Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14

bei uns veröffentlicht am24.05.2017

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten abgelehnte Verrechnung ihm entstandener Aufwendungen für zwei Investitionsmaßnahmen mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe.

2

Er betreibt zur Reinigung von Schmutzwasser die Kläranlage Aken, aus der das Abwasser nach der Behandlung in die Elbe eingeleitet wird.

3

Mit Schreiben vom 30. März 2012, das beim Beklagten am 02. April 2012 einging, reichte der Kläger für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 die Seiten 1 und 4 des landeseinheitlichen Vordrucks 10/2 zur „Erklärung der Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe in den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG" sowie ein Schreiben an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 31. Januar 2012 betreffend die Übergabe der Verwendungsnachweisprüfung, eine Abnahmeniederschrift vom 01. Dezember 2011, Unterlagen über den Fördermittelabruf und -Eingang, ein Bauausgabebuch und einen Bauzustandsbericht Nr. 1 ein. In dem Vordruck gab der Kläger als Investitionsmaßnahme die Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" an, das an die Kläranlage Aken angeschlossen sei. Die Maßnahme sei im Zeitraum vom 21. März bis zum 01. Dezember 2011 durchgeführt worden und die Inbetriebnahme am 20. Februar 2012 erfolgt. Im Bauausgabebuch sind die Kosten der Maßnahme mit 492.643,89 Euro, die zuwendungsfähigen Kosten mit 450.957,10 Euro und die Zuwendungen mit 258.000 Euro aufgeführt.

4

Mit Schreiben vom 23. März 2012, eingegangen beim Beklagten am 26. März 2012, erklärte der Kläger zudem, sein bereits eingereichter Verrechnungsantrag für die Baumaßnahme „Errichtung Schmutzwasserkanal Köthener Landstraße B 187a" solle auf die Folgejahre übertragen werden.

5

Mit Bescheid vom 08. Dezember 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2010 die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage Aken auf 46.760,83 Euro fest und lehnte die Verrechnung der Aufwendungen für die vorgenannten Investitionsmaßnahmen ab. Hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" sei der Vordruck ohne die Seiten 2 und 3 eingereicht worden, weshalb es an den erforderlichen Angaben zur Prüfung der Verrechnungsvoraussetzungen fehle. Es seien insbesondere keine Angaben zur zu erwartenden Frachtminderung gemacht worden. Da die Erklärung zudem keine Ausführungen zu den von der Maßnahme betroffenen wegfallenden abgabepflichtigen Einleitungen enthalte, könne die Frachtminderung auch nicht geschätzt werden. Der Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG zur Abgabe der Erklärung führe zum Untergang des betreffenden Anspruchs. Aus diesem Grund sei auch der Aufwand für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a nicht zu verrechnen. Da die diesbezügliche Inbetriebnahme auf den 25. Januar 2010 datiert worden sei, habe die Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 vorgelegt werden müssen. Indes habe der Kläger erst mit Schreiben vom 23. März 2012 erklärt, die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung solle auch für die Folgejahre gelten.

6

Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" habe er die Verrechnung fristgerecht erklärt. Dass zwei Seiten des Vordrucks nicht übersandt worden seien, sei unerheblich. Der Beklagte habe hinreichend Kenntnis über die örtliche Abwasserbeseitigung in dem Straßenzug gehabt, weshalb die Angabe einer Frachtminderung entbehrlich gewesen sei. In der Vergangenheit sei der Beklagte davon ausgegangen, dass bei der Umbindung dezentral entwässerter Grundstücke an die zentrale Einrichtung die Schadstofffrachtminderung auf der Hand liege und Verrechnungen auch ohne entsprechende Angaben gewährt. Darauf habe er vertrauen dürfen. Aus der Übersendung des Vordrucks 8/1 im Jahr 2008 sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass von der Maßnahme eine Vielzahl von Einwohnern betroffen gewesen sei. Nach der Recherche in seinen Unterlagen seien in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen außer Betrieb genommen worden, bei denen es sich um aus DDR-Zeiten stammende Ausfaulgruben mit Sickerschacht gehandelt habe. Hinsichtlich der Maßnahme in der Köthener Landstraße B 187a habe er die Verrechnung bereits unter dem 26. November 2009 und daher fristgemäß erklärt. Zudem sei insoweit die Verrechnung auch mit der auf die Zeit bis zum 02. September 2010 entfallenden Abgabe möglich, weil erst an diesem Tag die Gesamtabnahme der Maßnahme erfolgt sei.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Maßnahmen „Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" und „Errichtung des Schmutzwasserkanals Köthener Landstraße B 187a" mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe in Höhe von 46.760,83 Euro zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

9

Der Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und macht geltend, der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den angeschlossenen Grundstücken in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der „Dessauer Landstraße" um die Ablösung von Kleineinleitungen oder von abflusslosen Sammelgruben gehandelt habe und ob ein tatsächlicher Anschluss erfolgt sei. Eine Verrechnung setze aber den Wegfall einer abgabepflichtigen Einleitung voraus, so dass ohne entsprechende Angaben eine Prüfung der Voraussetzungen nicht erfolgen könne.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Verpflichtungsklage (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 9 C 4.04 – Juris Rn. 19) ist unbegründet.

