Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2017 - 7 K 5105/14

published on 13/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2017 - 7 K 5105/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt den Verzicht der Beklagten auf eine zulasten des Grundstücks der Klägerin eingetragene Baulast.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... [wird ausgeführt]. In seinem nordwestlichen Bereich ist das Grundstück – auf Grundlage einer Baugenehmigung vom ... – mit einem viergeschossigen Mehrfamilienhaus bebaut, im Übrigen ist es unbebaut.

3

Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin unter dem Betreff „Baulastenverzeichnis ...“ gegenüber der Beklagten, den schriftlichen Verzicht auf die Baulast zu erklären, damit das Baulastenverzeichnis berichtigt werden könne. Zur Begründung führte sie aus, zulasten ihres Grundstücks sei eine Baulast mit dem Inhalt eingetragen, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks ... berechtigt sei, die Zu- und Abfahrt zu seinen Pkw-Stellplätzen über das belastete Grundstück zu regeln. Hintergrund für die Eintragung der Baulast sei es gewesen, die Erschließung der Stellplätze für das Grundstück ... zu sichern. Inzwischen sei das aus der Baulast berechtigte Grundstück jedoch so bebaut wurden, dass eine Durchfahrt für Pkw vom ... zu den Stellplätzen auf dem begünstigten Grundstück selbst hergestellt worden sei. Für die Baulast bestehe somit keine Rechtfertigung mehr, folglich auch kein Interesse mehr an deren Aufrechterhaltung.

4

Die Beklagte teilte darauf ... mit, die von der Klägerin beantragte Löschung der Baulast sei nicht möglich, da ein öffentliches Interesse an der Baulast fortbestehe. Die Verpflichtungserklärung vom ... besage, dass der jeweilige Eigentümer des Flurstücks berechtigt sei, die Zu- und Abfahrt zu seinen Pkw-Stellplätzen über das belastete Grundstück zu regeln. Diese Regelung liege weiter im öffentlichen Interesse. Die von der Klägerin beschriebene bauliche Veränderung auf dem Flurstück ... werde nicht erkannt.

5

Gegen das Schreiben der Beklagten vom ... erhob die Klägerin ... Widerspruch. Die Baulast sei zu löschen, da kein öffentliches Interesse an ihrer Aufrechterhaltung bestehe. Der Baulast bedürfe es bereits deshalb nicht mehr, weil die früher durch sie sichergestellte Erschließung nunmehr durch die zwischenzeitlich auch für Feuerwehrfahrzeuge ausgebaute Einfahrt zum Grundstück ... und damit über das begünstigte Grundstück selbst erfolge. Angesichts der Änderung der Hamburgischen Bauordnung, derzufolge ein Stellplatznachweis bei Bauvorhaben nicht mehr erforderlich sei, könne auch in Zukunft ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr geltend gemacht werden. Im Übrigen sei die zu Grunde liegende privatrechtliche Dienstbarkeit gelöscht worden mit der Folge, dass die durch Baulast gesicherte Fläche ohnehin nicht mehr genutzt werden könne.

6

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom ... zurück. ...

7

Die Klägerin hat ... Klage erhoben, zu deren Begründung sie wie folgt vorträgt: Ein öffentliches Interesse an der Baulast bestehe nicht mehr, da bauaufsichtsrechtlich bedeutsame Interessen nicht ersichtlich seien. ...

8

Auch die der Festsetzung zur Zufahrtmöglichkeit über ihr Grundstück zu Grunde liegenden rechtlichen Gegebenheiten hätten sich geändert. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28.1.2014 sei die Stellplatzpflicht für Wohnungsbauvorhaben abgeschafft worden. Nach der Gesetzeslage bestehe daher kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der streitgegenständlichen Festsetzung. Darüber hinaus hätten sich nach Bestellung der Baulast die tatsächlichen Gegebenheiten geändert mit der Folge, dass jedenfalls aus diesem Grund das rechtliche Interesse an der Baulast entfallen sei. ...

