Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 24. Juni 2014 - 9 K 1839/11

published on 24/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 24. Juni 2014 - 9 K 1839/11
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger zu 1) zu 2/3 und der Kläger zu 2) zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Bauvorbescheid, den die Beklagte zugunsten der Beigeladenen für den Bau einer Vielzahl von Wohnungen erlassen hat, rechtswidrig gewesen ist.

2

Der Kläger zu 1) ist Eigentümer der 350 m² und 348 m² großen Grundstücke … und … . Der Kläger zu 2) ist Eigentümer des 352 m² großen Grundstücks …. Die Grundstücke sind mit viergeschossigen Mehrfamilienhäusern bebaut, die über rückwärtige Gärten verfügen. Die Mehrfamilienhäuser sind Bestandteil der Blockrandbebauung …, die einen Innenhof umschließt. In diesem Innenhof liegt das 6784 m² große Baugrundstück der Beigeladenen …, das südlich an die Grundstücke der Kläger zu 1) und 2) angrenzt. Das Baugrundstück ist derzeit überwiegend mit eingeschossigen sowie mit einigen zweigeschossigen Gebäuden und einem viergeschossigen Gebäude bebaut.

3

Sowohl das Baugrundstück als auch die Grundstücke der Kläger liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans …, in Gestalt seiner ersten Änderung vom 7. Dezember 1954, und des Fluchtlinienplans … vom 28. September 1911. Der Baustufenplan enthält für die Grundstücke der Kläger und die weiteren Grundstücke, die das Baugrundstück umschließen, die Festsetzung viergeschossiges Wohngebiet mit geschlossener Bauweise (W 4 g). Das Baugrundstück wird zu etwas weniger als der Hälfte ebenfalls als viergeschossiges Wohngebiet mit geschlossener Bauweise (W 4 g) ausgewiesen. Für den restlichen Teil des Baugrundstücks gilt die Festsetzung eingeschossiges Geschäftsgebiet mit geschlossener Bauweise (G 1), wobei die Bestimmungen der Baustufentafel § 11 BPVO für eingeschossige Mischgebiete geschlossener Bauweise entsprechend gelten. Der als Geschäftsgebiet ausgewiesene Teil des Baugrundstücks hat in etwa die Form einer ausgefüllten 4 und wird weitgehend von dem als Wohngebiet ausgewiesenen Teil des Baugrundstücks umschlossen, der wiederum nördlich unter anderem an die Grundstücke der Kläger angrenzt. Dabei verläuft die nördliche Grenze zwischen Wohn- und Geschäftsgebiet diagonal von Südwesten nach Nordosten in etwa parallel zur … Straße. Südlich grenzt der als Geschäftsgebiet ausgewiesene Bereich an die Grundstücke der Blockrandbebauung an der … Straße und im Bereich der Flurstücke … direkt an die … Straße an. Der Fluchtlinienplan … setzt Fluchtlinien entlang der … Straße (im Fluchtlinienplan als … bezeichnet), der … Straße, der … Straße (im Fluchtlinienplan auch als … bezeichnet) sowie der … Straße (im Fluchtlinienplan als … bezeichnet) fest.

4

Die Beigeladene beantragte Ende 2009 einen Vorbescheid bezüglich der Errichtung von etwa 100 Wohnungen und einer Tiefgarage auf dem Vorhabengrundstück. Durch den Vorbescheid sollte darüber entschieden werden, ob im Blockinnenbereich eine viergeschossige Wohnbebauung mit Staffelgeschoss sowie eine Befreiung von der Festsetzung „G 1“ und vom Fluchtlinienplan möglich sei. Die Beigeladene fragte zudem nach der Möglichkeit der Erschließung des Bauvorhabens für den Pkw-Verkehr und für Fußgänger. Mit Schreiben vom 21. April 2010, zugegangen am 23. April 2010, informierte die Beklagte den Kläger zu 2 über den Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und forderte ihn gemäß § 71 Abs. 3 HBauO zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen auf.

5

Per Fax vom 7. Mai 2010 nahmen die Kläger zu 1 und 2 zu dem Schreiben der Beklagten Stellung. Sie führten aus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, der Fluchtlinien sowie der Anzahl der Geschosse und der Grundflächenzahl nicht den Vorgaben des Bebauungsplans entspräche. Von diesen könne vorliegend weder im Wege der Erteilung von Ausnahmen nach § 31 Abs. 1 BauGB noch von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB abgewichen werden. Das Bauvorhaben beeinträchtige nachbarliche Interessen und verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Grundstücke der Kläger würden verschattet und ihre Belüftung beeinträchtigt. Das Vorhaben ziehe Verkehr in den Blockinnenbereich, der durch Lärm und Luftschadstoffe belastet würde. Außerdem verstoße es gegen den Gebietserhaltungs- und gegen den Gebietsprägungserhaltungsanspruch der Kläger. Zudem sei fraglich, ob die Abstandsflächen eingehalten werden könnten.