13

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisationsanlagen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße sowie in der Köthener Landstraße B 187a mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der am 28. März 2013 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) – AG AbwAG – ist die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären, wofür landeseinheitliche Vordrucke zu verwenden sind (§ 9 Abs. 7 AG AbwAG). Die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG).

15

Danach obliegt es dem Abgabepflichtigen – will er eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit der Abwasserabgabe erlangen –, der zuständigen Behörde innerhalb der genannten Frist die Verrechnungserklärung einschließlich der den Verrechnungsanspruch begründenden Angaben und Unterlagen vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, kann er eine Verrechnung nicht beanspruchen (OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.).

16

Ausgehend davon hat der Beklagte die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße zu Recht abgelehnt, da anhand der vom Kläger mit Schreiben vom 30. März 2012 vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG nicht festzustellen ist.

17

Nach dieser Gesetzesstelle können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

18

Die Regelung fordert, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 35) und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht verbunden ist.

19

Dafür geben die vom Kläger unter dem 30. März 2012 eingereichten Unterlagen nichts her. Der Kläger hat in dem verwendeten Vordruck lediglich die als Ortsnetz Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" mit Anschluss an die Kläranlage Aken bezeichnete Investitionsmaßnahme, den Zeitraum der Durchführung der Maßnahme und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die erhaltenen Zuwendungen angegeben. Dagegen hat er die Seiten 2 und 3 des Vordrucks, auf denen detailliert Auskünfte zur (Beschreibung der) Gesamtmaßnahme und der Frachtminderung zu erteilen sind, nicht vorgelegt. Auch die sonstigen mit dem Schreiben vom 30. März 2012 eingereichten Unterlagen enthalten dazu keine Informationen.

20

Der abgegebenen Erklärung samt Unterlagen lässt sich damit allein die Errichtung und Inbetriebnahme einer Zuführungsanlage zu einer Abwasserbehandlungsanlage entnehmen, nicht aber, dass die Zuführungsanlage bislang anderweitig eingeleitetes Abwasser zur Kläranlage verbringt und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht einhergeht.

21

Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. September 2008. Ungeachtet dessen, dass das Schreiben und die damit zugleich eingereichten weiteren Unterlagen die Veranlagung für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2004 betreffen, beinhalten sie keine Angaben zu vorhandenen Einleitungen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße, die durch die Inbetriebnahme der Kanalisation in diesen Straßen nunmehr der Kläranlage zugeführt werden. Zwar sind darin die im Jahr 2008 vorhandenen und für das Jahr 2010 prognostizierten „dezentral" entsorgten Einwohner angegeben. Die dezentrale Entsorgung umfasst jedoch auch abflusslose Sammelgruben. Da aus abflusslosen Sammelgruben das Abwasser über den sog. rollenden Kanal zur Kläranlage verbracht wird und über diese Sammelgruben deshalb keine Einleitung von Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG erfolgt, folgt aus dem Wegfall der dezentralen und der Schaffung einer zentralen Entsorgung mit Klärwerksanschluss in einer Straße nicht gleichsam, dass „vorhandene Einleitungen" aufgegeben worden sind bzw. von diesem Zeitpunkt an Abwasser „vorhandener Einleitungen" einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.

22

Soweit der Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 dargelegt hat, dass im Zuge der zentralen Erschließung in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen aus DDR-Zeiten außer Betrieb genommen worden seien, kann er einen Verrechnungsanspruch darauf nicht stützen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des Schmutzwasserkanals am 29. Februar 2012 lief die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März 2013. Späteres Vorbringen bzw. später eingereichte Unterlagen bleiben nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG unberücksichtigt.

23

Schließlich kann der Kläger daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit Verrechnungen auch ohne Vorlage der Seiten 2 und 3 des landeseinheitlichen Vordrucks bzw. Angaben zur Frachtminderung vorgenommen hat, weil die Prüfung – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mitunter „nicht so genau" erfolgt sei, nichts für sich herleiten. Insbesondere begründet dieser Umstand keine schützenswerte Vertrauensposition für den Kläger, dass der Beklagte auch zukünftig so verfährt, zumal die gesetzliche Regelung nicht disponibel ist.

24

2. Soweit es die Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a betrifft, hat der Beklagte die Verrechnung ebenfalls zu Recht wegen Verfristung der Verrechnungserklärung versagt. Die Inbetriebnahme dieses Kanals erfolgte im Jahr 2010, so dass die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 lief. Der Kläger hat indes erst mit Schreiben vom 23. März 2012, das am 26. März 2012 beim Beklagten einging, erklärt, dass die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung auch für die Folgejahre übertragen werden solle.

