Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06

bei uns veröffentlicht am29.01.2008

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger, ein 1964 geborener marokkanischer Staatsangehöriger reiste am 22.12.1998 zur Eheschließung in das Bundesgebiet ein. Am 14.04.1999 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt, die in der Folgezeit mehrfach, zuletzt bis zum 25.03.2006 verlängert wurde.
Während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ist der Kläger wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 05.12.2001 wurde er wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 25 DM verurteilt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.08.2002 wurde er wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verurteilt.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Heidelberg vom 29.11.2004 wurde er wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung, versuchter Körperverletzung und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 10 EUR verurteilt.
Unter dem 01.02.2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Mit Bescheid vom 04.01.2006 lehnte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis diesen Antrag ab, da die Voraussetzungen des § 28 Abs.2 AufenthG nicht vorlägen und der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenstehe.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 zurückgewiesen.
Am 15.03.2006 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung er zuletzt vorträgt, er sei in den letzten drei Jahren nicht mehr wegen einer Straftat verurteilt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. könnten ihm die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht mehr zum Nachteil gereichen.
10 
Er beantragt,
11 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis vom 04.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.02.2006 zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er macht geltend, eine Niederlassungserlaubnis könne weder nach § 28 Abs. 2 noch nach § 9 AufenthG erteilt werden. Es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden. Daher könne er nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. unschädlich sein.
15 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis und des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung, wobei nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dessen Nr. 3 und 8 AufenthG keine Anwendung finden und es nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich ist, dass der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, was unstreitig der Fall ist. Ebenso liegen unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 – 7 und 9 AufenthG vor. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegensteht.
18 
Nach dieser Bestimmung dürfen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Dies ist im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall.
19 
Bei der Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die durch das EU-Aufenthalts- und AsylrechtsRL-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 neu gefasst wurde, ist maßgebend auf Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte abzustellen.
20 
Im Gegensatz zur vorherigen Rechtlage, wonach eine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F.) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – so jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 – 10 K 883/04 - ) – der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstand, ist nunmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Ausländers vorzunehmen und nicht mehr allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Gesetzesverstoßes abzustellen. Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. (BR-Drs 224/07 S. 266):
21 
Der bisherige Text von Nummer 4, wonach die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzte, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, führte zu Unklarheiten. Diese Bestimmung wurde in das Aufenthaltsgesetz übernommen, um zu vermeiden, dass durch die Nichtübernahme das Signal gesetzt würde, erhebliche Straftaten hinderten nicht die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 neben der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anwendbar bleibt, also das Vorhandensein von Ausweisungsgründen in der Regel und erhebliche Vorstrafen über der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stets die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen lassen. Anforderungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten würden, müssten erst recht für die Niederlassungserlaubnis bestehen. Diese Auffassung wurde von Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt, die davon ausgingen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht auf den vorangegangenen längeren Aufenthalt des Ausländers eine verdrängende Spezialregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 darstelle. Zudem wurde von verschiedenen Seiten kritisiert, die Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 liege zu hoch. Durch die Neufassung wird nun nach dem Vorbild des Artikels 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalt-Richtlinie anstelle eines starren Kriteriums eine Abwägung vorgesehen, wodurch eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers und den Ordnungsbelangen vorgesehen wird.
22 
Bei der Auslegung ist weiterhin der systematische Zusammenhang zu und der identische Wortlaut in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG n.F. in den Blick zu nehmen. Dies ist gesetzgeberisch gewollt, es soll hier eine Parallele zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bestehen (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 266):
23 
Der Text des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird an den Text des neuen § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 angepasst. Dies dient zum einen der in § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, ….
24 
Hierdurch wird auch vermieden, dass ein in dieser Hinsicht unnötiger Unterschied zwischen den Anforderungen entsteht, die für die Erteilung der jeweiligen dauerhaften Rechtsstellung nach § 9 einerseits und nach § 9a andererseits gestellt werden.
25 
Inhaltlich hat sich die Auslegung an der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 S. 44) orientieren. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Jedoch muss ein Mitgliedstaat, wenn er eine entsprechende Entscheidung trifft, nach Satz 2 die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen und dabei auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung tragen. Nach der achten Erwägung zu dieser Richtlinie sollten Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann dabei die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. Vor diesem Hintergrund setzt die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn sie auf spezialpräventive Gründe gestützt wird, die Gefahr weiterer Straftaten oder Rechtsverstöße durch den Antragsteller voraus, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit auf das bedrohte Rechtsgut und die schützenswerten Belange des Ausländers Rücksicht zu nehmen ist. Dementsprechend sehen die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU und ergänzenden Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg (VAH) -und zwar letztere - zu Recht vor, dass eine Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist.
26 
Soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 267) ausgeführt ist, durch die Streichung des bisherigen Satzes 1 in § 9 Abs. 4 AufenthG solle klargestellt werden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat, ist dies inhaltlich nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte über die Gesetzesbegründung dem Änderungsgesetz eine Intention unterschoben werden, die aus ihm so nicht ablesbar ist. Diese Intention kann - wenn sie überhaupt gesetzgeberischer Wille geworden ist - angesichts der europarechtlichen Vorgaben nicht dahin verstanden werden, damit sei auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemeint. Vielmehr ergibt sich aus dem nachfolgenden Hinweis in der amtlichen Begründung auf § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG, dass die Ausweisungsgründe ein hinreichendes Gewicht haben müssen; die dort genannten Ausweisungsgründe betreffen die Mitgliedschaft in und Unterstützung terroristischer Vereinigungen, die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele und den Aufruf zu Gewalt, also spezialpräventive Aspekte.
27 
