Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Apr. 2004 - 10 K 2980/03

published on 21/04/2004 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Apr. 2004 - 10 K 2980/03
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Tenor

1. Der Bescheid des Gemeindeverwaltungsverbands und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... werden aufgehoben, soweit hiermit die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets für die Antennenanlage der Klägerin abgelehnt wird.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Befreiung zu erteilen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Zulässigkeit einer Mobilfunkanlage bzw. die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Befreiung hierfür.
Die Klägerin will auf einem 8-geschossigen Hochhaus in XXX eine Mobilfunkanlage bestehend aus drei Antennenmasten und den dazugehörigen Versorgungseinrichtungen errichten. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des 1963/64 aufgestellten und 1970 geänderten Bebauungsplans XXX , der hierfür reines Wohngebiet festsetzt und in seinen schriftlichen Festsetzungen außerdem folgende Regelung enthält: „§ 3) Nicht störende Gewerbebetriebe, sowie eine Tankstelle sind zwischen den Punkten zugelassen“.
Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung der Mobilfunkanlage bereits seit dem Jahre 2001. Zu diesem Zweck beantragte sie 2001 eine isolierte Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets im Bebauungsplan, wozu die beigeladene Gemeinde seinerzeit ihr Einvernehmen erteilt hatte (18.11.2001). Nachfolgend gingen die Beteiligten davon aus, dass eine Baugenehmigung nebst Befreiung für die Errichtung der Anlage erforderlich sei, weshalb die Klägerin eine solche mit Bauantrag vom 10.01.2003 beantragte. Nunmehr versagte der Technische Ausschuss der Beigeladenen mit Beschluss vom 24.02.2003 die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, nachdem sich eine Anwohnerinitiative gegen die Mobilfunkanlage gebildet hatte.
Mit Bescheid vom 12.03.2003 versagte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung nebst Befreiung wegen des fehlenden Einvernehmens der Beigeladenen. Den dagegen rechtzeitig erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin im Wesentlichen damit, dass die Gemeinde ihr Einvernehmen bereits einmal erteilt gehabt und nicht wirksam zurückgenommen habe. Außerdem sei die Anlage als nicht störender Gewerbebetrieb nach § 3 des Bebauungsplans allgemein zulässig. Jedenfalls aber sei eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB zu erteilen, weil dessen Voraussetzungen vorlägen, insbesondere auch keine Gesundheitsgefahren für Anwohner gegeben seien, weil die Grenzwerte der einschlägigen 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung eingehalten seien. Deshalb sei auch das Befreiungsermessen auf Null reduziert.
Das Regierungspräsidium XXX wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 17.09.2003 zurück. Es begründete das im Wesentlichen damit, dass § 3 des Bebauungsplans nicht angewandt werden könne, weil er zu unbestimmt sei, da unklar sei, welche „Punkte“ in ihm gemeint seien. Deren genaue Bezeichnung, wie in anderen Vorschriften des Bebauungsplans vorhanden, sei wohl vergessen worden. Die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans seien davon aber unberührt, weshalb eine Befreiung von der Festsetzung eines reinen Wohngebiets erforderlich sei. Dafür fehle es aber am gemeindlichen Einvernehmen, woran das Regierungspräsidium gebunden sei. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.09.2003 zugestellt.
Mit der am 06.10.2003 erhobenen Klage beantragt die Klägerin nach Inkrafttreten einer Änderung der Landesbauordnung über die Genehmigungspflicht von Antennen,
den Bescheid des Gemeindeverwaltungsverbandes XXX und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX aufzuheben und festzustellen, dass die beantragte Antennenanlage nach § 3 des Bebauungsplans zulässig ist,
hilfsweise,
den Bescheid des Gemeindeverwaltungsverbandes XXX und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums XXX aufzuheben, soweit hiermit die Erteilung einer Befreiung abgelehnt wird, und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Befreiung zu erteilen.
10 
Die Klägerin legt zur Begründung Computersimulationen vor, wonach der Standort zur Schließung von Funklöchern erforderlich sei. Sie legt auch Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Koblenz, vor, wonach Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplans in derartigen Fällen zu erteilen seien. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Er beruft sich auf den Widerspruchsbescheid und das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen.
14 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
15 
Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom Baugrundstück und der näheren Umgebung einen Augenschein eingenommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
16 
Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorliegenden Bauakten der Beklagten, die Akten der Beigeladenen über den Bebauungsplan „Hardheim Nord“ sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs.1 und 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts (§§ 88, 86 Abs.3 VwGO) gestellten Klageanträge sind sachdienlich und zulässig. Sie beruhen darauf, dass die von der Klägerin geplante Antennenanlage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl S.695) am 08.11.2003 als verfahrensfreies Vorhaben keiner Baugenehmigung mehr bedarf. Diese Änderung ist zu berücksichtigen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die erhobene Feststellungs- bzw. Verpflichtungsklage derjenige der mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin insoweit angeführte Rechtsprechung für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2003 - 8 S 1790/03 -) bezieht sich auf eine Abbruchverfügung und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. zur Anwendbarkeit des neuen Rechts bei Verpflichtungsklagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -). Nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ist verfahrensfrei die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage. Diese Voraussetzungen erfüllt die Anlage der Klägerin.
19 
Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine „Antenne“ (nach früherem Recht, ohne dass hiermit eine Rechtsänderung verbunden wäre: „Antennenanlage“) oder um drei Antennen handelt. Denn selbst wenn Letzteres der Fall wäre, wäre eine Genehmigungspflicht nach dem Wortlaut von Nr. 30  nicht gegeben, sondern jede dieser drei Antennen wäre verfahrensfrei. Ob und ggf. wo hinsichtlich der Anzahl der Verfahrensfreiheit eine Grenze gesetzt sein könnte (Stichwort „Antennenwald“), bedarf hier keiner Entscheidung. Bei drei Antennen wäre diese Grenze jedenfalls noch nicht erreicht.
