Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Apr. 2009 - 2 K 4176/07

published on 23/04/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 23. Apr. 2009 - 2 K 4176/07
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren.
Am 17.10.2006 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die „Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen (Abwassergebührensatzung)“. Gemäß deren § 2 („Gebührenmaßstab“) werden Abwassergebühren getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr) und für die an den Kanal angeschlossenen gebührenrelevanten versiegelten Flächen (Niederschlagswassergebühr) erhoben. Die Schmutzwassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung (im Folgenden: AbwGebS) je Kubikmeter Schmutzwasser 1,86 Euro, die Niederschlagswassergebühr beträgt gemäß § 7 Abs. 3 AbwGebS je Quadratmeter anrechenbarer versiegelter Grundstücksfläche und Jahr 0,92 Euro. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht gemäß § 11 Abs. 1 AbwGebS mit dem Tag, an dem der Anschluss an die Stadtentwässerung betriebsfähig hergestellt ist. Gemäß ihres § 12 Satz 1 tritt die Abwassergebührensatzung rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft.
Die Klägerin ist Eigentümerin des im Gebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks ... 38 (Flurstück-Nr. 7065/1). Mit Bescheid vom 11.01.2007 zog die Stadtentwässerung Pforzheim die Klägerin betreffend dieses Grundstücks zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 849,86 Euro für den Zeitraum 01.01.2006 -27.12.2006 heran. Sie legte der Festsetzung eine Fläche von 934,00 qm zugrunde.
Am 15.01.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an: Die Abwassergebührensatzung sei rechtswidrig. Die Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Des weiteren habe die Beklagte im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Satzung jegliche Transparenz vermissen lassen. Im Rahmen der Flächenermittlung seien auch erhebliche Versäumnisse unterlaufen. Im Übrigen sei die der Satzung zugrunde liegende Globalkalkulation der Abwassergebühren nicht transparent und vollständig; nicht zum Nachteil der Gebührenschuldner dürfe insbesondere führen, dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung vollständig über Fremdkapital finanziert werde. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, dass die Gebührenkalkulation, die für das Jahr 2007 gefertigt worden sei, maßgebliche Aussagen zu der Gebührenkalkulation des Jahres 2006 treffen könne.
Mit Bescheid vom 06.11.2007 wies die Stadtentwässerung Pforzheim den Widerspruch mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die Abwassergebührensatzung sei rechtmäßig. Insbesondere verstoße deren § 12 Satz 1 nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip in Form des Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Die Veranlagungsfläche sei ordnungsgemäß ermittelt worden; zwar sei das ursprünglich hierzu beauftragte Ingenieurbüro in Insolvenz gefallen; mit der weiteren Abwicklung des Auftrags sei jedoch ein anderes, als zuverlässig bekanntes Ingenieurbüro betraut worden. Die Stadtentwässerung Pforzheim werde nicht vollständig über Fremdkapital finanziert. Denn Fremdkapital meine nicht den Fall eines Trägerdarlehens. Die Stadt habe im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums entschieden, den Entwässerungsbetrieb nicht mit Eigenkapital auszustatten, sondern zur teilweisen Finanzierung des Anlagevermögens diesem ein verzinsliches Trägerdarlehen zu gewähren. In diesem Sinne habe das Trägerdarlehen Eigenkapital ersetzenden Charakter und die hierauf entfallenden Zinsen stellten einen Ausgleich für die ansonsten zulässigerweise zu berücksichtigenden Eigenkapitalzinsen dar. Die Zinshöhe von 5,34 % im Jahre 2006 sei angemessen. Es entspreche der Erfahrung, dass sich die gebührenrelevante Abwassermenge gegenüber der Prognose allenfalls noch geringfügig verändere. Deshalb habe für die Jahre 2006 und 2007 von den gleichen Mengen wie für 2005 ausgegangen werden dürfen. Ein Nachweis über die Zustellung des Bescheids befindet sich nicht in den Akten. Der Eingangsstempel der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zeigt das Datum 07.11.2007.
Die Klägerin hat am 07.12.2007 Klage erhoben. Am 24.11.2008 verhandelte die Kammer erstmals mündlich. Sie äußerte dabei insbesondere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in der Abwassergebührensatzung enthaltenen Entstehungsregelung. Mit Beschluss vom 16.12.2008 fasste der Gemeinderat der Beklagten die Entstehungsregelung mit Wirkung vom 01.01.2008 neu. Mit Beschluss vom 28.01.2009 hat die Kammer die mündliche Verhandlung wiedereröffnet.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 aufzuheben.
