Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16

published on 25/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Okt. 2016 - 3 K 2150/16
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Tenor

1. Die Anträge werden abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller wenden sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Waschparks.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks L... Weg ..., das aus den Grundstücken Flurstück Nr. ... und ... besteht (im Folgenden: Baugrundstück) Jeweils westlich angrenzend an das Baugrundstück liegen das Grundstück der Antragstellerin zu 1, B... Weg ..., Flurstück Nr. ..., und nördlich hiervon das Grundstück der Antragsteller zu 2, L... Weg ..., Flurstück Nr. ... Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 ist mit einem teils zu Wohnzwecken und teils gewerblich genutzten Reihenendhaus bebaut, das Grundstück der Antragsteller zu 2 mit einem zu Wohnzwecken genutzten Reihenendhaus.
Das Baugrundstück und die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993. Der Bebauungsplan setzt nördlich des S... Wegs auf einem etwa 60 m breiten Streifen ein allgemeines Wohngebiet fest. Östlich und nordöstlich anschließend ist - gegliedert in die Bereiche MI 1 und MI 2 - ein Mischgebiet ausgewiesen, an das sich bis zur ... Straße (L ...) ein Gewerbegebiet anschließt. Das Baugrundstück liegt im Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets, die Grundstücke der Antragsteller befinden sich im Mischgebiet MI 2.
Die Beigeladene beantragte am 02.02.2015 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Waschparks für Kraftfahrzeuge und für eine Geländeauffüllung auf dem Baugrundstück. Die Antragsteller zu 1 und 2 erhoben Einwendungen im Rahmen der Nachbarbeteiligung.
Mit Bescheid vom 26.02.2016 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese wurde den Antragstellern am 20.03.2016 zugestellt. Über die mit Schreiben vom 30.03.2016 erhobenen Widersprüche hat das Regierungspräsidium Karlsruhe noch nicht entschieden.
Die Antragsteller haben am 12.05.2016 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
Sie beantragen,
die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26.02.2016 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen,
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die Anträge abzulehnen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Behördenakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
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Die Anträge der Antragsteller sind nach § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie sind jedoch nicht begründet.
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Bei der nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegen das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung das Interesse der Antragsteller, vorläufig von deren Vollzug verschont zu bleiben. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage werden die von den Antragstellern eingelegten Widersprüche gegen die Baugenehmigung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die angegriffene Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragsteller zu dienen bestimmt sind.
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1. Die erteilte Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens dürfte nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen sein, da das Baugrundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...“ vom 22.06.1993 liegt. Entgegen dem Vorbringen der Antragsteller ist aller Voraussicht nach von der Wirksamkeit des Bebauungsplans beziehungsweise der Wirksamkeit der darin getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (Mischgebiet für die Grundstücke der Antragsteller und Gewerbegebiet für das Baugrundstück) auszugehen.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 30.07.1998 (- 5 S 2181/97 -, juris) die Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan „...“, wonach im Mischgebiet MI 2 Wohnungen im Erdgeschoß, ausgenommen der Bereich im 50 m-Abstand zur ... Straße, unzulässig sind, für mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt. Hieraus folgt indes nicht die Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans oder die Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets MI 2. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn der Normgeber nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2002 - 4 CN 1.02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.09.2016 - 11 S 1255/14 -, juris).
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Nach diesen Maßgaben ist hier lediglich von einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplans hinsichtlich der Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen auszugehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem Urteil vom 30.07.1998 (a.a.O.) ausgeführt hat, berührt der festgestellte Mangel nicht die Ausweisung des allgemeinen Wohngebiets, des Mischgebiets MI 1 und des Gewerbegebiets. Der verhältnismäßig schmale Streifen des Mischgebiets MI 2 dient nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten als Pufferzone zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies entspricht ausweislich der Begründung des Bebauungsplans auch dem ausdrücklich erklärten planerischen Willen der Antragsgegnerin. Bleiben die Gebietsfestsetzungen des allgemeinen Wohngebiets und des Gewerbegebiets rechtswirksam bestehen, so könnte das bei Ausstrahlung des festgestellten Planungsmangels auf das Mischgebiet MI 2, also auf die Pufferzone, entstehende „Loch“ sinnvollerweise nur durch die erneute Ausweisung eines Mischgebiets ohne die (fehlerhafte) Ausschlussregelung ausgefüllt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.). Dies spricht objektiv mit Blick auf die städtebauliche Ordnung für eine bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Nr. 1.1.3 Spiegelstrich 5 der Textfestsetzungen. Auch in subjektiver Hinsicht ist anzunehmen, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin auch ohne die beanstandete Ausschlussregelung an der für den „Übergangsbereich“ getroffenen planerischen Entscheidung der Festsetzung eines Mischgebiets festgehalten hätte (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.07.1998, a.a.O.).
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Darüber hinaus ist nach vorläufiger Prüfung nicht davon auszugehen, dass der Bebauungsplan in Bezug auf die Festsetzung des Mischgebiets wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg tritt eine bauplanerische Festsetzung wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Dabei wird die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O., im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999 - 4 BN 48/99 -, juris). Die Frage, ob die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, ist nicht gleichsam isoliert für einzelne Grundstücke zu prüfen. Die Betrachtung darf namentlich nicht darauf beschränkt werden, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn gibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, juris). Demzufolge ist ein Bebauungsplan nicht bereits deshalb ganz oder teilweise wegen Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, weil auf einer Teilfläche eine singuläre planwidrige Nutzung entstanden ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 21.12.1999, a.a.O.). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit eine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern (BVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03 -, juris Rn. 15).
