Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2016 - 10 K 803/16

published on 01/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 01. März 2016 - 10 K 803/16
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2016 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die in dem Mietvertrag vom 25.11.2015 bezeichneten Räume zu den dort vereinbarten Bedingungen für die am 03.03.2016 vorgesehene Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung der Durchführung einer Parteiveranstaltung in Veranstaltungsräumen der Antragsgegnerin.
Die Beteiligten schlossen am 25.11.2015 einen Mietvertrag zur Überlassung des ...-Hauses, einer öffentlichen Einrichtung der Antragsgegnerin, am 03.03.2016 in der Zeit von 17:00 bis 23:30 Uhr für eine Vortragsveranstaltung, bei der Dr. ... auftreten soll. Die Antragstellerin erwartet max. 350 Teilnehmer. Bestandteil des Mietvertrages ist die Benutzungsordnung der Antragsgegnerin für das ... „in der jeweils gültigen Fassung“. Die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Benutzungsordnung der Antragsgegnerin sah vor, dass das ... u.a. auch dem politischen Leben der Stadt Weinheim dient und darüber hinaus für überörtliche Veranstaltungen vermietet wird.
In seiner Sitzung am 09.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin - auf Basis einer Beschlussvorlage vom 04.11.2015 - mit sofortiger Wirkung eine Änderung der genannten Benutzungsordnung. Diese sieht in der geänderten Fassung nunmehr vor, dass das ... u.a. der Durchführung von Veranstaltungen dient, die dem politischen Leben der Stadt ... dienen oder einen regionalspezifischen Bezug zu ... haben. Abweichend hiervon wird das Haus für Parteiveranstaltungen nur noch zur Verfügung gestellt, wenn diese von Gebietsverbänden der Parteien auf Orts- oder Kreisebene durchgeführt werden und einen konkreten orts- oder kreispolitischen Bezug zur Stadt ... oder zum Rhein-Neckar-Kreis haben.
Mit Schreiben ihres Ersten Beigeordneten vom 10.02.2016 erklärte die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die geänderte Benutzungsordnung vorsorglich den Rücktritt von dem Mietvertrag. Mit weiterem Schreiben an die Antragstellerin vom 17.02.2016 „bestätigte“ die Antragsgegnerin den mit dem Rücktritt vom Mietvertrag gleichzeitig verbundenen und erklärten Widerruf der Vergabeentscheidung und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.02.2016 Widerspruch.
Mit Schriftsatz vom 12.02.2016 hat die Antragstellerin beim Amtsgericht Weinheim zunächst den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. § 935 ZPO zur Sicherung des vertragsgemäßen Gebrauchs an der Mietsache beantragt. Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat das Amtsgericht den Rechtsweg vor den Zivilgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Mannheim mit Beschluss vom 24.02.2016 zurückgewiesen.
Vor dem Verwaltungsgericht verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes weiter. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin könne sich von dem geschlossenen Mietvertrag nicht einfach durch Rücktritt lösen. Denn Bestandteil des Mietvertrages sei die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende frühere Benutzungsordnung geworden, nicht jedoch die später geänderte Fassung. Die in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Rücktrittsvoraussetzungen lägen daher nicht vor. Mit dem Abschluss des Mietvertrages am 25.11.2015 habe die Antragsgegnerin auch öffentlich-rechtlich über die Frage, ob der Antragstellerin die streitgegenständlichen Räume überlassen werden, in Form eines begünstigenden Verwaltungsaktes entschieden. Die nachträgliche Änderung der Benutzungsordnung berechtige - wie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem vergleichbaren Fall entschieden habe -, aber nicht zum Widerruf dieser Entscheidung.