20 
Die Antennen einschließlich Masten weisen mit 4,00 m Höhe ab dem Dach des Aufzugsmaschinenraums (vgl. die vermaßte Bauzeichnung „Gebäudeansicht“ im „Entwurfsplan“, AS 176 der Bauakte) eine Höhe von weniger als 10 m auf. Die Höhe des Gebäudes, auf dem die Anlage errichtet werden soll, ist - insoweit wie nach früherem Recht (dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.1990, BRS 50 Nr. 189; Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 50 Rn. 106) - nicht einzubeziehen. Die zugehörigen Versorgungseinheiten weisen einen Brutto-Rauminhalt von unter 10 m³ auf (vgl. für die Länge die vermaßte Bauzeichnung „Grundriss Maschinenraum“ [1.540] und für die Breite und Höhe Schreiben der Klägerin vom 18.03.2004 an das Verwaltungsgericht [AS 171 der Gerichtsakten] mit der Maßgabe, dass es statt „88“ „880“ [mm] heißen muss, sowie die Erklärung der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung).
21 
Ist das Vorhaben mithin verfahrensfrei, kann die Klägerin in erster Linie die Feststellung begehren, dass die Anlage zulässig ist, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer notwendigen Befreiung (auch dazu - allerdings mit hilfsweiser Verpflichtungsklage auf Ausnahmeerteilung - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O.). Denn auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. LBO) und das Erfordernis einer Befreiung gilt ggf. auch für verfahrensfreie Vorhaben (§ 56 Abs. 6 LBO); eine solche ist ausdrücklich auszusprechen (§ 58 Abs. 1 S.3 LBO).
22 
Dem entsprechend der Anregung des Gerichts als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag steht auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S.1 VwGO) nicht entgegen. Denn diese gilt nur für denselben Streitgegenstand. Bei Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr Vorhaben sei nach § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (ohne Befreiung) zulässig, kommt aber eine Leistungsklage nicht in Betracht. Es ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, denn der Beklagte ist mit dem Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid der Auffassung, § 3 des Bebauungsplans sei wegen mangelnder Bestimmtheit ungültig.
23 
Die damit zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet (unten 1.). Mit ihrem Hilfsantrag ist sie dagegen begründet (unten 2.). Ihre Unbegründetheit im Hauptantrag hat aber keine Kostenfolgen (unten 3.).
1.
24 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Denn diese Festsetzung ist mangels Bestimmtheit ungültig (unten a.). Auch nach § 14 BauNVO ist das Vorhaben nicht (als Nebenanlage) zulässig (unten b.).
a.
25 
Zur Begründung der bezeichneten Auffassung zu § 3 des Bebauungsplans macht sich die Kammer die Erwägungen des Widerspruchsbescheids zu Eigen, so dass hierauf verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Vertiefend sei allenfalls noch hervorgehoben, dass das Erfordernis der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen höchst- und obergerichtlich geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002, NVwZ 2002, S.1385, Beschl. v. 24.01.1995, NVwZ-RR 1995, S.311; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2000, DVBl. 2001, S.1285, Urt. v. 07.01.1998, VGHBW-Ls 1998, Beilage 3, B 1-2). An solcher Bestimmtheit fehlt es, weil unklar bleibt, welche „Punkte“ in § 3 der schriftlichen Festsetzungen gemeint sind, so dass der räumliche Geltungsbereich dieser Festsetzung ungeklärt ist. Dieser Mangel findet auch in den beigezogenen Verfahrensakten weder eine Auflösung noch eine Erklärung. § 3 des Bebauungsplans kann folglich keine Grundlage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin sein.
b.
26 
Auch nach § 14 BauNVO ist das Vorhaben nicht zulässig.
27 
Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich anwendbar, denn trotz des unter a. dargelegten Mangels ist vorliegend ein „Baugebiet“ im Sinne dieser Bestimmung festgesetzt. Die Ungültigkeit von § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hat keine Auswirkungen auf die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere diejenige über die Baugebietsart als reines Wohngebiet. Das ergibt sich aus den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit. Danach ist die Baugebietsfestsetzung wirksam:
28 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn -1.- die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs.3 BauGB bewirken können und wenn -2.- die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002, DVBl. 2003, S. 204, Beschluss vom 25.02.1997, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, S. 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, S. 225 [230]). Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991, NVwZ 1992, S. 567). Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen.
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist nur Teilnichtigkeit anzunehmen. Denn § 3 des Bebauungsplans kommt im Rahmen der Gesamtheit der Festsetzungen nur untergeordnete Bedeutung und auch erkennbar nur eingeschränkte räumliche Bedeutung zu. Ein untrennbarer Zusammenhang mit der Baugebietsfestsetzung, die zentraler Inhalt des Bebauungsplans ist, kann ausgeschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne dessen § 3 beschlossen hätte.
30 
Gleichwohl ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 14 BauNVO zulässig.
