Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2007 - 10 K 924/07

published on 20/09/2007 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 20. Sept. 2007 - 10 K 924/07
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Streitwert wird auf 116.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die unter Anordnung des Sofortvollzugs verfügte Rücknahme einer auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans erteilten Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche).
Die Beigeladene beschloss am 28.11.2005 die Aufstellung des Bebauungsplans mit der Bezeichnung „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ für eine am östlichen Ortsrand der Gemeinde H. im bisherigen Außenbereich gelegene Fläche von ca. 1,2 ha. Zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners, der die Fläche Riedwiesen bislang als Mischgebiet darstellt, fand am 27.04.2006 eine Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB statt. Am 15.05.2006 wurde die am 24.04.2006 genehmigte 3. Teilfortschreibung; Plankapitel 2.2.5 „Einzelhandel“ des Regionalplans Unterer Neckar für verbindlich erklärt. In der Zeit vom 05.07. bis zum 04.08.2006 fanden die Offenlage und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung Raumordnung, nahm wie folgt Stellung: Die Aussage, die Planung stehe mit den raumordnerischen Zielen im Einklang, sei nicht ausreichend. Die Angaben im Bebauungsplan seien zu konkretisieren und das eingeholte Marktgutachten sei ihm vorzulegen. Mit Schreiben vom 25.07.2006 erklärte das Regierungspräsidium Karlsruhe, es sei bisher versäumt worden, das Regierungspräsidium als höhere Raumordnungsbehörde an dem notwendigen Bauleitplanverfahren (FNP, BPlan) zu beteiligen, und bat um umgehende Nachholung der Beteiligung. Am 07.08.2006 erfolgte im Gemeinderat der Beigeladenen die Abwägung der im Rahmen der Offenlage eingegangenen Anregungen und Bedenken unter Berücksichtigung von zwei Marktgutachten.
Die Antragstellerin, die Bauunternehmung K. GmbH und Co KG, hatte am 24.07.2006 erklärt, die ihr bekannten Festsetzungen des Bebauungsplans Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen anzuerkennen; am 06.07.2006 hatte sie eine Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und für einen Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) in dem Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen auf den Grundstücken mit der Flst.Nr. 10992 und auf Teilen der Grundstücke mit den Flst.Nrn. 10993, 10994, 11045 und 11046 beantragt.
Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin am 22.08.2006 die beantragte Baugenehmigung und am 25.10.2006 den Teil-Baufreigabeschein für Erd- und Entwässerungsarbeiten.
Aus Anlass einer Fachaufsichtsbeschwerde vom 22.11.2006 gegen die Durchführung des geplanten Bauvorhabens beanstandete das Regierungspräsidium Karlsruhe in einem Schreiben vom 22.11.2006 an den Antragsgegner, dass zur Frage des Beeinträchtigungsverbots keine Abwägung vorgenommen, sondern lediglich das rechnerische Mittel der unterschiedlichen Ergebnisse der zwei vorliegenden Gutachten zu dieser Frage ermittelt worden sei. Die Beigeladene nahm daraufhin am 11.12.2006 erneut eine Abwägung vor.
Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies am 10.01.2007 den Antragsgegner an, die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der ihr nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig sei. Der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ (Verfahrensstand: Satzungsbeschluss vom 11.12.2006) sei wegen Verstoßes gegen das Anpassungsgebot der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) nicht genehmigungsfähig. Das Gleiche gelte für die im Parallelverfahren befindliche Änderung des Flächennutzungsplanes des Antragsgegners für den in Rede stehenden Planungsbereich. Er verstoße gegen im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierte Ziele der Regional- und Landesplanung. Denn der Planbereich Riedwiesen sei im Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald nicht durch die gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ als integrierter Standort verortet (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“, Rechtskraft durch Bekanntmachung am 15.05.2006). Nach Plansatz 3.3.7.2 des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg (LEP 2002) dürften aber großflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur an integrierten Standorten errichtet werden (sog. Integrationsgebot). Dahingestellt bleiben könne deshalb, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch -wie in einem vom Fachaufsichtsbeschwerdeführer vorgelegten Gutachten der GMA, Ludwigsburg, ausgeführt werde- gegen das sog. Beeinträchtigungsgebot verstoße. Zur Rücknahme der Baugenehmigung bestehe auch im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung der Fachaufsichtsbehörde keine Alternative.
Der Antragsgegner nahm weisungsgemäß mit Verfügung vom 05.02.2007 die der Antragstellerin erteilte Baugenehmigung mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Zustellung zurück. Zur Begründung wurde der Inhalt der Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe wiedergegeben und zusammenfassend ausgeführt, der nach § 33 BauGB zugrunde gelegte Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ sei wegen Verstoßes gegen Ziele der Raumordnung insgesamt nicht genehmigungsfähig. Die Rücknahme sei mit Wirkung für den Zeitpunkt der Zustellung der Baugenehmigung ausgesprochen worden, weil die Baugenehmigung schon nicht hätte erlassen werden dürfen. Die Baugenehmigung sei nur erteilt worden, weil der Baurechtsbehörde von der Beigeladenen glaubhaft versichert worden sei, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Sondergebiet Riedwiesen seien gegeben und Planreife i. S. v. § 33 BauGB sei erreicht.
Die Antragstellerin legte gegen die Rücknahmeverfügung am 12.02.2007 Widerspruch ein. Unter dem 16.02.2007 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung seiner Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 an. Zur Begründung wurde ausgeführt: Ein sofortiges Handeln sei geboten, weil verhindert werden müsse, dass durch das Weiterführen der begonnenen Arbeiten baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Darüber hinaus gelte es zu vermeiden, dass der Antragstellerin oder Dritten vermeidbare Aufwendungen und Kosten entstünden, die u. a. für einen Rückbau anfielen.
Am 21.02.2007 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie beantragt,
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die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
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Zur Begründung wird ausgeführt: Der Bebauungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“, der vorhabenbezogen ein Sondergebiet zur Errichtung von zwei Neubauten für einen Lebensmittelmarkt mit Backwarenverkauf (1.050 m² Verkaufsfläche) und einem Textilmarkt (500 m² Verkaufsfläche) außerhalb der in der Raumnutzungskarte des Regionalplans Unterer Neckar (3.Teilfortschreibung) für das Gemeindegebiet der Beigeladenen gebietsscharf ausgewiesenen Fläche für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte vorsehe, verstoße nicht gegen Ziele der Raumordnung. Das Vorhaben sei kein regional bedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt und führe zudem kein zentrenrelevantes Sortiment im Sinne von Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Unterer Neckar. Deshalb könne es grundsätzlich auch außerhalb von auf der Grundlage von Plansatz 2.2.5.3 ausgewiesenen Vorranggebieten angesiedelt werden. Der Durchführung des Vorhabens stünden auch das Integrationsgebot und das Beeinträchtigungsverbot nicht entgegen. Im Einzelnen ergebe sich dies aus folgenden Erwägungen:
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§ 11 Abs.3 Nr.5 LplG zeige, dass die Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Einzelhandelsbetriebe nur verlangt werde, soweit diese regional bedeutsam seien. Die Verpflichtung für eine gebietsscharfe Ausweisung von Standorten gelte damit nicht für sämtliche Einzelhandelsgroßprojekte. Aus der Begründung zu § 8 Abs.3 S.2 LpIG 2001 ergebe sich, dass die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens unabhängig von seiner Raumbedeutsamkeit in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5000 m² gegeben und im Einzelfall unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorhandenen Standort zu prüfen sei. Die aktuelle Fassung des LpIG sehe in § 11 Abs.3 S.1 LpIG die Notwendigkeit der Ausweisung von Standorten für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe vor, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich sei (Regionalbedeutsamkeit).
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Das Regierungspräsidium habe keine Begründung dafür gegeben, warum der Lidl-Lebensmittelmarkt mit ca. 1.000 m² Verkaufsfläche trotz der ganz deutlichen Unterschreitung des Schwellenwerts von 5.000 m² Verkaufsfläche ausnahmsweise regionalbedeutsam sein solle. Offenbar gehe es davon aus, dass jeder Einzelhandelsbetrieb mit überörtlichen Auswirkungen regionalbedeutsam sei. Die Überörtlichkeit sei jedoch bereits Voraussetzung für eine Kompetenz der Landesplanung. Regionalbedeutsamkeit liege dagegen vor, wenn die Einrichtung im Interesse der Gesamtregion erforderlich sei.
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Bei der Aufstellung des Landesentwicklungsplans 2002 sei unter Berücksichtigung der Begründung zum Landesplanungsgesetz bewusst zwischen den landesplanerischen Zielen bezüglich der Einzelhandelsgroßprojekte und der Ausweisung von Standorten für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte differenziert worden. Dies ergebe sich aus der Systematik des LEP 2002. Auch der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans - dies folge aus Wortlaut und Systematik - sehe die gebietsscharfe Darstellung von Vorranggebieten nur für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten an zentralörtlichen Standortbereichen vor.
