Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juni 2010 - 3 K 1823/09

published on 28/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. Juni 2010 - 3 K 1823/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines gegen ihn ausgesprochenen Platzverweises.
Am 30.06.3009 führte die Bundeswehr auf dem Marktplatz in Karlsruhe die Werbeveranstaltung „Karrieretreff Bundeswehr“ durch. Sie stellte dazu ein Zelt mit Informationsstand, einen Werbetruck und ein gepanzertes Geländefahrzeug auf. Das Karlsruher Friedensbündnis führte am selben Tag zwischen 17.00 Uhr und 19.00 Uhr eine bei der Stadt Karlsruhe angemeldete Versammlung mit Mahnwache zum Thema „Abrüstung statt Sozialabbau“ auf dem Forumsplatz durch. Gegen 17.00 Uhr näherten sich plötzlich und unangemeldet ca. 120 Personen dem Marktplatz. Nach einem akustischen Signal ließen sich ca. 100 Personen zu Boden fallen und stellten sich „tot“. Begleitpersonen skizzierten die Umrisse der am Boden liegenden Personen mit Kreide. Im Rahmen dieser friedlichen Aktion wurden von acht Versammlungsteilnehmern die Personalien aufgenommen.
Nach einem Bericht des Polizeipräsidiums sei der Kläger während der Kontrolle einer Person bzw. im Verlauf von Maßnahmen gegenüber der Person nach der Spontanversammlung hinzugekommen und habe lautstark mitgeteilt, er sei Bundestagskandidat der Grünen und wünsche unverzüglich Auskunft über die gegenüber der Person getroffenen Maßnahmen. Nachdem dies abgelehnt worden sei, sei der Kläger immer drängender geworden und habe sich nicht abweisen lassen. Auch ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Gesprächs nach Abschluss der Maßnahme habe keine Änderung erbracht. Er sei anschließend dreimal darauf hingewiesen worden, dass er die polizeilichen Maßnahmen störe und er sich einige Meter entfernen solle. Nachdem der Kläger weiterhin nicht nachgelassen habe und emotional immer angespannter geworden sei, sei eine Personalienfeststellung durchgeführt und dem Kläger anschließend ein Platzverweis erteilt worden. Der Kläger sei erschienen, als der Flashmob bereits beendet gewesen sei. Die Versammlung auf dem Forumsplatz sei hingegen in vollem Gange gewesen, wobei zu dieser weder Sicht- noch Hörkontakt bestanden habe.
Dem Kläger wurde ein auf den Bereich des Marktplatzes beschränkter und bis 19.00 Uhr befristeter Platzverweis erteilt, gegen den er vor Ort mündlich Widerspruch eingelegt hat. Das Polizeipräsidium Karlsruhe bestätigte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21.07.2009, am 30.06.2009 gegen 17.15 Uhr seien im Zusammenhang mit einer Werbeveranstaltung der Bundeswehr die Personalien des Klägers festgestellt und ein Platzverweis erteilt worden, weil er eine Amtshandlung des Einsatzleiters gestört habe.
Am 04.08.2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er beantragt,
festzustellen, dass der gegen ihn am 30.06.2009 für den Marktplatz in Karlsruhe ausgesprochene Platzverweis rechtswidrig gewesen ist.
