Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 B 203/14

ECLI:ECLI:DE:VGHALLE:2014:1013.6B203.14.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2014

Gründe

1

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer des Grundstücks A-Straße, A-Stadt/, einem an die A.-B.-Straße grenzenden Eckgrundstück, gegen den Einsatz eines Rüttelgerätes im Rahmen der in der C. durchgeführten Baumaßnahmen. Dieser habe nach ihrem Vorbringen erhebliche Vibrationen an ihrem Wohnhaus hervorgerufen, die Rissbildungen im Wohnzimmer und im Bereich der Anbindung des Vorbaus zum Gebäude verursacht hätten.

2

Entgegen der zunächst mitgeteilten vorläufigen richterlichen Rechtsauffassung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art iSv. § 40 Abs. 1 VwGO. Ob ein Rechtsanspruch als öffentlich-rechtlich oder als privatrechtlich zu beurteilen ist, richtet sich nach der Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, aus dem er hergeleitet wird. Die Antragsteller begehren vorliegend weder Schadenersatz noch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche, sondern das Unterlassen bestimmter Vorgehensweisen der bauausführenden Firma im Rahmen einer Straßenausbaumaßnahme, die nach dem Vortrag der Antragsteller von der Antragsgegnerin veranlasst und durchgeführt werden und durch die sie sich in ihren Rechten aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sehen. Die Vornahme derartiger Maßnahmen durch eigene Bedienstete des zuständigen Verwaltungsträgers unterfällt unproblematisch dem öffentlichen Recht, da dieser dadurch seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Straßenbaulast nachkommt (vgl. Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, Stand. März 2014, § 40 Rdn. 426). Gleiches muss im Ergebnis gelten, wenn der Verwaltungsträger sich dabei einer privaten Firma bedient, da er die Verantwortung für die Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf mit der Folge, dass private Baufirmen nur als Erfüllungsgehilfen eingeschaltet werden können und die Durchführung der Straßenbauarbeiten stets öffentlich-rechtlich zu beurteilen ist (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.; vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 40 Rdn. 368).

3

Der zu Ziffer 1 gestellte Antrag der Antragsteller,

4

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Straßenausbaumaßnahmen in der D./C./A.-B.-Straße in deren Ortsteil E. unter Einsatz des Rüttelgeräts (Rüttelplatte) Wacker, Typ DPU 6055, Version 104, durch das von ihr beauftragte Unternehmen F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG fortzusetzen,

5

hat gleichwohl keinen Erfolg.

6

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen.

7

Die Antragsteller haben bereits keinen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht.

8

Grundlage für das Begehren der Antragsteller ist der allgemeine öffentlich-rechtlich Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, der sich inhaltlich an die Regelungen der §§ 1004, 906 BGB anlehnt. Er setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, zit. nach juris Rdn. 12; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 -, zit. nach juris Rdn. 23 f. mwN.; VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 7 L 27/05 -, zit. nach juris Rdn. 5). Gemäß § 906 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks u.a. die Zuführung von Erschütterungen von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 BImSchG erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

9

Ungeachtet der Frage einer etwaigen Zumutbarkeit oder Duldungspflicht haben die Antragsteller schon einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Einsatz des im Antrag konkret benannten Rüttelgerätes und den von ihnen vorgetragenen Beschädigungen an ihrem Gebäude nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Durch die vorgelegte, undatierte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zu 1. (Anlage EA 2 zur Antragsschrift) wird lediglich ein Beginn der Bauarbeiten am 23. Juni 2014 sowie der Umstand, dass die behaupteten Rissbildungen vorhanden seien und der Riss in der Wohnzimmerwand sich seit dem 1. September 2014 ausbreite, bekräftigt. Die – von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte - Behauptung, dass diese gerade durch die streitbefangene Rüttelplatte – und nicht auf andere Weise, wie u.a. etwa durch den Einsatz anderer Geräte, als Folge des Baugrubenaushubs oder (wie die Antragsgegnerin behauptet) durch Gründungsmängel bei der Gebäudeerrichtung - verursacht worden, wird dagegen in keiner Weise belegt. Das Vorbringen der Antragsteller, es habe weitere Erschütterungen und Rissbildungen im Wohngebäude eines Nachbarn im Nachgang des Beschlusses der Kammer vom 11. September 2014 gegeben, ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. In einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Beweisangebot einer Zeugenaussage kein geeignetes Mittel der Glaubhaftmachung (vgl. VG Arnsberg, aaO., Rdn. 17 mwN.). Überdies ist das Gerät, dessen Untersagung die Antragsteller konkret begehren, nach dem von ihnen nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin nicht mehr zum Einsatz gekommen, sondern stattdessen andere - kleinere – Gerätetypen.