25

Die Verrechnungserklärung vom 26. November 2009 wahrte die Frist für das Veranlagungsjahr 2010 nicht, da sie lediglich für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 abgegeben und darin ausdrücklich beantragt worden war, die Aufwendungen mit der Abgabe für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu verrechnen.

26

Das Fristversäumnis steht dem Verrechnungsanspruch entgegen. Insofern galt zwar noch nicht die Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), da diese Änderung erst am 28. März 2013 in Kraft getreten ist. Jedoch folgte dies bereits unmittelbar aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769).

27

Die Kammer hat bereits im auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 ergangenen Urteil (4 A 124/14 HAL, Juris Rn. 67) zu § 9 Abs. 2 und 3 AG AbwAG ausgeführt:

28

„Die Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG dient dem effektiven Verwaltungsvollzug im Massengeschäft der Abgabenerhebung. Dieser Zweck lässt sich hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 AG AbwAG geregelten Fälle nur dann erreichen, wenn die nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen und Unterlagen unberücksichtigt bleiben (so nunmehr ausdrücklich § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der seit dem 28. März 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116). Die von § 9 Abs. 2 AG AbwAG erfassten Fälle sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Abgabenminderung zum Gegenstand haben, zu deren Geltendmachung die Abgabepflichtigen nicht verpflichtet sind. Vielmehr steht es den Abgabepflichtigen frei, ob sie von der „Vergünstigung“ Gebrauch machen oder nicht. Daher droht ihnen bei Versäumnis der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG weder ein Zwangsmittel- noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 AG AbwAG i.V.m. § 152 Abs. 1 bis 3 AO), wie dies in den Fällen des § 9 Abs. 1 AG AbwAG der Fall ist. Könnten die Abgabeerklärungen nach § 9 Abs. 2 AG AbwAG auch noch nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG eingereicht werden, liefe diese Frist und auch die Regelung des § 9 Abs. 5 AG AbwAG, die eine Verlängerung der Frist nur unter besonderen Voraussetzungen in einzelnen Fällen ermöglicht, leer und hätte keinerlei Bedeutung."

29

Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Fristenregelung zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, die mit Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingeführt worden ist (ebenso OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.).

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14 zitiert 10 §§.

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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Abgabenordnung - AO 1977 | § 152 Verspätungszuschlag


(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungsp

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 60 Abwasseranlagen


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand d

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 10 Ausnahmen von der Abgabepflicht


(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von 1. Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses

Abwasserabgabengesetz - AbwAG | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von N

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Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 13. Apr. 2017 - 4 L 164/16

bei uns veröffentlicht am 13.04.2017

Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Inves

Referenzen

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von

1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.

(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.

(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.

(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.

(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (H.) (WAZ „(H.)“) - dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - zu verrechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist jedoch nicht der Fall.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe für das Jahr 2010 mit Investitionen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen sei rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht vorlägen. Die Klägerin als Abgabepflichtige habe die notwendigen Erklärungen über die Verrechnung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vorgelegt. Die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ wirkten nicht zugunsten der Klägerin, weil § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordere. Die Klägerin habe sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ auch nicht wirksam innerhalb der vom Beklagten nachträglich gesetzten Frist zu Eigen gemacht, weil es sich bei der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die nicht zur Disposition der Behörde stehe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Umstände berufen, die bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere stelle die Unkenntnis der Rechtslage keinen derartigen Umstand dar. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist gesetzte 3-Monats-Frist für das Zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte - wovon das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht -, so hätte die Klägerin auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe sich die Verrechnungserklärungen gegenüber dem Beklagten erst mit der Klagebegründungsschrift - und damit nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist - zu Eigen gemacht. Die 3-Monats-Frist des Beklagten sei auch nicht als unangemessen kurz oder willkürlich anzusehen.

5

b) Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

6

aa) Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um keine gesetzliche Ausschlussfrist handele. Allein die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sei insoweit nicht maßgeblich. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Rechtsnorm sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine Norm schaffen wollte, die den eigenen Kompetenzrahmen überschreitet und sich damit als verfassungswidrig erweist. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers gebe, im Bereich der Verrechnungen Ausschlussfristen zu setzen. Die damit zusammenhängenden Fragen seien abschließend im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für Verrechnungserklärungen eine bestimmte Frist vorzuschreiben oder gar eine Ausschlussfrist für Verrechnungserklärungen vorzusehen. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis. Soweit der Gesetzgeber Ausschlussfristen schaffe, bedürfe er dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Annahme einer Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG benenne weder das Verwaltungsgericht noch sei ein solcher ersichtlich. Auch der Landesgesetzgeber habe keine rechtfertigenden Gründe für die Annahme einer Ausschlussfrist niedergelegt. Dazu wäre er allerdings verpflichtet gewesen, da sich die für einen Grundrechtseingriff maßgeblichen Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssten. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Landtagsdrucksache 6/1423 betreffe ein Gesetz, durch das die vermeintliche Ausschlussfrist nicht eingeführt wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Charakter der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG seien nur als nachträgliche Interpretation einer bereits geltenden Norm anzusehen, die für die Auslegung dieser Norm keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen könne.