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Selbst wenn man die regionale Bedeutsamkeit bejahe, könne das Vorhaben außerhalb des Vorranggebietes errichtet werden, weil kein zentrenrelevantes Sortiment i.S.v. Plansatzes 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald und der Sortimentenliste geführt werde. Der geplante Lebensmittelmarkt führe im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs. Der darüber hinaus vorgesehene K.-Textilmarkt sei nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren, weil er weniger als 800 m² Verkaufsfläche ausweise. Aus der Begründung zum Regionalplan ergebe sich auch nicht, dass nahversorgungsrelevante Sortimente gleichzeitig auch zentrenrelevant seien. In der Sortimentsliste heiße es in einem Klammerzusatz zu den nahversorgungsrelevanten Sortimenten nur: „gegebenenfalls auch zentrenrelevante Sortimente“. Daraus folge zwingend, dass die nahversorgungsrelevanten Sortimente nicht durchweg als zentrenrelevante Sortimente einzustufen seien. Sie könnten, müssten aber nicht zentrenrelevant sein.
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Der vorgesehene Standort für den L.-Lebensmittelmarkt widerspreche auch nicht dem Integrationsgebot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Er liege im Osten des Kernorts der Beigeladenen innerhalb des Bebauungszusammenhangs. Die Entfernung zur Hauptgeschäftslage in der Ortsmitte betrage ca. 350 m. Er sei fußläufig zur westlich angrenzenden Wohnbebauung gelegen. Weiter westlich sei ein 3 ha großes Baugebiet geplant, das ebenfalls fußläufig zu erreichen sei. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen das Beeinträchtigungsverbot aus Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002. Die Funktionsfähigkeit des Stadt- und Ortskerns der Standortgemeinde werde nicht wesentlich beeinträchtigt.
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Der Rücknahmebescheid leide auch an Ermessensfehlern. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien nicht in die Ermessensausübung eingestellt worden. Der Antragsgegner habe sich daran offenkundig schon durch die vom Regierungspräsidium Karlsruhe alternativlos angewiesene Rücknahme gehindert gesehen. Die Vertrauensschutzgesichtspunkte hätten schon auf der Ebene der Weisung durch das Regierungspräsidium berücksichtigt werden müssen. Maßgeblich sei daher der Wortlaut der fachaufsichtlichen Weisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 10.01.2007. Die formelhafte Redewendung in der Weisung lasse jedoch nicht erkennen, dass das Regierungspräsidium Karlsruhe in irgendeiner Weise Vertrauensschutzgesichtspunkte in die Ermessensausübung eingestellt habe. Die vom Antragsgegner in der Antragserwiderung aufgeführten „Ermessenserwägungen“ fänden sich weder in der Weisung noch im Rücknahmebescheid.
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Abgesehen davon seien auch diese „Ermessenserwägungen“ nicht frei von Fehlern. Gewichtige Vertrauensschutzgesichtspunkte sprächen gegen eine Rücknahme der Baugenehmigung. Sie habe ihre wesentlichen Investitionsentscheidungen wie die Annahme des Kaufvertragsangebots für die Grundstücke erst nach Erteilung der Baugenehmigung getroffen. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Rücknahmeverfügung bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Sie habe auch das Gesamtobjekt mit den abgeschlossenen Mietverträgen am 15.09.2006 an einen Dritten weiterveräußert und könne dieser vertraglichen Verpflichtung nicht mehr nachkommen. Sie sei daher mit erheblichen finanziellen Verpflichtungen aus den Vereinbarungen belastet, ohne noch Erträge erwirtschaften zu können. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren seien bei einer erfolgsunabhängigen Interessenabwägung die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen dem abstrakten Interesse an der Herstellung „rechtmäßiger“ Zustände gegenüberzustellen. Unter Berücksichtigung der Vertrauensschutzgesichtspunkte seien die Auswirkungen des angeblichen Rechtsverstoßes auf das öffentliche Interesse gering. Die vom Antragsgegner aufgeführten Folgen für die Stabilität gewachsener innerstädtischer Einzelhandelsstrukturen seien gerade nicht zu erwarten und könnten deshalb das Gewicht der Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht mindern. Denn in dem Gutachten der G. vom 10.06.2006 sei ausführlich dargelegt, dass die Verwirklichung des geplanten L.-Lebensmittelmarktes nur zu Umsatzverteilungen gegenüber den Lebensmitteleinzelhandelsbetrieben in Hardheim in einer Größenordnung von 5 % führen werde, und deshalb keine städtebaulich relevanten Auswirkungen auf Wettbewerbsbetriebe zu erwarten seien. Der vom Antragsgegner beschworene „Präzedenzfall von erheblicher Wirkung“ habe unter diesen Umständen kein Gewicht. Darüber hinaus sei ein Großteil der finanziellen Schäden, die sie aufgrund des Rücknahmebescheids erlitten habe und noch erleiden werde, nicht nach § 48 Abs.3 LVwfVG auszugleichen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er führt aus:
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Die Beigeladene habe am 07.08.2006 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gefasst, obwohl ihr mit E-Mail vom 02.08.2006 fristgerecht im Rahmen der Offenlage (05.07.2006 bis 04.08.2006) mitgeteilt worden sei, dass die vorgelegten Planunterlagen hinsichtlich der notwendigen Überprüfung der Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung nicht beurteilungsfähig seien. Insbesondere sei bemängelt worden, dass den Unterlagen kein Einzelhandelsgutachten beigefügt sei und darauf hingewiesen worden, dass die Zielvorgaben des Landesentwicklungsplanes Baden-Württemberg 2002 bzw. des Regionalplanes Rhein-Neckar-Odenwald hinsichtlich des Kongruenzgebotes, des Beeinträchtigungsverbotes und des Integrationsgebotes zu beachten seien. Erst mit Schreiben vom 30.08.2006 sei dem Regierungspräsidium Karlsruhe das angeforderte Einzelhandelsgutachten übersandt worden.
23 
Für die Ziele der Raumordnung bestehe eine gemäß § 1 Abs.4 BauGB nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung. Nach der Begründung zu Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 entsprächen die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte denen, die von § 11 Abs.3 BauNVO erfasst seien. Vor diesem Hintergrund seien regionalbedeutsame Einzelhandelsbetriebe großflächige Einzelhandelsbetriebe, von denen die in § 11 Abs.3 BauNVO beschriebenen Auswirkungen ausgehen könnten. Der Schwellenwert der Großflächigkeit liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei 800 m² Verkaufsfläche. Die sowohl in der Begründung zur Änderung des Landesplanungsgesetzes 2001 wie auch im Einzelhandelserlass Baden-Württemberg genannte Größe von ca. 5.000 m² Verkaufsfläche als in der Regel zugrunde zulegender Orientierungswert für die Regionalbedeutsamkeit sei seit Rechtskraft des Landesentwicklungsplanes 2002 überholt. Sofern in den Regionalplänen entsprechend 3.3.7.4 LEP 2002 Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte festgelegt seien, seien allein diese Festlegungen ausschlaggebend für die Definition einer integrierten Lage.
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Der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald weise für den Standort „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen“ keinen „zentralörtlichen Standortbereich“ aus. Die Ansiedlung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit zentrenrelevantem Sortiment, der gemäß der Vermutungsregel der Baunutzungsverordnung Auswirkungen auf Ziele der Raumordnung haben könne, stelle deshalb einen Verstoß gegen Ziele der Raumordnung (Plansatz 2.2.5.3 Regionalplan) dar. Da der geplante Standort auch nicht als „Ergänzungsstandort“ ausgewiesen sei, sei auch die großflächige Ansiedlung nicht zentrenrelevanter Sortimente unzulässig. Denn nach Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans Rhein-Neckar-Odenwald sei jegliche Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und der Ergänzungsbereiche - unabhängig vom Sortiment - ausgeschlossen. Im Übrigen sei das vom geplanten L.-Lebensmittelmarkt im Wesentlichen angebotene Sortiment sehr wohl zentrenrelevant. Es unterscheide sich von den sonstigen zentrenrelevanten Sortimenten allein dadurch, dass es zusätzlich auch nahversorgungsrelevant sei, d. h. dem täglichen kurzfristigen Bedarf diene (vgl. Sortimentsliste und Begründung des Regionalplans sowie Einzelhandelserlass Baden-Württemberg).
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Gründe des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme der Baugenehmigung nicht entgegen. Grundsätzlich hindere das Vorliegen eines schutzwürdigen Vertrauens auf den Bestand eines Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs.3 LVwVG nicht die Rücknahme des Verwaltungsaktes, sondern habe in der Regel nur einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Ausgleich der durch die Rücknahme verursachten Vermögensnachteile zur Folge. Dies schließe jedoch die Berücksichtigung des Vertrauensinteresses des Betroffenen bei der Abwägung der Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs.1 LVwVG nicht aus. Der Schaden, den die Bauherrin durch das Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigung erlitten habe, sei rein finanzieller Natur und könne durch die Leistung von Schadensersatz ausgeglichen werden. Demgegenüber spreche jedoch das erhebliche öffentliche Interesse für eine Rücknahme. Die Errichtung des Vorhabens würde die Bemühung des Landesgesetzgebers und des Trägers der Regionalplanung zur nachhaltigen Steuerung der Nah- und Grundversorgung der Bevölkerung im Sinne einer verbrauchernahen Versorgung mit Gütern des täglichen und kurzfristigen Bedarfs in unmittelbarer Wohnungsnähe konterkarieren. Ein Aufweichen dieser Bemühungen hätte insbesondere wie hier im Bereich der Siedlungsränder nicht hinnehmbare Folgen für die Stabilität der gewachsenen innerstädtischen Einzelhandelsstrukturen und damit auch für die Erfüllung der vielfältigen Funktionen der Innenstädte. Da die Befriedigung der Nahversorgungs-Grundbedürfnisse zu den zentralen Daseinsfunktionen zähle, hätten negative Veränderungen in diesem Bereich tiefgreifende Auswirkungen auf das alltägliche Leben der Menschen und die von den Zielformulierungen der Raumverordnung angestrebte dauerhafte Funktionsfähigkeit von Gemeinden und Stadtteilen.
