Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Mai 2009 - 2 K 4011/08

published on 12/05/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Mai 2009 - 2 K 4011/08
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Mit der Klage wenden sich die Kläger gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur beabsichtigten Errichtung einer Moschee.
Der Beigeladene beantragte bei der Beklagten am 26.03.2007 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur "Errichtung eines Gebetshauses (Moschee)" auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... Gemarkung Pforzheim, .... Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem ... rechtsverbindlichen, eine Fläche von ca. 2,5 ha umfassenden qualifizierten Bebauungsplanes ....
Der Beigeladene wollte im Bauvorbescheidsverfahren geklärt haben, ob die Errichtung der geplanten Moschee "an dieser Stelle" einschließlich des zeichnerisch dargestellten Minaretts (bauplanungsrechtlich: Erteilung einer Ausnahme gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung - BauNVO -; Errichtung der Moschee nach Mekka ausgerichtet [nicht parallel zur Straßenflucht]) genehmigungsfähig ist.
Die Kläger wendeten sich im Rahmen des Angrenzerbenachrichtigungsverfahrens gegen das geplante Vorhaben, weil es in einem Gewerbegebiet geplant sei und ein Gebetshaus von seiner Zielrichtung her voraussetze, dass es keinen Störungen ausgesetzt sei, die herkömmlicherweise in einem Gewerbegebiet zu erwarten seien. Würde das Gebetshaus wie geplant errichtet, hätte dies zur Folge, dass nur noch eine eingeschränkte Nutzung der Grundstücke für Gewerbe möglich sei, da auf das Gebetshaus Rücksicht genommen werden müsse; dies beinhalte auch eine Wertminderung der Grundstücke. Daher seien Anlagen für kirchliche Zwecke in "uneingeschränkten Gewerbegebieten" grundsätzlich ausgeschlossen.
Die in der Bauvorlage vorgesehenen 20 Stellplätze seien zu wenig, wenn man von 286 regional ansässigen Mitgliedern der Beigeladenen ausgehe. Die zu geringe Anzahl von Stellplätzen würde wegen parkender Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu Problemen bei den Grundstückszufahrten führen.
Mit Bescheid vom 26.02.2008 wurde dem Beigeladenen der beantragte Bauvorbescheid mit den Hinweisen erteilt, dass der Nachweis der notwendigen Stellplätze nicht Gegenstand des Bescheides sei und Bindungswirkung hinsichtlich eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens nur bezüglich konkreter Feststellungen im Bauvorbescheid bestehe.
Mit weiterem Bescheid vom 26.02.2008 wurden die Nachbareinwendungen der Kläger mit der Begründung zurückgewiesen, nach der allgemeinen Zweckbestimmung würden Gewerbegebiete zwar nach § 8 Abs. 1 BauNVO vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieb dienen. Daneben sei aber auch die in den Bebauungsplan "..." übernommene Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 3 BauNVO zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass die in § 8 Abs. 3 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen der Regelnutzung in einem Gewerbegebiet nicht von vorne herein wesensfremd seien. Sowohl die Begründung als auch die Festsetzungen des Bebauungsplanes sähen keine Besonderheiten oder Einschränkungen hinsichtlich einer kirchlichen oder kulturellen Nutzung im Plangebiet vor. Bei der Aufstellung sei vielmehr zum Ausdruck gebracht worden, dass das Plangebiet an der Entwicklung der ... teilnehmen solle. Dies sei ein Indiz dafür, dass das Plangebiet ... an der Spannbreite der Nutzungen des gesamten Bebauungsplangebietes ... teilnehmen solle. Die nähere wie weitere Umgebung des Vorhabengrundstückes sei geprägt von Gewerbebetrieben aller Art, vor allem des Einzelhandels, aber auch Geschäfts- und Bürogebäuden sowie Gastronomie und Vergnügungsstätten. Eine konkrete Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstückes sei nicht zu erkennen. Negative Auswirkungen der Moschee seien auch im Hinblick auf den Gebietscharakter Gewerbegebiet nicht ersichtlich. Bei der Moschee handele es sich aufgrund ihrer Größe (Nutzfläche von 286 m² für sakrale Zwecke) nicht um eine kerngebietstypische Einrichtung; sie diene nicht als zentrale Einrichtung für einen größeren Einzugsbereich. In Ansehung dessen sei nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - zu erteilen gewesen.
