Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 13. Okt. 2016 - 15 E 2861/16
Gericht
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu gestatten, umgehend zum Zwecke der Eheschließung in Hamburg nach Deutschland einzureisen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich im Eilverfahren gegen seine mittlerweile vollzogene Abschiebung und begehrt, sofort zum Zweck der Eheschließung nach Deutschland zurückkehren zu dürfen.
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Der Antragsteller wurde am 5. Juli im Kosovo geboren und ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist mit der am 14. April geborenen österreichischen Staatsangehörigen Frau x verlobt, die in Hamburg lebt.
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Am 1. August 2015 reiste er ohne Visum, aber mit gültigem Nationalpass, in das Bundesgebiet ein und zog zu seiner Verlobten.
- 4
Nachdem sich die Verlobten bereits im August beim zuständigen Standesbeamten nach den Formalien einer Eheschließung erkundigt hatten, meldeten beide am 9. Dezember 2015 die Eheschließung beim Standesamt E. an. Der Antragsteller erhielt darüber eine Bescheinigung, die auswies, dass der Bearbeitungsstand die Urkundenüberprüfung durch die deutsche Botschaft sei. Ein Termin zur Eheschließung sei noch nicht bestimmt.
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Mit Formularantrag vom 4. Februar 2016 begehrte der Antragsteller persönlich die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Er macht dazu geltend, bei seiner Vorsprache auch einen anwaltlichen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2016 vorgelegt zu haben, mit dem zum Zweck der Eheschließung eine Duldung beziehungsweise eine Grenzübertrittsbescheinigung begehrt wird. Dieses Schreiben befindet sich nicht in der Sachakte.
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Im Rahmen einer Anhörung am 22. Februar 2016 erklärte der Antragsteller, dass er in Deutschland seine Verlobte heiraten und sich deshalb hier aufhalten wolle.
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Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 wurde der Antragsteller unter Abschiebungsandrohung aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 17. März 2016 zu verlassen. Dem Antragsteller wurde eine hierauf datierte Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt.
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Mit weiterer Verfügung vom 23. Februar 2016 wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setze voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Das sei hier nicht der Fall. Es gebe auch keinen Grund, vom Visumverfahren abzusehen, da den Verlobten eine vorübergehende Trennung zumutbar sei. Außerdem sei die Eheschließung nicht belegt worden. Sie stehe deshalb nicht unmittelbar bevor. Ebenfalls seien keine Gründe für eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis ersichtlich.
- 9
Am 21. März 2016 fragte die Antragsgegnerin beim zuständigen Standesbeamten per E-Mail nach dem Stand des Eheschließungsverfahrens. Dieser teilte mit, dass die Eheschließung angemeldet sei. Derzeit würden die eingereichten Unterlagen von einem beauftragten Anwalt der deutschen Botschaft vor Ort überprüft. Nach Abschluss des dortigen Verfahrens erhalte er einen Prüfbericht. Auf dieser Grundlage würde er noch die notwendige Befreiung beim Hanseatischen Oberlandesgericht beantragen. Eine anschließende telefonische Nachfrage beim Standesbeamten ergab, dass die Überprüfung rund 4 Monate dauere, so dass der Bericht der Botschaft im Laufe des Aprils 2016 erwartet werde. Danach gingen die Unterlagen an das Oberlandesgericht. Am 22. März 2016 vermerkte die Antragsgegnerin, dass ihrer Ansicht nach die Eheschließung nicht unmittelbar bevorstehe. Es solle deshalb die Ausreisepflicht des Antragstellers durchgesetzt werden, ohne dass ihm dieses vorher angekündigt werde.
- 10
Spätestens am 21. März 2016 (nach eigenen Angaben bereits mit Schreiben vom 3. März 2016) legte der nun anwaltlich vertretene Antragsteller mit Schreiben vom selben Tage gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis Widerspruch ein und beantragte, ihm zum Zweck der Eheschließung eine Duldung auszustellen: Er habe doch gar keine Aufenthaltserlaubnis, sondern eine Duldung beantragt. Mit der Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt stehe die Eheschließung unmittelbar bevor, denn die Verlobten hätten sämtliche erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Der Eheschließung stehe lediglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses entgegen, auf deren Dauer er keinen Einfluss habe. Er habe damit einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung unmittelbar aus Art. 6 GG. Sofern nicht bis zum 23. März 2016 die Duldung erteilt worden sei, werde ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht gestellt werden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 7. April 2016, zugestellt per Fax am gleichen Tag, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch bestandskräftig aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
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Über den Duldungsantrag wurde nicht entschieden.
- 13
Mit einem bereits am 2. Mai 2016 verfassten Bescheid, der dem Antragsteller persönlich erst im Zusammenhang mit der Abschiebung ausgehändigt werden sollte, teilte die Antragsgegnerin mit, dass vorgesehen sei, ihn abzuschieben. Das im Falle der Abschiebung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbot werde nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG auf 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Abschiebung befristet: Diese Frist sei hier verhältnismäßig und könne gegebenenfalls verkürzt werden, wenn die Abschiebungskosten erstattet worden seien und besondere Umstände eine Verkürzung erforderten. Eine Kopie der Verfügung sollte gleichzeitig dem Antragstellervertreter per Fax zugehen.
