Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 11. Aug. 2016 - 9 E 2713/16
Gericht
Tenor
Der Antrag vom 17. Juni 2016 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit 11 Wohneinheiten.
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Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstückes …. Unmittelbar westlich liegt das Grundstück …, das mittlerweile in das unmittelbar an die … Straße grenzende Vorhabengrundstück … und das nördlich angrenzende … geteilt wurde. Das Grundstück der Antragstellerin und das Vorhabengrundstück liegen im Geltungsbereich des Durchführungsplans …, der für beide im vorderen Grundstücksbereich mittels Baulinien ein 12 m tiefes Baufenster als Geschäftsgebiet mit dreigeschossiger geschlossener Bebauung (G3g) festsetzt. Nördlich an dieses Baufenster schließt sich auf beiden Grundstücken unmittelbar ein weiteres insgesamt ca. 30 m tiefes und 20 m breites Baufenster an, das ebenfalls als Geschäftsgebiet mit eingeschossiger geschlossener Bebauung (G1g) festgesetzt ist.
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Das Grundstück der Antragstellerin ist im vorderen Grundstücksbereich aufgrund einer Baugenehmigung aus dem Jahre 1992 mit einem fünfgeschossigen Gebäude bebaut, in dessen Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen und in dessen oberen Geschossen Wohnungen genehmigt wurden. Nördlich anschließend befindet sich direkt an der Grenze zum Vorhabengrundstück ein Gewerbebau, der im Wesentlichen innerhalb des eingeschossigen Baufeldes im rückwärtigen Grundstücksbereich liegt. Östlich dieses Gewerbebaus bis zur östlichen Grundstücksgrenze befindet sich ein Innenhof. An der rückwärtigen nördlichen Grundstücksgrenze steht ein zweigeschossiges gewerblich genutztes Gebäude. Das Vorhabengrundstück war bisher entlang der östlichen Grundstücksgrenze mit einem zweigeschossigen, gewerblich genutzten Gebäude bebaut, das rückwärtig in den als eingeschossiges Geschäftsgebiet festgesetzten Bereich hineinragte.
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Im Jahre 2013 beantragte der Beigeladene zu 1) einen Vorbescheid für den Neubau eines viergeschossigen Wohngebäudes mit Staffelgeschoss und insgesamt 31 Wohneinheiten entlang der gesamten östlichen Grundstücksgrenze auf dem damals noch ungeteilten Flurstück ….
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Im Rahmen der Nachbarbeteiligung trug die Antragstellerin vor, dass sich im rückwärtigen Grundstücksbereich eine Kfz-Werkstatt und im vorderen Grundstücksbereich zwei weitere nicht geräuschlose Gewerbeeinheiten befänden. Es seien Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Lärmbelästigungen der Bewohner der neu zu errichtenden Wohnungen zu befürchten.
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Mit Vorbescheid vom 6. Mai 2014 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen zu 1) eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für eine Wohnnutzung im Geschäftsgebiet in den oberen Geschossen des vorderen Gebäudes und für das Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse um ein Voll- und ein Staffelgeschoss im vorderen Bereich, unter der Bedingung, dass u.a. das Erdgeschoss des vorderen Gebäudes gewerblich genutzt werde. Für das Überschreiten der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse im hinteren Grundstücksteil und für das Errichten des Wohngebäudes auf nicht überbaubarer Fläche erteilte sie keine Abweichung. Beides sei städtebaulich nicht vertretbar. Der Vorbescheid wurde der Antragstellerin nicht bekanntgegeben.
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Im Anschluss wurde das Flurstück … in das Flurstück … und das Vorhabengrundstück, das die Beigeladenen erwarben, geteilt. Im November 2014 beantragten die Beigeladenen eine Baugenehmigung im Verfahren nach § 62 HBauO für die Errichtung eines deutlich kleineren viergeschossigen Wohngebäudes mit Staffelgeschoss auf demVorhaben-grundstück. Das Gebäude soll 11 Wohneinheiten und Gewerbeflächen im Erdgeschoss enthalten und die Zufahrt soll über das westlich gelegene Flurstück … verlaufen. Im Bereich des Staffelgeschosses soll das Gebäude 15,6 m hoch sein und damit die gleiche Höhe wie das fünfgeschossige Gebäude im vorderen Teil des Grundstücks der Antragstellerin aufweisen. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze befindet sich der geplante Baukörper weitgehend innerhalb des dreigeschossig festgesetzten Baufelds und überschreitet lediglich die vordere straßenseitige Baulinie auf einer Breite von 6,25 m um etwa 1 m. Dieselbe Überschreitung findet sich bereits am Gebäude der Antragstellerin. Der nordwestliche Teil des geplanten Baukörpers überschreitet auf einer Breite von 8,49 m die hintere Baulinie des mit dreigeschossiger Bebauung festgesetzten Baufeldes um 6 m in einer Entfernung von 5,51 m von der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin. Das Staffelgeschoss ist in diesem, die hintere Baulinie überschreitenden Gebäudeteil so ausgerichtet, dass die Dachterrasse nach Westen vom Grundstück der Antragstellerin abgewandt liegen wird. In der dem Grundstück der Antragstellerin zugewandten östlichen Wand dieses Gebäudeteils befinden sich weder Fenster noch Balkone.