6

Am 3. Juni 2010 erließ die Beklagte den von der Beigeladenen beantragten Bauvorbescheid mit der Einschränkung, dass die Wohnhäuser nur dreigeschossig plus Staffelgeschoss zulässig seien und eines der geplanten Häuser nicht errichtet werden dürfe. Sie erteilte für die Wohnnutzung im Geschäftsgebiet eine planungsrechtliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB unter der Bedingung einer Baulast über den Verzicht auf eine weitere Bebauung im Geschäftsgebiet. Jeweils unter der Bedingung, dass eine Gebäudehöhe von 12 Metern nicht überschritten werden dürfe, erteilte sie eine weitere Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB für das Überschreiten der Zahl der Vollgeschosse um zwei Vollgeschosse im Gebiet der G1-Ausweisung und eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB für das Abweichen von der Fluchtlinie. Des Weiteren setzte sie die maximal bebaubare Fläche auf 5/10 fest. Außerdem schrieb sie vor, dass die notwendigen Abstandsflächen eingehalten und das Dach der Tiefgarage mit einer mindestens 90 Zentimeter tiefen Vegetationstrageschicht versehen werden müssten.

7

Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 legten die Kläger Widerspruch gegen den Bauvorbescheid ein, ohne ihn weiter zu begründen. Die Beklagte wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2011, zugestellt am 12. Juli 2011, zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bauvorbescheid die Kläger nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletze. Die Kläger könnten sich weder auf den Gebietserhaltungs- noch auf den Gebietsprägungserhaltungsanspruch berufen. Festsetzungen von Fluchtlinien seien nicht nachbarschützend und das Rücksichtnahmegebot werde durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

8

Mit Schreiben vom 1. Juli 2011, der Beklagten zugegangen am 4. Juli 2011, beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 6. Juli 2011, dass der Ablauf der Geltungsdauer des Vorbescheids aufgrund des Nachbarwiderspruchs gehemmt sei.

9

Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 12. August 2011 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr Vorbringen aus der Nachbarbeteiligung. Hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots führen sie ergänzend aus, dass das Vorhaben auch deshalb rücksichtslos sei, weil die Niederschläge nicht mehr so gut versickern könnten und damit auf ihre Grundstücke fließen könnten. Davon unabhängig sei der Vorbescheid erloschen. Zwar habe die Beigeladene einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids gestellt, allerdings zu einem Zeitpunkt, an dem die Geltungsdauer bereits abgelaufen gewesen sei. Eine Verlängerung der Geltungsdauer sei deshalb - unabhängig von der damaligen Rechtsauffassung der Beklagten - nicht mehr möglich gewesen.

10

Die Kläger haben zunächst einen Anfechtungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer der Ablauf der Geltungsdauer eines Bauvorbescheids nicht durch einen Nachbarrechtsbehelf gehemmt wird. Danach haben die Kläger ihren Antrag umgestellt und beantragen nunmehr,

11

festzustellen, dass der Vorbescheid vom 3. Juni 2010 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Juli 2011 rechtswidrig gewesen ist und die Kläger in ihren Rechten verletzte.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung der angefochtenen Bescheide. Der Vorbescheid sei erloschen, da die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt worden sei. Der Vorbescheid sei am 7. Juni 2010 zur Post gegeben worden und gelte damit am 10. Juni 2010 als bekanntgegeben.

15

Die Beigeladene beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung führt sie aus, dass die Ausweisung als Geschäftsgebiet funktionslos geworden sei. Das Gebiet sei seit Jahrzehnten nicht als Geschäftsgebiet genutzt worden. Davon unabhängig seien die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben und die Festsetzungen des Baustufenplans und des Fluchtlinienplans, von denen abgewichen werde, nicht drittschützend. Schließlich werde das Gebot der Rücksichtnahme nicht verletzt. Der Vorbescheid sei auch nicht erloschen. Die Verlängerung der Geltungsdauer auf Antrag sei zumindest in Fällen wie dem vorliegenden ungeeignet, um die Interessen des Bauherrn an der Ausnutzbarkeit des Vorbescheids angemessen zu berücksichtigen. Denn die Beklagte habe den Verlängerungsantrag nicht beschieden, weil sie selbst von einer Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer ausgegangen sei. Deshalb halte die Beigeladene trotz des gerichtlichen Hinweises an dem Vorhaben in identischer Form fest.

18

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2014 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakten der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden, sowie die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

20

Mit Einverständnis der Beteiligten durfte die Kammer im schriftlichen Verfahren entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

II.

21

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

22

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, auf die die Kläger ihren Antrag mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 umgestellt haben, statthaft [a)]. Die Kläger besitzen auch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse [b)].

23

a) Die Klage ist nach der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässigen Klagänderung als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.