10

Ergänzend weist die Kammer daraufhin, dass vorliegend auch Zweifel daran bestehen, ob die Antragsgegnerin als Anspruchsgegner in Betracht kommt. Zwar dürfte insoweit unerheblich sein, dass die Arbeiten von einer privaten Firma, der Firma F. G.GmbH & Co Bauunternehmung KG, durchgeführt werden. Denn die Verwaltung muss sich das Handeln eingeschalteter Privatpersonen wie ein eigenes Tätigwerden zurechnen lassen, wenn sie die Verantwortung für die (hoheitliche) Aufgabenerledigung nicht aus der Hand geben darf (vgl. Schoch u.a., aaO., § 40 Rdn. 427 mwN.). Die Antragsgegnerin weist allerdings darauf hin, dass sie die in Rede stehenden Arbeiten, für die das streitige Rüttelgerät eingesetzt worden ist, nicht verantwortlich sei, weil der Aushub der Baugrube und deren spätere Verfüllung einschließlich der in Rede stehenden Verdichtung keine Maßnahme der Straßenerrichtung bzw. –erneuerung darstelle, sondern vielmehr eine reine Kanalbaumaßnahme. Eine solche wäre dem – ebenfalls öffentlich-rechtlich zu beurteilenden – Aufgabenbereich der Abwasserbeseitigung zuzurechnen, der im Gemeindegebiet dem an der Gemeinschaftsbaumaßnahme ebenfalls beteiligten Abwasserzweckverband H. I.-J. /K. übertragen ist. Dieser ist im Teil 7 und 8 des Leistungsverzeichnis der bauausführenden Firma diesbezüglich auch als (alleiniger) Auftraggeber benannt ist (s. Beiakte E zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL, insbes. S. 235-237). In Einklang mit ihrem Vorbringen hat die Antragsgegnerin ausweislich der von ihr vorgelegten Beschlussfassung ihres Bauausschusses vom 20. Mai 2014 und dem Auftragsschreiben vom 26. Mai 2014 (Beiakte B zum Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL) ihrerseits die bauausführende Firma nur mit4der Baustelleneinrichtung, der Beweis- und Verkehrssicherung (Leistungsteil 1) sowie den die Fahrbahn, den Gehweg und die Beleuchtung betreffenden Arbeiten an den drei betroffenen Straßenzügen beauftragt (Teile 2-4).

11

Es spricht ferner vieles dafür, dass für die Durchsetzung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs gegen den Abwasserzweckverband der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre. Denn anders als die Aufgabe der Straßenbaulast können Abwasserbeseitigungsaufgaben auch an private Träger übergeben werden, so dass das Handeln privater Bauunternehmer, die mit dem Bau eines Abwasserkanals beauftragt wurden, als privatrechtlich anzusehen sein dürfte (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 40 Rdn. 368; vgl. Schoch u.a.. aaO., § 40 Rdn. 427). Dies gilt ungeachtet der Frage, ob im - vorliegend nicht in Rede stehenden - Bereich der Amtshaftung, eine andere Betrachtung geboten ist, damit sich die öffentliche Hand einer Haftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten nicht dadurch entziehen kann, dass sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (vgl. den Beschluss der Kammer vom 6. Oktober 2014 im Parallelverfahren 6 B 201/14 HAL).

12

Ob die streitigen Arbeiten tatsächlich ausschließlich Kanalbaumaßnahmen betreffen oder – zumindest auch – Straßenbaumaßnahmen umfassen, bedarf angesichts der fehlenden Glaubhaftmachung des Ursachenzusammenhangs jedoch keiner weiteren Vertiefung oder gar Sachaufklärung.

2.