31 
Die Vorschrift ist in der Fassung anzuwenden, die bei Aufstellung des Bebauungsplans galt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 01.11.1999, VBlBW 2000, S.146; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O.). Eine Mobilfunkanlage der hier streitigen Art ist aber keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs.2 BauNVO 1962/1968/1977 (vgl. BVerwG, Beschl.v. 01.11.1999 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, jeweils a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003 - 7 A 1397/02 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 - 7 K 2169/02 -; VG Düsseldorf, Beschl.v. 28.08.2001 - 9 L 1021/01, Juris; Wahlfels, Mobilfunkanlagen zwischen Rechtsstreit, Versorgung und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S.653 ff. [657]). Eine Mobilfunkanlage, die einem größeren Bereich als dem einzelnen Baugebiet dient, ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S.1 BauNVO (in allen Fassungen; auch dazu BVerwG, VGH Bad.-Württ., OVG Münster, VG Freiburg, VG Düsseldorf, Wahlfels, jeweils a.a.O., sowie OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - und VG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2002 - 9 K 1804/00 - [erstinstanzliches Urteil zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003, a.a.O.]). Nach den von der Klägerin vorgelegten Computersimulationen (AS 73 der Gerichtsakte) dient die Anlage einem weit größeren Bereich als dem Baugebiet „Hardheim Nord“.
32 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag unbegründet.
2.
33 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage dagegen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung von der - nach obigen Ausführungen wirksamen - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO) nach § 31 Abs.2 BauGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (unten a.) und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (unten b.).
a.
34 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
35 
Durch die Befreiung werden Grundzüge der Planung nicht berührt.
36 
Die mit der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I, S. 2081) verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das bereits in der früheren Fassung enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ unberührt gelassen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit lediglich veranlasst gesehen, das Erfordernis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gleichsam vor die Klammer zu ziehen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung bezüglich aller Befreiungsgründe zu erheben. Damit hat er klargestellt, dass unabhängig davon, wie die weiteren Tatbestandsmerkmale im Einzelnen auszulegen sein mögen, eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, NVwZ 1999, S. 1110, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -).
37 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (auch dazu BVerwG u. VGH Bad.-Württ., jeweils a.a.O.) ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans unterliegt damit weiterhin der Gemeinde (und hier regelmäßig dem Gemeinderat) und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde betroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Die Befreiung darf nur eine „Randkorrektur“ darstellen, die gegenüber dem planerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2002 - 5 S 2749/00 - u. Beschl. v. 09.12.2002 - 5 S 1985/02 - sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2002, § 31 Rdnr. 30).
38 
In Anwendung dieser Grundsätze berührt das Vorhaben der Klägerin Grundzüge der Planung nicht.
39 
Ein solcher Grundzug ist es, dass mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets ein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit geschaffen wurde, wie auch die Aufzählung der zulässigen Vorhaben in § 3 BauNVO ergibt. Aus § 3 Abs. 3 BauNVO ergibt sich aber, dass damit gewerbliche Nutzungen - um eine solche handelt es sich bei Mobilfunkanlagen nach einhelliger ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., m.w.N.) - keineswegs ausnahmslos unvereinbar sind. Jedenfalls nicht störende gewerbliche Nutzungen sind auch mit einem reinen Wohngebiet verträglich und berühren deshalb die Grundzüge der Planung nicht von vorneherein. Vorliegend liegt auch kein besonders schutzwürdiges reines Wohngebiet vor, wie es etwa ein Gebiet mit villenartiger Bebauung sein könnte. Im Gegenteil ist die Schutzwürdigkeit des Baugebiets vorliegend dadurch gemindert, dass infolge der nach dem Bebauungsplan zulässigen Hochhäuser in Form von Wohnblocks mit dem damit verbundenen erhöhten Fahrzeugverkehr vermehrte Unruhe durch Geräusche in das Gebiet hineingetragen wird und auch optisch eine „Unruhe“ gestiftet wird, die durch das Herausragen der Hochhäuser aus der übrigen Bebauung verursacht wird. Dieser geminderten Schutzwürdigkeit, die die Grundzüge der Planung mitbeeinflusst, steht eine gewerbliche Nutzung gegenüber, die im Grundsatz völlig störungsfrei ist. Sie zieht keinen Fahrzeugverkehr an, verursacht keinerlei Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, ist gegenüber den Hochhäusern auch optisch von untergeordneter Bedeutung und schränkt die Nutzung der Grundstücke im Baugebiet zum Wohnen in keiner Weise ein. Das gilt auch für gesundheitliche Gefahren für die Bewohner (näher dazu unten im Zusammenhang mit der Würdigung nachbarlicher Interessen). Unter diesen Umständen kann die Kammer nicht erkennen, dass die Grundzüge der Planung im beschriebenen Sinn berührt wären. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, die der planerischen Grundkonzeption in keiner Weise zuwiderläuft (im Ergebnis ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003 - 1 A 10196/03 - und, dazu erstinstanzlich, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002 - 1 K 1471/02.KO -; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003 - 6 K 4383/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003 - 3 K 306/02 -, ebenfalls zu einem reinen Wohngebiet).
40 
Es spricht auch vieles dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
41 
Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Solche werden gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Das OVG Koblenz (Urt. v. 07.08.2003, a.a.O.) hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, a.a.O.) daraus den Schluss gezogen, dass die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03 -, Juris) hat diese Rechtsansicht in dem entschiedenen Fall nicht beanstandet. Auch andere Verwaltungsgerichte teilen diese Auffassung oder neigen ihr jedenfalls zu (OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.). Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich diese Rechtsansicht als unzutreffend erweisen könnte. Auch der Beklagte und die Beigeladene haben solche Gründe nicht dargelegt. Denkbar wäre insoweit möglicherweise eine Häufung von gleichartigen Antennen verschiedener Netzbetreiber mit der Folge der Bildung eines „Antennenwaldes“, weil dann eine Befreiung nicht „vernünftigerweise geboten“ sein könnte. Ein solcher Fall liegt  aber hier nicht vor.