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom ... und des Widerspruchsbescheids vom ... zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis des Ortsamtes ... zulasten des Flurstücks ... der Gemarkung ... eingetragene Baulast Nr. ... zu verzichten ...

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Zur Begründung verweist sie auf die Begründung des Widerspruchsbescheides und bringt darüber hinaus vor, ...

Entscheidungsgründe

14

Die Klage ist zulässig (hierzu unter 1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (hierzu unter 2.).

15

1. Die auf den Verzicht der Beklagten auf die Baulast gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, denn der Verzicht ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, der – wenngleich wirksam werdend erst mit der Löschung im Baulastenverzeichnis, vgl. § 79 Abs. 3 Satz 4 HBauO – den Untergang der Baulast bewirkt (vgl. Opitz, in: Alexejew, HBauO, Stand Januar 2016, § 79 Rn. 48, 50; Dageförde, in: Wilke u.a., BauOBln, 6. Aufl., § 82 Rn. 51 m.w.N.); sie ist auch im Übrigen zulässig.

16

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid vom ... und der Widerspruchsbescheid vom ... sind nicht rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Verzichtserklärung durch die Beklagte.

17

a) Zwar ließe sich ein Anspruch, wie die Klägerin ihn geltend macht, grundsätzlich auf § 79 Abs. 3 HBauO stützen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift geht die Baulast durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Nach Satz 3 der Vorschrift ist der Verzicht zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht.

18

b) Allerdings liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 79 Abs. 3 Satz 3 HBauO hier nicht vor, da ein öffentliches Interesse an der Baulast fortbesteht.

19

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es weder aufgrund einer Funktionslosigkeit der bauplanerischen Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts (hierzu aa)) noch infolge der Aufhebung der gesetzlichen Stellplatzpflicht für Wohnbauvorhaben durch Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO n.F. (hierzu bb)) entfallen. Neben den weiterhin wirksamen bauplanerischen Festsetzungen von Zufahrts- und Stellplatzflächen ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Baulast auch aus Regelungen bestehender Baugenehmigungen hinsichtlich der Grundstücke ... (hierzu cc)). Im Einzelnen:

20

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das öffentliche Interesse an der Baulast vorliegend schon deshalb nicht aufgrund einer Funktionslosigkeit der bauplanerischen Festsetzung eines Geh- und Fahrrechts auf dem klägerischen Grundstück entfallen, weil die geltend gemachte Funktionslosigkeit der Festsetzung nicht festzustellen ist.

21

Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit grundsätzlich dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache im Sinne einer Offenkundigkeit einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (BVerwG, Beschl. v. 29.5.2001, 4 B 33/01, juris Rn. 5, unter Bezug auf Urt. v. 29.4.1977, 4 C 39.75, BVerwGE 54, 5; OVG Hamburg, Urt. v. 30.7.2003, 2 Bf 427/00, juris Rn. 41 m.w.N.).

22

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Festsetzung des Geh- und Fahrtrechts nicht vor. Dabei kann vorab festgestellt werden, dass die von der Klägerin geltend gemachte Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans ... über das Maß der baulichen Nutzung, insbesondere die Geschosszahl, schon deshalb nicht die Annahme einer Funktionslosigkeit auch der Festsetzung des Geh- und Fahrtrechts zulassen würde, weil die Funktionslosigkeit von Festsetzungen nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, 4 C 3/03, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2017, 2 Bf 61/16.Z, juris Rn. 12; VG Hamburg, Urt. v. 26.2.2016, 7 K 2758/14, n.v.) und vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, weshalb die Funktionslosigkeit der Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung hier zu einer Unwirksamkeit auch der Festsetzung des Geh- und Fahrrechts, geschweige denn des gesamten Bebauungsplans, führen sollte.

23

Die von der Klägerin vorgetragenen tatsächlichen Umstände tragen sämtlich nicht die Annahme einer Funktionslosigkeit der Festsetzung. Im Einzelnen:

24

... [wird ausgeführt] ...

25

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das öffentliche Interesse an der Baulast auch nicht infolge der Aufhebung der gesetzlichen Stellplatzpflicht für Wohnbauvorhaben durch Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO n.F. entfallen.