13

Hinsichtlich ihres ursprünglich zu Ziffer 2 gestellten Antrags,

14

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine Sicherung der ausgehobenen Baugrube in der C./A.-B.-Straße in E. so vorzunehmen, dass sie – die Antragsteller ihr Grundstück gefahrlos erreichen können, insbesondere durch Anlage eines entsprechenden Fußweges und einer hinreichend stabilen Absicherung zur Baugrube hin,

15

haben die Antragsteller den Rechtstreit für erledigt erklärt, weil die Baugrube zwischenzeitlich vollständig verfüllt worden war. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung jedoch ausdrücklich nicht angeschlossen, so dass der ursprünglich auf eine Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtete Antrag nunmehr als Antrag auf die Feststellung auszulegen ist, dass sich das Verfahren erledigt hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2007 – 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007 S. 823). Für Klageverfahren ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass das infolge einer einseitig gebliebenen Erledigungserklärung geänderte Klagebegehren zu einer Änderung des Streitgegenstandes führt und die darin liegende Klageänderung weder der Zustimmung des Gegners noch einer Zulassung durch das Gericht bedarf, weil sie nicht an die einschränkenden Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden ist (st. Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 29. Juni 2001 – 6 CN 1.01 -, NVwZ-RR 2001 S. 1286 mwN.). Diese Grundsätze über die Behandlung der einseitigen Erledigungserklärung in der Hauptsache sind auf Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes übertragbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 2 M 36/14 -, zit. nach juris Rdn. 1 mwN.).

16

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn die Erledigungsfeststellung setzt zunächst voraus, dass ausgehend von dem ursprünglichen Antrag objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2001, aaO.), d.h. dass ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes außerprozessuales Ereignis dem ursprünglichen Begehren objektiv die Grundlage entzogen hat und der Rechtstreit für den Kläger bzw. hier: Antragsteller deshalb gegenstandslos geworden ist, weil das Rechtsschutzziel aus Gründen, die nicht in seiner Einflusssphäre liegen, in dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr zu erlangen sind, weil es entweder bereits außerhalb des Prozesses erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann (vgl. Sodan/Ziekow, aaO., § 161 Rdn. 131, 137 mwN.). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist der Eintritt eines den Rechtsstreit objektiv erledigenden Ereignisses aber nicht festzustellen. Denn die Baugrube ist nach dem – insoweit unwidersprochen gebliebenen und auf das vom Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zum ähnlich gelagerten Verfahren 6 B 201/14 HAL vorgelegte Lichtbild EA 20 vom 4. September 2014 (Beiakte A) gestützten – Vortrag der Antragsgegnerin im Bereich des Grundstücks der Antragsteller bereits verfüllt und eine Sicherung schon aus diesem Grunde entbehrlich gewesen, bevor der Antrag bei dem Verwaltungsgericht am 5. September 2014 gestellt worden ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des für das Hauptsacheverfahren in Ermangelung anderweitiger Anhaltspunkte anzusetzenden sog. Auffangwertes im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens wurde abgesehen, da die Hauptsache vorweg genommen wird.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 B 203/14

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Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 13. Okt. 2014 - 6 B 203/14 zitiert 11 §§.

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(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

Das Verfahren wird abgetrennt und unter dem neuen Az. 13 S 1535/07 fortgeführt, soweit sich das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2007 - 1 K 1423/06 - auf die Klage gegen die Beklagte Nr. 2 bezieht.

Im übrigen, also hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte Nr. 1, werden die Anträge des Klägers abgelehnt.

