Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2007 - 11 K 2274/07

published on 18/12/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 18. Dez. 2007 - 11 K 2274/07
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Tenor

1. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der am ... 1949 geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation.
Nach Erhalt seiner Approbation als Arzt durch das Regierungspräsidium Stuttgart mit Wirkung zum 16.10.1980 ist der Kläger seit 1988 in Mannheim als niedergelassener Arzt tätig.
Mit Urteil vom 20.09.2006 - 6 KLs 616 Js 3682/01 - verurteilte ihn das LG Mannheim wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 87 Fällen, hiervon in einem Fall des Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten und verbot ihm für die Dauer von fünf Jahren, als selbständiger niedergelassener Arzt zu praktizieren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger am 30.12.1999 und am 10.04.2000 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Nordbaden bewusst wahrheitswidrig nicht abrechnungsfähige ärztliche Leistungen zum Ansatz brachte, um zu Unrecht Honorar in Höhe von insgesamt 53.918,66 DM zu erhalten. Weiter sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Kläger zwischen November 1999 und Juli 2001 in 87 Fällen Patienten ohne deren Wissen und deren Einwilligung und ohne diese vorher über den Zweck und denkbare Nebenwirkungen aufzuklären, Impfstoffe injiziert bzw. zu injizieren versucht hat. Meistens habe er dabei zumindest konkludent vorgegeben, es handele sich um Spritzen zur Behandlung der jeweils akuten Beschwerden des betreffenden Patienten.
Gegen das Urteil des LG Mannheim legte der Kläger Revision ein.
Nach Anhörung des Klägers ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 18.06.2007, zugestellt am 27.06.2007, das Ruhen seiner Approbation als Arzt an, verpflichtete den Kläger, seine Approbationsurkunde dem Regierungspräsidium Stuttgart nach Rechtskraft dieses Bescheids in Verwahrung zu geben, und setzte eine Gebühr von 350 EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der Einwände des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil sei eine rechtskräftige Verurteilung wegen der ihm vorgeworfenen Straftaten zu erwarten. Aus diesen Straftaten ergebe sich die Unwürdigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufes. Die Ermessensausübung erfolge aufgrund des öffentlichen Interesses an der Ruhensanordnung zu Lasten des Klägers.
Mit Beschluss vom 26.07.2007 – 1 StR 368/07 – hob der Bundesgerichtshof das Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, es liege mit der Missachtung der Urteilsabsetzungsfrist nach § 275 Abs. 1 StPO gemäß § 338 Nr. 7 StPO ein absoluter Revisionsgrund vor, auf das weitere Vorbringen der Revision komme es daher nicht an.
Mit seiner ebenfalls am 26.07.2007 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007. Er macht geltend, die Maßnahme sei nicht zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich. Es bestehe zum einen keine hohe Wahrscheinlichkeit einer rechtskräftigen Verurteilung. Zum anderen gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr einer Verletzung der durch eine Ruhensanordnung zu schützenden Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit (weiter) bestehe. Er beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (39 Vorgänge) und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die Anordnung des Ruhens der dem Kläger erteilten Approbation (Ziff. 1) durch das Regierungspräsidium Stuttgart ist materiell rechtswidrig.
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1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der BundesärzteordnungBÄO – kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Norm ermächtigt die Behörde, schon nach der Einleitung eines Strafverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Arzt einzuschreiten. Die Anordnung des Ruhens der Approbation stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl dar, der nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105;VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS ) . Art. 12 Abs. 1 GG stellt daher besondere Anforderungen an die im Rahmen der Ermessensausübung festzustellende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der dem Arzt zur Last gelegten Straftat (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750 "hinreichend wahrscheinlich"; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366 "hohe Wahrscheinlichkeit"; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 "sehr hohe Wahrscheinlichkeit"). Es kann offen bleiben, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad hinreichend ist (vgl. dazu ausf. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661) und ob unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründungsschrift vom 03.02.2007 dargelegten Einwände des Klägers, ungeachtet derer der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2007 das Strafurteil des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2006 aufgehoben hat, eine solche Wahrscheinlichkeit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat besteht, aus der sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Denn die Ruhensanordnung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass mit einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers bis zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter begründet werden.