Gegen den vorgenannten Bescheid haben die Kläger Widerspruch eingelegt, den sie auf die bereits im Anhörungsverfahren vorgetragenen Gründe stützten. Sie betonten, Gewerbegebiete seien im Allgemeinen für bauliche Anlagen wie die geplante wenig geeignet. Dies gelte gerade auch für kirchliche und kulturelle Anlagen, die nur dann gebietsverträglich seien, wenn sie in Gewerbegebieten auf die Bedürfnisse der im Plangebiet befindlichen Betriebe, deren Mitarbeiter und Familien ausgerichtet seien. Während der Nutzungszeiten für die Moschee müsste der auf dem klägerischen Grundstück angesiedelte, immissionsintensive Betrieb in einem Umfang Rücksicht nehmen, der für ein Gewerbegebiet untypisch und mit den konkreten Gebietsfestsetzungen nicht zu vereinbaren sei.
Mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20.11.2008 wurden die Widersprüche der Kläger zurückgewiesen.
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In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sehe ausdrücklich Ausnahmen für die Zulassung von Anlagen für kirchliche Zwecke vor. Dass kirchliche Anlagen in Gewerbegebieten nur dann zulässig seien, wenn sie einen funktionalen Bezug zu den im Plangebiet befindlichen Betrieben hätten, lasse sich weder aus der BauNVO noch aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes herleiten. Die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erfordere auch keine atypische Sondersituation. Zwar dürfe durch die Erteilung von Ausnahmen der Gebietscharakter nicht zum "Umkippen" gebracht werden, auch dürfe das Vorhaben nicht mit dem Gebietstypus des jeweiligen Baugebiets unvereinbar sein und es müsse die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben. Diese Vorgaben seien hier erfüllt: die Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen für kirchliche Zwecke bedürfe keiner gesteigerten Rücksichtnahme durch die im Baugebiet ansässigen Gewerbebetriebe, die über die im Gewerbegebiet geltenden Immissionsbeschränkungen hinausgehen würde. Angesichts der Größe des Gewerbegebiets und der dort vorhandenen unterschiedlichen Gewerbebetriebe sei nicht anzunehmen, dass die Moschee die Umgebung prägen und den Gebietscharakter verändern werde. Hierzu sei das Gebäude sowohl von seiner Ausgestaltung als auch von seiner Nutzfläche im Verhältnis zu den bestehenden baulichen Anlagen in der Umgebung zu klein dimensioniert.
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Bei der geplanten Moschee handele es sich auch nicht um eine im Gewerbegebiet unzulässige kerngebietstypische Einrichtung.
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Die von den Klägern gegen die Stellplatzsituation vorgetragenen Einwendungen seien gem. § 55 Abs. 2 Landesbauordnung - LBO - präkludiert. Des Weiteren sei die verbindliche Festlegung der Anzahl der erforderlichen Stellplätze nicht Gegenstand der Bauvoranfrage gewesen.
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Am 10.12.2008 haben die Kläger Klage erhoben und beantragt,
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den Bauvorbescheid der Stadt Pforzheim, Baurechtsamt, vom 26.02.2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe, Abteilung 2, vom 20.11.2008 aufzuheben.
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In der Klagebegründung wiederholen und vertiefen die Kläger das bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Vorgetragene. Ergänzend sind sie der Auffassung, entgegen der Meinung des Regierungspräsidiums erfolge auf dem Vorhabengrundstück auch eine wohnähnliche Nutzung. Es sei nämlich explizit eine Verwalterwohnung vorgesehen.
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Es entspreche mittlerweile ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Planbetroffenen habe. Dies bedeute, dass die Kläger gegen die geplante Moschee wegen deren gebietswidriger Nutzung auch dann vorgehen könnten, wenn sie durch das Vorhaben nicht selbst unzumutbar beeinträchtigt würden.