7

Damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

8

(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Annahme, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, nicht nur auf die Gesetzesbegründung gestützt. In der Urteilsbegründung heißt es insoweit, „[b]ei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81)“ (Hervorhebung nur hier), womit das Verwaltungsgericht die Gesetzesmaterialien lediglich ergänzend („bestätigend“) herangezogen hat.

9

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris, Rn. 12, unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 64).

10

Zwar wird in § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Wiedereinsetzung in die darin geregelte Erklärungsfrist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87- juris, Rn. 25).

11

Nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die Regelung wurde durch das Dritte Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingefügt; bis dahin fehlte es an einer Frist für die Verrechnungserklärung. Zur Begründung hieß es, die Festlegung einer Erklärungsfrist sei aus Gründen eines effektiven und schnellen Verwaltungsverfahrens notwendig (LTDrucks 4/2252, S. 278). Dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist der Vorrang gebühren soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und hier insbesondere aus dem Begriff „spätestens“, womit sich § 9 Abs. 4 AG AbwAG an die Fristregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anlehnt, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 30). Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Ausschlussfrist. Bereits nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 konnte die zuständige Wasserbehörde die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Regelung, die auch für die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG galt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278), knüpfte die Möglichkeit der Fristverlängerung an bestimmte Voraussetzungen (Härten, keine Beeinträchtigung der Abgabeerhebung), die durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis unterlaufen worden wären.

12

§ 9 Abs. 5 AG AbwAG in der - hier maßgeblichen - Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) bestätigt den Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist und präzisiert die Anforderungen, nach denen die Frist ausnahmsweise verlängert werden kann. § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG lauten nunmehr: Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG spricht von § 9 Abs. 3 und 4 AG AbwAG ausdrücklich als „gesetzliche Ausschlussfristen, die für die Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsvollzugs notwendig sind.“ Um unbillige Härten zu vermeiden, räumt der Gesetzgeber der Festsetzungsbehörde die Befugnis ein, die Erklärungsfrist in einzelnen Fällen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Zu den normierten Voraussetzungen gehört der Antrag des Abgabenpflichtigen auf Verlängerung seiner Erklärungsfrist, wobei dieser vor Fristablauf bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein muss (LTDrucks 6/1423, S. 80).

13

Soweit die Klägerin einwendet, es sei unmaßgeblich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, kann sie damit nicht durchdringen. Ob eine Ausschlussfrist vorliegt, ist - wie ausgeführt - nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung und damit auch nach dem Gesetzeszusammenhang zu ermitteln. Der Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist wird durch § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG und die entsprechende Gesetzesbegründung nochmals verdeutlicht und präzisiert. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da bereits § 9 Abs. 4 AG AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. als Ausschlussfrist auszulegen ist (s. o.).

14

(2) Auch der Einwand der Klägerin, bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine verfassungswidrige Norm schaffen wollte, führt hier nicht weiter. Die Klägerin plädiert damit wohl für eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG in dem Sinne, dass die Regelung keine Ausschlussfrist enthält. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329>; 138, 64 <94>). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 138, 64 <94>). Gemessen daran kommt eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG im Sinne der Klägerin hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schaffung einer Ausschlussfrist dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80), der auch seinen Niederschlag im Normtext gefunden hat.

15

(3) Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen allerdings auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an einer Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist. Dies gilt zunächst für den Einwand, es gebe keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Setzung von Ausschlussfristen, da die Voraussetzungen der Verrechnung der Abwasserabgabe abschließend in § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG geregelt seien, die für die Abgabe der Verrechnungserklärungen keine Frist vorsähen. Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 75 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, auf dem die hier maßgeblichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beruhen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wenn auch nicht in allen Einzelbestimmungen, so doch als Ganzes - durch den Landesgesetzgeber ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt sein. Mit dem erforderlichen substanziellen Gewicht der Landesgesetzgebung ist es nicht vereinbar, diese auf einen bloßen Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 226 <248 ff.>). Rahmenvorschriften müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übriglassen. Dieser sich aus dem Wesen der Rahmengesetzgebung ergebende Beurteilungsansatz schließt zwar nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Vollregelung trifft (vgl. BVerfGE 111, 226 <250>). Ein Ausschluss der landesgesetzlichen Einführung von Verjährungsregelungen lässt sich dem Abwasserabgabengesetz jedoch ausdrücklich nicht entnehmen; für eine Interpretation des Abwasserabgabengesetzes in diesem Sinne besteht kein Anlass. Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>).

16

Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ist eine zwingende Vorgabe des Bundesrechts nicht zu entnehmen, nach welcher eine (Ausschluss-)Frist für Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht angeordnet werden dürfte. Auch die Gesetzessystematik und der Wille des Bundesgesetzgebers geben dafür nichts her. Es besteht daher auch ohne eine ausdrücklich an den Landesgesetzgeber gerichtete Ermächtigung eine eigene gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenbestimmung. Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 9 Abs. 4 und 5 AG AbwAG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG der in § 77 Abs. 2 LWG NRW geregelten Festsetzungsverjährung unterliege; vgl. ferner VG Mainz, Urteil vom 14. August 2013 - 3 K 1733/12.MZ -, juris, Rn. 30 f., zur Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG Rh.-Pf.).

