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| Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. |
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| 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO statthaft. Bei der Zustimmung handelt es sich im Verhältnis zur Klägerin um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Abs. 1 LVwVfG. Hiervon ging auch der Beklagte aus, der die Versagung der Zustimmung formell als Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung ausgestaltet hat. Die Zustimmung hat insbesondere die für einen Verwaltungsakt nach § 35 Abs. 1 LVwVfG erforderliche Regelungs- und Außenwirkung. Sie stellt kein bloßes Verwaltungsinternum dar. Zwar ist die Klägerin als amtlich anerkannte Überwachungsorganisation mit hoheitlichen Befugnissen beliehen. Sie ist aber zugleich als privates Unternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt tätig. Ihren Gewinn erzielt die Klägerin durch die Tätigkeit der für sie aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags selbständig tätigen Prüfingenieure. Die Versagung der Zustimmung zur Betrauung eines Prüfingenieurs hat zur Folge, dass die Klägerin diesen nicht zur Gewinnerzielung einsetzen kann. Damit behindert die Versagung der Zustimmung die Klägerin in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie ist durch die Versagung der Zustimmung in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Berufsausübungsfreiheit und damit in eigenen Rechten betroffen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 22.09.2000 - 8 A 2429/99 -, juris m.w.N., sowie zur amtlichen Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung BVerwG, Urteil vom 15.06.2000 - 3 C 10/99 -, juris). Hieraus ergibt sich auch die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis der Klägerin, denn die Versagung der Zustimmung verletzt diese möglicherweise in eigenen Rechten. |
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| 2. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 04.03.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber (§ 113 Abs. 5 VwGO). |
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| Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier gegeben Verpflichtungsklage der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. |
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| Rechtsgrundlage für die Erteilung der Zustimmung ist Nr. 3.7 Satz 1 der Anlage VIII b zur StVZO. Danach darf die Überwachungsorganisation ihr angehörende Personen (bei Erfüllung der Voraussetzungen der Nrn. 3.1-3.6 der Anlage VIII b zur StVZO) mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen betrauen, wenn die nach Nr. 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat. Zuständige Anerkennungsbehörde nach Nr. 1 der Anlage VIII b zur StVZO ist das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg. |
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| Dieses hat die Erteilung der Zustimmung zur Betrauung des Beigeladenen im Ergebnis zu Recht verweigert. Zwar war die Zustimmung nicht gemäß Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO deshalb zu versagen, weil dem Beigeladenen die nach Nrn. 3.5 und 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Ausbildung und Prüfung fehlen (dazu a). Der Beklagte hat die Verweigerung der Zustimmung jedoch rechtsfehlerfrei darauf gestützt, dass der Beigeladene die nach Nr. 3.2 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (dazu b) |
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| a) Nach Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO haben die mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen betrauten Personen eine Ausbildung nach Nr. 3.5 und eine Prüfung nach Nr. 3.6 abzulegen, wenn sie mehr als zwei Jahre nicht mehr die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen (1. Alt.) oder mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder Überwachungsorganisation angehören (2. Alt.). |