26

Nach der Argumentation der Klägerin wäre notwendige Voraussetzung dafür, dass das Entfallen der gesetzlichen Stellplatzpflicht zu einem Entfallen des öffentlichen Interesses am Fortbestand der streitgegenständlichen Zufahrtsbaulast führt, dass mit dem Entfallen der gesetzlichen Stellplatzpflicht das öffentliche Interesse am Fortbestand der durch die Zufahrt erschlossenen Stellplätze auf dem Flurstück ... entfallen ist. Dies ist jedoch – unabhängig davon, dass auch ein solches Entfallen der gesetzlichen Stellplatzpflicht nichts an dem bereits in den Festsetzungen des Bebauungsplanes zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse ändern würde – nicht der Fall.

27

aaa) Selbst dann, wenn man – rechtlich unzutreffend, hierzu sogleich unter bbb) – der Aufhebung der gesetzlichen Stellplatzpflicht eine Bedeutung auch für solche Vorhaben beimessen wollte, die noch unter Geltung der gesetzlichen Herstellungsverpflichtung genehmigt worden sind, würde die Bebauung des Grundstücks ... nicht vollständig in den Anwendungsbereich der neuen Regelung fallen, da diese sich auf „Wohnungen“ – im Sinne von: Wohnungsbauvorhaben, hierzu sogleich – bezieht, die Bebauung des vorgenannten Grundstücks jedoch z.T. einer gewerblichen Nutzung dient, nämlich einem ...-Betrieb.

28

bbb) Darüber hinaus – und von zentraler Bedeutung – ist insbesondere den Gesetzesmaterialien zu § 48 Abs. 1a HBauO n.F. zu entnehmen, dass es nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat, die gesetzliche Stellplatzpflicht auch mit Wirkung für bereits realisierte Vorhaben – wie die Bebauung ... einschließlich der ausgebauten Dachgeschosse –, mithin für den Bestand, aufzuheben. Mit anderen Worten ist die gesetzliche Stellplatzpflicht für Bestandsvorhaben bestehen geblieben.

29

Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der HBauO vom 28.1.2014 (HmbGVBl. S. 33) hat der Hamburgische Gesetzgeber die vormals bestehende gesetzliche Stellplatzpflicht für Wohnbauvorhaben abgeschafft. Nach Satz 1 des neu in § 48 HBauO eingefügten Absatzes 1a gilt die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abweichend von Absatz 1 nicht für Wohnungen oder Wohnheime. Nach Satz 2 der Regelung entscheiden bei Wohnungen oder Wohnheimen die Bauherrinnen und Bauherren in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen in angemessenem Umfang.