Er trägt vor, er habe sich am 30.06.2009 in seiner Eigenschaft als Direktkandidat von Bündnis 90/Die Grünen im Wahlkreis 272 für die Bundestagswahlen am Marktplatz in Karlsruhe aufgehalten. Dabei sei ihm gegen 17.15 Uhr mündlich ein Platzverweis für die Umgebung des Marktplatzes in Karlsruhe bis 22.00 Uhr erteilt worden, der später in einen Platzverweis beschränkt auf den Marktplatz und befristet bis 19.00 Uhr eingegrenzt worden sei. Er habe in keiner Weise eine Amtshandlung des verantwortlichen Einsatzleiters gestört. Als er kurz vor 17.00 Uhr zu den Veranstaltungen am Marktplatz gekommen sei, habe er bemerkt, dass die Polizei ohne Anlass die Personalien von mehreren jungen Leuten aufgenommen habe. Er habe die Polizisten gefragt, warum und auf welcher Rechtsgrundlage sie die Personalien aufnehmen würden. Er habe jedoch keine Antwort bekommen und sei aufgefordert worden wegzugehen. Er habe auch den Einsatzleiter der Polizeikräfte nach dem Grund der Personalienfeststellung gefragt. Er habe jedoch erneut keine Auskunft erhalten. Er rüge den versammlungsfeindlichen Charakter der anlassunabhängigen Personalienfeststellung und der Platzverweise. Diese Praxis führe zu bürokratischer Gängelei und Kontrolle der Bürger, die von der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit abschreckten. Er habe unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitationsinteresses ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Er sei im Vorwahlkampf mit einem Platzverweis belegt worden, als er sich für Bürgerrechte eingesetzt habe. Es sei bei potentiellen Wählern der Eindruck entstanden, dass er aufgrund von Straftaten von einer Versammlung ausgeschlossen werde. Außerdem bestehe Wiederholungsgefahr. Es müsse befürchtet werden, dass er künftig bei Versammlungen und Aktivitäten ohne konkreten Anlass einen Platzverweis bekomme, da er vermutlich nunmehr auf der internen Liste der BAO als potentieller Störer geführt werde. Für den Platzverweis gebe es keine nachvollziehbaren Gründe. Im Übrigen seien die Vorschriften des Polizeigesetzes nicht anwendbar, nachdem er sich auf Versammlungen gegen den Werbetruck der Bundeswehr informiert habe bzw. an ihnen habe teilnehmen wollen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er trägt vor, der Kläger sei während der Auseinandersetzung lautstark, drängend und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe immer wieder seinen Status eines Bundestagskandidaten angeführt. Zugleich habe er durch sein aufgebrachtes Verhalten die Aufmerksamkeit der zum Teil noch anwesenden Teilnehmer am Flashmob erregt. Solidarisierungseffekte durch hinzukommende weitere Personen seien bereits erkennbar gewesen. Von Seiten der Polizei hätte befürchtet werden müssen, dass die weitere Entwicklung vor Ort eskalieren könne. Das Gesamtverhalten des Klägers habe die Ursache dafür gesetzt, dass der Einsatzleiter zu den angegriffenen Maßnahmen hätte greifen müssen.
11 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese Akten und die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war auf zwei Stunden am 30.06.2009 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr befristet und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraums keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
14 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
15 
Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
16 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 a.a.O.).
17 
Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 - m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). Dies ist hier der Fall.
18 
Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann.
19 
Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
20 
Die Klage ist aber nicht begründet.
21 
Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass der Platzverweis rechtswidrig ist.
22 
Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften des Polizeigesetzes anwendbar und werden nicht durch die Vorschriften des Versammlungsgesetztes verdrängt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142 m.w.N.). Wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetztes als spezielles Gesetz gegenüber dem Polizeigesetz scheidet zwar ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 a.a.O.). Der Kläger nahm aber zum Zeitpunkt des Platzverweises nicht an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG teil. Hinsichtlich der Veranstaltung des Friedensbündnisses auf dem Forumsplatz fehlt es bereits an der erforderlichen räumlichen Nähe. Er hielt sich nicht dort, sondern auf dem Marktplatz auf. Ob es sich bei der Informationsveranstaltung der Bundeswehr auf dem Marktplatz um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Platzverweises in irgendeiner Weise an dieser Veranstaltung beteiligt hat.
24 
Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Ein polizeiliches Einschreiten kann aber auch dann zulässig sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist und von dieser Störung weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 412). Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 20). So liegt es hier.
25 
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Polizei. Zur öffentlichen Sicherheit gehört nicht nur der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen selbst, sondern auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und die ungestörte Amtsführung der Hoheitsträger (VG Dresden, Urteil vom 22.06.2005 - 14 K 1751/04 - ). Der polizeiliche Schutz gilt auch für die hoheitliche Tätigkeit der staatlichen Organe außerhalb der Dienstgebäude, zu der auch die Tätigkeit der Polizei selbst zählt (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 46). Der Kläger hat die hoheitliche Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich beeinträchtigt.