- 14
Der Antragsteller reiste nicht aus, sondern betrieb das Eheschließungsverfahren weiter. Der zuständige Standesbeamte teilte den Verlobten per E-Mail vom 6. Mai 2016 mit, dass ihm die nötigen Urkunden von der Botschaft noch nicht aus dem Kosovo übermittelt worden seien. Durch weitere E-Mail vom 22. Juni 2016 teilte das Standesamt mit, dass die Botschaft nunmehr mitgeteilt habe, dass das Verfahren jetzt abgeschlossen werden könne, es aber noch etwas dauern werde, bis die Dokumente beim Standesamt eintreffen würden. Leider sei inzwischen das Ehefähigkeitszeugnis der Verlobten des Antragstellers abgelaufen. Gefragt wurde, ob sie die Möglichkeit habe, sich ein neues ausstellen zu lassen. Dieses könne auch durch das Standesamt beantragt werden. Am 30. Juni 2016 traf das neue Ehefähigkeitszeugnis der Verlobten des Antragstellers beim Standesamt ein.
- 15
Nachdem sich die Vorbereitung der Abschiebung des Antragstellers mehrfach verzögert hatte, erteilte die Leiterin der Abteilung für Angelegenheiten des Einwohner-Zentralamtes Frau ... mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nach § 25 HmbVwVG die Erlaubnis, die Vollstreckung der Abholung des Antragstellers am 28. Juni 2016 in der Nachtzeit vorzunehmen. Die Vollstreckungsmaßnahme in der Nachtzeit sei erforderlich, da die betroffene Person am 28. Juni 2016 gegen 3:00 Uhr aus der Wohnung abgeholt und um 8:00 Uhr der Bundespolizei am Flughafen Hamburg zur Durchführung der Rückführung überstellt werden solle. Hierauf wurde der hiervon überraschte Antragsteller am 28. Juni 2016 nachts in der Wohnung seiner Verlobten abgeholt und zum Zweck der Abschiebung zum Flughafen Hamburg transportiert. Ausweislich des Kurzberichts der u.a. für die Abholung des Antragstellers zuständigen Beamten endete deren Dienst am 28. Juni 2016 um 4:00 Uhr. Ausweislich des nur von den Bediensteten der Antragsgegnerin unterzeichneten Empfangsbekenntnisses wurde um 5:03 Uhr versucht, dem Antragsteller persönlich den Bescheid über die Befristung der Wirkung der Abschiebung auszuhändigen. Er habe jedoch die Annahme des Schriftstücks verweigert. Dieses blieb ausweislich des Empfangsbekenntnisses „in Hamburg“ zurück.
- 16
An diesem 28. Juni 2016 um kurz vor 9:00 Uhr morgens hat der Antragsteller per Fax bei Gericht beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Aufenthalt bis zur Eheschließung zu dulden: Er habe einen Anspruch auf Duldung zum Zweck der kurz bevorstehenden Eheschließung. Der Standesbeamte habe telefonisch mitgeteilt, dass die Unterlagen über das Auswärtige Amt in Berlin an das Standesamt in Hamburg weitergereicht würden. Nach Eingang der Unterlagen könne die Eheschließung sofort terminiert werden. Sofern das Ehefähigkeitszeugnis der Verlobten inzwischen abgelaufen sei, werde die Aktualisierung durch das Standesamt veranlasst werden. Eine Eheschließung stehe unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststehe oder jedenfalls verbindlich bestimmbar sei. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt, dass der Schutz vor Abschiebung wegen einer bevorstehenden Eheschließung nicht deshalb versagt werden könne, weil den Termin der Eheschließung noch nicht bestimmt sei, wenn die Verlobten alles Erforderliche getan hätten, um die Voraussetzungen der Eheschließung herbeizuführen. Dies sei hier der Fall, weil lediglich die durch die deutsche Auslandsvertretung überprüften Unterlagen fehlten, die jedoch jetzt auf dem Weg zum Standesamt seien. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn die deutsche Botschaft das Verfahren derart verzögere. Mit der Eheschließung werde er, abgeleitet von seiner Ehefrau, die Unionsbürgerin sei, ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht erhalten, so dass ihm eine – rein deklaratorische – Aufenthaltskarte auszustellen sei, die eine Arbeitsgenehmigung beinhalte. Einer Aufenthaltserlaubnis bedürfe er nicht. Die Sache sei sehr eilbedürftig, weil die Antragsgegnerin ihn um Mitternacht zuhause abgeholt und zum Flughafen gebracht habe. Die Abschiebung solle um die Mittagszeit erfolgen.
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Gegen 12:00 Uhr erreichte der Antrag die zuständige Kammer. Hiernach erfolgte telefonische Recherchen bei der Antragsgegnerin ergaben, dass das Flugzeug, mit dem der Antragsteller abgeschoben werden sollte, beim Boarding sei, weil der Charterflug um 13:00 Uhr starten solle. Vor diesem Hintergrund sah die Kammer davon ab, in Form einer Zwischenverfügung förmlich über einen Abschiebestopp zu entscheiden, zumal ein Anordnungsanspruch nicht auf der Hand liege.