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Im März 2015 teilte die Antragstellerin mit, dass sie das geplante Vorhaben auch wegen der befürchteten Verschattung ihres Grundstücks ablehne.
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Am 8. Juni 2015 erteilte die Antragsgegnerin den Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthält u.a. in Ziffer 2.1 die „nachrichtliche Übernahme“ einer Befreiung für das Abweichen von der zulässigen geschlossenen Bauweise im rückwärtigen Baufeld „G1g“. Diese sei „bereits im Vorbescheid erteilt“ worden. Außerdem enthält sie die aufschiebende Bedingung, dass von der Baugenehmigung erst Gebrauch gemacht werden dürfe, wenn sich u.a. die Antragstellerin zur Sicherung der Abstandsflächen mit der Eintragung von Baulasten einverstanden erklärt.
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Da die Antragstellerin nicht mit der Eintragung einer Baulast einverstanden war, planten die Beigeladen das Dach des Staffelgeschosses des rückwärtigen über die hintere Baulinie hinausgehenden Gebäudeteils um. Dieses Dach, das zunächst als Flachdach geplant war, soll nunmehr nach Osten zum Grundstück der Antragstellerin hin eine Dachneigung von 68 Grad aufweisen.
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Gegen die Baugenehmigung legte die Antragstellerin Widerspruch ein und trug zur Begründung ergänzend vor, dass sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt werde. In einem Geschäftsgebiet sei eine Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig. Sie könne sich gegen das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr setzen, weil auf ihrem Grundstück eine bestandsgeschützte gastronomische Nutzung umgesetzt sei, die erhebliche Lärm- und Geruchsemissionen verursache. Die Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für das Abweichen von der festgesetzten Art der baulichen Nutzung und von der zulässigen geschlossenen Bauweise seien rechtswidrig. Außerdem sei das geplante Vorhaben rücksichtslos. Die Belichtungs- und Belüftungssituation werde schwerwiegend beeinträchtigt. Insbesondere in den Abendstunden werde ihr Grundstück stark verschattet. Schließlich würde das geplante Vorhaben gegen die typische Prägung des Baugebiets verstoßen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Vorhaben nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße. Die Abstandsflächen würden eingehalten. Der Antragstellerin stehe auch kein Gebietserhaltungsanspruch zu. Die Gebietsausweisung als dreigeschossiges Geschäftsgebiet sei aller Voraussicht nach obsolet geworden. Unabhängig davon könne sich die Antragstellerin nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruches berufen, da sie sich selbst nicht an die Gebietsausweisung halte und sich gegen eine Nutzung wende, die sie selbst auf ihrem Grundstück ausübe. Durch die nunmehr genehmigte Nutzung seien keine weitergehenden Einschränkungen der gewerblichen Nutzungen auf ihrem Grundstück zu erwarten. Denn die Gewerbenutzung sei schon wegen der auf ihrem Grundstück vorhandenen Wohnnutzung eingeschränkt. Davon unabhängig sei eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs auch deshalb ausgeschlossen, weil die Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung rechtmäßig sei. Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien nicht drittschützend. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht ersichtlich, da die Abstandsflächen eingehalten würden. Die Verschattung durch den rückwärtigen Teil des geplanten Gebäudes gehe nicht über das Maß hinaus, was in einem großstädtischen Umfeld zu erwarten sei. Schließlich verstoße das Vorhaben nicht gegen die typische Prägung des Baugebiets.