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Die Beklagte habe das ihr gem. § 31 Abs. 1 BauGB zukommende Ermessen nicht ermessensfehlerfrei ausgeübt. Die Tatsache, dass das Vorhaben keinen speziellen Gebietsbezug habe, sei ein Aspekt, der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu Gunsten der Kläger zu berücksichtigen gewesen sei. Die bereits eingetretene schleichende Umwandlung des Baugebiets von einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO hin zu einem Gebiet, das durch Gewerbebetriebe und kerngebietstypische Bebauung geprägt sei, werde durch die Erteilung weiterer Ausnahmen noch intensiviert. Diesen Aspekt habe die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung überhaupt nicht berücksichtigt. Die Tatsache, dass mit der Realisierung des Vorhabens keine Einschränkungen bei den Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstückes einträten, spiele bei der Ermessensausübung keine Rolle, da die Kläger Anspruch auf Einhaltung des Gebietscharakters eines Gewerbegebiets hätten. Die Beklagte sei irrtümlich davon ausgegangen, die Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilen zu müssen. Diese Annahme sei, wie dargelegt, falsch. Im Rahmen der Ermessensausübung hätte die Beklagte auch darauf abstellen müssen, dass in dem Gebiet bislang keine kirchliche bzw. kulturelle Nutzung aufgrund einer Ausnahmegenehmigung gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO erfolgt sei.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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In der Klageerwiderung greift sie die Argumente des Widerspruchsbescheids auf und trägt ergänzend vor, Gebietsunverträglichkeit liege erst dann vor, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirke. Dies sei bei dem geplanten Bauvorhaben nicht gegeben: Die Moschee werde überwiegend in den Abendstunden besucht und es sei daher ausgeschlossen, dass sich das geplante Vorhaben störend auf die umliegenden Betriebe auswirke. Des Weiteren habe der Beigeladene keinen Anspruch auf gesteigerte Rücksichtnahme durch andere Nutzer des Baugebiets, die über die im Gewerbegebiet geltenden Immissionsbeschränkungen hinaus gingen. Dem Beigeladenen stehe deshalb kein Abwehranspruch gegen die Eigentümer der umliegenden Gewerbegrundstücke zu.
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Der Einwand der Kläger, auf dem Vorhabengrundstück sei auch eine Wohnnutzung geplant, entbehre jeder Grundlage. Eine Verwalterwohnung sei nach den Bauvorlagen nicht vorgesehen.
22 
Die durch den Bebauungsplan begründete Sozialpflichtigkeit und Situationsgebundenheit des Grundstücks der Kläger habe zur Folge, dass nicht nur die im Bebauungsplan vorgesehene Regelbebauung, sondern auch die im Bebauungsplan zugelassenen Ausnahmen hingenommen werden müssten.
23 
Sie habe das ihr nach § 31 Abs. 1 BauGB zukommende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen der Abwägung sei die konkrete Nutzungsvielfalt und die atypische Struktur des Gewerbegebiets ... mitberücksichtigt worden. Die rechtlich erforderlichen Gesichtspunkte seien in die Ermessensentscheidung eingestellt worden. Von ihr sei insbesondere berücksichtigt worden, dass das betroffene Plangebiet mit Nutzungen besetzt sei, die im Rahmen von Ausnahmeregelungen i.S.v. § 8 Abs. 3 BauNVO genehmigt worden seien. Die erteilte Ausnahme brächte den Gebietscharakter auch nicht zum "Umkippen". Das geplante Vorhaben sei nicht geeignet, die behauptete schleichende Umwandlung des Plangebiets von einem Gewerbegebiet hin zu einem Kerngebiet zu intensivieren. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Moschee im geplanten Umfang kerngebietstypisch wäre. Dies sei indes nicht der Fall: Anders als übliche Kirchen, die aufgrund ihrer räumlichen Dimension vorwiegend den Kerngebieten zuzuordnen seien, handele es sich bei der geplanten Moschee um ein "Gebets"haus““ mit einer geplanten Nutzfläche von 286 m². Eine kerngebietstypische überregionale Bedeutung der Moschee bestehe nicht.
24 
Eine Bedürfnisprüfung sei der Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme gem. § 31 Abs. 1 BauGB fremd. Hierfür seien allein städtebauliche Gesichtspunkte maßgebend.
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Der Beigeladene beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
27 
Er nimmt Bezug auf den Vortrag der Beklagten.
28 
Des Weiteren wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Behördenakten (2 Hefte), den Bebauungsplan ... und auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.05.2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Die Klagen haben keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (bauordnungsrechtlichen Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage) verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt sind, und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -, Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.).
31 
Das geplante Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan der Beklagten "Teilgebiet: ... ..., Ausschnitt: ..." (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen. Durch die im Bebauungsplan für das Plangebiet festgesetzte Art der baulichen Nutzung "GE" = Gewerbegebiet wurde gem. § 1 Abs. 3 BauNVO § 8 BauNVO in der dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Fassung 1977 Gegenstand des Bebauungsplanes.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Festsetzung von Baugebieten (hier: Gewerbegebiet) durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 -). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird dabei grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, wobei es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt. Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 BauNVO bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Diese Vorschrift greift nämlich erst dann, wenn ein Vorhaben generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährdet, jedoch angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widerspricht bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 -; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91).