Wird schließlich die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, setzt dies die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus (vgl. achte Erwägung zur Richtlinie 2003/109/EG).
28 
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 20.11.2007 darauf abgehoben hat, es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden, weshalb nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unschädlich sein könne, wird außer acht gelassen, dass der Richtliniengeber auf europäischer Ebene sich nicht von der Systematik des nationalen Rechts leiten lässt und bei Übernahme europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht Brüche in der Systematik des nationalen Rechts entstehen können. Der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an einen Drittstaatsangehörigen, der sich fünf Jahre in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nicht Umstände entgegenstehen, die nach nationalem Recht der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels oder seiner Verlängerung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren entgegen stehen würden. Vielmehr hält er eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und den Interessen und Belangen des Drittstaatsangehörigen, der auf einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehende Bindungen verweisen kann, für geboten. Wenn der nationale Gesetzgeber diese Wertung, wie sich aus der amtlichen Begründung unzweifelhaft ergibt, bewusst und gewollt auf die Niederlassungserlaubnis überträgt, ändert sich unausweichlich die bisherige Systematik des Ausländerrechts und stellt sich die Frage, ob bisherige Wertungen noch weiter Geltung beanspruchen, so etwa bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, wenn der betreffende Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), oder hier aufgrund eines sonst bestehenden Wertungswiderspruchs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und den dahinterstehenden europarechtlichen Vorgaben § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.
29 
Nach den oben dargelegten Maßstäben steht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Denn zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen wird. Die letzte Straftat hat der Kläger am 05.07.2004 begangen, in den vergangenen dreieinhalb Jahren ist er straffrei geblieben. Die von ihm begangenen Straftaten beruhten weniger auf krimineller Energie als auf seiner Unfähigkeit, beim Alkoholkonsum das rechte Maß zu finden. Bei der Straftat am 05.07.2004 war beim Kläger infolge erheblichen Alkoholgenusses seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. In diesem Zustand beschimpfte er zwei Polizeibeamte, die vom Wirt des Lokals gerufen worden waren, da der Kläger dieses nicht verlassen hatte und am Tisch eingeschlafen war, mit derben Ausdrücken. Als ein Polizeibeamter den Kläger aufforderte, das Lokal zu verlassen, holte er aus, um dem Polizeibeamten ins Gesicht zu schlagen, verfehlte allerdings sein Ziel. Als ihn die Polizeibeamten darauf hin zu Boden brachten und ihm Handschellen anlegten, fiel einer von ihnen zu Boden und verletzte sich, was der Kläger billigend in Kauf nahm. Sodann trat und schlug der Kläger nach dem Polizisten, um sich zu befreien, was ihm allerdings nicht gelang. Bei der ersten Straftat, die am 02.04.2001 begangen wurde, handelte es sich um fahrlässigen Vollrausch. Ebenso stand der Kläger bei seiner zweiten Straftat, der am 30.05.2002 begangenen Beleidigung, unter Alkoholeinfluss (vgl. Blatt 143 der Akte des Landratsamtes). Zwischenzeitlich hat der Kläger offensichtlich entweder seinen Alkoholkonsum deutlich reduziert oder zumindest sich soweit unter Kontrolle, dass er keine alkoholbedingten Straftaten mehr begeht. Eine Gefahr neuer Verfehlungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Schon daher bedarf es – auf der nachfolgenden Stufe – einer Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht. Diese Abwägungsgesichtspunkte fielen bei der Abwägung im Übrigen auch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht.
30 
Eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis aus generalpräventiven Gründen kommt angesichts des Deliktcharakters und der fehlenden Schwere der Straftaten ersichtlich nicht in Betracht; hierauf hat der Beklagte auch nicht abgehoben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet, da der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis hat (§ 113 Abs. 5 VwGO).
17 
Anspruchsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der ab dem 28.08.2007 geltenden Fassung, wobei nach § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG dessen Nr. 3 und 8 AufenthG keine Anwendung finden und es nach § 104 Abs. 2 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich ist, dass der Kläger sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, was unstreitig der Fall ist. Ebenso liegen unstreitig die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 – 7 und 9 AufenthG vor. Streitig zwischen den Beteiligten ist allein, ob § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG der Erteilung der Niederlassungserlaubnis entgegensteht.
18 
Nach dieser Bestimmung dürfen Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen. Dies ist im vorliegenden Rechtstreit nicht der Fall.
19 
Bei der Auslegung der Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, die durch das EU-Aufenthalts- und AsylrechtsRL-Umsetzungsgesetz vom 19.08.2007 neu gefasst wurde, ist maßgebend auf Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte abzustellen.
20 
Im Gegensatz zur vorherigen Rechtlage, wonach eine Verurteilung in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG a.F.) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG – so jedenfalls ein Teil der Rechtsprechung (vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 – 10 K 883/04 - ) – der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstand, ist nunmehr eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und den Interessen des Ausländers vorzunehmen und nicht mehr allein auf die Tatsache einer strafgerichtlichen Verurteilung oder eines Gesetzesverstoßes abzustellen. Bestätigt wird dies durch die Gesetzgebungsgeschichte. So heißt es in der amtlichen Begründung zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. (BR-Drs 224/07 S. 266):
21 
Der bisherige Text von Nummer 4, wonach die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraussetzte, dass der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, führte zu Unklarheiten. Diese Bestimmung wurde in das Aufenthaltsgesetz übernommen, um zu vermeiden, dass durch die Nichtübernahme das Signal gesetzt würde, erhebliche Straftaten hinderten nicht die Entstehung eines Daueraufenthaltsrechts. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 neben der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 anwendbar bleibt, also das Vorhandensein von Ausweisungsgründen in der Regel und erhebliche Vorstrafen über der Schwelle des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 stets die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließen lassen. Anforderungen, die für jede Aufenthaltserlaubnis gelten würden, müssten erst recht für die Niederlassungserlaubnis bestehen. Diese Auffassung wurde von Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt, die davon ausgingen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 mit Rücksicht auf den vorangegangenen längeren Aufenthalt des Ausländers eine verdrängende Spezialregelung gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 2 darstelle. Zudem wurde von verschiedenen Seiten kritisiert, die Schwelle des § 9 Abs. 2 Nr. 4 liege zu hoch. Durch die Neufassung wird nun nach dem Vorbild des Artikels 6 Abs. 1, 2. Unterabsatz der Daueraufenthalt-Richtlinie anstelle eines starren Kriteriums eine Abwägung vorgesehen, wodurch eine Abwägung zwischen den Interessen des Ausländers und den Ordnungsbelangen vorgesehen wird.
22 
Bei der Auslegung ist weiterhin der systematische Zusammenhang zu und der identische Wortlaut in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG n.F. in den Blick zu nehmen. Dies ist gesetzgeberisch gewollt, es soll hier eine Parallele zwischen der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG bestehen (vgl. BR-Drs. 224/07 S. 266):
23 
Der Text des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 wird an den Text des neuen § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 angepasst. Dies dient zum einen der in § 9a Abs. 1 Satz 2 und 3 ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, ….
24 
