Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 B 203/14

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2014:1013.6B203.14.0A
published on 13/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 B 203/14
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Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt/, einem an die A.-B.-Straße grenzenden Eckgrundstück, gegen den Einsatz eines Rüttelgerätes im Rahmen der in der C. durchgeführten Baumaßnahmen. Dieser habe nach ihrem Vorbringen erhebliche Vibrationen an ihrem Wohnhaus hervorgerufen, die Rissbildungen im Wohnzimmer und im Bereich der Anbindung des Vorbaus zum Gebäude verursacht hätten.

2

Entgegen der zunächst mitgeteilten vorläufigen richterlichen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv. § 40 Abs. 1 VwGO. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Die Antragsteller begehren vorliegend weder Schadenersatz noch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche, sondern das Unterlassen bestimmter Vorgehensweisen der bauausführenden Firma im Rahmen einer Straßenausbaumaßnahme, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der Antragsgegnerin veranlasst und durchgeführt werden und durch die sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sehen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen durch eigene Bedienstete des zuständigen Verwaltungsträgers unterfällt unproblematisch dem öffentlichen Recht, da dieser dadurch seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Straßenbaulast nachkommt (vgl. Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand. März 2014, § 40 Rdn. 426). Gleiches muss im Ergebnis gelten, wenn der Verwaltungsträger sich dabei einer privaten Firma bedient, da er die Verantwortung für die Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf mit der Folge, dass private Baufirmen nur als Erfüllungsgehilfen eingeschaltet werden können und die Durchführung der Straßenbauarbeiten stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdn. 368).

3

Der zu Ziffer 1 gestellte Antrag der Antragsteller,

4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Straßenausbaumaßnahmen in der D./C./A.-B.-Straße in deren Ortsteil E. unter Einsatz des Rüttelgeräts (Rüttelplatte) Wacker, Typ DPU 6055, Version 104, durch das von ihr beauftragte Unternehmen F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG fortzusetzen,

5

hat gleichwohl keinen Erfolg.

6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

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Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.

8

Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist der allgemeine öffentlich-rechtlich Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der sich inhaltlich an die Regelungen der §§ 1004, 906 BGB anlehnt. Er setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, zit. nach juris Rdn. 12; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 -, zit. nach juris Rdn. 23 f. mwN.; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 7 L 27/05 -, zit. nach juris Rdn. 5). Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks u.a. die Zuführung von Erschütterungen von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

9

Ungeachtet der Frage einer etwaigen Zumutbarkeit oder Duldungspflicht haben die Antragsteller schon einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des im Antrag konkret benannten Rüttelgerätes und den von ihnen vorgetragenen Beschädigungen an ihrem Gebäude nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Durch die vorgelegte, undatierte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. (Anlage EA 2 zur Antragsschrift) wird lediglich ein Beginn der Bauarbeiten am 23. Juni 2014 sowie der Umstand, dass die behaupteten Rissbildungen vorhanden seien und der Riss in der Wohnzimmerwand sich seit dem 1. September 2014 ausbreite, bekräftigt. Die – von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte - Behauptung, dass diese gerade durch die streitbefangene Rüttelplatte – und nicht auf andere Weise, wie u.a. etwa durch den Einsatz anderer Geräte, als Folge des Baugrubenaushubs oder (wie die Antragsgegnerin behauptet) durch Gründungsmängel bei der Gebäudeerrichtung - verursacht worden, wird dagegen in keiner Weise belegt. Das Vorbringen der Antragsteller, es habe weitere Erschütterungen und Rissbildungen im Wohngebäude eines Nachbarn im Nachgang des Beschlusses der Kammer vom 11. September 2014 gegeben, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Beweisangebot einer Zeugenaussage kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. VG Arnsberg, aaO., Rdn. 17 mwN.). Überdies ist das Gerät, dessen Untersagung die Antragsteller konkret begehren, nach dem von ihnen nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht mehr zum Einsatz gekommen, sondern stattdessen andere - kleinere – Gerätetypen.