33 
Das geplante Vorhaben ist in dem Gewerbegebiet nicht unvereinbar mit der Gebietsfestsetzung. Der Bebauungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen Hinweise darauf, dass Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke entgegen § 8 BauNVO generell ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 bestimmt u.a. (wie übrigens auch der aktuelle § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Von dieser Vorgabe hat die Kammer auszugehen, auch wenn sie mit der Kommentarliteratur der Auffassung ist, dass Gewerbegebiete wenig geeignet für derartige Anlagen sein dürften (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rd.Nr. 15, m.w.N.).
34 
Bei der Prüfung der (bauplanungsrechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens kann dahingestellt bleiben, ob die Moschee, wie der Beigeladene wohl meint, eine Anlage für kirchliche Zwecke ist. Denn jedenfalls fällt sie als Anlage für kulturelle Zwecke unter den Ausnahmekatalog des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 11.06.2008 – 1 K 275/07 - beide juris).
35 
Die Moschee ist auch gebietsverträglich. Durch das Gebetshaus wird nicht die bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, die alle Grundstückseigentümer im Plangebiet bilden (Austauschverhältnis), gestört und keine Verfremdung des Gebietes eingeleitet. Auszugehen ist bei der Bewertung eines konkreten Vorhabens als gebietsverträglich von der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. § 8 Abs. 1 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung 1977 - wie auch in der aktuellen von 1990 - bestimmt, dass Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Gebietsunverträglich wäre daher die zur Entscheidung gestellte Moschee nur dann, wenn durch sie die bereits im Bebauungsplangebiet bestehenden Gewerbebetriebe in ihrer bauplanungsrechtlich schützenswerten Entwicklungsmöglichkeit tangiert wären bzw. potentielle Gewerbebetriebe, deren Ansiedlung dort erfolgen soll, mit dem Hinweis auf das (besonders schützenswerte) Gebetshaus eine beantragte Baugenehmigung versagt bekämen oder diese jedenfalls nicht antragsgemäß erteilt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall: Gewerbebetriebe können in dem sehr offen strukturierten Gebietstypus eines Gewerbegebietes zwar einen höheren Emissionsgrad aufweisen als die in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe, sie dürfen aber nicht, wie sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergibt, erheblich belästigend für ihre Umgebung sein. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass die Mitglieder des Beigeladenen nicht befürchten müssen, bei der Religionsausübung gerade wegen der hier besonders bedeutsamen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise gestört zu werden. Auf der anderen Seite weiß der Beigeladene von Anfang an, dass ein in einem Gewerbegebiet angesiedeltes Gebetshaus nicht den Schutz vor Lärmimmissionen für sich reklamieren kann wie beispielsweise eine in einem allgemeinen Wohngebiet befindliche Kirche (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Aufgrund der plangegebenen Vorbelastung muss vielmehr der Beigeladene, wie die übrigen Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden im Plangebiet auch, immer damit rechnen, dass sich nicht ausschließlich emissionsarme Betriebe ansiedeln, sonder auch solche, die die geltenden Immissions-Richtwerte (vgl. hierzu insbesondere die Ziffer 6.1 b der TA Lärm) ausschöpfen. Die Ansiedelung eines schutzbedürftigen Betriebs oder einer ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassenen Anlage hat ferner nicht zur Folge, dass sich der zulässige Störgrad im Gewerbebetrieb zu deren Schutz gesenkt wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561 -). Hierdurch wird den Befürchtungen der Kläger begegnet, ihr unmittelbar an das Vorhabengrundstück des Beigeladenen angrenzendes Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dass eine Moschee in einem Gewerbegebiet eher untypisch ist und dies bei der Vermarktung des klägerischen Grundstücks nachteilig sein könnte, ist bauplanungsrechtlich ohne Relevanz. Auch ein auf dem Nachbargrundstück angesiedelter emissionsintensiver, die zulässigen Grenzwerte ausschöpfender Gewerbebetrieb müsste grundsätzlich von den Klägern hingenommen werden. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt, in einer dem Beigeladenen ggf. zu erteilenden Baugenehmigung einen Hinweis dergestalt aufzunehmen, dass eine Verminderung von Immissionen allein wegen der Nutzung des Vorhabensgrundstückes für religiöse bzw. kulturelle Zwecke nicht verlangt werden kann. Dieser Hinweis (ohne Regelungscharakter) verdeutlicht den Bauherrn plakativ das vorstehend Dargelegte.
