 1 BVerfGG) aufgegeben, bis zum 31.12.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Aufrechterhaltung des Monopols während der Übergangszeit bis zum 31.12.2007 gesetzten Anforderungen eines Mindestmaßes an Konsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Spielsucht und der tatsächlichen Ausübung des Sportwettenmonopols sind in Baden-Württemberg erfüllt. Das ergibt sich aus dem vom Finanzministerium Baden-Württemberg aufgestellten und umgesetzten Maßnahmenkatalog (vgl. LT-Drucks. 14/43 v. 21.06.2006). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diese für Baden-Württemberg ergriffenen Maßnahmen ausdrücklich als ausreichend angesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.07.2006, a. a. O.). Vor dem Hintergrund, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt maßgebliche Zeitpunkt der der gerichtlichen Entscheidung ist, ist ferner darauf hinzuweisen, dass die zuständigen öffentlichen Stellen des Landes noch weitere Maßnahmen ergriffen haben. Es existieren mittlerweile einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat die ab Januar 2007 maßgeblichen Teilnahmebedingungen für die vom Land Baden-Württemberg veranstalteten Zahlenlotterien, Ergebniswetten und Losbrieflotterien bekannt gemacht (vgl. GABl. 2006, S. 506 ff., S. 533 ff.) mit expliziten Bestimmungen zum Ausschluss Minderjähriger von der Spielteilnahme, Identifizierungspflichten, Einführung von Kundenkarten bzw. Kundenkartenarten, Möglichkeiten einer Spielersperre und der Speicherung und Verarbeitung von Daten bzw. Einrichtung einer Sperrdatei. Im von der Ministerpräsidentenkonferenz beschlossenen neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland wird eine strikte Regulierung des gesamten Glücksspiels zum Schutz der Spieler und der Allgemeinheit für geeignet und notwendig erachtet. Wichtigstes Ziel ist die Vermeidung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht. So ist etwa ein Verbot der Werbung für Glücksspiel im Fernsehen und im Internet beabsichtigt (vgl. das Gesetz zu dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007, GBl. S. 571).
20 
Der Kläger veranstaltet auch im Sinne des § 12 Abs. 1 LottoStV unerlaubtes Glücksspiel. Bei Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.12.2006, a. a. O.). Selbst wenn eine Veranstaltung von Glücksspiel durch den Kläger im Hinblick auf § 14 LottoStV zu verneinen sein sollte, wäre die Untersagungsverfügung gleichwohl zu Recht gegenüber ihm ergangen, da er dann zumindest als Verursacher im Sinne des ergänzend heranzuziehenden § 6 Abs. 1 PolG anzusehen wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.). Die Veranstaltung der Sportwetten ist unerlaubt, weil die dem Kläger erteilte Erlaubnis in Baden-Württemberg nicht gilt. Die Kammer teilt insoweit die vom Bundesverwaltungsgericht angestellten Überlegungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.2006 - 6 C 19/06 -, BVerwGE 126, 149). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22.11.2007 das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 aufgehoben. Es hat die Aufhebung jedoch nicht mit einer Geltung einer DDR-Genehmigung in den alten Bundesländern begründet, sondern auf einen damit nicht zusammenhängenden anderen Grund gestützt. Die Kammer sieht sich deswegen nicht daran gehindert, weiterhin die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.06.2006 zugrundeliegenden Erwägungen zu teilen und eine Geltung der DDR-Genehmigung in Baden-Württemberg zu verneinen. Nach Art. 19 Einigungsvertrag gilt eine DDR-Konzession auch nach der Vereinigung der beiden deutschen Staaten fort; es kann aber mit Blick auf die Grenze der Hoheitsmacht einer DDR-Behörde von vornherein nicht angenommen werden, dass sie eine darüber hinausreichende Wirkung entfalten soll oder kann. Durch Art. 19 Einigungsvertrag ist grundsätzlich keine inhaltliche Änderung von Verwaltungsakten der DDR-Behörden eingetreten. Maßgeblich ist vielmehr eine hypothetische Prüfung, ob einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörden eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zukäme; andernfalls ist eine bundesweite Geltung auch für Verwaltungsakte der DDR-Behörden zu verneinen. Da eine Erlaubnis für die gewerbliche Veranstaltung von Sportwetten nur nach dem jeweiligen Landesrecht hätte erteilt werden können und demzufolge in den alten Bundesländern nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Bundeslandes hätte beanspruchen können, gilt dies auch für die dem Kläger erteilte Erlaubnis. Dieses Ergebnis folgt aus der föderalen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verletzt weder den Gedanken des Vertrauensschutzes noch die Rechtseinheit im Bundesgebiet (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.06.2006, a. a. O.).