Die Klägerin wiederholt zur Begründung der Klage ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte die Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf den Eigenbetrieb Stadtentwässerung übertragen durfte. Jedenfalls äußerst zweifelhaft sei, ob die Betriebskosten, die durch den Eigenbetrieb selbst verursacht würden, in die Gebührenkalkulation miteingestellt werden dürften. Dadurch dass der Eigenbetrieb Stadtentwässerung ausgegliedert und nicht mit Eigenkapital -was ohne weiteres möglich gewesen wäre -ausgestattet worden sei, seien schlicht und ergreifend Fremdfinanzierungskosten künstlich geschaffen worden, um den Gebührensatz höher ausgestalten zu können. Jedenfalls seien die zusätzlich geschaffenen Fremdfinanzierungskosten nicht erforderlich.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor: Weshalb das Verfahren zur Aufstellung der Satzung nicht hinreichend transparent gewesen sein solle, vor allem gegen welche Rechtsvorschriften verstoßen sein solle, werde von der Klägerin nicht dargelegt und erschließe sich auch nicht. Vertrauensschutz komme da nicht in Frage, wo das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt sei. Ihre Einwohner seien bereits seit langer Zeit durch Informationsschreiben, umfangreiche Öffentlichkeitsarbeit und begleitende Presseberichterstattung darauf hingewiesen worden, dass die getrennte Abwassergebühr (ursprünglich ab 2005) eingeführt werden sollte. Sie hätten somit damit rechnen müssen, dass spätestens zum 01.01.2006 die gesplittete Abwassergebühr eingeführt würde. Die Gesamtheit der Gebührenpflichtigen werde durch die neue Satzung nicht ungünstiger gestellt; ein Verstoß gegen das Schlechterstellungverbot liege somit nicht vor. Im Rahmen der Gebührenkalkulation hätte die Zinsbelastung Berücksichtigung finden dürfen. Ein neu zu gründendes Unternehmen könne durch Kapital finanziert werden, das der Eigentümer dem Unternehmen zur Verfügung stelle oder das von Dritten als Kredit oder Zuschuss gegeben werde. Der Eigentümer könne dem Unternehmen neben dem Eigenkapital auch Darlehen gewähren. Dies gelte als Kreditaufnahme durch den Eigenbetrieb. Der Gebührenkalkulation liege aus der Echtzinsbelastung rückgerechnet ein durchschnittlicher kalkulatorischer Zins in Höhe von 5,4 % zugrunde. Dieser Zinssatz ermittle sich aus den Echtzinsaufwendungen (für Fremddarlehen, Kassenkredit und Trägerdarlehen) abzüglich nicht gebührenfähiger Bauzeitzinsen im Verhältnis zum Anlagevermögen. Für die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils sei auf die Globalberechnung zur Ermittlung des Abwasserbeitrages vom März 2002 zurückgegriffen worden. In seinem Urteil vom 23.03.2006 habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Festlegung des Straßenentwässerungskostenanteils -unter Rückgriff auf die Drei-Kanal-Berechnung -als nicht zu beanstanden angesehen. Da in der Gebührenkalkulation ausdrücklich auf die Globalberechnung Bezug genommen werde, könnten durchaus die Anteile ermittelt werden. Weiterhin sei darauf hinzuweisen, dass eine etwaige geringfügige Kostenüberdeckung unbeachtlich sei.
13 
Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, dass die Entstehensregelung in der Satzung rechtmäßig sei. Da eine Gebühr erst mit der Inanspruchnahme, also der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen entstehen könne, sei § 11 Abs. 1 der Abwassergebührensatzung dahin zu verstehen, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und -kumulativ -mit der Benutzung der Abwasseranlage entstehe. Ferner habe sie für die Beschlussfassung über den Gebührensatz 2006 auf eine Gebührenkalkulation zurückgreifen dürfen, die für das Wirtschaftsjahr 2007 erstellt worden sei.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die dem Gericht vorliegende Akte der Beklagten (1 Ordner) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt ausschließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Abwassergebührensatzung der Beklagten in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwGebS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Abwassergebühr. Indes ist die Abwassergebührensatzung der Beklagten für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig und kann schon deshalb für den Bescheid keine Rechtsgrundlage bilden (I.). Der Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten über den Gebührensatz für das Jahr 2006 lag ferner keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde, so dass -isoliert betrachtet -auch der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre (II.).
