Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2018 - 11 K 992/16

published on 20/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 20. Feb. 2018 - 11 K 992/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.02.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen einen Prüfungsbescheid über die Gesellenprüfung als Straßenbauer.
Er absolvierte bei der ... eine Ausbildung zum Straßenbauer und meldete sich im Sommer 2015 bei der Beklagten zur Gesellenprüfung an. Die Prüfung fand am 27. und 28.07.2015 statt. Bei der Beklagten ist nach Ermächtigung durch die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald ein eigener Gesellenprüfungsausschuss für den Ausbildungsberuf Straßenbauer eingerichtet. Nach der von der Beklagten vorgelegten Liste bestand dieser für die Amtszeit von 07.04.2014 bis 07.04.2017 aus den Mitgliedern ... (Arbeitgeber), ... (Arbeitnehmer) und ... (Lehrer), die stellvertretenden Mitglieder waren ... (Arbeitgeber), ... (Arbeitnehmer) und ... (Lehrer). Die Beklagte hat zudem einen ausgefüllten Bewertungsbogen für die streitgegenständliche Prüfung vorgelegt, der von den drei regulären Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist.
Die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hat eine Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen vom 27.09.2013 (im Folgenden: GPO) erlassen. Für die Gesellenprüfung werden die Prüflinge nach § 12 Abs. 1 auf Antrag durch Entscheidung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zugelassen (§ 13 Abs. 1 GPO). Eine nicht bestandene Prüfung kann nach § 29 GPO zweimal wiederholt werden, wobei eine bestandene selbständige Teilleistung innerhalb von zwei Jahren angerechnet werden kann. Nach § 20 Abs. 1 GPO wird die Prüfung unter Leitung des Vorsitzenden vom gesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungen in § 25 Abs. 2 und 3 GPO abgenommen. Für das Verfahren der Prüfungsbewertung lautet § 25 Abs. 1 GPO: „Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses selbständig zu bewerten. Beschlüsse über die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Gesellenprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse dienen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglieder als Grundlage.“ § 26 Abs. 1 GPO (Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen) lautet: „Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den von der Handwerkskammer genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der für die Prüfungsabnahme zuständigen Körperschaft unverzüglich vorzulegen.“
Mit Bescheid vom 03.08.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Er habe in der Kenntnisprüfung die Note 4,2 und in der Fertigkeitsprüfung die Note 4,7 erreicht. Daher müsse er die Fertigkeitsprüfung wiederholen.
Mit Schreiben vom 11.08.2015 wandte sich die ... unter Vorlage einer Vollmacht des Klägers an die Beklagte, erhob Widerspruch gegen den Prüfungsbescheid und bat um Einsicht in die Prüfungsunterlagen. Bei dem Termin zur Einsichtnahme am 17.09.2015 rügte der Kläger näher, dass der Bewertungsbogen der Prüfung nur einmal vorliege, obwohl eine Bewertung durch drei Prüfer vorgesehen sei. Zudem sei ein Tabellenbuch nicht als Hilfsmittel zugelassen worden. Die Beklagte legte den Widerspruch mit Schreiben vom 05.11.2015 der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zur Entscheidung vor und reichte im Dezember 2015 eine Stellungnahme des Prüfungsausschusses Straßenbau der Beklagten nach. Darin hieß es: „Bei der Prüfung waren sämtliche Mitglieder des Prüfungsausschusses dauerhaft anwesend. Jeder Prüfer hat selbständig und eigenverantwortlich geprüft und bewertet. Die im Bewertungsbogen festgehaltenen Bewertungen stellen die gemeinsame Feststellung des Prüfungsergebnisses dar. Grundlage der gemeinsamen Feststellungen waren die Einzelbewertungen eines jeden Prüfers.“ Im Weiteren ging die Stellungnahme näher auf die Bewertung der einzelnen Prüfungsaufgaben ein.
Mit Bescheid vom 09.02.2016 wies die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald den Widerspruch des Klägers zurück und setzte eine Gebühr von 100,- EUR fest. Zur Begründung führte sie aus, dass das Prüfungsverfahren ordnungsgemäß stattgefunden habe. Der Kläger habe das Tabellenbuch zu Recht nicht als Hilfsmittel benutzen dürfen, da es als Hilfsmittel für die betreffende Prüfung nicht zugelassen gewesen sei und in der Ladung zur Prüfung vom 20.07.2015 auch nicht als Hilfsmittel benannt worden sei. Auch dass die Bewertung durch jedes einzelne Mitglied des Prüfungsausschusses nicht dokumentiert sei, stelle keinen formellen Fehler des Prüfungsverfahrens dar. Eine solche Pflicht zur Dokumentation der Einzelbewertungen ergebe sich nicht aus § 25 GPO. § 25 Abs. 1 Satz 1 GPO sehe lediglich die Pflicht zur selbständigen Bewertung der Prüfungsleistung durch jedes Mitglied des Prüfungsausschusses vor. Im Anschluss müssten die Mitglieder des Prüfungsausschusses eine gemeinsame Bewertung des Prüfungsergebnisses ermitteln. Erst dieses sei gemäß § 26 Abs. 1 GPO zu dokumentieren. Inhaltliche Fehler des Prüfungsbescheides seien nicht ersichtlich. Der Kläger habe bereits keine substantiierten Einwendungen gegen die Bewertung vorgetragen.
Nachdem der Kläger auch die Wiederholungsprüfung am 28.01.2016 nicht bestanden hatte, beantragte er bei der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald für die erneute Wiederholungsprüfung eine Freigabe an die Handwerkskammer Stuttgart, die ihm mit Schreiben vom 25.02.2016 gewährt wurde.
Gegen den Prüfungsbescheid und den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 09.03.2016 Klage erhoben. Während des anhängigen Klageverfahrens nahm der Kläger an einer erneuten Wiederholungsprüfung bei der Handwerkskammer Stuttgart teil und bestand die Gesellenprüfung am 22.07.2016.