15 
2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass eine - hier nicht erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensverfügung die Feststellung voraussetzt, dass das Ruhen der Approbation schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618 zum Sofortvollzug des Approbationswiderrufs; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschl. v. 21.01.2004, NJW 2004, 2033). Die den Sofortvollzug rechtfertigenden Gründe müssen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Sie sind nur dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bezogen auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ruhensanordnung mit einer weiteren Berufstätigkeit des Arztes verbundene konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erkennen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750).
16 
Auch wenn eine Gefahrenprognose in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet lediglich im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Sofortvollzugsanordnung thematisiert wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschl. v. 21.01.2004, NJW 2004, 2033; missverständlich insoweit auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545), gelten vergleichbare Anforderungen entgegen der Auffassung des Beklagten auch für die Ruhensanordnung selbst (a.A. BayVGH, Beschl. v. 27.10.2005, BayVBl. 2006, 408 in Interpretation des einen sofort vollziehbaren Widerruf betreffenden Beschlusses des BVerfG v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618).
17 
Wie der Sofortvollzug einer Ruhensanordnung im Verhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bestandskraft und wie ein Berufsverbot nach § 132a StPO im Verhältnis zu einem Berufsverbot nach § 70 StGB (vgl. BVerfG, Beschl. 15.12.2005, EuGRZ 2006, 197) ist auch die Anordnung des Ruhens der Approbation eine vorläufige Maßnahme. Erst der rechtskräftige Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens erlaubt eine Feststellung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Betroffenen zur Ausübung des ärztlichen Berufes und damit ggf. einen Widerruf der Approbation. Die Anordnung des Ruhens der Approbation knüpft demgegenüber bereits an den noch nicht durch eine rechtskräftige Verurteilung bestätigten bloßen Verdacht einer die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes begründenden Straftat an. Auch wenn die Maßnahme damit notwendig auf einer lediglich summarischen Prüfung vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung beruht, hat ein vorläufiges Berufsverbot gleichwohl ähnlich folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz eines Betroffenen wie der Approbationswiderruf. Für einen solchen Eingriff in die Berufswahl kann daher nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass im Strafverfahren die Begehung einer Straftat durch den Betroffenen nachgewiesen wird, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Vielmehr setzt die Anordnung des Ruhens der Approbation von Verfassungs wegen die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität, die nicht nur einer Sofortvollzugsanordnung, sondern auch dem vorläufigen Berufsverbot als solchem immanent ist, rechtfertigen nur solche Gründe eine Ruhensanordnung, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriff stehen und ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 - JURIS; BVerfG, Beschl. 15.12.2005, EuGRZ 2006, 197 zu § 132a StPO; BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105 zu § 150 BRAGO; s.a. OVG NRW, 05.06.2007, Beschl. v. 05.06.2007, MedR 2007, 611; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661).
18 
Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich nach alledem eine solche Prognose nicht auf ein Ruhen der Approbation, das im Hinblick auf den Verdacht einer die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründenden Straftat anzuordnen beabsichtigt wird. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 02.11.1992, NJW 1993, 806; s.a. BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 - 21 ZB 04.794 -) nur die Unzuverlässigkeit, nicht aber die Unwürdigkeit eines Arztes zur Ausübung seines Berufes aufgrund einer Gefahrenprognose zu ermitteln ist, rechtfertigt im vorliegenden Zusammenhang keine Differenzierung, denn das Erfordernis konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine fortgesetzte Berufstätigkeit resultiert nicht aus dem Begriff der Unwürdigkeit, sondern aus dem Charakter der Ruhensanordnung als vorläufige Maßnahme vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung.
