Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 400/10

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2012:1019.4A400.10.0A
published on 19/10/2012 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 19. Okt. 2012 - 4 A 400/10
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Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.

2

Sie ist ein Unternehmen der öffentlichen Hand, das sich im Eigentum des Bundes befindet. Zu ihrem Geschäftsgegenstand gehört u.a. die Sanierung und Rekultivierung der ehemals für den Braunkohleabbau genutzten Flächen in den neuen Bundesländern und die Wiederherstellung einer Bergbaufolgelandschaft in der Projektträgerschaft der Bundesrepublik Deutschland für eine Folgenutzung durch kommunale und privatwirtschaftliche Eigentümer.

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Die Klägerin war Eigentümerin folgender Grundstücke:

4

- Gemarkung B., Flur 52, Flurstück 209, mit einer Größe von 9.592 m², am 24. März 2005 eingetragen im Grundbuch von B., Blatt 3110, unter der lfd. Nr. 224 mit der Nutzungsart „stehendes Gewässer, C.“.

5

- Am 4. September 2007 wurde das Flurstück 209 unter der lfd. Nr. 266 neu eingetragen. Als Nutzungsarten wurden „Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche“ mit 6.742 m² und „stehendes Gewässer“ mit 2.850 m² angegeben.

- Am 4. Februar 2009 wurde das Flurstück 209 in die Flurstücke 313 (1.960 m²), 314 (674 m²), 315 (569 m²) und 316 (6.389 m²) mit der Lagebezeichnung „Am D.“ zerlegt und unter der lfd. Nr. 282 neu eingetragen.

- Das Flurstück 313 wurde am 17. Februar 2009 übertragen nach B., Blatt 4720.

- Das Flurstück 314 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach B., Blatt 4733.

- Das Flurstück 316 schied am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus.

6

- Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 1/3, mit einer Größe von 24.785 m², am 18. September 1995 eingetragen in das Grundbuch von E., Blatt 539, unter der lfd. Nr. 6 mit der Nutzungsart „Abbauland, Tagebau“.

7

- Am 3. Dezember 2002 wurde dieses Grundstück zerlegt in das Flurstück 428 (1.392 m²) und das Flurstück 429 (23.393 m²) mit der Nutzungsart „Sonderfläche“ sowie der Lagebezeichnung „An der B 100“ und unter der lfd. Nr. 30 neu eingetragen.

- Am 1. Januar 2003 wurde das Flurstück 428 abgeschrieben und nach E., Blatt 742, übertragen.

- Am 3. Februar 2009 wurden das Flurstück 429 zerlegt in die Flurstücke 541 (1.841 m²), 542 (1.982 m²) 543 (3.452 m²) und 544 (16.118 m²) mit der Lagebezeichnung „Am D.“ und unter der lfd. Nr. 75 neu eingetragen.

- Das Flurstück 541 wurde am 17. Februar 2009 übertragen nach E. Blatt 816.

- Das Flurstück 542 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach E. Blatt 822

- Die Flurstücke 543 und 544 schieden am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus.

8

- Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 250/5, mit einer Größe von 961.718 m², am 18. September 1995 eingetragen in das Grundbuch von E., Blatt 539, unter der lfd. Nr. 12 mit der Nutzungsart „Abbauland, Tagebau“.

9

- Am 16. Februar 1998 wurde das Grundstück zerlegt in die Flurstücke 250/6 (1.312 m²) und 250/7 (960.335 m²) und unter der lfd. Nr. 22 neu eingetragen.

- Am 1. Dezember 1998 wurde das Grundstück geteilt und unter der lfd. Nr. 23 (Flurstück 250/6) und Nr. 24 (Flurstück 250/7) neu eingetragen.

- Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 250/7 zerlegt in die Flurstücke 421 (1.699 m²), 422 (236 m²) und 423 (958.400 m²) und unter der lfd. Nr. 25 neu eingetragen.

- Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 423 zerlegt in die Flurstücke 426 (667 m²) und 427 (957.733 m³) und mit den Flurstücken 421 und 422 unter der lfd. Nr. 26 neu eingetragen.

- Am 3. Dezember 2002 wurde das Flurstück 427 zerlegt in die Flurstücke 430 (5.887 m²), 431 (1.383 m²), 432 (7.182 m²) und 433 (943.281 m²) und mit den Flurstücken 421, 422 und 426 unter der lfd. Nr. 29 neu eingetragen.

- Die Flurstücke 421 und 422 wurden am 3. Dezember 2002 abgeschrieben und nach E., Blatt 741, übertragen.

- Die Flurstücke 430, 431 und 432 wurden am 10. Januar 2003 abgeschrieben und nach E., Blatt 742, übertragen.

- Das Flurstück 426 wurde am 7. Juli 2003 abgeschrieben und nach E., Blatt 751, übertragen.

- Am 5. April 2005 wurde das Flurstück 433 zerlegt in die Flurstücke 444 (24 m²) und 445 (290 m²) sowie das Flurstück 446 (942.967 m²) und unter der lfd. Nr. 34 neu eingetragen.

- Am 15. Juni 2006 wurde das Flurstück 446 in 26 Flurstücke zerlegt. Hierzu gehörte auch das Flurstück 529 (926.524 m²). Gleichzeitig wurde das aus den Flurstücken 444, 445 und 446 bestehende Grundstück geteilt und unter den lfd. Nr. 42 – 68 neu eingetragen, wobei das Flurstück 529 unter der lfd. Nr. 67 eingetragen wurde. Die Flurstücke 444 und 445 wurden unter der lfd. Nr. 68 eingetragen.

- Am 3. Februar 2009 wurde das Flurstück 529 zerlegt in die Flurstücke 545 (25 m²) und 546 (926.499 m²) und unter der lfd. Nr. Nr. 76 neu eingetragen.

- Das Flurstück 545 wurde am 2. Juni 2009 übertragen nach E., Blatt 822.