26 
Der Beklagte trägt hierzu vor, die Polizei sei durch den Kläger massiv in ihrer Tätigkeit gestört worden. Er habe lautstark und hartnäckig nachgefragt, sei immer bedrängender und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe sich auch durch Alternativangebote nicht abbringen lassen. Es habe bereits gewisse Solidarisierungseffekte gegeben. Die Situation habe gedroht zu eskalieren. Die hoheitliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch, mit der Person, deren Personalien festgestellt worden seien, sei nicht mehr möglich gewesen. Dies rechtfertigt die Annahme, der Kläger habe die hoheitliche Tätigkeit der Polizeibeamten nicht unerheblich gestört. Der Kläger hat dies zwar bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich aber auf die bloße Gegenbehauptung. Ein derartiges pauschales Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Vertreter des Beklagten zu begründen.
27 
Lagen danach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vor, so war sie ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Danach muss die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Hieran ist nicht zu zweifeln. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme auf zwei Stunden eines Tages und der räumlichen Beschränkung auf den Marktplatz in Karlsruhe kann nicht von einer unangemessenen oder überzogenen Maßnahme gesprochen werden. Im Übrigen ist kein milderes Mittel ersichtlich, durch das die Störungen der polizeilichen Arbeit durch den Kläger genauso effektiv hätten beseitigt werden können.
28 
Der Beweisantrag, den der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat, ist abzulehnen. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Sie sind im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich und bedürfen deshalb nicht der weiteren Aufklärung.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung kam im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar mag die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat von allgemeiner Bedeutung sein. Sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Ergebnis der Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, da die Klage wie aufgezeigt unbegründet ist.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig.
13 
Hat sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis war auf zwei Stunden am 30.06.2009 von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr befristet und entfaltet nach Ablauf dieses Zeitraums keine belastenden Wirkungen für den Kläger mehr. Er hat sich danach durch Zeitablauf der Befristung erledigt.
14 
Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Platzverweises. Dieses ist in Fällen wie dem vorliegenden, in denen es nicht darum geht, den in einem bereits angestrengten Anfechtungsprozess getätigten Aufwand weiterhin zu nutzen, mit dem in § 43 Abs. 1 VwGO vorausgesetzten Interesse identisch und umfasst anerkennenswerte schutzwürdige Belange rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Natur (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431 m.w.N.).
15 
Der Kläger beruft sich auf ein ideelles, nämlich ein Rehabilitierungsinteresse wegen diskriminierender Wirkung der behördlichen Maßnahme. Erforderlich ist hierfür eine „Bemakelung“ des Betroffenen, die sich aus den Gründen des Bescheids oder den Umständen seines Erlasses ergibt, aus der Einstufung als Störer im polizeirechtlichen Sinne aber nicht automatisch folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6). Es muss eine fortwirkende konkrete und objektive Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Betroffenen gegeben sein, die gerade durch den gerichtlichen Ausspruch beseitigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1980 - 7 C 18.79 -, BVerwGE 61, 164 <166>; Urteil vom 19.03.1992 - 5 C 44.87 -, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 244; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1989 - 1 S 722/88 -, NVwZ 1990, 378). Der Kläger hat in dem für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.04.1999 - 1 B 36.99 -, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.) merkliche ungünstige Nachwirkungen im beruflichen oder gesellschaftlichen Bereich in diesem Sinne nicht plausibel dargetan; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
16 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein schutzwürdiges ideelles Interesse an der Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen in Betracht kommt, in denen abträgliche Nachwirkungen der erledigten Verwaltungsmaßnahme fortbestehen. Vielmehr kann auch die Art des Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordern, das Feststellungsinteresse anzuerkennen. Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben. Zwar ist es mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtsschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es aber, dass der Betroffene Gelegenheit erhält, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz darf in diesem Fall nicht von der weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass an dem Betroffenen ein Exempel statuiert oder sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabgesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 23.03.1999 - 1 C 12.97 -, NVwZ 1999, 991 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2005 a.a.O.).