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Einen Tag nach der Abschiebung, am 29. Juni 2016, trafen die dort von der deutschen Botschaft nicht beanstandeten Urkunden aus Priština beim Standesamt ein. Da der zuständige Standesbeamte Urlaub hatte, übersandte er die Unterlagen erst am 28. Juli 2016 an das Hanseatische Oberlandesgericht zum Zweck der Befreiung des Antragstellers von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Diese Befreiung wurde am 5. August 2016 erteilt. Hierauf teilte der Standesbeamte dem Antragsteller mit, dass die Eheschließung nun vorgenommen werden könne.
- 19
Bereits mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 beantragt der Antragsteller, die Antragsgegnerin nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Wege der Folgenbeseitigung zu erlauben, nach Deutschland zurückzukehren, und die Sperrwirkung der vollzogenen Abschiebung zu löschen: Das Verwaltungsgericht habe vor seiner Abschiebung keinen effektiven Rechtsschutz gewährt. Seine Abschiebung sei jedoch offensichtlich rechtswidrig gewesen und durch den Vollzug drohe ihm ein schwerer und nicht ohne weiteres gutzumachender Nachteil, da seine Eheschließung im Bundesgebiet vereitelt werde und gegebenenfalls eine Einreisesperre drohe. Seine Abschiebung sei bereits rechtswidrig, weil ihr keine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG vorausgegangen sei. Diese nationale Vorschrift stehe im Übrigen nicht in Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der ein anderes Konzept zu Grunde liege und deren Umsetzungsfrist am 24. Dezember 2010 abgelaufen sei. Hiernach sei das Einreiseverbot stets mit einer bestimmten zeitlich begrenzten Geltungsdauer auszusprechen, die in Anbetracht der Umstände des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen sei. § 11 Abs. 2 AufenthG sei deshalb unionsrechtkonform dahingehend anzuwenden, dass die Befristungsentscheidung spätestens einen Tag vor dem Vollzug der Abschiebung getroffen und bekannt gegeben werden müsse. Die deshalb rechtswidrige Abschiebung könne daher auch nicht die gesetzliche Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 AufenthG auslösen. Ferner sei die Abschiebung rechtswidrig gewesen, weil er im Hinblick auf die nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts unmittelbar bevorstehende Eheschließung einen Anspruch auf Duldung gehabt habe. Die Eheschließung sei angemeldet gewesen, das Überprüfungsverfahren sei zum Zeitpunkt der Abschiebung bereits erfolgreich abgeschlossen gewesen und lediglich das Oberlandesgericht habe über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses entscheiden müssen. Eine ihm deshalb zustehende Duldung habe er bereits mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 und dann nochmals zusammen mit dem Widerspruch gegen die Verfügung vom 22. Februar 2016 beantragt. Die Antragsgegnerin habe ihm im Folgenden keine Duldungsbescheinigung ausgestellt und den Duldungsantrag auch nicht beschieden. Sie habe ihn anlässlich mehrerer Vorsprachen weggeschickt, ohne ihm ein Papier auszustellen. Schließlich sei die Abschiebung ohne Ankündigung unverhältnismäßig, weil sie jeglichen Rechtsschutz vereitelt habe. Er habe vor der Abschiebung mit einer förmlichen Entscheidung über seinen Duldungsantrag rechnen dürfen. Jedenfalls habe die Antragsgegnerin ihn bis zur Abschiebung tatsächlich geduldet, da das AufenthG grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers lasse. Schon dann, wenn sich herausstelle, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden könne, sei eine Duldung zu erteilen. Er habe deshalb einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung jedenfalls für den Zeitraum gehabt, den seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich gewesen sei. Auch § 58 Abs. 1 S. 8 AufenthG, der vorsehe, dass die Behörde den genauen Termin der Abschiebung nicht mehr bekannt geben dürfe, solle nicht die Gewährung effektiven Rechtsschutzes vereiteln, so dass die Behörde nicht daran gehindert sei, einen Antrag auf Duldung rechtzeitig abzulehnen und die Entscheidung über die Befristung für den Fall der Abschiebung rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er habe deshalb Anspruch darauf, im Wege der Folgenbeseitigung wieder nach Deutschland gebracht zu werden bzw. die Erlaubnis zu erhalten, zum Zweck der Eheschließung wieder einreisen zu dürfen.
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Die Antragsgegnerin tritt dem Begehren entgegen: Die Sache sei erledigt. Für die Gewährung einer Betretenserlaubnis im Eilverfahren lägen keine ausreichenden Gründe vor.
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Am 3. August 2016 legte der Antragstellervertreter für den Antragsteller Widerspruch gegen die Befristungsentscheidung vom 2. Mai 2016 ein. Er bitte um Übersendung jener Verfügung und beantrage vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Außerdem wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit der Abschiebung vom 28. Juni 2016 festzustellen und die Sperrwirkungen in den Registern zu löschen. Ferner beantragte er, dem Antragsteller eine Betretenserlaubnis zu erteilen und ihm die Einreise zu ermöglichen: Die Abschiebung sei rechtswidrig, weil ihr keine Befristungsentscheidung vorangegangen sei, der Antragsteller einen Anspruch auf Duldung gehabt habe und die überfallartige Abschiebung jede Möglichkeit vereitelt hätte, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Sie sei daher unverhältnismäßig. Der Versuch, ihm den Befristungsbescheid persönlich zuzustellen, sei wegen der Annahmeverweigerung gescheitert. Auch seinem Bevollmächtigten sei keine Kopie zugeleitet worden.