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In Anbetracht dieser strengen Anforderungen ist voraussichtlich nicht davon auszugehen, dass die Festsetzung „Mischgebiet“ nachträglich funktionslos geworden ist. Das Mischgebiet als Baugebietstyp ist nach seiner Eigenart gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dient. Dabei hat der Verordnungsgeber die beiden Hauptnutzungsarten nicht in ein Rangverhältnis zueinander gestellt, so dass ein Mischgebiet für Wohnen und nicht wesentlich störendes Gewerbe gleichermaßen offen steht. Der Baugebietstyp eines Mischgebiets ist somit durch die Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störendem Gewerbe bestimmt. Dies bedeutet im allgemeinen, dass keine der Nutzungsarten ein deutliches Übergewicht über die andere erlangen soll. Die normative Funktion eines Mischgebiets liegt vielmehr in einer qualitativen und quantitativen Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem Gewerbe (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 04.05.1988 - 4 C 34/86 -, juris). Vorhaben, die an sich ihrer Art nach bauplanungsrechtlich zulässig sind, können im Einzelfall nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig sein, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten nach Anzahl und/oder Umfang beherrschend und in diesem Sinne „übergewichtig“ in Erscheinung tritt (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993, a.a.O.).
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Funktionslos wird eine Festsetzung als Mischgebiet allerdings nicht schon dann, wenn das Mischgebiet überwiegend zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, sondern erst dann, wenn eine der beiden Hauptnutzungsarten als eigenständige Nutzung im Gebiet völlig verdrängt wurde und das Gebiet deshalb in einen anderen Gebietstyp „umgekippt“ ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29.05.2001 - 4 B 33/01 -, juris zur Funktionslosigkeit eines Dorfgebiets). Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht ausschließlich danach beurteilen, mit welchen Prozentsätzen die Grundfläche des jeweiligen Mischgebiets für die eine und die andere Nutzungsart in Anspruch genommen wird. Vielmehr ist eine Bewertung aller in Frage kommenden tatsächlichen Umstände im Einzelfall vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.05.1988, a.a.O.).
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Gemessen hieran ist die weitere Verwirklichung der Festsetzung des Mischgebiets unter Berücksichtigung der tatsächlichen Entwicklung nicht ausgeschlossen, vielmehr kann diese weiterhin einen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung leisten. Denn anders als die Antragsteller meinen, ist die Frage der Funktionslosigkeit nicht isoliert für den Teilbereich des Mischgebiets MI 2 südlich des L... Wegs, sondern für das gesamte Mischgebiet unter Berücksichtigung der Bedeutung dieser Festsetzung für den Gesamtgeltungsbereich des Bebauungsplans zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist für die Frage der Funktionslosigkeit nicht auf einzelne Teilflächen abzustellen, sondern auf die Festsetzung in ihrer gesamten Reichweite und in ihrer Bedeutung für den Plan in seiner Gesamtheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990 - 7 C 41-43/89 -, juris; Beschluss vom 17.02.1997 - 4 B 16/97 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.04.2016 - 8 S 205/14 -, juris).
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Eine isolierte Betrachtung der Teilfläche südlich des L...Wegs verbietet sich danach bereits deshalb, weil das einheitlich festgesetzte Mischgebiet MI 2 nicht nur den südlich des L... Wegs gelegenen Bereich, sondern auch den Bereich nördlich des L... Wegs umfasst. Auch die Gebiete MI 1 und MI 2 dürften einheitlich als „Mischgebiet“ zu betrachten sein, da hierfür im Wesentlichen einheitliche Festsetzungen getroffen wurden. Die Festsetzungen zum Mischgebiet MI 1 und zum Mischgebiet MI 2 unterscheiden sich lediglich dadurch, dass im Mischgebiet MI 2 zusätzlich Tankstellen unzulässig sind (vgl. Nr. 1.1.2 und 1.1.3 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans).
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Nimmt man das gesamte Mischgebiet oder jedenfalls das Mischgebiet MI 2 in den Blick, so kann bezüglich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weiterhin eine gezielte städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Plangebiet vollzogen werden. Von einem „Umkippen“ des Gebiets in ein allgemeines Wohngebiet ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht auszugehen. Im Mischgebiet MI 2 sind nicht nur Wohnnutzungen, sondern in nicht unerheblichem Umfang auch gewerbliche Nutzungen vorhanden. Nördlich des L... Wegs befinden sich die Einzelhandelsbetriebe ... und ..., die nicht zuletzt angesichts der von ihnen in Anspruch genommenen Fläche eine prägende Wirkung für das gesamte Gebiet haben. Einzelhandelsbetriebe sind im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig. Ob es sich bei den Betrieben, wie die Antragsteller vermuten, um großflächige Einzelhandelsbetriebe handelt, die im Mischgebiet nach § 11 Abs. 3 BauNVO unzulässig sind, kann im Eilverfahren nach Aktenlage ohne Kenntnis der Verkaufsflächen der Betriebe nicht festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, juris). Jedenfalls handelt es sich nicht offensichtlich um großflächige Einzelhandelsbetriebe, was für die Feststellung der Funktionslosigkeit der Festsetzung des „Mischgebiets“ aber erforderlich wäre.