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Gegen den Widerspruchsbescheid erhob die Klägerin am 2. Juni 2016 Klage (9 K 2434/16). Am 17. Juni 2016 hat sie den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage gestellt. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, dass der Antrag zulässig sei. Als sie den Antrag gestellt habe, sei der Rohbau noch nicht fertiggestellt gewesen. Außerdem sei die Festsetzung des Geschäftsgebiets nicht funktionslos geworden. Zudem könne sie sich auf ihren Gebietserhaltungsanspruch berufen, obwohl auf ihrem Grundstück auch eine Wohnnutzung stattfinde. Erforderlich sei lediglich, dass auch eine plankonforme Nutzung auf ihrem Grundstück gegeben sei. Des Weiteren werde ihr Grundstück im Blockinnenbereich ausschließlich gewerblich genutzt und stehe im Einklang mit der eingeschossigen Geschäftsgebietsausweisung. Demgegenüber werde die Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück auch im rückwärtigen Grundstücksbereich stattfinden, so dass im rückwärtigen Grundstücksbereich nur das Vorhabengrundstück planwidrig genutzt werde. Darüber hinaus sei die eingeschossige Bauweise im Blockinnenbereich zum Schutz der Nachbarschaft festgesetzt worden. Der Plangeber des Durchführungsplanes habe die Baulinien- und Baumassenfestsetzungen gekoppelt, um Bereiche zu schaffen, die in Bezug auf die Gebäudehöhe eine gute Belichtungs- und Belüftungssituation auf den Grundstücken schaffen sollten. Durch das Bauvorhaben werde derart schwerwiegend in dieses Planungskonzept eingegriffen, dass die Antragsgegnerin vorliegend Planersatz betreibe. Im Rahmen des Rücksichtnahmegebots sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein befreiungsbedürftiges Bauvorhaben handele, das deshalb weniger schutzwürdig sei. Schließlich sei die Eigenart des vorliegenden Baugebiets durch die Anordnung der Baufenster und der Geschossigkeit so gestaltet, dass im Blockinnenbereich eine Schutzzone mit nur sehr geringer Gebäudehöhe liege. Auf diese typische Prägung könne sich die Antragstellerin berufen.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 2. Juni 2016 gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 8. Juni 2015 anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie trägt ergänzend vor, dass der Durchführungsplan … keinen unberührten Blockinnenbereich, sondern ein störendes Geschäftsgebiet vorsehe. In Bezug auf das Rücksichtnahmegebot sei zu ergänzen, dass im Bereich des eingeschossigen Geschäftsgebiets aufgrund der fehlenden Höhenbegrenzungen und wegen Befreiungen von der Anzahl der Vollgeschosse unterschiedlich hohe Baukörper errichtet worden seien. Auch die planerisch vorgesehene versetzte Anordnung der Baufelder nördlich der … Straße spreche gegen die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung.
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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie tragen vor, dass der Antrag schon unzulässig sei, weil die Antragstellerin ihn erst 11 Monate nach Einlegung des Widerspruchs und sechs Monate nach Baubeginn gestellt habe. Er sei auch unbegründet, denn die Klage in der Hauptsache sei verfristet. Außerdem könne sich die Antragstellerin nach dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses nur dann auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, wenn sie selbst entsprechenden Beschränkungen in den Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks unterliege. Dies tue sie aber nicht, da sie im Bereich der Geschäftsgebietsausweisung selbst ein Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung realisiert habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich in dem Gebäude der Antragstellerin 38 Wohneinheiten befinden würden. Dies seien deutlich mehr Wohneinheiten als auf dem Vorhabengrundstück geplant seien. Auch sei das Grundstück der Antragstellerin im rückwärtig an das vordere Gebäude angrenzenden Bereich ihres Grundstücks – entgegen der eingeschossigen Ausweisung – zweigeschossig bebaut. In jedem Fall sei aber die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilte Befreiung rechtmäßig. Hinsichtlich der Überschreitung der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse sei zu berücksichtigen, dass auch das Gebäude der Antragstellerin teilweise außerhalb der von ihr angeführten „stringenten Baufenster“ errichtet worden sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Blockinnenbereich in Bezug auf die Anzahl der Vollgeschosse drittschützend überplant worden sei. Davon unabhängig überwiege bei einer von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug ihrer Baugenehmigung.
II.
A.
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Der Antrag ist zulässig (1.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg (2.).
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1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, insbesondere gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO statthaft, da der Klage der Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung zukommt.
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Entgegen der Auffassung der Beigeladenen steht der Antragstellerin auch ein Rechts-schutzbedürfnis zu. Die Antragstellerin hat ihr Antragsrecht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verwirkt. Die Verwirkung eines Rechtsbehelfs setzt einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit bestand, ihn einzulegen (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 10.8.2000, 4 A 11/99, juris, Rn. 16; VG Hamburg, Beschl. v. 6.1.2014, 9 E 2814/13, juris, Rn. 31 ff.). Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt den Rechtsbehelf einlegt, zu dem die Gegenseite nicht mehr damit rechnen musste. Das ist dann der Fall, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung seines Rechts unternommen hätte. In diesen Fällen darf die Gegenseite darauf vertrauen, dass ein Rechtsbehelf nicht mehr eingelegt wird. Schließlich muss sich die Gegenseite auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie ein begründeter Rechtsbehelf mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre.