17

Die Klägerin zieht auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG nicht substantiiert in Zweifel. Da der Ablauf einer Ausschlussfrist regelmäßig zum Verlust der materiellen Rechtsposition führt, bedürfen Ausschlussfristen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 -, juris, Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 31 Rn. 10). Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bereits kein sachlich rechtfertigender Grund für die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG ersichtlich, trifft dies nicht zu. Die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG soll ein effektives und schnelles Verwaltungsverfahren (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278) bzw. einen geordneten Verwaltungsvollzug ermöglichen (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80). Dies steht im Einklang mit den Zielen des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausüben (vgl. BTDrucks 12/4272, S. 1). Diese Lenkungswirkung wird durch das „Bauphasenprivileg“ nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Hierdurch soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 26). Die vom (Bundes-)Gesetzgeber intendierte Verrechnung des Investitionsaufwandes mit der in dem entsprechenden Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe spricht für eine enge zeitliche Begrenzung der Erklärung über die Verrechnung und die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen nach Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, den angefallenen Investitionsaufwand länger als in § 9 Abs. 4 AG AbwAG vorgesehen - oder gar zeitlich unbegrenzt - mit der Abwasserabgabe verrechnen zu können, ist dagegen nicht erkennbar. Auch zu der Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG, womit Härten abgefedert werden können, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

18

(4) Soweit die Klägerin auf die besonderen Begründungspflichten bereits im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Fortschreibung der Besoldungshöhe für Richter und Beamte verweist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 130, 263 <302>), erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb diese, den spezifischen Schwierigkeiten der Ermittlung einer amtsangemessen Alimentation Rechnung tragenden „prozeduralen Anforderungen“ auf die hier streitgegenständliche Regelung einer Ausschlussfrist im Abwasserabgabenrecht übertragbar sein sollten. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Gründe für die Ausgestaltung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist im Gesetzgebungsverfahren genannt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278; LTDrucks 6/1423, S. 80).

19

bb) Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der WAZ „(H.)“ die von ihm - fristgemäß - eingereichten Verrechnungserklärungen stellvertretend für die Klägerin abgegeben habe. Dem Beklagten habe bei der hier maßgeblichen objektiven Sichtweise klar sein müssen, dass der WAZ „(H.)“ die von seiner Betriebsführerin (der Klägerin) geschuldeten Abwasserabgaben minimieren wollte. Abgesehen davon könnten Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nachträglich genehmigt werden. Dies sei konkludent bereits durch den vorgerichtlichen Schriftverkehr der Klägerin erfolgt.

20

Auch damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

21

(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich für die Abgabe der Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG eines Vertreters hätte bedienen dürfen. Jedenfalls setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivilrecht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2013 - 4 ZB 12.2147 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2017 - 12 ME 173/16 -, juris, Rn. 8). Dabei macht es zwar keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Zulassungsvorbringen reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen einer dieser Alternativen auszugehen. Die bei dem Beklagten am 23. März 2011 bzw. am 26. März 2013 - fristgemäß - eingegangenen Verrechnungserklärungen bezeichnen als Abgabepflichtigen ausdrücklich den WAZ „(H.)“. Weder aus den entsprechenden Schreiben des WAZ „(H.)“ noch aus den Begleitumständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben wurden. Die Klägerin hat hierfür auch nichts vorgetragen.

22

Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf den im Vertretungsrecht geltenden Grundsatz der Vertretung für „denjenigen, den es angeht“. Die Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB) durch ein sogenanntes „Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschäftsgegner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist, also vor allem bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 164 Rn. 5). Um ein solches alltägliches „Geschäft“ handelt es sich bei der Festsetzung der Abwasserabgabe offensichtlich nicht. Dass dem Beklagten die Identität des Abwasserabgabepflichtigen gleichgültig sei, nimmt selbst die Klägerin nicht an. Im Übrigen war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest bis zum Jahr 2009 der WAZ „(H.)“ abgabepflichtig, so dass es schon vor diesem Hintergrund einer ausdrücklichen Klarstellung bedurfte, dass die Verrechnungserklärungen für die Veranlagungsjahre 2008/2009/2010 bzw. 2010/2011/2012 nunmehr in Namen der Klägerin abgegeben würden.

23

Nach alldem fehlte es für eine wirksame Vertretung bereits an einem Handeln im Namen des Vertretenen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie dem WAZ „(H.)“ eine Vollmacht für die Verrechnungserklärungen erteilt hat, was Voraussetzung für ein Handeln mit Vertretungsmacht für die Klägerin war (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 BGB).