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Mit Schreiben vom 26. August 2016 hat das Gericht den Beteiligten unter Erläuterung seiner vorläufigen Sicht der Sach- Rechtslage eine vergleichsweise Einigung vorgeschlagen.
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Während sich der Antragsteller damit einverstanden erklärt hat, hat die Antragsgegnerin eine gütliche Einigung abgelehnt: Der Antragsteller sei spätestens im August 2015 illegal eingereist und halte sich seither illegal in Deutschland auf. Bereits aus dem Visumverstoß habe sich seine vollziehbare Ausreisepflicht ergeben. Nach Ablauf der Ausreisefrist habe sie den Antragstellervertreter mit Schreiben vom 22. März 2016 hierauf hingewiesen und zeitgleich den Vollzugsauftrag erteilt. Den Abschiebungstermin dürfe sie nicht mehr mitteilen. Auch habe sie nicht die Verpflichtung gehabt, zunächst über den schriftlichen Duldungsantrag des Antragstellervertreters schriftlich zu entscheiden. Es genüge auch keineswegs, wenn sich der Ausländer über seinen Bevollmächtigten bei der Behörde melde. Er sei vielmehr verpflichtet, seinen Duldungsantrag persönlich zu stellen. Der Antragsteller habe sich seit seiner letzten Vorsprache vom 22. Februar 2016 nicht wieder gemeldet. Die Befristungsentscheidung sei in der Wohnung bei Abholung des Antragstellers zurückgelassen worden. Da § 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG festlege, dass die Befristung spätestens bei der Abschiebung vorgenommen werden könne, dürfe die Aushändigung des Befristungsbescheids auch noch während der Abschiebung erfolgen. Die Erlaubnis der Leiterin der Ausländerbehörde vom 20. Juni 2016 habe nicht nur die Vollstreckung der Abholung zur Nachtzeit, sondern als Teil der Vollstreckungsmaßnahmen auch die Aushändigung der Befristungsentscheidung umfasst. Zwar habe der Antragsteller die Unterschrift verweigert. Dies sei aber unschädlich. Jedenfalls habe er formell Kenntnis von der Befristung und hätte sogleich gegenüber dem aushändigenden Beamten Widerspruch einlegen können. Dieser entfalte ohnehin keine aufschiebende Wirkung. Es habe zum damaligen Zeitpunkt auch noch keine wirksame Vollmacht des Prozessbevollmächtigten gegeben, so dass es korrekt gewesen sei, dem Antragsteller selbst die Befristungsentscheidung auszuhändigen. Außerdem widerspreche sie, die Antragsgegnerin, der Umstellung des Antrags von einer Duldung auf Folgenbeseitigung. Hierbei handele es sich um einen anderen Streitgegenstand. Insoweit müsse auch ein gesondertes Vorverfahren durchgeführt werden. Der Umstellung des Antrags werde daher entschieden widersprochen. Das ursprüngliche Begehren habe sich mit der Aufenthaltsbeendigung erledigt. Sie sei auch nicht bereit, dem Antragsteller kurzfristig eine Betretenserlaubnis zu geben, da zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen und zum anderen aus seinem Verhalten geschlossen werden müsse, dass er die Einreise zum unerlaubten Daueraufenthalt nutzen werde. Die Eheschließung müsse nicht notwendigerweise im Bundesgebiet erfolgen. Der Antragsteller könne auch in seinem Heimatland oder im Heimatland seiner Verlobten heiraten. Nach erfolgter Eheschließung könne dann ein Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist gestellt werden.
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Der Antragstellervertreter macht hierauf ergänzend geltend, eine anwaltliche Vollmacht sei bereits zusammen mit einem von ihm verfassten schriftlichen Antrag auf Duldung vom Antragsteller persönlich am 4. Februar 2016 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden. Auch treffe es nicht zu, dass die Befristungsentscheidung während der Abschiebung in der Wohnung des Antragstellers zurückgelassen worden sei. Insoweit versichere dessen Verlobte, die bei seiner Abholung gegenwärtig gewesen sei, an Eides statt, dass damals nichts in der Wohnung zurückgelassen worden sei.
II.
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Die Umstellung des Antragsbegehrens von einer auf vorläufige Duldung gerichteten einstweiligen Anordnung auf eine auf Rückholung des Antragstellers aus dem Kosovo gerichteten einstweiligen Anordnung begegnet keinen Bedenken. Nach § 91 Abs. 1 VwGO analog ist die Änderung des Antragsgegenstandes bereits dann zulässig, wenn das Gericht diese Änderung für sachdienlich hält. Aufgrund des Umstandes, dass sich der auf Duldung gerichtete Antrag durch die Abschiebung des Antragstellers erledigt hatte, ist es sachdienlich, nunmehr das Verfahren mit dem Ziel der Rückholung des Antragstellers fortzuführen. In ihren Rechtsschutzinteressen wird die Antragsgegnerin hierdurch nicht beeinträchtigt, schon weil jederzeit ein entsprechendes neues Eilverfahren bei Gericht hätte anhängig gemacht werden können. Soweit sie auf die Durchführung eines weiteren Vorverfahrens verweist, ist dies für eine gerichtliche Eilentscheidung irrelevant, da diese auch schon vor der Durchführung eines möglicherweise nötigen Vorverfahrens getroffen werden kann.