Hierdurch wird auch vermieden, dass ein in dieser Hinsicht unnötiger Unterschied zwischen den Anforderungen entsteht, die für die Erteilung der jeweiligen dauerhaften Rechtsstellung nach § 9 einerseits und nach § 9a andererseits gestellt werden.
25 
Inhaltlich hat sich die Auslegung an der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. Nr. L 16 S. 44) orientieren. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen. Jedoch muss ein Mitgliedstaat, wenn er eine entsprechende Entscheidung trifft, nach Satz 2 die Schwere oder die Art des Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit oder die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr berücksichtigen und dabei auch der Dauer des Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Aufenthaltsstaat angemessen Rechnung tragen. Nach der achten Erwägung zu dieser Richtlinie sollten Drittstaatsangehörige, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangen und behalten möchten, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Der Begriff der öffentlichen Ordnung kann dabei die Verurteilung wegen der Begehung einer schwerwiegenden Straftat umfassen. Vor diesem Hintergrund setzt die Versagung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, wenn sie auf spezialpräventive Gründe gestützt wird, die Gefahr weiterer Straftaten oder Rechtsverstöße durch den Antragsteller voraus, wobei hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit auf das bedrohte Rechtsgut und die schützenswerten Belange des Ausländers Rücksicht zu nehmen ist. Dementsprechend sehen die Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU und ergänzenden Hinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg (VAH) -und zwar letztere - zu Recht vor, dass eine Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Ausländer in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe, einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist.
26 
Soweit in der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 267) ausgeführt ist, durch die Streichung des bisherigen Satzes 1 in § 9 Abs. 4 AufenthG solle klargestellt werden, dass § 9 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG keine ausschließende Wirkung gegenüber den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 hat, ist dies inhaltlich nicht nachvollziehbar. Offenbar sollte über die Gesetzesbegründung dem Änderungsgesetz eine Intention unterschoben werden, die aus ihm so nicht ablesbar ist. Diese Intention kann - wenn sie überhaupt gesetzgeberischer Wille geworden ist - angesichts der europarechtlichen Vorgaben nicht dahin verstanden werden, damit sei auch die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gemeint. Vielmehr ergibt sich aus dem nachfolgenden Hinweis in der amtlichen Begründung auf § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG, dass die Ausweisungsgründe ein hinreichendes Gewicht haben müssen; die dort genannten Ausweisungsgründe betreffen die Mitgliedschaft in und Unterstützung terroristischer Vereinigungen, die Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele und den Aufruf zu Gewalt, also spezialpräventive Aspekte.
27 
Wird schließlich die Ablehnung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG auf generalpräventive Gesichtspunkte gestützt wird, setzt dies die Begehung oder Verurteilung wegen einer schwerwiegenden Tat voraus (vgl. achte Erwägung zur Richtlinie 2003/109/EG).
28 
Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 20.11.2007 darauf abgehoben hat, es widerspräche der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis, wenn an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis höhere Anforderungen als an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis gestellt würden, weshalb nur eine vereinzelte Straftat unterhalb der Höhe von 90 Tagessätzen beziehungsweise drei Monaten für die Niederlassungserlaubnis bei der Abwägung nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG unschädlich sein könne, wird außer acht gelassen, dass der Richtliniengeber auf europäischer Ebene sich nicht von der Systematik des nationalen Rechts leiten lässt und bei Übernahme europarechtlicher Vorgaben in das nationale Recht Brüche in der Systematik des nationalen Rechts entstehen können. Der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen liegt die Erwägung zugrunde, dass der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG an einen Drittstaatsangehörigen, der sich fünf Jahre in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nicht Umstände entgegenstehen, die nach nationalem Recht der erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels oder seiner Verlängerung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren entgegen stehen würden. Vielmehr hält er eine Abwägung zwischen den Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der einen Seite und den Interessen und Belangen des Drittstaatsangehörigen, der auf einen fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt und damit einhergehende Bindungen verweisen kann, für geboten. Wenn der nationale Gesetzgeber diese Wertung, wie sich aus der amtlichen Begründung unzweifelhaft ergibt, bewusst und gewollt auf die Niederlassungserlaubnis überträgt, ändert sich unausweichlich die bisherige Systematik des Ausländerrechts und stellt sich die Frage, ob bisherige Wertungen noch weiter Geltung beanspruchen, so etwa bei der Frage, ob ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, wenn der betreffende Ausländer seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG), oder hier aufgrund eines sonst bestehenden Wertungswiderspruchs zu § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und den dahinterstehenden europarechtlichen Vorgaben § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechend heranzuziehen ist. Dies bedarf aber aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits keiner Entscheidung.
29 
Nach den oben dargelegten Maßstäben steht § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG n.F. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Kläger nicht entgegen. Denn zunächst kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten begehen wird. Die letzte Straftat hat der Kläger am 05.07.2004 begangen, in den vergangenen dreieinhalb Jahren ist er straffrei geblieben. Die von ihm begangenen Straftaten beruhten weniger auf krimineller Energie als auf seiner Unfähigkeit, beim Alkoholkonsum das rechte Maß zu finden. Bei der Straftat am 05.07.2004 war beim Kläger infolge erheblichen Alkoholgenusses seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert. In diesem Zustand beschimpfte er zwei Polizeibeamte, die vom Wirt des Lokals gerufen worden waren, da der Kläger dieses nicht verlassen hatte und am Tisch eingeschlafen war, mit derben Ausdrücken. Als ein Polizeibeamter den Kläger aufforderte, das Lokal zu verlassen, holte er aus, um dem Polizeibeamten ins Gesicht zu schlagen, verfehlte allerdings sein Ziel. Als ihn die Polizeibeamten darauf hin zu Boden brachten und ihm Handschellen anlegten, fiel einer von ihnen zu Boden und verletzte sich, was der Kläger billigend in Kauf nahm. Sodann trat und schlug der Kläger nach dem Polizisten, um sich zu befreien, was ihm allerdings nicht gelang. Bei der ersten Straftat, die am 02.04.2001 begangen wurde, handelte es sich um fahrlässigen Vollrausch. Ebenso stand der Kläger bei seiner zweiten Straftat, der am 30.05.2002 begangenen Beleidigung, unter Alkoholeinfluss (vgl. Blatt 143 der Akte des Landratsamtes). Zwischenzeitlich hat der Kläger offensichtlich entweder seinen Alkoholkonsum deutlich reduziert oder zumindest sich soweit unter Kontrolle, dass er keine alkoholbedingten Straftaten mehr begeht. Eine Gefahr neuer Verfehlungen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Schon daher bedarf es – auf der nachfolgenden Stufe – einer Berücksichtigung der Dauer seines bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht. Diese Abwägungsgesichtspunkte fielen bei der Abwägung im Übrigen auch entscheidend zu seinen Gunsten ins Gewicht.
30 
Eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis aus generalpräventiven Gründen kommt angesichts des Deliktcharakters und der fehlenden Schwere der Straftaten ersichtlich nicht in Betracht; hierauf hat der Beklagte auch nicht abgehoben.
31 
Die Kostenentscheidung beruht § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
32 
B E S C H L U S S
33 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
34 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 55 Bleibeinteresse


