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Die zulässige Klage ist nicht begründet.
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Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, denn er hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG (I.) noch nach §§ 8, 9 StAG (II.).
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I. Der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach den Vorschriften des Ausländergesetzes scheitert an der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2 AuslG (I.1.) und am Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 86 S.1 Nr.2 AuslG (I.2.).
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I. 1. Bei einem Einbürgerungsbewerber verlangt § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Dies ist beim Kläger und seiner Familie nicht der Fall.
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Ausweislich der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und den vorgelegten Sozialhilfeakten bezog der Kläger bzw. seine Familie in der Zeit von März 1994 bis Mai 1999 und dann seit Februar 2000 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach dem aktuellen Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 summiert sich der sozialhilferechtliche Bedarf der klägerischen Familie auf 1.631,33 EUR. Abzüglich des einzusetzenden Einkommens in Höhe von 400,10 EUR Arbeitslosenhilfe des Klägers, 820,00 EUR Kindergeld und eines hiervon abzusetzenden Familienfreibetrags in Höhe von 20,50 EUR ergibt sich ein Sozialhilfeanspruch der Familie des Klägers in Höhe von 431,73 EUR, dem noch der Mietzuschuss nach dem WoGG in Höhe von 221,00 EUR hinzuzuaddieren ist, was einen monatlichen Zahlbetrag von 652,73 EUR ergibt (der Sozialhilfebescheid vom 18.11.2004 weist ferner noch eine einmal zu gewährende Weihnachtsbeihilfe von 248 EUR aus).
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Von der Voraussetzung des § 85 Abs.1 S.1 Nr.3 AuslG kann auch nicht gemäß § 85 Abs.1 S.2 AuslG abgesehen werden. Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er aus einem von ihm zu nicht vertretenden Grunde den Lebensunterhalt für sich und seine Familie nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann. Der Kläger gab zwar in der mündlichen Verhandlung an, Rückenprobleme aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenflechter zu haben. Von Rückenproblemen ist in der Tat auch in der im Gerichtsverfahren vorgelegten Bescheinigung seiner Ärztin vom 01.07.2004 die Rede. Danach leidet der Kläger seit über fünf Jahren an progredienten, rezidivierend auftretenden Schmerzen im Bereich der BWS und LWS, die medikamentös nur gering zu lindern gewesen seien; keine Besserung hätten Massagen, Krankengymnastik oder Bewegung gebracht. Diese Erkrankungen der Wirbelsäule, unter denen viele Menschen zu leiden haben, kann nach Ansicht der Kammer nicht dazu führen, dass sich der Kläger vollständig aus dem Erwerbsleben zurückzieht. Es ist ihm zuzumuten, zur finanziellen Unterstützung seiner Familie eine Arbeit aufzunehmen, die sich mit seinem Wirbelsäulenleiden vereinbaren lässt. Hierzu gibt es gerade im Bereich der Gastronomie ein erhebliches Betätigungsfeld, auch für ungelernte Arbeitskräfte. Dies ist der Kammer aus einer Vielzahl ausländerrechtlicher Verfahren bekannt. Der Kläger konnte die Kammer nicht davon überzeugen, dass es ihm trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht möglich gewesen ist, in einem so langen Zeitraum, sei es auch nur eine befristete Arbeitsstelle oder eine Teilzeitstelle als ungelernte Kraft zu finden, die zu ihm passt. Der Kläger behauptete zwar vehement, ohne dies aber näher verifizieren zu können, dass er sich regelmäßig bewerbe. Bewerbungen bei Putzfirmen seien durchweg nicht erfolgreich gewesen. Er habe den potentiellen Arbeitgebern, weil er nicht habe lügen wollen, natürlich auf sein Wirbelsäulenleiden hinweisen müssen und habe ihnen mitgeteilt, dass er ca. drei bis vier Stunden putzen könne, bis er Schmerzen bekäme. Daraufhin habe man ihm allenfalls mitgeteilt, dass man auf ihn zukomme, wenn Bedarf bestehe. Die Art und Weise der Bewerbungen bei Putzfirmen zeigt eindrucksvoll auf, dass der Kläger überhaupt nicht bestrebt ist, in diesem Bereich eine Arbeitsstelle zu finden. Wer bereits bei der Vorstellung