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Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm im Wege der Folgenbeseitigung zu erlauben, nach Deutschland zurückzukehren und die Sperrwirkung der vollzogenen Abschiebung zu löschen, ist auch zulässig.
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Ihm steht insbesondere nicht der nach § 123 Abs. 5 VwGO vorrangige Folgenbeseitigungsanspruch nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO entgegen, weil zuvor lediglich eine Duldung des Antragstellers im Streit war.
III.
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Der Antrag führt auch in der Sache zum Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierfür ist erforderlich, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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1. Ein Anordnungsgrund ist festzustellen, da der Antragsteller, ab Anfang August 2016 gerechnet, nur 6 Monate Zeit hat, mit den jetzt in Hamburg vorliegenden Dokumenten hier die Ehe zu schließen. Angesichts der Überlastung der deutschen Botschaft im Kosovo erscheint es als ausgeschlossen, dass er in diesem Zeitraum noch ein Visum zur Einreise zum Zwecke der Eheschließung erhalten kann. Ohne die einstweilige Anordnung würde deshalb eine zeitnahe Eheschließung in Hamburg vereitelt werden. Ohne die streitbefangene Abschiebung hätte diese bereits stattgefunden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Eheschließung des Antragstellers stattdessen nunmehr im Kosovo oder in Österreich in kurzer Zeit möglich wäre. In Österreich dürften sich erneut ähnliche Probleme stellen wie in Deutschland, da dort der Antragsteller ebenfalls ein Einreisevisum benötigt und die zur Eheschließung erforderlichen Papiere nochmals beschafft werden müssten. Im Falle einer Heirat im Kosovo könnte die Verlobte des Antragstellers zwar visumfrei einreisen, müsste aber ihrerseits als Ausländerin eine Reihe von Dokumenten vorlegen. Zudem ist es nach den aus dem Internet zugänglichen Informationen der deutschen Botschaft in Priština möglich, dass das zuständige Standesamt auf die Vorlage spezieller Unterlagen besteht, weshalb dies vorab geklärt werden muss. Da die Verlobten bereits seit mehr als einem Jahr versuchen, miteinander die Ehe zu schließen, erscheint ein längeres weiteres Zuwarten vor dem Hintergrund des Schutzes der Ehe als nicht zumutbar.
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2. Auch liegt nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung ein Anordnungsanspruch vor.
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Dieser muss mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben sein, da die Verpflichtung zur Rückholung eines Ausländers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bereits eine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt. Einem solchen Antrag kann deshalb nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, insbesondere zur Verwirklichung von Grundrechten, unabweisbar ist, d. h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 4; Sächs. OVG, Beschluss vom 14.12.2011, 3 B 244/11, juris Rn. 5).
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Streitgegenstand dieses Eilverfahrens ist der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch auf sofortige „Rückholung“ aus dem Kosovo durch Gewährung der Erlaubnis, umgehend zum Zweck der Eheschließung wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen. Ein solcher im Gesetz nicht ausdrücklich normierter, sondern gewohnheitsrechtlich begründeter Folgenbeseitigungsanspruch setzt generell voraus, dass durch einen hoheitlichen Eingriff – hier die Abschiebungsmaßnahme – ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt worden und dadurch für diesen ein andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist (vgl. mit weiteren Nachweisen OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2014, 18 B 104/14, juris Rn. 6 ff.; VG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 24 K 14.15, juris Rn. 71 ff.). Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft mithin nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsaktes an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustandes. Ein Anordnungsanspruch setzt deshalb voraus, dass nicht nur die Abschiebung rechtswidrig erfolgt ist, sondern dass der Abgeschobene – wäre die Abschiebung nicht erfolgt – einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest auf weitere Duldung gehabt hätte. Dies ist hier beides anzunehmen.
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a. Die am 28. Juni 2016 vollzogene Abschiebung des Antragstellers litt voraussichtlich an durchgreifenden formalen Mängeln.
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Nach vorläufiger Prüfung fehlte es bereits an der nach neuem nationalen Recht (§ 11 Abs. 2 S. 4 AufenthG) spätestens bei der Abschiebung gebotenen Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung. Die vom Antragstellervertreter angesprochene Frage, ob die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG aus Rechtsschutzgründen nicht sogar einen größeren zeitlichen Abstand zwischen der Bekanntgabe der Befristungsentscheidung und der Durchführung der Abschiebung verlangt, stellt sich deshalb vermutlich nicht.
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Unzweifelhaft wurde die Befristungsentscheidung – ein eigenständiger Verwaltungsakt (grundlegend BVerwG, Urteil vom 10.7.2012, 1 C 19/11, BVerwGE 143, 277 ff., juris Rn. 30 ff.) – nicht bereits der bestandskräftig gewordenen Abschiebungsandrohung im Bescheid vom 22. Februar 2016 beigefügt.