24

Der Vorbescheid vom 3. Juni 2010 hat sich durch Ablauf seiner Geltungsfrist gemäß § 73 Abs. 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO 2006) vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 525, 563), geändert am 1. April 2006 (GVBl. S. 157, 166) erledigt. Denn ein Vorbescheid erlischt nach Ablauf der in § 73 Abs. 2 HBauO 2006 angeordneten einjährigen bzw. einer im Bescheid selbst geregelten Geltungsdauer und entfaltet keine Rechtswirkung mehr (vgl. Niere in Alexejew, HBauO, Stand August 2010, § 73, Rn. 1). Die Geltungsdauer hat sich auch nicht durch die Änderung der Hamburgischen Bauordnung im Jahre 2010 verlängert. Das Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes vom 7. Mai 2010 (GVBl. S. 337) gilt nach seinem Artikel 3 für alle Vorhaben, für die nach seinem Inkrafttreten Genehmigungsanträge gestellt werden. Da ein Vorbescheid Fragen des Baugenehmigungsverfahrens vorwegnimmt, gilt diese Aussage auch für Vorbescheidsverfahren (vgl. Niere in Alexejew, a.a.O., § 63, Rn. 42). Sofern also Vorbescheidsanträge - wie vorliegend - vor dem 1. September 2010, dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes 2010, gestellt wurden, gilt für einen positiven Vorbescheid eine Bindungsfrist von lediglich einem Jahr.

25

Zwar hat der Bauherr nach dem Regelungsgefüge der Hamburgischen Bauordnung durch rechtzeitige Antragstellung die Möglichkeit, das Erlöschen dadurch zu verhindern, dass er bei der Beklagten eine Verlängerung der Geltungsdauer erwirkt (vgl. § 73 Abs. 3 HBauO). Jedoch ist eine Verlängerung nur zulässig, wenn der Verlängerungsantrag innerhalb der Geltungsdauer gestellt wird (vgl. Niere in Alexejew, a.a.O., § 73, Rn. 30). Dies hat die Beigeladene nicht getan. Ihr Verlängerungsantrag vom 1. Juli 2011, der Beklagten am 4. Juli 2011 zugegangen, erfolgte zu einem Zeitpunkt, als der Vorbescheid bereits erloschen war:

26

aa) Die Jahresfrist beginnt mit der Bekanntgabe des Vorbescheids zu laufen (vgl. Niere in Alexejew, a.a.O., § 73, Rn. 12). Der Vorbescheid wurde von der Beklagten am 7. Juni 2010 zur Post gegeben und gilt der Beigeladenen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVfG damit als am 10. Juni 2010 bekanntgegeben. Dass der Vorbescheid später oder nicht zugegangen sei, hat die Beigeladene nicht vorgetragen.

27

bb) Der Ablauf der Geltungsdauer des Bauvorbescheids war nicht durch den Widerspruch der Kläger vom 18. Juni 2010 gehemmt. Die Kammer vertritt nämlich die Auffassung, dass der Ablauf der Geltungsfrist des Vorbescheids nach § 73 Abs. 2 HBauO nicht durch die Erhebung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gehemmt oder unterbrochen wird (so auch: VG Hamburg, Urt. v. 31.5.2013, 7 K 751/12, n.v. und – zu den entsprechenden Normen des bayerischen Landesrechts – VGH München, Urt. v. 15.3.2010, 1 BV 08.3157, juris, Rn. 27 f.).

28

Die Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids bei Nachbarrechtsbehelfen ist in Hamburg - anders als in anderen Bundesländern (vgl. § 73 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 71 Satz 2 der Niedersächsischen Bauordnung) - nicht gesetzlich geregelt. Bereits der Umstand, dass der Gesetzgeber der Hamburgischen Bauordnung allein die Verlängerung der Geltungsdauer auf Antrag des Bauherrn (und nicht die Hemmung oder Unterbrechung) im Gesetz ausdrücklich vorgesehen hat, deutet darauf hin, dass er diese als geeignetes und ausreichendes Instrument dafür angesehen hat, die maßgeblichen konfligierenden Interessen von Bauherrn und Bauaufsichtsbehörde in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.5.2013, 7 K 751/12, n.v.). Angesichts der Regelung der Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich der Geltungsdauer des Bauvorbescheids dürfte es bereits an einer Regelungslücke fehlen, zu deren Ausfüllung die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB) entsprechend herangezogen werden könnten.