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Die Grundstücke südlich des L... Wegs werden zwar überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auch dort gibt es jedoch - wenn auch in geringem Umfang - gewerbliche Nutzungen. Auf dem Grundstück B... Weg ... befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin ein Wohn- und Bürogebäude mit mindestens drei gewerblichen Nutzungen. Das Grundstück der Antragstellerin zu 1 wird nach den ebenfalls unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch gewerblich genutzt. Baulücken, die in Zukunft noch für gewerbliche Zwecke genutzt werden können, gibt es nach den Angaben der Antragsgegnerin noch auf den Flurstücken ..., ..., ... und ... nördlich des Wendehammers B..-. Weg. Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürften auch künftige Umnutzungen von Wohngebäuden in Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil in dem Gebiet südlich des L... Wegs eine Reihenhausbebauung vorherrscht. Dies wird bereits daran deutlich, dass auch das mit einem Reihenendhaus bebaute Grundstück der Antragstellerin zu 1 zum Teil gewerblich genutzt wird. Die Tatsache, dass sich im Mischgebiet Schwerpunkte von Wohnen und Gewerbe gebildet haben, schließt die Verwirklichung der Festsetzung „Mischgebiet“ nicht aus. Nimmt man schließlich das Mischgebiet MI 1, das mit einem ... Drive-in Restaurant bebaut ist (Schank- und Speisewirtschaft i.S.d. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.08.1997 - 2 ZB 97.00681 -, NVwZ-RR 1999, 226), zusätzlich in den Blick, so wird der weiterhin bestehende Charakter des Gebiets als Mischgebiet noch deutlicher.
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Von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung des Mischgebiets ist hier auch angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse in der angrenzenden Umgebung und des in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gekommenen Planungswillens der Antragsgegnerin nicht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.08.1990, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.07.1993 - 3 S 824/92 -, juris; Urteil vom 15.10.1991 - 8 S 979/91 -, juris). Nach der gegebenen örtlichen Situation dient die Festsetzung des verhältnismäßig schmalen Mischgebietsstreifens der „Abpufferung“ zwischen dem westlich festgesetzten allgemeinen Wohngebiet und dem östlich angrenzenden Gewerbegebiet beziehungsweise der östlich gelegenen ... Straße. Dies hat die Antragsgegnerin auch in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck gebracht, wonach bewusst eine Abstaffelung der Baugebiete vorgenommen wurde; die als Mischgebiet festgesetzten Flächen sollten als Lärmpuffer dienen zwischen dem allgemeinen Wohngebiet auf der einen Seite und dem Gewerbegebiet und der ... Straße auf der anderen. Der planerische Wille der Antragsgegnerin bezog sich also darauf, die Wohnnutzung in der Nähe gewerblicher Nutzung planungsrechtlich zu sichern und die Wohnbebauung im Mischgebiet mit geringeren Abwehransprüchen gegen die östlich benachbarte gewerbliche Nutzung auszustatten. Diese Funktion als Pufferzone zwischen dem allgemeinen Wohngebiet und dem Gewerbegebiet kann das Mischgebiet auch dann weiterhin erfüllen, wenn sich dort in der Zwischenzeit tatsächlich weit überwiegend Wohnbebauung befindet. Denn durch die Festsetzung des Mischgebiets verbleibt es dabei, dass in dem und gegenüber dem Mischgebiet höhere Immissionsrichtwerte gelten als in einem Wohngebiet. Die Bewohner des Mischgebiets können also nur den geminderten Schutz eines Mischgebiets für sich in Anspruch nehmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.10.1991, a.a.O.).
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Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine Festsetzung nicht bereits dann wegen Funktionslosigkeit unwirksam wird, wenn ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Hinzukommen muss vielmehr, dass diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Von einer solchen Offenkundigkeit des Mangels ist hier jedenfalls nicht auszugehen.
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Des Weiteren dürfte auch die Festsetzung des Gewerbegebiets nicht funktionslos geworden sein. Auch insoweit ist entgegen dem Vortrag der Antragsteller nicht lediglich der südlich des L... Wegs gelegene Teil des Gewerbegebiets in den Blick zu nehmen, sondern das gesamte festgesetzte Gewerbegebiet. Derzeit befinden sich in dem nördlich des L... Wegs gelegenen Teil des Gewerbegebiets unter anderem eine Tankstelle mit Waschanlage sowie weitere Gewerbebetriebe (Lieferung von Eiswürfeln und Crushed Eis / Vermietung von Kühl- und Tiefkühlanhängern, Vertrieb von Treppenliften, Fachbetrieb für Kälte- & Klimatechnik). Ein wesentlicher Teil des Gewerbegebiets ist noch unbebaut.
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Da die Festsetzung des Mischgebiets aller Voraussicht nach wirksam ist, dürfte auch der Vortrag der Antragsteller ins Leere gehen, wonach aus der Unwirksamkeit der Festsetzung des Mischgebiets im Hinblick auf das Trennungsgebot des § 50 BImSchG die Nichtigkeit der Festsetzung des Gewerbegebiets folge.
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Der Waschpark ist nach der Art der baulichen Nutzung in dem festgesetzten Gewerbegebiet als nicht erheblich belästigender Gewerbebetrieb gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Bei einem Waschpark kann hinsichtlich seiner Störwirkung bei der gebotenen typisierenden Betrachtung aufgrund der Betriebsart davon ausgegangen werden, dass er die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen nicht erheblich belästigt. Das Bundesverwaltungsgericht und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben lediglich für das Mischgebiet entschieden, dass sich eine Autowaschanlage im Hinblick auf das von ihr ausgehende Störpotential für das Wohnen einer generalisierenden Betrachtung entzieht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 403/91 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschluss vom 18.08.1998 - 4 B 82/98 -, juris, Rn. 3). Diese Erwägungen gelten für das Gewerbegebiet nicht, da es hier nicht um zu befürchtende Störungen des Wohnfriedens geht.