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3. Aus einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers resultierende Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366) nicht zu erkennen.
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a) Es sind - wovon auch der Beklagte ausgeht - keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Patienten begehen oder kassenärztliche Abrechnungen manipulieren wird.
21 
Ob ein Ruhen der Approbation zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (OVG NRW, 05.06.2007, Beschl. v. 05.06.2007, MedR 2007, 611; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750). Von besonderem Gewicht ist vorliegend das bei einer rechtskräftigen Bestätigung des Strafvorwurfs durch die in mehr als 80 Fällen ohne Wissen und Einwilligung der Patienten erfolgten Impfungen verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Angesichts der Bedeutung dieses betroffenen Rechtsgutes kann unter besonderen Umständen, namentlich der Art und Weise der Tatbegehung, im Einzelfall die Straftat die Gefahr einer (erneuten) Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit indizieren (zur Gefahrenanalyse vgl. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105). Die Tatbegehungen, wie sie dem Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 zugrunde lagen, erfolgten zweifellos unter grober Verletzung der mit dem Arztberuf verbundenen Pflichten, indizieren aber eine solche Gefahr nicht. Dem nicht vorbestraften Kläger wird insbesondere vorgeworfen, Impfungen vorgenommen zu haben, ohne die Patienten über deren Sinn und Zweck und mögliche Nebenwirkungen aufzuklären. Eine den Straftaten immanente Widerholungsgefahr ist anhand der Art und Weise ihrer Begehung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im aufgehobenen Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 nicht ersichtlich. Zwar verbot das Landgericht dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren, als selbständiger niedergelassener Arzt zu praktizieren. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die strafgerichtliche Anordnung eines Berufsverbotes die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und der Tat erkennbare Gefahr voraus, dass der Täter bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begehen wird. Diese Prognose begründete das Landgericht ohne nähere Ausführungen mit den mit den Taten verbundenen Pflichtverletzungen und der Gesamtwürdigung der Person des Klägers und seiner begangenen Taten. Diese Ausführungen veranlassen das erkennende Gericht nicht zu der Prognose, der Kläger werde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren Straftaten gegen das Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten begehen oder kassenärztliche Abrechnungen manipulieren. Dabei kommt der nach der vom Landgericht festgestellten Begehung der Straftaten vergangenen Zeit besondere Bedeutung zu. Seit den Impfungen, die der Kläger nach den Feststellungen im aufgehobenen Strafurteil des LG Mannheim zwischen dem 19.11.1999 und dem 24.07.2001 ohne Wissen seiner Patienten vorgenommen hat, sind mehr als sechs Jahre vergangen und vergleichbare Vorwürfe gegen den Kläger nicht erhoben worden. Auch seit den dem Kläger vorgeworfenen betrügerischen Abrechnungen am 30.12.1999 und 10.04.2000 sind mehr als 7 1/2 Jahre vergangen, in denen der Kläger weiterhin als niedergelassener Arzt tätig war, ohne dass (weitere) Verstöße des Klägers gegen Berufspflichten bekannt geworden wären. Angesichts dieser Zeitabläufe ist mangels weiterer Erkenntnisse von einer Wiederholungsgefahr im Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung nicht auszugehen. Das erkennende Gericht sieht sich durch die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bestätigt, wonach die Gefahr weiterer Rechtsverstöße des Klägers, die wiederum seine Unwürdigkeit begründen, bis zur Rechtskraft der Ruhensanordnung nicht zu besorgen sind. Diese Gefahreneinschätzung wurde vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung aktualisiert.