17 
I. Die Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig.
18 
Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich -wie im Falle von Abwassergebühren -nicht schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 -2 S 2061/98 -, juris Rn. 36; ferner Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 6). Denn mit der Entstehung der Abgabenpflicht kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG i.V.m. § 170 AO).
19 
Dem Wortlaut nach enthält die Abwassergebührensatzung der Beklagten in -dem bereits im Tatbestand wiedergegebenen -§ 11 Abs. 1 eine Regelung über die Entstehung. Diese Bestimmung genügt allerdings nicht den Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Regelung über die Entstehung zu stellen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man sie -wie von der Beklagten vertreten -so auslegen würde, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und kumulativ mit der Benutzung der Abwasseranlage entsteht.
20 
Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist nämlich eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht, erforderlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.11.1996 -4 K 11/96 -, juris Rn. 22 im Anschluss an Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 2 [21. Lfg.] Rn. 92). Eine derartige Bestimmung enthält die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht; in ihr ist kein Erhebungszeitraum bestimmt.
21 
Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könnte man aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr zwar möglicherweise schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein soll. Eine „eindeutige“ Bestimmung enthielte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehlt es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. In der Satzung ist vom jeweiligen Veranlagungszeitraum die Rede, ohne dass dieser konkretisiert wird.
22 
Bei den Schmutzwassergebühren kommt hinzu: Die Höhe der Gebührenschuld ist zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen „Entstehungszeitpunkt“ nicht berechenbar, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 10.00, 4.1.5; ferner VGH Bad.-Württ., der in Bezug auf Fremdenverkehrsbeiträge im Urteil vom 30.11.2000 [2 S 2061/98, juris Rn. 36] ausführt: „Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen nicht feststellbar sein können.“). Denn zum Entstehungszeitpunkt steht insbesondere nicht fest, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbwGebS).
23 
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass andere Gemeinden in Baden-Württemberg eine der Regelung der Beklagten vergleichbare Regelung enthalten, kein Argument dafür sein kann, dass die Regelung rechtmäßig ist. Die Kammer kann diesen Umstand lediglich bei der Frage der Zulassung der Berufung berücksichtigen.
24 
II. Sollte die Regelung über die Entstehung der Gebühr entgegen der hier vertretenen Auffassung wirksam sein, so würde der Erhebung der Gebühr jedenfalls entgegenstehen, dass der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre.
25 
Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen; dabei sind auch die aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung zu berücksichtigen.
26 
Grundlage einer jeden Festsetzung eines Gebührensatzes ist eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation. Aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit folgt, dass sich der Kalkulationszeitraum mit dem Veranlagungszeitraum decken muss. Gebührensätze sind unwirksam, wenn dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung keine oder eine in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt fehlerhafte Gebührenkalkulation vorgelegen hat (vgl. nur Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.2).
27 
Bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz für das Jahr 2006 am 17.10.2006 lag dem Gemeinderat der Beklagten lediglich eine Gebührenkalkulation der ... vor. Diese bezog sich allerdings auf das „Wirtschaftsjahr 2007“, beanspruchte folglich keine Geltung für das hier in Rede stehende Jahr 2006. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht darzulegen vermocht, dass die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 trifft. Ohnehin neigte sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung schon dem Ende zu, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben nicht mehr prognostiziert werden mussten, sondern bereits feststanden.
28 
Es liegt zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abweichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lässt sich dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres annehmen. Bestätigt in dieser Annahme wird sie durch einen Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 im Hinblick auf die vorherige Satzung mit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 im Hinblick auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung. Diesen Kalkulationen liegt zwar ein unterschiedlicher Ansatz zugrunde. Dennoch dürften die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.722.400,00 Euro) der Sache nach den „bereinigten Aufwendungen aus 1.9.“ in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.355.400,00 Euro) entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen liegt nun allerdings bei knapp 400.000,-Euro und kann deshalb kaum mehr als völlig unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze gelangt man im Jahr 2007 des Weiteren lediglich, weil bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900,-Euro einkalkuliert wurde.
29 
Der Verweis der Beklagten auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen ändert an Vorstehendem nichts. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden darf.
30 
Der Möglichkeit einer Unbeachtlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Denn eine Unbeachtlichkeit nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass überhaupt eine Gebührenkalkulation für das in Frage stehende Jahr getroffen worden ist (in diesem Sinne wohl auch Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 18).