10

Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass vorliegend auch Zweifel daran bestehen, ob die Antragsgegnerin als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Zwar dürfte insoweit unerheblich sein, dass die Arbeiten von einer privaten Firma, der Firma F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG, durchgeführt werden. Denn die Verwaltung muss sich das Handeln eingeschalteter Privatpersonen wie ein eigenes Tätigwerden zurechnen lassen, wenn sie die Verantwortung für die (hoheitliche) Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.). Die Antragsgegnerin weist allerdings darauf hin, dass sie die in Rede stehenden Arbeiten, für die das streitige Rüttelgerät eingesetzt worden ist, nicht verantwortlich sei, weil der Aushub der Baugrube und deren spätere Verfüllung einschließlich der in Rede stehenden Verdichtung keine Maßnahme der Straßenerrichtung bzw. –erneuerung darstelle, sondern vielmehr eine reine Kanalbaumaßnahme. Eine solche wäre dem – ebenfalls öffentlich-rechtlich zu beurteilenden – Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung zuzurechnen, der im Gemeindegebiet dem an der Gemeinschaftsbaumaßnahme ebenfalls beteiligten Abwasserzweckverband H. I.-J. /K. übertragen ist. Dieser ist im Teil 7 und 8 des Leistungsverzeichnis der bauausführenden Firma diesbezüglich auch als (alleiniger) Auftraggeber benannt ist (s. Beiakte E zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL, insbes. S. 235-237). In Einklang mit ihrem Vorbringen hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Beschlussfassung ihres Bauausschusses vom 20. Mai 2014 und dem Auftragsschreiben vom 26. Mai 2014 (Beiakte B zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL) ihrerseits die bauausführende Firma nur mit4der Baustelleneinrichtung, der Beweis- und Verkehrssicherung (Leistungsteil 1) sowie den die Fahrbahn, den Gehweg und die Beleuchtung betreffenden Arbeiten an den drei betroffenen Straßenzügen beauftragt (Teile 2-4).

11

Es spricht ferner vieles dafür, dass für die Durchsetzung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs gegen den Abwasserzweckverband der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn anders als die Aufgabe der Straßenbaulast können Abwasserbeseitigungsaufgaben auch an private Träger übergeben werden, so dass das Handeln privater Bauunternehmer, die mit dem Bau eines Abwasserkanals beauftragt wurden, als privatrechtlich anzusehen sein dürfte (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 40 Rdn. 368; vgl. Schoch u.a.. aaO., § 40 Rdn. 427). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob im - vorliegend nicht in Rede stehenden - Bereich der Amtshaftung, eine andere Betrachtung geboten ist, damit sich die öffentliche Hand einer Haftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. den Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2014 im Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL).

12

Ob die streitigen Arbeiten tatsächlich ausschließlich Kanalbaumaßnahmen betreffen oder – zumindest auch – Straßenbaumaßnahmen umfassen, bedarf angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung des Ursachenzusammenhangs jedoch keiner weiteren Vertiefung oder gar Sachaufklärung.

2.

13

Hinsichtlich ihres ursprünglich zu Ziffer 2 gestellten Antrags,

14

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Sicherung der ausgehobenen Baugrube in der C./A.-B.-Straße in E. so vorzunehmen, dass sie – die Antragsteller ihr Grundstück gefahrlos erreichen können, insbesondere durch Anlage eines entsprechenden Fußweges und einer hinreichend stabilen Absicherung zur Baugrube hin,

15

haben die Antragsteller den Rechtstreit für erledigt erklärt, weil die Baugrube zwischenzeitlich vollständig verfüllt worden war. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung jedoch ausdrücklich nicht angeschlossen, so dass der ursprünglich auf eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag nunmehr als Antrag auf die Feststellung auszulegen ist, dass sich das Verfahren erledigt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 823). Für Klageverfahren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das infolge einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung geänderte Klagebegehren zu einer Änderung des Streitgegenstandes führt und die darin liegende Klageänderung weder der Zustimmung des Gegners noch einer Zulassung durch das Gericht bedarf, weil sie nicht an die einschränkenden Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2001 S. 1286 mwN.). Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung in der Hauptsache sind auf Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes übertragbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 2 M 36/14 -, zit. nach juris Rdn. 1 mwN.).

16

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn die Erledigungsfeststellung setzt zunächst voraus, dass ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001, aaO.), d.h. dass ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem ursprünglichen Begehren objektiv die Grundlage entzogen hat und der Rechtstreit für den Kläger bzw. hier: Antragsteller deshalb gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu erlangen sind, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 161 Rdn. 131, 137 mwN.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist der Eintritt eines den Rechtsstreit objektiv erledigenden Ereignisses aber nicht festzustellen. Denn die Baugrube ist nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenen und auf das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zum ähnlich gelagerten Verfahren 6 B 201/14 HAL vorgelegte Lichtbild EA 20 vom 4. September 2014 (Beiakte A) gestützten – Vortrag der Antragsgegnerin im Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits verfüllt und eine Sicherung schon aus diesem Grunde entbehrlich gewesen, bevor der Antrag bei dem Verwaltungsgericht am 5. September 2014 gestellt worden ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte anzusetzenden sog. Auffangwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurde abgesehen, da die Hauptsache vorweg genommen wird.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 31/07/2014 00:00

Gründe 1 1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache
published on 28/06/2007 00:00

Tenor Das Verfahren wird abgetrennt und unter dem neuen Az. 13 S 1535/07 fortgeführt, soweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2007 - 1 K 1423/06 - auf die Klage gegen die Beklagte Nr. 2 bezieht. Im übrigen,
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Annotations

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.