Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 K 4813/17

published on 25/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 25. Apr. 2017 - 10 K 4813/17
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 12.04.2017 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.04.2017 „zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ wird wiederhergestellt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese auf sich behalten.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Allgemeinverfügungen der Antragsgegnerin vom 24.03.2017 und vom 05.04.2017 zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags am 30.04.2017 im Bereich der Innenstadt sowie in einem außerhalb der Innenstadt gelegenen Einkaufszentrum, welche „aus Anlass eines Orthopädenkongresses“ (Innenstadt) beziehungsweise „des ersten Frühlingsfestes“ (Einkaufszentrum) erlassen wurden. Die Antragstellerin beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis Baden-Baden im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 insoweit wiederherzustellen, als mit der Allgemeinverfügung Öffnungen am Sonntag, dem 30.04.2017, gestattet werden,
2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ vom 05.04.2017 wiederherzustellen.
II.
1. Der Eilantrag ist zulässig (a), jedoch nur teilweise begründet (b).
a) Der Eilantrag ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt. Sie kann in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die angegriffenen Allgemeinverfügungen möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein, namentlich in ihrem Recht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit aus Art. 9 GG. Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit kann auch mittelbaren Beeinträchtigungen der koalitionsmäßigen Betätigung entgegen gehalten werden. Eine solche mittelbare Beeinträchtigung liegt bereits dann vor, wenn durch den freigegebenen verkaufsoffenen Sonntag der Charakter des Sonntags als Tag der Arbeitsruhe verändert wird, da diese Ruhe für die Rahmenbedingungen des Wirkens von Gewerkschaften bedeutsam ist (Bayer. VGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 15.08.2016 - 4 B 887/16 -, juris Rn. 17). Ob und inwieweit an den jeweils streitgegenständlichen Sonntagen Gewerkschaftsveranstaltungen geplant sind, ist unerheblich (Hess. VGH, Urteil vom 12.09.2013 - 8 C 563/13.N -, juris Rn. 24; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13.03.2017 - 19 L 532/17 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 12 B 353/17 -, juris Rn. 15). Die von der Antragsgegnerin zitierte gegenteilige Rechtsprechung (VG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2013 - 7 L 1598/13.F -, juris Rn. 28, nachgehend Hess. VGH, Beschluss vom 22.03.2013 - 8 B 836/13 -, juris Rn. 2 u. 6) ist überholt (klarstellend Hess. VGH, Beschluss vom 03.04.2014 - 8 B 602/14 -, juris Rn. 3 ff. und VG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2016 - 7 L 602/16.F -, juris Rn. 7).
b) Soweit die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 05.04.2017 „zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... im Jahr 2017“ begehrt, ist der Antrag auch begründet (aa). Soweit sich die Antragstellerin gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 wendet, ist der Antrag hingegen unbegründet (bb).
aa) Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat zwischen dem Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Dabei kommt es zum einen darauf an, ob die Anordnung des Sofortvollzuges durch die Behörde formell rechtmäßig war. Zum anderen sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Rechtsbehelf wahrscheinlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei kursorischer Prüfung als wahrscheinlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei der Interessenabwägung. Hiernach ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.04.2017 gegen die Allgemeinverfügung zur Durchführung eines verkaufsoffenen Sonntags im Bereich der ... wiederherzustellen. Zwar war die Anordnung des Sofortvollzuges formell rechtmäßig ((1).). Die genannte Allgemeinverfügung ist bei summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten ((2).).
(1). Die Anordnung des Sofortvollzuges genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Mit dem Hinweis auf die erforderliche Planungssicherheit für die Gewerbetreibenden und deren Ausgaben für Werbemaßnahmen hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO in ausreichender Weise dargelegt. Ortsüblich bekannt gemacht werden musste diese Begründung nicht. Die Bekanntmachung des verfügenden Teils der Allgemeinverfügung war ausreichend (§ 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 LVwVfG).
(2). Die Allgemeinverfügung vom 05.04.2017 betreffend die ... ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 8 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 LadÖG BW. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LadÖG BW dürfen Verkaufsstellen abweichend vom Sonntagsverkaufsverbot nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG BW aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW bestimmt die zuständige Behörde diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Die Allgemeinverfügung vom 05.04.2017 dürfte hiernach rechtswidrig sein. Zwar bestehen in formeller Hinsicht keine Bedenken. Die Allgemeinverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung aber als materiell rechtswidrig, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW nicht vorliegen dürften.