31 
III. Ohne dass es nach Vorstehenden darauf ankommt, sei noch Folgendes angemerkt:
32 
Es ist zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen sind. Die Kalkulation nach Kostenstellen bot möglicherweise dem Gemeinderat kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So sind bei dieser Art der Kalkulation beispielsweise weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten an ihren Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausdrücklich ausgewiesen. Bei diesen Angaben dürfte es sich jedoch um überaus wichtige Kostenfaktoren handeln (vgl. auch Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.1: „Der Gebührenkalkulation muss […] zu entnehmen sein, wie die […] angemessenen Abschreibungen im Einzelnen ermittelt wurden.“). Ausweislich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 sollten die Aufwendungen für Abschreibungen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen mehr als 14 Millionen Euro und damit mehr als die Hälfte der Aufwendungen ausmachen.
33 
Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Zinsbelastung aufgrund des Trägerdarlehens nicht zu auf die Gebührenzahler nicht überwälzbare, weil nicht erforderliche Kosten führt. Veranlassung dazu besteht deshalb, weil ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Pforzheim ESP für das Jahr 2006“ (S. 6) mit der Gründung des Eigenbetriebs die Ausgaben für den Kanal und das Klärwerk erheblich, nämlich von 19,40 Millionen Euro auf 23,51 Millionen Euro und damit um mehr als 20 Prozent gestiegen sind. Es wäre insbesondere zu prüfen, ob dies, wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, damit in Verbindung gebracht werden kann, dass die Beklagte zuvor zu „gebührenzahlerfreundlich“ gewesen ist.
34 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 849,86 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 06.11.2007 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid kommt ausschließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG i.V.m. der Abwassergebührensatzung der Beklagten in Betracht. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbwGebS erhebt die Beklagte für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelte Abwassergebühr. Indes ist die Abwassergebührensatzung der Beklagten für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig und kann schon deshalb für den Bescheid keine Rechtsgrundlage bilden (I.). Der Entscheidung des Gemeinderats der Beklagten über den Gebührensatz für das Jahr 2006 lag ferner keine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zugrunde, so dass -isoliert betrachtet -auch der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre (II.).
17 
I. Die Abwassergebührensatzung der Beklagten ist für den vom angefochtenen Bescheid betroffenen Zeitraum mangels einer gültigen Regelung über die Entstehung der Gebühr insgesamt ungültig.
18 
Die Regelung über die Entstehung der Abgabenschuld gehört nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zum unverzichtbaren Mindestinhalt einer Satzung, soweit sie sich -wie im Falle von Abwassergebühren -nicht schon aus dem Gesetz ergibt (vgl. hierzu und zum Folgenden VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.11.2000 -2 S 2061/98 -, juris Rn. 36; ferner Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 6). Denn mit der Entstehung der Abgabenpflicht kann die Abgabenforderung beim Abgabenpflichtigen geltend gemacht werden, weil frühester Zeitpunkt für die Fälligkeit einer Abgabe der Entstehungszeitpunkt ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 lit. a KAG i.V.m. § 220 Abs. 2 AO). Mit der Entstehung der Abgabenpflicht beginnt außerdem die Festsetzungsverjährungsfrist zu laufen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 lit. c KAG i.V.m. § 170 AO).
19 
Dem Wortlaut nach enthält die Abwassergebührensatzung der Beklagten in -dem bereits im Tatbestand wiedergegebenen -§ 11 Abs. 1 eine Regelung über die Entstehung. Diese Bestimmung genügt allerdings nicht den Anforderungen, die an die Wirksamkeit einer Regelung über die Entstehung zu stellen sind. Dies gilt selbst dann, wenn man sie -wie von der Beklagten vertreten -so auslegen würde, dass die Gebührenschuld mit dem Anschluss an die Stadtentwässerung und kumulativ mit der Benutzung der Abwasseranlage entsteht.
20 
Bei Gebühren, die für die laufende Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben werden, ist nämlich eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung des Zeitintervalls, für welches die Gebühren jeweils anfallen sollen, also eine eindeutige satzungsmäßige Bestimmung, ob die Gebühr täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich oder jährlich entsteht, erforderlich (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.11.1996 -4 K 11/96 -, juris Rn. 22 im Anschluss an Driehaus, in: ders., Kommunalabgabenrecht, § 2 [21. Lfg.] Rn. 92). Eine derartige Bestimmung enthält die Abwassergebührensatzung für den hier betroffenen Zeitraum nicht; in ihr ist kein Erhebungszeitraum bestimmt.