22 
b) Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ergeben sich aus einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung auch nicht im Hinblick auf das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft. Zwar sind diese Elemente des Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit Schutzziel eines mit der Berufsunwürdigkeit begründeten Approbationswiderrufs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2006, NVwZ 2006. 1202). Vor einer rechtskräftigen Verurteilung ist die weitere berufliche Tätigkeit des beschuldigten Arztes ungeeignet, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes oder das Vertrauen der vom Strafvorwurf in Kenntnis gesetzten Öffentlichkeit in die Ärzteschaft zu beschädigen (a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366). Jedenfalls genügt die Betroffenheit dieser mit einem Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit zu schützenden Gemeinschaftsgüter nicht, um eine als Präventivmaßnahme besonderen Sicherungszwecken dienende Ruhensanordnung vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr die hier nicht zu treffende Prognose, dass der Arzt in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird (s.a. BVerfG, Beschl. v. 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105).
23 
Ist nach alledem die Ruhensanordnung rechtswidrig und aufzuheben, sind auch die Voraussetzungen des § 52 LVwVfG für die Anordnung, die Approbationsurkunde als Arzt dem Regierungspräsidium Stuttgart in Verwahrung zu geben (Ziff. 2.), nicht gegeben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 auf 50.000 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.06.2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
13 
Die Anordnung des Ruhens der dem Kläger erteilten Approbation (Ziff. 1) durch das Regierungspräsidium Stuttgart ist materiell rechtswidrig.
14 
1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der BundesärzteordnungBÄO – kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Norm ermächtigt die Behörde, schon nach der Einleitung eines Strafverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen gegen den Arzt einzuschreiten. Die Anordnung des Ruhens der Approbation stellt einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl dar, der nur zum Schutz wichtiger Rechtsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen darf (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105;VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366; BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS ) . Art. 12 Abs. 1 GG stellt daher besondere Anforderungen an die im Rahmen der Ermessensausübung festzustellende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen der dem Arzt zur Last gelegten Straftat (vgl. OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750 "hinreichend wahrscheinlich"; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366 "hohe Wahrscheinlichkeit"; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 "sehr hohe Wahrscheinlichkeit"). Es kann offen bleiben, welcher Wahrscheinlichkeitsgrad hinreichend ist (vgl. dazu ausf. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661) und ob unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründungsschrift vom 03.02.2007 dargelegten Einwände des Klägers, ungeachtet derer der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.07.2007 das Strafurteil des Landgerichts Mannheim vom 20.09.2006 aufgehoben hat, eine solche Wahrscheinlichkeit einer rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen einer Straftat besteht, aus der sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Denn die Ruhensanordnung erweist sich bereits deshalb als rechtswidrig, weil keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass mit einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers bis zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter begründet werden.
15 
2. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird auch vom Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass eine - hier nicht erfolgte - Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ruhensverfügung die Feststellung voraussetzt, dass das Ruhen der Approbation schon vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; BVerfG, Beschl. v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618 zum Sofortvollzug des Approbationswiderrufs; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschl. v. 21.01.2004, NJW 2004, 2033). Die den Sofortvollzug rechtfertigenden Gründe müssen in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Sie sind nur dann anzunehmen, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bezogen auf den Zeitraum bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Ruhensanordnung mit einer weiteren Berufstätigkeit des Arztes verbundene konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erkennen lässt (BVerfG, Beschl. v. 29.12.2004 - 1 BvR 2820 u. 2851/04 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545; OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 19.01.2005 - 8 ME 181/04 - JURIS; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750).
16 
Auch wenn eine Gefahrenprognose in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verbreitet lediglich im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit einer Sofortvollzugsanordnung thematisiert wird (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 31.07.2007, NJW 2007, 3300; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750; OVG Saarl., Beschl. v. 21.01.2004, NJW 2004, 2033; missverständlich insoweit auch BVerfG, Beschl. v. 12.03.2004, NVwZ-RR 2004, 545), gelten vergleichbare Anforderungen entgegen der Auffassung des Beklagten auch für die Ruhensanordnung selbst (a.A. BayVGH, Beschl. v. 27.10.2005, BayVBl. 2006, 408 in Interpretation des einen sofort vollziehbaren Widerruf betreffenden Beschlusses des BVerfG v. 24.10.2003, NJW 2003, 3618).