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Die Beigeladene beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.02.2007 gegen die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners vom 05.02.2007 wiederherzustellen.
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Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung habe die formelle und materielle Planreife im Sinne von § 33 Abs.1 Nr.1 BauG bestanden. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung hätten alle Verfahrensbeteiligten damit rechnen können, dass die Festsetzungen zum „Sondergebiet Riedwiesen“ bestehen bleiben werden. Ergänzend und vertiefend werde zu dem Vorbringen der Antragstellerin ausgeführt: Es bestünden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der gebietsscharfen Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ im Plankapitel 2.2.5 des Regionalplans, weil dies ein Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung darstelle. Ein solcher sei nur gerechtfertigt, wenn überörtliche Interessen von höherem Gewicht den Eingriff rechtfertigten. Auch im Hinblick auf die gebietsscharfe Standortausweisung in Gestalt der unter dem Datum vom 24.04.2006 genehmigten Teilfortschreibung bestünden durchgreifende Bedenken, weil die Beigeladene in ihren Beteiligungsrechten gemäß § 12 Abs.2 S.1 Nr.1 LplG verletzt worden sei. Denn ohne Beteiligung und ohne Kenntnis der Beigeladenen sei der Absatz zur Frage einer Einzelprüfung im Hinblick auf die raumordnerische Verträglichkeit von anderen Standorten von der Verbindlichkeit ausgenommen worden. Hierzu habe nicht Stellung genommen werden können. Darüber hinaus habe auch nicht mehr die Möglichkeit bestanden, zentralörtliche Standortbereiche oder Ergänzungsstandorte „nachzumelden“. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen den Plansatz 3.3.7.2 LEP 2002 i.V.m. Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans. Der vorgesehene L.-Lebensmittelmarkt führe ganz überwiegend nahversorgungsrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente. Der ebenfalls geplante K.-Textilmarkt mit 500 m² Verkaufsfläche sei auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als „Agglomeration“ im Zusammenhang mit dem L.-Markt zu sehen, so dass er nicht als Einzelhandelsgroßprojekt zu qualifizieren sei. Der Plansatz 2.2.5.3 des Regionalplans finde auch deshalb keine Anwendung, weil Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens in der Regel bei einer Verkaufsfläche von 5.000 m² gegeben sei. Nicht jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb sei regionalbedeutsam. Der Regionalplan sei nach einem gestuften System von Standortzuweisungen aufgebaut. Die Ziff. 2.2.5.2 erfasse „Einzelhandelsgroßprojekte“, während in Ziff. 2.2.5.3 „regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte“ geregelt seien. Einzelhandelsgroßprojekte seien bereits alle Vorhaben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m². Der Zusatz „regional bedeutsam“ bedeute deshalb, dass ein weiteres Kriterium gegeben sein müsse. Dieses ergebe sich aus der Definition der „Regionalbedeutsamkeit“ entsprechend dem Landesplanungsgesetz. Mit den allgemeinen Standortkriterien für Einzelhandelsgroßprojekte sei das Vorhaben vereinbar. Das Vorhaben solle nämlich an einem städtebaulich integrierten Standort errichtet werden. Ergänzend zu dem Vorbringen der Antragstellerin sei noch darauf hinzuweisen, dass der in der Luftbildaufnahme ausgewiesene Bundeswehrstandort im Laufe des Jahres wegen einer Umstrukturierung um 300 Dienstposten aufgestockt werde, was zu einer weiteren Kaufkraftstärkung des Gebiets führen werde. Zumindest lasse sich aber der Bereich als städtebauliche Randlage qualifizieren, in denen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten zulässig seien.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die einschlägige Behördenakte verwiesen. Der Kammer lag bei ihrer Entscheidung die Akte zum Bebauungsplanverfahren „Vorhabenbezogener Bebauungsplan Sondergebiet Einzelhandelgebiet Riedwiesen“ vor.
II.
30 
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von der Antragstellerin eingelegten Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 22.08.2006 ist nach § 80 Abs.5 und Abs.2 Nr.4 VwGO zwar statthaft und zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die formell fehlerfreie, insbesondere ausreichend begründete Anordnung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs.3 VwGO) ist aufrechtzuerhalten, weil das Interesse des Antragsgegners, den Vollzug der Baugenehmigung bis zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren zu verhindern, das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt.
31 
Für die Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs einerseits und dem entgegenstehenden Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Verfügung andererseits ist als Abwägungskriterium in erster Linie die Erfolgsaussicht des Widerspruchs bzw. einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage von Bedeutung. Erweist sich der Widerspruch bzw. die Anfechtungsklage als voraussichtlich erfolgreich, so überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, während umgekehrt die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung sowie das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses ein wesentliches Argument für die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung ist. Erscheint der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung aber als offen, besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung der Baugenehmigung und damit die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden kann (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188).
32 
Im vorliegenden Fall ist offen, ob der zulässige Widerspruch begründet ist, d.h. ob die angefochtene Rücknahmeverfügung vom 05.02.2007 rechtsfehlerhaft ergangen ist (§ 113 Abs.1 S.1, § 114 VwGO).
33 
Gemäß § 48 LVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist (Absatz 2), zurückgenommen, hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
34 
Die Rücknahme der bestandskräftigen Baugenehmigung als begünstigender Verwaltungsakt, der ein Recht begründet, erfolgte fristgerecht. Offen ist jedoch, ob die Baugenehmigung rechtmäßig ist, d.h. mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Einklang steht.
35 
Die Baugenehmigung wurde auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs erteilt. Die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung beurteilt sich damit wohl nach § 33 BauGB i.V.m. § 12 BauGB. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften nicht vor, dürfte das Vorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 BauGB unzulässig sein, weil der vorgesehene Standort wohl dem Außenbereich zuzuordnen ist. Nach § 12 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs.1 BauGB verpflichtet und die Begründung des Planentwurfs die nach § 2a BauGB erforderlichen Angaben enthält. Diese Voraussetzungen dürften gegeben sein. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzungen von § 33 BauGB vorliegen. Danach ist ein Vorhaben, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, bei formeller und materieller Planreife zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht und der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und die Erschließung gesichert ist. Bei summarischer Prüfung dürfte die formelle Planreife (Durchführung der öffentlichen Auslegung, Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) sowie das entsprechende schriftliche Anerkenntnis der künftigen Festsetzungen und die Sicherung der Erschließung zu bejahen sein.
36 
Offen ist jedoch, ob die materielle Planreife des Bebauungsplansentwurfs vorliegt.
37 
Die Rücknahme der Baugenehmigung erfolgte, weil nach Auffassung der Fachaufsichtsbehörde der Bebauungsplanentwurf wegen eines Verstoßes gegen die nicht abwägungsfähige Bindung der kommunalen Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs.4 BauGB) rechtsfehlerhaft ist. Dieser Verstoß wird damit begründet, dass der Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Riedwiesen“ die im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald als verbindlich definierten Ziele der Regional- und Landesplanung nicht beachte. Der Planbereich Riedwiesen im Teilregionalplan Rhein-Neckar-Odenwald liege nicht in dem in der Raumkarte für Hardheim des Teilregionalplans gebietsscharf für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte als Versorgungskern und zentralörtlichen Standortbereichreich ausgewiesenen Bereich. Der vorgesehene Standort sei damit nicht als „integrierter Standort“ verortet. Dahingestellt könne deshalb bleiben, ob der Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet Riedwiesen“ auch gegen das sog. Beeinträchtigungsverbot verstoße. Ob der Bebauungsplanentwurf tatsächlich gegen § 1 Abs.4 BauGB verstößt, lässt sich jedoch bei der im vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht abschließend beantworten und wird im Widerspruchsverfahren zu klären sein.