- Das Flurstück 546 schied am 1. März 2011 im Flurbereinigungsverfahren aus.

10

Am 18. Dezember 2008 – im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beitragsbescheides – war die Klägerin mithin Eigentümerin des Flurstücks 209 der Flur 52 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Flur 2 der Gemarkung E.. Diese Grundstücke sind Bestandteil des ehemaligen Tagebaugeländes C. und liegen zum Teil in einem Gebiet der städtebaulichen Entwicklung, dem Projekt „F. Wasserfront“, das die Stadt B. als Ergänzung zu der von der Klägerin betriebenen Rekultivierung des ehemaligen Tagebaugebietes betreibt. Hierzu stellte die Stadt B. im Jahr 2005 die Bebauungspläne Nr. 1/99a für den Teilbereich „F. Wasserfront/Bereich Uferweg landseitig“ und Nr. 1/99b für den Teilbereich „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ auf. Ein Teil der Grundstücke liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b (Teilbereich wasserseitig) im sog. Quartier Große Mühle, welches als Sondergebiet für Freizeit und Wohnen sowie als Marina-Standort genutzt werden soll. Das Gebiet ist im Bebauungsplan Nr. 1/99b in der Farbe Orange als Sondergebiet SO 14 ausgewiesen. Die Größe der im Sondergebiet SO 14 gelegenen Fläche wurde in der Begründung zu dem Bebauungsplan Nr. 1/99b mit 13.700 m² angegeben. Die genaue Fläche des Gebietes war vermessungstechnisch noch zu ermitteln.

11

Eine 302 m² große Teilfläche des Flurstücks 543 (vormals Flurstück 429) und eine 140 m² große Teilfläche des Flurstücks 546 (vormals Flurstück 529) sind Teil eines Parkplatzes. Für diese Flächen wurde im Bebauungsplan Nr. 1/99b die Festsetzung „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung – Parkplatz“ getroffen. Sie gehören nicht zum Sondergebiet SO 14. Diese Flächen wurden inzwischen aus den Flurstücken 543 und 546 herausgemessen und sind Bestandteil des Flurstücks 452, dessen Lage auf dem von der Klägerin als Anlage K 3 (GA Bl. 97) vorgelegten Luftbild vom 21. Januar 2011 ersichtlich ist.

12

Am 7. Juni 2000 schloss die Klägerin mit der Stadt B. einen Grundstücksverwertungsvertrag (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 53), dessen Zweck u.a. darin bestand, die Finanzierung der Neugestaltung der F. Wasserfront durch einen Finanzierungsbeitrag der Klägerin sicherzustellen. Die diesbezüglichen Einzelheiten wurden unter Abschnitt II des Vertrages geregelt. Am 28. Mai 2003 wurde der Grundstücksverwertungsvertrag geändert (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 41). Die Finanzierungsregelungen sollten sich nunmehr auf zwei Maßnahmekomplexe beziehen, und zwar einerseits auf die mit der Ufersicherung und den Ausbau der neuen Uferlinie zusammenhängenden Maßnahmen (Spundwand, Hafen, Uferpromenade, Errichtung grüner Strand, Erstellung Molen Ost usw. nebst Planungen) – Maßnahmekomplex I – und andererseits auf die Erschließung des östlichen Teilgebietes des Bebauungsplangebietes Nr. 1/99a einschließlich erforderlicher Maßnahmen der Tiefenenttrümmerung, Baufeldfreimachung und Bodenstabilisierung sowie der erforderlichen Planungen – Maßnahmekomplex II –. Unter Abschnitt I § 4 (Nebenbestimmungen) Nr. 7 (Zahlungen im Rahmen der Sanierungsumlegung bzw. Erschließungskosten) hieß es, mit dem Finanzierungsbeitrag der Klägerin gemäß Abschnitt II seien sämtliche Erschließungs- und Sanierungsumlegungsbeiträge der Klägerin für im Plangebiet ausgewiesene Sonderbauflächen der Klägerin abgegolten. Der Finanzierungsbeitrag der Klägerin zur Realisierung der Maßnahmekomplexe I und II des Projektes F. Wasserfront sollte gemäß Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 GV insgesamt 1.227.100,50 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen. Unter Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 GV hieß es:

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„Soweit es außerhalb der von den Maßnahmekomplexen I und II betroffenen LMBV-Flächen zur Erschließung und damit zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen kommen sollte (nach derzeitigen Sachstand kommt das nur im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1/99b in Betracht), werden gesondert erhobene Erschließungsbeiträge von diesem Vertrag nicht berührt.“

14

Am 27. August 2003 wurde der Grundstücksverwertungsvertrag nochmals geändert (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 38). Nach der Neufassung des Abschnitts I § 4 (Nebenbestimmungen) Nr. 7 Buchst. a Satz 1 GV sollten mit dem Finanzierungsbeitrag der Klägerin sämtliche Erschließungsbeiträge für die Liegenschaften der Klägerin in den Erschließungsgebieten Uferpromenade (Berliner Ufer) und Große Mühle abgegolten sein. Dies gelte nicht für Liegenschaften der Klägerin im Erschließungsbereich Leineufer. Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 GV wurde dahin geändert, dass der Finanzierungsbeitrag der Klägerin zur Realisierung der Maßnahmekomplexe I und II des Projektes F. Wasserfront 1.227.100,51 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen sollte. Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 GV wurde weder geändert noch aufgehoben.

15

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2000 (GA Bl. 310) teilte der Abwasserzweckverband „Untere Mulde“, deren Rechtsnachfolger der Beklagte ist, der Stadt B. mit, dass im Zuge der technischen Erschließung u.a. im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ auch Anlage zur Abwasserbeseitigung errichtet würden. Das Vermögen dieser Anlagen solle mit gleichzeitiger Ablösung der Abwasserbeiträge an den Verband übertragen werden. Darüber werde er zum gegebenen Zeitpunkt mit dem Erschließungsträger eine separate Vereinbarung abschließen. Gegenüber den Grundstückseigentümern erfolge dann keine zusätzliche Beitragserhebung mehr.