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Danach liegt keine Verwirkung vor. Zwar hat die Antragstellerin den Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes trotz erkennbaren Baufortschritts für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht gestellt. Sie hat den Antrag – trotz Kenntnis von Baubeginn und Baufortschritt – etwa sechs Monate nach Baubeginn und etwa 11 Monate nach Einlegung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung gestellt. Jedoch durften die Beigeladenen nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass ein solcher Antrag nicht mehr gestellt wird. Die Antragstellerin hat zu keinem Zeitpunkt der Antragsgegnerin oder der Beigeladenen gegenüber explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre schon gegen den Vorbescheid und dann gegen die Baugenehmigung gerichteten Bedenken nicht in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen wird. Die Antragstellerin hat weder ihren Widerspruch noch ihre Klage gegen die Baugenehmigung zurückgenommen und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie auf weitere Rechtsbehelfe verzichten werde. Vor diesem Hintergrund konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der Beigeladenen entstehen.
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2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller daran, dass bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Rechtsbehelf keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, überwiegt hier das Interesse der Beigeladenen. Denn es ist regelmäßig unbillig, einem Bauwilligen die Ausnutzung einer ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn die nachbarlichen Rechtsbehelfe keine Aussicht auf Erfolg haben.
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a) Allerdings ist die Klage in der Hauptsache entgegen der Ansicht der Beigeladenen nicht deshalb unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Antragstellerin hat die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten. Der Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016 ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 10. Mai 2016 zugestellt worden und die Antragstellerin hat am 2. Juni 2016 Klage (9 K 2434/16) dagegen erhoben.
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b) Jedoch wird die angegriffene Baugenehmigung vom 2. Juni 2016 im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach nicht aufzuheben sein, da sie die Antragstellerin nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung nicht in ihren subjektiven Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt. Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die Genehmigung dieses Vorhabens ihn in seinen eigenen Rechten verletzt, also gegen solche baurechtlichen Bestimmungen verstößt, die nach dem erkennbaren Willen des Normgebers ein subjektiv-öffentliches (eigenes) Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn begründen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8/84, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris, Rn. 6). Demgegenüber kann durch den Drittbetroffenen weder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch im Hauptsacheverfahren eine umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Baugenehmigung erreicht werden. Insofern kommt es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben objektiv genehmigungsfähig war oder ist. Entscheidungserheblich ist vielmehr allein, ob durch die Baugenehmigung solche Normen verletzt sind, die die Antragstellerin schützen sollen. Dies dürfte hier nicht der Fall sein.
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Die angegriffene Baugenehmigung steht aller Voraussicht nach nicht im Widerspruch zu nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin allein rügt und deren Nichteinhaltung hier allein in Betracht kommt. Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Vorhaben nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen [aa)]. Die den Beigeladenen erteilten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der im Durchführungsplan festgesetzten Anzahl der zulässigen Vollgeschosse [bb)] und von der geschlossenen Bauweise im hinteren Gebäudeteil [cc)] sind lediglich am Rücksichtnahmegebot zu messen. Die Antragstellerin ist nicht in ihrem Anspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets verletzt [dd)]. Schließlich verstößt das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme [ee)].
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aa) Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Verletzung ihres Gebietserhaltungsanspruchs durch das Vorhaben berufen, weil sie sich selbst nicht an die Gebietsausweisung hält und sich gegen eine Nutzung wendet, die sie selbst auf ihrem Grundstück ausübt. Der Gebietserhaltungsanspruch beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können (BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007, 4 B 55/07, juris, Rn. 5; Urt. v. 16.9.1993, 4 C 28/91, juris, Rn. 12).
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Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris, Rn. 22; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris, Rn. 18; Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15juris, Rn. 28 ff.) entschieden, dass sich ein Nachbar jedenfalls dann auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen könne, wenn auf seinem Grundstück zumindest auch plankonforme Nutzungen stattfinden würden. Auf dem Grundstück der Antragstellerin ist auch eine gewerbliche Nutzung vorhanden. Jedoch weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass sich der vorliegende Sachverhalt von den vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschiedenen Fällen in erheblicher Weise unterscheidet. In den Fällen, die bisher vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschieden wurden, wandten sich die Nachbarn immer gegen Nutzungen, die andersgeartet waren, als die auf ihren Grundstücken verwirklichten Nutzungen [Beschl. v. 17.6.2013: Auf dem Grundstück des Nachbarn befanden sich eine Diskothek (unzulässige Nutzung), ein Billardcafé (fraglich) sowie ein Pizzaservice (zulässig) und der Nachbar wehrte sich gegen eine Asylbewerberunterkunft (unzulässig) in einem Gewerbegebiet mit dem Ausschluss u.a. von Vergnügungsstätten und Anlagen für soziale Zwecke; Beschl. v. 28.5.2015: Auf den Nachbargrundstücken befand sich zulässige Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung, deren Zulässigkeit fraglich war und die Nachbarn wehrten sich gegen eine Asylbewerberunterkunft im besonders geschützten Wohngebiet; Beschl. v. 16.11.2015: Auf dem Grundstück des Nachbarn befand sich eine zulässige gewerbliche und eine unzulässige Wohnnutzung und der Nachbar wehrte sich gegen die großflächige Erweiterung eines Speditionsbetriebs in einem Gewerbegebiet, in dem nach dem Willen des Plangebers Fuhrunternehmen lediglich ausnahmsweise zulässig waren, wenn sie keinen hohen Flächenverbrauch haben].