auf seine Erkrankungen abhebt, provoziert eine Absage. Der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die Rückenprobleme den Kläger von vornherein an der Aufnahme einer Putztätigkeit gehindert hätten. So ist der ärztlichen Bescheinigung vom 01.07.2004 zu entnehmen, dass man bestrebt ist, die Rückenerkrankung des Klägers durch Bewegung zu lindern. Hierzu hätte eine Putztätigkeit, bei der man sich in der Regel ohne große Kraftanstrengungen in verschiedenen Körperhaltungen fortlaufend bewegen muss, beitragen können. Dass der Kläger gar nicht gewillt ist, eine (Teilzeit-)Beschäftigung zu finden, verdeutlicht sein weiterer Vortrag in der mündlichen Verhandlung, er habe selbst als Tellerwäscher in der Gastronomie nichts bekommen. Sein Bruder habe einen Gastronomie- und Imbissbetrieb, an dem er sich nicht habe beteiligen oder in dem er habe arbeiten können, da er nicht sehr lange im Stehen tätig sein könne. Es ist aber allgemein bekannt, dass gerade in der Gastronomie ein insbesondere saisonaler Bedarf an ungelernten Arbeitskräften besteht. Weshalb der Kläger in diesem Bereich keine Arbeit finden konnte, vermochte er substantiiert nicht darzulegen. Ärztlich und schon gar nicht fachärztlich bescheinigt wurde dem Kläger nicht, dass er nicht leichte, ggf. zeitlich befristete Tätigkeiten im Stehen ausüben kann. Es spricht daher vieles dafür, dass der Kläger keine gering entlohnte Tätigkeit ausüben will, zumal der hierdurch erzielte Verdienst als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähiges Einkommen seinen und den Anspruch seiner Familie auf Hilfe zum Lebensunterhalt reduzieren würde. Da der Kläger die Inanspruchnahme von Sozial- und Arbeitslosenhilfe somit zu vertreten hat, steht dies bereits zwingend seinem Einbürgerungsbegehren gem. § 85 Abs.1 S.1 Nr.3, S.2. AuslG entgegen.
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I. 2. Ein Einbürgerungsanspruch des Klägers nach dem AuslG besteht ferner wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes gem. § 86 Nr.2 AuslG nicht. Danach ist die Einbürgerung zu versagen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Einbürgerungsbewerber macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Ein Ermessen ist der Beklagten als Einbürgerungsbehörde in diesen Fällen nicht eröffnet; vielmehr ist der Antrag zwingend abzulehnen, wenn der Ausschlussgrund vorliegt.
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Dieser Ausschluss greift hier. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger die die Sicherheit des Bundes gefährdenden Bestrebungen der PKK (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805; vgl. auch BGH, Urt.v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04) jedenfalls in der Vergangenheit unterstützt hat.
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Nach § 86 Nr.2 AuslG muss ein durch tatsächliche Anhaltspunkte gestützter Verdacht vorliegen, d.h. allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, genügen nicht. Die Einbürgerungsbehörde ist für die somit erforderlichen Anknüpfungstatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Anknüpfungstatsachen müssen die Annahme sicherheitsrelevanter Aktivitäten rechtfertigen. Die Behörde hat insoweit keinen Beurteilungsspielraum, vielmehr unterliegt ihre Wertung voller gerichtlicher Kontrolle. Allerdings ist ein Nachweis der Betätigung nicht erforderlich. Es genügt ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Die Einbürgerungsbehörde trifft daher nicht die volle Darlegungs- und Beweislast. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise bei der Einschätzung der Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Anknüpfungstatsachen dem Grunde nach, ihrer Aussagekraft sowie der Gewichtung für sich und in der gebotenen Gesamtschau. Dabei sind die auch Ausländern zustehenden Grundrechte (Art.5 Abs.1, 9 Abs.3 GG) zu berücksichtigen. Andererseits können grundsätzlich auch legale Betätigungen im Rahmen des § 86 Nr.2 AuslG herangezogen werden (zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, m.w.N.).
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Hier liegen konkrete Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger aktiver Unterstützer der nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen der PKK war.
