Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 K 2213/09

published on 02/12/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 02. Dez. 2009 - 1 K 2213/09
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die vorzeitige Besitzeinweisung des Beigeladenen in eines ihrer Grundstücke.
Der Beigeladene betreibt aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 den Neubau der Kreisstraße K 4229 zwischen Weinheim und hessischer Landesgrenze westlich der Bahnlinie Heidelberg - Darmstadt.
Mit Schreiben vom 19.01.2009 beantragte er die Durchführung eines Enteignungsverfahrens für die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke auf der Gemarkung der Klägerin sowie hinsichtlich einzelner Grundstücke die vorzeitige Besitzeinweisung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. In der Folgezeit beschränkte der Beigeladene seinen Antrag auf das Grundstück Flst. Nr. .... Zur Begründung wurde ausgeführt, der Neubau solle in einem Zug in einem technisch und zeitlich sinnvollen Rahmen umgesetzt werden, hierzu seien - im einzelnen bezeichnete - Bauabschnitte und deren zeitliche Umsetzung festgelegt worden. Für eine der im Jahr 2009 herzustellenden Radwegunterführungen würden die aus dem Grundstück der Klägerin im einzelnen bezeichneten planfestgestellten Teilflächen benötigt. Die Grunderwerbsverhandlungen mit ihr hätten bisher zu keinem Ergebnis geführt. Sie weigere sich auch, den Besitz des benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller entschädigungsrechtlichen Ansprüche, ihm zu überlassen.
In der mündlichen Verhandlung über den Antrag vor dem Regierungspräsidium machte die Klägerin geltend, der Beigeladene müsse am Planfeststellungsbeschluss offensichtlich noch Änderungen vornehmen. Es liefen zur Zeit noch artenschutzrechtliche Untersuchungen zum Kammmolchvorkommen im Laudenbacher Tümpel, der in Verbindung mit dem Heppenheimer FFH-Schutzgebiet stehe. In der Schwebe sei auch die Anbindung der K 4229 an die Westtangente in Weinheim. Der Vertreter der Beigeladenen erklärte, es sei kein Antrag auf Änderung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt worden.
Mit Beschluss vom 03.08.2009 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Wirkung vom 13.08.2009 in den Besitz des Grundstücks FlSt. Nr. ... hinsichtlich einer Teilfläche von 1244 m² zur dauernden Inanspruchnahme und hinsichtlich einer Teilfläche von 135 m² zur vorübergehenden Inanspruchnahme während der Bauzeit ein.
Am 04.09.2009 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt, die Voraussetzungen des § 40a StrG lägen nicht vor. Der tatsächliche Bauablauf weiche erheblich vom geplanten ab, es seien erhebliche Verzögerungen festzustellen. Es fehle die Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim-Sulzbach, daher seien Baumaßnahmen im Süden auf Weinheimer Gemarkung noch nicht fertig gestellt. Auf ihrer Gemarkung gebe es schwierigere und aufwändigere Bauwerke als das, für das die vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt sei. Weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Regierungspräsidium noch im angegriffenen Bescheid sei ein über die bloße Planrechtfertigung hinausgehendes Interesse an einem vorzeitigen Baubeginn dargelegt worden. Der Planfeststellungsbeschluss sei zwar bestandskräftig, jedoch nicht vollziehbar, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, welche konkreten Auswirkungen das Ergebnis der noch laufenden naturschutzfachlichen Untersuchungen zum Kammmolchvorkommen auf Laudenbacher Gemarkung und zu den Wanderbeziehungen zum FFH-Schutzgebiet auf die weitere Realisierung des Vorhabens haben werde. Weiterer Änderungsbedarf bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich daraus, dass die Anbindung an die Westtangente in Weinheim nicht so realisiert werden solle wie planfestgestellt. Auch sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerhaft.