21 
Die Fortgeltung des staatlichen Sportwettenmonopols während der Übergangszeit verstößt nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das Monopol greift zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit von Sportwettenvermittlern ein (vgl. Art. 43 und 49 des EG-Vertrags; vgl. hierzu auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli). Die Beschränkung der Grundfreiheiten ist jedoch aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Als hinreichende Rechtfertigung für eine Beschränkung von Grundfreiheiten des EG-Vertrags hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli eine systematische und kohärente Begrenzung der Wetttätigkeit angesehen. Auch in seinem Urteil in der Rechtssache Placanica u. a. hat der Europäische Gerichtshof auf diese Rechtsprechung verwiesen, so dass sich mit diesem Urteil die Rechtsposition privater Vermittler von Sportwetten nicht verbessert hat (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.03.2007, a. a. O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 09.03.2007 - 1 Bs 378/06 -, juris). In der Weise, wie das staatliche Wettmonopol seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 und der hierauf bereits geschilderten Änderung der Praxis ausgeübt wird, genügt es den vorstehend geschilderten gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Gambelli kann nicht entnommen werden, dass die dortigen Anforderungen an eine nationale Regelung (vorübergehend) nicht auch durch ergänzende gesetzesvertretende Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts und entsprechende Maßnahmen der Exekutive erfüllt werden könnten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.03.2007, a. a. O.). Die mit dem staatlichen Wettmonopol verbundenen Beschränkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit werden nicht in diskriminierender Weise angewandt und sind aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls als gerechtfertigt anzusehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.07.2006, a. a. O.). Durch die Reduzierung der Werbetätigkeit und die beschriebenen Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz tragen diese Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit bei. Jedenfalls seit April 2006 wird durch das Sportwettenmonopol nicht (mehr) der Zweck der Einnahmenerzielung verfolgt, sondern dienen diese Beschränkungen nunmehr jedenfalls wirklich dem Ziel, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, über den die staatlichen Stellen verfügen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben. Einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zitierte Studie der Harvard Medical School bedarf es nicht. Auch zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass Sportwetten jedenfalls ein gewisses Suchtpotential haben (vgl. auch die Verweise des Bundesverfassungsgerichts in seinen Entscheidungen vom 28.03.2006, a. a. O., und 04.07.2006, a. a. O., auf entsprechende Untersuchungen zur Gefahr der Spielsucht und die vom VGH Bad.-Württ. in seinem Beschluss vom 05.11.2007, a. a. O., zitierten Studien von Heyer/Meyer zum Sucht- bzw. Gefährdungspotential von Sportwetten). Auf die Frage, ob dieses eventuell geringer ist als bei anderen Glücksspielen, kommt es nicht an; insoweit ist nur auf den Bereich der Sportwetten, nicht auf den gesamten Glücksspielbereich abzustellen (vgl. auch die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil in der Rechtssache Gambelli).
22 
Dem Kläger ist das mit der Untersagungsverfügung aufgegebene Verhalten jedoch nicht möglich bzw. nicht zumutbar (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 07.05.2007 - 24 CS 07.10 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 29.10.2007 - 7 TG 53/07 -, nicht veröffentlicht).