Zur Begründung der Klage lässt der Kläger ausführen, er rüge die nicht ordnungsgemäße Berufung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die Beklagte werde aufgefordert, Unterlagen zur Bestellung der Prüfer vorzulegen. Die fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses, die sich nach Vorlage der Unterlagen zeigen werde, sei für die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in jedem Fall relevant. Denn durch die Auswahl der Prüfer würden schon die Weichen für das Prüfungsergebnis gestellt. Im Übrigen habe sich die Klage durch das zwischenzeitliche Bestehen der Wiederholungsprüfung nicht erledigt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die nachteilige Rechtswirkung des Nichtbestehens einer ersten Prüfung nicht entfalle, wenn in der Zwischenzeit eine Wiederholungsprüfung bestanden werde.
10 
Der Kläger beantragt zuletzt,
11 
den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2015 und den Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald vom 09.02.2016 aufzuheben.
12 
Die Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie hat das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Beklagten am 07.04.2014 vorgelegt. Unter Punkt 4.4 ist hierin die Wahl der Arbeitgeberbeisitzer für den Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt. Weiter lässt sie vortragen: Soweit der Kläger weiterhin fordere, sämtliche Unterlagen und Rechtsgrundlagen zum Vorgang vorzulegen, sei dies für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der gerügten fehlerhaften Besetzung des Prüfungsausschusses fehle es an einem substantiierten Vortrag des Klägers. Weitere Unterlagen zur Besetzung des Prüfungsausschusses lägen der Beklagten nicht vor. Sie habe keine schriftlichen Unterlagen zur Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter durch den Gesellenausschuss auffinden können. Sie gehe jedoch davon aus, dass auch die Wahl der Arbeitnehmer-Vertreter, der Herren ... und ..., ordnungsgemäß erfolgt sei. Zur Berufung der Lehrer im Prüfungsausschuss könne die Beklagte schon deshalb keine Unterlagen vorlegen, da diese nicht von ihr, sondern von der Handwerkskammer berufen würden. Im Übrigen habe sich die Klage durch das zwischenzeitliche Bestehen der Gesellenprüfung erledigt. Der angegriffene Bescheid entfalte für den Kläger keine beschwerende Wirkung mehr, und es bestehe auch kein Feststellungsinteresse.
15 
Replizierend lässt der Kläger vortragen: Da die Beklagte Unterlagen über die ordnungsgemäße Bestellung der Prüferinnen und Prüfer nicht vorlegen könne, sei davon auszugehen, dass die Besetzung des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Vorliegend ergebe sich ausnahmsweise eine Beweislastumkehr, da die Prüfungsbehörde Umstände, die allein in ihrem Verantwortungsbereich lägen, nicht hinreichend aufklären könne. Dem Kläger sei es schlechterdings unmöglich, Nachweise zur Besetzung des Prüfungsausschusses vorzulegen, und ohne jegliche Unterlagen auch unmöglich, näher zur fehlerhaften Besetzung vorzutragen; dies falle allein in die Verantwortungssphäre der Beklagten.
16 
Hierzu lässt die Beklagte vortragen, allein das Fehlen der Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass die Prüfungskommission fehlerhaft besetzt gewesen sei. Auch lägen die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr nicht vor. Der Kläger behaupte „ins Blaue hinein“ eine fehlerhafte Besetzung der Prüfungskommission, ohne dies durch nachvollziehbare Fakten belegen zu können. Selbst wenn – hypothetisch unterstellt – die Prüfungskommission tatsächlich nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei, sei es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger in diesem Fall die Prüfung bestanden hätte. Die praktische Prüfungsarbeit des Klägers sei grob fehlerhaft gewesen und daher nur mit der Note 4,7 bewertet worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger seine praktische Prüfung angesichts der gezeigten Leistungen auch bei jeder anderen Prüfungskommission nicht bestanden hätte.
17 
Das Gericht hat mit Schreiben vom 08.01.2018 die Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald um Vorlage der Unterlagen zur Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten im Zeitpunkt Juli 2015 gebeten. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten und der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald zum Widerspruchsverfahren vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten und der gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
21 
Wird – wie hier – die Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen Mängeln des Prüfungsverfahrens verlangt, reicht die Anfechtungsklage für das Rechtsschutzziel des Klägers regelmäßig aus (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 825).
22 
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl er die zweite Wiederholungsprüfung nach Erhebung der Klage bestanden hat. Für Prüfungen, die für das berufliche Fortkommen relevant sind, besteht ein solches Interesse darin, dass der Prüfling von dem „Makel des Durchfallkandidaten“ befreit wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2002 – 19 A 2524/01 – juris, Rn. 22). Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Kläger auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass der genannte „Makel“ durch das zweimalige Nichtbestehen noch verstärkt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.12.2008 – 7 ZB 08.2545 – juris, Rn. 9).
II.
23 
Die Klage ist auch begründet.
24 
Die Bau-Innung Rhein-Neckar ist nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte, denn sie hat den angegriffenen Prüfungsbescheid erlassen und ist nach § 53 S. 1 HwO eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
25 
Der Prüfungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
26 
Der Prüfungsbescheid beruht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 GPO und ist formell rechtmäßig.
27 
Zuständige Behörde für die Durchführung der Gesellenprüfung war die Beklagte, da sie von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hierzu gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 HwO ermächtigt wurde.
2.
28 
Jedoch ist der Prüfungsbescheid materiell rechtswidrig, denn das festgestellte Prüfungsergebnis beruht nicht auf einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren.
a)
29 
Es wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Prüfungskommission der Prüfung am 27. und 28.07.2015 ordnungsgemäß besetzt war.