29

Gegen eine Hemmung spricht davon unabhängig der Zweck der beschränkten Geltungsdauer des Vorbescheids. Dieser besteht darin, die Bauaufsichtsbehörde nur für einen überschaubaren Zeitraum an den Regelungsgehalt des Vorbescheids zu binden (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtsfrage der Geltungsdauer der Baugenehmigung: BVerwG, Beschl. v. 22.2.1991, 4 CB 6/91, juris, Rn. 17). Eine mit Anfechtungsrechtsbehelfen verbundene Hemmung oder Unterbrechung der Geltungsfrist würde die Bindung der Behörde an den Inhalt des Vorbescheides verlängern und ihr – unter Umständen für ein Mehrfaches der gesetzlichen Geltungsdauer – die Möglichkeit nehmen, auf Veränderungen der materiellen Baurechtslage zu reagieren (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 31.5.2013, 7 K 751/12, n.v.). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit der Bauaufsichtsbehörde, bei einem Nachbarrechtsbehelf den Bauvorbescheid unter den erleichterten Bedingungen des § 50 HmbVwVfG aufzuheben, kein gleich geeignetes Mittel ist, um sicherzustellen, dass die Behörde nur für einen überschaubaren Zeitraum an den Inhalt eines Vorbescheids - insbesondere ihre Ermessensentscheidungen - gebunden sein soll. Denn der § 50 HmbVwVfG ermöglicht der Behörde ein Aufheben des Bauvorbescheids unter erleichterten Bedingungen aufgrund eines Nachbarrechtsbehelfs nur, wenn und soweit Rechte des Nachbarn verletzt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.1968, BRS 20 Nr. 177).

30

Eine Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids folgt auch nicht aus der - möglicherweise gegebenen - aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nachbarn gegen den Vorbescheid. Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht 1985 entschieden, dass der Ablauf der Geltungsdauer durch einen Nachbarrechtsbehelf gehemmt wird, weil in diesen Fällen der Bauherr von dem Vorbescheid wegen der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs keinen Gebrauch machen könne (OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.1985, HmbJVBl. 1986, S. 34). Durch die aufschiebende Wirkung verliere der Bauvorbescheid nämlich seine (innere) Wirksamkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 28.11.1985, a.a.O.).

31

Jedoch weicht die Kammer von dieser Rechtsprechung ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, führt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht zur vorübergehenden Unwirksamkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, sondern hemmt lediglich seine Vollziehbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.2008, 3 C 13/08, juris, Rn. 12; Urt. v. 17.8.1995, 3 C 17/94, juris, Rn. 32 f. m.w.N.). Wenn die Wirksamkeit des Vorbescheids von der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines Nachbarn nicht berührt wird, ist der Bauherr nicht gehindert, einen an den Vorbescheid anknüpfenden Bauantrag zu stellen (VGH München, Urt. v. 15.3.2010, 1 BV 08.3157, juris, Rn. 25) und die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde ist auch an den noch nicht bestandskräftigen Vorbescheid gebunden, solange dessen Geltungsdauer nicht abgelaufen ist (BVerwG, Urt. v. 17.3.1989, 4 C 14/85, Rn. 15).

32

Insbesondere führt die Hemmung der Vollziehbarkeit des Vorbescheids durch den eingelegten Rechtsbehelf nicht dazu, dass die Behörde daran gehindert ist dem Bauherrn auf dessen Antrag eine Baugenehmigung zu erteilen. Denn die Erteilung der Baugenehmigung bei einem bestehenden Vorbescheid ist keine Vollziehung des Vorbescheids. Vielmehr ist der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil der späteren Baugenehmigung (Niere in Alexejew, HBauO, Stand: 2012, § 63 Rn. 5). Mit dem Vorbescheid wird bereits über einen Teil der für die Baugenehmigung beachtlichen Anforderungen vor Stellung eines Bauantrags und vor Erteilung der Baugenehmigung endgültig entschieden. Die Baugenehmigung entscheidet also nicht erneut (etwa in Form eines Zweitbescheids) über die Fragen, über die der Vorbescheid entschieden hat, sondern nimmt den Inhalt des Vorbescheids ohne erneute Regelung auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.2.1995, 4 C 23/94, juris, Rn. 15). Diese Aufnahme des Inhalts des Vorbescheids in die Baugenehmigung ist keine Vollziehung. Vielmehr wird der Bauvorbescheid als endgültig feststellender oder regelnder Teil der Baugenehmigung erst durch die Umsetzung der Baugenehmigung, also den Baubeginn, vollzogen.

33

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf eines Nachbarn gegen einen Vorbescheid aufschiebende Wirkung hat oder ob diese nach § 212a BauGB entfällt (vgl. zum Meinungsstand: Kalb/Külpmann in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2013, § 212a Rn. 25). Denn selbst wenn der Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hätte, wäre der Bauvorbescheid weiterhin wirksam und der Bauherr nicht gehindert eine Baugenehmigung zu beantragen, bei deren Erteilung die Behörde nicht erneut über den Inhalt des Vorbescheids entscheidet und damit nicht von dessen Inhalt abweichen kann. Damit entfällt die Begründung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.11.1985, HmbJVBl. 1986, S. 34) für die Notwendigkeit der Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Bauvorbescheids bei eingelegtem Nachbarrechtsbehelf.