Die Antragstellerin beantragt (sachdienlich gefasst),
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 23.02.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2016 wiederherzustellen,
2. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die in dem Mietvertrag vom 25.11.2015 bezeichneten Räume zu den dort vereinbarten Bedingungen für die am 03.03.2016 vorgesehene Veranstaltung zur Verfügung zu stellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Sie führt zur Begründung - zusammengefasst - aus, der Antragstellerin fehle bereits das Rechtsschutzinteresse, weil sie für die Veranstaltung nicht öffentlich werbe, diese offenbar nur einem ausgewählten Teilnehmerkreis zugänglich mache und den Vortrag auch in anderen Räumlichkeiten in der Region Weinheim veranstalten könne. In der Sache bestehe kein Anordnungsanspruch. § 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung verschaffe nur Gemeindeeinwohnern einen Zulassungsanspruch. Aus Gleichbehandlungsgründen könne die Antragstellerin ebenfalls keine Zulassung beanspruchen, denn die Veranstaltung, bei der die Bundesvorsitzende der ... auftrete, habe nicht den nach der Benutzungsordnung notwendigen Orts- oder Kreisbezug. Die geänderte Benutzungsordnung in der aktuellen Fassung, nicht in der früheren Fassung, sei nach dem geschlossenen Mietvertrag auch Vertragsbestandteil geworden. Die Änderung der Benutzungsordnung sei wirksam und der Antragstellerin gegenüber nicht willkürlich ergangen. Denn der Gemeinderat habe die Änderung nicht vorgenommen, um die Antragstellerin zielgerichtet von der Zulassung auszuschließen. Vielmehr habe man mit Blick auf die Auseinandersetzungen, welche der ...-Bundesparteitag am 21./22.11.2015 in Weinheim nach sich gezogen habe, die Nutzung des ...-Hauses für politische Veranstaltungen ganz generell einschränken wollen. Die Antragstellerin habe ihren Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch verwirkt. Denn obwohl der Antragstellerin - bzw. deren Rechtsvertreter - schon frühzeitig der am 09.12.2015 gefasste Gemeinderatsbeschluss bekannt gewesen sei, habe sie erst nach mehr als zwei Monaten beim Amtsgericht Weinheim um Rechtsschutz nachgesucht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.
II.
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Nachdem der Zivilrechtsweg durch die Zivilgerichte rechtskräftig für unzulässig erklärt und das Verfahren mit Bindungswirkung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen wurde, hat dieses den Rechtstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten - einschließlich etwaiger sich stellender zivilrechtlicher Fragen - zu entscheiden (§ 17a Abs. 2, § 17 Abs. 2 GVG).
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Die Anträge haben in vollem Umfang Erfolg.
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1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23.02.2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17.02.2016 wieder herzustellen, ist zulässig. Denn bei dem Schreiben vom 17.02.2016 handelt es sich trotz des missverständlichen Wortlauts („bestätigt“) und der Bezugnahme auf den bereits früher - zivilrechtlich - erklärten Rücktritt von dem Mietvertrag unzweifelhaft um eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen, mithin um einen Verwaltungsakt. Denn die Antragsgegnerin sieht in dem Abschluss des Mietvertrages zugleich eine Vergabeentscheidung im Sinne des § 35 LVwVfG und - analog hierzu - in dem von ihr erklärten Vertragsrücktritt zugleich eine Widerrufsentscheidung i.S.v. § 49 LVwVfG. Die Widerrufsentscheidung wurde für sofort vollziehbar erklärt, mit der Konsequenz, dass dem hiergegen gerichteten Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 80 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet. Rechtsgrundlage für die von der Antragsgegnerin getroffene Widerrufsentscheidung ist § 49 Abs. 2 LVwVfG, wonach ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt unter den dort genannten näheren Voraussetzungen widerrufen werden darf. Eine Widerrufsentscheidung setzt mithin voraus, dass es sich bei der widerrufenen Maßnahme ihrerseits um einen Verwaltungsakt handelt. Hieran fehlt es. Die Antragsgegnerin hat über die Zurverfügungstellung des ...-Hauses für die Veranstaltung am 03.03.2015 nicht in Form eines Verwaltungsaktes, sondern zivilrechtlich in der Form des am 25.11.2015 abgeschlossenen Mietvertrages entschieden. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Vertragstext, der die Benutzungsordnung ihrerseits zum Vertragsbestandteil erklärt. Die Benutzungsordnung ihrerseits sieht ebenfalls vor, dass über die Zulassung zur Nutzung durch Abschluss eines Mietvertrages entschieden wird. Zwar ist es denkbar, dass dem Abschluss eines Mietvertrages seinerseits eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung vorausgeht, welche dann lediglich in zivilrechtlicher Form vollzogen wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.05.2003 - 1 S 1449/01 -, juris Rdnr. 25). Eine solche Zulassungsentscheidung ist aber der Antragstellerin gegenüber nicht in Form eines Verwaltungsakts ergangen. Soweit eine Zulassungsentscheidung gegenüber der Dienststelle „Dienstleistungen & Bäder“ der Antragsgegnerin ergangen sein sollte - mit der Anweisung, den Mietvertrag mit der Antragstellerin abzuschließen -, ist diese verwaltungsintern geblieben. Insoweit fehlte es jedenfalls an einer Regelungswirkung nach außen gegenüber der Antragstellerin.
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2. Mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat die Antragstellerin aber noch nicht den von ihr gewünschten Zugang zu den gemieteten Räumen des ...-Hauses erreicht.