38 
Im Einzelnen wird zu klären sein, ob der Bebauungsplanentwurf mit den in dem Teilregionalplan Plankapitel 2.2.5 Einzelhandelsgroßprojekte des Regionalplans für die Region Rhein-Neckar-Odenwald des Regionalverbands Rhein-Neckar (= 3. Teilfortschreibung des Regionalplans Unterer Neckar durch den ehemaligen Regionalverband Rhein-Neckar-Odenwald) - im Folgenden: Teilregionalplan - niedergelegten Zielen, Grundsätzen und zeichnerischen Ausweisungen im Einklang steht.
39 
Das seit dem 15.05.2006 wirksame Plankapitel 2.2.5 des Teilregionalplans - besteht aus vier Plansätzen. Plansatz 2.2.5.1 enthält die gemäß § 4 Abs.2 LplG bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachtenden Grundsätze (G) zur Frage einer verbrauchernahen Versorgung durch den Einzelhandel. Der mit „N“ gekennzeichnete Plansatz 2.2.5.2 gibt nachrichtlich die Ziele und Grundsätze des Plansatzes 3.3.7 des Landesentwicklungsplans 2002 (LEP 2002) zu Einzelhandelsgroßprojekten (Kongruenzgebot, Beeinträchtigungsverbot, Integrationsgebot) wieder. Plansatz 2.2.5.4 betrifft das Erarbeiten von Entwicklungskonzepten zur Ordnung und Standortentwicklung durch die Gemeinden. Der hier strittige Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans beinhaltet die gemäß § 4 Abs.2 LplG zu beachtenden Ziele bezüglich der räumlichen Zuordnung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Die kursiv geschriebenen Textpassagen in Abs.2 und Abs. 3 des Plansatzes sind von der Verbindlichkeit des Teilregionalplans ausgenommen (vgl. II. der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung). Die zeichnerische Darstellung der Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3 in der Raumnutzungskarte ist von der Verbindlichkeitserklärung in der Genehmigung der 3. Teilfortschreibung umfasst.
40 
Nach Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans, soweit er verbindlich ist, sind regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten(vgl. Sortimentsliste) nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf dargestellten zentralörtlichen Standortbereichen anzusiedeln. Die zentralörtlichen Standortbereiche werden in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorranggebiet für regionalbedeutsame Einzelhandelsprojekte abgegrenzt. Die regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten (Sortimentsliste) sind nach Möglichkeit den zentralörtlichen Standortbereichen zuzuordnen. Wenn nach Prüfung keine geeigneten Flächen zur Verfügung stehen, ist die Ansiedlung und Erweiterung solcher Betriebe vorrangig in die in der Raumnutzungskarte gebietsscharf als Vorbehaltsgebiete für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte dargestellten Ergänzungsstandorte zu lenken. Die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche ist ausgeschlossen. Von Einzelhandelsgroßprojekten dürfen keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die gebietsscharf abgegrenzten Versorgungskerne in der Standortgemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
41 
Die Raumnutzungskarte mit der Überschrift “Darstellung von Vorrang -und Vorbehaltsgebiete gemäß Plansatz 2.2.5.3.“ weist auf dem Gemeindegebiet der Beigeladenen (S.41 des Teilregionalplans) einen zentralörtlichen Standortbereich (Vorranggebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevantem Sortiment aus. Ein Ergänzungsstandort (Vorbehaltsgebiet) für Einzelhandelsgroßprojekte mit nicht zentrenrelevantem Sortiment ist im Gemeindegebiet der Beigeladenen nicht vorgesehen.
42 
Der vorhabenbezogene Bebauungsplanentwurf „Sondergebiet Einzelhandel Riedwiesen„ (im Folgenden: Bebauungsplanentwurf) sieht für das strittige Vorhaben einen Standort außerhalb des in der Raumnutzungskarte dargestellten Vorranggebiets vor. Da die Ansiedlung und Erweiterung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten mit zentrenrelevanten oder nicht zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb der zentralörtlichen Standortbereiche und Ergänzungsbereiche gemäß Plansatz 2.2.5.3 ausgeschlossen ist, verstößt der Bebauungsplanentwurf deshalb nur dann nicht gegen die Ziele von Plansatz 2.2.5.3, wenn das Vorhaben kein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist oder wenn es ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist, das ausschließlich ein nahversorgungsrelevantes Sortiment i.S. der Sortimentenliste führt.
43 
Letzteres dürfte wohl im vorliegenden Fall nicht zu bejahen sein. Nach der Sortimentenliste besteht ein nahversorgungsrelevantes Sortiment aus Lebensmitteln, Getränken, Kosmetika, Drogerieprodukten und Haushaltswaren. Der vorgesehene L.-Markt dürfte aber regelmäßig oder zumindest immer wieder auch andere Artikel (Lockangebote) führen. Dies lässt sich schon dem gerichtsbekannten Werbeverhalten anderer L.-Märkte entnehmen. Mit dem Vortrag der Antragstellerin, der L.-Markt führe „im Kern nur nahversorgungsrelevante Sortimente des täglichen Bedarfs“, dürfte dies auch als eingeräumt zu sehen sein. Bei summarischer Prüfung lässt sich diese Frage aber nicht abschließend klären. Es wird, sollte es darauf ankommen, Aufgabe der Widerspruchsbehörde sein, das geplante Sortiment des L.-Marktes im Einzelnen zu ermitteln und zu bewerten.
44 
Sollte nicht nur ein nahversorgungsrelevantes Sortiment geführt werden, wofür - wie gerade ausgeführt wurde - vieles spricht, ist erheblich, ob das Vorhaben, für das der Bebauungsplan die baurechtlichen Voraussetzungen schaffen soll, ein nur innerhalb der im Teilregionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete anzusiedelndes Einzelhandelsgroßprojekt ist.
45 
Bei dem Vorhaben dürfte es sich es um ein Einzelhandelsgroßprojekt i. S. v . Plansatz 2.2.5 des Teilregionalplans handeln. Nach der allerdings nicht verbindlichen Begründung und Erläuterung zum Teilregionalplan (vgl. Verbindlichkeitserklärung der Genehmigung des Teilregionalplans) sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe i. S. v. § 11 Abs. 3 BauNVO. Gemäß Plansatz 3.3.7 LEP 2002, den der Teilregionalplan gemäß § 11 Abs.2 LplG konkretisiert, sind Einzelhandelsgroßprojekte Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und andere großflächige Handelsbetriebe für den Endverbraucher. Einen Verweis auf § § 11 Abs. 3 BauNVO enthält Plansatz 3.3.7 LEP 2002 nicht. Ausweislich der Begründung zu Plansatz 3.3.7 LEP 2002 entsprechen aber die dort genannten Einzelhandelsgroßprojekte (Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe, sonstige großflächige Handelsbetriebe) den in § 11 Abs. 3 BauNVO genannten Vorhaben und wird auf den Einzelhandelserlass vom 21.02.2001 (GABl. S.290) verwiesen. Dieser verweist unter Nr. 2.2.2 zur Frage der Großflächigkeit von Einzelhandelsbetrieben auf die dort aufgeführte frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach ab 700 m² Verkaufsfläche die Großflächigkeit bejaht wird. Unter Nr. 2.2.3 des Einzelhandelserlasses wird ausgeführt, die Verkaufsfläche betrage erfahrungsgemäß etwa 2/3 der Geschossfläche. In einer späteren Ergänzung zum Einzelhandelserlass, die nicht mehr Gegenstand der Begründung war, wird aber auf die aktuellere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
46 
Danach sind Einzelhandelsbetriebe großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 qm überschreiten. (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 8/05.- Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 31). Schon der L.-Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1050 m² ist somit ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und damit ein Einzelhandelsgroßprojekt. Darauf, dass nach der gleichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Verkaufsflächen baulich und funktionell eigenständiger Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können und wie es sich im konkreten Fall mit der baulichen und funktionellen Eigenständigkeit des K.-Marktes verhält, kommt es für die Frage des Vorliegens eines Einzelhandelsgroßprojekt im vorliegenden Fall deshalb nicht an.
47 
Offen ist jedoch, ob der Bebauungsplanentwurf ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt i.S.v. Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans zum Gegenstand hat. Der Antragsgegner bzw. die Fachaufsichtsbehörde gehen wohl davon aus, dass alle Vorhaben, die den Schwellenwert von 800 m² Verkaufsfläche überschreiten und deshalb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, regionalbedeutsam sind, und dass der Regionalplan Rhein-Neckar-Odenwald (vgl. Plankapitel 2.2.5 - Teilfortschreibung „Einzelhandel“) Vorhaben mit mindestens 800 m² Verkaufsfläche an städtebaulich integrierten Standorten durch gebietsscharfe Ausweisung von sog. „Versorgungskernen“ und „zentralörtlichen Standortbereichen“ verortet.
48 
Für die Kammer ist jedoch offen, ob dem Teilregionalplan, dem Landesentwicklungsplan und § 11 LplG diese Auffassung zugrunde liegt und ob Sinn und Zweck der bundesrechtlichen Norm des § 11 Abs. 3 BauNVO zu einem entsprechenden Verständnis der landesplanerischen Regelungen führen müssen.
49 