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Im vorliegenden Fall wendet sich die Antragstellerin im Hinblick auf das vordere dreigeschossige Baufeld jedoch genau gegen die Nutzungen, die sie selbst ausübt, nämlich im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen und in den Obergeschossen Wohnnutzung. Wenn sich ein Nachbar aber gegen eine Nutzung wendet, die er ebenfalls auf seinem Grundstück ausübt, kann er sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs berufen (VGH München, Beschl. v. 15.3.2011, 15 CS 11.9, juris, Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2010, 7 B 479/10, juris, Rn. 9; Urt. v. 30.10.2009, 7 A 2658/07, juris, Rn. 39 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 22.11.1996, 2 W 33/96, juris, Rn. 5; OVG Weimar, Beschl. v. 18.10.1996, 1 EO 262/96, juris, Rn. 5). Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht für den Fall, dass sich der Nachbar gegen die Nutzung wehrt, die er selbst ausübt, auch bereits entschieden (Beschl. v. 17.6.2013, 2 Bs 151/13, juris, Rn. 22). Dies beruht einerseits darauf, dass ein Nachbar in dieser Konstellation die mit der jeweiligen Gebietsfestsetzung verbundenen Beschränkungen der baulichen Ausnutzbarkeit selbst nicht einhält, also an dem wechselseitigen Austauschverhältnis nicht teilhat (OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2010, a.a.O.). Dies folgt andererseits daraus, dass der Gebietserhaltungsanspruch aus dem baunachbarrechtlichen Verhältnis hergeleitet wird und damit durch den Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt wird (OVG Münster, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O.). Ein Eigentümer, der sein Grundstück selbst gebietsfremd nutzt, handelt treuwidrig, wenn er eben diese Nutzung durch seinen Nachbarn verhindern möchte. Der Umstand, dass der Gebietserhaltungsanspruch im Grunde nicht der Abwehr der Störung einer konkreten Grundstücksnutzung dient, sondern dem Interesse, eine Gebietsverfremdung abzuwehren, bietet keinen tragfähigen Grund, die Schutzwürdigkeit der Interessenlage streitender Nachbarn insoweit anders zu beurteilen (hierzu und zum Folgenden: OVG Münster, Urt. v. 30.10.2009, a.a.O.). Der Gebietserhaltungsanspruch ist nach seiner Ableitung, auch wenn er keine weitergehende Beeinträchtigung des Nachbarn fordert, kein bloßer allgemeiner Planbefolgungsanspruch. Er zielt vielmehr auf einen Ausgleich für bestehende gemeinsame Nutzungsbeschränkungen; nur das mit den gegebenen Vorgaben korrespondierende Eigeninteresse an der Gebietserhaltung soll abgesichert werden. Der Eigentümer eines Grundstückes ist aber grundsätzlich nur insoweit schutzwürdig, als er sich selbst entsprechend den von ihm geforderten Beschränkungen verhält und das Seine zu einer Gebietserhaltung beiträgt. Anders gewendet, wenn zwei Nachbarn ihr Grundstück auf dieselbe Art (auch) planwidrig nutzen, besteht ein Gleichgewicht im nachbarlichen Austauschverhältnis, das gestört würde, wenn einem von beiden auf Betreiben des jeweils anderen die planwidrige Nutzung untersagt würde (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.6.2010, a.a.O., Rn. 14). Gemessen an diesem Maßstab kann sich die Antragstellerin hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück nicht auf den Gebietserhaltungsanspruch berufen, weil insoweit aufgrund der auf ihrem Grundstück genehmigten Wohnnutzung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.