17 
Wie der Sofortvollzug einer Ruhensanordnung im Verhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts ihrer Bestandskraft und wie ein Berufsverbot nach § 132a StPO im Verhältnis zu einem Berufsverbot nach § 70 StGB (vgl. BVerfG, Beschl. 15.12.2005, EuGRZ 2006, 197) ist auch die Anordnung des Ruhens der Approbation eine vorläufige Maßnahme. Erst der rechtskräftige Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens erlaubt eine Feststellung der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Betroffenen zur Ausübung des ärztlichen Berufes und damit ggf. einen Widerruf der Approbation. Die Anordnung des Ruhens der Approbation knüpft demgegenüber bereits an den noch nicht durch eine rechtskräftige Verurteilung bestätigten bloßen Verdacht einer die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes begründenden Straftat an. Auch wenn die Maßnahme damit notwendig auf einer lediglich summarischen Prüfung vor Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung beruht, hat ein vorläufiges Berufsverbot gleichwohl ähnlich folgenschwere und irreparable Wirkungen für die berufliche Existenz eines Betroffenen wie der Approbationswiderruf. Für einen solchen Eingriff in die Berufswahl kann daher nicht schon die hohe Wahrscheinlichkeit genügen, dass im Strafverfahren die Begehung einer Straftat durch den Betroffenen nachgewiesen wird, aus der sich dessen Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Vielmehr setzt die Anordnung des Ruhens der Approbation von Verfassungs wegen die zusätzliche Feststellung voraus, dass sie schon vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist. Dieses Erfordernis entspricht der Funktion von Präventivmaßnahmen, mit denen für eine Zwischenzeit ein Sicherungszweck verfolgt wird, der es ausnahmsweise rechtfertigt, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Wegen der gesteigerten Eingriffsintensität, die nicht nur einer Sofortvollzugsanordnung, sondern auch dem vorläufigen Berufsverbot als solchem immanent ist, rechtfertigen nur solche Gründe eine Ruhensanordnung, die in angemessenem Verhältnis zu der Schwere des Eingriff stehen und ein Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens ausschließen. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, hängt von einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BVerfG, Beschl. v. 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 - JURIS; BVerfG, Beschl. 15.12.2005, EuGRZ 2006, 197 zu § 132a StPO; BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105 zu § 150 BRAGO; s.a. OVG NRW, 05.06.2007, Beschl. v. 05.06.2007, MedR 2007, 611; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661).
18 
Entgegen der Auffassung des Beklagten beschränkt sich nach alledem eine solche Prognose nicht auf ein Ruhen der Approbation, das im Hinblick auf den Verdacht einer die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs begründenden Straftat anzuordnen beabsichtigt wird. Dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 02.11.1992, NJW 1993, 806; s.a. BayVGH, Beschl. v. 25.04.2005 - 21 ZB 04.794 -) nur die Unzuverlässigkeit, nicht aber die Unwürdigkeit eines Arztes zur Ausübung seines Berufes aufgrund einer Gefahrenprognose zu ermitteln ist, rechtfertigt im vorliegenden Zusammenhang keine Differenzierung, denn das Erfordernis konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter durch eine fortgesetzte Berufstätigkeit resultiert nicht aus dem Begriff der Unwürdigkeit, sondern aus dem Charakter der Ruhensanordnung als vorläufige Maßnahme vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung.
19 
3. Aus einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers resultierende Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter sind zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366) nicht zu erkennen.
20 
a) Es sind - wovon auch der Beklagte ausgeht - keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Patienten begehen oder kassenärztliche Abrechnungen manipulieren wird.