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| aa) Die Anerkennungsbehörde darf ihre Zustimmung zur Betrauung versagen, wenn der Prüfingenieur die nach Nr. 3.10 i.V.m. Nrn. 3.5 und 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Ausbildung und Prüfung nicht absolviert hat (a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.04.2014 - 1 L 131/13 -, juris). Zwar folgt Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO systematisch den Vorschriften der Nr. 3.1 bis 3.7 nach, die nach dem Wortlaut der Nr. 3 der Anlage VIII b zur StVZO die Voraussetzungen für die Betrauung und damit auch für die Zustimmung der Anerkennungsbehörde regeln. Die Nr. 3.10 2. Alt. der Anlage VIII b zur StVZO modifiziert und ergänzt allerdings die Nrn. 3.5 und 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO durch eine Fristenregelung in dem speziellen Fall, dass eine der Überwachungsorganisation angehörende Person in der Vergangenheit bereits mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen betraut worden war. Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO regelt keine Rechtsfolge für den Fall, dass die nach Alt. 2 erforderliche Ausbildung und Prüfung nicht abgelegt wurden. Diese Vorschrift kann deshalb nur so verstanden werden, dass sie eine ergänzende Regelung der Voraussetzungen für die Betrauung und Zustimmung trifft. Dass die Anerkennungsbehörde die Versagung der Zustimmung auf die Nichterfüllung der Voraussetzungen der Nr. 3.10 i.V.m. Nrn. 3.5 und 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO stützen darf, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Sinn und Zweck des Zustimmungserfordernisses. Dieses soll eine staatliche Überprüfung der Eignung und Zuverlässigkeit solcher Personen ermöglichen, die als Prüfingenieure mit Außenwirkung hoheitlich tätig werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 3 C 8/11 -, juris). Die nach Nr. 3.10 i.V.m. Nrn. 3.5 und 3.6 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Ausbildung und Prüfung sollen gerade die fachliche Qualifikation des Prüfingenieurs sicherstellen. |
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| bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Zweijahresfrist nach Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO im Fall des Beigeladenen nicht abgelaufen. Die StVZO unterscheidet in Nr. 3 der Anlage VIII b begrifflich zwischen Personen, die der Überwachungsorganisation „angehören“ und solchen, die ihr „als betraute Person angehören“. Die 2. Alternative der Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO betrifft nach ihrem Wortlaut den Fall, dass eine Person, die in der Vergangenheit mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen betraut worden war, erneut betraut werden möchte, aber mehr als zwei Jahre keiner Überwachungsorganisation angehört hat. Die Zweijahresfrist bezieht sich also nach dem Wortlaut auf das bloße Angehören zur Überwachungsorganisation. Hätte der Gesetzgeber die Zweijahresfrist auf die Betrauung beziehen wollen, hätte er dies, da er sich der Unterscheidung zwischen Betrauung und bloßem Angehören bewusst war, ausdrücklich geregelt. Auch Gründe der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sprechen dafür, die Zweijahresfrist nicht auf das Angehören in betrauter Form, sondern auf die bloße Angehörigkeit zur Überwachungsorganisation zu beziehen. Denn andernfalls bestünden für die Überwachungsorganisation und die zu betrauende Person - insbesondere im Hinblick auf unerwartete oder unabsehbare Verzögerungen des Zustimmungsverfahrens - erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Antragstellung. Die Anerkennungsbehörde hätte es durch schlichtes Zuwarten in der Hand, den Fristablauf herbeizuführen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.04.2014, a.a.O.). |
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| Nach diesen Maßgaben ist die Zweijahresfrist nach Nr. 3.10 der Anlage VIII b zur StVZO im Fall des Beigeladenen nicht abgelaufen. Die Angehörigkeit des Beigeladenen zur FSP wurde erst mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 25.10.2013 beendet. Der Beigeladene gehörte der Klägerin aber bereits mit dem Abschluss des Prüfvertrags am 12.09.2015 an und damit noch vor dem Ablauf der Zweijahresfrist. |