34

cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Beklagte selbst von der Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer des Vorbescheids ausging, deshalb den Verlängerungsantrag der Beigeladenen nicht beschied und dies der Beigeladenen mitteilte (vgl. Schreiben der Beklagten vom 6. Juli 2011). Zwar war diese geäußerte Rechtsauffassung - nach Ansicht der Kammer - fehlerhaft. Dies ist aber vorliegend unerheblich, denn zum Zeitpunkt des Zugangs des Verlängerungsantrags der Beigeladenen bei der Beklagten am 4. Juli 2011 war der Vorbescheid schon erloschen, so dass eine Verlängerung - unabhängig von der Rechtsauffassung der Beklagten - nicht mehr möglich war.

35

b) Die Kläger haben auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Insoweit genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006, 6 B 61/06, juris, Rn. 3, m.w.N.). Ein solches ist hier auf Seiten der Kläger gegeben, da die Beigeladene mit Schreiben vom 28. Mai 2014 erklärt hat, dass sie trotz des gerichtlichen Hinweises an dem konkret geplanten Vorhaben in identischer Form festhalte.

36

2. Die Klage bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die Regelungen des Vorbescheids haben nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen, die zugunsten der Kläger nachbarschützend wirken. In diesem Sinn nachbarschützend sind nur solche baurechtlichen Bestimmungen, deren Verletzung nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründet (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen keine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Vorbescheids erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch den Vorbescheid solche Normen verletzt worden sind, die die Kläger schützen sollen. Dies ist hier nicht der Fall.

37

Der Bauvorbescheid vom 3. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 8. Juli 2011 hat weder nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts [a)] noch nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts [b)] verletzt.

38

a) Der Bauvorbescheid hat keine nachbarschützenden Regelungen des Bauordnungsrechts verletzt. Insbesondere ist im Bauvorbescheid ausdrücklich geregelt, dass die Abstandsflächen des § 6 HBauO einzuhalten sind (Ziffer 10 des Vorbescheids). Anhaltspunkte dafür, dass die Abstandsflächen bei der Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht hätten eingehalten werden können, sind nicht ersichtlich.

39

b) Der Bauvorbescheid hat auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen. Die Kläger sind durch das geplante Vorhaben weder in ihrem Gebietserhaltungsanspruch [aa)] noch in ihrem Gebietsprägungserhaltungsanspruch [dd)] verletzt worden. Außerdem hat das geplante Vorhaben weder gegen nachbarschützende Vorschriften zur überbaubaren Grundstücksfläche [bb)] noch gegen solche zum Maß der baulichen Nutzung [cc)] oder gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen [ee)].

40

aa) Die Kläger sind nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt worden, da das Bauvorhaben der Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprochen hat, soweit es im selben Baugebiet liegt wie die Grundstücke der Kläger, und im Übrigen kein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch bestanden hat.

41

Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebietes entfalten nachbarschützende Wirkung für die im Baugebiet ansässigen Nachbarn (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 5; Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 12). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses innerhalb eines Baugebiets. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, a.a.O.; Urt. v. 16.9.1993, a.a.O., jeweils m.w.N.). Dies gilt ebenso für Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung in Baustufenplänen nach § 10 Abs. 4 BPVO, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 in geltendes Recht übergeleitet wurden. Auch diese Festsetzungen begründen ein nachbarliches Austauschverhältnis (BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, juris, Rn. 46 ff.).

42

Eigentümer, deren Grundstücke außerhalb des Baugebiets liegen, von dessen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung abgewichen wird, können sich auf einen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch nur berufen, wenn die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung nach dem Willen des Plangebers, der in den Festsetzungen oder der Begründung des Plans zum Ausdruck kommen muss, ausnahmsweise auch außerhalb des Baugebiets Drittschutz vermitteln sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013, 4 B 48/12, juris, Rn. 5; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.7.2013, 1 B 10480/13, juris, Rn. 9; OVG Bautzen, Beschl. v. 4.9.2012, 1 B 254/12, juris, Rn. 7). Denn sie sind grundsätzlich nicht in das nachbarliche Austauschverhältnis einbezogen, das durch die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung im Baugebiet, begründet wird.

43

Das Bauvorhaben, auf das sich der Bauvorbescheid bezieht, liegt teilweise in dem als Wohngebiet (W4g) ausgewiesenen Nutzungsgebiet, in dem sich auch die Grundstücke der Kläger befinden, und teilweise in dem als Geschäftsgebiet (G1) ausgewiesenen Nutzungsgebiet. Soweit das Bauvorhaben im Wohngebiet liegt, hat die Art der baulichen Nutzung der geplanten Wohngebäude, den Festsetzungen des Bebauungsplans (vgl. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 1 BPVO) entsprochen.

44

Soweit das Bauvorhaben im Geschäftsgebiet liegt, ist ein gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch nicht in Betracht gekommen, da die Ausweisung des Geschäftsgebiets vorliegend nicht nachbarschützend ist. Ein entsprechender Wille des Plangebers ergibt sich nicht aus dem Baustufenplan … und für einen solchen Willen sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zumal nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts Baustufenpläne ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2000, 2 Bs 116/00, juris, Rn. 3).