(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 54 Ausweisungsinteresse


(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer 1. wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 104 Übergangsregelungen


(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU


(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichges

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Okt. 2005 - 10 K 883/04

bei uns veröffentlicht am 19.10.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. 2
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. Jan. 2008 - 1 K 748/06.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08

bei uns veröffentlicht am 22.07.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2008 - 1 K 748/06 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. D

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Er reiste im Jahre 1996 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 23.10.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe ging im Jahre 1998 ein Kind hervor. Seit dem 01.08.2002 leben der Kläger und seine Ehefrau getrennt; die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Der Kläger erhielt am 23.04.1998 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23.04.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Zentralregister waren zu diesem Zeitpunkt folgende Straftaten eingetragen:
- Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 21.01.1998: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, letzter Tatzeitpunkt 09.10.1997, Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
- rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.10.1998, Tatzeitpunkt 15.05.1997, Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 25.08.1999: Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen.
Mit Schreiben vom 30.05.2001 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger mit, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht. Der Kläger beantragte daraufhin die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die antragsgemäß erteilt und in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde.
Am 27.03.2003 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 21.01.2003 enthielt das Register keine neuen Einträge; Löschungstermin der vorhandenen Einträge ist 21.01.2008.
Am 21.10.2003 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG. Mit Verfügung vom 23.10.2003 lehnte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 3 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Der Kläger sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden; aufgrund des Strafmaßes von insgesamt 110 Tagessätzen könnten die Verurteilungen nicht als geringfügig angesehen werden. Der Ausweisungsgrund sei auch nicht aufgrund der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verbraucht.
10 
Der Kläger legte am 21.11.2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung Bezug und führte ergänzend aus, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht, obwohl er der Ausländerbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Bei der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen gehe es um die Ausübung des Versagungsermessens, während das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine zwingende Erteilungsvoraussetzung sei. Die Voraussetzungen für eine befristete bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis seien daher unterschiedlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2004 zugestellt.
11 
Am 19.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
12 
die Verfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ausweisungsgrund sei verbraucht, weil er der Ausländerbehörde seit 1998 bekannt gewesen sei und diese befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt habe. Im Übrigen hätte eine individuelle Prüfung der Tatvorwürfe, die die Ausländerbehörde unterlassen habe, ergeben, dass es sich um geringfügige Rechtsverstöße (Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, Diebstahl geringfügiger Genussmittel) gehandelt habe. Fürsorglich werde geltend gemacht, dass die Verurteilungen ebenso wie die Gesamtstrafenbildung unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zustande gekommen seien. Er sei im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe den Inhalt der Schriftstücke des Bundesamtes und der Strafgerichte mangels ordnungsgemäßer Übersetzung nicht erfassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht. Dem Kläger seien die befristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Abs. 5 AuslG erteilt worden, sondern nach § 19 Abs. 2 AuslG. Danach sei eine befristete Verlängerung möglich, solange die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung nicht vorlägen. Zwar könne nach § 19 Abs. 3 AuslG eine Verlängerung versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dies sei aber im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger ein minderjähriges deutsches Kind habe, zu dem er weiterhin in Kontakt stehe. Unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich keine entscheidende Rechtsänderung. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr bestehe und ein objektiver Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf das Strafmaß und den Umstand, dass die Straftaten erst im Jahre 2008 gelöscht würden, könne nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden.
17 
Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.06.2005 (11 S 2055/04) statt.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt ­ temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mit ­ glieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000,--        festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Über vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung ist nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu entscheiden. § 101 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Bei Ausländern, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis sind, ist es bei der Entscheidung über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU hinsichtlich der sprachlichen Kenntnisse nur erforderlich, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 8 findet keine Anwendung.

(3) Bei Ausländern, die sich vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig in Deutschland aufhalten, gilt hinsichtlich der vor diesem Zeitpunkt geborenen Kinder für den Nachzug § 20 des Ausländergesetzes in der zuletzt gültigen Fassung, es sei denn, das Aufenthaltsgesetz gewährt eine günstigere Rechtsstellung.

(4) (weggefallen)

(5) Auch für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 erhalten haben, sind die Regelungen über den Familiennachzug, das Bleibeinteresse, die Teilnahme an Integrationskursen und die Aufenthaltsverfestigung auf Grund des § 23 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) § 23 Abs. 2 in der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung findet in den Fällen weiter Anwendung, in denen die Anordnung der obersten Landesbehörde, die auf Grund der bis zum 24. Mai 2007 geltenden Fassung getroffen wurde, eine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland vorsieht. § 23 Abs. 2 Satz 5 und § 44 Abs. 1 Nr. 2 sind auf die betroffenen Ausländer und die Familienangehörigen, die mit ihnen ihren Wohnsitz in das Bundesgebiet verlegen, entsprechend anzuwenden.

(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes waren, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiterhin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.

(8) § 28 Absatz 2 in der bis zum 5. September 2013 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Familienangehörige eines Deutschen, die am 5. September 2013 bereits einen Aufenthaltstitel nach § 28 Absatz 1 innehatten.

(9) Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 besitzen, weil das Bundesamt oder die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung vorliegen, gelten als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes und erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative, es sei denn, das Bundesamt hat die Ausländerbehörde über das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen im Sinne des „§ 25 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bis d in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung unterrichtet. Die Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 in der vor dem 1. Dezember 2013 gültigen Fassung stehen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 73b des Asylgesetzes gilt entsprechend.

(10) Für Betroffene nach § 73b Absatz 1, die als nicht entsandte Mitarbeiter des Auswärtigen Amts in einer Auslandsvertretung tätig sind, findet § 73b Absatz 4 ab dem 1. Februar 2016 Anwendung.

(11) Für Ausländer, denen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Juli 2015 subsidiärer Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU oder der Richtlinie 2004/38/EG unanfechtbar zuerkannt wurde, beginnt die Frist nach § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.

(12) Im Falle einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34 und 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden ist, sind die Ausländerbehörden für die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 zuständig.