21 
Hinsichtlich der Niederschlagswassergebühren könnte man aus dem Maßstab Quadratmeter anrechenbarerer versiegelter Fläche/Jahr zwar möglicherweise schließen, dass Erhebungszeitraum das Kalenderjahr sein soll. Eine „eindeutige“ Bestimmung enthielte die Satzung jedoch auch bei einer solchen Auslegung nicht. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühr fehlt es sogar an jeglichem Anhaltspunkt für den Erhebungszeitraum. In der Satzung ist vom jeweiligen Veranlagungszeitraum die Rede, ohne dass dieser konkretisiert wird.
22 
Bei den Schmutzwassergebühren kommt hinzu: Die Höhe der Gebührenschuld ist zu dem nach der Abwassergebührensatzung maßgeblichen „Entstehungszeitpunkt“ nicht berechenbar, obwohl dies erforderlich wäre (vgl. Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 10.00, 4.1.5; ferner VGH Bad.-Württ., der in Bezug auf Fremdenverkehrsbeiträge im Urteil vom 30.11.2000 [2 S 2061/98, juris Rn. 36] ausführt: „Soll der Beitrag zu Beginn des Erhebungszeitraums entstehen, kommen als Mehreinnahmen nur Einnahmen eines zurückliegenden Zeitraums in Betracht, weil nur dann der Beitrag zum Entstehungszeitpunkt ermittelbar ist. Die Satzung der Beklagten lässt mithin die Beitragsschuld zu einem Zeitpunkt entstehen, zu dem die maßgeblichen Mehreinnahmen nicht feststellbar sein können.“). Denn zum Entstehungszeitpunkt steht insbesondere nicht fest, welche Wassermenge dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführt wird (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AbwGebS).
23 
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass andere Gemeinden in Baden-Württemberg eine der Regelung der Beklagten vergleichbare Regelung enthalten, kein Argument dafür sein kann, dass die Regelung rechtmäßig ist. Die Kammer kann diesen Umstand lediglich bei der Frage der Zulassung der Berufung berücksichtigen.
24 
II. Sollte die Regelung über die Entstehung der Gebühr entgegen der hier vertretenen Auffassung wirksam sein, so würde der Erhebung der Gebühr jedenfalls entgegenstehen, dass der für das Jahr 2006 beschlossene Gebührensatz unwirksam wäre.
25 
Benutzungsgebühren dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG höchstens so bemessen werden, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten (Gesamtkosten) der Einrichtung gedeckt werden. Bei der Gebührenbemessung können gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KAG die Gesamtkosten in einem mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens fünf Jahre umfassen soll. Zu den Kosten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG gehören nach § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch die angemessene Verzinsung des Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen; dabei sind auch die aus dem Vermögen der Gemeinde bereitgestellten Sachen und Rechte mit dem Wert zum Zeitpunkt der erstmaligen Bereitstellung zu berücksichtigen.
26 
Grundlage einer jeden Festsetzung eines Gebührensatzes ist eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation. Aus dem Grundsatz der Periodengerechtigkeit folgt, dass sich der Kalkulationszeitraum mit dem Veranlagungszeitraum decken muss. Gebührensätze sind unwirksam, wenn dem Gemeinderat vor oder bei der Beschlussfassung keine oder eine in einem für die Gebührensatzhöhe wesentlichen Punkt fehlerhafte Gebührenkalkulation vorgelegen hat (vgl. nur Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.2).
27 
Bei der Beschlussfassung über den Gebührensatz für das Jahr 2006 am 17.10.2006 lag dem Gemeinderat der Beklagten lediglich eine Gebührenkalkulation der ... vor. Diese bezog sich allerdings auf das „Wirtschaftsjahr 2007“, beanspruchte folglich keine Geltung für das hier in Rede stehende Jahr 2006. Die Beklagte hat nach Auffassung der Kammer nicht darzulegen vermocht, dass die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 auch uneingeschränkt aussagekräftige Aussagen für das Jahr 2006 trifft. Ohnehin neigte sich das Jahr 2006 bei der Beschlussfassung schon dem Ende zu, so dass für dieses Jahr erhebliche Teile der Ausgaben nicht mehr prognostiziert werden mussten, sondern bereits feststanden.