36 
Mit dem Bau der zur Entscheidung gestellten Moschee wird auch nicht etwa eine Verfremdung des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Hiervon könnte mit den Klägern nur dann ausgegangen werden, wenn die Genehmigung der Moschee weitere nach § 8 Abs. 3 (Nr. 2) BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähige Anlagen zwangsläufig nach sich ziehen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Denn jeder Bauantrag ist gesondert unter Zugrundelegung vorstehend Ausgeführtem (bau-)rechtlich zu würdigen. Dabei kann einer begehrten Baugenehmigung entgegengehalten werden, dass mit Verwirklichung des beantragten Vorhabens, z.B. wegen einer Verdichtung von nur ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, der Gebietscharakter „kippt“. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine ähnliche wie die zur Genehmigung gestellte Anlage im Baugebiet vorhanden ist. In dem streitgegenständlichen Gewerbegebiet sind, wie sich aus den vorgelegten Skizzen der Beklagten ergibt und wovon sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, keine weiteren Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke vorhanden; in dem Baugebiet befinden sich bislang nur in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen. Auch die zur Genehmigung gestellte Dimension der Moschee vermag keine Veränderung des Gebietscharakters herbeizuführen. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf der gegenüberliegenden Seite der ... in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen ein in dem Baugebiet als mächtig erscheinender, das Gewerbegebiet prägender Metallgroßhandelsbetrieb angesiedelt ist. (Nach Angaben der Vertreterin der Beklagten soll die künftige Moschee ausweislich des bereits gestellten Bauantrags des Beigeladenen sogar kleiner ausfallen als die im Bauvorbescheid genehmigte [1-geschossige Bebauung, verringerte Grundfläche]).
37 
Der Einwand der Kläger, die Moschee diene auch der Wohnnutzung, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich der genehmigten Bauvorlagen eine Wohnung in der Moschee nicht vorgesehen ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt.
38 
Weiterhin ist der Einwand der Kläger in diesem Verfahren unbeachtlich, die genehmigten Stellplätze würden nicht zur Bewältigung des Stellplatzbedarfs gerade in „Spitzenzeiten“ ausreichen. Denn Gegenstand der Bauvoranfrage waren nicht die auf dem Vorhabengrundstück zu realisierenden und von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu fordernden und zu genehmigenden Stellplätze gem. § 37 Abs. 1 LBO.
39 
Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Bauvorhaben im derzeitigen Planungsstadium bei grundsätzlicher (ausnahmsweiser) Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig sein sollte, weil es städtebaulich nicht (mehr) verträglich ist und es die Umgebung nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34/86 -), sind der Kammer nicht ersichtlich; sie wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, in die das Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1989 – 4 B 242/88 -): Das Plangebiet umfasst nur die in Bezug auf die Ausdehnung der gesamten ... relativ geringe Größe von etwa 2,5 ha und ist zur ... Straße hin von eher kerngebietstypisch ausgerichteten baulichen Anlagen begrenzt (vgl. „Übersicht ...“ mit beigefügtem Plan, AS 169 f der Behördenakten). Daher stellt sich die Moschee im Plangebiet nicht als rücksichtslos (auch in Bezug auf das Grundstück der Kläger) dar.
40 
Die Erteilung einer Ausnahme bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt, was die Kläger richtig gesehen haben, nicht im Rahmen einer sog. gebundenen Entscheidung, sondern gem. § 31 Abs. 1 BauGB durch eine Ermessensentscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Überprüfungskompetenz der Kammer gem. § 114 S. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sie zugegebenermaßen eher knapp ausgefallen ist, liegt nicht in einer rechtlich rügenswerten Nachlässigkeit der Beklagten begründet, sondern ergibt sich daraus, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, von Sonderfällen abgesehen, bei Erteilung von Ausnahmen i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB häufig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist. Es gibt praktisch kaum sachgerechte Ermessenserwägungen für die Versagung einer Ausnahme, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31 Rd.Nr. 22, ders., Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl. Rd.Nr. 107, m.w.N.). Insbesondere scheiden hier beachtenswerte überwiegende nachbarliche Interessen der Kläger, die trotz der konkreten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gegen das Bauvorhaben sprechen könnten und die in eine Ermessensentscheidung einzustellen wären, aus. Bereits bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 8 BauNVO (also auf der Tatbestandsebene) waren die sich aus dem Gebietswahrungsanspruch der Kläger ergebenden schützenswerten Belange einzustellen. Auch eine negative Ermessensausübung zur Vermeidung von Berufungsfällen ist unzulässig (Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31, Rd.Nr. 23, m.w.N.).
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Es entsprach der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
44 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache insoweit zu, als obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, nach welchen Kriterien die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen sind.
45 
BESCHLUSS
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
29 
Die zulässigen Klagen sind nicht begründet.