(13) Die Vorschriften von Kapitel 2 Abschnitt 6 in der bis zum 31. Juli 2018 geltenden Fassung finden weiter Anwendung auf den Familiennachzug zu Ausländern, denen bis zum 17. März 2016 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, wenn der Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs zu dem Ausländer bis zum 31. Juli 2018 gestellt worden ist. § 27 Absatz 3a findet Anwendung.

(14) (weggefallen)

(15) Wurde eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die Identitätsklärung ergriffen hat.

(16) Für Beschäftigungen, die Inhabern einer Duldung bis zum 31. Dezember 2019 erlaubt wurden, gilt § 60a Absatz 6 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung fort.

(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
Der am ... geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien. Er reiste im Jahre 1996 in das Bundesgebiet ein und betrieb erfolglos ein Asylverfahren. Am 23.10.1997 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige; aus der Ehe ging im Jahre 1998 ein Kind hervor. Seit dem 01.08.2002 leben der Kläger und seine Ehefrau getrennt; die Ehe ist mittlerweile rechtskräftig geschieden.
Der Kläger erhielt am 23.04.1998 eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Am 23.04.2001 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Zentralregister waren zu diesem Zeitpunkt folgende Straftaten eingetragen:
- Urteil des Amtsgerichts Pirna vom 21.01.1998: Wiederholter Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz, letzter Tatzeitpunkt 09.10.1997, Geldstrafe von 80 Tagessätzen;
- rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 30.10.1998, Tatzeitpunkt 15.05.1997, Geldstrafe von 60 Tagessätzen;
- Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 25.08.1999: Bildung einer Gesamtstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen.
Mit Schreiben vom 30.05.2001 teilte das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis dem Kläger mit, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis komme aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht. Der Kläger beantragte daraufhin die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, die antragsgemäß erteilt und in der Folgezeit regelmäßig verlängert wurde.
Am 27.03.2003 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach Auskunft des Bundeszentralregisters vom 21.01.2003 enthielt das Register keine neuen Einträge; Löschungstermin der vorhandenen Einträge ist 21.01.2008.
Am 21.10.2003 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 19 AuslG. Mit Verfügung vom 23.10.2003 lehnte die Ausländerbehörde nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung ab. Zur Begründung wird ausgeführt, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 3 AuslG i.V.m. § 24 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht, weil ein Ausweisungsgrund vorliege. Der Kläger sei zweimal strafrechtlich verurteilt worden; aufgrund des Strafmaßes von insgesamt 110 Tagessätzen könnten die Verurteilungen nicht als geringfügig angesehen werden. Der Ausweisungsgrund sei auch nicht aufgrund der Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis verbraucht.
10 
Der Kläger legte am 21.11.2003 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.02.2004 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch zurück. Zur Begründung nahm es auf den Inhalt der angegriffenen Verfügung Bezug und führte ergänzend aus, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht, obwohl er der Ausländerbehörde bereits zu einem früheren Zeitpunkt bekannt geworden sei. Bei der Versagung der befristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Vorliegens von Ausweisungsgründen gehe es um die Ausübung des Versagungsermessens, während das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis eine zwingende Erteilungsvoraussetzung sei. Die Voraussetzungen für eine befristete bzw. unbefristete Aufenthaltserlaubnis seien daher unterschiedlich. Der Widerspruchsbescheid wurde am 20.02.2004 zugestellt.
11 
Am 19.03.2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
12 
die Verfügung des Landratsamtes Neckar-Odenwald-Kreis vom 23.10.2003 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
13 
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ausweisungsgrund sei verbraucht, weil er der Ausländerbehörde seit 1998 bekannt gewesen sei und diese befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt habe. Im Übrigen hätte eine individuelle Prüfung der Tatvorwürfe, die die Ausländerbehörde unterlassen habe, ergeben, dass es sich um geringfügige Rechtsverstöße (Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift, Diebstahl geringfügiger Genussmittel) gehandelt habe. Fürsorglich werde geltend gemacht, dass die Verurteilungen ebenso wie die Gesamtstrafenbildung unter Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien zustande gekommen seien. Er sei im Zeitpunkt der Begehung der Straftaten der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen und habe den Inhalt der Schriftstücke des Bundesamtes und der Strafgerichte mangels ordnungsgemäßer Übersetzung nicht erfassen können.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Entscheidungen und trägt ergänzend vor, der Ausweisungsgrund sei nicht verbraucht. Dem Kläger seien die befristeten Aufenthaltserlaubnisse nicht nach der allgemeinen Vorschrift des § 17 Abs. 5 AuslG erteilt worden, sondern nach § 19 Abs. 2 AuslG. Danach sei eine befristete Verlängerung möglich, solange die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung nicht vorlägen. Zwar könne nach § 19 Abs. 3 AuslG eine Verlängerung versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund vorliege. Dies sei aber im vorliegenden Fall unverhältnismäßig gewesen, weil der Kläger ein minderjähriges deutsches Kind habe, zu dem er weiterhin in Kontakt stehe. Unter Geltung des Aufenthaltsgesetzes ergebe sich keine entscheidende Rechtsänderung. Eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG könne dem Kläger nicht erteilt werden, weil die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht mehr bestehe und ein objektiver Ausweisungsgrund gem. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vorliege. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt seien. Im Hinblick auf das Strafmaß und den Umstand, dass die Straftaten erst im Jahre 2008 gelöscht würden, könne nicht von Geringfügigkeit ausgegangen werden.
17 
Die Kammer hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde des Klägers gab der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 23.06.2005 (11 S 2055/04) statt.
18 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (ein Heft) sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor; wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 1 u. 2 VwGO) und nach Durchführung des vorgeschriebenen Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) erhoben worden. Gegenstand des Verfahrens ist der im Verwaltungsverfahren gestellte Antrag des Klägers, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Das ab 01.01.2005 geltende Aufenthaltsgesetz enthält jedoch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltstitel nicht mehr. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 AufenthG richtet sich die Klage nunmehr auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Anwendung alten Rechts, also insbesondere der §§ 24 f. AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, DVBl. 2005, 1203; Hailbronner, AuslR, Stand August 2005, § 104 AufenthG Rn. 3,4; Funke - Kaiser in GK-AufenthG, Stand August 2005, § 104 Rn. 2).
20 
Die Klage ist aber nicht begründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 u. 2 VwGO).