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a) Insoweit ist der von ihr kumulativ gestellte Antrag gem. § 123 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar hat die Antragstellerin - insoweit abweichend von dem Hinweisschreiben des Verwaltungsgerichts vom 26.02.2016 - beantragt, „ihr den vertragsgemäßen Gebrauch“ an den gemieteten Räumlichkeiten zu gewähren. Diese auf die zivilrechtliche Fragestellung verengte Formulierung kann angesichts des gesamten Antragsvorbringens aber unschwer sachdienlich dahin ausgelegt werden, dass es der Antragstellerin um die - vorläufige - Verpflichtung der Antragsgegnerin geht, ihr die gemieteten Räume zu den im Mietvertrag genannten Bedingungen für die Veranstaltung am 03.03.2016 zur Verfügung zu stellen. Der Antragstellerin steht für diesen Antrag auch die notwendige Antragsbefugnis zur Seite. Als politische Partei kann sie sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihres aus § 5 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 GG folgenden Gleichbehandlungsanspruchs berufen (§ 42 Abs. 2 VwGO in analoger Anwendung). Ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag kann der Antragstellerin nicht abgesprochen werden. Insoweit kommt es weder darauf an, ob die Antragstellerin für die Veranstaltung vom 03.03.2016 öffentlich wirbt oder nicht, noch darauf, ob sie nur einem beschränkten Teilnehmerkreis Zugang gewährt oder nicht. Denn dadurch entfällt nicht ihr anerkennungswürdiges Interesse daran, das ...-Haus für die geplante Veranstaltung in dem vereinbarten Umfang zu nutzen. Die Antragstellerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Veranstaltung an einem anderen Ort durchzuführen. Selbst wenn ihr solche Alternativen zur Verfügung stünden - wofür hier im Übrigen nichts spricht -, obliegt es allein ihr zu entscheiden, ob sie hiervon Gebrauch macht oder nicht.
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b) Der Antrag gem. § 123 VwGO ist auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert werden soll (Anordnungsanspruch), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Außerdem darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht - auch nicht zeitlich befristet - vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist.
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aa) Nach diesen Maßstäben steht der Antragstellerin der erforderliche Anordnungsgrund zur Seite. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit Blick darauf besonders dringlich, dass die Veranstaltung bereits in wenigen Tagen stattfinden soll und deren Durchführung mit der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes steht und fällt. Denn die Antragsgegnerin ist nicht bereit, der Antragstellerin die gemieteten Räumlichkeiten zu überlassen und eine kurzfristige Verlegung der Veranstaltung ist kaum möglich. Aus diesem Grund steht dem Erlass einer einstweiligen Anordnung hier auch nicht entgegen, dass damit die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen wird. Ohne Vorwegnahme der Hauptsache entstünde der Antragsgegnerin ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Nachteil.
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bb) Die Antragstellerin kann sich auch auf einen Anordnungsanspruch berufen. Aus § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung folgt ein - im Wege der einstweiligen Anordnung zu sichernder - Anspruch auf Überlassung der gemieteten Räumlichkeiten allerdings nicht. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass diese Vorschrift nur den Gemeindeeinwohnern und - vermittelt über § 10 Abs. 4 GemO - nur den in der Gemeinde ansässigen juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen zusteht. Die Antragstellerin - als Kreisverband der ... - hat ihren Sitz aber nicht in ..., sondern in ...
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Ein Überlassungsanspruch folgt aber aus § 5 PartG i.V.m. § 3 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 PartG. Nach diesen Vorschriften ist es geboten, politische Parteien gleich zu behandeln, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien kommunale Einrichtungen zur Nutzung zur Verfügung stellt (dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.10.2014 - 1 S 1855/14 - juris Rdnr. 11 m.w.N.). Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin unterliegt es für das Gericht keinem Zweifel, dass die geplante Vortragsveranstaltung vom Normzweck des § 5 PartG umfasst ist, es sich mithin um eine Parteiveranstaltung handelt, welche die Antragstellerin in Ausübung ihres aus Art. 21 Abs. 1 GG folgenden Auftrags zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung - noch dazu im Vorfeld der nahen Landtagswahl - durchführt.