Der Kläger trägt insoweit die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird insoweit auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Das Verfahren gegen die Beklagte Nr. 2 ist zur gesonderten Entscheidung abzutrennen, da es wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Klägers und der Beklagten Nr. 2 anders ausgestaltet ist als hinsichtlich der Beklagten Nr. 1.
Soweit sich die Anträge des Klägers auf die Beklagte Nr. 1 beziehen, können sie keinen Erfolg haben. Insoweit hat der Kläger zuvor das Berufungszulassungsverfahren einseitig für erledigt erklärt, die Beklagte Nr. 1 hat hingegen keine Erledigungserklärung abgegeben. In diesem Fall ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klage- bzw. Zulassungsbegehren Abstand und begehrt statt dessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei (Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 161, April 2006, Rn 28 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen des Bundesverwaltungsgerichts). Der auch im Berufungszulassungsverfahren denkbare Sonderfall des Sachbescheidungsinteresses des Beklagten (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7.1.1998 - 7 S 3117/97 -, NVwZ-RR 1998, 371) liegt hier nicht vor. Für die einseitige Erledigungserklärung im Klageverfahren tritt damit an die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden; dieser Austausch des Klagebegehrens führt zu einer Änderung des Streitgegenstandes und stellt damit der Sache nach eine Klagänderung dar, die allerdings nicht den Einschränkungen der §§ 91 und 141 VwGO unterworfen ist und daher auch nicht der Einwilligung der Beklagten bedarf (Clausing, a.a.O. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 30.10.1969, BVerwGE 34, 159). Entsprechendes muss nicht nur im gerichtlichen Eilverfahren (siehe dazu Bayerischer VGH, Beschluss vom 1.12.2003 - 3 CE 03.2098 -, BayVBl. 2004, S. 566), sondern auch für das Berufungszulassungsverfahren gelten, so dass der Antrag des Klägers nunmehr als Antrag auf die Feststellung auszulegen ist, dass sich das Zulassungsverfahren erledigt hat. Die Berufungszulassung zum Zwecke der Erledigungsfeststellung kommt nach Erledigung der Hauptsache nicht mehr in Betracht, weil die Berufung – vorbehaltlich des hier nicht interessierenden Falles des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bzw. der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (siehe hierzu im einzelnen Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.8.2006 - 2 LA 1192/04-, NVwZ-RR 2007, 67) – wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.1985, BVerwGE 72, 93, wonach ein Ereignis, durch das sich das „Hauptverfahren“ erledigt, zugleich eine Erledigung des zugehörigen Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bewirkt). Daher kann die Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren selbst getroffen werden; zusammen mit diesem Ausspruch über die Erledigung sind dann bereits ergangene Entscheidungen für unwirksam zu erklären (Clausing, a.a.O., Rn 35).
Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Erledigung muss schon deshalb erfolglos bleiben, weil während des Berufungszulassungsverfahrens im Verhältnis zur Beklagten Nr. 1 kein außerprozessuales Ereignis eingetreten ist, das die Erledigung der Hauptsache bewirkt hat. Hierauf hat die Beklagte Nr. 1 zutreffend hingewiesen. Der Kläger meint, der Rechtsstreit habe sich dadurch erledigt, dass die Beklagte Nr. 2 ihm am 14.2.2007 (also zwischen Erlass und Zustellung des angegriffenen Urteils) einen Reiseausweis mit längerer Gültigkeitsdauer erteilt habe. Durch diesen Reiseausweis hat sich jedoch die Anfechtungsklage (und auch die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage) gegen die Beklagte Nr. 1 nicht erledigt. Denn auch die Erteilung des Reiseausweises am 14.2.2007 durch die Beklagte Nr. 2 hebt die in der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Nr. 1 liegende Beschwer der teilweisen Ablehnung nicht (vollständig) auf.
Die umstrittene Frage, ob die Erledigung nicht festgestellt werden darf, wenn die ursprüngliche Klage - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - unzulässig war, mag daher hier auf sich beruhen (vgl. zum Meinungsstand Clausing, a.a.O., Rn 28 mit Rechtsprechungsnachweisen; offen gelassen auch vom BVerwG, Urteil vom 12.4.2001 - 2 C 16.00 -, BVerwGE 114, 149, 151). Ebenfalls offen bleiben kann die Frage, ob der Kläger auch dann im Zulassungsverfahren für erledigt erklären kann, wenn das erledigende Ereignis wie hier schon vor der Stellung des Zulassungsantrages und nicht erst während des Zulassungsverfahrens eingetreten ist.
Auch der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat keinen Erfolg. Gegebenenfalls ist im Erledigungsstreit aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers auch über die hilfsweise aufrechterhaltenen Sachanträge zu entscheiden (Clausing, a.a.O. m.w.N.). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Zulassungsverfahren indessen nicht in Betracht, sondern erst im Berufungsverfahren nach einer Berufungszulassung. Ob der hilfsweise Feststellungsantrag insoweit sachdienlich als hilfsweise gestellter Antrag auf Berufungszulassung ausgelegt werden kann, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Denn insoweit könnte der Antrag keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) nicht ausreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt ist. Das Verwaltungsgericht hat die Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Beklagte Nr. 1 für statthaft gehalten, jedoch das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung verneint, dass die teilweise Ablehnung der Verlängerung des Reiseausweises rechtswidrig gewesen sei. Es hat dies damit begründet, die Feststellung solle nicht einen Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereiten und sei mangels diskriminierenden Charakters auch nicht zur Genugtuung oder Rehabilitation des Klägers erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr scheide schon deshalb aus, weil der Kläger nicht mehr im Zuständigkeitsbereich der Beklagten Ziff. 1 wohne. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragsbegründung nicht in der gebotenen Weise auseinander. Die in diesem Zusammenhang erhobene Behauptung, dass gerade durch diese rechtswidrige Entscheidung die Beklagte Nr. 2 ebenfalls eine Befristung auf nur 6 Monate vorgenommen, im Ergebnis also auf eine eigene Ermessensausübung zur Geltungsdauer verzichtet habe, entbehrt jeglicher Anhaltspunkte und wird in der Antragsbegründung auch nicht belegt.
Damit steht die Unzulässigkeit der Klage im Ergebnis fest. Auf die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Beklagten seine Duldung jeweils um mehr als sechs Monate hätten verlängern müssen, ist daher nicht mehr einzugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Gründe