21 
Ob ein Ruhen der Approbation zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind (OVG NRW, 05.06.2007, Beschl. v. 05.06.2007, MedR 2007, 611; OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; OVG Nds., Beschl. v. 16.03.2004, NJW 2004, 1750). Von besonderem Gewicht ist vorliegend das bei einer rechtskräftigen Bestätigung des Strafvorwurfs durch die in mehr als 80 Fällen ohne Wissen und Einwilligung der Patienten erfolgten Impfungen verletzte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Angesichts der Bedeutung dieses betroffenen Rechtsgutes kann unter besonderen Umständen, namentlich der Art und Weise der Tatbegehung, im Einzelfall die Straftat die Gefahr einer (erneuten) Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit indizieren (zur Gefahrenanalyse vgl. OVG Saarl., Urt. v. 29.11.2005, MedR 2006, 661 m.w.N.; s.a. BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105). Die Tatbegehungen, wie sie dem Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 zugrunde lagen, erfolgten zweifellos unter grober Verletzung der mit dem Arztberuf verbundenen Pflichten, indizieren aber eine solche Gefahr nicht. Dem nicht vorbestraften Kläger wird insbesondere vorgeworfen, Impfungen vorgenommen zu haben, ohne die Patienten über deren Sinn und Zweck und mögliche Nebenwirkungen aufzuklären. Eine den Straftaten immanente Widerholungsgefahr ist anhand der Art und Weise ihrer Begehung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im aufgehobenen Urteil des LG Mannheim vom 20.09.2006 nicht ersichtlich. Zwar verbot das Landgericht dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren, als selbständiger niedergelassener Arzt zu praktizieren. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die strafgerichtliche Anordnung eines Berufsverbotes die aufgrund einer Gesamtwürdigung des Täters und der Tat erkennbare Gefahr voraus, dass der Täter bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten unter Missbrauch seines Berufes oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begehen wird. Diese Prognose begründete das Landgericht ohne nähere Ausführungen mit den mit den Taten verbundenen Pflichtverletzungen und der Gesamtwürdigung der Person des Klägers und seiner begangenen Taten. Diese Ausführungen veranlassen das erkennende Gericht nicht zu der Prognose, der Kläger werde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren Straftaten gegen das Leben und körperliche Unversehrtheit von Patienten begehen oder kassenärztliche Abrechnungen manipulieren. Dabei kommt der nach der vom Landgericht festgestellten Begehung der Straftaten vergangenen Zeit besondere Bedeutung zu. Seit den Impfungen, die der Kläger nach den Feststellungen im aufgehobenen Strafurteil des LG Mannheim zwischen dem 19.11.1999 und dem 24.07.2001 ohne Wissen seiner Patienten vorgenommen hat, sind mehr als sechs Jahre vergangen und vergleichbare Vorwürfe gegen den Kläger nicht erhoben worden. Auch seit den dem Kläger vorgeworfenen betrügerischen Abrechnungen am 30.12.1999 und 10.04.2000 sind mehr als 7 1/2 Jahre vergangen, in denen der Kläger weiterhin als niedergelassener Arzt tätig war, ohne dass (weitere) Verstöße des Klägers gegen Berufspflichten bekannt geworden wären. Angesichts dieser Zeitabläufe ist mangels weiterer Erkenntnisse von einer Wiederholungsgefahr im Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung nicht auszugehen. Das erkennende Gericht sieht sich durch die Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid bestätigt, wonach die Gefahr weiterer Rechtsverstöße des Klägers, die wiederum seine Unwürdigkeit begründen, bis zur Rechtskraft der Ruhensanordnung nicht zu besorgen sind. Diese Gefahreneinschätzung wurde vom Beklagten-Vertreter in der mündlichen Verhandlung aktualisiert.