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Zwar kann dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht das ihm von der Beklagten vorgehaltene Amt des Vorstandes des angeblich der PKK nahe stehenden „kurdischen Sportvereins B. e.V.“ zur Last gelegt werden. Denn der Kläger gab zusammen mit seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung an, der Verein sei „gerade ein halbes Jahr gelaufen“, dann habe er den Vereinsposten niedergelegt, weil keine Beteiligung am Vereinsleben stattgefunden habe. So seien zu von ihm vereinbarten und vorbereiteten Fußballspielen regelmäßig zu wenige oder gar keine Spieler gekommen. Der Verein habe auch kein eigenes Vereinsheim gehabt. Sie hätten das Vereinsheim in der Karl-Friedrich-Straße, das wohl von der Beklagten als ihr Vereinsheim angesehen werde, nur mitbenutzen dürfen. Er selbst sei dort auch seit Silvester 1999 nicht mehr gewesen. Der Sitz des Vereins, dessen Vorsitzender er gewesen sei, sei bei ihnen zu Hause gewesen. So sei der Verein auch zum Vereinsregister angemeldet worden. Diesem Vortrag konnte der Beklagten-Vertreter nichts substantiiert entgegensetzen. Die auf die Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz basierenden Ausführungen der Beklagten und der Widerspruchsbehörde konnten nicht näher belegt werden. Auch den beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten kann diesbezüglich nichts gegen den Kläger Sprechendes entnommen werden. Insbesondere dem polizeilichen Ermittlungsverfahren wegen der Verbringung von Kindern kurdischer Volkszugehöriger in ein Ausbildungslager der PKK in Frankreich ist nichts für eine Kenntnis oder gar Beteiligung des Klägers hieran zu entnehmen. Es liegt daher insoweit kein tatsachengestützter Tatverdacht vor, der tatsächliche Anhaltspunkte für eine diesbezügliche verfassungsfeindliche Betätigung des Klägers im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG begründen könnte.
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Doch sind die sonstigen Aktivitäten des Klägers für die PKK im Sinne von § 86 Nr.2 AuslG hinreichend tatsachengestützt und sicherheitsrelevant. Der Kläger hat das „kleine Asyl“ (Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG in seiner Person) nur deshalb erhalten, weil das Verwaltungsgericht von nachweislichen türkischen bzw. pro-kurdischen Aktivitäten des Klägers, wie Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen im Bundesgebiet, überzeugt gewesen ist. Mag der Kläger, wie es auch in den Urteilsgründen anklingt, diese Aktivitäten nur deshalb entfaltet haben, um als Asylberechtigter im Bundesgebiet anerkannt zu werden und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Jedenfalls hätte der Kläger danach sein Engagement für von der PKK gelenkten Aktivitäten sofort oder jedenfalls nach und nach einstellen müssen, um den Vorgaben des § 86 Nr.2 AuslG Genüge zu tun. Der Kläger hat aber sein Engagement noch nachweislich gesteigert. Wie sich aus den tatbestandlichen Feststellungen ergibt, nahm der Kläger in der Folgezeit an nicht angemeldeten Demonstrationen von PKK-Anhängern (1993, 1994) teil und plakatierte für die PKK in Pforzheim (1994). Im Verwaltungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung nahm er hierzu dezidiert nicht Stellung - bestritt er zwar für die PKK (indirekt) tätig gewesen zu sein. Er gab an, nur die Rechte der Kurden und ein freies Kurdistan im Blick gehabt zu haben. Dass dies aber nicht den Tatsachen entspricht, sondern der Kläger sein Verhalten nur zu bagatellisieren versucht, belegt nicht zuletzt sein Verhalten bezüglich der ihm im Strafbefehl vom 04.07.1995 vorgeworfenen Straftat des Führens von Schusswaffen gemäß §§ 27 Abs.1, 30 Versammlungsgesetz im Zusammenhang mit einer groß angelegten demonstrativen Aktion von Kurden anlässlich des ersten Jahrestages des PKK/ERNK-Verbots in Stuttgart. Legte der Kläger noch gegen den Strafbefehl Einspruch ein und versuchte er in der Hauptverhandlung seine Tat zu bestreiten (er wollte bei seiner Festnahme auf dem Weg zu einer Beerdigung gewesen sein), so nahm er den Einspruch zurück, als sich nach Ermittlungen des Strafgerichts die Unwahrheit seiner Behauptungen zu offenbaren drohte.