24

(2) Es kann fernerhin offenbleiben, ob eine nachträgliche Genehmigung der - ohne Vertretungsmacht - abgegeben Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ möglich gewesen wäre. Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass für die Verrechnungserklärungen der Rechtsgedanke des § 180 BGB greift, wonach bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig ist. Doch selbst wenn man mit der Klägerin § 177 BGB insoweit für entsprechend anwendbar hielte, wären dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des „Vertretenen“ ab. Eine solche Genehmigung setzt wiederum voraus, dass eine Person als Vertreter im Sinne des § 164 BGB aufgetreten ist, also dass der Vertreter nach außen für einen Dritten gehandelt hat (vgl. Maier-Reimer, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 177 Rn. 2). Das Offenkundigkeitsprinzip war hier jedoch - wie ausgeführt - nicht gewahrt. Zudem genügt der pauschale Verweis der Klägerin auf den „gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr“ zum Beleg einer konkludenten nachträglichen Genehmigung bereits nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

25

cc) Da eine entsprechende Anwendung von § 177 BGB mangels Handelns in fremdem Namen vorliegend nicht in Betracht kommt, kann auch dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine wirksame Genehmigung der ohne Vertretungsmacht abgegebenen Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Verrechnungserklärung zurückwirken würde, oder ob dies - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts folgend - vorliegend nicht in Betracht käme, weil dadurch die materiell-rechtliche Präklusionswirkung der Ausschlussfrist ausgehebelt würde.

26

dd) Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr hätte vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf.

27

(1) Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das muss - wie ausgeführt - nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es - wie hier in § 9 Abs. 4 AG AbwAG - Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen.

28

Unabhängig davon liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG einzureichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie betreibe zwar die Abwasserbeseitigungsanlage, sei allerdings nicht in sämtliche Investitionsprojekte des Beigeladenen (bzw. seines Rechtsvorgängers) eingebunden (gewesen). Ihr hätten deshalb die erforderlichen Informationen gefehlt, um die Verrechnungserklärungen selbst abzugeben.

29

Dies kann die Fristversäumnis der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entschuldigen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich vom WAZ „(H.)“, für den sie die Abwasserbehandlung betrieb, die erforderlichen Informationen für die Verrechnung hätte beschaffen können. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eventuellen Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung hätte im Wege der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG Rechnung getragen werden können.

30

(2) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

31

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

32

Hier ist bereits kein behördliches Fehlverhalten erkennbar, auf dem die Fristversäumnis beruhen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die zeitliche Verzögerung liege auch darin, dass der Beklagte im Hinweisschreiben vom 22. April 2013 auf die Möglichkeit des Zu-Eigen-Machens hingewiesen und zudem eine eigenständige Frist gesetzt habe, kann dies nicht kausal für die Fristversäumnis gewesen sein, weil die Ausschlussfrist gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG bereits am 31. März 2011 bzw. am 31. März 2013 abgelaufen war.

33

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob - wie die Klägerin offenbar meint - das Vorliegen eines Härtefalls unabhängig von den genannten Voraussetzungen (behördliches Fehlverhalten, Wahrung des gesetzlichen Zwecks der Ausschlussfrist) als selbstständiger Grund für eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Denn worin hier die besondere Härte für die Klägerin liegen soll, bleibt offen. Die Klägerin macht geltend, sie erbringe lediglich eine Dienstleistung für den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger und könne weder den Umfang der Investitionen selbst beeinflussen noch die entsprechenden Investitionen rechtzeitig verarbeiten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Klägerin sich die notwendigen Informationen vom Beigeladenen bzw. von dessen Rechtsvorgänger beschaffen muss(te), um die Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nutzen zu können. Die Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG konnte zudem schon nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. für einzelne Fälle verlängert werden, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weshalb die Klägerin von dieser gesetzlichen Härtefallregelung keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

34

(4) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe durch ihre Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 eine Verrechnung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, so hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Ausschlussfristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 B 15/16 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ innerhalb der behördlich gesetzten Frist zu Eigen gemacht hat und ob die behördlich gesetzte Frist unangemessen kurz war. Die Klägerin zeigt allerdings auch keine Zweifel an der Richtigkeit der insoweit - hilfsweise - angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf.

35

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 über ein Jahr nach dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 22. April 2013 und damit außerhalb der darin gesetzten Drei-Monats-Frist versandt wurden. Darauf geht die Klägerin schon nicht ein. Ebenso wenig setzt sie sich mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die genannten Schreiben stammten weder von der Klägerin noch seien ihnen rechtsverbindliche Willenserklärungen zu entnehmen.

36

Der pauschale Verweis der Klägerin auf die „vorherigen aktenkundigen Kontakte“, die ein Sich-zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen de WAZ „(H.)“ belegen sollen, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

37

Für die Rechtsansicht der Klägerin, die von dem Beklagten gesetzte Drei-Monats-Frist sei unangemessen kurz, fehlt es bereits an einer Begründung. Sie hätte sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, die behördlich gesetzte Frist sei ausreichend gewesen, weil lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war.