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Nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung wurde die Befristungsentscheidung dem Antragsteller auch später nicht bekannt gegeben (§ 41 HmbVwVfG) und ist damit nicht wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 S. 1 HmbVwVfG).
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Die hier versuchte Bekanntgabe durch Zustellung in Form der persönlichen Übergabe ist nicht wirksam erfolgt. Sofern eine Bekanntgabe mittels Zustellung erfolgen soll, gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsrechts (§ 41 Abs. 5 HmbVwVfG). Ausweislich des in der Sachakte enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde versucht, dem Antragsteller die bisher zurückgehaltene Befristungsentscheidung vom 2. Mai 2016 bei seiner Abschiebung am 28. Juni 2016 persönlich zu übergeben. Dies ist eine gemäß § 1 Abs. 1 HmbVwZG in Verbindung mit § 5 VwZG grundsätzlich mögliche Zustellungsmethode.
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Insoweit gilt aber die Besonderheit, dass nach § 5 Abs. 3 VwZG zur Nachtzeit, das heißt zwischen 21:00 und 6:00 Uhr, eine solche Zustellung im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters erfolgen darf. Diese Erlaubnis ist zudem bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet wurden, ist nur wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
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Hier wurde ausweislich des Empfangsbekenntnisses um 5:03 Uhr versucht, dem Antragsteller den Bescheid zu übergeben. Eine Erlaubnis der Behördenleiterin, zur Nachtzeit zuzustellen, ist nicht ersichtlich. Zwar hat die Behördenleiterin am 20. Juni 2016 nach § 25 HmbVwVG die Erlaubnis erteilt, die Vollstreckung durch Abholung des Antragstellers am 28. Juni 2016 in der Nachtzeit vorzunehmen. Dies umfasst jedoch nicht auch die Zustellung der Befristungsentscheidung zur Nachtzeit. Diese ist in der Verfügung der Behördenleiterin nicht ausdrücklich erwähnt. Diese Zustellung ist auch nicht zwingender Bestandteil einer Abschiebung. Vielmehr kann die Befristungsentscheidung zu jeder Zeit vor der Abschiebung zugestellt werden. Wenn sie erst mit einer Abschiebung zur Nachtzeit zugestellt werden kann, weil dies zuvor noch nicht geschehen ist, muss die Behördenleiterin auch hierfür eine Erlaubnis erteilen. Im Übrigen wäre die Zustellung selbst dann nicht ohne Formfehler erfolgt, wenn die Erlaubnis der Behördenleiterin vorgelegen hätte. Denn nach § 5 Abs. 3 S. 3 VwZG ist diese Erlaubnis bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Dafür, dass dieses erfolgt wäre, ist in der Sachakte nichts ersichtlich und auch die Antragsgegnerin macht dies nicht geltend.
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Der Antragsteller hat damit die Annahme berechtigt verweigert, so dass eine wirksame Zustellung an ihn nicht erfolgt ist. Zwar hätte nach § 7 Abs. 1 S. 1 VwZG der Bescheid auch an den Antragstellervertreter zugestellt werden können. Dessen Vertretungsbefugnis ist hier nicht zu bezweifeln. Insbesondere kommt es dafür nicht auf die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht an, denn nach § 14 Abs. 1 S. 3 HmbVwVfG ist eine solche lediglich auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. Diese Zustellung war zwar beabsichtigt, wurde aber dann vergessen.
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Im Übrigen litte die Zustellung voraussichtlich sogar dann an einem Mangel, wenn sie nicht zur Nachtzeit erfolgt bzw. wenn sie für diesen Zeitraum erlaubt gewesen wäre. Denn nach § 5 Abs. 2 S. 1 VwZG in Verbindung mit § 179 ZPO hätte bei einer – für diesen Fall unberechtigten – Annahmeverweigerung das Schriftstück in der Wohnung des Antragstellers zurückgelassen werden müssen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Denn der Zustellungsversuch kann sich erst nach Verlassen der Wohnung ereignet haben, da die Beamten, die den Antragsteller aus der Wohnung abgeholt haben, bereits um 4:00 Uhr nachts ihren Dienst beendet hatten, der Zustellungsversuch aber erst gut eine Stunde später erfolgte. Deshalb heißt es in dem Empfangsbekenntnis auch lediglich, dass das Dokument in „Hamburg“ zurückblieb, aber nicht in der Wohnung des Antragstellers. Auch dies macht eine Zustellung unwirksam, da dem Zustellungsadressaten auf diese Weise die Möglichkeit genommen wird, die Annahmeverweigerung nochmals zu überdenken und Kenntnis vom Inhalt des Schriftstücks zu nehmen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 8.2.2007, 6 L 15/06, juris Rn. 12).
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Nicht anzunehmen ist, dass entgegen der gesetzlichen Regelung (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Deutscher Bundestag, Drucksache 18/4097, S. 35 f.) eine nachträgliche Bekanntgabe der Befristung den Mangel noch zu heilen vermöchte.
