Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03

bei uns veröffentlicht am14.07.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung.
Der am 03.04.1975 geborene Kläger ist rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24.11.1984 in die Bundesrepublik Deutschland zu seiner hier als anerkannte Asylberechtigte lebenden Mutter ein. Dem Kläger wurde am 25.03.1991 erstmals eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die bis 14.03.1995 verlängert worden ist. Am 10.03.1995 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland trat er zunächst wie folgt strafrechtlich in Erscheinung:
1. Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 (Az.: 10 Ds 231/94 jug) wurde er wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 60 Fällen für schuldig befunden, Bewährungszeit zwei Jahre.
2. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 29.11.1995 (Az.: 5175 Js 22405/95 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls zu sieben Monate Jugendstrafe, drei Jahre auf Bewährung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Mannheim vom 08.03.1995 verurteilt.
3. Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.1996 (Az.: 5172 Js 3055/96 - 4 eLs -) wurde er wegen Diebstahls in drei Fällen und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, wobei dem Kläger eine ungünstige Prognose gestellt wurde.
Mit Schreiben vom 25.11.1996 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) dem Kläger mit, dass seine Ausweisung beabsichtigt sei und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 31.10.1996 wurde der Kläger aus der Jugendstrafanstalt Schifferstadt entlassen, die Reststrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Mit Verfügung vom 30.06.1997 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Bezirksstelle für Asyl Rastatt) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Gegen den Bescheid legte der Kläger am 10.07.1997 Widerspruch ein.
10 
In einem Bericht des Therapiezentrums Ludwigsmühle vom 11.07.1997 wurde der Kläger als schwer heroinabhängig beschrieben.
11 
Durch Beschluss vom 05.11.1997 (6 K 2644/97) hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs angeordnet. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beschwerde wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18.03.1998 (11 S 2975/97) abgelehnt.
12 
Durch Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 24.09.1997 (Az.: 5371 Js 637/97 - 4 dDs -) wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
13 
Das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) wies den Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 21.05.1998 zurück.
14 
Im anschließenden Klageverfahren (6 K 1752/98) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem der Bescheid vom 30.06.1997 und der Widerspruchsbescheid vom 21.05.1998 aufgehoben wurden.
15 
Dem Kläger wurde seine Aufenthaltserlaubnis verlängert.
16 
Durch Urteil des Amtsgerichts Landau vom 21.06.2001 (7071 Js 11974/00.7ds) wurde der Kläger wegen unerlaubten Erwerbs von Heroin und Kokain in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
17 
Außerdem wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 13.11.2002 (26 Ds 204 Js 23088/02) wegen Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Computerbetrugs zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, Bewährungszeit fünf Jahre.
18 
Mit Schreiben vom 23.01.2003 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium Karlsruhe auf strengste verwarnt.
19 
Am 28.02.2003 kam der Kläger in Untersuchungshaft.
20 
Durch Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16.04.2003 wurde der Kläger schließlich wegen Diebstahls in drei besonders schweren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe konnte angesichts der ungünstigen Sozialprognose nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da der Kläger drei Monate nach einer - wiederholten - Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe erneut in gleichartiger Weise straffällig geworden war. Der Verurteilung lagen drei Diebstähle aus Pkw’s zur Befriedigung seiner Drogensucht zugrunde.
21 
Mit Schreiben vom 08.08.2003 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) dem Kläger mit, dass aufgrund der erneuten Verurteilungen seine Ausweisung und Abschiebung in sein Heimatland beabsichtigt sei. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
22 
Mit Schreiben vom 25.08.2003 teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 1984 im Rahmen der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sei. Seine Mutter sei deutsche Staatsbürgerin, seine eigene Einbürgerung sei wegen seiner Straffälligkeit verweigert worden. Er habe erfolgreich den Schulabschluss abgelegt. Mit seiner Lebensgefährtin habe er seit 12.04.2000 einen gemeinsamen Sohn, der ebenfalls deutscher Staatsbürger sei. Seit dem 15. Lebensjahr sei er heroinabhängig und habe sich bisher noch keiner Therapie unterziehen können, um hiervon los zu kommen. Nachdem er sich im Jahre 1997 eine schwere Hepatitis C-Erkrankung zugezogen habe, habe er sich um eine Entzugstherapie bemüht. Jetzt bestehe die Möglichkeit bei Elrond in Bremen diese Therapie durchzuführen. Die Zustimmung des Regierungspräsidiums stehe noch aus. Die Staatsanwaltschaft sei gemäß §§ 35, 36 BtmG bereit, die weitere Strafvollstreckung zu Gunsten der Therapiemaßnahme auszusetzen. In Rumänien habe er keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen mehr. Er habe nur unzulängliche rudimentäre Kleinkindsprachkenntnisse. Nur seine Sucht habe ihn in die Kriminalität getrieben. Er wolle sich jetzt einer Drogentherapie unterziehen.
23 
Mit Verfügung vom 30.09.2003 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe (Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge) den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus und lehnte seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 21.02.2002 ab. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Er genieße keinen besonderen Ausweisungsschutz. Die Ausweisung habe deshalb zwingend zu erfolgen. Sie entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Seiner Ausweisung stünden Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht entgegen. Er sei zwar nichtehelicher Vater des am 12.04.2000 geborenen Kindes, es seien aber keine faktischen Beziehungen von außergewöhnlichem Gewicht erkennbar. Aber auch bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft sei seine Ausweisung geboten, da beim Kläger ein schwerwiegender Grund nach § 48 Abs. 1 AuslG vorliege. Seine Ausweisung sei aus spezialpräventiven Gründen erforderlich und geboten, da die erforderliche Wiederholungsgefahr vorliege. Seine Ausweisung sei aber auch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Dem Kläger sei in der Vergangenheit hinreichend Gelegenheit gegeben worden, gegen seine Drogensucht vorzugehen. Selbst zwei Therapien hätten keinen dauerhaften Erfolg gezeigt. Atypische Umstände lägen nicht vor. Anhaltspunkte für eine intensive Beistandschaft zu seinem dreieinhalbjährigen Sohn seien nicht gegeben. Kontakte könnten auch durch Besuche des Kindes in Rumänien aufrecht erhalten werden. Die elterliche Sorge liege allein bei der Mutter. Angesichts der Schwere der vom Kläger verübten Straftaten sei seine Ausweisung nicht unverhältnismäßig. Die Schwierigkeiten, die mit einer Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden seien, seien nicht unverhältnismäßig. Es müsse auch davon ausgegangen werden, dass er ausreichende Sprachkenntnisse habe, da er erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich 1991 für sechs Monate in Rumänien zur Durchführung einer Drogentherapie aufgehalten habe. Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG lägen nicht vor. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sei gemäß § 8 Abs. 2 AuslG abzulehnen gewesen. Er sei gemäß § 42 AuslG zur Ausreise verpflichtet, die Abschiebungsandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in §§ 49, 50 AuslG.
24 
Der Kläger hat am 29.10.2003 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Er beantragt,
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die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis zu verlängern.
26 
Das beklagte Land beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 30.09.2003 verwiesen.
29 
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 hat das Verwaltungsgericht Beweis erhoben über die Frage, ob und inwieweit sich der Kläger ggf. kostenlos in Rumänien einer Drogentherapie unterziehen könne, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes in Berlin.
30 
Mit Schreiben vom 05.05.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit, dass nach Auskunft des Vertrauensarztes des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Temeswar drogensüchtige Personen üblicher Weise in sog. Entzugskliniken eingewiesen würden, die sich regelmäßig in der psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses befänden und in welchen eine kostenlose Drogentherapie durchgeführt werde. Außerdem legte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bukarest mit Schreiben vom 12.05.2004 die Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. ... vor, wonach Interferon in Rumänien erhältlich und auch von der staatlichen Krankenversicherung abgedeckt sei. Krankenversicherungsschutz bestehe im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der Sozialhilfe, Sozialhilfe werde jedoch maximal für ein Jahr gewährt.
31 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der dem Gericht vorliegenden Akten (5 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
32 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
33 
Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie  nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
36 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Gründe