Sie beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.08.2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin sei der sofortige Beginn der streitgegenständlichen Unterführung geboten. Maßgebend hierfür seien der dem Antrag des Beigeladenen zu entnehmende Zeitplan und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Regierungspräsidium. Der von der Klägerin vorgelegte Bauablaufplan sei bereits vier Jahren alt und nicht mehr aktuell. Nach dem aktuellen Projektzeitplan passe die Herstellung der Radwegunterführung auf dem streitgegenständlichen Grundstück in das planerische Gesamtkonzept. An der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ändere sich nichts dadurch, dass die Herstellung der Straße das festgestellte Kammmolchvorkommen möglicherweise beeinträchtige. Auch änderten etwaige Absichten des Vorhabensträgers, den Plan an einer ganz anderen Stelle der Trasse zu modifizieren, nichts daran, dass ein bestandskräftiger und vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliege. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei ausreichend begründet. Im Übrigen seien, wenn man von einer Rechtswidrigkeit des Bescheides ausgehe, Rechte der Klägerin nicht verletzt.
12 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
13 
Dem Gericht lagen die einschlägigen Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten sowie auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 StrG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es kraft ausdrücklicher Bestimmung im letzten Halbsatz nicht. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 2 StrG vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Bei ihrem Vortrag zur Vollziehbarkeit verkennt die Klägerin, dass die Bestimmung an den üblichen juristischen Sprachgebrauch angeknüpft; nach diesem ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er bestandskräftig oder von Gesetzes wegen oder kraft besonderer behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist. Weder die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf noch die eventuelle Absicht des Vorhabensträgers, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, ändern etwas an dessen Vollziehbarkeit.
17 
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 1 StrG liegen vor. Die Klägerin weigert sich, dem Beigeladenen die benötigten Flächen für die Errichtung der Radwegunterführung – zu Eigentum oder zu Besitz - zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Im Gegensatz zur - allgemeinen - Regelung des § 37 Landesenteignungsgesetz über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG - als lex specialis - für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Radwegunterführung zu bejahen.
18 
Die Herstellung der streitgegenständlichen Radwegunterführung ist Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Beigeladenen und steht innerhalb dessen nunmehr zur Realisierung an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2009 den aktuellen Projektzeitplan für die Realisierung des Neubaus der Kreisstraße K 4229 vorgelegt. Dieser ist der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, soweit die Klägerin zeitliche Verzögerungen rügt, beziehen sich diese auf einen älteren Zeitplan, was sich schon daraus ergibt, dass dort von Referaten und nicht von Dezernaten des Landratsamtes die Rede ist und ein früherer Amtsleiter aufgeführt ist. Nach dem aktuellen Zeitplan und den Angaben der Beigeladenen im Antrag und in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist der erste Bauabschnitt (Ausbau der Strecke auf Gemarkung Weinheim inklusive Anschlussäste auf Gemarkung Weinheim-Sulzbach) im Jahr 2008 fertig gestellt worden. Mit dem zweiten Bauabschnitt hat der Beigeladene begonnen, er soll Ende September 2010 fertig gestellt sein. Derzeit ist die Grundwasserwanne im Bau. Der dritte Bauabschnitt betrifft die Verlängerung der Radwegeunterführungen auf der Gemarkung der Klägerin und ist für Ende 2009/2010 vorgesehen. Der vierte Bauabschnitt betrifft den Ausbau der Strecke inklusive der Anschlussäste auf der Gemarkung der Klägerin, er soll in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Angriff genommen werden. Zeitgleich soll der fünfte Bauabschnitt, der Ausbau der Strecke auf der Gemarkung Laudenbach, erfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat der Beigeladene erklärt, im Jahr 2009 solle auf der Gemarkung der Klägerin lediglich die streitgegenständliche Radwegunterführung hergestellt werden, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Dieser Zeitplan ist schlüssig, es liegt auf der Hand, dass der vierte Bauabschnitt nicht in Angriff genommen werden kann, bevor die Ratewegeunterführungen hergestellt sind. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verzögerung hinsichtlich der Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim hat der Beigeladene vor der Enteignungsbehörde erklärt, diese Maßnahme werde noch in diesem Jahr ausgeschrieben und in Angriff genommen. Damit hat das bisherige Konzept weiterhin Bestand.