16

Am 7. November 2006/20. Februar 2007 schlossen der Beklagte und die Beigeladene zu 1 einen Vertrag zur Übertragung von Anlagevermögen – Abwasser – und zur Ablösung der Beitragspflicht für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99a (GA 4 B 417/10 HAL Bl. 136). Hiermit sollten die von der Beigeladenen zu 1 als Erschließungsträger im Rahmen der abwassertechnischen Erschließung des Bebauungsplangebietes F. Wasserfront im Bereich „Große Mühle“ hergestellten Abwasseranlagen auf den Beklagten übertragen werden. Die Herstellungskosten wurden mit 320.391,92 € beziffert. Der Herstellungsbeitrag für die erschlossenen Grundstücke wurde mit 318.281,90 € angegeben. Beide Beträge sollten miteinander verrechnet werden. Die beitragspflichtigen Grundstücke wurden in Anlage 3 aufgeführt. Hierbei sollte es sich um die Bauflächen in den Sondergebieten SO 4 und 5, 7, 9 – 13 und 15 – 18, insgesamt 71.003 m², handeln. Eine Ablösevereinbarung betreffend die Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b, insbesondere im Sondergebiet SO 14, gibt es nach den Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 30. Mai 2011 im Verfahren 4 B 417/10 HAL nicht.

17

Mit Vertrag vom 11. November 2005 (GA Bl. 223) verkaufte die Klägerin u.a. die hier betroffenen Grundstücke an die Beigeladene zu 2. In diesem Vertrag hieß es unter § 7 (Erschließung), Nr. 7.1, auf dem Kaufgegenstand seien folgende Erschließungsmaßnahmen durchgeführt worden:

18

- Bebauungspläne der Stadt B. „F. Wasserfront“

19

- 1/99a – Bereich Uferweg landseitig

- 1/99b – Bereich Uferweg wasserseitig.

20

Unter Nr. 7.2 wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 2 sämtliche zukünftigen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Gebühren für Erschließungsmaßnahmen, insbesondere Erschließungsbeiträge nach dem BauGB oder dem Kommunalabgabenrecht, zu tragen bzw. der Klägerin zu erstatten habe, soweit ein Beitragsbescheid ab dem Stichtag (§ 5 Nr. 5.1) zugestellt werde. Der Beigeladenen zu 2 sei bekannt, dass Bescheide möglicherweise erst Jahre nach Abschluss der Erschließung zugestellt würden. Die Klägerin versichere, dass ihr keine Erschließungsmaßnahmen bekannt und bis zum heutigen Tage keine Beitragsbescheide zugegangen seien.

21

Am 5. November 2004 wurde nach den Angaben des Beklagten in seinem Schreiben vom 2. Mai 2011 (GA Bl. 207) die Schmutzwasserkanalisation vor den hier betroffenen Grundstücken der Klägerin fertig gestellt.

22

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 zog der Beklagte die Klägerin für die Fläche des Sondergebietes SO 14 des Bebauungsplans der Stadt D-Stadt Nr. 1/99b „F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig“ von 13.297 m² als Teilfläche der Flurstücke 429 und 529 der Flur 2 der Gemarkung E. und des Flurstücks 209 der Flur 52 der Gemarkung B. zu einen Abwasserbeitrag von 74.815,57 € heran. Er berücksichtigte hierbei einen Vollgeschossfaktor von 0,55 für drei Vollgeschosse und einen Beitragssatz von 10,23 €/m².

23

Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, der Bescheid sei zu unbestimmt, da es sich bei den genannten Flurstücken um selbstständige Buchgrundstücke handele, für die jeweils ein eigenständiger Beitrag festzusetzen sei. Ein Änderungsbescheid könne ihr gegenüber nicht mehr erlassen werden, da sie zum Teil nicht mehr Eigentümerin der Grundstücke sei. Die Grundstücke seien mittlerweile geteilt und teilweise an andere Personen verkauft und übereignet worden.

24

Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 bestätigte die Beigeladene zu 1 gegenüber dem Beklagten eine Größe des SO 14 von 13.297 m².

25

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, es sei eine Fläche von 13.297 m² veranlagt worden. Hierbei handele es sich um die Fläche des Sondergebietes SO 14 des Bebauungsplanes Nr. 1/99b. Das Sondergebiet SO 14 sei im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen und persönlichen Beitragspflicht aus Teilen des Flurstücks 209 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Gemarkung E. gebildet worden. Die Teilung und Neuvermessung der Flurstücke sei bis zum Ablauf des Jahres 2008 noch nicht erfolgt. Erst im Jahr 2009 seien die drei Flurstücke neu vermessen, geteilt sowie teilweise verkauft und grundbuchmäßig umgeschrieben worden. Der festgesetzte Beitrag verteile sich auf die einzelnen Flurstücke wie folgt:

26

- Flurstück 209 = 18.021,68 €

27

Der auf das ehemalige Flurstück 209 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 3.203 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 209 hervorgegangen seien:

28

- Flurstück 313: 1.960 m²

- Flurstück 314: 674 m²

- Flurstück 315: 569 m².

29

- Flurstück 429 = 40.932,79 €

30

Der auf das ehemalige Flurstück 429 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 7.275 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 429 hervorgegangen seien:

31

- Flurstück 541: 1.841 m²

- Flurstück 542: 1.982 m²

- Flurstück 543: 3.452 m².