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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt aus drei unabhängig voneinander entscheidungstragenden Gründen nichts anderes daraus, dass die geplante Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück weiter in den rückwärtigen nördlichen Bereich hineinreiche, als auf ihrem eigenen Grundstück, so dass ein Grundstücksbereich betroffen sei, in dem auf ihrem Grundstück keine planwidrige Nutzung stattfinde. Erstens ist nicht nachvollziehbar, weshalb nach Ansicht der Antragstellerin im hinteren Bereich ihres Grundstücks keine planwidrige Nutzung erfolgt. Denn nach den von der Antragstellerin nicht bestrittenen Angaben in der Objektbeschreibung (Bl. 125 f. d.A.), für deren Unrichtigkeit auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen, findet auf dem Grundstück der Antragstellerin auch im rückwärtigen Grundstücksbereich eine planwidrige Wohnnutzung statt (Hinterhaus). Zweitens besteht kein Missverhältnis zu Lasten der Antragstellerin hinsichtlich des Umfangs der planwidrigen Nutzung. Im Gegenteil übersteigt der Umfang der Wohnnutzung auf dem Grundstück der Antragstellerin (1108 m², vgl. Objektbeschreibung, Bl. 126 d.A.) den Umfang der auf dem Vorhabengrundstück geplanten Wohnnutzung (686,71 m², vgl. Bauvorlage 29/7) deutlich. Drittens würde selbst dann der Grundsatz von Treu und Glauben einer Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch entgegenstehen, wenn sich die planwidrige Nutzung auf dem Vorhabengrundstück tatsächlich weiter in den rückwärtigen nördlichen Grundstücksbereich erstrecken würde als auf dem Grundstück der Antragstellerin. Denn sowohl der rückwärtige, als Geschäftsgebiet mit einem zulässigen Vollgeschoss (G1g) ausgewiesene Bereich als auch der vordere Bereich mit drei zulässigen Vollgeschossen (G3g) gehören zu einem einheitlichen Baugebiet in Gestalt eines Geschäftsgebiets. Da das Austauschverhältnis im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs nur hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung besteht, kommt es auf unterschiedliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in einem Baugebiet, das der Art der Bebaubarkeit nach einheitlich ist, nämlich nicht an (OVG Hamburg, Beschl. v. 16.11.2015, 2 Bs 165/15, juris, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausschluss der Berufung auf den Gebietserhaltungsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben keine Rolle, ob die der Art der baulichen Nutzung nach identische planwidrige Nutzung zweier benachbarter Grundstücke innerhalb desselben Baugebiets auch im selben Grundstücksbereich (vorderer oder rückwärtiger) stattfindet.
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bb) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der zulässigen Vollgeschosse vorliegen. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist nämlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans oder von nichtdrittschützenden Festsetzungen befreit wird (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, 4 B 64/98, juris, Rn. 5 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, 2 Bs 165/12, juris, Rn. 27). Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O). Bei der Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar lediglich ein subjektiv-öffentliches Recht auf Würdigung seiner nachbarlichen Interessen; unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist dabei nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO entwickelt hat (BVerwG, Beschl. v. 8.7.1998, a.a.O.). Für den Nachbarn bedeutet das, dass er ein Bauvorhaben, für das eine Befreiung erteilt wurde, in diesem Fall nur dann mit Erfolg angreifen kann, wenn dieses ihm gegenüber rücksichtslos ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2012, a.a.O, Rn. 29).
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Vor diesem Hintergrund kann sich die Antragstellerin gegen die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der zulässigen Vollgeschosse nur im Rahmen des Rücksichtnahmegebots wehren. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Festsetzung der zulässigen Vollgeschossanzahl im Durchführungsplan … ausnahmsweise drittschützend sein könnte.
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Bei der Festsetzung handelt es sich um eine solche zum Maß der baulichen Nutzung, die grundsätzlich nicht nachbarschützend ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass § 30 BauGB aus sich heraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte zugunsten des Nachbarn begründet. Ob Festsetzungen auf der Grundlage der §§ 16 ff. und des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995, 4 B 215.95, juris, Rn. 3). Von der Ausweisung von Baugebieten abgesehen, die kraft Bundesrechts nachbarschützende Wirkung hat, dient ein Bebauungsplan mit Rücksicht auf seine städtebauliche Ordnungsfunktion für ein Plangebiet zunächst öffentlichen Interessen. Ob darüber hinaus einer Festsetzung nachbarschützender Charakter zukommt, muss im Einzelfall für die jeweilige Ausweisung durch Auslegung ermittelt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 6 f.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts eröffnen Ausweisungen über das Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarlichen Abwehrrechte (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.).
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Ein von diesem Grundsatz ausnahmsweise abweichender Wille des Plangebers lässt sich den Festsetzungen des Durchführungsplans … – die mangels Begründung des Durchführungsplans einzige Grundlage für die Ermittlung des Willens des Plangebers sind – in Bezug auf die Anzahl der genehmigten Vollgeschosse nicht entnehmen. Dass diese Festsetzung Nachbarschutz vermitteln soll, erscheint auch deshalb fernliegend, weil die auf dem Aufbaugesetz mit seinen spezifischen Zielsetzungen beruhenden Durchführungspläne – bis auf die bundesrechtlich nachbarschützende Baugebietsfestsetzung – keinen Nachbarschutz vermitteln, da sie allein im öffentlichen Interesse erlassen worden sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.4.1997, Bs II 177/96, juris, Rn. 25; Beschl. v. 16.1.2007, 2 Bs 344/06, n.v.).