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Die Antragsteller haben als Eigentümer von Grundstücken außerhalb des für das Baugrundstück festgesetzten Gewerbegebiets im Übrigen keinen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters durch die geplante Anlage. Der drittschützende Charakter einer Festsetzung der Gebietsart - hier des Gewerbegebiets - gilt nur innerhalb des festgesetzten Baugebiets (VGH Bad-Württ, Beschluss vom 23.08.1996 - 10 S 1492/96 -, juris). Der als baugebietsübergreifend einzustufende Nachbarschutz der Antragsteller ist auf die Einhaltung des in § 15 Abs. 1 BauNVO konkretisierten Rücksichtnahmegebots beschränkt.
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Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht demgegenüber derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.04.2016 - 3 S 1784/15 -, juris; Urteil vom 17.04.2013 - 5 S 3140/11 -, juris; BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris; Urteil vom 28.10.1993 - 4 C 5.93 -, juris; Urteil vom 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, juris; stRspr). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung entsteht.
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Von dem genehmigten Waschpark gehen aller Voraussicht nach keine für die Antragsteller unzumutbaren Schallemissionen aus. Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998) zu bestimmen. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris).
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Die Immissionen des Vorhabens auf die Grundstücke der Antragsteller halten bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die Vorgaben der TA Lärm, deren Anwendungsbereich das Bauvorhaben unterfällt, ein. Für die im Mischgebiet gelegenen Grundstücke der Antragsteller gelten nach Nr. 6.1 Buchstabe c der TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. Nach den bei summarischer Prüfung schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen in der schalltechnischen Untersuchung des Büros ... vom 11.11.2015 werden diese Richtwerte durch die geplante Nutzung an den maßgeblichen Immissionsorten IO 3 (Grundstück der Antragstellerin zu 1) und IO 4 (Grundstück der Antragsteller zu 2) auch unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung eingehalten. Der für kurzeitige Geräuschspitzen zulässige Immissionspegel wird sicher eingehalten. Nach der vom Gericht am 13.10.2016 eingeholten telefonischen Auskunft des Projektbearbeiters des Büros ..., Herrn ..., handelt es sich bei der Bezeichnung des Immissionsorts IO 3 als B... Weg ... (anstatt B... Weg ...) und des Immissionsortes IO 4 als L... Weg ... (anstatt L... Weg ...) in der Tabelle 2, S. 4 der schalltechnischen Untersuchung um eine irrtümliche Falschbezeichnung. Für die Berechnung sind nach der Auskunft des Projektbearbeiters, wie aus der Abbildung 1, S. 5 der schalltechnischen Untersuchung ersichtlich, die Reihenendhäuser der Antragsteller B... Weg ... und L... Weg ... zugrunde gelegt worden.
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Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben in ihren Stellungnahmen vom 25.05.2016 (S. 10) und vom 11.08.2016 (S. 12 ff.) bei summarischer Prüfung zutreffend dargelegt, dass die von den Antragstellern im Einzelnen vorgetragenen Einwendungen gegen die schalltechnische Untersuchung - etwa im Hinblick auf zusätzliche Verkehrsimmissionen (auch durch vermehrtes Anfahren und Abbremsen), Radiogeräusche, etc. - die gutachterliche Annahme der Einhaltung der für das Mischgebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht durchgreifend in Frage stellen. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Stellungnahme insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass der für die Schallimmissionen durch vor der Waschanlage wartende Fahrzeuge allein maßgebliche Abstand der Zufahrtstraße zu den Wohngebäuden der Antragsteller in der schalltechnischen Untersuchung (Lageplan, Anlage 1) korrekt dargestellt und den Berechnungen richtig zugrunde gelegt wurde.
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Die schalltechnische Untersuchung berücksichtigt verschiedene Betriebsauslastungen und stellt insbesondere eine „worst-case“-Betrachtung an, indem sie von einer maximal möglichen Auslastung der Anlage ausgeht, d.h. von einer Frequentierung mit 120 Fahrzeugen pro Stunde über die gesamte Öffnungszeit von 7:00- 20:00 Uhr. Dies entspricht einer Auslastung der Anlage mit 1560 Fahrzeugen pro Tag. Diese Annahme erscheint plausibel, auch wenn sie nicht durch technische Angaben des Herstellers belegt ist, sondern sich auf einen dem Gericht nicht vorliegenden und möglicherweise aufgrund des technischen Fortschritts nunmehr überholten Technischen Bericht zur Untersuchung der Geräuschemissionen von Autowaschanlagen und Nebeneinrichtungen, Umweltplanung, Arbeits- und Umweltschutz der Hessischen Landesanstalt für Umwelt aus dem Jahr 1988 bezieht (vgl. S. 22 der schalltechnischen Untersuchung). Die Beigeladene selbst wirbt auf ihrer Internetseite mit der Möglichkeit, „im Minutentakt“ in die Waschstraße einzufahren. Die schalltechnische Untersuchung geht von einer maximal möglichen Auslastung von zwei Fahrzeugen pro Minute aus. Im tatsächlichen Betrieb dürfte diese Frequentierung jedenfalls bei Weitem nicht erreicht werden. Die Beigeladene selbst rechnet aufgrund von Erfahrungen beim Betrieb einer vergleichbaren Anlage in Pforzheim im Regelfall mit 235 Fahrzeugen pro Tag beziehungsweise an Spitzentagen mit 800 Fahrzeugen. Zwar sind diese Zahlen angesichts der unterschiedlichen Lage der Waschstraßen und der daraus folgenden unterschiedlichen Attraktivität für die Kunden nicht übertragbar. Eine Auslastung mit 1560 Fahrzeugen pro Tag, also fast doppelt so vielen Fahrzeugen wie an Spitzentagen in Pforzheim, dürfte beim Betrieb der geplanten Anlage jedoch auch zu Spitzenzeiten bei Weitem nicht erreicht werden. Angesichts des in der schalltechnischen Untersuchung angestellten und für die Kammer plausiblen „worst-case“-Szenarios unter Berücksichtigung nicht nur der maximal erwarteten, sondern der maximal möglichen Auslastung dürften für die Antragsteller unzumutbare Lärmwirkungen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller auszuschließen sein.