32

- Flurstück 529 = 15.861,10 €

33

Der auf das ehemalige Flurstück 529 entfallende Beitrag sei durch Multiplikation der beitragspflichtigen Fläche von 2.819 m² mit dem Vollgeschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² berechnet worden. Die beitragspflichtige Fläche bestehe aus den Flächen folgender Flurstücke, die aus dem Flurstück 529 hervorgegangen seien:

34

- Flurstück 545: 25 m²

- Flurstück 546: 2.794 m²

35

Die beitragspflichtige Fläche des Flurstücks 546 von 2.794 m² sei die im Sondergebiet SO 14 liegende Teilfläche des insgesamt 926.499 m² großen Grundstücks. Diese sei durch Verminderung der Gesamtfläche des Sondergebietes SO 14 von 13.297 m² um die Flächen der Flurstücke 313, 314, 315, 541, 542, 543 und 545 berechnet worden. Die Klägerin sei beitragspflichtig, da sie im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides vom 18. Dezember 2008 Eigentümerin des Flurstücks 209 der Gemarkung B. sowie der Flurstücke 429 und 529 der Gemarkung E. gewesen sei.

36

Am 25. November 2010 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

37

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufgehoben, soweit hierin für das Flurstück 429 ein Abwasserbeitrag von mehr als 39.233,58 € und insgesamt ein Abwasserbeitrag von mehr als 73.116,37 € festgesetzt wird. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.

38

Die Klägerin trägt vor, die Beitragssatzung des Beklagten sei unwirksam. Die Globalberechnung sei fehlerhaft. Die Berechnung der Gesamtbeitragsfläche sei nicht nachvollziehbar. Insbesondere fehle die zum Sondergebiet SO 14 gehörende Teilfläche des Flurstücks 546, welche die nördliche „CD.“ des Sondergebietes SO 14 darstelle. Darüber hinaus genüge der Bescheid nicht dem Gebot hinreichender Bestimmtheit. Der Bescheid setze eine unabgegrenzten Beitrag für drei Buchgrundstücke fest. Hieran änderten auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid nichts, denn mit dem Widerspruchsbescheid habe der Beklagte ihren Widerspruch lediglich als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausgangsbescheid sei in seiner ursprünglichen Fassung bestätigt worden. Die rechtsfehlerhafte Beitragsfestsetzung sei nicht geändert worden. Zudem werde fälschlicherweise das Flurstück 529 herangezogen, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch gar nicht existiert habe. Dies sei fehlerhaft, weil in dem Bescheid keinerlei Bezug auf das dem Beitrag unterliegende Flurstück 433 genommen werde. Zudem sei die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid vorgenommene Flächenermittlung unzutreffend. Der herangezogene Fläche der Flurstücke 543 und 546 müsse um die Fläche des zwischenzeitlich herausgemessenen Straßengrundstücks 452 reduziert werden. Darüber hinaus stünden dem Bescheid sowohl die zwischen ihr und der Stadt B. als auch die zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Beklagten abgeschlossene Ablösevereinbarung entgegen. Zwar sei auf dem Vorblatt zu diesem mit dem Beklagten Vertrag nur der Teil-Bebauungsplan Nr. 1/99a genannt worden. Im Geltungsbereich dieses Teil-Bebauungsplanes befänden sich jedoch sämtliche relevanten Erschließungsanlagen. Soweit der Beklagte das Sondergebiet SO 14 zu einem Abwasserbeitrag heranziehe, liege dem folglich kein Herstellungsaufwand für die diesem Gebiet dienenden Schächte und Kanäle mehr zugrunde, da der Herstellungsaufwand hierfür durch Übertragung des Anlagevermögens und Ablösung von Beitragspflichten abgelöst sei. In diesem Kontext sei auch der zwischen ihr und der Stadt Bitterfeld abgeschlossene Grundstücksverwertungsvertrag von Bedeutung. Die Beigeladene zu 1 habe im Auftrag der Stadt B. die Erschließung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke vorgenommen und mit ihrem Finanzierungsbeitrag die Herstellungskosten für die Abwasseranlagen finanziert.

39

Die Klägerin beantragt,

40

den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 aufzuheben und
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

41

Der Beklagte beantragt,

42

die Klage abzuweisen.

43

Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid.

44

Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

45

Die Beigeladene zu 2 trägt vor, die Erhebung von Beiträgen sei auf Grund des zwischen der Klägerin und der Stadt Bitterfeld abgeschlossenen Grundstücksverwertungsvertrages sowie auf Grund des Schreibens des Abwasserzweckverbandes „Untere Mulde“ vom 4. Oktober 2000 unzulässig. Zudem werde die Fläche des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 1/99b F. Wasserfront/Bereich Uferweg wasserseitig durch die zentrale öffentliche Schmutzwasseranlage gar nicht erschlossen.

46

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

47

Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

48

Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss vom 29. August 2012 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

49

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 und der Teilrücknahme vom 19. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

I.

50

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Verwaltungsakts gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG LSA in Verbindung mit § 119 Abs. 1 AO. Hiernach muss im Interesse der Rechtsklarheit und Eindeutigkeit grundsätzlich für jedes Grundstück eine eigene Beitragsfestsetzung erfolgen (OVG Weimar, Beschluss vom 20. Dezember 2001 – 4 ZEO 867/99 – KStZ 2002, 177; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn 76a). Das Festsetzen eines Gesamtbeitrags für mehrere Grundstücke macht den Beitragsbescheid grundsätzlich unbestimmt und damit fehlerhaft (OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2004 – 2 L 103/03 – juris Rn. 13). Maßgeblich ist das Buchgrundstück, also das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 11. März 2003 – 1 L 268/02 – juris). Grundstück in diesem Sinne ist der Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer eigenständigen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht ist, wobei das Grundstück aus mehreren Flurstücken bestehen kann (OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2004 – 2 L 103/03 – a.a.O. Rn. 9).

51

1. Nach diesen Grundsätzen erweist sich der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides – nunmehr – als inhaltlich hinreichend bestimmt. Zwar war er ursprünglich zu unbestimmt und damit fehlerhaft, weil hierin für die (ehemaligen) Flurstücke 429, 529 und 209, bei denen es sich im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides jeweils um eigenständige Buchgrundstücke handelte, ein unabgegrenzter Gesamtbetrag festgesetzt worden war. Der Fehler der mangelnden Bestimmtheit des Ausgangsbescheides vom 18. Dezember 2008 ist jedoch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 geheilt worden.