 
32 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 30.09.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Gericht sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung der genannten Verfügung vom 30.09.2003 in vollem Umfange folgt. Die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse gebieten keine andere Entscheidung.
33 
Zwar ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 davon auszugehen, dass der Kläger seit Anfang 1999 bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin zusammengelebt und ein gutes Vater-Kind-Verhältnis zu dem am 12.04.2000 geborenen gemeinsamen Sohn hat. Dies hat das Regierungspräsidium in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2003 jedoch hilfsweise berücksichtigt und kam dennoch zum Ergebnis, dass aufgrund der nach wie vor vom Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr die öffentlichen Interessen an einer Verhinderung weiterer Straftaten durch den Kläger höher zu gewichten seien, als seine sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK ergebenden Rechte auf Wahrung seines Familienlebens. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
34 
Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und des Art. 8 EMRK gewährleisten unmittelbar weder Zuzugs- noch Aufenthaltsrechte von Eltern oder Kindern. Der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutze der Familie entspricht jedoch ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BVerfGE 76, 1 = NJW 1988, 626). Dabei kommt es entscheidend nicht auf formalrechtliche Beziehungen, sondern auf die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern im Einzelfall an (BVerfG, NVwZ 2000, 59). Unerheblich ist auch, ob die konkrete Betreuung auch von anderen Personen erbracht werden kann; denn der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters ist nicht schon wegen entsprechender Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich, sondern kann eine eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben (BVerfGE, NVwZ 1997, 479 u. NVwZ 2000, 59). Die Vorschriften der §§ 45 Abs. 2, 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Abs. 2 AuslG über den familienbezogenen Ausweisungsschutz stellen in hinreichender Weise sicher, dass der nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebotene Schutz von Ehe und Familie bei den Entscheidungen über eine Ausweisung angemessen berücksichtigt wird.
35 
In Anwendung dieser Grundsätze sind die Belange des Klägers vorliegend nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe EZAR 935 Nr. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 11 u. 12, siehe hierzu auch VGH Kassel, Beschl. v. 13.10.2003, NVwZ-RR 2004, 379, 380 f.) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung für ihn zu unzumutbaren und damit unverhältnismäßigen Folgen führen würde. Der Kläger hat - anerkennenswerter Weise - in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er noch immer labil sei und auch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt Mannheim vom 17.02.2004 und vom 04.07.2004 geht hervor, dass eine Verbesserung der Sozialprognose, wenn überhaupt, nur dann möglich ist, wenn der Kläger eine stationäre Drogentherapie abschließen würde. Eine solche Therapie hält auch der Kläger für erforderlich, um nachhaltig von der ihm selbst eingeräumten Drogensucht loszukommen. Vom Kläger geht daher nach wie vor eine hohe Wiederholungsgefahr für weitere Straftaten im Sinne der Beschaffungskriminalität aus, der ausländerrechtlich nur dadurch begegnet werden kann, dass der Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland entfernt wird. Die Folgen dieser Ausweisung und Abschiebung sind unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände auch nicht unverhältnismäßig. Der Kläger ist erst im Alter von neun Jahren in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und hat sich im Jahre 1991 für sechs Monate in seinem Heimatland Rumänien aufgehalten. Es muss entgegen seiner eigenen Darstellung deshalb davon ausgegangen werden, dass er über ausreichende rumänische Sprachkenntnisse verfügt und seinem Heimatland nicht völlig entfremdet ist. Die mit der Ausweisung verbundene Trennung von seinem Kind und seiner Lebenspartnerin führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, sondern entspricht der bereits vom Gesetzgeber in den oben genannten Regelungen berücksichtigten Folgen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sachverhalt liegen nicht vor. Kontakte zu seinem Kind können auch durch Besuche in Rumänien aufrechterhalten werden. Sofern sich der Kläger während seines Aufenthalts in Rumänien strafrechtlich bewährt, kann die Dauer der Trennung im Rahmen einer Entscheidung nach § 8 Abs. 2 AuslG entsprechend befristet werden. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften der Deutschen Botschaft in Bukarest ist in Rumänien für den Kläger auch die Durchführung einer kostenlosen Drogentherapie und ggf. die kostenlose Überlassung des Medikaments Interferon möglich. Der bisherige Werdegang des Klägers hat gezeigt, dass er trotz mehrfacher Verurteilungen zur Bewährung und ernsthafter ausländerrechtlicher Verwarnung immer wieder rückfällig geworden ist und sich die zahlreichen Bestrafungen nicht hat zur Warnung dienen lassen. Der Kläger hat jetzt die Gelegenheit sich in seinem Heimatland grundlegend zu bewähren. Im Hinblick auf das von ihm ausgehende hohe Gefährdungspotential steht ihm kein Anspruch darauf zu, die von ihm beabsichtigte Drogentherapie  nur in der Bundesrepublik Deutschland absolvieren zu können.
36 
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
37 
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 VwGO).