19 
Dass die Arbeiten an der streitgegenständlichen Radwegeunterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben waren, stellt das Tatbestandsmerkmal, dass der sofortige Beginn geboten ist, nicht in Frage. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll - auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen. Denn Baumaßnahmen für eine Straße müssen regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B) ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe und der Abschluss der einschlägigen Bauverträge wäre jedoch für den Vorhabensträger ein unkalkulierbares Risiko, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den unmittelbaren Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen verfügen würde. Bei nicht ordnungsgemäßer oder termingerechter Erfüllung der Vergabebedingungen und der Bauverträge könnten ihm dann vonseiten der betroffenen Bauunternehmen Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe drohen. Hierauf braucht sich der Vorhabensträger nicht einzulassen. Der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe gehört deshalb als notwendige Vorbereitung der Bauarbeiten ebenfalls zu dem Tatbestand des "sofortigen Beginns von Bauarbeiten" im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 - NVwZ-RR 2003, 256).
20 
§ 40 a Abs. 1 S. 1 StrG verlangt für die vorzeitige Besitzeinweisung im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz nicht, dass die "sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten" ist, was in der Regel wohl nur dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen unumgänglich ist, um die Gesamtheit der Bürger gegen wesentliche Nachteile zu schützen oder um ihnen wesentliche Vorteile zu erhalten, die verlorengingen, wenn die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Die durch das Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 eingefügte Bestimmung des § 40 a StrG verzichtet (bewusst) auf den Nachweis der Dringlichkeit des sofortigen Baubeginns aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, um eine vorzeitige Besitzeinweisung (wesentlich) zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 10/6327). Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig ist - bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, was § 40 a Abs. 1 S. 2 2.Halbs. StrG ausdrücklich normiert (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1994 - 5 S 114/94 – juris).
21 
Daher kommt es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an. Im Übrigen hätte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Anbindung auf Weinheimer Gebiet, die bislang nicht beantragt ist und hinsichtlich der offen ist, ob sie überhaupt beantragt wird, keine Auswirkung auf die Straßenführung auf der Gemarkung der Klägerin. Was das Kammmolchvorkommen angeht, ist im Übrigen bislang nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 LVwVfG, die als Ermächtigungsgrundlagen für einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses wohl allein in Betracht kommen, gegeben sind. Ferner steht ein solcher Widerruf im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, die zudem schutzwürdige Interessen des Beigeladenen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin auf EU-Recht rekurriert, erhöht sie das Gemeinschaftsrecht in einen Rang, den es weder beansprucht noch der ihm zukommt.
22 
Soweit die Klägerin - zu Unrecht - rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzutreffend begründet, verkennt sie, dass dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird, hat. Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
23 
Die Frage, ob auch im Falle einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen wäre, wie der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grundrechte kann sich die Klägerin zwar nicht berufen, Eigentumsrechte können ihr jedoch auch auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährleistet sein.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sah das Gericht keine Veranlassung der Klägerin aus Billigkeitsgründen dessen außergerichtliche Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.004, 40 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, da der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
15 
Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheids ist § 40a Abs. 1 StrG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Nach Satz 2 müssen der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung vollziehbar sein; weiterer Voraussetzungen bedarf es kraft ausdrücklicher Bestimmung im letzten Halbsatz nicht. Nach diesen Maßstäben ist der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden.
16 
Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 2 StrG vor. Der Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 24.04.2002 ist bestandskräftig und damit vollziehbar. Bei ihrem Vortrag zur Vollziehbarkeit verkennt die Klägerin, dass die Bestimmung an den üblichen juristischen Sprachgebrauch angeknüpft; nach diesem ist ein Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er bestandskräftig oder von Gesetzes wegen oder kraft besonderer behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 VwGO) sofort vollziehbar ist. Weder die Möglichkeit der Aufhebung des Verwaltungsakts durch Rücknahme oder Widerruf noch die eventuelle Absicht des Vorhabensträgers, eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zu beantragen, ändern etwas an dessen Vollziehbarkeit.
17 
Auch die materiellen Voraussetzungen des § 40a Abs. 1 S. 1 StrG liegen vor. Die Klägerin weigert sich, dem Beigeladenen die benötigten Flächen für die Errichtung der Radwegunterführung – zu Eigentum oder zu Besitz - zu überlassen. Auch ist der sofortige Beginn der Bauarbeiten geboten. Im Gegensatz zur - allgemeinen - Regelung des § 37 Landesenteignungsgesetz über die "Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung" verlangt § 40 a Abs. 1 S. 1 StrG - als lex specialis - für eine vorzeitige Besitzeinweisung des Straßenbaulastträgers nicht, dass die sofortige Ausführung des Vorhabens geboten ist, sondern stellt darauf ab, ob der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist. Somit ist nicht auf die Gesamtmaßnahme abzustellen, sondern darauf, ob der sofortige Beginn der Baumaßnahme, für deren Durchführung der Träger der Straßenbaulast den vorläufigen Besitz begehrt, geboten ist. Dies ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Radwegunterführung zu bejahen.