22 
b) Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ergeben sich aus einer weiteren Berufstätigkeit des Klägers bis zur rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung auch nicht im Hinblick auf das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Ärzteschaft. Zwar sind diese Elemente des Gemeinschaftsgutes der Volksgesundheit Schutzziel eines mit der Berufsunwürdigkeit begründeten Approbationswiderrufs (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.04.2006, NVwZ 2006. 1202). Vor einer rechtskräftigen Verurteilung ist die weitere berufliche Tätigkeit des beschuldigten Arztes ungeeignet, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes oder das Vertrauen der vom Strafvorwurf in Kenntnis gesetzten Öffentlichkeit in die Ärzteschaft zu beschädigen (a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.1991, NJW 1991, 2366). Jedenfalls genügt die Betroffenheit dieser mit einem Widerruf der Approbation wegen Berufsunwürdigkeit zu schützenden Gemeinschaftsgüter nicht, um eine als Präventivmaßnahme besonderen Sicherungszwecken dienende Ruhensanordnung vor einer rechtskräftigen Verurteilung zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr die hier nicht zu treffende Prognose, dass der Arzt in nächster Zeit seine Berufspflichten verletzen wird (s.a. BVerfG, Beschl. v. 04.10.2006 - 1 BvR 2403/06 - JURIS; BVerfG, Beschl. v. 02.03.1977, BVerfGE 44, 105).
23 
Ist nach alledem die Ruhensanordnung rechtswidrig und aufzuheben, sind auch die Voraussetzungen des § 52 LVwVfG für die Anordnung, die Approbationsurkunde als Arzt dem Regierungspräsidium Stuttgart in Verwahrung zu geben (Ziff. 2.), nicht gegeben.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 16.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 07./08.07.2004 auf 50.000 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 26/07/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 368/07 vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2007 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
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published on 16/07/2009 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 17.500,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Der Antragsteller wendet
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Annotations

(1) Ist das Urteil mit den Gründen nicht bereits vollständig in das Protokoll aufgenommen worden, so ist es unverzüglich zu den Akten zu bringen. Dies muß spätestens fünf Wochen nach der Verkündung geschehen; diese Frist verlängert sich, wenn die Hauptverhandlung länger als drei Tage gedauert hat, um zwei Wochen, und wenn die Hauptverhandlung länger als zehn Tage gedauert hat, für jeden begonnenen Abschnitt von zehn Hauptverhandlungstagen um weitere zwei Wochen. Nach Ablauf der Frist dürfen die Urteilsgründe nicht mehr geändert werden. Die Frist darf nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem das Urteil zu den Akten gebracht ist, und der Zeitpunkt einer Änderung der Gründe müssen aktenkundig sein.

(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter der Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der Schöffen bedarf es nicht.

(3) Die Bezeichnung des Tages der Sitzung sowie die Namen der Richter, der Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Verteidigers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, die an der Sitzung teilgenommen haben, sind in das Urteil aufzunehmen.

(4) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; war nach § 222a die Mitteilung der Besetzung vorgeschrieben, so kann die Revision auf die vorschriftswidrige Besetzung nur gestützt werden, wenn
a)
das Gericht in einer Besetzung entschieden hat, deren Vorschriftswidrigkeit nach § 222b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 festgestellt worden ist, oder
b)
das Rechtsmittelgericht nicht nach § 222b Absatz 3 entschieden hat und
aa)
die Vorschriften über die Mitteilung verletzt worden sind,
bb)
der rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form geltend gemachte Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung übergangen oder zurückgewiesen worden ist oder
cc)
die Besetzung nach § 222b Absatz 1 Satz 1 nicht mindestens eine Woche geprüft werden konnte, obwohl ein Antrag nach § 222a Absatz 2 gestellt wurde;
2.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3.
wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt war und das Ablehnungsgesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen worden ist;
4.
wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
5.
wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft oder einer Person, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6.
wenn das Urteil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
7.
wenn das Urteil keine Entscheidungsgründe enthält oder diese nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden sind;
8.
wenn die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn

1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist,
2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist,
3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen,
4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder
5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.

(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.

(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß ein Berufsverbot angeordnet werden wird (§ 70 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verbieten. § 70 Abs. 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(2) Das vorläufige Berufsverbot ist aufzuheben, wenn sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht anordnet.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.

(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.

(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.