aa)
30 
Bei der Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Prüfungsverfahrens, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens auswirkt.
31 
Als Prüfungskommission ist die Mehrzahl der Prüfer zu verstehen, die die Leistung eines Prüflings ermitteln und bewerten. In einem übergeordneten Verhältnis hierzu steht im Normalfall ein Prüfungsausschuss, d. h. ein Gremium, das die prüfungsbezogenen Verwaltungsentscheidungen der Behörde wie Zulassungen, Terminierung, Härtefallentscheidungen usw. trifft und die Prüfer für die einzelnen Prüfungen zuweist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 356). Bei den Gesellenprüfungen der Beklagten fällt – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – dieser Zwischenschritt weg, da der Prüfungsausschuss nach § 20 Abs. 1 GPO „automatisch“ die Prüfungskommission für die einzelnen Gesellenprüfungen bildet.
32 
In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1990 – 9 S 3071/88 – juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307; VG Berlin, Beschl. v. 07.06.2005 – 12 A 1549/04 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2013 – 14 B 1277/13 – juris, Rn. 10 ff.). Dies wurde beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem ein einzelner Prüfer nicht wirksam durch den Prüfungsausschuss hierzu bestellt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307). Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein nicht vollständig gerichtlich kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Im Gegenzug dafür, dass der Prüfling in der konkreten Prüfung einer persönlichen Wertungsentscheidung mit nur eingeschränktem Rechtsschutz unterworfen ist, muss der Prüfling kontrollieren können, ob dem jeweiligen Prüfer diese Wertungsentscheidung überhaupt rechtmäßig zusteht.
33 
Andererseits ist ebenso anerkannt, dass sich gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht die fehlerhafte Besetzung des Ausschusses anführen lässt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Dies folgt daraus, dass Prüfungsausschüsse im Regelfall Verwaltungsentscheidungen treffen (s. oben), die ohne Beurteilungsspielraum einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dann besteht kein Grund, von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz abzugehen, dass die fehlerhafte Ernennung eines Amtsträgers nicht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen berührt (vgl. § 15 Satz 3 BBG, § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW).
34 
Gegenüber diesen Regelfällen besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Prüfungsausschuss selbst ohne weiteren Ernennungsakt als Prüfungskommission gehandelt hat. Eine Kontrolle der Besetzung der Prüfungskommission führt damit dazu, dass man entgegen des genannten Grundsatzes der Ernennung von Amtsträgern die ursprüngliche Bestellung des Prüfungsausschusses selbst in den Blick nimmt. Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsrechts angezeigt, denn dort ist – wie oben beschrieben – die Kontrolle der Bestellung der jeweiligen Prüfer im Regelfall möglich. Zwar werden in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts Beurteilungsspielräume zugunsten von Amtsträgern angenommen, ohne dass daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Entscheidungen sich auf die ordnungsgemäße Ernennung des jeweiligen Amtsträgers erstrecken müsste (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Wegen der hohen Grundrechtsrelevanz berufseröffnender Prüfungen in Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch im Prüfungsrecht ein einheitlicher Standard der Überprüfbarkeit geboten; es kann nicht der jeweiligen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens – wie hier durch Satzung – überlassen bleiben, ob die Prüflinge die Bestellung der Prüfer überprüfen lassen können oder nicht. Diese Überprüfung kann sich daher bei der Gesellenprüfung auch nicht darauf beschränken, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO erforderliche Sachkunde aufweisen konnten (so aber VG Regensburg, Urt. v. 24.11.2011 – RN 5 K 11.379 – juris, Rn. 55). Vielmehr muss – wie sonst für Prüfungskommissionen – auf entsprechende Rügen hin kontrolliert werden, ob die Prüfer überhaupt wirksam zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt worden sind. Im Ergebnis führt damit eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten immer dann zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidungen, wenn dieser nach § 20 Abs. 1 GPO als Prüfungskommission handelt.
35 
Gegen die Relevanz einer fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission kann auch nicht angeführt werden, dass die praktische Prüfungsleistung des Klägers grob fehlerhaft war und auch von jeder anderen Prüfungskommission als nicht ausreichend angesehen worden wäre, wie die Beklagte meint. Es ist gerade Ausdruck des persönlichen Beurteilungsspielraumes, dass manche Prüfer die gleiche Prüfungsleistung etwas strenger bewerten als andere; vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistung des Klägers in der Fertigkeitsprüfung von einer anderen Prüfungskommission nicht noch als knapp ausreichend angesehen worden wäre.
bb)
36 
Die Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig aufgeklärt werden.
37 
Maßgeblich für die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission ist aufgrund der Identität von Prüfungsausschuss und -kommission die Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses der Beklagten, die sich nach § 34 Abs. 5 HwO richtet. Demnach sind die Arbeitgebervertreter von der Innungsversammlung zu wählen, die Arbeitnehmervertreter vom Gesellenausschuss der Innung zu wählen und die Lehrervertreter von der Handwerkskammer zu berufen.
38 
Für die Wahl der Arbeitgebervertreter hat die Beklagte das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Innung vom 07.04.2014 vorgelegt, in dem unter Punkt 4.5 die Wahl für den hier einschlägigen Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt wird. Die ordnungsgemäße Berufung des Mitglieds ... ist damit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