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Letztlich kann das aber dahinstehen, weil die Abweichung jedenfalls städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs.2 Nr.2 BauGB). Denn die Anlage der Klägerin ist im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs.5 und Abs.6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989, NVwZ 1990, S.556) und könnte ein nach § 1 Abs.1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein (dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, S. 190, und OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.). Denn fernmeldetechnische Nebenanlagen können nach § 14 Abs. 2 BauNVO inzwischen grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden, was die städtebauliche Vertretbarkeit belegt. Auch beeinträchtigt die Anlage weder die Umgebungsbebauung noch deren Nutzung noch das Ortsbild. Ersteres wurde bereits ausgeführt und Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die Anlage vom Baugebiet aus kaum erkennbar ist, weil sie auf dem Hochhaus errichtet werden soll. Auch ist das Ortsbild bereits durch die auf dem Hochhaus befindliche Sirene und zahlreiche an den Balkonen des Hochhauses angebrachte Satellitenempfangsanlagen („Satellitenschüsseln“) vorbelastet, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat. Im Hinblick auf das Ortsbild scheidet eine Beeinträchtigung auch aus, soweit es von den umliegenden Hügeln in den Blick genommen wird. Von ihnen aus ist das Hochhaus zwar deutlich einsehbar, doch wird die Anlage der Klägerin dennoch kaum erkennbar sein, weil die Versorgungseinheiten im Aufzugsmaschinenraum untergebracht werden und die Antennen zu „schlank“ sind, um aus dieser Entfernung auffällig zu wirken. Auch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, ist infolge der Einhaltung der Werte der 26. BImSchV nicht beeinträchtigt (dazu - wie bereits erwähnt - unten im Zusammenhang mit der Würdigung nachbarlicher Interessen). Sonstige städtebauliche Gründe, die gegen die Zulassung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.).
43 
Schließlich ist die Anlage der Klägerin auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. In der Rechtsprechung ist, und diese Auffassung teilt auch die erkennende Kammer, geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann. Solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Grenzwerten zugrundeliegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte, darf davon ausgegangen werden, dass mit diesen dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefährdungen ausreichend nachgekommen worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschl.v. 28.02.2002, DVBl 2002, S.614; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.03.2004  - 8 S 243/04 - und Beschl.v.  19.04.2002, NVwZ-RR 2003, S. 27; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; vgl. auch jüngst BGH, Urt. v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 -). Da die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation für die Anlage der Klägerin vorliegt (vom 11.07.2001, AS 113 der Bauakte), ist ohne Weiteres von der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anlage auszugehen (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.03.2004 und Beschl.v. 19.04.2002, jeweils a.a.O., und Urt. v. 25.09.2003 - 8 S 1791/03 und 8 S 1790/03 -, jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschl.v. 13.03.2003 - 7 B 1717/02 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.; VG Gera, Beschl. v. 27.10.2003 - 4 E 1283/03 GE -, Juris).
44 
Aus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Eine Unvereinbarkeit liegt um so näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, BVerwGE 117, S. 50). Vorliegend ist ein mehr als nur geringfügigster Eingriff nicht feststellbar, wie sich sinngemäß schon aus den vorstehenden Ausführungen zu den Besonderheiten des  Einzelfalls ergibt.
45 
Ob für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB eine atypische Sondersituation vorliegen muss (früher st. Rspr. der Verwaltungsgerichte; neuerdings verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -; strittig), kann dahinstehen. Denn eine solche liegt jedenfalls darin, dass die in der Nutzung der Anlage liegende gewerbliche Nutzung völlig störungsfrei ist und infolge der Anbringung der Anlage auf dem Dach des Hochhauses auch kaum in Erscheinung tritt (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, a.a.O.).
b.
46 
Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB folglich vor, steht die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist aber auf Null reduziert, weshalb der Beklagte zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.
47 
Für die Ausübung negativen Ermessens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003, a.a.O., m.w.N.). Das folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des jeweiligen Bauherrn streitet. Bei Anlagen der hier streitgegenständlichen Art kommt die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art.87 f GG hinzu. Entscheidend ist daher, ob gegen eine Befreiung gewichtige schützenswerte Interessen ins Feld geführt werden können. Solche sind im vorliegenden Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar geworden, insbesondere haben der Beklagte und die Beigeladene solche auch nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass die Beigeladene, die zunächst ihr Einvernehmen zu einer Befreiung erteilt hatte, anderen Sinnes allein wegen der gebildeten Anwohnerinitiative geworden ist. Deren Bedenken sind aber grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, weil die Anlage - wie ausgeführt - die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er daher zur Erteilung der Befreiung verpflichtet (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, jeweils a.a.O. zur Befreiung; ebenso auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., zur Erteilung einer Ausnahme; a.A. OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O., jedoch zu einer anderen Anlagenart).
3.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 VwGO. Bei der Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag handelt es sich um ein Unterliegen der Klägerin nur zu einem geringen Teil. Denn ihr geht es vornehmlich um die baurechtliche Zulässigkeit ihrer Anlage. Der Weg zur Erreichung dieses Ziels erscheint dabei nebensächlich.
49 
Der Beigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs.3 VwGO). Andererseits entsprach es aber auch nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs.3 VwGO).
4.
50 
Die Berufung konnte nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO nicht vorliegen (s. § 124 a Abs.1 S.1 VwGO).

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs.1 und 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden.