1

1. Nachdem der Antragsteller (einseitig) den Rechtsstreit für erledigt erklärt, hat sich der Streitgegenstand dergestalt geändert, dass der Rechtsstreit im Beschwerdeverfahren nunmehr auf die Feststellung beschränkt ist, ob die Hauptsache erledigt ist. Die mit Schriftsatz des Antragstellers vom 01.07.2014 vorgenommene Umstellung stellt eine zulässige Antragsänderung dar; auch bestehen gegen die Zulässigkeit eines Erledigungsfeststellungsstreits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine Bedenken (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 24.04.2012 – 1 M 16/12 – juris, RdNr. 2; VGH BW, Beschl. v. 20.06.2011 – 3 S 375/11 – NVwZ-RR 2011, 932, m.w.N.; SächsOVG, Beschl. v. 23.07.2007 – 5 BS 104/07 –, SächsVBl 2007, 266).

2

2. Der Erledigungsfeststellungsantrag hat auch in der Sache Erfolg. Das einstweilige Rechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den das Kalenderjahr 2012 betreffenden Umlagebescheid der Antragsgegnerin vom 20.01.2014 begehrt hat, hat sich mit dem Erlass der Satzung der Antragsgegnerin vom 15.05.2014 zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „E./I.“, „N./R.“ und „S./F.“ (US 2014), die sich rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst, in der Hauptsache erledigt.

3

Ein Kläger kann nicht nur dann zum Begehren auf Feststellung der Hauptsacheerledigung übergehen, wenn sich ein Verwaltungsakt etwa durch Untergang der in Anspruch genommenen Sache im engeren Sinne erledigt hat, sondern auch dann, wenn das Verfahren infolge einer Rechtsänderung oder einer anderen wesentlichen Änderung eine derartige Wendung zuungunsten des Klägers genommen hat, dass eine bis dahin aussichtsreiche Klage unbegründet geworden oder ihre Erfolgsaussicht entscheidend geschmälert worden ist (BVerwG, Urt. v. 22.01.1993 – 8 C 40.91 –, NVwZ 1993, 979). Insbesondere auf dem Gebiet des Abgabenrechts kann er die drohende Prozesskostenlast, die mit der Möglichkeit einer nachträglichen Heilung eines Heranziehungsbescheids im Verwaltungsprozess durch den (erstmaligen) Erlass einer (voll) wirksamen Satzung oder die Erfüllung sonstiger Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen einhergeht, verlässlich dadurch abwenden, dass er die Hauptsache für erledigt erklärt. Hat der Kläger ursprünglich mit seiner Klage auch andere rechtliche Mängel der Heranziehung gerügt, nimmt ihm dies nicht die Möglichkeit, mit Blick auf z.B. eine nach Klageerhebung erfolgte Heilung eines Satzungsmangels die Hauptsache für erledigt zu erklären, sondern zwingt ihn zu der Entscheidung, ob er den Prozess mit den anderen – in ihrer Tragfähigkeit vielleicht schwächeren – Angriffsmöglichkeiten weiterführen will (vgl. zum Beitragsrecht: BVerwG, Urt. v. 22.01.1993, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten auch für das vorläufige Rechtsschutzverfahren.