Der Teilregionalplan verwendet den Begriff regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt nur in Plansatz 2.2.5.3. Der Plansatz 2.2.5.2, der nachrichtlich Ziele und Grundsätze von Plansatz 3.3.7 LEP 2002 (allgemeine Standortkriterien) übernimmt, spricht dagegen von Einzelhandelsgroßprojekten. Da es sich aber nur um eine nachrichtliche Übernahme handelt, lässt sich aus dem Sprachgebrauch allein nichts Entscheidendes ableiten. In der Begründung des Teilregionalplans finden sich jedoch Ausführungen zu Einzelhandelsprojekten und zur Frage der räumlichen Standortfestlegung von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten. Im ersten Absatz der Begründung zu Plankapitel 2.2.5 wird erläutert, was Einzelhandelsprojekte sind (siehe oben), sowie dass sich die Bewertungsmaßstäbe in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 finden und der Einzelhandelserlass von grundlegender Bedeutung ist. In Absatz 2 der Begründung heißt es: „Darüber hinaus werden auf der Grundlage von § 11 Abs.3 Nr.5 i.V.m. § 11 Abs.7 LplG für regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte räumliche Standortfestlegungen getroffen (Plansatz 2.2.5.3).“ Weiter wird erläutert, wann die Regionalbedeutsamkeit gegeben ist.
50 
Wörtlich heißt es:
51 
„Regionalbedeutsamkeit ist gegeben, wenn raumordnerische Belange berührt werden, d.h. Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt werden. Entscheidungskriterien, die dabei herangezogen werden, sind
52 
- Größe und Zentralität/Funktion der Standortgemeinde,
- Größe, räumlichen Lage und Sortimente des geplanten Projekts,
- Auswirkungen auf die verbrauchernahe Versorgung.
53 
Daraus, dass die Frage, was ein Einzelhandelsgroßprojekt ist und wann Regionalbedeutsamkeit vorliegt, in verschiedenen Absätzen ausgeführt wird, könnte geschlossen werden, dass nicht jedes Vorhaben i.S.v. § 11 Abs.3 BauNVO ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Auch der Inhalt der Begründung könnte hierfür sprechen.
54 
Denn die Begründung zeigt auf, dass man bei der Fortschreibung des Regionalplans davon ausging, dass nur das Einzelhandelsgroßprojekt regional bedeutsam ist, das die Ziele und Grundsätze des Regionalplans vermutlich erheblich beeinträchtigt. Aus der Tatsache, dass diese Frage anhand der aufgezeigten Kriterien bei einem „geplanten Projekt“ zu beurteilen ist, könnte weiter geschlossen werden, dass grundsätzlich eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
55 
Auch die Regelung in Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 stützt nicht eindeutig die Auffassung des Antraggegners. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 führt in den Plansätzen 3.3.7 - 3.3.7.3 Ziele und Grundsätze zur Frage der Ansiedlung und der Standorte von Einzelhandelsgroßprojekten unter dem Aspekt des Einfügens in das zentralörtliche Versorgungssystem auf. Von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten ist (ausdrücklich) nur in Plansatz 3.3.7.4 die Rede. Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 macht zum Grundsatz, dass die Festlegung von Standorten für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte in den Regionalplänen aufgrund eines regionalen Entwicklungskonzepts vorzunehmen ist. Aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nur bei der Frage der Festlegung von Standorten im Regionalplan von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten spricht, könnte aber hingegen geschlossen werden, diesem Plansatz liege das Verständnis zugrunde, dass nicht jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und dass nur für regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte eine Standortfestlegung erforderlich ist. Aus der Begründung zu Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 könnte ebenfalls abgeleitet werden, dass Plankapitel 3.3.7 LEP 2002 nicht das Verständnis zugrunde liegt, für jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei eine gebietsscharfe Ausweisung erforderlich. Denn dort wird im letzten Absatz, nachdem zunächst allgemeine Grundsätze zur Frage des Standortes von Einzelhandelsgroßprojekten aufgezeigt werden, darauf verwiesen, dass nach dem Landesplanungsgesetz gebietsscharf Standorte auszuweisen sind, soweit die Einzelhandelsgroßprojekte regionalbedeutsam sind
56 
Zuletzt ergibt sich auch aus § 11 LplG nicht zwingend, dass dem Landesentwicklungsplan und Teilregionalplan die Vorstellung zugrunde liegen müsste, generell jedes Einzelhandelsgroßprojekt sei regional bedeutsam. Nach § 11 Abs.2 LplG konkretisiert der Regionalplan die Grundsätze der Raumordnung nach § 2 des Raumordnungsgesetzes und die Grundsätze des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne und formt diese Grundsätze und die Ziele des Landesentwicklungsplans und der fachlichen Entwicklungspläne räumlich und sachlich aus. § 11 Abs.3 S.1 LplG lautet: „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen......zu den zu sichernden Standorten und Trassen für die Infrastruktur der Region.“ Dazu sind gemäß § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG im Regionalplan die Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Diese Festlegung können in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten sowie Ausschlussgebieten getroffen werden. Vorranggebiete sind für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (§ 11 Abs.7 LplG). Zusammengefasst regelt damit § 11 Abs.3 S.1, S.2 Nr.5,Abs.7 LplG in Bezug auf Einzelhandelsgroßprojekte und Vorranggebiete: Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), sind Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe festzulegen. Die Festlegung kann in der Form von Vorranggebieten für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen getroffen werden (vgl. auch § 7 Abs.4 Nr. 1 ROG).
57 
Aus der Einschränkung „Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist“ könnte folgen, dass nicht generell Standorte für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan festzulegen sind, sondern nur bei Regionalbedeutsamkeit. Die Vorschrift dürfte damit regeln, dass Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekte im Regionalplan zu treffen sind, wenn dies für die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region erforderlich ist und dass auch die Art und Weise der Festlegung (z.B. die Größe des Gebiets) unter diesem Gesichtspunkt zu erfolgen hat. Einzelhandelsgroßprojekte, die Auswirkungen auf die Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region haben können, dürfen nur an einem Standort errichtet werden, für den durch seine Ausweisung als Vorranggebiet die Verträglichkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Regionalplanung zur Entwicklung und Ordnung der räumlichen Struktur der Region feststeht. Aus dem Wortlaut und aus der Zusammenschau der in § 11 LplG enthaltenen Regelungen zu Einzelhandelsgroßprojekten dürfte wohl weiter folgen, dass die Art und Intensität der Nutzung der an dem festgelegten Standort zu errichtenden Vorhaben wegen ihrer Raumbedeutsamkeit eine Standortsteuerung zur Durchsetzung der Ziele der Regionalplanung erforderlich machen müssen. Dieses Verständnis liegt wohl auch dem Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und dem Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002, in denen von regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten die Rede ist, zugrunde. Deshalb dürfte die Tatsache, dass § 11 Abs.3 S.2 Nr.5 LplG - anders als der Plansatz 2.2.5.3 des Teilregionalplans und der Plansatz 3.3.7.4 LEP 2002 - nicht ausdrücklich vom „regionalbedeutsamen“ Einzelhandelsgroßprojekt spricht, nicht bedeuten, dass, soweit Standortfestlegungen für Einzelhandelsgroßprojekt in einem Vorranggebiet für Einzelhandelsgroßprojekte für erforderlich gehalten wurden, von vorneherein jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb dort unterzubringen ist.
58 
Nach alledem erschließt sich die Beantwortung der Frage, wann die Festlegung eines Vorranggebiets für Einzelhandelsprojekte im Regionalplan erforderlich ist und welche Einzelhandelsprojekte notwendigerweise dort errichtet werden müssen, nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut der landesplanerischen Regelungen. Im Widerspruchsverfahren könnte deshalb unter Umständen auch zu prüfen sein, welche gesetzessystematischen Schlüsse aus § 1 Nr. 19 RoV zu ziehen sein könnten, wonach für die Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben ein Raumordnungsverfahren nach § 15 ROG durchgeführt werden soll, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben.Nach § 13 Abs.1 LplG a.F. (ab dem 20.05.2003 im Hinblick auf die bundesrechtliche Regelung des § 1 Nr. 19 RoV außer Kraft getreten) war in der Regel ein Raumordnungsverfahren für Einkaufzentren, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe mit mehr als 5000 qm Verkaufsfläche durchzuführen.
59 
Soweit von den Beteiligten auch die Gesetzesmotive zur Vorgängervorschrift zu § 11 LplG angesprochen werden, ist auszuführen, dass auch diese den Ausgang des Verfahrens als offen erscheinen lassen. Denn auch aufgrund der Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift § 8 Abs.3 LplG a.F und der Gesetzesbegründung zu § 11 Abs.3 S.1 LplG ist nicht offensichtlich, dass jedes Einzelhandelsgroßprojekt regionalbedeutsam ist und deshalb nur in Vorranggebieten errichtet werden darf. In der Begründung des Gesetzgebers zu der Ergänzung von § 8 Abs.3 LplG a.F.