23 
Mit der angefochtenen Verfügung wird dem Kläger „untersagt, in Baden-Württemberg Glücksspiel und insbesondere Sportwetten zu veranstalten, zu vermitteln, hierfür zu werben oder solche Tätigkeiten zu unterstützen“. Ziel der Verfügung ist damit u. a. ein vollständiges Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten. Die Kammer folgt nicht der vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.; vgl. auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.12.2007 - 3 BS 286/06 -, nicht veröffentlicht) vertretenen Ansicht, zur Befolgung der Untersagungsverfügung reiche es aus, dass der Kläger seine Wettangebote ausdrücklich und eindeutig dahin einschränke, dass diese sich künftig nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten, dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden, dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Ein solches Verständnis der Untersagungsverfügung ist von deren Wortlaut in Ziffer 1 („wird … untersagt“) nicht gedeckt. Untersagung meint die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten durch Unterlassung der Sportwettenvermittlung, nicht lediglich die Errichtung von Hindernissen für Wettinteressenten. Würde mit der Verfügung nur Letzteres verlangt, hätte die Verfügung auch als Handlungsverpflichtung und nicht nur als Verbot formuliert werden müssen (vgl. Hess. VGH, a. a. O.). Auch das Regierungspräsidium Karlsruhe selbst hatte seiner Verfügung ursprünglich den Inhalt beigemessen, dass der Kläger sicherzustellen habe, dass nur Personen seine Dienstleistungen annähmen, die sich im Geltungsbereich der Erlaubnis aufhielten; Rechtsverletzungen müssten als Kollateralschäden nicht hingenommen werden, nur weil es auch Staaten gebe, in denen die Tätigkeit des Klägers erlaubt sei (vgl. die im Eilverfahren vorgelegte Antragserwiderung vom 16.05.2007). Eine hiervon abweichende Lesart wäre auch nicht mit dem Wortlaut der in der angefochtenen Verfügung ebenfalls enthaltenen Verpflichtung in Ziffer 2 zu vereinbaren, dass der Kläger die untersagten Tätigkeiten unverzüglich „einzustellen“ habe und „die Einstellung“ der Tätigkeiten dem Regierungspräsidium schriftlich mitzuteilen sei. Mit Einstellung ist ebenfalls die vollständige Unterbindung des Abschlusses von Sportwetten gemeint; auch insoweit wird ein Unterlassen gefordert, ein Verbot und kein Handlungsgebot aufgestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wird die Mitteilung der Einstellung der Tätigkeiten verlangt (das „Ob“), nicht die Mitteilung der Art und Weise der Einstellung (das „Wie“).
24 
Dem Kläger ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ausschließlich Spieler in Baden-Württemberg von seinem Internetangebot auszuschließen. Private Internetnutzer wählen sich üblicherweise unter Verwendung einer sogenannten dynamischen IP-Adresse in das Internet ein, d. h. es wird bei jedem Einwahlvorgang jeweils eine neue IP-Adresse automatisch vergeben (hierzu und zum Folgenden vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 14.12.2006 - AN 4 S 06.03253 -, juris). Diese lässt sich zwar im Nachhinein durch entsprechende Rückfragen beim Provider auf den betreffenden Nutzer zurückverfolgen, eine geografische Lokalisierung des Nutzers im Moment der Einwahl in das Internet bzw. bei Abschluss einer Wette ist jedoch anhand der IP-Adresse - zumindest für private Dienstanbieter und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand - nicht ohne Weiteres möglich. Entsprechend schildert das Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt in dem vom Kläger im Eilverfahren vorgelegten Schreiben vom 02.05.2005 an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, dass derzeit keine konkreten Erkenntnisse zu der Frage bestünden, welcher technisch-organisatorischer Voraussetzungen es bedarf, um die Möglichkeit zur Teilnahme am Glücksspiel via Internet in einem einzelnen Bundesland tatsächlich und unter Ausschluss von Umgehungsmöglichkeiten zu unterbinden. Auch in dem vom Kläger im Klagverfahren vorgelegten Aufsatz von Hoeren („Zoning und Geolocation - Technische Ansätze zu einer Reterritorialisierung des Internet“) wird eine Geolokalisierung derzeit für technisch problematisch gehalten. Für diese erheblichen Bedenken an der technischen Umsetzbarkeit der Verfügung trägt der Beklagte die materielle Beweislast (vgl. Bay. VGH, a. a. O.; Hess. VGH, a. a. O.).