11 
§ 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW setzt einen Anlass in Form eines örtlichen Festes, eines Marktes, einer Messe oder einer ähnlichen Veranstaltung voraus. Diese Anlassveranstaltung darf, damit die Tatbestandsvoraussetzung nicht leer läuft, keine reine Alibiveranstaltung sein. Vielmehr muss die anlassgebende Veranstaltung unabhängig vom verkaufsoffenen Sonntag geplant sein. Sie darf mit dem verkaufsoffenen Sonntag mithin nicht stehen und fallen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 11; VG Oldenburg, Beschluss vom 24.02.2017 - 12 B 353/17 -, juris Rn. 34). So verhält es sich hier jedoch gerade.
12 
Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht alles dafür, dass es sich bei dem „ersten Frühlingsfest“, auf welches die Antragsgegnerin die Allgemeinverfügung stützt, um eine solche bloße Alibiveranstaltung handelt. So deuten die von der Antragsgegnerin gesammelten Zeitungsartikel darauf hin, dass die Beigeladene Ziff. 1 von der die ... ausschließenden räumlichen Beschränkung der „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 überrascht wurde (Badisches Tagblatt vom 28.03.2017: „Drei Sonntage verkaufsoffen“, Bürgermeister ... erläutert, man müsse es rechtssicher machen; Badische Neueste Nachrichten vom 29.03.2017: „Verkaufsoffene Sonntage nur noch in der City, Center-Manager der ... „auf 180“/ Stadt räumt einen Kommunikationsfehler ein“; Badisches Tagblatt vom 29.03.2017: „Diskussion um Einkaufssonntage“, Bürgermeister ... erklärt, man sei mit der ... im Gespräch, diese könne auf Basis von Veranstaltungen in ihrem Umfeld eigene verkaufsoffene Sonntage beantragen). Der zwar auf den 20.03.2017 datierende, bei der Antragsgegnerin jedoch trotz der Übermittlung per Fax erst am 29.03.2017 eingegangene „Antrag auf 3 Verkaufsoffene Sonntage für 2017“ der Beigeladenen Ziff. 1 zeigt, dass diese in Reaktion auf die für sie negative Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 dafür warb, doch noch an den für die Innenstadt genehmigten verkaufsoffenen Sonntagen teilhaben zu dürfen. Dabei wurde erkennbar versucht, die tatsächlichen Gegebenheiten passend zu machen. Der erste verkaufsoffene Sonntag solle unter dem Titel „Frühlingsmarkt“ am 30.04.2017 stattfinden. Nach Rücksprache mit den Mietern benötige man wegen der bereits gebuchten Werbung umgehend bis spätestens Freitag die Genehmigung. Für die zwei weiteren verkaufsoffenen Sonntage am 01.10. und 29.10.2017 werde man entsprechende Titel der Veranstaltung kurzfristig mitteilen. Der Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 30.03.2017 über das Telefonat von ..., Stadtverwaltung ..., mit ..., Center-Manager der ..., bekräftigt den Eindruck, dass die tatsächlichen Gegebenheiten passend gemacht werden sollten. Laut dem Telefonvermerk hat ... in dem Telefonat erklärt, es solle das erste Frühlingsfest auf der Freifläche vor dem ... und im Einkaufszentrum selbst stattfinden. An dieses Fest solle ein verkaufsoffener Sonntag „angehängt“ werden. Durch ein attraktives Programm für das Frühlingsfest rechne er mit ca. 3.000 Besuchern, während beim verkaufsoffenen Sonntag im Einkaufszentrum ... lediglich 2.000 - 2.500 Besucher erwartet würden. Man „plane“ ein umfangreiches Programm. Die Beigeladene Ziff. 1 hat offenbar versucht, ein von ihr ursprünglich zur Untermalung des fest eingeplanten verkaufsoffenen Sonntags angedachtes Programm kurzfristig zu einem Fest zu deklarieren und aufzuwerten, um einen Anlass für den verkaufsoffenen Sonntag zu haben. Veranstalterin des „ersten Frühlingsfestes“ ist dementsprechend die Beigeladene Ziff. 1 selbst. Dass das „erste Frühlingsfest“ von anderen Stellen beziehungsweise Personen als der Beigeladenen Ziff. 1 beworben wird, ist nicht erkennbar. Eine google-Recherche mit den Suchbegriffen Frühlingsfest, 30.04.2017 und ... ist unergiebig. In Fortführung dessen steht noch nicht fest, welche Art von „Festen“ an den weiteren, von der Beigeladenen Ziff. 1 offenbar ebenfalls fest eingeplanten verkaufsoffenen Sonntagen am 01.10. und 29.10.2017 stattfinden sollen. Das Motto soll, wie die Beigeladene Ziff. 1 selbst einräumt, noch mitgeteilt werden.