(in Kraft ab dem 17.03.2001) durch den Satz 2 mit dem Wortlaut: „In den Regionalplänen für die übrigen Regionen sind gebietsscharf Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe auszuweisen, soweit diese Vorhaben regionalbedeutsam sind“ wird nämlich unter anderem ausgeführt: Durch die Einführung des Satzes 2 wird die Planungskompetenz der anderen Regionen insoweit angeglichen, als sie verpflichtet werden, die Standorte für regionalbedeutsame Betriebe des großflächigen Einzelhandels, einschließlich Hersteller-Direktverkaufszentren (Factory-Outlet-Center-FOC), im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Orte und die Erhaltung der Innenstadtbereiche zu prüfen und regionsweit so auszuweisen, dass die Ansiedlung solcher Betriebe nicht nur den Interessen der Standortgemeinde dient, sondern für die Entwicklung der ganzen Region förderlich ist. Die Regionalbedeutsamkeit eines Vorhabens ist unabhängig von der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens in der Regel ab einer Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² gegeben. Sie ist im Einzelfall zu prüfen. Dabei sind vor allem der jeweilige Betriebstyp und die raumstrukturelle Situation am vorgesehenen Standort von Bedeutung. Die Begriffe „Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe“ werden gleichlautend in § 1 Nr.19 der Raumordnungsverordnung, der Nr.18 zur Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und § 11 Abs.3 der BauNVO 1990 verwendet. Nach der Rechtsprechung insbesondere zu der zuletzt genannten Bestimmung beginnt die Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs - unabhängig von regionalen und örtlichen Besonderheiten - bei etwa 700 m² Verkaufsfläche. Wegen des sachlichen Zusammenhangs zwischen Regionalplanung und Bauleitplanung sowie zwischen der Prüfung solcher Vorhaben durch Raumordnungsverfahren und Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Anwendung des neuen Satzes 2 in § 8 Abs.3 LplG a.F. von den Grundsätzen auszugehen, die die Rechtsprechung bisher zu den genannten Vertriebsformen des Einzelhandels entwickelt hat (vgl. Landtag Baden-Württemberg, Drucksache 12/5877 S.4, 15, 16). Aus dieser Begründung folgt, dass auf § 11 BauNVO Bezug genommen wird, soweit es um die Frage der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs geht, im übrigen aber eine Einzelfallprüfung zur Frage der Regionalbedeutsamkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebstyps und der raumstrukturellen Situation am vorgesehenen Standort für erforderlich gehalten wird, wobei als Richtwert eine Verkaufsfläche von ca. 5.000 m² angegeben wird.
60 
Diese Begründung könnte auch noch für die Auslegung von § 11 Abs.3 S.1 LplG bedeutsam sein. Denn § 11 Abs.3 S.1 LplG unterscheidet sich von der Vorgängerregelung nur insoweit, dass nunmehr die Frage der Regionalbedeutsamkeit explizit erläutert wird. Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs „ Regionalbedeutsamkeit“ war aber wohl keine inhaltliche Änderung bezweckt. Die Begründung zu der Gesetzesänderung macht jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich, dass sich seit dem Inkrafttreten des Landesplanungsgesetzes in seiner Fassung vom 10.07.2003 (GBl. S. 385) an der Vorstellung des Landesgesetzgebers zur Regionalbedeutsamkeit maßgeblich etwas geändert haben könnte. In Nr. 1.2 der allgemeinen Begründung zu § 11 LplG (Drs. 13/1883 S.23) folgt, dass Schwerpunkt der Gesetzesänderung die Anpassung des Landesplanungsgesetzes an das Raumordnungsgesetz des Bundes von 1998 war. Zu der Neufassung von § 8 LplG, der dann im wortlaut unverändert als § 11 LplG am 10.07.2003 in Kraft trat, wird sinngemäß ausgeführt: Im Wesentlichen wird nur die Rechtsgrundlage für die bestehende, auf die regionalen Entwicklungserfordernisse abgestimmte, bewährte Planungspraxis in Baden-Württemberg konkretisiert. Mit dem neugefassten Absatz 3 wird - ohne wesentliche Änderung - eine einheitliche Regelung zum Inhalt des Regionalplans erreicht, die auch weitgehend der Praxis der Regionalverbände entspricht. (Drs. 13/1883 S.33,34).
61 
Aus Wortlaut und Sinn und Zweck von § 11 Abs.3 Nr. 2 BauNVO, auf den die Begründungen zu dem Teilregionalplan, zum Landesentwicklungsplan und zu § 8 Abs.3 LplG a.F. verweisen, ergibt sich ebenfalls nicht zwingend, dass jeder großflächige Einzelhandelsbetrieb i.S. von § 11 Abs. 3 BauNVO gleichzeitig auch ein regionalbedeutsames Einzelhandelsgroßprojekt ist. Nach § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Nach Satz 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO sind bei Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben, deren Geschossfläche 1200 m² überschreitet, in der Regel die dort genannten Auswirkungen (Z.B. Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr , auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereich) anzunehmen, es sei denn es bestehen Anhaltspunkte, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 qm Geschossfläche vorliegen.
62 
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen Urteilen vom 24.11.2005 (- 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452, - 4 C 8/05 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr 319) ausgeführt: „In § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO werden damit die in Kerngebieten und Sondergebieten zulässigen Einzelhandelsbetriebe mit zwei eigenständigen Merkmalen eingegrenzt, nämlich mit dem Merkmal der Großflächigkeit und mit der Bezeichnung bestimmter städtebaulich erheblicher Auswirkungen. § 11 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass die in dieser Vorschrift bezeichneten Betriebe typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweisen, das es rechtfertigt, sie einem Sonderregime zu unterwerfen. Der Begriff der Großflächigkeit dient dazu, in typisierender Weise unabhängig von regionalen oder lokalen Besonderheiten bundesweit den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll, weil er typischerweise ein Beeinträchtigungspotential aufweist wie z. B., dass er sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Der Begriff des großflächigen Einzelhandelsbetriebs ist vorrangig nach dieser Zielsetzung auszulegen. Wird die Schwelle zur Großflächigkeit überschritten, hat im Einzelfall eine eigenständige, eingehende Prüfung einzusetzen, für die der Verordnungsgeber in den Sätzen 3 und 4 des § 11 Abs. 3 BauNVO eine Reihe von Kriterien benennt. Das Merkmal der Großflächigkeit umschreibt diejenige Schwelle, ab der die Prüfung vorzunehmen ist, ob derartige Auswirkungen vorliegen.“
63 
Zielsetzung von § 11 Abs.3 S.1 Nr. 2 BauNVO ist danach alleine, den Betriebstyp festzuschreiben, der von den in den §§ 2 bis 9 BauNVO bezeichneten Baugebieten ferngehalten werden soll. Vorgaben in dem Sinne, dass für diesen Betriebstyp im Land oder in einer Region Standortfestlegungen zu treffen sind, sollen mit dieser Vorschrift damit nicht gemacht werden Darüber hinaus bedeutet das Erreichen des Schwellenwertes von 800 m² Verkaufsfläche zunächst nur, dass dann eine Prüfung vorzunehmen ist, ob der Einzelhandelsbetrieb sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken kann. Deshalb kann der Verweis in den angeführten Begründungen auf § 11 Abs.3 BauNVO möglicherweise so zu verstehen sein, dass ab einer Verkaufsfläche von 800 m² ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorliegt und deshalb eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Regionalbedeutsamkeit vorzunehmen ist, wobei die Vermutungsregel von § 11 Abs.3 S. 4 BauNVO bei einer Geschossfläche von 1200 m², die bei einer die 900 m² überschreitenden Verkaufsfläche erreicht ist (BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, NVwZ 2006,452-), bei der Beantwortung dieser Frage wohl mit herangezogen werden kann. Da der Verweis in den angeführten Begründungen nicht ausdrücklich nur auf großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Geschossfläche von 1200 m² erfolgt, kann wohl auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese ohne Einzelfallprüfung als regionalbedeutsam einzustufen sind.
64 
Die Widerspruchsbehörde wird daher zu klären haben, wann ein regionalbedeutsames Einzelhandelsprojekt i.S. der landesplanerischen Regelungen vorliegt und, sollte entgegen der Auffassung des Antraggegners eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sein, eine solche vorzunehmen haben. Sollte die Regionalbedeutsamkeit verneint werden, wäre von der Widerspruchsbehörde wohl weiter zu prüfen, ob der Bebauungsplanentwurf das Kongruenzgebot, Integrationsgebot und Beeinträchtigungsverbot beachtet (vgl. Plankapitel 3.3.7 LEP 2002).
65 
Da offen ist, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Rücknahme der Baugenehmigung vorliegen, ist auf die Frage, ob Ermessen ausgeübt und wenn ja, ob es fehlerfrei ausgeübt wurde, nicht mehr einzugehen. Eine Ermessensreduzierung auf Null kann jedenfalls im Hinblick auf die angesprochenen offenen Fragen nicht angenommen werden. Da die Fachaufsichtsbehörde wohl davon ausgegangen ist, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit Verkaufsflächen von 800 m² und mehr generell regional bedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte sind, waren die in der Weisung an den Antragsgegner enthaltenen Ausführungen zur Frage der Ermessensausübung auf der Grundlage dieser rechtlichen Annahme erfolgt. Da jedoch nach der Rechtsauffassung des Gerichts im Einzelfall zu prüfen sein könnte, ob das Vorhaben regional bedeutsam ist bzw. ob es die in dem Teilregionalplan bzw. im Landesentwicklungsplan aufgestellten Kriterien für die Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten erfüllt (Konkurrenzgebot, Integrationsgebot, Beeinträchtigungsgebot), hätte u.U. auf der Grundlage einer entsprechenden Einzelfallprüfung die Ermessensentscheidung getroffen werden müssen.
66 
Der Ausgang des Widerspruchsverfahrens und die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Baugenehmigung sind nach alledem offen. Deshalb besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Rücknahmeentscheidung, weil nur so die Ausnutzung einer möglicherweise rechtswidrigen Baugenehmigung und die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden können (vgl. zur Rücknahme eines Bauvorbescheids VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 22.11.2006, VBlBW 2007, 188). Demgegenüber muss das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an einer Baufreigabe zurücktreten.
67 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs.3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
68 
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: Juli 2004, NVwZ 2004,1327).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