17 
Andererseits wird eine spezifische Grundrechtsverletzung, soweit von einer fortwirkenden Rechtsbeeinträchtigung abgesehen werden soll, in der Regel zu Recht gefordert, da anderenfalls wegen der durch Art. 2 Abs. 1 GG umfassend grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre des Bürgers für die besonderen Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei erledigtem Verwaltungshandeln letztlich kein Raum mehr bliebe (vgl. Schmidt-Aßmann in: Maunz-Dürig, GG, Art. 19 Abs. 4 Rd.Nr. 245; möglicherweise a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.11.1999 - 1 S 1315/98 -, juris Rd.Nr. 18). Die Annahme eines besonderen Feststellungsinteresses bei Klagen gegen erledigte Verwaltungsakte bei jeder Art von Grundrechtseingriff würde den Anwendungsbereich der Fortsetzungsfeststellungsklage ins Uferlose erweitern, da beinahe in jedem staatlichen Handeln eine grundrechtlich relevante Maßnahme gesehen werden kann (VG München, Beschluss vom 05.12.2003 - M 7 K 02.6104 - m.w.N.). Einem Rechtsstreit kann aber - bei Wahrung dieser Grundentscheidung - auch dann eine solche Bedeutung zukommen, dass unter rechtsstaatlichen Aspekten ein großzügiger Zugang zur gerichtlichen Kontrolle angezeigt erscheint (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 14.04.2005 a.a.O. zur Beschlagnahme von Fahrzeugen und vom 08.05.2008 - 1 S 2914/07 -, VBlBW 2008, 375 zur Beschlagnahme eines Films). Dies ist hier der Fall.
18 
Platzverweise, die - wie hier - zum Schutz zeitlich begrenzter Veranstaltungen ausgesprochen werden, erledigen sich naturgemäß und immer innerhalb eines Zeitraumes, in dem gerichtlicher Rechtsschutz weder im Eil- noch im Hauptsacheverfahren zu erlangen ist. Der im vorliegenden Verfahren streitige Platzverweis erledigte sich binnen einer Stunde, da er ca. um 18.00 Uhr ausgesprochen worden ist und bis 19.00 Uhr befristet war. Würde in diesen Fällen das berechtigte Interesse verneint werden, wäre eine gerichtliche Überprüfung derartiger polizeilicher Maßnahmen nie möglich, was mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar wäre. Aus diesem Grund ist auch im vorliegenden Fall ein großzügiger Zugang zum Gericht zu ermöglichen, auch wenn sich der Kläger nicht auf eine mögliche Verletzung eines spezifischen Grundrechts berufen kann.
19 
Ob ein berechtigtes Interesse auch wegen einer Wiederholungsgefahr gegeben sein könnte, kann bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
20 
Die Klage ist aber nicht begründet.
21 
Der gegen den Kläger ausgesprochene Platzverweis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass der Platzverweis rechtswidrig ist.
22 
Die Polizei kann nach § 27a Abs. 1 PolG in der am 22.11.2008 in Kraft getretenen, hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten (Platzverweis). Dabei ist davon auszugehen, dass die Gefahr bzw. die Störung hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit bestehen muss. Hiervon geht auch die Begründung des Gesetzentwurfs aus (LT-Drs. 14/3165 Seite 66; so auch Wolf/Stephan/Deger, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 6. Aufl., 2009, § 27a Rd.Nr. 6).
23 
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Vorschriften des Polizeigesetzes anwendbar und werden nicht durch die Vorschriften des Versammlungsgesetztes verdrängt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 - 1 BvR 1726/01 -, NVwZ 2005, 80 und BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 39.06 -, BVerwGE 129, 142 m.w.N.). Wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetztes als spezielles Gesetz gegenüber dem Polizeigesetz scheidet zwar ein auf allgemeines Polizeirecht gegründeter Platzverweis aus, solange sich eine Person in einer Versammlung befindet und sich auf die Versammlungsfreiheit berufen kann (BVerfG, Beschluss vom 26.10.2004 a.a.O.). Der Kläger nahm aber zum Zeitpunkt des Platzverweises nicht an einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG teil. Hinsichtlich der Veranstaltung des Friedensbündnisses auf dem Forumsplatz fehlt es bereits an der erforderlichen räumlichen Nähe. Er hielt sich nicht dort, sondern auf dem Marktplatz auf. Ob es sich bei der Informationsveranstaltung der Bundeswehr auf dem Marktplatz um eine Versammlung im Sinne von Art. 8 GG handelte, ist zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt des Platzverweises in irgendeiner Weise an dieser Veranstaltung beteiligt hat.