21 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG, weil seine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen rechtskräftig geschieden ist und die eheliche Lebensgemeinschaft seit August 2002 nicht mehr besteht. Sein Anspruch ist daher nach § 24 AuslG zu beurteilen. § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG setzt für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Etwa anderes folgt auch nicht aus § 25 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 AuslG. Denn diese Regelung trifft Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Ehegatten nur im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3 sowie Abs. 2 S. 1 AuslG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.1998 - 1 C 28.96 -, Buchholz 402.240, § 19 AuslG 1990 Nr. 4).
22 
Nach § 46 Nr. 2 AuslG stellt ein nicht nur vereinzelter oder geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften einen Ausweisungsgrund dar. Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die Verwirklichung des Ausweisungstatbestandes ausreicht und es nicht erforderlich ist, dass der betroffene Ausländer tatsächlich ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.09.1995, InfAuslR 1996, 14, zu § 24 Abs. 1 Nr. 6 AuslG, Urt. v. 27.08.1996, BVerwGE 102, 12, zur vergleichbaren Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG, Urt. v. 31.05.1994, BVerwGE 96, 86, zu § 46 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, a.a.O., Stand: November 2004, § 24 AuslG Rn. 27; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Stand: Juli 2003, § 24 AuslG Rn. 52). Weiter ist geklärt, dass ein vereinzelter, nicht geringfügiger Verstoß ebenso ausreicht wie ein geringfügiger, aber nicht vereinzelter Verstoß (BVerwG, Urt. v. 05.05.1998, BVerwGE 106, 361, Urt. v. 28.01.1997, InfAuslR 1997, 240, Urt. v. 19.11.1996, InfAuslR 1997, 192, Urt. v. 24.09.1996, BVerwGE 102, 63, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, EzAR 013 Nr. 2 u. Urt. v. 28.10.1998, NVwZ-RR 1999, 270). Dabei ist davon auszugehen, dass eine vorsätzlich begangene Straftat grundsätzlich keinen geringfügigen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift darstellt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1998, InfAuslR 1998, 424, Urt. v. 05.05.1998, Urt. v. 24.09.1996, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.10.1998, jeweils a.a.O.). Schließlich ist geklärt, dass die Ausländerbehörden - und dementsprechend auch die Verwaltungsgerichte - in aller Regel von der Richtigkeit einer Verurteilung durch Strafurteil oder Strafbefehl ausgehen dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.08.2003, juris, u. Beschl. v. 05.12.1994 - 11 S 3240/94 -, juris), jedenfalls wenn - wie hier - nichts dafür ersichtlich ist, dass die Behörde den Vorfall besser aufklären kann als die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.
23 
In Anwendung dieser Grundsätze liegt ein Ausweisungsgrund vor. Ungeachtet der Einwendungen des Klägers kann von der Richtigkeit der gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Entscheidungen ausgegangen werden. Es besteht kein Anlass, die Behauptung des Klägers, die strafrechtlichen Verurteilungen seien unter Verstoß gegen völker- und rechtsstaatliche Grundsätze zustande gekommen und nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren weiter aufzuklären. Die Straftaten können auch im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben. Selbst wenn sie - wie der Kläger geltend macht - geringfügig wären, was im Hinblick auf das Strafmaß von insgesamt 110 Tagessätzen zumindest zweifelhaft ist, sind sie jedenfalls nicht vereinzelt geblieben. Da sie im Bundeszentralregister noch nicht getilgt und auch nicht tilgungsreif sind, können sie im Rechtsverkehr auch noch verwertet werden (vgl. §§ 51 Abs. 1, 45 ff. BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002 - 11 S 331/02 - juris).
24 
Gegen ihre Verwertbarkeit spricht auch nicht der Gesichtspunkt des Verbrauchs. Zwar entspricht es ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes die Versagung eines Aufenthaltstitels nicht auf Tatbestände gestützt werden kann, in deren Kenntnis bereits vorbehaltslos ein Aufenthaltstitel erteilt oder verlängert worden ist (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.02.2002 - 11 S 160/01 -, InfAuslR 2002, 233; Beschl. v. 24.06.1997 - 13 S 2818/96 -, juris; Beschl. v. 17.10.1996 - 13 S 1279/96 -, InfAuslR 1997, 111). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ausländerbehörde durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass sie auf den Ausweisungsgrund nicht mehr zurückgreifen wird. Vorliegend hat die Ausländerbehörde die befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers zwar mehrfach in Kenntnis seiner strafrechtlichen Verurteilungen verlängert. Hierdurch hat sie jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass ungeachtet der Straftaten auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Denn zum einen hat sie den Kläger mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Straftaten nicht in Betracht kommt (zuletzt Anhörungsschreiben v. 05.09.2003). Zum anderen besteht Vertrauensschutz nur unter der Voraussetzung gleich bleibender Verhältnisse. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft hätte dagegen erstmals mit der zuletzt auf der Grundlage von § 19 Abs. 2, Abs. 3 AuslG erteilten Aufenthaltserlaubnis vom 21.10.2003 begründet werden können. Gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 u. 3 AuslG kann die Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen. Daher begründet die Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 S. 2 AuslG gerade keinen Vertrauensschutz darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis auch unbefristet erteilt werden wird (ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005 - 10 K 77/05 -; VG Stuttgart, Urt. v. 21.03.2002 - 4 K 4251/01 -; juris). Der Ausländerbehörde ist danach kein unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben in sich widersprüchliches Verhalten anzulasten.
25 
Liegt somit der Tatbestand eines Ausweisungsgrundes vor, besteht kein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AuslG. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK, weil dem Kläger durch die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis weiterhin der persönliche Umgang mit seinem minderjährigen Kind deutscher Staatsangehörigkeit ermöglicht wird.
26 
Auch nach neuer Rechtslage steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu. Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung, ob das neue Recht stets anzuwenden ist, falls es für den betroffenen Ausländer günstiger ist (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.02.2005 - 11 NE 221/04 -, juris; Funke-Kaiser a.a.O. § 104 Rdnr. 3; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2005, a.a.O.).:
27 
Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 AufenthG kommt nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der Scheidung nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach §§ 5, 9 AufenthG i.V.m. § 104 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Allerdings ist der Kläger seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) und hat nicht den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verwirklicht, weil er nicht in den letzten 3 Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist. Neben den Voraussetzungen des § 9 AufenthG sind jedoch zusätzlich die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG zu erfüllen, die für jeden Aufenthaltstitel gelten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/420 S. 69; Renner, AuslR, 8. Auflage, § 9 AufenthG Rn. 6). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Wie ausgeführt, hat der Kläger einen Ausweisungstatbestand verwirklicht, weil seine Rechtsverstöße weder vereinzelt und geringfügig noch tilgungsreif sind. Auch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung tatsächlich im konkreten Fall verfügt werden könnte (HTK, § 5 AufenthG Anm. 2 zu Abs. 1 Nr. 2; Wenger in Storr u.a., Kommentar zum Zuwanderungsgesetz, § 5 AufenthG Rdnr. 9).
28 