25 
Der Kläger kann der Untersagungs- und Einstellungsverfügung auch nicht dadurch nachkommen, dass er mit sämtlichen für potentielle Wettkunden in Baden-Württemberg in Betracht kommenden Internetprovidern Zensurvereinbarungen abschließt. Denn solche Zensurvereinbarungen können umgangen werden, z. B. durch Einschaltung von entsprechend konfigurierten sogenannten Proxyservern. Gleiches gilt für die vom Beklagten und vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.) befürwortete Erklärungsverpflichtung des Klägers dahin, dass seine Wettangebote sich nicht mehr an Wettinteressierte in Baden-Württemberg richteten; dass er darauf hinweise, dass Wetten aus Baden-Württemberg von ihm auch nicht vermittelt würden; dass er tatsächlich auch so verfahre und durch eine entsprechende Gestaltung der von ihm zu verantwortenden Internetseite zunächst entsprechende Erklärungen der Wettinteressierten einfordere. Denn Inhalt der angefochtenen Verfügung ist aus den oben genannten Gründen das vollständige Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten über das Internet mit Teilnehmern, die sich in Baden-Württemberg aufhalten, nicht lediglich die Aufstellung von z. B. durch Falschangaben überwindbaren Zugangserschwernissen.
26 
Der weltweit tätige Kläger kann nicht darauf verwiesen werden, aufgrund im Hinblick auf Baden-Württemberg fehlender Umsetzbarkeit der angefochtenen Verfügung das beanstandete Internetangebot ganz vom Markt zu nehmen, d.h. mit Wirkung für alle Internetnutzer deutschland- bzw. weltweit. Ungeachtet der Frage der örtlichen Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe in diesem Fall wäre dies dem Kläger unzumutbar und die Verfügung damit unverhältnismäßig.
27 
Der Erhebung des vom Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung beantragten Beweises bedurfte es nicht. Zum einen handelt es sich bei dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Antrag nicht um einen förmlichen Beweisantrag i. S. d. § 88 Abs. 2 VwGO. Ein förmlicher Beweisantrag ist dadurch gekennzeichnet, dass für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel benannt werden. Vorliegend wurde ein Sachverständigengutachten jedoch zum Beweis bestimmter Wertungen angeboten („äußerst geringerer … Anreiz“, „hinter dem Gefährdungspotential … weit zurückbleibender Anreiz“, „problematisches Spielerverhalten“). Zum anderen kam es auf die Erhebung des Beweises auch aus den oben genannten weiteren Gründen nicht an.
28 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht gem. § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Ein Grund für die Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Frage der Untersagung der Sportwettenvermittlung über das Internet für ein Bundesland ist eine Frage, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf (vgl. die divergierenden Entscheidungen des VGH Bad.-Württ. und des Sächs. OVG einerseits und des Bay. VGH und des Hess. VGH andererseits).
29 
Beschluss
30 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 50.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.11.2007, a. a. O.).
31 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 28/03/2007 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19. Juli 2006 - 4 K 1011/06 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
published on 28/07/2006 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2005 - 5 K 771/05 - geändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der An
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published on 15/07/2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2009 - 4 K 2606/09 - geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ver
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Annotations

(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.