18 
Die in der mündlichen Verhandlung auf Anraten des Gerichts (§§ 88, 86 Abs.3 VwGO) gestellten Klageanträge sind sachdienlich und zulässig. Sie beruhen darauf, dass die von der Klägerin geplante Antennenanlage seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg vom 29.10.2003 (GBl S.695) am 08.11.2003 als verfahrensfreies Vorhaben keiner Baugenehmigung mehr bedarf. Diese Änderung ist zu berücksichtigen, weil maßgeblicher Zeitpunkt für die erhobene Feststellungs- bzw. Verpflichtungsklage derjenige der mündlichen Verhandlung ist. Die von der Klägerin insoweit angeführte Rechtsprechung für den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2003 - 8 S 1790/03 -) bezieht sich auf eine Abbruchverfügung und ist deshalb vorliegend nicht einschlägig (vgl. zur Anwendbarkeit des neuen Rechts bei Verpflichtungsklagen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 -). Nach Nr. 30 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ist verfahrensfrei die Errichtung von Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage. Diese Voraussetzungen erfüllt die Anlage der Klägerin.
19 
Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine „Antenne“ (nach früherem Recht, ohne dass hiermit eine Rechtsänderung verbunden wäre: „Antennenanlage“) oder um drei Antennen handelt. Denn selbst wenn Letzteres der Fall wäre, wäre eine Genehmigungspflicht nach dem Wortlaut von Nr. 30  nicht gegeben, sondern jede dieser drei Antennen wäre verfahrensfrei. Ob und ggf. wo hinsichtlich der Anzahl der Verfahrensfreiheit eine Grenze gesetzt sein könnte (Stichwort „Antennenwald“), bedarf hier keiner Entscheidung. Bei drei Antennen wäre diese Grenze jedenfalls noch nicht erreicht.
20 
Die Antennen einschließlich Masten weisen mit 4,00 m Höhe ab dem Dach des Aufzugsmaschinenraums (vgl. die vermaßte Bauzeichnung „Gebäudeansicht“ im „Entwurfsplan“, AS 176 der Bauakte) eine Höhe von weniger als 10 m auf. Die Höhe des Gebäudes, auf dem die Anlage errichtet werden soll, ist - insoweit wie nach früherem Recht (dazu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 27.06.1990, BRS 50 Nr. 189; Sauter, LBO für Bad.-Württ., 3. Aufl., § 50 Rn. 106) - nicht einzubeziehen. Die zugehörigen Versorgungseinheiten weisen einen Brutto-Rauminhalt von unter 10 m³ auf (vgl. für die Länge die vermaßte Bauzeichnung „Grundriss Maschinenraum“ [1.540] und für die Breite und Höhe Schreiben der Klägerin vom 18.03.2004 an das Verwaltungsgericht [AS 171 der Gerichtsakten] mit der Maßgabe, dass es statt „88“ „880“ [mm] heißen muss, sowie die Erklärung der Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung).
21 
Ist das Vorhaben mithin verfahrensfrei, kann die Klägerin in erster Linie die Feststellung begehren, dass die Anlage zulässig ist, hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer notwendigen Befreiung (auch dazu - allerdings mit hilfsweiser Verpflichtungsklage auf Ausnahmeerteilung - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O.). Denn auch verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (§ 50 Abs. LBO) und das Erfordernis einer Befreiung gilt ggf. auch für verfahrensfreie Vorhaben (§ 56 Abs. 6 LBO); eine solche ist ausdrücklich auszusprechen (§ 58 Abs. 1 S.3 LBO).
22 
Dem entsprechend der Anregung des Gerichts als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag steht auch die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S.1 VwGO) nicht entgegen. Denn diese gilt nur für denselben Streitgegenstand. Bei Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, ihr Vorhaben sei nach § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (ohne Befreiung) zulässig, kommt aber eine Leistungsklage nicht in Betracht. Es ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, denn der Beklagte ist mit dem Regierungspräsidium im Widerspruchsbescheid der Auffassung, § 3 des Bebauungsplans sei wegen mangelnder Bestimmtheit ungültig.
23 
Die damit zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet (unten 1.). Mit ihrem Hilfsantrag ist sie dagegen begründet (unten 2.). Ihre Unbegründetheit im Hauptantrag hat aber keine Kostenfolgen (unten 3.).
1.
24 
Die Klage ist mit dem Hauptantrag unbegründet. Das Vorhaben der Klägerin ist nicht nach § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässig. Denn diese Festsetzung ist mangels Bestimmtheit ungültig (unten a.). Auch nach § 14 BauNVO ist das Vorhaben nicht (als Nebenanlage) zulässig (unten b.).
a.
25 
Zur Begründung der bezeichneten Auffassung zu § 3 des Bebauungsplans macht sich die Kammer die Erwägungen des Widerspruchsbescheids zu Eigen, so dass hierauf verwiesen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Vertiefend sei allenfalls noch hervorgehoben, dass das Erfordernis der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen höchst- und obergerichtlich geklärt ist (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 06.03.2002, NVwZ 2002, S.1385, Beschl. v. 24.01.1995, NVwZ-RR 1995, S.311; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.2000, DVBl. 2001, S.1285, Urt. v. 07.01.1998, VGHBW-Ls 1998, Beilage 3, B 1-2). An solcher Bestimmtheit fehlt es, weil unklar bleibt, welche „Punkte“ in § 3 der schriftlichen Festsetzungen gemeint sind, so dass der räumliche Geltungsbereich dieser Festsetzung ungeklärt ist. Dieser Mangel findet auch in den beigezogenen Verfahrensakten weder eine Auflösung noch eine Erklärung. § 3 des Bebauungsplans kann folglich keine Grundlage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin sein.
b.
26 
Auch nach § 14 BauNVO ist das Vorhaben nicht zulässig.