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| b) Dem Beigeladenen fehlt jedoch die für die Erteilung der Zustimmung nach Nr. 3.2 der Anlage VIII b zur StVZO erforderliche Zuverlässigkeit. Unzuverlässig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie ihre Tätigkeit als Prüfingenieur künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. Nr. 3.3 Abs. 2 der Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach der Anlage VIII b StVZO vom 5. Juni 2009, VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2009 S. 364; 28.03.2011 S. 309; im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie; zum Begriff der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6/14 -, juris). Die Bewertung der Zuverlässigkeit erfordert somit eine Prognoseentscheidung (vgl. Nr. 3.3 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie). Vom Fehlen der Zuverlässigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass der Prüfingenieur seine Tätigkeit ordnungsgemäß ausüben wird, ohne dass es einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer zukünftig ordnungswidrigen Ausübung seiner Tätigkeit bedarf (vgl. zum Gewerberecht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.11.1993 - 14 S 2322/93 -, juris; Beschluss vom 20.07.1989 - 14 S 1564/89 -, NVwZ-RR 1990, 186 m.w.N.; zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz BVerwG, Urteil vom 14.12.1990 - 7 C 20/90 , juris). An die Zuverlässigkeit eines Prüfingenieurs sind hohe Anforderungen zu stellen, da dieser mit hoheitlichen Aufgaben betraut ist und ihm im Rahmen seiner Kompetenz zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen gewichtige Schutzgüter, nämlich Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer, überantwortet sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.1998 - 1 U 140/98 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, a.a.O.). Auch der Rechtsverkehr muss auf die Kompetenz und Neutralität eines Prüfingenieurs vertrauen dürfen. |
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| In Anwendung dieser Grundsätze ist der Beigeladene im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei einer Gesamtschau aller Umstände unter Berücksichtigung der von ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei der FSP begangenen Pflichtverletzungen als unzuverlässig anzusehen. Zwar ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene die mit Reklamation vom 19.10.2011 beanstandeten Änderungsabnahmen am 28.01.2011 pflichtwidrig durchgeführt hat. Denn nach der Aussage des Zeugen ... besteht insoweit die Möglichkeit, dass dem Beigeladenen, wie von ihm behauptet, tatsächlich ein gefälschtes Teilegutachten vorgelegt worden ist. Da das dem Beigeladenen vorgelegte Gutachten nicht mehr verfügbar war, konnte im Nachgang nicht aufgeklärt werden, ob dieses gefälscht war und ob für den Beigeladenen Anlass bestanden hatte, das Gutachten anhand der in Datenbanken verfügbaren amtlichen Teilegutachten zu überprüfen. Nach den Angaben des Zeugen ... gab es zum damaligen Zeitpunkt noch keine gesetzliche Regelung oder organisationsinterne Richtlinie, wonach der Prüfingenieur in jedem Fall Einsicht in die in den Datenbanken verfügbaren amtlichen Teilegutachten nehmen musste. |
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| Nicht erweislich war auch der mit der Reklamation vom 23.09.2013 durch die Regierung von Niederbayern erhobene Vorwurf, der Beigeladene habe einen falschen Preis für die Untersuchung des Motormanagements und des Abgasverhaltens eines geprüften Fahrzeugs herangezogen. Der Beigeladene hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe seit 2009 bei einigen Händlern die Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuchung getrennt abgerechnet, im Prüfbericht habe er dann die Abgasuntersuchung als durchgeführt mitdokumentieren müssen. Die betreffende Rechnung über die Abgasuntersuchung sei auf seinem Computer als getrennte Rechnung dokumentiert. |