39 
Vergleichbare Dokumente zur Wahl des Arbeitnehmervertreters ... durch den Gesellenausschuss oder zur Berufung des Lehrervertreters ... durch die Handwerkskammer hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hierzu findet sich in der Akte lediglich eine Liste der von der Beklagten an die Handwerkskammer gemeldeten Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Angabe der Amtszeit vom 07.04.2014 bis 07.04.2017, jedoch ohne jegliche Angaben zu den Umständen ihrer Ernennung. Die Beklagte hat selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass Nachforschungen ohne Erfolg geblieben seien und sie keine weiteren Unterlagen mehr auffinden könne. Auch das Bemühen des Gerichts um weitere Aufklärung durch das Schreiben an die Handwerkskammer blieb erfolglos.
cc)
40 
Die Nichterweislichkeit der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission geht zu Lasten der Beklagten.
41 
Zwar geht grundsätzlich die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 13). Dies wäre hier der Kläger, denn er begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheides und beruft sich hierzu darauf, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß ernannt worden seien. Jedoch kehrt sich im vorliegenden Fall die Beweislast zu Lasten der Beklagten um, da es ihr oblag, über die nicht mehr aufklärbaren Vorgänge der Wahl des Arbeitnehmervertreters und der Berufung des Lehrervertreters im Gesellenprüfungsausschuss Unterlagen vorzuhalten. Eine solche Beweislastumkehr ist zulasten von Behörden dann anzunehmen, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären, aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris, Rn. 52 ff.). Speziell im Prüfungsrecht ist eine Pflicht der Behörde, die wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens zu dokumentieren, mit der Folge der Beweislastumkehr bei einem Verstoß anerkannt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 869; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.02.2000 – 14 B 1905/99 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 04.12.2013 – 14 A 2138/12 – juris, Rn. 28).
42 
Diese trifft die Beklagte in jedem Fall bezüglich der Wahl des Arbeitnehmervertreters, denn dieser wird durch den – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HwO bei der Beklagten angesiedelten – Gesellenausschuss gewählt. Darüber hinaus geht auch das Fehlen der Unterlagen zur Berufung des Lehrervertreters zu Lasten der Beklagten. Denn zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer besteht nach dem Leitbild des Gesetzes ein kooperatives Verhältnis bei der Durchführung von Gesellenprüfungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Verhältnis die Möglichkeit hat, von der Handwerkskammer Unterlagen zur Berufung der Lehrervertreter zu erlangen, zumal sie nach § 34 Abs. 5 Satz 2 HwO am Berufungsverfahren beteiligt wird; jedenfalls darf das Versäumnis der Handwerkskammer nicht zu Lasten des – an diesem Verhältnis unbeteiligten – Klägers gehen.
43 
Gegen die Beweislastumkehr lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht anführen, dass der Kläger zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler selbst unzureichend vorgetragen habe und es sich bei seiner Rüge um eine unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“ handele. Ohne entsprechende Unterlagen ist dem Kläger eine nähere Kenntnis und infolgedessen substantiierter Vortrag zu den Ernennungen der Prüfer, bei denen es sich um interne Vorgänge der Beklagten und der Handwerkskammer handelt, unmöglich. Da es sich aus den oben genannten Gründen um wesentliche Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens handelt, deren Dokumentation der Beklagten oblag, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden.
b)
44 
Auf die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gerügten Praxis der Beklagten, dass die drei Prüfer nur ihre gemeinsame Bewertung in einem Bewertungsbogen dokumentieren, kommt es sonach nicht mehr an. Diese dürfte aber in Einklang mit der Prüfungsordnung (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GPO) stehen; zudem käme nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, nach dem die Prüfer selbständig eine eigene Bewertung vorgenommen haben und erst daraus eine gemeinsame Bewertung erstellt haben, nur noch ein Mangel der Protokollierung in Betracht, der die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht berührt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 466).
III.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
IV.
47 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 7.500,- EUR festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken.
21 
Wird – wie hier – die Aufhebung der Prüfungsentscheidung wegen Mängeln des Prüfungsverfahrens verlangt, reicht die Anfechtungsklage für das Rechtsschutzziel des Klägers regelmäßig aus (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 825).
22 
Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers besteht fort, obwohl er die zweite Wiederholungsprüfung nach Erhebung der Klage bestanden hat. Für Prüfungen, die für das berufliche Fortkommen relevant sind, besteht ein solches Interesse darin, dass der Prüfling von dem „Makel des Durchfallkandidaten“ befreit wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 – 7 C 36.90 – juris, Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.01.2002 – 19 A 2524/01 – juris, Rn. 22). Dies gilt im vorliegenden Fall ungeachtet dessen, dass der Kläger auch die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass der genannte „Makel“ durch das zweimalige Nichtbestehen noch verstärkt wird (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 23.12.2008 – 7 ZB 08.2545 – juris, Rn. 9).
II.
23 
Die Klage ist auch begründet.
24 
Die Bau-Innung Rhein-Neckar ist nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die richtige Beklagte, denn sie hat den angegriffenen Prüfungsbescheid erlassen und ist nach § 53 S. 1 HwO eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts.
25 