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published on 21/09/2010 00:00

Tenor Der Bebauungsplan „Offenau Süd-Erweiterung“ der Gemeinde Offenau vom 06. März 2007 wird für unwirksam erklärt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin ist ein
published on 19/05/2008 00:00

Tenor Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 20. September 2007 - 10 K 924/07 - werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin und die Beigeladen
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Annotations

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens

1.
die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und
2.
in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes
darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsätze der Raumordnung sind im Sinne der Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 anzuwenden und durch Festlegungen in Raumordnungsplänen zu konkretisieren, soweit dies erforderlich ist.

(2) Grundsätze der Raumordnung sind insbesondere:

1.
Im Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und in seinen Teilräumen sind ausgeglichene soziale, infrastrukturelle, wirtschaftliche, ökologische und kulturelle Verhältnisse anzustreben. Dabei ist die nachhaltige Daseinsvorsorge zu sichern, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und Innovation sind zu unterstützen, Entwicklungspotenziale sind zu sichern und Ressourcen nachhaltig zu schützen. Diese Aufgaben sind gleichermaßen in Ballungsräumen wie in ländlichen Räumen, in strukturschwachen wie in strukturstarken Regionen zu erfüllen. Demographischen, wirtschaftlichen, sozialen sowie anderen strukturverändernden Herausforderungen ist Rechnung zu tragen, auch im Hinblick auf den Rückgang und den Zuwachs von Bevölkerung und Arbeitsplätzen; regionale Entwicklungskonzepte und Bedarfsprognosen der Landes- und Regionalplanung sind einzubeziehen. Auf einen Ausgleich räumlicher und struktureller Ungleichgewichte zwischen den Regionen ist hinzuwirken. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Raumnutzung sind langfristig offenzuhalten.
2.
Die prägende Vielfalt des Gesamtraums und seiner Teilräume ist zu sichern. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Städte und ländliche Räume auch künftig ihre vielfältigen Aufgaben für die Gesellschaft erfüllen können. Mit dem Ziel der Stärkung und Entwicklung des Gesamtraums und seiner Teilräume ist auf Kooperationen innerhalb von Regionen und von Regionen miteinander, die in vielfältigen Formen, auch als Stadt-Land-Partnerschaften, möglich sind, hinzuwirken. Die Siedlungstätigkeit ist räumlich zu konzentrieren, sie ist vorrangig auf vorhandene Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf Zentrale Orte auszurichten. Der Freiraum ist durch übergreifende Freiraum-, Siedlungs- und weitere Fachplanungen zu schützen; es ist ein großräumig übergreifendes, ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem zu schaffen. Die weitere Zerschneidung der freien Landschaft und von Waldflächen ist dabei so weit wie möglich zu vermeiden; die Flächeninanspruchnahme im Freiraum ist zu begrenzen.
3.
Die Versorgung mit Dienstleistungen und Infrastrukturen der Daseinsvorsorge, insbesondere die Erreichbarkeit von Einrichtungen und Angeboten der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen, ist zur Sicherung von Chancengerechtigkeit in den Teilräumen in angemessener Weise zu gewährleisten; dies gilt auch in dünn besiedelten Regionen. Die soziale Infrastruktur ist vorrangig in Zentralen Orten zu bündeln; die Erreichbarkeits- und Tragfähigkeitskriterien des Zentrale-Orte-Konzepts sind flexibel an regionalen Erfordernissen auszurichten. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen. Dem Schutz kritischer Infrastrukturen ist Rechnung zu tragen. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für nachhaltige Mobilität und ein integriertes Verkehrssystem zu schaffen. Auf eine gute Erreichbarkeit der Teilräume untereinander durch schnellen und reibungslosen Personen- und Güterverkehr ist hinzuwirken. Vor allem in verkehrlich hoch belasteten Räumen und Korridoren sind die Voraussetzungen zur Verlagerung von Verkehr auf umweltverträglichere Verkehrsträger wie Schiene und Wasserstraße zu verbessern. Raumstrukturen sind so zu gestalten, dass die Verkehrsbelastung verringert und zusätzlicher Verkehr vermieden wird.
4.
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. Regionale Wachstums- und Innovationspotenziale sind in den Teilräumen zu stärken. Insbesondere in Räumen, in denen die Lebensverhältnisse in ihrer Gesamtheit im Verhältnis zum Bundesdurchschnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder ein solches Zurückbleiben zu befürchten ist (strukturschwache Räume), sind die Entwicklungsvoraussetzungen zu verbessern. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die vorsorgende Sicherung sowie für die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen zu schaffen. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung einschließlich des Ausbaus von Energienetzen ist Rechnung zu tragen. Ländliche Räume sind unter Berücksichtigung ihrer unterschiedlichen wirtschaftlichen und natürlichen Entwicklungspotenziale als Lebens- und Wirtschaftsräume mit eigenständiger Bedeutung zu erhalten und zu entwickeln; dazu gehört auch die Umwelt- und Erholungsfunktion ländlicher Räume. Es sind die räumlichen Voraussetzungen für die Land- und Forstwirtschaft in ihrer Bedeutung für die Nahrungs- und Rohstoffproduktion zu erhalten oder zu schaffen.
5.
Kulturlandschaften sind zu erhalten und zu entwickeln. Historisch geprägte und gewachsene Kulturlandschaften sind in ihren prägenden Merkmalen und mit ihren Kultur- und Naturdenkmälern sowie dem UNESCO-Kultur- und Naturerbe der Welt zu erhalten. Die unterschiedlichen Landschaftstypen und Nutzungen der Teilräume sind mit den Zielen eines harmonischen Nebeneinanders, der Überwindung von Strukturproblemen und zur Schaffung neuer wirtschaftlicher und kultureller Konzeptionen zu gestalten und weiterzuentwickeln. Es sind die räumlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Land- und Forstwirtschaft ihren Beitrag dazu leisten kann, die natürlichen Lebensgrundlagen in ländlichen Räumen zu schützen sowie Natur und Landschaft zu pflegen und zu gestalten.
6.
Der Raum ist in seiner Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Böden, des Wasserhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern oder, soweit erforderlich, möglich und angemessen, wiederherzustellen. Bei der Gestaltung räumlicher Nutzungen sind Naturgüter sparsam und schonend in Anspruch zu nehmen; Grundwasservorkommen und die biologische Vielfalt sind zu schützen. Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke ist zu verringern, insbesondere durch quantifizierte Vorgaben zur Verringerung der Flächeninanspruchnahme sowie durch die vorrangige Ausschöpfung der Potenziale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, für die Nachverdichtung und für andere Maßnahmen zur Innenentwicklung der Städte und Gemeinden sowie zur Entwicklung vorhandener Verkehrsflächen. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sind auszugleichen, den Erfordernissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen. Für den vorbeugenden Hochwasserschutz an der Küste und im Binnenland ist zu sorgen, im Binnenland vor allem durch Sicherung oder Rückgewinnung von Auen, Rückhalteflächen und Entlastungsflächen. Der Schutz der Allgemeinheit vor Lärm und die Reinhaltung der Luft sind sicherzustellen. Den räumlichen Erfordernissen des Klimaschutzes ist Rechnung zu tragen, sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen. Dabei sind die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien, für eine sparsame Energienutzung sowie für den Erhalt und die Entwicklung natürlicher Senken für klimaschädliche Stoffe und für die Einlagerung dieser Stoffe zu schaffen. Die nachhaltige Entwicklung im Meeresbereich ist unter Anwendung eines Ökosystemansatzes gemäß der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135) zu unterstützen.
7.
Den räumlichen Erfordernissen der Verteidigung und des Zivilschutzes ist Rechnung zu tragen.
8.
Die räumlichen Voraussetzungen für den Zusammenhalt der Europäischen Union und im größeren europäischen Raum sowie für den Ausbau und die Gestaltung der transeuropäischen Netze sind zu gewährleisten. Raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Europäischen Union und der europäischen Staaten ist Rechnung zu tragen. Die Zusammenarbeit der Staaten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Städte und Regionen sind zu unterstützen.