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Auf das im gerichtlichen Hinweisschreiben vom 26. August 2016 angesprochene Problem, dass auch der bis zur Abschiebung unbeschieden gebliebene qualifizierte Duldungsantrag der Abschiebung entgegengestanden haben könnte, muss damit nicht mehr eingegangen werden.
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b. Zum Zeitpunkt seiner Abschiebung dürfte der Antragsteller nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung bereits objektiv gesehen einen Anspruch auf Duldung gehabt haben.
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Zweifelsfrei war die Duldung substantiiert und mit ausreichender Begründung im Februar 2016 durch Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten bei der Antragsgegnerin beantragt worden. Aus dem AufenthG ist nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Duldung zum Zwecke der Eheschließung nur persönlich und nicht durch Anwaltsschriftsatz beantragt werden kann.
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Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen der bevorstehenden Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen oder einem hier Freizügigkeit genießenden EU-Bürger und eine daraus resultierende Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG wegen der aus Art. 6 GG geschützten Eheschließungsfreiheit(m.w.N. BVerfG, Beschluss vom 4.5.1971, 1 BvR 636/68, BVerfGE 31, 58 ff., juris Rn. 29) setzt voraus, dass die Eheschließung im Bundesgebiet „unmittelbar bevorsteht“. Dies ist anzunehmen, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist. Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits so weit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die vor dem Standesbeamten geforderte Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Bs 28/07, juris Rn. 8, und Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 10).
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Jedenfalls nach der Mitteilung nach § 13 Abs. 4 S. 1 PStG, dass die Eheschließung vorgenommen werden könne, liegen deshalb die Duldungsvoraussetzungen vor(OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 12). Dies schließt einen Duldungsanspruch in einem früheren Stadium jedoch nicht aus. Ein vorübergehendes Abschiebungsverbot wegen einer geplanten Eheschließung kann auch dann angenommen werden, wenn das Prüfungsverfahren aus Gründen nicht voranschreitet, die nicht auf eine Sachprüfung der Personenstandsbehörden zurückzuführen sind und ausschließlich in die Verantwortungssphäre des Standesamtes, des Oberlandesgerichtes oder einer anderen für die Eheschließung relevanten Stelle fallen (vgl. OVG Hamburg a.a.O.).
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Hiernach hat das Eheschließungsverfahren des Antragstellers zum Zeitpunkt der Abschiebung voraussichtlich schon einen Stand gehabt, der einen Anspruch auf Duldung begründet hätte. Der Antragsteller und seine Verlobte hatten die für die Eheschließung und insbesondere auch für die Befreiung des Antragstellers von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Urkunden vollständig beim Standesamt eingereicht. Lediglich die Prüfung durch die deutsche Botschaft in Priština hatte sich durch deren Überlastung um mehr als 2 Monate gegenüber der Prognose des Standesbeamten verzögert. Zum Zeitpunkt der Abschiebung waren die Urkunden aber bereits von der Botschaft ohne Beanstandung geprüft worden, die elektronische Nachricht darüber lag auch bereits dem Standesbeamten vor, lediglich die Original-Dokumente waren noch nicht in Hamburg angekommen, sondern trafen erst am Folgetag beim hiesigen Standesamt ein.
- 50
Es fehlte damit zum Zeitpunkt der Abschiebung für den Antragsteller nur noch die Erteilung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch das Oberlandesgericht (offen bislang dazu OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 13). Diese dauert oft nur wenige Tage, und nach der positiven Prüfung der vorgelegten Urkunden durch eine deutsche Botschaft war mit Verzögerungen nicht zu rechnen. Auch hier hat das Oberlandesgericht nur gut eine Woche für die Befreiung gebraucht. Dass mittlerweile auch die Verlobte des Antragstellers ein neues österreichisches Ehefähigkeitszeugnis brauchte, da das alte aufgrund der langen Dauer des Prüfungsverfahrens in Priština abgelaufen war, bedeutete keine weitere Verzögerung, da dieses schnell beschafft werden konnte und bereits einen Tag nach den Original-Dokumenten des Antragstellers beim Standesamt einging.
- 51
Angesichts der Zeitspanne von knapp einem halben Jahr, die derzeit die Prüfung der für eine Eheschließung eines kosovarischen Staatsangehörigen in Deutschland erforderlichen vollständigen Dokumente durch die deutsche Botschaft in Priština dauert und die der heiratswillige Ausländer nicht verkürzen kann, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Ausländer nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung für die dann noch benötigte kurze Zeit bis zur Freigabe der Eheschließung durch den Standesbeamten nach § 13 Abs. 4 S. 1 PStG nicht geduldet würde. Die bislang durch verschiedene Stellen aufwändig vorbereitete Eheschließung in Deutschland würde durch eine Abschiebung praktisch bis auf weiteres verhindert, da eine legale Wiedereinreise aus dem Kosovo innerhalb der 6-Monats-Frist des § 13 Abs. 4 S. 3 PStG nicht in Betracht zu ziehen ist. Zwar trifft es in den Fällen einer Duldung zum Zweck der Eheschließung regelmäßig zu, dass der heiratswillige Ausländer in vorwerfbarer Weise illegal eingereist ist, sich jedenfalls aber ohne Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält. Dieser Rechtsverstoß kann jedoch mit Mitteln des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts ausreichend geahndet werden. Die einwanderungspolitischen Belange, die hier allein die Abschiebung des Antragstellers rechtfertigen könnten, haben dermaßen kurz vor der möglichen Eheschließung hinter dem Schutz der Eheschließungsfreiheit zurückzutreten.