Der Prüfungsbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
26 
Der Prüfungsbescheid beruht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 GPO und ist formell rechtmäßig.
27 
Zuständige Behörde für die Durchführung der Gesellenprüfung war die Beklagte, da sie von der Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar-Odenwald hierzu gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 HwO ermächtigt wurde.
2.
28 
Jedoch ist der Prüfungsbescheid materiell rechtswidrig, denn das festgestellte Prüfungsergebnis beruht nicht auf einem ordnungsgemäßen Prüfungsverfahren.
a)
29 
Es wirkt sich zu Lasten der Beklagten aus, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Prüfungskommission der Prüfung am 27. und 28.07.2015 ordnungsgemäß besetzt war.
aa)
30 
Bei der Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, handelt es sich um eine wesentliche Förmlichkeit des Prüfungsverfahrens, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens auswirkt.
31 
Als Prüfungskommission ist die Mehrzahl der Prüfer zu verstehen, die die Leistung eines Prüflings ermitteln und bewerten. In einem übergeordneten Verhältnis hierzu steht im Normalfall ein Prüfungsausschuss, d. h. ein Gremium, das die prüfungsbezogenen Verwaltungsentscheidungen der Behörde wie Zulassungen, Terminierung, Härtefallentscheidungen usw. trifft und die Prüfer für die einzelnen Prüfungen zuweist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 356). Bei den Gesellenprüfungen der Beklagten fällt – ohne dass dies rechtlich zu beanstanden ist – dieser Zwischenschritt weg, da der Prüfungsausschuss nach § 20 Abs. 1 GPO „automatisch“ die Prüfungskommission für die einzelnen Gesellenprüfungen bildet.
32 
In der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die fehlerhafte Besetzung einer Prüfungskommission einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfung führt (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.01.1990 – 9 S 3071/88 – juris, Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307; VG Berlin, Beschl. v. 07.06.2005 – 12 A 1549/04 – juris, Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.12.2013 – 14 B 1277/13 – juris, Rn. 10 ff.). Dies wurde beispielsweise in dem Fall angenommen, in dem ein einzelner Prüfer nicht wirksam durch den Prüfungsausschuss hierzu bestellt wurde (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.07.1998 – 22 A 194/98 – NJW 1999, 305, 307). Dahinter steht der zutreffende Gedanke, dass den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ein nicht vollständig gerichtlich kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Im Gegenzug dafür, dass der Prüfling in der konkreten Prüfung einer persönlichen Wertungsentscheidung mit nur eingeschränktem Rechtsschutz unterworfen ist, muss der Prüfling kontrollieren können, ob dem jeweiligen Prüfer diese Wertungsentscheidung überhaupt rechtmäßig zusteht.
33 
Andererseits ist ebenso anerkannt, dass sich gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses nicht die fehlerhafte Besetzung des Ausschusses anführen lässt (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Dies folgt daraus, dass Prüfungsausschüsse im Regelfall Verwaltungsentscheidungen treffen (s. oben), die ohne Beurteilungsspielraum einer vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Dann besteht kein Grund, von dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatz abzugehen, dass die fehlerhafte Ernennung eines Amtsträgers nicht die Rechtmäßigkeit seiner Entscheidungen berührt (vgl. § 15 Satz 3 BBG, § 13 Abs. 4 Satz 1 LBG BW).
34 
Gegenüber diesen Regelfällen besteht vorliegend die Besonderheit, dass der Prüfungsausschuss selbst ohne weiteren Ernennungsakt als Prüfungskommission gehandelt hat. Eine Kontrolle der Besetzung der Prüfungskommission führt damit dazu, dass man entgegen des genannten Grundsatzes der Ernennung von Amtsträgern die ursprüngliche Bestellung des Prüfungsausschusses selbst in den Blick nimmt. Dies ist jedoch vorliegend aufgrund der Besonderheiten des Prüfungsrechts angezeigt, denn dort ist – wie oben beschrieben – die Kontrolle der Bestellung der jeweiligen Prüfer im Regelfall möglich. Zwar werden in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts Beurteilungsspielräume zugunsten von Amtsträgern angenommen, ohne dass daraus folgt, dass die Kontrolle dieser Entscheidungen sich auf die ordnungsgemäße Ernennung des jeweiligen Amtsträgers erstrecken müsste (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2013 – 7 K 3335/11 – juris, Rn. 45 ff.). Wegen der hohen Grundrechtsrelevanz berufseröffnender Prüfungen in Hinblick auf die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG ist jedoch im Prüfungsrecht ein einheitlicher Standard der Überprüfbarkeit geboten; es kann nicht der jeweiligen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens – wie hier durch Satzung – überlassen bleiben, ob die Prüflinge die Bestellung der Prüfer überprüfen lassen können oder nicht. Diese Überprüfung kann sich daher bei der Gesellenprüfung auch nicht darauf beschränken, ob die Mitglieder des Prüfungsausschusses die nach § 34 Abs. 1 Satz 2 HwO erforderliche Sachkunde aufweisen konnten (so aber VG Regensburg, Urt. v. 24.11.2011 – RN 5 K 11.379 – juris, Rn. 55). Vielmehr muss – wie sonst für Prüfungskommissionen – auf entsprechende Rügen hin kontrolliert werden, ob die Prüfer überhaupt wirksam zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt worden sind. Im Ergebnis führt damit eine fehlerhafte Besetzung des Prüfungsausschusses der Beklagten immer dann zur Rechtswidrigkeit seiner Entscheidungen, wenn dieser nach § 20 Abs. 1 GPO als Prüfungskommission handelt.
35 
Gegen die Relevanz einer fehlerhaften Besetzung der Prüfungskommission kann auch nicht angeführt werden, dass die praktische Prüfungsleistung des Klägers grob fehlerhaft war und auch von jeder anderen Prüfungskommission als nicht ausreichend angesehen worden wäre, wie die Beklagte meint. Es ist gerade Ausdruck des persönlichen Beurteilungsspielraumes, dass manche Prüfer die gleiche Prüfungsleistung etwas strenger bewerten als andere; vor diesem Hintergrund kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Leistung des Klägers in der Fertigkeitsprüfung von einer anderen Prüfungskommission nicht noch als knapp ausreichend angesehen worden wäre.