28 
Es liegt zwar nahe, dass die Abwassermengen in den Jahren 2006 und 2007 nicht erheblich voneinander abweichen. Für die in der Gebührenkalkulation zu berücksichtigenden Ausgaben und Einnahmen lässt sich dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht ohne weiteres annehmen. Bestätigt in dieser Annahme wird sie durch einen Vergleich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 im Hinblick auf die vorherige Satzung mit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 im Hinblick auf die rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung. Diesen Kalkulationen liegt zwar ein unterschiedlicher Ansatz zugrunde. Dennoch dürften die Kosten der Abwasserbeseitigung in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.722.400,00 Euro) der Sache nach den „bereinigten Aufwendungen aus 1.9.“ in der Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 (23.355.400,00 Euro) entsprechen. Der Unterschied zwischen den beiden Beträgen liegt nun allerdings bei knapp 400.000,-Euro und kann deshalb kaum mehr als völlig unerheblich bezeichnet werden. Zu derselben Gebührenobergrenze gelangt man im Jahr 2007 des Weiteren lediglich, weil bei der Festsetzung des Gebührensatzes eine Unterdeckung in Höhe von 782.900,-Euro einkalkuliert wurde.
29 
Der Verweis der Beklagten auf die Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen bzw. Kostenunterdeckungen ändert an Vorstehendem nichts. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass für die Kalkulation eines Gebührensatzes für ein Jahr auf die Gebührenkalkulation für das nachfolgende Jahr zurückgegriffen werden darf.
30 
Der Möglichkeit einer Unbeachtlichkeit i.S.v. § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG braucht die Kammer nicht weiter nachzugehen. Denn eine Unbeachtlichkeit nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass überhaupt eine Gebührenkalkulation für das in Frage stehende Jahr getroffen worden ist (in diesem Sinne wohl auch Faiss, Kommunalabgabenrecht in BW, § 2 [EL 54] Rn. 18).
31 
III. Ohne dass es nach Vorstehenden darauf ankommt, sei noch Folgendes angemerkt:
32 
Es ist zweifelhaft, ob die Gebührenkalkulation für das Jahr 2007 den Anforderungen genügt, die an eine ordnungsgemäße Gebührenkalkulation zu stellen sind. Die Kalkulation nach Kostenstellen bot möglicherweise dem Gemeinderat kein ausreichendes Bild von der Ermittlung des Gebührenbedarfs. So sind bei dieser Art der Kalkulation beispielsweise weder die Höhe der Abschreibungen noch die Zinsbelastung aufgrund des von der Beklagten an ihren Eigenbetrieb gewährten Trägerdarlehens ausdrücklich ausgewiesen. Bei diesen Angaben dürfte es sich jedoch um überaus wichtige Kostenfaktoren handeln (vgl. auch Bleile, Praxishandbuch Kommunales Gebührenrecht in BW, 12.00, 1.1: „Der Gebührenkalkulation muss […] zu entnehmen sein, wie die […] angemessenen Abschreibungen im Einzelnen ermittelt wurden.“). Ausweislich der ursprünglichen Gebührenkalkulation für das Jahr 2006 sollten die Aufwendungen für Abschreibungen sowie Zinsen und ähnliche Aufwendungen mehr als 14 Millionen Euro und damit mehr als die Hälfte der Aufwendungen ausmachen.
33 
Würde es darauf ankommen, so wäre auch der Frage nachzugehen, ob die Zinsbelastung aufgrund des Trägerdarlehens nicht zu auf die Gebührenzahler nicht überwälzbare, weil nicht erforderliche Kosten führt. Veranlassung dazu besteht deshalb, weil ausweislich des von der Beklagten vorgelegten „Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Stadtentwässerung Pforzheim ESP für das Jahr 2006“ (S. 6) mit der Gründung des Eigenbetriebs die Ausgaben für den Kanal und das Klärwerk erheblich, nämlich von 19,40 Millionen Euro auf 23,51 Millionen Euro und damit um mehr als 20 Prozent gestiegen sind. Es wäre insbesondere zu prüfen, ob dies, wie vom Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung behauptet, damit in Verbindung gebracht werden kann, dass die Beklagte zuvor zu „gebührenzahlerfreundlich“ gewesen ist.
34 
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
35 
Beschluss
36 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 849,86 festgesetzt.
37 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/01/2010 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. April 2009 - 2 K 4176/07 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.