18 
Die Herstellung der streitgegenständlichen Radwegunterführung ist Teil eines schlüssigen Gesamtkonzepts des Beigeladenen und steht innerhalb dessen nunmehr zur Realisierung an. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 16.11.2009 den aktuellen Projektzeitplan für die Realisierung des Neubaus der Kreisstraße K 4229 vorgelegt. Dieser ist der gerichtlichen Prüfung zu Grunde zu legen, soweit die Klägerin zeitliche Verzögerungen rügt, beziehen sich diese auf einen älteren Zeitplan, was sich schon daraus ergibt, dass dort von Referaten und nicht von Dezernaten des Landratsamtes die Rede ist und ein früherer Amtsleiter aufgeführt ist. Nach dem aktuellen Zeitplan und den Angaben der Beigeladenen im Antrag und in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde ist der erste Bauabschnitt (Ausbau der Strecke auf Gemarkung Weinheim inklusive Anschlussäste auf Gemarkung Weinheim-Sulzbach) im Jahr 2008 fertig gestellt worden. Mit dem zweiten Bauabschnitt hat der Beigeladene begonnen, er soll Ende September 2010 fertig gestellt sein. Derzeit ist die Grundwasserwanne im Bau. Der dritte Bauabschnitt betrifft die Verlängerung der Radwegeunterführungen auf der Gemarkung der Klägerin und ist für Ende 2009/2010 vorgesehen. Der vierte Bauabschnitt betrifft den Ausbau der Strecke inklusive der Anschlussäste auf der Gemarkung der Klägerin, er soll in der zweiten Jahreshälfte 2010 in Angriff genommen werden. Zeitgleich soll der fünfte Bauabschnitt, der Ausbau der Strecke auf der Gemarkung Laudenbach, erfolgen. In der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde hat der Beigeladene erklärt, im Jahr 2009 solle auf der Gemarkung der Klägerin lediglich die streitgegenständliche Radwegunterführung hergestellt werden, die hierfür erforderlichen Haushaltsmittel stünden zur Verfügung. Dieser Zeitplan ist schlüssig, es liegt auf der Hand, dass der vierte Bauabschnitt nicht in Angriff genommen werden kann, bevor die Ratewegeunterführungen hergestellt sind. Hinsichtlich der von der Klägerin beanstandeten Verzögerung hinsichtlich der Dammwegbrücke auf der Gemarkung Weinheim hat der Beigeladene vor der Enteignungsbehörde erklärt, diese Maßnahme werde noch in diesem Jahr ausgeschrieben und in Angriff genommen. Damit hat das bisherige Konzept weiterhin Bestand.
19 
Dass die Arbeiten an der streitgegenständlichen Radwegeunterführung im Zeitpunkt der vorzeitigen Besitzeinweisung noch nicht ausgeschrieben und vergeben waren, stellt das Tatbestandsmerkmal, dass der sofortige Beginn geboten ist, nicht in Frage. Der Tatbestand des sofortigen Beginns von Bauarbeiten im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG liegt nicht erst vor, wenn unmittelbar zur Verwirklichung des Vorhabens angesetzt wird. Vielmehr ist der Tatbestand schon dann erfüllt, wenn mit den notwendigen Vorarbeiten wie Bodenuntersuchungen, Probebohrungen, Herstellung von Zuwegungen und Baustelleneinrichtungen etc. begonnen werden soll - auch wenn danach bis zum eigentlichen Beginn der Bauarbeiten einzelne kleinere Stillstandszeiten eintreten, sowie ferner dann, wenn die notwendigen Entscheidungen über die Vergabe der Baumaßnahme anstehen. Denn Baumaßnahmen für eine Straße müssen regelmäßig nach den Vorschriften der §§ 97 ff. GWB i.V.m. der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB Teil A und B) ausgeschrieben und vergeben werden. Die Vergabe und der Abschluss der einschlägigen Bauverträge wäre jedoch für den Vorhabensträger ein unkalkulierbares Risiko, wenn er zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den unmittelbaren Besitz an den betroffenen Grundstücksflächen verfügen würde. Bei nicht ordnungsgemäßer oder termingerechter Erfüllung der Vergabebedingungen und der Bauverträge könnten ihm dann vonseiten der betroffenen Bauunternehmen Schadensersatzforderungen in beträchtlicher Höhe drohen. Hierauf braucht sich der Vorhabensträger nicht einzulassen. Der Zeitraum für die Ausschreibung und Vergabe gehört deshalb als notwendige Vorbereitung der Bauarbeiten ebenfalls zu dem Tatbestand des "sofortigen Beginns von Bauarbeiten" im Sinne von § 40a Abs. 1 Satz 1 StrG (vgl.: Bayerischer VGH, Urteil vom 11.09.2002 - 8 A 02.40028 - NVwZ-RR 2003, 256).