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Zuletzt feststellbar hat der Kläger am 10.07.2001 eine „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“ unterschrieben. Diese eine DIN A-4-Seite umfassende Erklärung (Behördenakte, Seite 193) endet mit: „Hiermit erkläre ich, dass ich das gegen die PKK ausgesprochene Verbot und die strafrechtliche Verfolgung der Mitgliedschaft in der PKK sowie der strafrechtlichen Verfolgung der aktiven Sympathie für die PKK, auf das Schärfste verurteile. Weiterhin erkläre ich, dass ich dieses Verbot nicht anerkenne und sämtliche Verantwortung übernehme, die sich daraus ergibt“. In der mündlichen Verhandlung versuchte der Kläger wiederum die Unterschriftsleistung zu bagatellisieren, indem er, unterstützt von seiner Ehefrau, erklärte, man habe ihm gesagt, er unterschreibe eine Erklärung mit dem Inhalt „Freiheit für Kurdistan“. Dem habe er vertraut. Auf dem Zettel habe nichts gestanden, was auf die PKK habe schließen lassen, insbesondere habe nicht darauf gestanden: „Ich bin PKK’ler“. Man habe aus dem Blatt ersichtlich nur Name und Adresse eintragen sowie unterschreiben müssen. Dieser Erklärungsversuch steht im Gegensatz zum Inhalt der „Selbsterklärung“, die gut erkennbar, weil fett und herausgehoben mit der Überschrift „Auch ich bin ein PKK’ler“ beginnt. Zumindest diese Überschrift musste der Kläger selbst bei Vorlage der Erklärung anlässlich einer Hochzeitsfeier zur Kenntnis genommen haben und hätte dann eben die Erklärung nicht unterschreiben dürfen, um nicht den Eindruck zu untermauern, er unterstütze eine verfassungsfeindliche Organisation. Der Kläger war zum Lesen der Überschrift und im Übrigen auch des Inhalts der Selbsterklärung aufgrund des Ergebnisses des Deutschtestes in der Lage; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet. Im Übrigen haben zu jener Zeit gerade Asylbewerber in Asylverfahren diese Erklärung mit der Behauptung vorgelegt, hiermit zu dokumentieren, der PKK nahe zu stehen und deshalb bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung befürchten zu müssen, um ihre Anerkennung als Asylberechtigte zu erlangen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 12.08.2003, II. 4). Denn die „Selbsterklärung“ war auf eine verbotene Tätigkeit der PKK bezogen und – jedenfalls unter Berücksichtigung der Kampagne, in deren Rahmen sie abgegeben wurde – konkret geeignet, eine für eine verbotene Vereinstätigkeit vorteilhafte Wirkung zu entfalten. Solche Selbstfestlegungen verschaffen den Verantwortlichen der PKK nämlich für künftige Aktionen Planungsgrundlagen und erleichtern ihnen so die Fortsetzung der verbotenen Aktivitäten (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Der Kläger musste von der Ausrichtung der „Selbsterklärung“ auch gewusst haben: Der von der PKK initiierten und gesteuerten Kampagne ging eine groß angelegte Werbung voraus; der Inhalt der Erklärung wurde unter den kurdischen Landsleuten erörtert (vgl. BGH, Urt.v. 27.03.2003 – 3 StR 377/02-). Nach Vorgesagtem waren die Erklärungsversuche des Klägers zur Unterzeichnung der „Selbsterklärung“ nicht geeignet, sein Verhalten in einem anderen Bild erscheinen zu erlassen.
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Bei einer wertenden Gesamtschau dieser Vorfälle und Ereignisse kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass beim Kläger tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, er habe Bestrebungen unterstützt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet waren. Dem steht nicht entgegen, dass die Veranstaltungen überwiegend friedlich abgelaufen sind und sich der Kläger in keiner Weise hervorgetan hat. Denn bereits die regelmäßige passive Teilnahme an PKK-Veranstaltungen über einen längeren Zeitraum hinweg und erst recht die sich daran anschließende Unterzeichnung der „Selbsterklärung: Auch ich bin ein PKK’ler“, ist geeignet, eine dauernde Identifikation des Klägers mit den Bestrebungen im Sinne des § 86 Nr.2 AuslG zu indizieren (vgl. Bayr.VGH Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -).