45

bb) Der Bauvorbescheid hat die Kläger nicht in nachbarschützenden Rechten zur überbaubaren Grundstücksfläche verletzt. Das Bauvorhaben ist mit den Vorgaben des Fluchtlinienplans … vereinbar gewesen, ohne dass es einer Ausnahme oder Befreiung von den Festsetzungen des Fluchtlinienplans bedurft hätte. Fluchtlinien, die nach dem Gesetz betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 (Gesetzsammlung S. 561 - Preußisches Fluchtliniengesetz) bestimmt worden sind, regeln nicht die Situierung der bebaubaren Flächen auf einem Grundstück (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, 2 Bs 126/13, juris, Rn. 9). Mit Fluchtlinienplänen sollte lediglich die räumliche Ausdehnung der Straßen festgestellt werden. Fluchtlinien bilden demnach die Grenze, über welche hinaus die Bebauung (zur Straße hin) ausgeschlossen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2013, a.a.O.), beinhalten aber keine Verpflichtung an der Fluchtlinie zu bauen.

46

Die im Fluchtlinienplan … verzeichneten Fluchtlinien entlang der heutigen … Straße, der … Straße, der … Straße sowie der … Straße beschränken die Bebauung des heutigen Blockinnenbereichs nicht, da der Fluchtlinienplan auf dem Preußischem Fluchtliniengesetz beruht und damit keine Vorgaben zur Situierung der bebaubaren Flächen im Blockinnenbereich trifft.

47

Selbst wenn den im Fluchtlinienplan … enthaltenen Fluchtlinien die Wirkung von Baulinien zukäme (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 BPVO), würden die Kläger durch die Erteilung einer Ausnahme von dieser Festsetzung nicht in ihren Rechten verletzt. Dabei könnte auch dahinstehen, ob die Erteilung der Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB deshalb objektiv rechtswidrig wäre, weil weder der Fluchtlinienplan noch der Baustufenplan diesbezüglich eine Ausnahme vorsehen und § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO nicht in geltendes Recht übergeleitet wurde (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 3 BPVO: OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 26). Der Fluchtlinie käme jedenfalls auch dann keine nachbarschützende Wirkung zu, wenn sie als Baulinie im Sinne des § 13 Abs. 1 BPVO anzusehen wäre, denn der Baupolizeiverordnung von 1938 war die Begründung subjektiver Nachbarrechte grundsätzlich fremd (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2009, 2 Bs 67/09, juris, Rn. 17, m.w.N.).

48

cc) Der Bauvorbescheid hat hinsichtlich der Anzahl der damit zugelassenen Vollgeschosse keine nachbarschützenden Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung verletzt. Soweit das Bauvorhaben auf dem als Wohngebiet ausgewiesenen Teil des Baugrundstücks liegt, entspricht es mit einer nach dem Bauvorbescheid zulässigen Anzahl von drei Vollgeschossen (Nummer 1.2 des Vorbescheids) und einer bebaubaren Fläche von 5/10 (Nummer 9 des Vorbescheids) der Festsetzung des Baustufenplans … (W 4 g), die gemäß der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zu einer überbaubaren Fläche von 5/10 führt.

49

Auch soweit das Bauvorhaben auf dem als Geschäftsgebiet ausgewiesenen Teil des Baugrundstücks liegt und der Bauvorbescheid von den Festsetzungen des Baustufenplans abgewichen ist, sind keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt worden. Dies gilt sowohl für die der Beigeladenen erteilte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse als auch für die Festsetzung der maximal bebaubaren Grundstücksfläche auf 5/10 in Ziffer 9 des Vorbescheids ohne eine Befreiungsentscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu treffen, obwohl im Geschäftsgebiet nach dem Baustufenplan die bebaubare Fläche maximal 3/10 betragen durfte (vgl. Verweis auf die Bestimmungen der Baustufentafel für eingeschossige Mischgebiete mit geschlossener Bauweise).

50

Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris, Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O). Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O, Rn. 29). Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre, aber nicht erteilt wurde (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 5).

51

Gemessen an diesem Maßstab kommt nur eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots in Betracht, denn die Festsetzungen des Baustufenplans zur Anzahl der zulässigen Geschosse und zur bebaubaren Grundfläche sind nicht nachbarschützend. Bei den fraglichen Festsetzungen handelt es sich um solche des Maßes der zulässigen Bebauung, denen grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Sie haben regelmäßig nur städtebauliche Bedeutung. Denn Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung prägen das nachbarliche Austauschverhältnis nicht in gleicher Weise wie Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urt. v. 23.6.1995, 4 B 52.95, juris, Rn. 3 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 6). Nachbarschützende Wirkung kommt solchen Festsetzungen nur zu, wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Plangebers gibt (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O.).