bb)
36 
Die Frage, ob die Prüfungskommission ordnungsgemäß besetzt war, konnte im gerichtlichen Verfahren nicht vollständig aufgeklärt werden.
37 
Maßgeblich für die ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission ist aufgrund der Identität von Prüfungsausschuss und -kommission die Besetzung des Gesellenprüfungsausschusses der Beklagten, die sich nach § 34 Abs. 5 HwO richtet. Demnach sind die Arbeitgebervertreter von der Innungsversammlung zu wählen, die Arbeitnehmervertreter vom Gesellenausschuss der Innung zu wählen und die Lehrervertreter von der Handwerkskammer zu berufen.
38 
Für die Wahl der Arbeitgebervertreter hat die Beklagte das Protokoll der Jahreshauptversammlung der Innung vom 07.04.2014 vorgelegt, in dem unter Punkt 4.5 die Wahl für den hier einschlägigen Gesellen- und Zwischenprüfungsausschuss Tiefbau aufgeführt wird. Die ordnungsgemäße Berufung des Mitglieds ... ist damit zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen.
39 
Vergleichbare Dokumente zur Wahl des Arbeitnehmervertreters ... durch den Gesellenausschuss oder zur Berufung des Lehrervertreters ... durch die Handwerkskammer hat die Beklagte nicht vorgelegt. Hierzu findet sich in der Akte lediglich eine Liste der von der Beklagten an die Handwerkskammer gemeldeten Mitglieder des Prüfungsausschusses mit der Angabe der Amtszeit vom 07.04.2014 bis 07.04.2017, jedoch ohne jegliche Angaben zu den Umständen ihrer Ernennung. Die Beklagte hat selbst im gerichtlichen Verfahren angegeben, dass Nachforschungen ohne Erfolg geblieben seien und sie keine weiteren Unterlagen mehr auffinden könne. Auch das Bemühen des Gerichts um weitere Aufklärung durch das Schreiben an die Handwerkskammer blieb erfolglos.
cc)
40 
Die Nichterweislichkeit der ordnungsgemäßen Besetzung der Prüfungskommission geht zu Lasten der Beklagten.
41 
Zwar geht grundsätzlich die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 13). Dies wäre hier der Kläger, denn er begehrt die Aufhebung des Prüfungsbescheides und beruft sich hierzu darauf, dass die Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht ordnungsgemäß ernannt worden seien. Jedoch kehrt sich im vorliegenden Fall die Beweislast zu Lasten der Beklagten um, da es ihr oblag, über die nicht mehr aufklärbaren Vorgänge der Wahl des Arbeitnehmervertreters und der Berufung des Lehrervertreters im Gesellenprüfungsausschuss Unterlagen vorzuhalten. Eine solche Beweislastumkehr ist zulasten von Behörden dann anzunehmen, wenn die Aufklärung von Vorgängen, die bei einer geordneten Verwaltung in der Akte dokumentiert wären, aufgrund unzureichender Aktenführung unmöglich ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 108 Rn. 17; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.12.2000 – 2 L 38/99 – juris, Rn. 52 ff.). Speziell im Prüfungsrecht ist eine Pflicht der Behörde, die wesentlichen Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens zu dokumentieren, mit der Folge der Beweislastumkehr bei einem Verstoß anerkannt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 869; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 02.02.2000 – 14 B 1905/99 – juris, Rn. 12; Beschl. v. 04.12.2013 – 14 A 2138/12 – juris, Rn. 28).
42 
Diese trifft die Beklagte in jedem Fall bezüglich der Wahl des Arbeitnehmervertreters, denn dieser wird durch den – gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 HwO bei der Beklagten angesiedelten – Gesellenausschuss gewählt. Darüber hinaus geht auch das Fehlen der Unterlagen zur Berufung des Lehrervertreters zu Lasten der Beklagten. Denn zwischen der Beklagten und der Handwerkskammer besteht nach dem Leitbild des Gesetzes ein kooperatives Verhältnis bei der Durchführung von Gesellenprüfungen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Verhältnis die Möglichkeit hat, von der Handwerkskammer Unterlagen zur Berufung der Lehrervertreter zu erlangen, zumal sie nach § 34 Abs. 5 Satz 2 HwO am Berufungsverfahren beteiligt wird; jedenfalls darf das Versäumnis der Handwerkskammer nicht zu Lasten des – an diesem Verhältnis unbeteiligten – Klägers gehen.
43 
Gegen die Beweislastumkehr lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht anführen, dass der Kläger zu dem geltend gemachten Verfahrensfehler selbst unzureichend vorgetragen habe und es sich bei seiner Rüge um eine unzulässige Behauptung „ins Blaue hinein“ handele. Ohne entsprechende Unterlagen ist dem Kläger eine nähere Kenntnis und infolgedessen substantiierter Vortrag zu den Ernennungen der Prüfer, bei denen es sich um interne Vorgänge der Beklagten und der Handwerkskammer handelt, unmöglich. Da es sich aus den oben genannten Gründen um wesentliche Förmlichkeiten des Prüfungsverfahrens handelt, deren Dokumentation der Beklagten oblag, kann dies dem Kläger nicht angelastet werden.
b)
44 
Auf die Rechtmäßigkeit der vom Kläger gerügten Praxis der Beklagten, dass die drei Prüfer nur ihre gemeinsame Bewertung in einem Bewertungsbogen dokumentieren, kommt es sonach nicht mehr an. Diese dürfte aber in Einklang mit der Prüfungsordnung (§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 GPO) stehen; zudem käme nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten, nach dem die Prüfer selbständig eine eigene Bewertung vorgenommen haben und erst daraus eine gemeinsame Bewertung erstellt haben, nur noch ein Mangel der Protokollierung in Betracht, der die Rechtmäßigkeit der Prüfung nicht berührt (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 466).
III.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
46 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
IV.
47 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
48 
Beschluss
49 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG – in Anlehnung an Nr. 54.3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 – auf 7.500,- EUR festgesetzt.
50 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 04/12/2013 00:00