27 
Zwar ist diese Vorschrift grundsätzlich anwendbar, denn trotz des unter a. dargelegten Mangels ist vorliegend ein „Baugebiet“ im Sinne dieser Bestimmung festgesetzt. Die Ungültigkeit von § 3 der schriftlichen Festsetzungen des Bebauungsplans hat keine Auswirkungen auf die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplans, insbesondere diejenige über die Baugebietsart als reines Wohngebiet. Das ergibt sich aus den Grundsätzen über die Teilnichtigkeit. Danach ist die Baugebietsfestsetzung wirksam:
28 
Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn -1.- die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen, für sich betrachtet, noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung i.S. des § 1 Abs.3 BauGB bewirken können und wenn -2.- die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2002, DVBl. 2003, S. 204, Beschluss vom 25.02.1997, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 116 = NVwZ 1997, S. 896; vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 18.07.1989, BVerwGE 82, S. 225 [230]). Umgekehrt ist eine Gesamtnichtigkeit dann festzustellen, wenn eine einzelne nichtige Festsetzung mit dem gesamten Bebauungsplan in einem untrennbaren Zusammenhang steht (BVerwG, Beschluss vom 20.08.1991, NVwZ 1992, S. 567). Ob eine einzelne fehlerhafte Festsetzung zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls. Die Feststellung der Teilnichtigkeit setzt zunächst objektiv eine Teilbarkeit voraus. Des weiteren muss vermieden werden, in die kommunale Planungshoheit mehr als nötig einzugreifen.
29 
In Anwendung dieser Grundsätze ist nur Teilnichtigkeit anzunehmen. Denn § 3 des Bebauungsplans kommt im Rahmen der Gesamtheit der Festsetzungen nur untergeordnete Bedeutung und auch erkennbar nur eingeschränkte räumliche Bedeutung zu. Ein untrennbarer Zusammenhang mit der Baugebietsfestsetzung, die zentraler Inhalt des Bebauungsplans ist, kann ausgeschlossen werden. Es ist anzunehmen, dass der Gemeinderat der Beigeladenen den Bebauungsplan im Zweifel auch ohne dessen § 3 beschlossen hätte.
30 
Gleichwohl ist das Vorhaben der Klägerin nicht nach § 14 BauNVO zulässig.
31 
Die Vorschrift ist in der Fassung anzuwenden, die bei Aufstellung des Bebauungsplans galt (vgl. BVerwG, Beschl.v. 01.11.1999, VBlBW 2000, S.146; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O.). Eine Mobilfunkanlage der hier streitigen Art ist aber keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs.2 BauNVO 1962/1968/1977 (vgl. BVerwG, Beschl.v. 01.11.1999 und VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, jeweils a.a.O.; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003 - 7 A 1397/02 -, Juris; VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 - 7 K 2169/02 -; VG Düsseldorf, Beschl.v. 28.08.2001 - 9 L 1021/01, Juris; Wahlfels, Mobilfunkanlagen zwischen Rechtsstreit, Versorgung und Selbstverpflichtung, NVwZ 2003, S.653 ff. [657]). Eine Mobilfunkanlage, die einem größeren Bereich als dem einzelnen Baugebiet dient, ist auch keine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 S.1 BauNVO (in allen Fassungen; auch dazu BVerwG, VGH Bad.-Württ., OVG Münster, VG Freiburg, VG Düsseldorf, Wahlfels, jeweils a.a.O., sowie OVG Münster, Beschl. v. 25.02.2003 - 10 B 2417/02 - und VG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2002 - 9 K 1804/00 - [erstinstanzliches Urteil zu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2003, a.a.O.]). Nach den von der Klägerin vorgelegten Computersimulationen (AS 73 der Gerichtsakte) dient die Anlage einem weit größeren Bereich als dem Baugebiet „Hardheim Nord“.
32 
Die Klage ist daher mit dem Hauptantrag unbegründet.
2.
33 
Mit dem Hilfsantrag ist die Klage dagegen begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Befreiung von der - nach obigen Ausführungen wirksamen - Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als reines Wohngebiet (§ 113 Abs.5 S.1 VwGO) nach § 31 Abs.2 BauGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor (unten a.) und das dem Beklagten eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert (unten b.).
a.
34 
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
35 
Durch die Befreiung werden Grundzüge der Planung nicht berührt.
36 
Die mit der Novellierung des § 31 Abs. 2 BauGB durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BGBl. 1997 I, S. 2081) verbundene strukturelle Änderung der Befreiungsregelung hat das bereits in der früheren Fassung enthaltene Tatbestandsmerkmal der „Grundzüge der Planung“ unberührt gelassen. Der Gesetzgeber hat sich insoweit lediglich veranlasst gesehen, das Erfordernis, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen, gleichsam vor die Klammer zu ziehen und zur allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzung bezüglich aller Befreiungsgründe zu erheben. Damit hat er klargestellt, dass unabhängig davon, wie die weiteren Tatbestandsmerkmale im Einzelnen auszulegen sein mögen, eine Befreiung jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999, NVwZ 1999, S. 1110, sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -).
37 
Nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (auch dazu BVerwG u. VGH Bad.-Württ., jeweils a.a.O.) ist bei der Beantwortung der Frage, ob die Grundzüge der Planung berührt werden, von folgenden Überlegungen auszugehen: Der Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Seine Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Der Gesetzgeber knüpft die Befreiung aber an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans unterliegt damit weiterhin der Gemeinde (und hier regelmäßig dem Gemeinderat) und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde betroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Die Befreiung darf nur eine „Randkorrektur“ darstellen, die gegenüber dem planerischen Willen der Gemeinde von minderem Gewicht sein muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.12.2002 - 5 S 2749/00 - u. Beschl. v. 09.12.2002 - 5 S 1985/02 - sowie Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand Dezember 2002, § 31 Rdnr. 30).