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Selbst wenn der Kläger jedoch seine Unterstützungshandlungen eingestellt haben sollte, könnte das seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Erforderlich wäre nämlich nach § 86 Nr.2 AuslG ein Glaubhaftmachen, dass er sich von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewendet hat. Abwenden verlangt mehr als ein bloßes äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -; Bayr.VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 -). Dafür ist hier, insbesondere aufgrund des Aussageverhaltens des Klägers, nichts zu erkennen.
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Denn die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung setzt grundsätzlich zunächst voraus, dass der Kläger einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 86 Nr.2 AuslG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Hiervon war der Kläger aber weit entfernt. Er hat sein früheres Verhalten entweder in unglaubhafter Weise bestritten oder bagatellisiert. Dann aber ist eine Glaubhaftmachung der Abwendung nur möglich, wenn sie aufgrund objektiver Gegebenheiten überwiegend wahrscheinlich ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -). Das ist hier nicht der Fall.
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Allein die Tatsache, dass der Kläger nachweislich seit 2001 keine Aktionen der PKK/ERNK mehr unterstützt hat, reicht zur Glaubhaftmachung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einer Abwendung im vorgenannten Sinn wegen seines langjährigen Engagements für die PKK, und sei es nur als Mitläufer, nicht aus. Der Kläger hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung zur Rechtfertigung seines Verhaltens darauf hingewiesen, Deutschland sei ein demokratischer Staat, in dem auch demonstriert werden dürfe. Dabei hat er aber verkannt, dass die grundgesetzlich geschützte Demonstrationsfreiheit eben gerade nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung eingesetzt werden darf, deren wesentlicher Bestandteil sie ist; einmal davon abgesehen, dass es sich hier um ein nur Deutschen zustehendes Grundrecht handelt (vgl. Art.8 Abs.1 GG). Auf diesbezüglichen Vorhalt zeigte sich der Kläger wenig einsichtig. Er bekräftigte wiederholt, nach wie vor für ein freies Kurdistan einzutreten. Das dies gerade das (Fern-)Ziel der PKK/ERNK ist, negierte er dabei, was darauf schließen lässt, dass er zumindest die Verwirklichung dieses Ziels mit Hilfe der PKK/ERNK nicht ablehnt. Das undifferenzierte Verhältnis des Klägers zu einem freien Kurdistan zeigt auch sein zu einer Verurteilung wegen Beleidigung führendes Verhalten am 29.10.1999 (Strafbefehl vom 01.02.2000 - 9 Cs 83 Js 15972/99 -, rechtskräftig nach Rücknahme des Einspruchs seit 08.05.2000): Auf den Vorhalt eines Bediensteten der Beklagten, er habe in seiner Heiratsurkunde den Geburtsort ausgestrichen und „Kurdistan“ handschriftlich dahinter vermerkt, was einer Urkundenfälschung gleichkomme, kam es wegen der Uneinsichtigkeit des Klägers zu einem Eklat, der zur mit dem Strafbefehl geahndeten Beleidigung des Bediensteten durch den Kläger führte.
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Bei der „Vorgeschichte“ des Klägers hätte es vor diesem Hintergrund zur Glaubhaftmachung einer Abwendung von seiner früheren Unterstützung nach § 86 Nr.2 AuslG inkriminierenden Bestrebungen einer deutlichen, auf objektiven Gegebenheiten basierenden Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung bedurft. Diese erfolgte aber nicht. Der Kläger versuchte vielmehr immer aufs Neue das Geschehen zu bagatellisieren ohne auch nur ansatzweise zu erkennen zu geben, dass er die Bedeutung seines früheren Engagements für die PKK/ERNK im Zusammenhang mit der begehrten Einbürgerung begriffen hat.
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II. Der Kläger kann sein Einbürgerungsbegehren auch nicht wirksam auf § 9 StAG stützen. Nach dieser Vorschrift soll ein Ehegatte oder Lebenspartner eines Deutschen unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn …, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen.