30

Obgleich der Gesetzeswortlaut den Anwendungsbereich insbesondere mit „Wohnungen“ umreißt, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass er sich damit auf Vorhaben des Wohnungsbaus bezieht. Dies gibt schon der Titel der maßgeblichen Drucksache „Aufhebung der Stellplatzpflicht für Kraftfahrzeuge bei Wohnungsbauvorhaben“ zu erkennen (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 20/9751, ebenso die nahezu durchgängige Begrifflichkeit in deren Text). Zudem ergibt sich aus der Begründung, dass es dem Gesetzgeber um die Erleichterung und Beschleunigung zukünftiger Wohnungsbauvorhaben durch den Abbau von Planungs- und Realisierungshemmnissen ging (vgl. Bü-Drs. 20/9751, insb. S. 2, li. Sp., 3. Abs.; S. 3, re. Sp., 1. Abs.; S. 4, li. Sp., 3. Abs.). Das Anliegen des Gesetzgebers war es also erkennbar nicht, bislang für Stellplätze genutzte Flächen „frei zu setzen“ für eine mögliche zukünftige Bebauung. Auch ist insgesamt nicht erkennbar, dass es ihm um Reduzierung der Zahl bestehender Stellplätze gegangen wäre. Die Gesetzesmaterialien betonen vielmehr, dass nicht davon ausgegangen wird, dass die Aufhebung der Stellplatzpflicht dazu führen wird, dass „keine Stellplätze mehr errichtet werden“, sondern davon, dass Bauherren „auch ohne rechtliche Verpflichtung zukünftig nachfrage- und bedarfsgerecht Stellplätze errichten werden“ (a.a.O., S. 2). Wohnungen mit Stellplätzen würden „als allgemeiner Standard gelten“ (ebd.). Die Herstellung von Stellplätzen sei „nach wie vor gewollt“ (ebd., vgl. auch S. 9). Im Gesetzestext wird diese Erwartung durch den Appell in § 48 Abs. 1a Satz 2 HBauO klargestellt. Auch stellt der Gesetzgeber in Aussicht, nach Aufhebung der Stellplatzpflicht zu überprüfen, ob auch ohne diese „weiterhin und dem Einzelfall entsprechend bedarfsgerecht Stellplätze gebaut werden“, und behält sich – dem zugrunde liegenden Ersuchen der Bürgerschaft „Wohnungsbau beschleunigen und günstiger gestalten: Aussetzung der Stellplatzverordnung“ entsprechend – erforderlichenfalls die Wiedereinführung einer zwingenden Herstellungsverpflichtung vor (a.a.O., S. 2). Hätte der Gesetzgeber mit der Aufhebung der Stellplatzpflicht auch auf ein Abschmelzen des vorhandenen Stellplatzbestandes gezielt, so wäre auch kaum zu verstehen, wie er – erklärtermaßen – erwarten konnte, es würden „für die bestehende verkehrliche Situation in den Wohngebieten keine gravierenden negativen Folgen durch den Wegfall der Stellplatzpflicht“ entstehen (ebd.). Bezeichnend ist schließlich, dass die Gesetzesmaterialien lediglich davon sprechen, durch die Aufhebung der Stellplatzpflicht werde die Verantwortung zum Stellplatzbau – nicht die Verantwortung zur Stellplatzerhaltung – auf die Bauherrinnen und Bauherrn übertragen (S. 4, Hervorhebung nicht im Original).

31

cc) Unter ergänzender Berücksichtigung der weiterhin wirksamen bauplanerischen Festsetzungen des Geh- und Fahrrechts sowie der Flächen für Stellplätze ergibt sich ein öffentliches Interesse an der Baulast auch aus Regelungen mehrerer bestandskräftiger Baugenehmigungen hinsichtlich der Grundstücke ...

32

aaa) Insbesondere sind für das Grundstück ... durch Baugenehmigung vom ... zwei notwendige Stellplätze und durch Baugenehmigung vom ... zwei weitere notwendige Stellplätze vorgesehen. Durch Baugenehmigung vom ... sind zudem zwei notwendige Stellplätze für das Grundstück ... vorgeschrieben, die durch Baulast vom ... auf dem Grundstück ... gesichert sind. An der fortbestehenden Erreichbarkeit dieser notwendigen Stellplätze besteht ein öffentliches Interesse, wobei diese Erreichbarkeit kraft Anordnung im Bebauungsplan über das klägerische Grundstück gewährleistet sein soll.

33

bbb) Ferner sind durch Baugenehmigung vom ... im rückwärtigen Bereich des Grundstücks ... 17 Stellplätze zugelassen. Ein öffentliches Interesse an der Erreichbarkeit – kraft planerischer Anordnung vorrangig über das klägerische Grundstück, s.o. – besteht auch für solche, zwar nicht als notwendig bestimmte, jedoch durch Baugenehmigung zugelassene und tatsächlich vorhandene Stellplätze.

34

ccc) Schließlich ergibt sich ein öffentliches Interesse am Fortbestand der Zufahrtsbaulast auch daraus, dass die Gewährleistung der Zufahrtsmöglichkeit der Klägerin unter Nr. 1 des 2. Ergänzungsbescheids vom ... zum Baugenehmigungsbescheid vom ... auferlegt worden ist. Mit anderen Worten sichert die Baulast auch eine Verpflichtung der Klägerin aus der ihr eigenes Grundstück betreffenden Baugenehmigung.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 29/05/2017 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. Februar 2016 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsver
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.