Tenor Das angegriffene Urteil wird geändert:Der Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 2011 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 2. September 2011 wird aufgehoben.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.Das Urteil ist w
published on 04/03/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihres Doktorgrades.2 Die Philosophisch-Historische Fakultät der Beklagten verlieh der Klägerin am 21.08.2000 au
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen

1.
bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
2.
bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3.
bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
4.
bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),
5.
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
6.
bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7.
bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

1.
bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2.
bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3.
bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für die Durchführung der Gesellenprüfung errichtet die Handwerkskammer Prüfungsausschüsse. Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten. Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Prüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Handwerksinnung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt.

(2) Werden von einer Handwerksinnung Prüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt.

(3) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(4) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung nach Satz 1 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.

Ist die erstmalige Ernennung nichtig oder zurückgenommen worden, hat die oder der Dienstvorgesetzte jede weitere Wahrnehmung der Dienstgeschäfte zu verbieten. Bei Nichtigkeit ist das Verbot erst dann auszusprechen, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen, oder die Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht nachträglich zugelassen wird. Die bis zu dem Verbot oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme vorgenommenen Amtshandlungen sind in gleicher Weise gültig, wie wenn eine Beamtin oder ein Beamter sie ausgeführt hätte. Die gezahlte Besoldung kann belassen werden.