52

Ein entsprechender Wille des Plangebers ergibt sich nicht aus dem Baustufenplan … und für einen solchen Willen sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zumal nach ständiger Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts Baustufenpläne ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen worden sind [s.o. aa)].

53

dd) Die Kläger sind nicht in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt worden. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, der in Baustufenplangebieten entsprechend anzuwenden ist, vermittelt Grundstückseigentümern innerhalb eines Baugebiets einen Anspruch darauf, dass die typische Prägung des Baugebiets eingehalten wird, wenn ein seiner Art nach allgemein zulässiges Bauvorhaben genehmigt wird, obwohl es im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 13; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris, Rn. 11 m.w.N.). Der Gebietsprägungserhaltungsanspruch findet entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auch in den Fällen des § 31 Abs. 2 BauGB Anwendung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.). Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung. Zum anderen wird sie durch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans, wie z.B. zum Maß der baulichen Nutzung und der Bauweise, geprägt (vgl. jeweils m.w.N. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, a.a.O.).

54

(1) Soweit das Bauvorhaben im als Wohngebiet ausgewiesenen Bereich des Baugrundstücks liegt, sind die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf Einhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt worden. Das Bauvorhaben entspricht in seinem Umfang der typischen Prägung des Baugebiets, wie sie sich im Wesentlichen aus den Festsetzungen des Baustufenplans … als viergeschossiges Wohngebiet ergibt. Zwar besteht das Bauvorhaben aus drei Gebäudekomplexen, die nicht miteinander verbunden sind, so dass insoweit fraglich ist, ob die Festsetzung der geschlossenen Bauweise erfüllt wird, dies führt jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung der typischen Prägung des Baugebiets. Denn die Gebäudekomplexe bestehen jedenfalls optisch jeweils aus zwei miteinander verbundenen unterscheidbaren Gebäudeteilen, so dass die geschlossene Bauweise architektonisch vom Bauvorhaben aufgegriffen wird. Davon unabhängig haben sich die Kläger schon deshalb nicht gegen die offene Bauweise wehren können, weil diese in ihrem eigenen Interesse gelegen hätte, um Besonnung, Belüftung und Belichtung der Grundstücke möglichst wenig zu beeinträchtigen.

55

(2) Soweit das Bauvorhaben im als Geschäftsgebiet ausgewiesenen Bereich liegt, hat den Klägern kein Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets zugestanden. Wie beim Gebietserhaltungsanspruch kommt auch beim Gebietsprägungserhaltungsanspruch eine baugebietsübergreifende Anwendung nur in Betracht, wenn die typische Prägung des einen Baugebiets dem Schutz des anderen Baugebiets zu dienen bestimmt ist. Dafür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte [s.o. I. 2. a)].

56

ee) Der Bauvorbescheid hat die Kläger nicht in ihrem Anspruch auf Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme verletzt. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist auch bei durch Baustufenpläne überplanten Grundstücken zu beachten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13/94, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.6.2000, 2 Bs 164/00, juris). Sollten die erteilten Befreiungen rechtswidrig sein, so folgt das Gebot der Rücksichtnahme aus einer entsprechenden Anwendung des § 15 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13). In diesem Fall ist - ebenso wie in dem Fall, dass eine erforderliche Befreiung gar nicht erteilt wurde - zu berücksichtigen, dass bei der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB die Interessen des Bauherrn tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung nach dem unmittelbaren Maßstab des § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13 ff.).

57

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14). Aus dem Rücksichtnahmegebot folgt insbesondere nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Ein Nachbar kann lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die ihm gegenüber billigerweise unzumutbar und damit als rücksichtslos zu werten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris Rn. 7).

58

Vor diesem Hintergrund hat - selbst bei Anwendung des strengeren Maßstabs für den Fall, dass die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB rechtswidrig gewesen sein sollten bzw. dass eine Befreiung von der maximal bebaubaren Fläche gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich gewesen wäre - kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorgelegen.

59

(1) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgte nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8).

60

Nach den Vorgaben des Bauvorbescheids sind die Abstandsflächen einzuhalten gewesen. Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall hat es nicht gegeben. Zwar spricht einiges dafür, dass aufgrund der Anordnung des Bauvorhabens an der südlichen Grenze der Grundstücke der Kläger Schatten der Baukörper auf ihre Grundstücke gefallen wären. Es ist zudem nicht auszuschließen gewesen, dass sich durch das Bauvorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf die Grundstücke der Kläger ergeben und sich die Belüftungssituation der Grundstücke verschlechtert. Jedoch hat die Beklagte die Interessen der Nachbarn bei der Befreiung von der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse berücksichtigt, indem sie diese unter die Bedingung einer maximalen Gebäudehöhe von 12 Metern gestellt hat. Auch hat sie die ursprünglich beantragte Planung um ein Vollgeschoss verkleinert. Nach den Planzeichnungen befinden sich im südlichen Randbereich der Grundstücke der Kläger große Bäume, welche schon derzeit die Besonnung beeinträchtigen und die Einsichtsmöglichkeiten verringern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich das geplante Vorhaben und die Gebäude der Kläger im dichtbebauten, innerstädtisch geprägten Gebiet befinden. In dieser Lage sind die Anwohner verpflichtet, eine intensivere Bebauung der Nachbargrundstücke hinzunehmen, als es etwa in Randbereichen der Stadt der Fall wäre.