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Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte im tatsächlichen Betrieb dürfte im Übrigen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, auch durch die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung gewährleistet sein. So ist nach Ziff. 23, 39 beim Betrieb des Waschparks sicherzustellen, dass die in Kapitel 9 der schalltechnischen Untersuchung (Berechnung mit 120 Kunden/Stunde) zugrunde gelegten Betriebsbedingungen als maximale Auslastung der Anlage eingehalten und die unter Ziff. 5.1 (Schallschutzwände), 5.2 (Schallschutz in der Halle durch Absorptionsflächen) und 9 (zusätzliche Absorptionsfläche im Saugerbereich in der Halle) der schalltechnischen Untersuchung aufgeführten baulichen Schallschutzmaßnahmen vollständig umgesetzt werden. Nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen ist durch Schallschutzmaßnahmen insgesamt sicherzustellen, dass nicht nur die Immissionsrichtwerte, sondern die in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel, die unterhalb der Immissionsrichtwerte liegen, eingehalten werden. Durch die Festlegung auf die prognostizierten Immissionspegel dürfte sichergestellt sein, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Betriebsbedingungen im tatsächlichen Betrieb eingehalten werden, da eine geräuschrelevante Abweichung von den Betriebsbedingungen höhere Immissionspegel zur Folge haben dürfte. Hinsichtlich der von den Antragstellern befürchteten von den Kunden ausgehenden Geräuschimmissionen (laute Gespräche, Radio) sieht Ziffer 24 der Nebenbestimmungen zusätzlich vor, dass mittels organisatorischer Maßnahmen (z.B. Beschilderung, Ansprache durch Personal) sicherzustellen ist, dass von den Kunden beziehungsweise ihren Fahrzeugen verursachte Geräuschimmissionen soweit wie möglich unterbleiben. Schließlich verlangt die Baugenehmigung nach der Inbetriebnahme eine Dokumentation der Anzahl der Kundenfahrzeuge pro Tag (Ziffer 26 der Nebenbestimmungen) und spätestens sechs Monate nach der Inbetriebnahme eine Messung durch eine unabhängige Messstelle, um die Einhaltung der prognostizierten Immissionspegel zu überprüfen (Ziffer 27, 41 der Nebenbestimmungen). Sollten bei der Messung die prognostizierten Immissionspegel aus der schalltechnischen Untersuchung nicht eingehalten werden können, sind nach Ziffer 28 der Nebenbestimmungen ergänzende Schallschutzmaßnahmen zu treffen, welche die sichere Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisten.
37 
Die Tatsache, dass die Baugenehmigung in Ziff. 23, 39 der Nebenbestimmungen nicht auf die nach Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung notwendige Schalldämmung der Außenbauteile der Halle verweist, dürfte im Ergebnis unschädlich sein. Denn die Beigeladene hat in ihrer Stellungnahme vom 11.08.2016 (S. 14) ausdrücklich zugesichert, die Schalldämmung der Außenbauteile der Halle nach Maßgabe der Vorgaben aus Kap. 10 der schalltechnischen Untersuchung zu verwirklichen. Darüber hinaus hätte ein Unterbleiben der Schalldämmung der Außenbauteile eine Überschreitung der in der schalltechnischen Untersuchung prognostizierten Immissionspegel zur Folge, zu deren Einhaltung durch Schallschutzmaßnahmen die Beigeladene nach Ziff. 25, 40 der Nebenbestimmungen verpflichtet ist.
38 
Für die Befürchtung von im Mischgebiet unzumutbaren Geruchsimmissionen haben die Antragsteller nichts substantiiert vorgetragen. Hierfür ist derzeit auch nichts ersichtlich. Nach Aktenlage wird der Waschvorgang unter Einsatz von Reinigungsmitteln nur innerhalb des Gebäudes stattfinden. Im Rahmen der Prüfung des Bauantrags wurden zudem die Produktdatenblätter der vorgesehenen Reinigungssubstanzen durch die zuständige Fachbehörde der Antragstellerin geprüft und es wurde festgestellt, dass bei ordnungsgemäßem Umgang mit den Waschsubstanzen keine Geruchsemissionen zu erwarten sind, die Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft bewirken können (Stellungnahme der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin vom 10.06.2015, S. 5). Dem sind die Antragsteller nicht substantiiert entgegen getreten. Da hinreichende Anhaltspunkte für unzumutbare Geruchsimmissionen derzeit nicht bestehen, war eine Nebenbestimmung, welche die Beigeladene verpflichtet, nur die in den Produktdatenblättern genannten Reinigungsmittel zu verwenden, entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geboten. Sollten im tatsächlichen Betrieb unzumutbare Geruchsimmissionen auftreten, kann die Antragsgegnerin entsprechende Anordnungen nachschieben.
39 
Für die Antragsteller unzumutbare Lichtimmissionen sind bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu befürchten. Als Beleuchtung des Waschparks sind außen am Gebäude verstellbare LED-Strahler vorgesehen. Besonders lichtintensive Einrichtungen, wie etwa Anlagen zur Anbringung von Leuchtreklame oder Mastleuchten, sind nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Die von der Immissions- und Arbeitsschutzbehörde der Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.06.2015 „sicherheitshalber“ angeregte Aufnahme von Licht-Immissionsrichtwerten in die Baugenehmigung ist zwar nicht erfolgt, kann aber nachgeholt werden, wenn sich - wofür nach Aktenlage derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte bestehen - die Lichtimmissionen im tatsächlichen Betrieb als problematisch erweisen.