24 
Der genannte Gleichbehandlungsanspruch scheitert hier nicht daran, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Räume einer Nutzung durch politische Parteien generell - und deshalb konsequenterweise auch im Falle der Antragstellerin - entzogen hätte. Maßgeblich ist insoweit zunächst die Benutzungsordnung in der aktuellen Fassung, in welcher der (Widmungs-)Zweck, dem das ...-Haus als öffentliche Einrichtung dienen soll, zum Ausdruck kommt. Danach sind die streitgegenständlichen Räumlichkeiten einer Nutzung durch politische Parteien nicht entzogen. Vom Widmungszweck umfasst sind ausdrücklich Veranstaltungen, welche von Gebietsverbänden der Parteien i.S. von § 2 PartG auf Orts- und Kreisebene durchgeführt werden. Der antragstellende und in ... - mithin im Rhein-Neckar-Kreis - ansässige Kreisverband der ... ist ein solcher Gebietsverband. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin führt die Antragstellerin auch eine Veranstaltung mit „konkretem orts- oder kreispolitischem Bezug“ durch. Dieser Bezug folgt schon daraus, dass nicht die Bundespartei, sondern der Kreisverband der ... als Veranstalter auftritt und sich die Veranstaltung - zu der maximal 350 Teilnehmer erwartet werden - erkennbar an Parteimitglieder, Interessenten und potentielle Wähler aus Weinheim und Umgebung richtet. Allein die Tatsache, dass auf der Vortragsveranstaltung Frau Dr. ... - und damit ein Mitglied des Bundesvorstands der ... - auftritt, nimmt der Veranstaltung nicht ihren orts- und kreispolitischen Bezug. Soweit die Antragsgegnerin mit den Begriffen „orts- und kreispolitischer Bezug“ möglicherweise eine thematische Eingrenzung der in den Räumlichkeiten zugelassenen Veranstaltungen beabsichtigt haben sollte - etwa dergestalt, dass dort keine bundes- oder landespolitischen Themen, sondern ausschließlich kommunale Themen oder Kreisthemen angesprochen werden sollen - dürfte eine solche Abgrenzung in der Praxis kaum funktionieren, weil bundespolitische bzw. landespolitische Themen - zumal im nahen Vorfeld einer Landtagswahl - immer auch einen regionalen bzw. örtlichen Bezug zu den Wahlkreiskandidaten haben. Darüber hinaus dürfte eine solche thematische Eingrenzung in den Nutzungsbedingungen auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit zum Ausdruck kommen.
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Selbst wenn man aber davon ausginge, dass der hier in Rede stehenden Veranstaltung der notwendige „konkrete orts- oder kreispolitische Bezug“ fehlt, kann der Antragstellerin die erst durch die Neufassung der Benutzungsordnung vom 09.12.2015 eingetretene Einschränkung des Widmungszwecks nicht entgegen gehalten werden. Dies dürfte schon deshalb nicht möglich sein, weil die Antragsgegnerin zivilrechtlich nicht zum Vertragsrücktritt berechtigt war. Nach dem abgeschlossenen Mietvertrag - mit dem zugleich über die Zulassung der Antragstellerin zur Nutzung positiv entschieden wurde - ist die Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung Vertragsbestandteil geworden. Hierbei handelt es sich zwar um eine dynamische Bezugnahme, allerdings nicht in dem von der Antragsgegnerin dargelegten Sinne, dass damit der Mietvertrag auch noch nach Vertragsschluss einer einseitigen Änderungsbefugnis durch die Antragsgegnerin (vgl. § 315 BGB) unterläge, sofern es in dieser Zeit zu einer Veränderung der Benutzungsbedingungen durch den Gemeinderat kommt. Die Bezugnahme ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) vielmehr so zu verstehen, dass die jeweils im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages geltende Benutzungsordnung Vertragsbestandteil geworden ist, zumal es sich um eine Formulierung handelt, die als Bestandteil eines Formularmietvertrages bei der Antragsgegnerin ständig Verwendung finden dürfte. Ein „wichtiger Grund“ für einen Rücktritt nach Ziffer 8.1 und 8.2. der vertraglich vereinbarten Benutzungsordnung liegt hier nicht vor. Auch die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag (vgl. § 313 BGB) ist durch die Änderung der Benutzungsordnung am 09.12.2015 nicht entfallen, denn die Beschlussvorlage zu dem Änderungsvorhaben stammt bereits vom 04.11.2015. Trotz der im Raum stehenden Änderung hat die Antragsgegnerin am 25.11.2015 aber den Mietvertrag mit der Antragstellerin abgeschlossen.