13 
Nachdem die die Antragstellerin schützende Norm des § 3 Abs. 2 Nr. 1 LadÖG nach dem oben Ausgeführten verletzt ist und es sich insoweit wohl nicht um eine lediglich geringfügige Beeinträchtigung handelt, dürfte die Antragstellerin durch die Rechtswidrigkeit entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt sein (vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 08.12.2016 - 22 ZB 16.1180 -, juris Rn. 14).
14 
bb) Soweit sich die Antragstellerin gegen die „Allgemeinverfügung zur Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage im Stadtkreis ... im Jahr 2017“ vom 24.03.2017 wendet, ist der Antrag unbegründet. Die Anordnung des Sofortvollzuges wurde ordnungsgemäß begründet. Die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs lassen sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen ((1).). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus ((2).).
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(1). Die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung vom 24.03.2017 betreffend die Innenstadt lässt sich bei der im Eilverfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung nicht abschätzen.
16 
Nach Aktenlage lässt sich bereits nicht beurteilen, ob mit dem Orthopädenkongress eine hinreichende Anlassveranstaltung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 LadÖG BW gegeben ist. Die Antragstellerin verweist insoweit auf die Tatsache, dass der Orthopädenkongress lediglich von Donnerstag, dem 27.04. bis zum Samstag, den 29.04.2017 stattfindet, am Sonntag, den 30.04.2017 mithin bereits beendet sein wird. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen. Es sei zu erwarten, dass zahlreiche Kongressbesucher eine weitere Nacht in ... blieben, um vom Kulturprogramm der Kurstadt und vom verkaufsoffenen Sonntag zu profitieren. In der Behördenakte ist zudem eine E-Mail der ..., die zwei Kaufhäuser in der Innenstadt betreibt, an die Antragsgegnerin vom 20.04.2017 abgeheftet. Der Orthopädenkongress sei eine der größten und ältesten Veranstaltungen in ... Es habe in der Vergangenheit hin und wieder die Situation gegeben, dass der Sonntag auf den 1. Mai gefallen sei. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieses „Gedenktages“ habe man den verkaufsoffenen Sonntag dann entfallen lassen. Man könne sich nicht vorstellen, wie sich die Entrüstung der Kongressbesucher in diesen Jahren in den Läden entladen habe. Viele Besucher blieben an diesem Wochenende in ... und reisten erst am Sonntagabend ab. Das Shopping in ... sei für sie zu einem festen Programmpunkt ihres Besuchs geworden. Die Kongressbesucher könnten während des Kongresses nicht entspannt zum Einkaufen gehen. Sie wünschten sich daher den verkaufsoffenen Sonntag. Wenn dieser entfallen sollte, sei es nicht verwunderlich, wenn auch der Orthopädenkongress von ... „weggehen“ würde. Dies bedarf einer näheren Erörterung und Prüfung im Hauptsacheverfahren.
17 
Nachdem die Antragstellerin anzweifelt, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten strengen Kriterien zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Sonntagsöffnungen (BVerwG, Urteil vom 11.11.2015 - 8 CN 2.14 -, juris Rn. 23 ff.) vorliegend erfüllt sind und ihre diesbezüglichen Einwände jedenfalls nicht offensichtlich unbegründet sind, dürfte im Hauptsacheverfahren zudem zu prüfen sein, ob die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene vergleichsweise enge „verfassungskonforme“ Auslegung tatsächlich erforderlich ist und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 01.12.2009 (- 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, BVerfGE 125, 39) entspricht. Denn das Bundesverfassungsgericht fordert darin mit Blick auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV lediglich ein Schutzkonzept mit einem Mindestschutzniveau für die Sonn- und Feiertage und die Einhaltung eines Regel-/ Ausnahmeverhältnisses, wobei für die ausnahmsweise sonntägliche Ladenöffnung ein öffentliches Interesse von gewissem Gewicht sprechen müsse, das über das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf Kundenseite hinausgehe. Demgegenüber verlangt das Bundesverwaltungsgericht mit der von ihm vorgenommenen „weitergehenden“ verfassungskonformen Einschränkung des Anwendungsbereichs der Ladenöffnungsregelungen an Sonntagen eine Verknüpfung einer anderen Veranstaltung mit der Ladenöffnung in Gestalt einer (überwiegenden) Gleichwertigkeitsprognose. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird angezweifelt, ob diese weitere Einschränkung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts tatsächlich angelegt und zur Wahrung der in Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 WRV verankerten Schutzpflichten verfassungsrechtlich geboten ist. Die Klärung derartiger schwieriger Sach- und Rechtsfragen verfassungsrechtlicher Art könne jedoch nicht im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 11 f. sowie Beschluss vom 26.10.2016 - 6 S 2041/16 -, juris Rn. 9). Die Kammer schließt sich dem an und macht sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu eigen. Die Prüfung, ob die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten strengen Zulässigkeitskriterien verfassungsrechtlich geboten sind, muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
18 
(2). Die im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderliche Folgenabwägung fällt zugunsten des Sofortvollzuges aus.