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Für die Antragsgegnerin kam der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Abschiebung die Eheschließung kurz bevorstand und der Antragsteller in den Duldungsanspruch „hineingewachsen“ war, auch nicht unerwartet. Auf den Duldungsantrag des Antragstellers hin hatte die Antragsgegnerin zuletzt am 21. März 2016 beim zuständigen Standesbeamten nach dem Stand des Eheschließungsverfahrens gefragt. Sie hatte damals erfahren, dass die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen aktuell in Priština geprüft würden. Der Standesbeamte meinte, der Bericht der Botschaft werde im Laufe des April 2016 erwartet. Danach gingen die Unterlagen an das Oberlandesgericht. Nach dieser Auskunft war bei regulärem Verlauf zu erwarten, dass vielleicht schon Ende April, jedenfalls aber im Mai 2016 der Standesbeamte dem Antragsteller nach § 13 Abs. 4 S. 1 PStG mitteilen würde, dass die Eheschließung jetzt binnen der nächsten 6 Monate vorgenommen werden könne. Ab dieser Mitteilung hätte nach der Rechtsprechung unzweifelhaft ein Anspruch auf Duldung bestanden (OVG Hamburg, Beschluss vom 9.2.2010, 3 Bs 238/09, juris Rn. 12). Aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller inzwischen nicht gemeldet hatte, konnte lediglich geschlossen werden, dass er noch nicht geheiratet hatte. Da die Anspruchsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familienzusammenführung oder für eine Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 FreizügG/EU noch nicht vorlagen, konnte er noch keine ehebezogenen Aufenthaltsrechte beantragen.
- 53
Keinen Zweifeln unterliegt auch, dass der Antragsteller, wäre er jetzt in Deutschland, im Hinblick auf die hier noch 3 1/2 Monate lang mögliche Eheschließung zu dulden wäre. Seit dem 5. August 2016 können der Antragsteller und seine Verlobte in Hamburg über einen Zeitraum von 6 Monaten nach Vergabe eines Termins heiraten.
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Aufgrund ihrer formellen Mängel hat die Abschiebung des Antragstellers kein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet, das einer Wiedereinreise entgegenstehen könnte. Die in der mittlerweile wohl dem Antragstellervertreter wirksam bekannt gegebene Befristungsentscheidung vom 2. Mai 2016 verfügte Sperrfrist von 2 Jahren hat damit keine rechtliche Bedeutung erlangt, da sie eine rechtmäßige Abschiebung voraussetzt.
IV.
- 55
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 56
Der Streitwert beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. Insoweit ist der in der Hauptsache für eine Duldung maßgebliche Streitwert von 2.500 € zugrunde zu legen, der hier angesichts des Eilverfahrens nicht halbiert wird, weil die Eilsache die Hauptsache praktisch vorwegnimmt.
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(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.
(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.
(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer
- 1.
unerlaubt eingereist ist, - 2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder - 3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer
- 1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, - 2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist, - 3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist, - 4.
mittellos ist, - 5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt, - 6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder - 7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.
(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.
(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.
(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.
(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.
(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst.
(2) Die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken:
- 1.
im Fall der Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen nach § 178 der Zivilprozessordnung der Grund, der diese Art der Zustellung rechtfertigt, - 2.
im Fall der Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179 der Zivilprozessordnung, wer die Annahme verweigert hat und dass das Dokument am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde sowie der Zeitpunkt und der Ort der verweigerten Annahme, - 3.
in den Fällen der Ersatzzustellung nach den §§ 180 und 181 der Zivilprozessordnung der Grund der Ersatzzustellung sowie wann und wo das Dokument in einen Briefkasten eingelegt oder sonst niedergelegt und in welcher Weise die Niederlegung schriftlich mitgeteilt wurde.
(3) Zur Nachtzeit, an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen darf nach den Absätzen 1 und 2 im Inland nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis des Behördenleiters zugestellt werden. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr. Die Erlaubnis ist bei der Zustellung abschriftlich mitzuteilen. Eine Zustellung, bei der diese Vorschriften nicht beachtet sind, ist wirksam, wenn die Annahme nicht verweigert wird.
(4) Das Dokument kann an Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Berufsausübungsgesellschaften im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatungsgesetzes, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis „Zustellung gegen Empfangsbekenntnis“ einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Bediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
(7) Zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den vom Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 Satz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolgen nach den Sätzen 2 und 3 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen.
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen. Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden. Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.
(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.
(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.
(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.
(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.
(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.
(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn
- 1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen, - 2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder - 3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2 vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Eheschließenden weitere Urkunden oder sonstige Nachweise vorzulegen.
(2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Eheschließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang einzeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nachweise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
(3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkrankung eines Eheschließenden ohne abschließende Prüfung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nachgewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht.
(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann; die Mitteilung ist für das Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbindlich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen für die Eheschließung.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.