(1) Wenn ein Recht an einem Grundstück begründet werden soll und die Begründung dieses Rechts für den Eigentümer unbillig ist, so ist er berechtigt, statt dessen die Entziehung des Eigentums an dem Grundstück zu verlangen.

(2) Wenn ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden soll, und der Restbesitz nicht mehr entsprechend seiner bisherigen Bestimmung verwendet oder genutzt werden kann, so ist der Eigentümer berechtigt, die Ausdehnung der Enteignung auch auf den Restbesitz zu verlangen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) wird bei der Handwerksinnung ein Gesellenausschuß errichtet. Der Gesellenausschuß hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.

(2) Der Gesellenausschuß ist zu beteiligen

1.
bei Erlaß von Vorschriften über die Regelung der Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
2.
bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen Entwicklung der Lehrlinge (§ 54 Abs. 1 Nr. 3),
3.
bei der Errichtung der Gesellenprüfungsausschüsse (§ 54 Abs. 1 Nr. 4),
4.
bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge (§ 54 Abs. 1 Nr. 5),
5.
bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltungen (§ 54 Abs. 1 Nr. 6),
6.
bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist,
7.
bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine besondere Mühewaltung übernehmen, oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.

(3) Die Beteiligung des Gesellenausschusses hat mit der Maßgabe zu erfolgen, daß

1.
bei der Beratung und Beschlußfassung des Vorstands der Handwerksinnung mindestens ein Mitglied des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht teilnimmt,
2.
bei der Beratung und Beschlußfassung der Innungsversammlung seine sämtlichen Mitglieder mit vollem Stimmrecht teilnehmen,
3.
bei der Verwaltung von Einrichtungen, für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen haben, vom Gesellenausschuß gewählte Gesellen in gleicher Zahl zu beteiligen sind wie die Innungsmitglieder.

(4) Zur Durchführung von Beschlüssen der Innungsversammlung in den in Absatz 2 bezeichneten Angelegenheiten bedarf es der Zustimmung des Gesellenausschusses. Wird die Zustimmung versagt oder nicht in angemessener Frist erteilt, so kann die Handwerksinnung die Entscheidung der Handwerkskammer binnen eines Monats beantragen.

(5) Die Beteiligung des Gesellenausschusses entfällt in den Angelegenheiten, die Gegenstand eines von der Handwerksinnung oder von dem Innungsverband abgeschlossenen oder abzuschließenden Tarifvertrags sind.

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder für zulassungspflichtige Handwerke Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl, für zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen in zulassungspflichtigen Handwerken Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Die Mitglieder und die Stellvertreter werden längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt.

(3) Die Arbeitgeber müssen in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Prüfungsausschuß errichtet ist, die Meisterprüfung abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. In dem zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, müssen die Arbeitgeber oder die Beauftragten der Arbeitgeber die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in dem handwerksähnlichen Gewerbe, für das der Prüfungsausschuss errichtet ist, oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes bestanden haben und in diesem Handwerk oder in diesem Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuß berufen werden.

(4) Die Mitglieder werden von der Handwerkskammer berufen. Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen. Vorschläge der im Bezirk der Handwerkskammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(5) Für die mit Ermächtigung der Handwerkskammer von der Handwerksinnung errichteten Prüfungsausschüsse werden die Arbeitgeber und die Beauftragten der Arbeitgeber von der Innungsversammlung, die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer von dem Gesellenausschuß gewählt. Vorschläge der im Bezirk der Handwerksinnung bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung sollen berücksichtigt werden. Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle nach Anhörung der Handwerksinnung von der Handwerkskammer berufen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Satz 1 und die Absätze 4 und 5 gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(7) Die Handwerkskammer oder die nach § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Handwerkskammer zur Errichtung von Prüfungsausschüssen ermächtigte Handwerksinnung kann weitere Prüfende für den Einsatz in Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 berufen. Die Berufung weiterer Prüfender kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. Die Absätze 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Die für die Berufung von Prüfungsausschussmitgliedern Vorschlagsberechtigten sind über die Anzahl und die Größe der einzurichtenden Prüfungsausschüsse sowie über die Zahl der von ihnen vorzuschlagenden weiteren Prüfenden zu unterrichten. Die Vorschlagsberechtigten werden von der Handwerkskammer oder im Fall des § 33 Absatz 1 Satz 3 von der Innung darüber unterrichtet, welche der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder sowie Stellvertreter und Stellvertreterinnen und weiteren Prüfenden berufen wurden.

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss oder in einer Prüferdelegation ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Handwerkskammer mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird. Die Entschädigung für Zeitversäumnis hat mindestens im Umfang von § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

(9a) Prüfende sind von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen, wenn

1.
es zur ordnungsgemäßen Durchführung der ihnen durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist und
2.
wichtige betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

(10) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.