52

a) Soweit ein Beitragsbescheid wegen fehlender Bestimmtheit infolge einer nicht auf das einzelne Grundstück bezogenen Beitragsfestsetzung fehlerhaft ist, führt dies grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Bescheides. Der Beitragsgläubiger hat vielmehr die Möglichkeit, den Mangel durch den Erlass eines Änderungsbescheides zu heilen (OVG LSA, Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 4 L 219/10 – juris Rn. 9). Die notwendigen Klarstellungen können dabei auch im Widerspruchsbescheid vorgenommen werden. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte Gebrauch gemacht. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass Gegenstand der Beitragserhebung das (ehemalige) Flurstück 209 mit einer Teilfläche von 3.203 m², das (ehemalige) Flurstück 429 mit einer Teilfläche von 7.275 m² und das (ehemalige) Flurstück 529 mit einer Teilfläche von 2.819 m² ist. Hierdurch wird die im Beitragsbescheid vom 18. Dezember 2008 noch zu unbestimmte Beitragsfestsetzung hinreichend korrigiert.

53

b) Gegen eine Heilung des Bescheides vom 18. Dezember 2008 durch eine Änderung der Beitragsfestsetzung im Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 spricht auch nicht, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht mehr Eigentümerin sämtlicher zu einem Beitrag herangezogener Grundstücksflächen war. Ein Eigentumswechsel zwischen Ursprungs- und Änderungsbescheid hat keine Auswirkungen auf die Beitragspflicht, da die persönliche Beitragspflicht gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA durch Erlass des Heranziehungsbescheides an den Grundstückseigentümer für die gesamte Beitragsschuld festgelegt wird und durch einen Eigentümerwechsel nicht erlischt (OVG Münster, Beschluss vom 5. Februar 2010 – 15 A 2642/09 – juris Rn. 6).

54

2. Die inhaltliche Bestimmtheit des Bescheides vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 fehlt auch nicht deshalb, weil die Flurstücke 209, 429 und 529 nach Erlass des Bescheides, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheides geteilt wurden und die Beitragsfestsetzung sich nicht auf die aus diesen Grundstücksteilungen hervorgegangenen neuen Buchgrundstücke bezieht.

55

a) Rechtlich ohne Belang ist, dass das (ehemalige) Flurstück 209 im Jahr 2009 in die Flurstücke 313, 314, 315 und 316 zerlegt und anschließend geteilt wurde. Für die Beurteilung, welcher Teil der Erdoberfläche (welches Grundstück) Gegenstand der Beitragserhebung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht an. Grundstücksteilungen nach diesem Zeitpunkt sind bei der Heranziehung zu einem Beitrag nicht zu berücksichtigen (OVG Münster, Beschluss vom 3. Januar 2002 – 15 B 1642/01 – juris; OVG LSA, Beschluss vom 23. November 2007 – 4 L 273/07 – juris). Hiernach ist das (ehemalige) Flurstück 209 Gegenstand der Beitragspflicht. Nach den Angaben des Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass ersichtlich ist, entstand die sachliche Beitragspflicht für die hier maßgeblichen Grundstücke am 5. November 2004. Zu diesem Zeitpunkt war das (ehemalige) Flurstück 209 ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus dem Grundbuch von Bitterfeld, Blatt 3110, noch nicht geteilt.

56

b) Auch die im Jahr 2009 erfolgte Zerlegung des (ehemaligen) Flurstücks 429 in die Flurstücke 541, 542, 543 und 544 und die nachfolgende Teilung stehen der inhaltlichem Bestimmtheit des Bescheides vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 nicht entgegen. Gegenstand der Beitragspflicht ist das (ehemalige) Flurstück 429, denn dieses war ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Auszugs aus dem Grundbuch von Mühlbeck, Blatt 539, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht am 5. November 2004 noch ungeteilt.

57

c) Aus den gleichen Gründen steht auch die Zerlegung und Teilung des (ehemaligen) Flurstücks 529 in die Flurstücke 545 und 546 im Jahr 2009 der Bestimmtheit des Bescheides vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 nicht entgegen.

58

3. Der Bescheid vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Gegenstand der Beitragspflicht nicht das (ehemalige) Flurstück 529 mit einer Größe von 926.524 m² ist, welches erst am 15. Juni 2006 mit der Eintragung unter der lfd. Nr. 67 auf Blatt 539 des Grundbuchs von E. als selbständiges Grundstück entstanden ist, sondern das seit dem 7. Juli 2003 als selbständiges Grundstück im Grundbuch von E., Blatt 539, unter der lfd. Nr. 29 eingetragene (ehemalige) Flurstück 433 mit einer Größe von 943.281 m². Das Flurstück 529 entstand durch Zerlegung und Teilung des Flurstücks 433 in die Flurstücke 444, 445 und 446 sowie die nachfolgende Zerlegung und Teilung des Flurstücks 446 u.a. in das Flurstück 529 am 15. Juni 2006 und ist damit eine Teilfläche des vormaligen – im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht noch bestehenden – Flurstücks 433.

59

a) Die Heranziehung einer Teilfläche des Grundstücks, welches Gegenstand der Beitragspflicht ist, begegnet keinen materiell-rechtlichen rechtlichen Bedenken, solange der festgesetzte Beitrag – ggf. zusammen mit anderen Beitragsfestsetzungen für andere Teilflächen – die für das Grundstück entstandene Beitragsschuld insgesamt nicht übersteigt (VG Halle, Beschluss vom 17. Juni 2003 – 4 B 258/02 HAL –). Unter diesem Gesichtspunkt unterliegt die Beitragsfestsetzung für das Flurstück 529 anstatt für das Flurstück 433 keinen Bedenken, denn der festgesetzte Beitrag übersteigt den für das Flurstück 433 entstandenen Beitrag nicht. Es sind auch keine weiteren Beitragsfestsetzungen für das Flurstück 433 ersichtlich, die hinzuzurechnen sind.