(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.

(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,

1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete),
2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete),
3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete),
4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
Bei Vorranggebieten kann festgelegt werden, dass sie zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 haben.

(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.

(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.

(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.

(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

(1) Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde prüft nach Maßgabe der folgenden Absätze in einem besonderen Verfahren die Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnungsverfahren). Hierbei sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Gegenstand der Prüfung nach Satz 2 sollen auch ernsthaft in Betracht kommende Standort- oder Trassenalternativen sein.

(2) Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme legt der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde die Verfahrensunterlagen vor, die notwendig sind, um eine Bewertung der raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens zu ermöglichen. Die Verfahrensunterlagen sollen in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen der Verteidigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle, bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Zivilschutzes die zuständige Stelle über Art und Umfang der Angaben für die Planung oder Maßnahme.

(3) Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die Öffentlichkeit sind zu beteiligen. Die Verfahrensunterlagen sind für die Dauer von mindestens einem Monat im Internet zu veröffentlichen. Der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Ort und Dauer der Veröffentlichung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Veröffentlichung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Veröffentlichungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können und bei der Abgabe elektronische Informationstechnologien genutzt werden sollen. In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet nach Satz 2 erfolgt. Als zusätzliches Informationsangebot nach Satz 2 sind zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach Feststellung der nach Absatz 2 Satz 1 zuständigen Behörde angemessen und zumutbar ist. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach Satz 4 hinzuweisen. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, erfolgt die Beteiligung der betroffenen Nachbarstaaten im Raumordnungsverfahren nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit einbezogen wird, im Einvernehmen mit den dort genannten Stellen.

(4) Das Raumordnungsverfahren ist nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten abzuschließen. Hält der Vorhabenträger nach Abschluss des Raumordnungsverfahrens an der Realisierung der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 fest, soll er zeitnah die Durchführung des hierfür erforderlichen Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, des Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung beantragen. Die nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Behörde soll der Zulassungsbehörde die Verfahrensunterlagen, die Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren, unverzüglich nach der Antragstellung des Vorhabenträgers in einem verkehrsüblichen elektronischen Format übermitteln. Im Zulassungsverfahren soll die Prüfung auf Belange beschränkt werden, die nicht Gegenstand des Raumordnungsverfahrens waren. Wird das Vorhaben abschnittsweise zugelassen, können das Raumordnungsverfahren sowie das Zulassungsverfahren oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, das Verfahren zur Bestimmung der Planung und Linienführung insoweit aufeinander abgestimmt werden.

(5) Der Träger einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme kann die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bei der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde beantragen. Stellt der Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme keinen Antrag, zeigt er dies der für Raumordnung zuständigen Landesbehörde unter Beifügung der für die Raumverträglichkeitsprüfung erforderlichen Unterlagen vor Einleitung eines Zulassungsverfahrens oder, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist, eines Verfahrens zur Bestimmung der Planung und Linienführung an. In diesem Fall soll die für Raumordnung zuständige Landesbehörde ein Raumordnungsverfahren einleiten, wenn sie befürchtet, dass die Planung oder Maßnahme im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz genannten Kriterien zu raumbedeutsamen Konflikten führen wird. Die für Raumordnung zuständige Landesbehörde teilt ihre Entscheidung dem Träger der raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme innerhalb von vier Wochen nach dessen Anzeige gemäß Satz 2 mit. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 5 Absatz 1 trifft die für Raumordnung zuständige Landesbehörde die Entscheidung nach Satz 4 im Benehmen mit dieser Stelle oder Person.

(6) Für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg gilt Absatz 1 Satz 1 nicht. Schaffen diese Länder allein oder gemeinsam mit anderen Ländern Rechtsgrundlagen für Raumordnungsverfahren, finden die Absätze 1 bis 5 Anwendung.

(7) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die nachfolgende Zulassungsentscheidung überprüft werden.

Die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens erfolgt nur auf Grundlage eines Antrags nach § 15 Absatz 5 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes oder auf Grundlage einer Entscheidung nach § 15 Absatz 5 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes für die nachfolgend aufgeführten Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Die Befugnis der für die Raumordnung zuständigen Landesbehörden, weitere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung nach landesrechtlichen Vorschriften in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen, bleibt unberührt.

1.
Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;
2.
Errichtung einer ortsfesten kerntechnischen Anlage, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 7 des Atomgesetzes bedarf;
3.
Errichtung einer Anlage zur Sicherstellung und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle, die einer Planfeststellung nach § 9b des Atomgesetzes bedarf;
4.
Errichtung einer Anlage zur Ablagerung von Abfällen (Deponie), die der Planfeststellung nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf;
5.
Bau einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedarf;
6.
Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die der Genehmigung nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf;
7.
Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer, die einer Planfeststellung nach § 68 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen, sowie von Häfen ab einer Größe von 100 ha, Deich- und Dammbauten und Anlagen zur Landgewinnung am Meer;
8.
Bau einer Bundesfernstraße, die der Entscheidung nach § 16 des Bundesfernstraßengesetzes bedarf;
9.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;
10.
Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;
11.
Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
12.
Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen;
13.
(weggefallen)
14.
Errichtung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, ausgenommen Errichtungen in Bestandstrassen, unmittelbar neben Bestandstrassen oder unter weit überwiegender Nutzung von Bestandstrassen, und von Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm;
15.
Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und Fremdenbeherbergung sowie von großen Freizeitanlagen;
16.
bergbauliche Vorhaben, soweit sie der Planfeststellung nach § 52 Abs. 2a bis 2c des Bundesberggesetzes bedürfen;
17.
andere als bergbauliche Vorhaben zum Abbau von oberflächennahen Rohstoffen mit einer vom Vorhaben beanspruchten Gesamtfläche von 10 ha oder mehr;
18.
Neubau und wesentliche Trassenänderung von Magnetschwebebahnen;
19.
Errichtung von Einkaufszentren, großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben.

Umweltprüfungen umfassen die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie dienen einer wirksamen Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze und werden nach einheitlichen Grundsätzen sowie unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.