38

Soweit die Klägerin behauptet, sie sei nicht im Verteiler des Hinweisschreibens des Beklagten vom 22. April 2013 enthalten gewesen, ist dies nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 133 der Gerichtsakte) nachweislich falsch. Die Bemessung der Frist ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, wann das Hinweisschreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Denn danach war die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG „innerhalb von drei Monatennach Zugang dieses Hinweisschreibens“ beim Beklagten abzugeben (Hervorhebung nur hier).

39

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

40

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 <01.01.2017> m.w.N.). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 75 <01.01.2017> m.w.N.).

41

Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob der Landesgesetzgeber eine Ausschlussfrist anordnen kann und wie die betreffende Vorschrift verfassungskonform anzuwenden und auszulegen ist, so hätte es einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Zusammenhang deshalb bedurft, weil bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass Rahmenvorschriften - wie das AbwAG - ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig sind (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>) und damit auch einer Fristbestimmung durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich offenstehen (vgl. oben 1 b aa (2)). Weiterhin ist bereits höchstrichterlich geklärt - und wirft daher bei abstrakter Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf - welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Ausschlussfrist unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 22 ff.).

42

Es fehlt auch an einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Fragen, ob und in welchem Umfang eine Fristwahrung durch Vertreterhandeln, durch Sich-zu-Eigen-machen, durch konkludentes Verhalten der Klägerin bzw. das gemeinsame Wirken der Klägerin und des Beigeladenen stattgefunden habe. Insoweit sind besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich, weil sich die aufgeworfenen Fragen - der Klägerin folgend - ohne weiteres durch eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des BGB beantworten lassen (vgl. oben 1 b bb und cc).

43

Darüber hinaus sind die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

44

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 53 <01.01.2017> m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 55 <01.01.2017> m.w.N). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

45

ob sich aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine gesetzliche Ausschlussfrist ergibt“,

46

ist nach dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik und den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1 b aa (1)).

47

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er kein Rechtsmittel eingelegt und damit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 übernommen hat. Auch sonst hat der Beigeladene das Verfahren nicht wesentlich gefördert; die bloße Stellung als Beigeladener reicht hierfür nicht aus (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 23).

49

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.

(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn

1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder
2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das
a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und
b)
nicht unter die Richtlinie91/271/EWGfällt.
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, wenn die Anlage den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllen, gelten auch die Anforderungen nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.

(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.

(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.

(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.

(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.

(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,

1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt,
2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder
3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
abgegeben wurde.

(3) Absatz 2 gilt nicht,

1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert,
2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird,
3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder
4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.

(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.

(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.

(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.

(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

(8) Absatz 5 gilt nicht für

1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen,
2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen,
3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen,
4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und
5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
In diesen Fällen sind bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die Dauer und Häufigkeit der Fristüberschreitung sowie die Höhe der Steuer zu berücksichtigen.

(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.

(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit der die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage weiterverfolgt, die im angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2014 festgesetzte Abwasserabgabe in Höhe von 51.899,27 € mit Investitionsaufwendungen des Wasser- und Abwasserzweckverbandes (H.) (WAZ „(H.)“) - dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen - zu verrechnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2

Die geltend gemachten Zulassungsgründe greifen nicht durch. Die Berufung ist weder wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>). Dies ist jedoch nicht der Fall.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Ablehnung der Verrechnung der Abwasserabgabe für das Jahr 2010 mit Investitionen des Rechtsvorgängers des Beigeladenen in Abwasserbehandlungsanlagen und Zuführungsanlagen sei rechtmäßig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nicht vorlägen. Die Klägerin als Abgabepflichtige habe die notwendigen Erklärungen über die Verrechnung nicht innerhalb der Frist des § 9 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vorgelegt. Die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ wirkten nicht zugunsten der Klägerin, weil § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine ausdrückliche und schriftliche Erklärung des Abgabepflichtigen fordere. Die Klägerin habe sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ auch nicht wirksam innerhalb der vom Beklagten nachträglich gesetzten Frist zu Eigen gemacht, weil es sich bei der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handele, die nicht zur Disposition der Behörde stehe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Umstände berufen, die bei einer Ausschlussfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Insbesondere stelle die Unkenntnis der Rechtslage keinen derartigen Umstand dar. Selbst wenn man die von dem Beklagten nach Ablauf der Ausschlussfrist gesetzte 3-Monats-Frist für das Zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ als einen Fall der Nachsichtgewährung ansehen sollte - wovon das Verwaltungsgericht ausdrücklich nicht ausgeht -, so hätte die Klägerin auch diese Frist ungenutzt verstreichen lassen. Sie habe sich die Verrechnungserklärungen gegenüber dem Beklagten erst mit der Klagebegründungsschrift - und damit nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist - zu Eigen gemacht. Die 3-Monats-Frist des Beklagten sei auch nicht als unangemessen kurz oder willkürlich anzusehen.