60

b) Die Heranziehung des Flurstücks 529 anstelle des Flurstücks 433, für das die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot. Das hier zu einem Beitrag herangezogene Grundstück Gemarkung E., Flur 2, Flurstück 529, Größe 926.524 m², eingetragen unter der lfd. Nr. 67 im Grundbuch von E., Blatt 539, ist nach Lage und Ausdehnung eindeutig bestimmt. Der in der Rechtsprechung zum Teil als problematisch angesehene Fall der Heranziehung eines Flurstücks, das Teil eines Buchgrundstücks, aber kein selbständiges Grundstück ist (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 12. Juli 2007 – 5 B 566/05LKV 2009, 79; OVG Weimar, Beschluss vom 30. August 2010 – 4 EO 659/08 – juris), liegt hier nicht vor. Das hier herangezogene Flurstück 529 war im Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides ein selbständiges Buchgrundstück und eine genau bestimmte Teilfläche des (ehemaligen) Flurstücks 433.

61

c) Das Flurstück 529 war auch nicht nur anteilig zu dem für das Flurstück 433 entstandenen Beitrag heranzuziehen. Zwar ist der einmal entstandene Beitrag in den Fällen, in denen das Buchgrundstück nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, aber vor Bekanntgabe des Beitragsbescheides geteilt wird, grundsätzlich den neu gebildeten Teilgrundstücken im Verhältnis ihrer Grundstücksflächen anteilig zuzuordnen (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. April 1994 – 23 CS 93.1507 – juris Rn. 16; VG Schleswig, Urteil vom 30. Mai 2003 – 9 A 55/02 – juris Rn. 20). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die sachliche Beitragspflicht nur für einen Teil des Grundstücks entstanden ist und der abgetrennte Grundstücksteil diesen Teil weder ganz noch teilweise umfasst. Die sachliche Beitragspflicht entsteht nur für eine Teilfläche, wenn das Grundstück nur zu einem Teil im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und im Übrigen im Außenbereich liegt (vgl. VG Halle, Urteil vom 26. Mai 2009 – 4 A 37/09 – juris Rn. 31 ff.). Umfasst danach ein nach der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht durch Teilung entstandenes (neues) Grundstück vollumfänglich die Teilfläche, für die die sachliche Beitragspflicht entstanden ist, so ist dieses Grundstück in voller Höhe zu dem entstandenen Beitrag heranzuziehen. So liegt es hier. Die sachliche Beitragspflicht für das Flurstück 433 ist nur für die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 1/99b „F. Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig“, insbesondere im Sondergebiet SO 14, liegende Teilfläche entstanden. Diese Fläche wird von dem Flurstück 529 vollumfänglich umfasst. Das Flurstück 529 kann daher in voller Höhe zu dem für das Flurstück 433 entstandenen Beitrag herangezogen werden.

II.

62

Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte die Flurstücke 209, 429 und 529 jeweils (nur) mit einer Teilfläche herangezogen hat. Dies ist der einschlägigen Regelung des Beitragsmaßstabes gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. b der Satzung des Abwasserzweckverbandes Westliche Mulde über die Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen zentralen Abwasseranlagen und über die Kostenerstattung für Anschlusskanäle (Beitragssatzung) vom 4. Februar 2002 (im Folgenden: BS 2002) geschuldet. Hiernach gilt als beitragspflichtige Grundstücksfläche bei Grundstücken, die teilweise im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB und im Übrigen im Außenbereich liegen, die Teilfläche im Bereich des Bebauungsplanes oder der Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB. In Anwendung dieser Maßstabsregelung war jeweils nur die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 1/99b „F. Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig“, insbesondere im Sondergebiet SO 14, liegende Teilfläche der Flurstücke 209, 429 und 529 als beitragspflichtige Grundstücksfläche heranzuziehen.

III.

63

Der Beitragserhebung steht auch der von der Klägerin mit der Stadt B. abgeschlossene Grundstücksverwertungsvertrag vom 7. Juni 2000 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 28. Mai 2003 sowie der Änderung vom 27. August 2003 nicht entgegen. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Herstellungsbeitrag wurde durch diesen Vertrag, insbesondere durch die Regelung unter Abschnitt I § 4 Nr. 7 Satz 1 des Grundstücksverwertungsvertrages, nicht abgelöst. Das folgt bereits daraus, dass die genannte Regelung die hier relevanten Flächen nicht vorbehaltlos betrifft. Mit dem angefochtenen Bescheid wird die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Bitterfeld Nr. 1/99b „F. Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig“, insbesondere im Sondergebiet SO 14, liegende Teilfläche der Flurstücke 209, 429 und 529 zu einem Herstellungsbeitrag herangezogen. Gerade für diese Flächen war in Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 des Grundstücksverwertungsvertrages jedoch die Erhebung gesonderter „Erschließungsbeiträge“ vorbehalten. Zudem wurden nach Abschnitt I § 4 Nr. 7 Satz 1 des Grundstücksverwertungsvertrages nur die „Erschließungsbeiträge“ für die Liegenschaften der Klägerin abgelöst. Hierbei handelt es sich um Beiträge für die in § 127 Abs. 2 BauGB genannten Anlagen. Nach § 127 Abs. 4 BauGB wird das Recht zur Erhebung kommunalabgabenrechtlicher Beiträge, insbesondere für die Abwasserbeseitigung, hiervon nicht berührt, solange diese nicht gemäß § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA abgelöst werden (OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 4 L 62/11 –). Das ist hier nicht der Fall.