40 
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Vorhaben sei verkehrlich unzureichend erschlossen, ist eine Verletzung subjektiver Rechte ebenfalls nicht erkennbar. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB ist nicht nachbarschützend. Es dient allein dem öffentlichen Interesse an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und begründet deshalb keinen Abwehranspruch der Antragsteller gegen das Vorhaben der Beigeladenen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.10.1993 - 8 S 1739/93 - juris; Beschluss vom 26.2.1986 - 8 S 3212/85 -, BRS 46 Nr. 180; Beschluss vom 21.7.1980 - 3 S 838/80 -, VBlBW 1980, 57; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 30 Rn. 56, § 34 Rn. 141, Stand: Februar 2016).
41 
Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dürfte sich aus der durch das Vorhaben verursachten Erhöhung des Verkehrsaufkommens in dem Gebiet der Antragsteller, insbesondere im L... Weg, nicht ergeben. Dass der zusätzliche Verkehr für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen verursacht, ist nach der von der Beigeladenen vorgelegten schalltechnischen Untersuchung - wie oben dargelegt - aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Darüber hinaus ist das Interesse, dass die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen aufrechterhalten werden, grundsätzlich öffentlich-rechtlich nicht geschützt. Auf die ungehinderte Benutzbarkeit der öffentlichen Straße und den störungsfreien Ablauf des Verkehrs hat der Einzelne regelmäßig keinen Rechtsanspruch (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07-, juris). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots kann sich nur dann ergeben, wenn sich die Zugänglichkeit des Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück erschließenden Straße massiv verschlechtert (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 2 A 2579/09 -, juris), insbesondere wenn dem Grunde nach und auf Dauer die Zugänglichkeit des Grundstücks in Frage gestellt wird (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18.01.2013 - Au 4 K 12.1154 -, juris; VG München, Urteil vom 10.10.2007 - M 9 K 06.3927 -, juris).
42 
Eine in diesem Sinne unzumutbare Verschlechterung der Verkehrssituation im Hinblick auf die Zugänglichkeit ihrer Grundstücke haben die Antragsteller selbst nicht behauptet. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der von ihnen vorgelegten Stellungnahme des Prof. ... vom 10.03.2016. Dieser legt keine massive Beeinträchtigung der Zugänglichkeit der Grundstücke der Antragsteller dar, sondern stellt vielmehr einzelne Annahmen der von der Beigeladenen vorgelegten Verkehrsuntersuchung in Frage, wonach sogar von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen auszugehen ist. Selbst wenn es, wie Prof. ... meint, zeitweilig zu einem Rückstau in den öffentlichen Straßenraum hinein kommen kann, folgt daraus nicht, dass die Verkehrssituation für die Antragsteller unzumutbar ist.
43 
Die von der Beigeladenen vorgelegte Verkehrsuntersuchung vom Januar 2015 bezog sich zunächst auf eine Frequentierung des Waschparks mit 800 Fahrzeugen pro Tag. Die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom Januar 2016 ging dann von der auch in der schalltechnischen Untersuchung angenommenen und von der Kammer - wie oben dargelegt - als plausibel befundenen maximal möglichen Auslastung der Anlage mit 120 Fahrzeugen pro Stunde während der genehmigten Betriebszeit von 7:00-20:00 Uhr, d.h. mit 1.560 Fahrzeugen pro Tag, aus und gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die verkehrsmäßige Erschließung gesichert ist. Dies wurde von der Verkehrsabteilung des Stadtplanungsamtes der Antragsgegnerin fachtechnisch bestätigt.
44 
Da die Verkehrsuntersuchung selbst bei Zugrundelegung eines „worst-case“-Szenarios von einer guten bis sehr guten Verkehrsqualität und Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen ausgeht, dürfte nicht anzunehmen sein, dass bei der im tatsächlichen Betrieb zu erwartenden deutlich geringeren Auslastung die Zufahrt zu den Grundstücken der Antragsteller und die Ausfahrt hiervon nach Ausmaß und Dauer massiv beeinträchtigt werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Grundstücke der Antragsteller nicht nur über den L... Weg am Waschpark vorbei, sondern auch über den B... Weg angefahren werden können, der ebenfalls in die Landesstraße L ... mündet. Eine für die Antragsteller unzumutbare Verkehrsbeeinträchtigung dürfte sich schließlich auch deshalb nicht ergeben, weil auf der Zufahrt zur Einfahrt in die Waschstraße insgesamt 27 Fahrzeuge aufgestellt werden können. Sollte sich vor der Waschanlage eine entsprechend lange Warteschlange gebildet haben, so ist zu erwarten, dass potentielle Kunden zur Vermeidung überlanger Wartezeiten den Waschpark nicht anfahren, sondern notfalls zu einer anderen Waschanlage ausweichen werden. Im Übrigen sieht die Baugenehmigung in Ziff. 30 der Nebenbestimmungen vor, dass entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung eines Rückstaus in den öffentlichen Verkehrsraum vorbehalten werden (z.B. Einsatz von Ordnungskräften durch den Betreiber), wenn sich im laufenden Betrieb herausstellen sollte, dass die verkehrstechnische Leistungsfähigkeit nicht gegeben ist.