Die Verurteilungen des Klägers stehen einer Niederlassungserlaubnis ungeachtet der Tatsache entgegen, dass der Kläger den Versagungsgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht erfüllt. Denn § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, ohne ihn vollständig zu verdrängen. Nach seinem Regelungsgehalt ist § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wesentlich umfassender als § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG entfaltet eine Sperrwirkung immer schon dann, wenn im Entscheidungszeitpunkt ein berücksichtigungsfähiger Ausweisungsgrund nach §§ 53 ff. AufenthG vorliegt. Demgegenüber regelt § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nur die Beachtlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, mithin nur einen Ausschnitt aus dem weiten Spektrum der Ausweisungsgründe nach §§ 53 ff. AufenthG. Nach Auffassung der Kammer stehen die Regelungen dabei in dem Verhältnis von Grundtatbestand und Qualifikation. Der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist danach nicht gesperrt, sofern der Bewerber für eine Niederlassungserlaubnis außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
29 
Das Ausländergesetz enthielt in § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG für den Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung eine dem § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG entsprechende Regelung. Diese hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 10.04.2004 - 11 S 331/02 -, juris) einerseits eine qualifizierende, andererseits aber auch eine begünstigende Wirkung: Die Vorschrift legte einerseits fest, dass auch eine einmalige Verurteilung immer anspruchshindernd ist, wenn sie in den letzten drei Jahren erfolgt ist und das dort genannte Strafmaß erreicht. Die Regelung legte insoweit eine zwingende, nicht überwindbare objektive Obergrenze der noch als unerheblich zu bewertenden Straftaten fest. Hierin war also eine Qualifizierung gegenüber dem Grundtatbestand des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes im Sinne einer weiteren negativen Erteilungsvoraussetzungen zu sehen (VGH Bad.-Württ., a.a.O., m.w.N.). Für den Ausländer günstig hingegen wirkte sich die Regelung insoweit aus, als es um die isolierte Bewertung einer während der letzten drei Jahre erfolgten strafrechtlichen Verurteilung unterhalb der festgelegten Schwellenwerte ging. Eine derartige innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums begangene Straftat war außer Betracht zu lassen und durfte nicht zur Versagung der Aufenthaltsberechtigung führen, wenn sie vereinzelt geblieben war, selbst wenn sie nach § 46 Nr. 2 AuslG beachtlich gewesen wäre. Insoweit ging § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG als spezielle Regelung der generellen Regelung des Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes (§ 27 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. §§ 24 Abs. 1 Nr. 6, 46 Nr. 2 AuslG) vor. Hingegen war der Rückgriff auf Ausweisungsgründe nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 AuslG nicht gesperrt, sofern der Aufenthaltsberechtigungsbewerber außerhalb der Drei-Jahres-Frist zu weiteren Straftaten, unabhängig von der Höhe des Strafmaßes, verurteilt worden war (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O., m.w.N.).
30 
An dieser in der Rechtsprechung entwickelten Systematik ist auch nach neuer Rechtslage festzuhalten. Ebenso wie das Ausländergesetz geht auch das Aufenthaltsgesetz von einem - wenn auch weniger stark     abgestuften und weniger stringenten - Stufensystem der Verfestigung des Aufenthalts aus. In diesem System ist die Niederlassungserlaubnis die formal stärkste Form der rechtlichen Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration (vgl. Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4). Sie ist zeitlich unbeschränkt, darf keinen räumlichen Beschränkungen unterworfen werden, nicht mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und verschafft dem Berechtigten einen besonderen Ausweisungsschutz (vgl. §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ferner ist die Niederlassungserlaubnis in weit stärkerem Maße als die Aufenthaltserlaubnis zweckungebunden (vgl. dazu Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 3) und berechtigt zu jeder Art von Erwerbstätigkeit. Sie ist daher auf den dauerhaften, grundsätzlich unentziehbaren Verbleib eines Ausländers unter weitestgehenden „Inländerbedingungen“ angelegt ((vgl. zum Ganzen Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rn. 4ff). Diese gesicherte Rechtsposition macht der Gesetzgeber von den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten qualifizierten Integrationsanforderungen abhängig. Die Integrationsanforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stehen damit auch nach neuer Rechtslage grundsätzlich im Verhältnis von Grundtatbeständen und statusentsprechender Qualifikation. Da die Niederlassungserlaubnis als stärkste Stufe der Aufenthaltsverfestigung eine fortgeschrittene Integration zum Ausdruck bringt (Renner a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 4, 5), darf für ihre Erteilung das Maß an Integrationsleistungen eines Ausländers grundsätzlich nicht hinter den Anforderungen an eine (befristete) Aufenthaltserlaubnis zurückbleiben. Die Niederlassungserlaubnis setzt deshalb voraus, dass der Ausländer zumindest während der dem Drei-Jahres-Zeitraum vorangegangen Jahre straffrei geblieben ist bzw. Straftaten nur vereinzelt und geringfügig waren oder ihm wegen Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr vorgehalten werden können und er dadurch seine soziale Integrationsbereitschaft und -fähigkeit unter Beweis gestellt hat. An die damit erreichte soziale Integrationsstufe knüpft § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AuslG an. Erst wenn der Ausländer aufgrund mehrjähriger Integrationsleistungen eine Aufenthaltserlaubnis entweder tatsächlich erhalten oder zumindest verdient hat durch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, erwirbt er eine Art rechtlichen Besitzstand („Anwartschaft“) auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis. Diese „Anwartschaft“ soll er nach dem Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nicht allein wegen einer einzigen nachfolgenden strafrechtlichen Verurteilung verlieren, welche die definierte Schwelle der Geringfügigkeit nicht überschreitet (vgl. zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., a.a.O.; vgl. auch Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 8). Eine Sperrwirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für abgeurteilte Straftaten außerhalb der Drei-Jahres-Frist unterhalb des genannten Strafmaßes widerspräche hingegen der Gesetzessystematik und dem Stellenwert der Niederlassungserlaubnis. Denn sie würde dazu führen, dass an den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis durch ein allgemeines Heraufsetzen der Erheblichkeitsschwelle geringere Anforderungen als an den Erwerb einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gestellt würden.
31 