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Der Kläger ist zwar mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, sein Einbürgerungsanspruch scheitert jedoch an dem von § 9 StAG in Bezug genommenen § 8 StAG. Danach kann ein Ausländer eingebürgert werden, wenn er u. a. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 46 Nr.1 bis 4, 47 Abs.1 oder 2 AuslG erfüllt (§ 8 Abs.1 Nr.2 StAG) und am Ort seiner Niederlassung sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs.1 Nr.4 StAG). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht:
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Zwar kann dem Kläger seine Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart mit Strafbefehl vom 12.07.1995 wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verwertungsverbotes (§ 51 Abs.1 BZRG; §§ 46 Abs.1 Nr.1 a, 47 Abs.1, 36 S.1, 5 Abs.1 Nr.4 BZRG) nicht mehr entgegengehalten werden. Doch ist die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 01.02.2000 wegen Beleidigung noch relevant. Diese Straftat erfüllt den Ausweisungsgrund des § 46 S.1 Nr.2 AuslG, wonach u. a. ausgewiesen werden kann, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Dass die Verurteilung im Wege eines Strafbefehlsverfahrens erfolgt ist, steht der Heranziehung im Einbürgerungsverfahren ebenso wenig entgegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -) wie der Umstand, dass es sich bei einer Beleidigung um eine Straftat im unteren Bereich handelt. Denn eine vorsätzlich begangene Straftat, um die es sich hier handelt, stellt grundsätzlich keinen geringfügigen Rechtsverstoß im Sinne des § 46 Nr.2 AuslG dar (BVerwG, Urt.v. 24.09.1996 - 1 C 9/94 -). Der einem Einbürgerungsanspruch entgegenstehende Ausweisungsgrund im Sinne von § 46 AuslG erfordert weiterhin nicht, dass der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder wie hier beim Kläger aufgrund seiner Deutschverheiratung und seiner sechs ehegemeinsamen Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit ausgewiesen werden könnte (BVerwG, Beschl.v. 19.08.1996 - 1 B 152/96 -). Letztendlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geklärt, dass die Privilegierungsvorschrift des § 88 Abs.1 Nr.2 AuslG bei Einbürgerungsbegehren nach dem StAG keine entsprechende Anwendung findet (Urt.v. 21.08.2003 - 13 S 888/03 -).
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Des weiteren fehlt es an der Unterhaltsfähigkeit des Klägers nach § 8 Abs.1 Nr.4 StAG. Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Hieran mangelt es hier. Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs.1 Nr.4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 -; VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -). Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, beim gegenwärtigen Bezug von Sozialleistungen sei eine Prognose anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber sich künftig voraussichtlich aus eigenen Mitteln unterhalten kann (so Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl., § 8 StAG Rd.Nr.38), fiele diese aufgrund der Biografie des Klägers negativ aus: Der Kläger bezieht für sich und seine Familie mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai 1999 bis Januar 2000 seit März 1994 bis heute laufend Hilfe zum Lebensunterhalt. Es ist auch nicht zu erwarten, dass dies sich in naher Zukunft ändern wird. Denn bei Erörterung der Frage in der mündlichen Verhandlung, ob der Kläger nicht zum Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise durch Arbeit beitragen kann, hob dieser regelmäßig auf seine nicht näher nachgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere auf seine Wirbelsäulenbeschwerden, ab. Anders als im Rahmen der erleichterten Einbürgerung nach § 85 Abs.1 S.2 AuslG ist es hier zudem ohne Belang, ob die mangelnde Unterhaltsfähigkeit vom Kläger zu vertreten ist (BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -). Im Übrigen hat die Kammer im Rahmen der Prüfung des § 85 Abs.1 S.2 AuslG die Frage, ob der Kläger die mangelnde Unterhaltsfähigkeit zu vertreten hat, bejaht.
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Der Einbürgerung des Klägers stehen auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 9 Abs.1 StAG entgegen. Der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung irgendwie rechtserheblich sein können. Daraus folgt jedoch nicht, dass Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 9 StAG einer Einbürgerung stets entgegenstehen. Die Belange der Bundesrepublik Deutschland müssen wie andere Belange im konkreten Fall „erheblich“ sein, um den Einbürgerungsanspruch des § 9 StAG auszuschließen (vgl. BVerwG, Urt.v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -). Gemessen hieran ist das von der Kammer nach § 86 Nr.2 AuslG für relevant gehaltene Engagement des Klägers für die PKK/ERNK als erheblich und einer Einbürgerung nach § 9 Abs.1 2. HS StAG entgegenstehender Belang anzusehen (vgl. Bayr. VGH, Urt.v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
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