30 
Die Klagen haben keinen Erfolg, weil nicht erkennbar ist, dass der angefochtene Bauvorbescheid gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften des öffentlichen Rechts (bauordnungsrechtlichen Vorschriften waren nicht Gegenstand der Bauvoranfrage) verstößt, die zumindest auch dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen. Nur ein derartiger Rechtsverstoß hätte zur Folge, dass die Kläger in ihren subjektiven Rechten verletzt sind, und könnte deshalb allein im anhängigen Rechtsstreit die Aufhebung des angefochtenen Bauvorbescheides rechtfertigen (grundsätzlich und seither st. Rspr.: BVerwG, Urt. v. 05.10.1965 - IV C 3165 -, Dürr, Baurecht Baden-Württemberg, 12. Auflage, Rd.Nr. 258 m.w.N.).
31 
Das geplante Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. dem Bebauungsplan der Beklagten "Teilgebiet: ... ..., Ausschnitt: ..." (im Folgenden: Bebauungsplan) zu beurteilen. Durch die im Bebauungsplan für das Plangebiet festgesetzte Art der baulichen Nutzung "GE" = Gewerbegebiet wurde gem. § 1 Abs. 3 BauNVO § 8 BauNVO in der dem Bebauungsplanverfahren zugrunde liegenden Fassung 1977 Gegenstand des Bebauungsplanes.
32 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der Festsetzung von Baugebieten (hier: Gewerbegebiet) durch Bebauungspläne grundsätzlich nachbarschützende Funktion zu (BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -; Urt. v. 23.08.1996 – 4 C 13/94 -). Der Abwehranspruch des Nachbarn wird dabei grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, wobei es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt. Eines Rückgriffs auf § 15 Abs. 1 BauNVO bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Diese Vorschrift greift nämlich erst dann, wenn ein Vorhaben generell (typischerweise) den Gebietscharakter nicht gefährdet, jedoch angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle der Eigenart des Baugebiets widerspricht bzw. für die Nachbarschaft mit unzumutbaren Belästigungen oder Störungen verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 -; Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91).
33 
Das geplante Vorhaben ist in dem Gewerbegebiet nicht unvereinbar mit der Gebietsfestsetzung. Der Bebauungsplan enthält weder in seinen zeichnerischen noch textlichen Festsetzungen Hinweise darauf, dass Anlagen für kirchliche oder kulturelle Zwecke entgegen § 8 BauNVO generell ausgeschlossen sind. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977 bestimmt u.a. (wie übrigens auch der aktuelle § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO), dass Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können. Von dieser Vorgabe hat die Kammer auszugehen, auch wenn sie mit der Kommentarliteratur der Auffassung ist, dass Gewerbegebiete wenig geeignet für derartige Anlagen sein dürften (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 8 Rd.Nr. 15, m.w.N.).
34 
Bei der Prüfung der (bauplanungsrechtlichen) Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens kann dahingestellt bleiben, ob die Moschee, wie der Beigeladene wohl meint, eine Anlage für kirchliche Zwecke ist. Denn jedenfalls fällt sie als Anlage für kulturelle Zwecke unter den Ausnahmekatalog des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (vgl. Bay.VGH, Urt. v. 29.08.1996 - 26 N 95.2983 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 11.06.2008 – 1 K 275/07 - beide juris).