4

Gemessen daran ist im vorliegenden Fall von einer Erledigung des Rechtsstreits auszugehen. Der Antragsteller hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein damit begründet, es fE. auch nach Erlass der 3. Änderungssatzung vom 12.12.2013 an einer wirksamen satzungsmäßigen Grundlage für seine Heranziehung. § 3 Abs. 1 der Ausgangssatzung vom 13.10.2011, wonach Schuldner der Umlage derjenige ist, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides Grundstückseigentümer ist, sei nicht hinreichend bestimmt, weil es die Verwaltung durch die freie Wahl des Bekanntgabezeitpunkts in der Hand habe, den Umlageschuldner willkürlich selbst zu bestimmen. Zwar habe die Antragsgegnerin mit der 3. Änderungssatzung diesen Mangel beseitigt. Dies führe aber nach einem Beschluss des Senats vom 05.12.2013 (2 L 176/12) nicht zu einer Heilung der an einer Gesamtnichtigkeit leidenden Satzung. Dem ist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 24.03.2014 zwar nicht gefolgt; es hat aber angenommen, eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage fE. deshalb, weil den mit der 2. Änderungssatzung festgelegten Umlagesätzen für das Jahr 2012 keine Rückwirkung bis zum Beginn des Erhebungszeitraums beigemessen worden sei.

5

Mit dem Erlass der US 2014 hat die Antragsgegnerin insbesondere die von der Antragstellerin, aber auch die vom Verwaltungsgericht beanstandeten Mängel beseitigt. Sie hat mit der US 2014 eine vollständig neue Satzung erlassen, die sich insgesamt rückwirkende zum 01.01.2010 beimisst und damit auch den streitigen Erhebungszeitraum, das Kalenderjahr 2012, vollständig erfasst.

6

Die Antragsgegnerin hält einer Erledigung des Rechtsstreits entgegen, der Antragsteller habe das Hauptsacheverfahren (9 A 181/14) nicht für erledigt erklärt. Ferner macht sie geltend, Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sei auch die Frage gewesen, ob der Umlageschuldner ordnungsgemäß bestimmt worden sei, wenn die Satzung „vorrangig“ den Eigentümer zum Umlageschuldner bestimme. Da dies noch nicht abschließend geklärt sei, werde einer Entscheidung des Senats der Vorzug gegeben. Damit vermag die Antragsgegnerin indes nicht durchzudringen.

7

Wie oben bereits dargelegt, kann ein Kläger oder Antragsteller einen Rechtsstreit bereits dann für erledigt erklären, wenn sich die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs durch eine Satzungsänderung entscheidend geschmälert haben. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt hinzu, dass nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im gerichtlichen Verfahren entsprechend gilt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 80 RdNr. 157, m.w.N.), die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten nur dann erfolgen soll, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen indes nicht schon, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist; vielmehr sollen nur Einwände, die von solchem Gewicht sind, dass sie mehr als nur einfache Zweifel rechtfertigen, zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung führen können (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21.01.2009 – 4 M 355/08 –, juris, RdNr. 5, m.w.N.). Für den Antragsteller ergaben sich nach der Begründung seines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Umlagebescheides daraus, dass § 3 Abs. 1 der zugrunde liegenden Umlagesatzung in seiner ursprünglichen Fassung für die Bestimmung des Umlageschuldners an den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Umlagebescheides anknüpfte und nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 05.12.2013 – 2 L 176/12 –, juris, RdNr. 10 f.) die fE.rhafte Bestimmung des Umlageschuldners zur Gesamtnichtigkeit der Satzung führt mit der Folge, dass eine bloße Änderung der unwirksamen Satzungsregelung den Mangel nicht heilen kann. Diese Zweifel wurden durch den Erlass der US 2014 beseitigt. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass er die Klärung weiterer Rechtsfragen dem Hauptsachenverfahren vorbehalten darf.

8

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es geboten, den Beschluss des Verwaltungsgerichts in entsprechender Anwendung von § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 ZPO für unwirksam zu erklären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.12.1993 – 3 B 134.92 –, Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 103).

9

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

10

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.