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| Die Kammer ist allerdings nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen ... und der Dokumentation der Reklamationen in der Akte der FSP davon überzeugt, dass dem Beigeladenen die ihm im Bescheid vorgeworfenen weiteren Pflichtverletzungen tatsächlich im Wesentlichen so, wie vom Beklagten dargelegt, zur Last lagen und die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen belegen. Nach Überzeugung der Kammer hat der Beigeladene wiederholt amtliche Fahrzeuguntersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt und hierdurch die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Der Beigeladene hat am 05.07.2011 eine Hauptuntersuchung eines Händlerfahrzeugs nicht ordnungsgemäß durchgeführt (Reklamation vom 22.08.2011). Bei der Nachuntersuchung des Fahrzeugs durch den Zeugen ... am 24.08.2011 stellte dieser eine großflächige Durchrostung am Schweller links fest, die nach der fachlichen Einschätzung des Zeugen bereits zum Zeitpunkt der Hauptuntersuchung vorhanden und für den Beigeladenen erkennbar gewesen sein muss. Die Durchrostung stellt nach den Angaben des Zeugen einen erheblichen Mangel dar, der zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung hätte führen müssen. Die Durchrostung des Schwellers war nach dem glaubhaften Vortrag des Zeugen sicherheitsrelevant, weil hierdurch die ganze Karosserie des Fahrzeugs geschwächt wurde. Der Zeuge ... hat für die Kammer nachvollziehbar dargelegt, dass die Durchrostung zwar, wie vom Beigeladenen vorgetragen wurde, kaschiert worden war. Die Kaschierung ist auf dem Foto AS 176 der Akte der FSP noch ansatzweise erkennbar. Der Beigeladene war nach den Angaben des Zeugen aber gerade wegen der erkennbaren Kaschierung und weil es sich bei dem Fahrzeug um ein Händlerfahrzeug handelte, verpflichtet, besonders genau, auch mit einem Schraubenzieher, zu prüfen. Die Durchrostung sei mit einem Schraubenzieher eindeutig feststellbar gewesen. Es habe sich bei den Durchrostungen nicht nur um „kleine Löchlein“ gehandelt, vielmehr habe man mit dem Daumen hindurchdrücken können. Dafür dass, wie der Beigeladene andeutet, die Durchrostungen erst nach der Hauptuntersuchung durch den Einsatz eines Hammers entstanden sein könnten, ergeben sich weder nach Aktenlage noch nach der Aussage des Zeugen irgendwelche Anhaltspunkte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beigeladene dies ins Blaue hinein behauptet hat. |
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| Auch hinsichtlich der Reklamation des TÜV Süd vom 07.06.2013 - im Bescheid wird fälschlich das Datum 07.10.2013 genannt - ergibt sich aus der Aussage des Zeugen ..., dass der Beigeladene eine Hauptuntersuchung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat. Ein Querträger war ca. fünf Wochen nach der Hauptuntersuchung komplett ausgerissen; eine erhebliche Schwächung, die zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung hätte führen müssen, muss nach der Einschätzung des TÜV SÜD und des Zeugen ... bereits bei der Hauptuntersuchung vorhanden gewesen sein. Der Beigeladene hat diesen Vorfall nicht substantiiert bestritten. Seinen Vortrag, ihm sei bezüglich der Reklamation vom 07.06.2013 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, hat der Beigeladene durch die Vorlage seiner schriftlichen Stellungnahme vom 04.07.2013 selbst widerlegt. Die Reklamation vom 07.06.2013 ist nicht in der dem Gericht vorliegenden Akte der FSP dokumentiert. Die Zeugin ... erläuterte jedoch in der mündlichen Verhandlung, dass die vorgelegte Akte der FSP nur den Bereich Personal und Recht betreffe, hinsichtlich der Reklamationen aber nicht vollständig sei. Die einzelnen Vorgänge seien vielmehr „in der Region“, also in der jeweiligen regionalen Vertretung der FSP dokumentiert. |
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| Die im Bescheid aufgeführte Reklamation vom 12.07.2013 betrifft ebenfalls eine fehlerhaft durchgeführte Hauptuntersuchung. Nach der Einschätzung des TÜV Süd und des Zeugen ... war ein Bestehen der Abgasuntersuchung mit dem vorgeführten Fahrzeug ohne eine Pflichtverletzung des Beigeladenen nicht möglich. Der Zeuge ... äußerte in seiner schriftlichen Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung den naheliegenden Verdacht, dass bei der Untersuchung betrogen worden sei, indem diese mit einem anderen Fahrzeug durchgeführt worden sei. Der Beigeladene ist dem Vorbringen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat zu der Reklamation vom 12.07.2013 lediglich vorgetragen, dass ein plötzlicher Leistungsabfall des Fahrzeugs das Ergebnis der Abgasuntersuchung möglicherweise erklären könne; Anlass für die Besichtigung des Fahrzeugs durch den TÜV Süd sei ein massiver Streit zwischen dem Fahrzeughalter und der Werkstatt gewesen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und unplausibel. Er vermag deshalb die fachliche Einschätzung des TÜV Süd und des Zeugen ..., ein Bestehen der Abgasuntersuchung sei ohne Verschulden des Beigeladenen nicht möglich gewesen, nicht in Frage zu stellen. |