Sonstige Literatur

 
38 
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
39 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu stellen.
40 
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
41 
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
42 
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
43 
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
44 
4. das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
45 
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
46 
Bei der Beantragung der Zulassung der Berufung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
47 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
49 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
50 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
51 
Lässt der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 103264, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
52 
BESCHLUSS:
53 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GKG a. F. auf EUR 4.000,-- festgesetzt.
54 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 GKG n. F. verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03 zitiert 16 §§.

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 11. Nov. 2004 - 11 S 2207/04

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2004 - 11 K 3719/03 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulass

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(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

(3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder
2.
auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt
und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

(4) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

(5) Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

(6) Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

1.
bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder
2.
eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

(7) Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(1) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(2) Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

(3) Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

(4) Die §§ 56a bis 56g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Streitigkeiten auf Grund des § 6a des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsförderung mitwirken, werden aus dem Kreis der Versicherten und aus dem Kreis der Arbeitgeber aufgestellt. Gewerkschaften, selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und die in Absatz 3 Satz 2 genannten Vereinigungen stellen die Vorschlagslisten für ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der Versicherten auf. Vereinigungen von Arbeitgebern und die in § 16 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten obersten Bundes- oder Landesbehörden stellen die Vorschlagslisten aus dem Kreis der Arbeitgeber auf.

(2) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts mitwirken, werden nach Bezirken von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und von den Zusammenschlüssen der Krankenkassen aufgestellt.

(3) Für die Kammern für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts werden die Vorschlagslisten für die mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder dem Recht der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen von den Landesversorgungsämtern oder nach Maßgabe des Landesrechts von den Stellen aufgestellt, denen deren Aufgaben übertragen worden sind oder die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes oder des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen zuständig sind. Die Vorschlagslisten für die Versorgungsberechtigten, die behinderten Menschen und die Versicherten werden aufgestellt von den im Gerichtsbezirk vertretenen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Erfüllung dieser Aufgaben bieten. Vorschlagsberechtigt nach Satz 2 sind auch die Gewerkschaften und selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung.

(4) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter, die in den Kammern für Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes mitwirken, werden von den Kreisen und den kreisfreien Städten aufgestellt.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

Über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr und der Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung entschieden werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.