- 36
cc) Zu Recht hat die Antragstellerin die Abweichung von der geschlossenen Bauweise im rückwärtigen Teil des geplanten Gebäudes nicht angegriffen, obwohl den Beigeladenen insoweit aller Voraussicht nach keine wirksame Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt worden ist. Denn in der Baugenehmigung vom 8. Juni 2015 wird unter Punkt 2.1 auf die bereits im Vorbescheid erteilte Befreiung verwiesen und diese nur nachrichtlich übernommen. Im Vorbescheid vom 6. Mai 2014 wurde aber keine Befreiung von der geschlossenen Bauweise erteilt. Darauf kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen, weil die Festsetzung der geschlossenen Bauweise in dem Durchführungsplan … aus den genannten Gründen [s.o. bb)] nicht nachbarschützend ist.
- 37
dd) Die Antragstellerin wird durch das Bauvorhaben nicht in ihrem aus der entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruch auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, 2 Bs 154/08, juris, Rn. 13; Beschl. v. 2.9.2010, 2 Bs 144/10, juris, Rn. 6) verletzt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt nur vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO ist insofern kein Instrument, um das in einem Bebauungsplan festgesetzte Maß der baulichen Nutzung zu ergänzen oder zu korrigieren und eine danach zulässige Verdichtung der Bebauung zu unterbinden. Die Vorschrift dient allein der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung. Das Merkmal „Umfang“ in § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO ist nur dann von Bedeutung, wenn Quantität in Qualität umschlägt, also die Größe einer baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfasst (zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 8.11.2012, 2 Bs 230/12, juris, Rn. 7).
- 38
Nach diesen Maßstäben wird der Anspruch der Antragstellerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets nicht verletzt. Hinsichtlich des vorderen Gebäudeteils, der innerhalb der dreigeschossigen Geschäftsgebietsausweisung liegt, folgt dies schon daraus, dass sich die Antragstellerin, die in diesem Bereich auf ihrem Grundstück ein fünfgeschossiges Gebäude errichtet hat, wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben, der das baunachbarrechtliche Verhältnis grundlegend prägt [s.o. aa)], nicht auf ihren Anspruch auf Erhaltung der typischen Gebietsprägung berufen kann, da sie auf ihrem Grundstück im Bereich der dreigeschossigen Geschäftsgebietsausweisung die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse mindestens im selben Umfang überschreitet, wie das geplante Gebäude auf dem Vorhabengrundstück. Bezüglich des hinteren Teils des geplanten Gebäudes folgt dies daraus, dass die Überschreitung der zulässigen Vollgeschosszahl um 3 Vollgeschosse (von 1 auf 4 plus Staffel) auf einer Fläche von 6 m x 8,49 m keinen Umschlag von Quantität in Qualität darstellt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach den von den Beigeladenen zur Akte gereichten Lichtbildern das Grundstück der Antragstellerin im entsprechenden, rückwärtig an das vordere Gebäude angrenzenden Bereich ihres Grundstücks – entgegen der eingeschossigen Ausweisung – zweigeschossig bebaut ist (vgl. Bl. 123 d.A.).
- 39
ee) Das Vorhaben verstößt unabhängig davon, ob die Befreiung von der Anzahl der zulässigen Vollgeschosse rechtmäßig ist und auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Befreiung von der geschlossenen Bauweise bisher nicht wirksam erteilt worden sein dürfte, nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Denn selbst wenn unterstellt wird, dass das Vorhaben objektiv rechtswidrig ist und deshalb die Interessen des Bauherrn tendenziell ein geringeres Gewicht haben als bei der Beurteilung einer plankonformen Bebauung (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 13 ff.), beeinträchtigt das Vorhaben die Antragstellerin nicht unzumutbar.
- 40
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2004, 4 C 1/04, juris, Rn. 22, m.w.N.). Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.10.1989, 4 C 14/87, juris, Rn. 14).
- 41
Vor diesem Hintergrund liegt – selbst bei Anwendung des strengeren Maßstabs für den Fall, dass das Vorhaben objektiv rechtswidrig sein sollte – aller Voraussicht nach kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Eine unzumutbare Beeinträchtigung ihres Grundstücks durch das Vorhaben hat die Antragstellerin schon nicht substantiiert geltend gemacht. Eine solche kann auch seitens des Gerichts nicht festgestellt werden.
- 42
(1) Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme folgt nicht aus einer Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten. Wenn ein Bauvorhaben auf eigenem Grund die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen gegenüber den angrenzenden Nachbargrundstücken einhält, fehlt es in der Regel an einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.9.2012, 2 Bs 169/12, juris, Rn. 28, m.w.N.). Dies gilt jedenfalls wegen einer möglichen Beeinträchtigung der Belichtung, Belüftung oder Besonnung oder wegen entstehender Einsichtsmöglichkeiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 8).