38 
In Anwendung dieser Grundsätze berührt das Vorhaben der Klägerin Grundzüge der Planung nicht.
39 
Ein solcher Grundzug ist es, dass mit der Festsetzung eines reinen Wohngebiets ein Baugebiet mit besonderer Schutzwürdigkeit geschaffen wurde, wie auch die Aufzählung der zulässigen Vorhaben in § 3 BauNVO ergibt. Aus § 3 Abs. 3 BauNVO ergibt sich aber, dass damit gewerbliche Nutzungen - um eine solche handelt es sich bei Mobilfunkanlagen nach einhelliger ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., m.w.N.) - keineswegs ausnahmslos unvereinbar sind. Jedenfalls nicht störende gewerbliche Nutzungen sind auch mit einem reinen Wohngebiet verträglich und berühren deshalb die Grundzüge der Planung nicht von vorneherein. Vorliegend liegt auch kein besonders schutzwürdiges reines Wohngebiet vor, wie es etwa ein Gebiet mit villenartiger Bebauung sein könnte. Im Gegenteil ist die Schutzwürdigkeit des Baugebiets vorliegend dadurch gemindert, dass infolge der nach dem Bebauungsplan zulässigen Hochhäuser in Form von Wohnblocks mit dem damit verbundenen erhöhten Fahrzeugverkehr vermehrte Unruhe durch Geräusche in das Gebiet hineingetragen wird und auch optisch eine „Unruhe“ gestiftet wird, die durch das Herausragen der Hochhäuser aus der übrigen Bebauung verursacht wird. Dieser geminderten Schutzwürdigkeit, die die Grundzüge der Planung mitbeeinflusst, steht eine gewerbliche Nutzung gegenüber, die im Grundsatz völlig störungsfrei ist. Sie zieht keinen Fahrzeugverkehr an, verursacht keinerlei Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen, ist gegenüber den Hochhäusern auch optisch von untergeordneter Bedeutung und schränkt die Nutzung der Grundstücke im Baugebiet zum Wohnen in keiner Weise ein. Das gilt auch für gesundheitliche Gefahren für die Bewohner (näher dazu unten im Zusammenhang mit der Würdigung nachbarlicher Interessen). Unter diesen Umständen kann die Kammer nicht erkennen, dass die Grundzüge der Planung im beschriebenen Sinn berührt wären. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, die der planerischen Grundkonzeption in keiner Weise zuwiderläuft (im Ergebnis ebenso: OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003 - 1 A 10196/03 - und, dazu erstinstanzlich, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002 - 1 K 1471/02.KO -; OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.; VG Freiburg, a.a.O.; VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003 - 6 K 4383/02 -; VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003 - 3 K 306/02 -, ebenfalls zu einem reinen Wohngebiet).
40 
Es spricht auch vieles dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
41 
Nach Art. 87 f Abs. 1 GG gewährleistet der Bund im Bereich der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen. Solche werden gemäß Art. 87 f Abs. 2 GG als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Das OVG Koblenz (Urt. v. 07.08.2003, a.a.O.) hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, a.a.O.) daraus den Schluss gezogen, dass die Schließung einer Versorgungslücke eines Mobilfunknetzes im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegen und daher die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erfordern könne. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 05.02.2004 - 4 B 110/03 -, Juris) hat diese Rechtsansicht in dem entschiedenen Fall nicht beanstandet. Auch andere Verwaltungsgerichte teilen diese Auffassung oder neigen ihr jedenfalls zu (OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.). Der Kammer sind keine Gründe ersichtlich, aus denen sich diese Rechtsansicht als unzutreffend erweisen könnte. Auch der Beklagte und die Beigeladene haben solche Gründe nicht dargelegt. Denkbar wäre insoweit möglicherweise eine Häufung von gleichartigen Antennen verschiedener Netzbetreiber mit der Folge der Bildung eines „Antennenwaldes“, weil dann eine Befreiung nicht „vernünftigerweise geboten“ sein könnte. Ein solcher Fall liegt  aber hier nicht vor.
42 
Letztlich kann das aber dahinstehen, weil die Abweichung jedenfalls städtebaulich vertretbar ist (§ 31 Abs.2 Nr.2 BauGB). Denn die Anlage der Klägerin ist im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs.5 und Abs.6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar (zu diesen Voraussetzungen BVerwG, Beschl. v. 20.11.1989, NVwZ 1990, S.556) und könnte ein nach § 1 Abs.1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein (dazu BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, BVerwGE 108, S. 190, und OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O.). Denn fernmeldetechnische Nebenanlagen können nach § 14 Abs. 2 BauNVO inzwischen grundsätzlich als Ausnahme zugelassen werden, was die städtebauliche Vertretbarkeit belegt. Auch beeinträchtigt die Anlage weder die Umgebungsbebauung noch deren Nutzung noch das Ortsbild. Ersteres wurde bereits ausgeführt und Letzteres ergibt sich schon daraus, dass die Anlage vom Baugebiet aus kaum erkennbar ist, weil sie auf dem Hochhaus errichtet werden soll. Auch ist das Ortsbild bereits durch die auf dem Hochhaus befindliche Sirene und zahlreiche an den Balkonen des Hochhauses angebrachte Satellitenempfangsanlagen („Satellitenschüsseln“) vorbelastet, wie der Augenschein der Kammer ergeben hat. Im Hinblick auf das Ortsbild scheidet eine Beeinträchtigung auch aus, soweit es von den umliegenden Hügeln in den Blick genommen wird. Von ihnen aus ist das Hochhaus zwar deutlich einsehbar, doch wird die Anlage der Klägerin dennoch kaum erkennbar sein, weil die Versorgungseinheiten im Aufzugsmaschinenraum untergebracht werden und die Antennen zu „schlank“ sind, um aus dieser Entfernung auffällig zu wirken. Auch das Gebot, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu wahren, ist infolge der Einhaltung der Werte der 26. BImSchV nicht beeinträchtigt (dazu - wie bereits erwähnt - unten im Zusammenhang mit der Würdigung nachbarlicher Interessen). Sonstige städtebauliche Gründe, die gegen die Zulassung des Vorhabens sprechen, sind nicht ersichtlich (im Ergebnis ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003 u. VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.).