24 
Ein Einschreiten der Polizei setzt - wie bei der Generalklausel der §§ 1, 3 PolG - eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus. Konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem, nach der Prognose der Polizei zu erwartendem Geschehensablaufs in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen kann; Schaden bedeutet, dass die durch die Norm geschützten Rechtsgüter der öffentlichen Sicherheit verletzt bzw. gemindert werden (Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl., Rd.Nr. 411 m.w.N.). Ein polizeiliches Einschreiten kann aber auch dann zulässig sein, wenn eine Störung der öffentlichen Sicherheit bereits eingetreten ist und von dieser Störung weitere Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit ausgehen (Würtenberger/Heckmann a.a.O. Rd.Nr. 412). Eine Störung liegt vor, wenn ein Schaden bereits eingetreten ist (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 20). So liegt es hier.
25 
Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählt die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung durch die Polizei. Zur öffentlichen Sicherheit gehört nicht nur der Bestand des Staates und seiner Einrichtungen selbst, sondern auch die Sicherung der Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen und die ungestörte Amtsführung der Hoheitsträger (VG Dresden, Urteil vom 22.06.2005 - 14 K 1751/04 - ). Der polizeiliche Schutz gilt auch für die hoheitliche Tätigkeit der staatlichen Organe außerhalb der Dienstgebäude, zu der auch die Tätigkeit der Polizei selbst zählt (Wolf/Stephan/Deger a.a.O. § 1 Rd.Nr. 46). Der Kläger hat die hoheitliche Tätigkeit der Polizei nicht unerheblich beeinträchtigt.
26 
Der Beklagte trägt hierzu vor, die Polizei sei durch den Kläger massiv in ihrer Tätigkeit gestört worden. Er habe lautstark und hartnäckig nachgefragt, sei immer bedrängender und massiv in seinen Äußerungen geworden und habe sich auch durch Alternativangebote nicht abbringen lassen. Es habe bereits gewisse Solidarisierungseffekte gegeben. Die Situation habe gedroht zu eskalieren. Die hoheitliche Tätigkeit sei nicht mehr möglich gewesen, ein Gespräch, mit der Person, deren Personalien festgestellt worden seien, sei nicht mehr möglich gewesen. Dies rechtfertigt die Annahme, der Kläger habe die hoheitliche Tätigkeit der Polizeibeamten nicht unerheblich gestört. Der Kläger hat dies zwar bestritten. Sein diesbezügliches Vorbringen in den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten und in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich aber auf die bloße Gegenbehauptung. Ein derartiges pauschales Vorbringen ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Vertreter des Beklagten zu begründen.
27 
Lagen danach die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten der Polizei vor, so war sie ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Dies ist nicht der Fall. Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vor. Danach muss die Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen sein. Hieran ist nicht zu zweifeln. Angesichts der zeitlichen Begrenzung der Maßnahme auf zwei Stunden eines Tages und der räumlichen Beschränkung auf den Marktplatz in Karlsruhe kann nicht von einer unangemessenen oder überzogenen Maßnahme gesprochen werden. Im Übrigen ist kein milderes Mittel ersichtlich, durch das die Störungen der polizeilichen Arbeit durch den Kläger genauso effektiv hätten beseitigt werden können.
28 
Der Beweisantrag, den der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellt hat, ist abzulehnen. Auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen kommt es für die Entscheidung des Gerichts nicht an. Sie sind im vorliegenden Verfahren rechtlich unerheblich und bedürfen deshalb nicht der weiteren Aufklärung.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Die Zulassung der Berufung kam im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Zwar mag die Frage, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung hat von allgemeiner Bedeutung sein. Sie ist aber nicht entscheidungserheblich. Das Ergebnis der Entscheidung hängt nicht von der Beantwortung dieser Frage ab, da die Klage wie aufgezeigt unbegründet ist.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,- festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2008 00:00

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 2. April 2007 - 3 K 3158/05 - ist insoweit unwirksam.
published on 14/04/2005 00:00

Tenor Die Berufungen der Klägerinnen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 - 4 K 1967/01 - werden zurückgewiesen. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelasse
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.