- 43
Das Vorhaben der Beigeladenen hält die notwendigen Abstandsflächen ein. Im vorderen Grundstücksbereich innerhalb des festgesetzten dreigeschossigen Baufeldes sind Abstandsflächen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO wegen der festgesetzten und in diesem Bereich auch beabsichtigten geschlossenen Bauweise nicht erforderlich. Da sich auch auf dem Grundstück der Antragstellerin in diesem Bereich ebenfalls eine grenzständige Bebauung befindet, sind Abstandsflächen auch nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO erforderlich.
- 44
Auch der hinter der rückwärtigen Baugrenze gelegene Teil des genehmigten Baukörpers hält die Abstandsflächen von 0,4 H nach § 6 Abs. 5 Satz 1 HBauO zum Grundstück der Antragstellerin ein. Der Berechnung der Abstandsflächen ist in diesem Bereich die Höhe von 13,77 m zugrunde zu legen. Die östliche, dem Grundstück der Antragstellerin zugewandte Wand dieses Gebäudeteils ist 12,85 m hoch. Über dieser Wand befindet sich ein Dach mit einer Neigung von 68 Grad (vgl. Bauvorlage 29/32, Ansicht Nord), so dass dieses Dach gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 HBauO nur mit einem Drittel seiner Höhe von 2,75 m, also mit 0,92 m, hinzuzurechnen ist. Die sich daraus ergebende Abstandsfläche von 5,51 m wird auf dem Grundstück der Beigeladenen eingehalten.
- 45
Anhaltspunkte für einen darüber hinausgehenden atypischen Fall der Verletzung des Rücksichtnahmegebots trotz Einhaltung der Abstandsflächen sind nicht ersichtlich. Bezüglich der entstehenden Einsichtsmöglichkeiten folgt dies schon daraus, dass an der östlichen Gebäudewand zum Grundstück der Antragstellerin hin keine Fenster, Balkone oder Dachterrassen geplant sind (vgl. Bauvorlage 29/32, Ansicht Ost). Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid zurecht darauf hingewiesen, dass die mit dem geplanten Vorhaben einhergehenden Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung oder Besonnung nicht über das Maß hinausgehen, was in einem großstädtischen Umfeld – wie dem vorliegenden – zu erwarten ist.
- 46
(2) Zu Recht macht die Antragstellerin keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme unter dem Gesichtspunkt der erdrückenden Wirkung geltend. Denn das Vorhaben der Beigeladenen entfaltet gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin keine erdrückende Wirkung. Zwar hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht offengelassen, ob für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer erdrückenden Wirkung in der Regel kein Raum ist, wenn die notwendige Abstandsfläche eingehalten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2007, 2 Bs 188/07, juris, Rn. 11). Dies kann jedoch auch vorliegend dahinstehen, denn von dem Vorhaben der Beigeladenen wird aller Voraussicht nach keine erdrückende Wirkung ausgehen. Anhaltspunkte für eine Riegelwirkung oder einen Einmauerungseffekt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09.N, juris, Rn. 38) sind nicht gegeben. Hinsichtlich des vorderen Grundstücksbereichs innerhalb des dreigeschossigen Geschäftsgebiets folgt dies daraus, dass in diesem Bereich das Gebäude der Antragstellerin und der Teil des geplanten Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück gleich hoch sind (vgl. Nr. 1 des Vorbescheids vom 6. Mai 2014) und – wie im Durchführungsplan … vorgesehen – in geschlossener Bauweise errichtet werden. Der geplante rückwärtige Gebäudeteil auf dem Vorhabengrundstück im eingeschossigen Geschäftsgebiet ist von seinen Ausmaßen 6 m x 8,49 m bei einem Abstand von 5,51 m zum Grundstück der Antragstellerin viel zu klein, um eine Riegelwirkung oder einen Einmauerungseffekt hervorzurufen.
- 47
(3) Dass trotz der umfangreichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen in der Baugenehmigung durch das genehmigte Vorhaben rücksichtslose Immissionen (z.B. Lärm oder Licht) verursacht würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
B.
- 48
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese das Verfahren wesentlich gefördert haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.7.2015, 2 Bs 131/15, juris, Rn. 15). Sie haben umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei folgt die Kammer der ständigen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, wonach der Streitwert für eine baurechtliche Nachbarklage in einem Hauptsacheverfahren einem Rahmen zwischen 7.500 und 30.000 Euro zu entnehmen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2006, 2 Bs 148/06, juris). Die Kammer hielte in einem Hauptsacheverfahren einen Betrag in Höhe von 20.000,-- Euro für angemessen, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu reduzieren ist.
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.