35 
Die Moschee ist auch gebietsverträglich. Durch das Gebetshaus wird nicht die bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft, die alle Grundstückseigentümer im Plangebiet bilden (Austauschverhältnis), gestört und keine Verfremdung des Gebietes eingeleitet. Auszugehen ist bei der Bewertung eines konkreten Vorhabens als gebietsverträglich von der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. § 8 Abs. 1 BauNVO in der hier maßgeblichen Fassung 1977 - wie auch in der aktuellen von 1990 - bestimmt, dass Gewerbegebiete vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Gebietsunverträglich wäre daher die zur Entscheidung gestellte Moschee nur dann, wenn durch sie die bereits im Bebauungsplangebiet bestehenden Gewerbebetriebe in ihrer bauplanungsrechtlich schützenswerten Entwicklungsmöglichkeit tangiert wären bzw. potentielle Gewerbebetriebe, deren Ansiedlung dort erfolgen soll, mit dem Hinweis auf das (besonders schützenswerte) Gebetshaus eine beantragte Baugenehmigung versagt bekämen oder diese jedenfalls nicht antragsgemäß erteilt werden könnte. Dies ist indes nicht der Fall: Gewerbebetriebe können in dem sehr offen strukturierten Gebietstypus eines Gewerbegebietes zwar einen höheren Emissionsgrad aufweisen als die in einem Mischgebiet gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO allgemein zulässigen Gewerbebetriebe, sie dürfen aber nicht, wie sich aus § 8 Abs. 1 BauNVO ergibt, erheblich belästigend für ihre Umgebung sein. Dadurch wird einerseits sichergestellt, dass die Mitglieder des Beigeladenen nicht befürchten müssen, bei der Religionsausübung gerade wegen der hier besonders bedeutsamen Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise gestört zu werden. Auf der anderen Seite weiß der Beigeladene von Anfang an, dass ein in einem Gewerbegebiet angesiedeltes Gebetshaus nicht den Schutz vor Lärmimmissionen für sich reklamieren kann wie beispielsweise eine in einem allgemeinen Wohngebiet befindliche Kirche (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Aufgrund der plangegebenen Vorbelastung muss vielmehr der Beigeladene, wie die übrigen Grundstückseigentümer und Gewerbetreibenden im Plangebiet auch, immer damit rechnen, dass sich nicht ausschließlich emissionsarme Betriebe ansiedeln, sonder auch solche, die die geltenden Immissions-Richtwerte (vgl. hierzu insbesondere die Ziffer 6.1 b der TA Lärm) ausschöpfen. Die Ansiedelung eines schutzbedürftigen Betriebs oder einer ausnahmsweise gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassenen Anlage hat ferner nicht zur Folge, dass sich der zulässige Störgrad im Gewerbebetrieb zu deren Schutz gesenkt wird (vgl. Bay.VGH, Beschl. v. 21.10.1996 – 20 CS 96.1561 -). Hierdurch wird den Befürchtungen der Kläger begegnet, ihr unmittelbar an das Vorhabengrundstück des Beigeladenen angrenzendes Grundstück nicht wirtschaftlich sinnvoll nutzen zu können. Dass eine Moschee in einem Gewerbegebiet eher untypisch ist und dies bei der Vermarktung des klägerischen Grundstücks nachteilig sein könnte, ist bauplanungsrechtlich ohne Relevanz. Auch ein auf dem Nachbargrundstück angesiedelter emissionsintensiver, die zulässigen Grenzwerte ausschöpfender Gewerbebetrieb müsste grundsätzlich von den Klägern hingenommen werden. Im Übrigen hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zugesagt, in einer dem Beigeladenen ggf. zu erteilenden Baugenehmigung einen Hinweis dergestalt aufzunehmen, dass eine Verminderung von Immissionen allein wegen der Nutzung des Vorhabensgrundstückes für religiöse bzw. kulturelle Zwecke nicht verlangt werden kann. Dieser Hinweis (ohne Regelungscharakter) verdeutlicht den Bauherrn plakativ das vorstehend Dargelegte.
36 
Mit dem Bau der zur Entscheidung gestellten Moschee wird auch nicht etwa eine Verfremdung des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Hiervon könnte mit den Klägern nur dann ausgegangen werden, wenn die Genehmigung der Moschee weitere nach § 8 Abs. 3 (Nr. 2) BauNVO ausnahmsweise genehmigungsfähige Anlagen zwangsläufig nach sich ziehen würde. Dies ist indes nicht der Fall. Denn jeder Bauantrag ist gesondert unter Zugrundelegung vorstehend Ausgeführtem (bau-)rechtlich zu würdigen. Dabei kann einer begehrten Baugenehmigung entgegengehalten werden, dass mit Verwirklichung des beantragten Vorhabens, z.B. wegen einer Verdichtung von nur ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen, der Gebietscharakter „kippt“. Dies gilt auch dann, wenn bereits eine ähnliche wie die zur Genehmigung gestellte Anlage im Baugebiet vorhanden ist. In dem streitgegenständlichen Gewerbegebiet sind, wie sich aus den vorgelegten Skizzen der Beklagten ergibt und wovon sich die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, keine weiteren Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke vorhanden; in dem Baugebiet befinden sich bislang nur in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Anlagen. Auch die zur Genehmigung gestellte Dimension der Moschee vermag keine Veränderung des Gebietscharakters herbeizuführen. Dies ergibt sich schon daraus, dass auf der gegenüberliegenden Seite der ... in Höhe des Grundstücks des Beigeladenen ein in dem Baugebiet als mächtig erscheinender, das Gewerbegebiet prägender Metallgroßhandelsbetrieb angesiedelt ist. (Nach Angaben der Vertreterin der Beklagten soll die künftige Moschee ausweislich des bereits gestellten Bauantrags des Beigeladenen sogar kleiner ausfallen als die im Bauvorbescheid genehmigte [1-geschossige Bebauung, verringerte Grundfläche]).