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Unabhängig von der zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vertragsrücktritts kann die zum 09.12.2015 erfolgte Änderung der Benutzungsordnung aber auch dem öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen gehalten werden. Denn solche nachträglichen Änderungen des Widmungszwecks dürfen nicht dazu führen, einen unliebsamen Benutzungsantrag abzulehnen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.1995 - 1 S 1283/95 - juris Rdnr. 15). Eine ungerechtfertigte Ablehnung ist dann anzunehmen, wenn seitens der betroffenen Partei ein Antrag auf Überlassung der gemeindlichen Einrichtung bereits vorliegt und sich die Gemeinde durch die Änderung der Zweckbestimmung dieser Einrichtung dem naheliegenden Verdacht aussetzt, die Satzung nicht aus einem anzuerkennenden allgemeinen Grund geändert zu haben, sondern nur, um den Antrag ablehnen zu können. Ein solches Verfahren wäre mit der Pflicht der Gemeinden zur Gleichbehandlung der politischen Parteien nicht zu vereinbaren und hätte zur Konsequenz, dass ein bereits gestellter Antrag auf Nutzung einer gemeindlichen Einrichtung nach den bisher geltenden Grundsätzen entschieden werden müsste (BVerwG, Urt. v. 28.03.1969 - VII C 49.67 -, juris Rdnr. 46; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.04.2011 - 10 ME 47/11 -, juris Rdnr. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010 - 3 S 40.10 -, juris Rdnr. 9). Bereits um den „bösen Schein“ einer politisch motivierten Einflussnahme von vorneherein auszuschließen, ist es deshalb geboten, über den Zulassungsantrag nach der im Zeitpunkt des Antragseingangs gegebenen Rechtslage zu entscheiden (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.). Dies muss erst recht dann gelten, wenn - wie hier - nicht lediglich ein vorliegender Antrag auf Zulassung zur Nutzung eines gemeindlichen Einrichtung im Hinblick auf die geänderte Widmung abgelehnt, sondern nachträglich eine bereits gewährte - und durch den Abschluss eines Mietvertrages schon umgesetzte - Zulassung in Abrede gestellt wird.
27 
Im Hinblick darauf kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Änderung der Benutzungsordnung ihrerseits als willkürlich angesehen werden muss (vgl. hierzu OVG Niedersachsen, a.a.O.), weil der Antragsgegnerin hier der Vorwurf zu machen wäre, sie habe die Benutzungsordnung nur geändert, um der Antragstellerin das ...-Haus nicht überlassen zu müssen. Insoweit hat die Antragsgegnerin jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass Auslöser und eigentlicher Beweggrund für die Änderung vom 09.12.2015 die Vorkommnisse des 21./22.11.2015 im Zusammenhang mit der Durchführung des ...-Parteitages waren und die ... - bzw. deren Kreisverband - zu keiner Zeit im Fokus ihrer Überlegungen stand.
28 
cc) Der mithin bestehende Anordnungsanspruch ist entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin nicht verwirkt. Es mag sein, dass die Antragstellerin - bzw. deren Vertreter - bereits frühzeitig Kenntnis von der am 09.12.2015 beschlossenen Änderung der Benutzungsordnung erlangt hat. Die Antragstellerin durfte aus den o.g. Gründern aber davon ausgehen, dass diese Änderung den mit ihr bereits abgeschlossenen Mietvertrag nicht berühren würde. Auch die Antragsgegnerin hat die Änderung der Benutzungsordnung zunächst nicht zum Anlass genommen, den Zulassungsanspruch der Antragstellerin bzw. die Gültigkeit des Mietvertrages in Frage zu stellen. Erst mit Schreiben ihres Ersten Beigeordneten vom 10.02.2016 - und dem darin vorsorglich erklärten Vertragsrücktritt - hat sie sich gegenüber der Antragstellerin entsprechend positioniert. Diese hat daraufhin am 12.02.2016 unverzüglich beim Amtsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 22.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Eine Herabsetzung des Streitwerts im Hinblick auf die Vorläufigkeit des beantragten Rechtsschutzes (Nr. 1.5. des Streitwertkatalogs) kam im Hinblick darauf, dass der Rechtsschutzantrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache und damit auf eine endgültige Entscheidung gerichtet ist, nicht in Betracht. Andererseits war eine Zusammenrechnung der beiden gestellten Anträge (§ 39 Abs. 1 GKG) im Hinblick auf deren wirtschaftliche Identität nicht geboten.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 16/10/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. September 2014 - 6 K 1670/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert für das Beschwerde
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Annotations

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt, sollen alle Parteien gleichbehandelt werden. Der Umfang der Gewährung kann nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemißt sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muß der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.

(2) Für die Gewährung öffentlicher Leistungen in Zusammenhang mit einer Wahl gilt Absatz 1 während der Dauer des Wahlkampfes nur für Parteien, die Wahlvorschläge eingereicht haben.

(3) Öffentliche Leistungen nach Absatz 1 können an bestimmte sachliche, von allen Parteien zu erfüllende Voraussetzungen gebunden werden.

(4) Der Vierte Abschnitt bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.