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| Der Zeuge ... war entgegen dem Vortrag der Klägerin und des Beigeladenen nicht verpflichtet, die Angaben des TÜV Süd durch eine eigene Nachbesichtigung der betreffenden Fahrzeuge zu überprüfen. Der Zeuge durfte sich vielmehr auf den Sachverstand des TÜV Süd verlassen. Auf den ins Blaue hinein geäußerten Hinweis der Klägerin und des Beigeladenen, dass es sich bei dem TÜV Süd und der FSP um Konkurrenzunternehmen handele, weshalb der TÜV Süd ein geschäftliches Interesse gehabt haben könne, den Beigeladenen als Prüfingenieur der FSP zu belasten, hat der Zeuge ... überzeugend dargelegt, dass zwar die Geschäftsführung des TÜV Süd und der FSP wirtschaftlich konkurrierten, dass eine solche Konkurrenz zwischen den technischen Leitungen jedoch nicht bestehe, weil es diesen in erster Linie um die Verkehrssicherheit gehe. |
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| Die Angaben des Zeugen ... sind glaubhaft. Weder er noch die Zeugin ... zeigten Belastungstendenzen bezüglich des Beigeladenen. Der Zeuge ... erklärte vielmehr, der Beigeladene sei der umsatzstärkste Prüfingenieur der FSP gewesen, so dass für diese, wenn es keine gewichtigen Verfehlungen gegeben hätte, kein Anlass bestanden hätte, das Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen zu kündigen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass es nach dem von der Klägerin und dem Beigeladenen unbestrittenen Vortrag des Zeugen ... am Markt einen Mangel an ausgebildeten Prüfingenieuren gibt. |
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| Für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen ... spricht schließlich, dass der Beigeladene sich gegen die Korrekturmaßnahmen der FSP, insbesondere die mit Schreiben vom 21.12.2011 angeordnete vierwöchige Ruhestellung der Betrauung und die damit verbundene Anordnung, dass er während dieses Zeitraums ohne eigenen wirtschaftlichen Ertrag unter Aufsicht eingesetzt werde, sowie die Suspendierung mit Schreiben vom 14.10.2013 und die anschließende außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit Schreiben vom 25.10.2013 nicht zur Wehr gesetzt hat. Hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung hat der Beigeladene zwar vorgetragen, er sei hiergegen nicht vorgegangen, weil er zu diesem Zeitpunkt gesundheitliche Probleme gehabt habe und das Vertragsverhältnis ohnehin habe kündigen wollen, auch seien für ihn zum damaligen Zeitpunkt die Konsequenzen der außerordentlichen Kündigung für eine spätere erneute Betrauung nicht absehbar gewesen. Dies erklärt jedoch nicht, warum er die durchaus gravierende Maßnahme der vierwöchigen Ruhestellung der Betrauung und der Tätigkeit ohne eigenen Ertrag widerspruchslos hingenommen hat. |
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| Der Vortrag der Klägerin, die Unzuverlässigkeit des Beigeladenen sei durch die FSP nur behauptet worden, tatsächlich habe die FSP das Vertragsverhältnis mit dem Beigeladenen aber gekündigt, weil sie einen Mitarbeiter namens ... von der Prüfstelle des Beigeladenen habe abziehen und diesen anderweitig einsetzen wollen, ist nicht plausibel und durch nichts belegt. Denn nach dem von der Klägerin und dem Beigeladenen unbestrittenen Vortrag des Beklagten war Herr ... lediglich bis zum 31.07.2012 bei dem Beigeladenen angestellt. Er war bereits seit dem 01.08.2012 als selbständiger Prüfingenieur für die FSP tätig. Darüber hinaus gab es Ermahnungen der FSP gegenüber dem Beigeladenen bereits im Jahr 2011 und nicht erst im Jahr der Kündigung 2013. |