64

Der Ablösung der Herstellungsbeiträge gemäß § 6 KAG LSA für die Grundstücke der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt B. Nr. 1/99b „F. Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig“, insbesondere im Sondergebiet SO 14, steht zudem der aus § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA folgende Satzungsvorbehalt entgegen. Vertragliche Vereinbarungen über Kommunalabgaben sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (OVG LSA, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 L 233/03 – juris). § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG LSA ist eine solche gesetzliche Grundlage. Nach dieser Vorschrift kann die Satzung Bestimmungen über die Ablösung des Beitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen. Zwar sind Ablösevereinbarungen danach auch im Hinblick auf Abwasserbeiträge grundsätzlich zulässig. Sie stehen jedoch unter einem Satzungsvorbehalt. Eine Ablösevereinbarung ist nur dann wirksam, wenn sie in der Beitragssatzung vorgesehen ist und den Vorgaben der Satzung entspricht (OVG LSA, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 – 1 L 169/02LKV 2003, 189 und vom 17. Februar 2004 – 1 L 356/03LKV 2004, 425; Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 157). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen einer wirksamen Ablösevereinbarung für die betroffenen Grundstücke der Klägerin im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b hier erfüllt sind. Auch kann eine Ablösevereinbarung die Ablösung eines Beitrags nur dann bewirken, wenn sie vom Beitragsgläubiger selbst mit dem – zukünftigen – Beitragsschuldner abgeschlossen wird. Hiernach kann Abschnitt I § 4 Nr. 7 Satz 1 des Grundstücksverwertungsvertrages eine Ablösung des geltend gemachten Herstellungsbeitrags auch deshalb nicht bewirken, weil der Vertrag nicht mit dem Beklagten als Beitragsgläubiger, sondern mit der Stadt B. abgeschlossen wurde. Die Stadt B. war ausweislich der Verbandssatzung des Beklagten vom 21. November 2001 bereits damals Mitglied des Beklagten und damit nicht befugt, eine Ablösevereinbarung im Hinblick auf Abwasserbeiträge abzuschließen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 3 der Verbandssatzung). Entgegen der Auffassung der Klägerin muss sich der Beklagte die Erklärung der Stadt B. auch nicht zurechnen lassen, da diese Mitglied des Beklagten ist. Zweckverbände und ihre Mitgliedsgemeinden sind jeweils rechtlich selbständige Körperschaften. Ein Zweckverband muss sich daher auch auf eine Beitragsforderung grundsätzlich keine Zahlungen anrechnen lassen, die in Erfüllung eines nicht mit ihm abgeschlossenen Vertrages an eine seiner Mitgliedsgemeinden geleistet werden (OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 4 L 62/11 –).

IV.

65

Dem angefochtenen Beitragsbescheid steht auch nicht der zwischen der Beigeladenen zu 1 und dem Beklagten geschlossene Vertrag zur Übertragung von Anlagevermögen – Abwasser und zur Ablösung der Beitragspflicht betreffend die Erschließung des Bebauungsplangebietes „F. Wasserfront“ – Bebauungsplan Nr. 1/99a – im Bereich „Große Mühle“ vom 7. November 2006/20. Februar 2007 (im Folgenden: Ablösevereinbarung) entgegen, denn diese Ablösevereinbarung betrifft die hier zu einem Herstellungsbeitrag herangezogenen Flächen nicht. Dies folgt bereits aus der Überschrift der Ablösevereinbarung, die den „Bebauungsplan Nr. 1/99a“ als Gegenstand nennt. Hier sind demgegenüber die im Bebauungsplan Nr. 1/99b gelegenen Flächen relevant. Dies geht darüber hinaus auch aus Anlage 3 zu der Ablösevereinbarung hervor, in der die beitragspflichtige Grundstücksfläche dargestellt wird, für die der Herstellungsbeitrag abgelöst werden sollte. Hiervon erfasst sind die Bauflächen SO 4, SO 5, SO 7, SO 9 – SO 13 und SO 15 – SO 18. Die Fläche des Sondergebietes SO 14, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/99b liegt und mit dem angefochtenen Bescheid herangezogen wird, ist hiervon nicht erfasst.

66

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Abwasserzweckverbandes „Untere Mulde“ vom 4. Oktober 2000, denn dieses Schreiben enthält selbst keine Beitragsablösung, sondern kündigt eine solche lediglich an.

67

Die Verrechnung der der Beigeladenen zu 1 entstandenen Herstellungskosten für die unter § 1 Abs. 1 Nr. 1.1 der Ablösevereinbarung genannten Anlagen mit den Herstellungsbeiträgen für die im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 1/99a liegende beitragspflichtige Fläche hat auch nicht zur Folge, dass kein beitragsfähiger Aufwand mehr vorliegt, der eine Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/99b rechtfertigen könnte. Der Beitrag bei den leitungsgebundenen Einrichtungen dient nicht (nur) als Ersatz der tatsächlichen Kosten der Verlegung von Kanalisations- und Anschlussleitungen vor den einzelnen Grundstücken bzw. in einem bestimmten Baugebiet (Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1070). Der Herstellungsbeitrag dient vielmehr der Abgeltung sämtlicher Kosten, die der beitragserhebenden Körperschaft für die Schaffung der Gesamtheit der ihrem Abwasserbeseitigungskonzept entsprechenden Anlagen im Verbandsgebiet entstehen (OVG LSA, Beschluss vom 15. Juni 2011 – 4 L 62/11 –).

V.

68

Soweit die Klägerin Einwände gegen die Beitragskalkulation erhebt, weil Flächen fehlerhaft nicht erfasst worden sein sollen – nach Angaben der Klägerin soll eine Fläche von 2.794 m² zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sein – hat dies keinen Erfolg, weil sich dieser mögliche Fehler nicht auf die Wirksamkeit des Beitragssatzes von 10,23 €/m² auswirkt. Ausgehend von den aus der Beitragkalkulation der PRO 2000 GmbH vom 15. November 2010 ersichtlichen umlagefähigen Investitionsaufwendungen von 108.739.395 € und einer Beitragsfläche von 7.717.072 m² (7.714.278 m² + 2.794 m²) ergibt sich noch immer ein höchstzulässiger Beitragssatz von 14,09 €/m², der von dem in der BS 2002 festgesetzten Beitragssatz von 10,23 € deutlich unterschritten wird.