20 
§ 40 a Abs. 1 S. 1 StrG verlangt für die vorzeitige Besitzeinweisung im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 Landesenteignungsgesetz nicht, dass die "sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten" ist, was in der Regel wohl nur dann anzunehmen ist, wenn die Maßnahme bei Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Betroffenen unumgänglich ist, um die Gesamtheit der Bürger gegen wesentliche Nachteile zu schützen oder um ihnen wesentliche Vorteile zu erhalten, die verlorengingen, wenn die Maßnahme zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würde. Die durch das Gesetz über die Beschleunigung von Planungen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 25.02.1992 eingefügte Bestimmung des § 40 a StrG verzichtet (bewusst) auf den Nachweis der Dringlichkeit des sofortigen Baubeginns aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, um eine vorzeitige Besitzeinweisung (wesentlich) zu erleichtern (vgl. LT-Drucks. 10/6327). Neben einem vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss - der hier sogar bestandskräftig ist - bedarf es keiner weiteren Voraussetzungen, was § 40 a Abs. 1 S. 2 2.Halbs. StrG ausdrücklich normiert (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.1994 - 5 S 114/94 – juris).
21 
Daher kommt es auf das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich des Kammmolchvorkommens auf Laudenbacher Gemarkung und zur Anbindung der Westtangente in Weinheim nicht an. Im Übrigen hätte eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Anbindung auf Weinheimer Gebiet, die bislang nicht beantragt ist und hinsichtlich der offen ist, ob sie überhaupt beantragt wird, keine Auswirkung auf die Straßenführung auf der Gemarkung der Klägerin. Was das Kammmolchvorkommen angeht, ist im Übrigen bislang nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 LVwVfG, die als Ermächtigungsgrundlagen für einen Widerruf des Planfeststellungsbeschlusses wohl allein in Betracht kommen, gegeben sind. Ferner steht ein solcher Widerruf im Ermessen der Planfeststellungsbehörde, die zudem schutzwürdige Interessen des Beigeladenen bei ihrer Entscheidung berücksichtigen muss. Soweit in diesem Zusammenhang die Klägerin auf EU-Recht rekurriert, erhöht sie das Gemeinschaftsrecht in einen Rang, den es weder beansprucht noch der ihm zukommt.
22 
Soweit die Klägerin - zu Unrecht - rügt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzutreffend begründet, verkennt sie, dass dies keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes, dessen sofortige Vollziehung angeordnet wird, hat. Sonstige Verfahrensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
23 
Die Frage, ob auch im Falle einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides eine Rechtsverletzung der Klägerin zu verneinen wäre, wie der Beklagte meint, bedarf keiner Entscheidung. Auf Grundrechte kann sich die Klägerin zwar nicht berufen, Eigentumsrechte können ihr jedoch auch auf der Grundlage des einfachen Rechts gewährleistet sein.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; da sich der Beigeladene im Verfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt hat, sah das Gericht keine Veranlassung der Klägerin aus Billigkeitsgründen dessen außergerichtliche Kosten gem. § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen.
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.004, 40 EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 17/03/2010 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02. Dezember 2009 - 1 K 2213/09 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.