19 
Zwar reichen allein erwerbswirtschaftliche Interessen der Geschäftsinhaber sowie mögliche Freizeitbelange potenzieller Kunden nicht aus, um den Sofortvollzug zu begründen. Auch ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Ablauf des 30.04.2017 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen lassen und der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe hierdurch berührt wäre. Allerdings betrifft dies nur ein einzelnes, zeitlich beschränktes Ereignis. Eine dauerhafte Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes ist damit nicht verbunden, zumal der baden-württembergische Gesetzgeber in § 8 LadÖG bereits eine nur sehr niedrige Höchstzahl freigabefähiger Sonn- und Feiertage (drei) mit zudem geringer Stundenzahl (jeweils fünf) ermöglicht und davon noch die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie den Oster- und Pfingstsonntag ausgenommen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07, 1 BvR 2858/07 -, juris, hinsichtlich nicht zu beanstandender Ausnahmeregelungen an acht Sonn- und Feiertagen). Die Antragstellerin kann die von ihr geltend gemachte Rechtswidrigkeit der sonntäglichen Ladenöffnung zudem im Widerspruchsverfahren und in einem gegebenenfalls folgenden Hauptsacheverfahren feststellen lassen und damit eine präjudizielle Entscheidung für künftige Sonntagsöffnungen aus Anlass des jährlich stattfindenden Orthopädenkongresses erreichen (vgl. zu diesem gesamten Absatz VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 14).
20 
Maßgeblich für den Sofortvollzug streitet nach Auffassung der Kammer die Berufsausübungsfreiheit der Verkaufsstelleninhaber, ihr in die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags gesetztes Vertrauen und die von ihnen diesbezüglich getroffenen Dispositionen (vgl. BVerfG, Urteil vom 01.12.2009, a.a.O., nach dem die Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen trotz Feststellung ihrer Verfassungswidrigkeit für das Jahr 2009 noch anwendbar blieb). Die Firma Wagener hat in ihrer E-Mail vom 20.04.2017 an die Antragsgegnerin ausgeführt, dass sie bei ihren Lieferanten Waren im hohen fünfstelligen Bereich geordert habe. Es ist davon auszugehen, dass ähnliches auch für andere Geschäfte gilt. Ein Großteil der Ladeninhaber in der Innenstadt dürfte bereits Aufwendungen gemacht haben, die im Falle des Suspensiveffektes frustriert wären. Im Falle einer kurzfristigen Absage des Ereignisses wäre zudem ein nicht unerheblicher, wenn auch sachlich nicht berechtigter Imageverlust des innerstädtischen Handels zu befürchten, der den verlaufsoffenen Sonntag im Vorfeld weiträumig beworben haben dürfte (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
21 
Demgegenüber ist für die Kammer ein erheblicher Nachteil für die Antragstellerin im Falle des Sofortvollzuges nicht erkennbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte, erst kurzfristig angesetzte Kundgebung mit dem Thema: „Verkaufsoffene Sonntage - Sonntagsschutz - ein hohes Gut“. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags diese Veranstaltung nennenswert beeinträchtigen könnte. Dies gilt angesichts dessen, dass die Kundgebung von der Antragstellerin zunächst vor dem Beginn des verkaufsoffenen Sonntags, nämlich von 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr angesetzt worden war und daher mit dem verkaufsoffenen Sonntag nicht kollidiert wäre. Dadurch, dass die Antragstellerin ihre Veranstaltung erst im Verlaufe des vorliegenden Antragsverfahrens auf 13.00 Uhr verlegt hat, hat sie eine vermeintliche Beeinträchtigung ihrer Kundgebung selbst herbeigeführt, sodass ihr Interesse an deren Durchführung ohne „Konkurrenzveranstaltung“ zurückzutreten hat. Dies gilt umso mehr, als die Hauptveranstaltungen der Antragstellerin am Folgetag, dem 1. Mai, stattfinden dürften.
22 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3 HS 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und das Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 HS 1 VwGO so vermieden haben, erscheint es billig, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
23 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da die Hauptsache wegen des Zeitablaufs voraussichtlich vorweggenommen wird, sieht die Kammer in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) von einer Reduzierung des Streitwerts für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ab (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.2017 - 6 S 309/17 -, juris Rn. 19).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 08/12/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000
published on 13/03/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Vw
published on 26/10/2016 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe   1 Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 Vw
published on 15/08/2016 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 27.7.2016 hinsichtlich seiner Ziffern 2 und 4 geändert. Durch einstweilige Anordnung wird vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahr
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Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.