VI.

69

Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides war bis zu der in der mündlichen Verhandlung erklärten Teilrücknahme jedoch rechtswidrig, soweit hierin für das (ehemalige) Flurstück 429 ein Abwasserbeitrag von mehr als 39.233,58 € festgesetzt wird. Dessen beitragspflichtige Fläche beträgt nicht 7.275 m², sondern nur 6.973 m² (7.275 m² - 302 m²). Für eine Teilfläche von 302 m² des Flurstücks 543, das als Teilfläche des ehemaligen Flurstücks 429 im angefochtenen Bescheid vom 18. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2010 mit seiner gesamten Fläche von 3.452 m² zu einem Beitrag herangezogen wurde, setzt der Bebauungsplan der Stadt B. Nr. 1/99b „F. Wasserfront Bereich Uferweg-wasserseitig“ eine Verkehrsfläche“ („Parkplatz“) fest. Hierbei handelt es sich um einen schmalen rechteckigen Streifen an der nordwestlichen Grenze des Sondergebietes SO 14, der inzwischen aus dem Flurstück 543 herausvermessen wurde und aus dem mit einer Teilfläche des Flurstücks 546 das neue Flurstück 452 gebildet wurde. Zwar wird im Anschlussbeitragsrecht zur Erfassung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche grundsätzlich die gesamte von einem Bebauungsplan erfasste Grundstücksfläche als bevorteilt und damit berücksichtigungsfähig angesehen. Durch bestimmte Festlegungen in einem Bebauungsplan kann aber der Gesamtfläche oder auch einer Teilfläche des Grundstücks in einer solchen Weise jede abwasserrechtlich relevante Nutzbarkeit entzogen werden, dass für diese Flächen(teile) keine Beitragspflicht mehr gegeben ist. Das gilt insbesondere für die Grundflächen von anderen Erschließungsanlagen, denen durch eine Festsetzung im Bebauungsplan eine Bebaubarkeit deshalb entzogen ist, weil sie selbst der Erschließung im Sinne der §§ 30 ff. BauGB dienen (OVG LSA, Beschluss vom 9. August 2006 – 4 L 255/06 – juris; Klausing, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 1029a). Nach diesen Grundsätzen ist hier die als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Teilfläche des Flurstücks 543 von 302 m² als nicht abwasserrechtlich relevant in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich um die oben bereits beschriebene Teilfläche von 302 m² des neuen Flurstücks 452, die aus dem Flurstück 543 herausvermessen wurde. Hierdurch ergibt sich eine beitragspflichtige Grundstücksfläche des Flurstücks 429 von 6.973 m² (7.275 m² abzüglich 302 m²), die mit dem Geschossfaktor von 0,55 und dem Beitragssatz von 10,23 €/m² gemäß § 5 Abs. 1 BS 2002 zu multiplizieren ist, so dass sich ein Beitrag von 39.233,58 € ergibt.

70

Die Teilfläche von 140 m² des neuen Flurstücks 452, die aus dem Flurstück 546 herausgemessen wurde, ist demgegenüber nicht in Abzug zu bringen. Zwar handelt es sich auch bei dieser Teilfläche – ebenso wie bei der aus dem Flurstück 543 herausvermessenen Teilfläche des Flurstücks 452 von 302 m² – um eine nicht beitragspflichtige Fläche. Diese wurde jedoch durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides nicht zu einem Beitrag herangezogen. Bei der Bestimmung der zu einem Beitrag heranzuziehenden Teilfläche des Flurstücks 546 von 2.819 m² ging der Beklagte von der Gesamtfläche des beitragspflichtigen Sondergebietes SO 14 von 13.297 m² aus. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die zu Grunde gelegte Größe des Sondergebietes SO 14 von 13.297 m² nicht zutreffend ist, liegen nicht vor. Hiervon wurden die beitragspflichtigen Flächen der Flurstücke 313, 314 und 315 von 3.203 m², der Flurstücke 541, 542 und 543 von 7.275 m² und die Fläche des Flurstücks 545 von 25 m² abgezogen, so dass sich eine beitragspflichtige Teilfläche des Flurstücks 546 von 2.794 m² ergab. Diese Fläche liegt damit vollständig innerhalb des Sondergebietes SO 14 und umfasst nicht die nunmehr zum Flurstück 452 gehörende Teilfläche von 140 m², da diese außerhalb des Sondergebietes SO 14 liegt. Die Methode des Beklagten zur Berechnung der Größe der im Sondergebiet SO 14 liegenden beitragspflichtigen Teilfläche des Flurstücks 546 hat vielmehr dazu geführt, dass die herangezogene Fläche von 2.794 m² um 302 m² zu klein ist, denn die Fläche des Sondergebietes SO 14 hätte zur Berechnung der hierzu gehörenden Teilfläche des Flurstücks 546 im Hinblick auf die Flurstücke 541, 542 und 543 nicht um 7.275 m², sondern nur um 6.973 m² (7.275 m² - 302 m²) vermindert werden dürfen.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da ihr Obsiegen in Höhe von 1.699,20 € (302 m² x 0,55 x 10,23 €/m²) im Verhältnis zu dem insgesamt festgesetzten Beitrag von 74.815,57 € nur geringfügig war. Insoweit findet der Rechtsgedanke des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO Anwendung. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

72

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 8 A 13.40037, 13.40038, 13.40039, 13.40040, 13.40041, 13.40042, 13.40044 Im Namen des Volkes Urteil Verkündet am 14. Juli 2015 8. Senat Venus, als stell
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind

1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze;
2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege);
3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind;
4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind;
5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).

(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.