37 
Der Einwand der Kläger, die Moschee diene auch der Wohnnutzung, geht schon deshalb fehl, weil ausweislich der genehmigten Bauvorlagen eine Wohnung in der Moschee nicht vorgesehen ist. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt.
38 
Weiterhin ist der Einwand der Kläger in diesem Verfahren unbeachtlich, die genehmigten Stellplätze würden nicht zur Bewältigung des Stellplatzbedarfs gerade in „Spitzenzeiten“ ausreichen. Denn Gegenstand der Bauvoranfrage waren nicht die auf dem Vorhabengrundstück zu realisierenden und von der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren zu fordernden und zu genehmigenden Stellplätze gem. § 37 Abs. 1 LBO.
39 
Anhaltspunkte dafür, dass das geplante Bauvorhaben im derzeitigen Planungsstadium bei grundsätzlicher (ausnahmsweiser) Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall gem. § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO unzulässig sein sollte, weil es städtebaulich nicht (mehr) verträglich ist und es die Umgebung nicht (mehr) aufnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.05.1988 – 4 C 34/86 -), sind der Kammer nicht ersichtlich; sie wurden auch nicht substantiiert vorgebracht. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Situation, in die das Gebiet hineingeplant worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.08.1989 – 4 B 242/88 -): Das Plangebiet umfasst nur die in Bezug auf die Ausdehnung der gesamten ... relativ geringe Größe von etwa 2,5 ha und ist zur ... Straße hin von eher kerngebietstypisch ausgerichteten baulichen Anlagen begrenzt (vgl. „Übersicht ...“ mit beigefügtem Plan, AS 169 f der Behördenakten). Daher stellt sich die Moschee im Plangebiet nicht als rücksichtslos (auch in Bezug auf das Grundstück der Kläger) dar.
40 
Die Erteilung einer Ausnahme bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen erfolgt, was die Kläger richtig gesehen haben, nicht im Rahmen einer sog. gebundenen Entscheidung, sondern gem. § 31 Abs. 1 BauGB durch eine Ermessensentscheidung. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung der Überprüfungskompetenz der Kammer gem. § 114 S. 1 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Dass sie zugegebenermaßen eher knapp ausgefallen ist, liegt nicht in einer rechtlich rügenswerten Nachlässigkeit der Beklagten begründet, sondern ergibt sich daraus, dass das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde, von Sonderfällen abgesehen, bei Erteilung von Ausnahmen i.S.v. § 31 Abs. 1 BauGB häufig zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert ist. Es gibt praktisch kaum sachgerechte Ermessenserwägungen für die Versagung einer Ausnahme, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vorliegen (vgl. Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31 Rd.Nr. 22, ders., Baurecht Baden-Württemberg, 12. Aufl. Rd.Nr. 107, m.w.N.). Insbesondere scheiden hier beachtenswerte überwiegende nachbarliche Interessen der Kläger, die trotz der konkreten planungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens gegen das Bauvorhaben sprechen könnten und die in eine Ermessensentscheidung einzustellen wären, aus. Bereits bei Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 8 BauNVO (also auf der Tatbestandsebene) waren die sich aus dem Gebietswahrungsanspruch der Kläger ergebenden schützenswerten Belange einzustellen. Auch eine negative Ermessensausübung zur Vermeidung von Berufungsfällen ist unzulässig (Dürr, in Brügelmann, Baugesetzbuch, § 31, Rd.Nr. 23, m.w.N.).
41 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
42 
Es entsprach der Billigkeit, den unterlegenen Klägern auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Antrag gestellt und damit auch ein Kostenrisiko übernommen hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).
43 
Die Kammer sah keinen Anlass, das Urteil wegen der Kosten gem. § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
44 
Die Berufung war gem. § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache insoweit zu, als obergerichtlich noch nicht abschließend geklärt ist, nach welchen Kriterien die ausnahmsweise Zulässigkeit von Anlagen in einem Gewerbegebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zu beurteilen sind.
45 
BESCHLUSS
46 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500 EUR festgesetzt (vgl. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 11/06/2008 00:00

Tenor Auf die Klage der Kläger zu 1 bis 3 wird die Baugenehmigung der Beklagten vom 16.10.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Tübingen vom 18.01.2007 aufgehoben. Im Übrigen wird die
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Annotations

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.