45 
Die von der Antragsgegnerin gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung von der nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO bei der - hier im Bebauungsplan festgesetzten - offenen Bauweise maximal zulässigen Gebäudelänge verletzt die Antragsteller schließlich ebenfalls nicht in ihren subjektiven Rechten. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO darf die Länge von Gebäuden in der offenen Bauweise höchstens 50 m betragen. Vorliegend bedurfte es der erteilten Befreiung aller Voraussicht nach nicht, da das Bauvorhaben die Maßgaben des § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO einhalten dürfte. Maßgeblich für die Beurteilung der Gebäudelänge ist die das Grundstück erschließende öffentliche Verkehrsfläche, d.h. die Erschließungsstraße des Grundstücks (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.10.2007 - 8 S 1447/07 -, juris; Ziegler, in: Brügelmann, BauGB, Stand: April 2016 § 22 BauNVO, Rn. 32). Erschließungsstraße für das Baugrundstück ist nicht die ... Straße, sondern der L... Weg. Zum L... Weg hin beträgt die Gebäudelänge lediglich 27,98 m. Die Baurechtsbehörde hat hier im Übrigen eine Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans erteilt. Die Bestimmung der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO) schützt hier nicht die Antragsteller. Die Festsetzung einer offenen Bauweise ist grundsätzlich nur insoweit nachbarschützend, als danach die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 01.03.1999 - 5 S 49/99 -, juris; Urteil vom 26.02.1992 - 3 S 2947/91 -, juris). Den Antragstellern geht es vorliegend erkennbar nicht um die Frage, ob der seitliche Grenzabstand gegenüber ihrem Grundstück gewahrt ist. Sie wenden sich vielmehr gegen die Längenausdehnung des Baukörpers von etwa 66 m entlang der ... Straße.
46 
2. Die Baugenehmigung verstößt aller Voraussicht nach auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts.
47 
Nach § 53 Abs. 1 LBO i.V.m. § 6 Abs. 2 LBO VVO ist in den Bauzeichnungen das vorhandene und das künftige Gelände darzustellen. Nachbarschützende Wirkung entfalten die Anforderungen über Bauvorlagen (§ 53 LBO) dann, wenn wegen ihrer Unvollständigkeit eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht geprüft oder nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann. Entgegen der Rüge der Antragsteller ist aus den vorliegenden Bauzeichnungen hinreichend erkennbar, in welcher Höhenlage auf dem Gelände des Baugrundstücks die baulichen Anlagen errichtet werden. Das vorhandene und das künftige Gelände sind bei summarischer Prüfung hinreichend dargestellt. Die Höhenangaben in den vorgelegten Schnitten (Bl. 38 d.A.) beziehen sich nach der Erläuterung in der Legende der Pläne auf die der Oberkante des Fertigfußbodens entsprechende Höhe 114,05 mNN. Die vorhandene Geländeoberfläche ist in der Bauzeichnung gelb markiert. Hieraus ist ersichtlich, dass das vorhandene Gelände um 3,80 m aufgefüllt werden soll.
48 
Auch die Errichtung der geplanten Schallschutzwand entlang des Grundstücks der Antragstellerin zu 1 - die Antragsteller zu 2 sind insoweit nicht betroffen - verletzt aller Voraussicht nach keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Schallschutzwand hält bei summarischer Prüfung die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zu dem Grundstück der Antragstellerin zu 1 ein. Sie ist 2,5 m hoch und bis auf eine Höhe von 4 m unter 45° abgewinkelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 LBO ist eine Schallschutzwand ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie nicht höher als 2,5 m ist. Nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 LBO bleibt bei einem Winkel von 45° die Höhe über 2,5 m anrechnungsfrei. Damit ist die Schallschutzwand vorliegend unabhängig von ihrer Länge ohne eigene Abstandsfläche zu dem Nachbargrundstück zulässig.
49 
Die Lärmschutzwand verstößt aller Voraussicht nach nicht gegen die örtliche Bauvorschrift der Nr. 2.2.5 der Textfestsetzungen zum Bebauungsplan, wonach im Mischgebiet Einfriedungen nur als Hecken oder Strauchbepflanzungen auch mit eingezogenem Maschendrahtzaun, Holz- oder Stahlgitterzäume bis maximal 1,80 m Höhe zulässig sind. Denn bei der Lärmschutzwand dürfte es sich nicht um eine Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift handeln. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist der Begriff der Einfriedung funktional zu bestimmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, juris Rn. 33). Eine Einfriedung ist eine bauliche oder sonstige Anlage, die nach ihrem objektiven Zweck der vollständigen oder teilweisen Sicherung eines Grundstücks gegen Betreten und Verlassen, gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse oder gegen Einsicht dient und die das Grundstück von der öffentlichen Verkehrsfläche oder von Nachbargrundstücken abgrenzt (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.1995, a.a.O.). Eine Einfriedung stellt damit ein Hindernis für alle von außen her den Frieden des Grundstücks störenden Beeinträchtigungen dar (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003 - 10 B 1249/03 -, juris).
50 
Die Schallschutzwand dient nicht in diesem Sinne dem Schutz des Baugrundstücks vor störenden Beeinträchtigungen von außen her, sondern hat allein den Zweck, die vom Betrieb der Waschanlage auf die Nachbargrundstücke ausgehenden Schallimmissionen zu reduzieren, um die mit der erteilten Baugenehmigung legalisierte betriebliche Nutzung zu ermöglichen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2003, a.a.O.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 5 S 922/13 -, juris Rn. 7). Gegen den Vortrag der Antragsteller, die Schallschutzwand diene zumindest auch der Sicherung des Grundstücks gegen Betreten, spricht bereits, dass diese nicht auf der gesamten Länge des Grundstücks zu den Nachbargrundstücken hin errichtet wurde, sondern lediglich in einem Teilbereich. Sie wurde von der Beigeladenen ausschließlich zum Schutz der Nachbargrundstücke vor Schallimmissionen geplant.