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| Die Kammer kann offen lassen, ob hinsichtlich der dem Beigeladenen mit den Reklamationen durch den TÜV Süd vom 12.07.2013 und die Regierung von Niederbayern vom 23.09.2013 jeweils vorgeworfenen „unplausiblen Mängeldokumentation“ eine Pflichtverletzung des Beigeladenen festzustellen ist. Der Zeuge ... hat hierzu lediglich angegeben, dass eine so umfangreiche Auflistung von Hinweisen, die, wenn sie als Mangel dokumentiert worden wären, zum Nichtbestehen der Hauptuntersuchung geführt hätten, unplausibel und unüblich sei. Ungeachtet der Frage einer Pflichtverletzung bekräftigt das seitens des TÜV Süd, der bayerischen Aufsichtsbehörde und des Zeugen ... nachvollziehbar als unplausibel und unüblich bewertete Vorgehen jedenfalls vor dem Hintergrund der festgestellten erheblichen Pflichtverletzungen den Eindruck, dass der Beigeladene nicht willens oder in der Lage ist, seine Tätigkeit als Prüfingenieur ordnungsgemäß auszuüben. |
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| Gegen die Zuverlässigkeit des Beigeladenen spricht schließlich, dass er wiederholt und vorsätzlich für seine Tätigkeit relevante Richtlinien der Überwachungsorganisation beziehungsweise fachliche Anweisungen des Technischen Leiters missachtet hat. Nach dem glaubhaften Vortrag des Zeugen ..., dem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten ist, hat dieser trotz wiederholter Ermahnung seitens der FSP die von ihm nach deren Richtlinien zu bestimmten Zeiten vorzunehmende Plakettenzählung und Datenfernübertragung häufig nicht oder erst verspätet durchgeführt. |
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| Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass seit den letzten Vorfällen im Jahr 2013 nunmehr fast vier Jahre vergangen sind. Denn dieser Zeitablauf ohne weitere Pflichtverletzungen belegt keine Verhaltensänderung des Beigeladenen, sondern ist allein dadurch zu erklären, dass der Beigeladene bereits seit Ende Oktober 2013 nicht mehr als Prüfingenieur tätig war. |
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| Jedenfalls angesichts der Häufung der dargelegten, hinsichtlich der Fahrzeuguntersuchungen schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beigeladenen spricht wenig dafür, dass dieser in Zukunft willens und in der Lage sein wird, seine Prüftätigkeit verantwortungsvoll und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Dabei ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass auch nach den Vorfällen geführte Kritikgespräche, Ermahnungen, Schulungsmaßnahmen und sogar die Ruhestellung der Betrauung für vier Wochen mit Schreiben vom 21.12.2011 bei dem Beigeladenen keine Verhaltensänderung bewirkt haben. Der Beigeladene lässt keinerlei sachliche Auseinandersetzung mit den ihm in der Vergangenheit unterlaufenen Fehlleistungen und damit auch keinen Einstellungswandel erkennen. Mit Rücksicht auf die bereits dargelegte besondere Verantwortung eines Prüfingenieurs für gewichtige Schutzgüter ist im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung deshalb von der Unzuverlässigkeit des Beigeladenen auszugehen. |
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| Da dem Beigeladenen die für die Tätigkeit als Prüfingenieur erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, war der Beklagte verpflichtet, seine Zustimmung zu dessen Betrauung zu verweigern. Ein Ermessen stand dem Beklagten insoweit nicht zu; die von der Klägerin vorgeschlagenen milderen Mittel, namentlich die Auferlegung von Schulungen und besondere Aufsicht, kamen nicht in Betracht. Die Verweigerung der Zustimmung wegen Unzuverlässigkeit des Beigeladenen bedeutet entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin und des Beigeladenen, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG. Denn der Schutz des unverzichtbaren Vertrauens der Öffentlichkeit in den Sachverstand und die Neutralität der Prüfingenieure und der Schutz der gewichtigen Rechtsgüter der Verkehrsteilnehmer verlangen es, einen unzuverlässigen Bewerber von der Tätigkeit als Prüfingenieur auszuschließen. |
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| Der Beklagte hat seine Zustimmung zur Betrauung des Beigeladenen mit den Aufgaben eines Prüfingenieurs nach Nr. 3.7 Satz 1 der Anlage VIII b zur StVZO somit zu Recht verweigert. |
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