43 
Schließlich ist die Anlage der Klägerin auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. In der Rechtsprechung ist, und diese Auffassung teilt auch die erkennende Kammer, geklärt, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte derzeit nicht von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunksendeanlagen ausgegangen werden kann. Solange keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die den Grenzwerten zugrundeliegende Risikoeinschätzung des Verordnungsgebers aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überholt sein könnte, darf davon ausgegangen werden, dass mit diesen dem Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefährdungen ausreichend nachgekommen worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG, Beschl.v. 28.02.2002, DVBl 2002, S.614; VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.03.2004  - 8 S 243/04 - und Beschl.v.  19.04.2002, NVwZ-RR 2003, S. 27; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, jeweils a.a.O.; VG Karlsruhe, Urt. v. 16.04.2003 - 4 K 2477/01 -; vgl. auch jüngst BGH, Urt. v. 13.02.2004 - V ZR 217/03 und V ZR 218/03 -). Da die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation für die Anlage der Klägerin vorliegt (vom 11.07.2001, AS 113 der Bauakte), ist ohne Weiteres von der immissionsschutzrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Anlage auszugehen (VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 02.03.2004 und Beschl.v. 19.04.2002, jeweils a.a.O., und Urt. v. 25.09.2003 - 8 S 1791/03 und 8 S 1790/03 -, jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschl.v. 13.03.2003 - 7 B 1717/02 -, Juris; OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, jeweils a.a.O.; VG Gera, Beschl. v. 27.10.2003 - 4 E 1283/03 GE -, Juris).
44 
Aus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Eine Unvereinbarkeit liegt um so näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, BVerwGE 117, S. 50). Vorliegend ist ein mehr als nur geringfügigster Eingriff nicht feststellbar, wie sich sinngemäß schon aus den vorstehenden Ausführungen zu den Besonderheiten des  Einzelfalls ergibt.
45 
Ob für eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB eine atypische Sondersituation vorliegen muss (früher st. Rspr. der Verwaltungsgerichte; neuerdings verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003 - 3 S 2324/02 -; strittig), kann dahinstehen. Denn eine solche liegt jedenfalls darin, dass die in der Nutzung der Anlage liegende gewerbliche Nutzung völlig störungsfrei ist und infolge der Anbringung der Anlage auf dem Dach des Hochhauses auch kaum in Erscheinung tritt (ebenso VG Sigmaringen, Urt. v. 26.03.2003, a.a.O.).
b.
46 
Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB folglich vor, steht die Erteilung der Befreiung im Ermessen des Beklagten. Dieses Ermessen ist aber auf Null reduziert, weshalb der Beklagte zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.
47 
Für die Ausübung negativen Ermessens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 19.09.2002, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.06.2003, a.a.O., m.w.N.). Das folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des jeweiligen Bauherrn streitet. Bei Anlagen der hier streitgegenständlichen Art kommt die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Position aus Art.87 f GG hinzu. Entscheidend ist daher, ob gegen eine Befreiung gewichtige schützenswerte Interessen ins Feld geführt werden können. Solche sind im vorliegenden Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung, nicht erkennbar geworden, insbesondere haben der Beklagte und die Beigeladene solche auch nicht vorgetragen. Vielmehr ergibt sich aus den Umständen, dass die Beigeladene, die zunächst ihr Einvernehmen zu einer Befreiung erteilt hatte, anderen Sinnes allein wegen der gebildeten Anwohnerinitiative geworden ist. Deren Bedenken sind aber grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, weil die Anlage - wie ausgeführt - die Grenzwerte der 26. BImSchV einhält. Vor diesem Hintergrund ist das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert und er daher zur Erteilung der Befreiung verpflichtet (ebenso OVG Koblenz, Urt. v. 07.08.2003, VG Koblenz, Urt. v. 08.10.2002, VG Stuttgart, Urt. v. 23.09.2003, VG Freiburg, Urt. v. 15.10.2003, jeweils a.a.O. zur Befreiung; ebenso auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.11.2003, a.a.O., zur Erteilung einer Ausnahme; a.A. OVG Münster, Urt. v. 08.10.2003, a.a.O., jedoch zu einer anderen Anlagenart).
3.
48 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs.1 S.3 VwGO. Bei der Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag handelt es sich um ein Unterliegen der Klägerin nur zu einem geringen Teil. Denn ihr geht es vornehmlich um die baurechtliche Zulässigkeit ihrer Anlage. Der Weg zur Erreichung dieses Ziels erscheint dabei nebensächlich.
49 
Der Beigeladenen konnten Kosten nicht auferlegt werden, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs.3 VwGO). Andererseits entsprach es aber auch nicht der Billigkeit, dem unterlegenen Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs.3 VwGO).
4.
50 
Die Berufung konnte nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen von § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 VwGO nicht vorliegen (s. § 124 a Abs.1 S.1 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 13/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 218/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 13/02/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 217/03 Verkündet am: 13. Februar 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.