Auch der Entstehungsgeschichte und der Begründung des Aufenthaltsgesetzes lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG nach dem Willen des Gesetzgebers eine über die Vorgängerregelung hinausgehende Sperrwirkung für die Berücksichtigungsfähigkeit früherer strafrechtlicher Verurteilungen zukommen soll. Zwar ist entgegen dem Vorschlag des Innenausschusses (vgl. BT-Drucks. 15/955 S. 9) das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen im Gegensatz zum bisher geltenden Recht nicht mehr ausdrücklich als Voraussetzung für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis genannt. Dies führt dazu, dass Ausweisungsgründe - anders als nach früherem Recht - nur noch „in der Regel“ (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis entgegenstehen. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass der Erwerb einer Niederlassungserlaubnis im Vergleich zum Erwerb einer Aufenthaltsberechtigung allgemein erleichtert werden sollte. Vielmehr enthält der Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG, etwa mit Nummern 7 und 8, auch Verschärfungen gegenüber der früheren Rechtslage (ebenso Wenger a.a.O. § 9 AufenthG Rdnr. 1). Wenn in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz ausgeführt wird, dass ein auf der Verurteilung beruhender Ausweisungsgrund nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG in Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht mehr aktuell vorliegen muss (vgl. Ziff. 9.2.4.1), spricht dies ebenfalls für die hier vertretende Auffassung, dass die Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG zunächst eine Qualifikation im Hinblick auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bezweckt. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass nach dem Wortlaut von Ziff. 9.2.4.1 der Anwendungshinweise „Verurteilungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, außer Betracht bleiben“. Diese Formulierung bezieht sich ersichtlich auf die Frage, wann ein Versagungsgrund im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vorliegt. Ihr lässt sich nicht entnehmen, dass derartige Verurteilungen auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG keine Berücksichtigung mehr finden können.
32 
Die hier vertretene Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG führt auch nicht dazu, dass die Vorschrift im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG obsolet wird. Denn ihr verbleibt - wie dargelegt - ein eigenständiger Regelungsbereich als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in den Fällen, in den sich für den Bewertungszeitraum der letzten drei Jahre beide Vorschriften überschneiden (so zur früheren Rechtslage: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2004 a.a.O.) Auch die im Schrifttum vertretene Auffassung überzeugt nicht, dass ein Rückgriff auf die Begehung einer Straftat als Ausweisungsgrund auch außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums dann ausgeschlossen ist, wenn es sich um eine abgeschlossene gerichtliche Verurteilung wegen einer Straftat handelt, die eine bestimmte Höhe nicht überschreitet, etwas anderes aber dann gilt, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung der Niederlassungserlaubnis ein aktueller Ausweisungsgrund besteht, weil eine Straftat gerichtlich noch nicht abgeurteilt worden ist oder weil sich aus mehreren vorangegangenen Straftaten, von denen jede einzelne die Höhe des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG nicht überschreitet, ein aktueller Ausweisungsgrund der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ableiten lässt (Hailbronner, AuslR, Stand: August 2005, § 9 AufenthG Rdnr. 21). Denn diese Auffassung trägt dem Konzept der integrativ abgestuften Aufenthaltstitel und der hierfür erforderlichen Würdigung auch früheren Verhaltens nicht Rechnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.). Sie würde vielmehr bewirken, dass eine Art „Verbrauch“ von abgeurteilten Straftaten außerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums einträte, wenn die Ausländerbehörde diese nicht zum Anlass genommen hat, eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Dies steht jedoch nicht im Einklang mit der Systematik des Gesetzes, wonach die Erteilung befristeter Aufenthaltserlaubnisse gerade dann in Betracht kommt, wenn eine Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann (vgl. § 31 Abs. 4 S. 2 AufenthG; vgl. auch § 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG) und es - wie im vorliegenden Fall - aufgrund höherrangigen Rechts wie etwa nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK geboten ist, dem Ausländer trotz des Vorliegens von abgeurteilten Straftaten, die an sich einen Ausweisungsgrund darstellen, einen befristeten Aufenthalt zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfte ein Ausweisungsgrund stets dann noch aktuell sein, wenn eine nicht nur vereinzelte und geringfügige Straftat noch nicht tilgungsreif ist. Die Unterscheidung danach, ob ein Ausweisungsgrund noch aktuell ist oder nicht, ist daher kaum sachdienlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.04.2002, a.a.O.).
33 
Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass beim Kläger aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ein Ausnahmefall vorliegt, der ein Absehen von der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des „Nichtvorliegens eines Ausweisungsgrundes“ rechtfertigen könnte. So liegt weder ein atypischer Sachverhalt vor, der den Kläger aus der Menge gleich gelagerter Fälle heraushebt, noch ist aus rechtlichen Gründen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis geboten (vgl. Wenger a.a.O. § 5 AufenthG Rdnr. 4). Wie ausgeführt, wird den verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen des Art. 6 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch die Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels hinreichend Rechnung getragen.
34 
Nach alledem wirkt sich auch die Anwendung neuen Rechts nicht günstiger für den Kläger aus. Die Klage war daher abzuweisen.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil der Frage nach dem Verhältnis von von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzliche Bedeutung zukommt (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Sonstige Literatur

 
37 
Rechtsmittelbelehrung:
38 
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu. Die Berufung ist beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, Postfach 11 14 51, 76064 Karlsruhe, oder Nördliche Hildapromenade 1, 76133 Karlsruhe, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
39 
Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Würt ­ temberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim, oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).
40 
Vor dem Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
41 
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
42 
In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Verbänden im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes und von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind.
43 
In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.
44 
In Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis betreffen und Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessbevollmächtigte auch Mit ­ glieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.
45 
Beschluss:
46 
Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG auf EUR 4.000,--        festgesetzt.
47 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 S. 1 und 3 GKG i.V.m. Art. 4 Abs. 28 Nr. 3 KostRMoG verwiesen.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn

1.
er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält,
2.
sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
3.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
4.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt,
5.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen und
6.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausländer

1.
einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als international Schutzberechtigter anerkannt ist; Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder eine solche Rechtsstellung beantragt hat und über den Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
2.
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Anerkennung als international Schutzberechtigter gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4.
sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a oder § 16b oder
5.
sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a)
auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b)
wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c)
wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.