61

(2) Dass das Bauvorhaben auf die Grundstücke der Kläger in rücksichtsloser Weise erdrückend gewirkt hätte, ist bereits aufgrund der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zweifelhaft (vgl. offenlassend: OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann jedoch dahinstehen, weil eine erdrückende Wirkung auch aus anderen Gründen nicht festgestellt werden kann. So sind die auf den Grundstücken der Kläger befindlichen Gebäude, die jeweils über vier Vollgeschosse und als hohe Satteldächer gestaltete Dachgeschosse verfügen, höher, als es die geplanten Baukörper gewesen wären. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse unter der Bedingung einer maximalen Höhe der Gebäude von 12 Metern stand. Auch hinsichtlich der Breite des Bauvorhabens kommt diesem keine erdrückende Wirkung zu. Zwar sind die auf den Grundstücken der Kläger befindlichen Gebäude jeweils für sich schmaler als die insoweit relevanten nördlichen Baukörper des Bauvorhabens. Hinsichtlich der erdrückenden Wirkung ist jedoch zu berücksichtigten, dass die Gebäude der Kläger Bestandteil einer geschlossenen Blockrandbebauung sind, so dass dem Bauvorhaben keine übermächtige Wirkung zugekommen wäre.

62

(3) Die Kläger wären durch die geplante Tiefgarage, für die nach Ziffer 12 des Bauvorbescheids über die durch den Neubau erforderlichen Stellplätze hinaus 70 weitere Stellplätze nachzuweisen sind, nicht unzumutbar beeinträchtigt worden.

63

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass das Bauvorhaben durch die Tiefgarage zusätzlichen Verkehr in den Blockinnenbereich gezogen hätte. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Blockinnenbereich auch derzeit nicht frei von Verkehr und sonstigen Geräuschbelastungen ist. Vielmehr ziehen die dort angesiedelten Geschäftsbetriebe sowie die vorhandenen 70 Stellplätze erheblichen Verkehr in den Innenbereich. Dabei ist von den Klägern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Stellplätze nur zu den Geschäftszeiten der Gewerbebetriebe genutzt werden. Vielmehr ist von einer Nutzung insbesondere durch die Anwohner auch während der Abendstunden und an Wochenenden auszugehen. Durch die Tiefgarage wären die Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt worden, im Gegenteil hätte viel für eine Verringerung der Immissionsbelastung gesprochen.

64

Davon unabhängig ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur geplanten Tiefgarage nicht unmittelbar an den Grundstücken der Kläger entlang geführt hätte, sondern durch das etwa 20 Meter breite Flurstück … davon getrennt worden wäre.

65

(4) Das geplante Vorhaben ist auch nicht wegen der von den Klägern befürchteten zusätzlichen Versiegelung und Problemen beim Ablauf des Niederschlagswassers rücksichtslos gewesen. Bereits durch die bestehende Bebauung in Form der gewerblichen Nutzung und der Stellplatzanlage ist eine weitreichende Versiegelung des Vorhabengrundstücks gegeben. Insoweit ist schon keine wesentliche Verschlechterung zur bisherigen Situation erkennbar. Darüber hinaus hat der Vorbescheid in Ziffer 13.5. vorgesehen, dass das Tiefgaragendach mit einer Vegetationstragschichthöhe von mindestens 90 Zentimetern zu versehen ist, so dass der Großteil des Niederschlags fast wie auf unversiegeltem Boden gespeichert hätte werden können.

66

III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 2 ZPO. Da der Kläger zu 1) Eigentümer von zwei der drei etwa gleich großen Grundstücke ist und der Kläger zu 2) nur von einem ergibt sich die Kostenquote von 2/3 und 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind den Klägern gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein eigenes Kostenrisiko auf sich genommen hat.

67

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs.1, 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

IV.

68

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil das Urteil von dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 1985 (HmbJVBl. 1986, S. 34) in der Frage der Hemmung des Ablaufs der Geltungsdauer eines Vorbescheids durch einen Nachbarrechtsbehelf abweicht und hinsichtlich der Erlöschens des Vorbescheids auf dieser Abweichung beruht.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 02/07/2013 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 04. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige
published on 10/01/2013 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Der Verwaltungsgericht
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit sind in den Ländern die Verwaltungsgerichte und je ein Oberverwaltungsgericht, im Bund das Bundesverwaltungsgericht mit Sitz in Leipzig.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.