51 
Die örtliche Bauvorschrift über die Höhe und Gestaltung von Einfriedungen dürfte im Übrigen auch nicht nachbarschützend sein, sondern allein eine städtebauliche, baugestalterische Funktion haben (vgl. VG München, Beschluss vom 01.08.2008 - M 11 SN 08.3086 -, juris).
52 
Darüber hinaus sind die Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Antragsgegnerin gemäß § 56 Abs. 5 LBO eine Befreiung von der Festsetzung in Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans erteilt hat, wonach im Gewerbegebiet Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und innere Erschließungsflächen nicht näher als 1 m an die seitlichen und rückwärtigen Grundstücksflächen heranreichen dürfen. Auf diese Festsetzung können sich die Antragsteller aller Voraussicht nach nicht berufen, weil sie mangels Rechtsgrundlage nichtig sein dürfte. Als Rechtsgrundlage für diese Regelung kommt allein § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO in Betracht. Danach können die Gemeinden zur Durchführung baugestalterischer Absichten, zur Erhaltung schützenswerter Bauteile, zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie zum Schutz von Kultur- und Naturdenkmalen im Rahmen dieses Gesetzes in bestimmten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebiets durch Satzung örtliche Bauvorschriften erlassen über Anforderungen an die Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke.
53 
Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans ist bei summarischer Prüfung von der Rechtsgrundlage des § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nicht gedeckt. Auch bei Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dieser Regelung baugestalterische Absichten verfolgt. Da die Vorschrift nicht den Ausschluss von Arbeits-, Lager-, Parkierungs- und Erschließungsflächen im Vorgartenbereich der Grundstücke regelt (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris Rn. 45), sondern den Ausschluss dieser Flächen an den seitlichen und rückwärtigen Grundstücksgrenzen, ist nicht erkennbar, dass dadurch auf das Erscheinungsbild der jeweiligen Baugrundstücke und damit letztlich auf das Ortsbild Einfluss genommen werden soll. Darüber hinaus ermächtigt § 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über die „Gestaltung, Bepflanzung und Nutzung“ der unbebauten Flächen, nicht aber zur Regelung der Situierung innerer Erschließungsflächen auf dem Baugrundstück. Eine Ermächtigung zum Erlass einer solchen Regelung wäre dem Landesgesetzgeber auch aus kompetenzrechtlichen Gründen verwehrt (vgl. BayVGH, Urteil vom 20.12.2004 - 25 B 98.1862 -, juris). Gegenstand örtlicher Bauvorschriften können nicht Regelungen sein, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder entzogen sind. So fehlt dem Landesgesetzgeber die Kompetenz zum Erlass boden- bzw. bauplanungsrechtlicher Vorschriften, weil der Bundesgesetzgeber von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) insbesondere mit dem Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung abschließend Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG; zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.12.2014 - 5 S 584/13 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris).
54 
Die Nr. 2.2.2 der Textfestsetzungen schließt Erschließungsflächen im Abstand von weniger als 1 m zur seitlichen Grundstücksgrenze, also flächenbezogen aus. Sie trifft eine Regelung, deren Ziel - der Ausschluss von Erschließungsflächen in einem bestimmten Abstand zur Grundstücksgrenze - mit Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB erreicht werden kann. So kann die Antragsgegnerin nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung festsetzen. Sie kann ferner nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten festsetzen; darüber hinaus kann sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen festsetzen und bestimmen, dass entgegen § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO auch Stellplätze, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, nicht zulässig sein sollen. Damit unterfällt die Regelung der Nr. 2.2.2 dem Kompetenzbereich des Boden- bzw. Bauplanungsrechts, das nach der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes zugewiesen ist. Die Regelung erweist sich deshalb im Ergebnis als kompetenzwidrige und damit nichtige bodenrechtliche Regelung „im Gewande einer Baugestaltungsvorschrift“ (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.07.1997 - 4 NB 15.97 -, juris).
55 
Soweit die Antragsteller sich auf eine Verletzung der Nr. 2.2.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans berufen, wonach Vorgärten als Grünfläche oder gärtnerisch anzulegen, mit standortgerechten Laubgehölzen zu bepflanzen und zu unterhalten sind und eine Benutzung als Arbeits-, Lager- und Parkierungsfläche grundsätzlich ausgeschlossen ist, kommt eine Verletzung subjektiver Rechte bereits deshalb nicht in Betracht, weil diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist, sondern lediglich baugestalterische Bedeutung hat. Im Übrigen unterfällt die vorgesehene Grundstücksein- und -ausfahrt dieser Bauvorschrift nicht, da eine Ein- und Ausfahrt schon begrifflich nicht dem Parken dient und typischerweise über den Bereich der Vorgärten verläuft.
56 
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten nach Maßgabe des § 162 Abs. 3 VwGO den Antragstellern aufzuerlegen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2011 - 8 S 2567/10 -, juris).
57 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.09.2014 - 5 S 804/14 -, juris). Der Streitwert wurde entsprechend Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert festgesetzt, weil in Streitigkeiten über die Errichtung eines Vorhabens regelmäßig vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris, Rn. 12).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 05/09/2016 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen (IKOWA)“ des Zweckverbandes interkommunales Gewerbegebiet Waltershofen vom 31. Juli 2013 wird für unwirksam erklärt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die R
published on 26/04/2016 00:00

Tenor Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2014 - 13 K 556/12 - werden zurückgewiesen.Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.Die Revision wird nicht zugelassen.
published on 25/04/2016 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. Juli 2015 - 2 K 2761/14 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsverfahre
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „An den Spiegelwiesen“ der Gemeinde Karlsdorf-Neuthard vom 26. Februar 2013 einschließlich der dazu erlassenen örtlichen Bauvorschriften wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revis
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.