5

b) Die dagegen im Zulassungsverfahren vorgebrachten Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

6

aa) Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um keine gesetzliche Ausschlussfrist handele. Allein die Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen sei insoweit nicht maßgeblich. Bei der gebotenen objektiven Auslegung der Rechtsnorm sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine Norm schaffen wollte, die den eigenen Kompetenzrahmen überschreitet und sich damit als verfassungswidrig erweist. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers gebe, im Bereich der Verrechnungen Ausschlussfristen zu setzen. Die damit zusammenhängenden Fragen seien abschließend im Abwasserabgabengesetz (AbwAG) des Bundes geregelt. Der Bundesgesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für Verrechnungserklärungen eine bestimmte Frist vorzuschreiben oder gar eine Ausschlussfrist für Verrechnungserklärungen vorzusehen. Hierfür bestehe auch kein Bedürfnis. Soweit der Gesetzgeber Ausschlussfristen schaffe, bedürfe er dafür einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Einen sachlich rechtfertigenden Grund für die Annahme einer Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG benenne weder das Verwaltungsgericht noch sei ein solcher ersichtlich. Auch der Landesgesetzgeber habe keine rechtfertigenden Gründe für die Annahme einer Ausschlussfrist niedergelegt. Dazu wäre er allerdings verpflichtet gewesen, da sich die für einen Grundrechtseingriff maßgeblichen Erwägungen im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen müssten. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Landtagsdrucksache 6/1423 betreffe ein Gesetz, durch das die vermeintliche Ausschlussfrist nicht eingeführt wurde. Die entsprechenden Erwägungen des Gesetzgebers zum Charakter der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG seien nur als nachträgliche Interpretation einer bereits geltenden Norm anzusehen, die für die Auslegung dieser Norm keinerlei Verbindlichkeit beanspruchen könne.

7

Damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

8

(1) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht die Annahme, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, nicht nur auf die Gesetzesbegründung gestützt. In der Urteilsbegründung heißt es insoweit, „[b]ei der Frist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers um eine gesetzliche Ausschlussfrist (vgl. ausdrücklich bestätigend in LT-Drs. 6/1423, S. 81)“ (Hervorhebung nur hier), womit das Verwaltungsgericht die Gesetzesmaterialien lediglich ergänzend („bestätigend“) herangezogen hat.

9

Es bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass es sich bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt. Eine Ausschlussfrist liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist, andererseits dem Interesse des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist „steht und fällt“, ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. März 2007 - 4 LC 16/05 -, juris, Rn. 12, unter Bezug auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 12; vgl. auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 32 Rn. 64).

10

Zwar wird in § 9 Abs. 4 AG AbwAG die Wiedereinsetzung in die darin geregelte Erklärungsfrist nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Einzelnen an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87- juris, Rn. 25).

11

Nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG hat der Abgabepflichtige Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Die Regelung wurde durch das Dritte Investitionserleichterungsgesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingefügt; bis dahin fehlte es an einer Frist für die Verrechnungserklärung. Zur Begründung hieß es, die Festlegung einer Erklärungsfrist sei aus Gründen eines effektiven und schnellen Verwaltungsverfahrens notwendig (LTDrucks 4/2252, S. 278). Dass dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist der Vorrang gebühren soll, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm und hier insbesondere aus dem Begriff „spätestens“, womit sich § 9 Abs. 4 AG AbwAG an die Fristregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG anlehnt, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 30). Auch die Gesetzessystematik spricht für eine Ausschlussfrist. Bereits nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG i. d. F. des Gesetzes vom 20. Dezember 2005 konnte die zuständige Wasserbehörde die Frist für einzelne Fälle verlängern, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Diese Regelung, die auch für die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG galt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278), knüpfte die Möglichkeit der Fristverlängerung an bestimmte Voraussetzungen (Härten, keine Beeinträchtigung der Abgabeerhebung), die durch die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumnis unterlaufen worden wären.

12

§ 9 Abs. 5 AG AbwAG in der - hier maßgeblichen - Fassung des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) bestätigt den Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist und präzisiert die Anforderungen, nach denen die Frist ausnahmsweise verlängert werden kann. § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG lauten nunmehr: Kommt der Abgabenpflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt. Die Frist kann durch die obere Wasserbehörde in einzelnen Fällen bis zu einem halben Jahr verlängert werden, wenn der Abgabepflichtige vor Ablauf der Erklärungsfrist bei der oberen Wasserbehörde einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt hat, die Einhaltung der Frist Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG spricht von § 9 Abs. 3 und 4 AG AbwAG ausdrücklich als „gesetzliche Ausschlussfristen, die für die Gewährleistung eines geordneten Verwaltungsvollzugs notwendig sind.“ Um unbillige Härten zu vermeiden, räumt der Gesetzgeber der Festsetzungsbehörde die Befugnis ein, die Erklärungsfrist in einzelnen Fällen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zu verlängern. Zu den normierten Voraussetzungen gehört der Antrag des Abgabenpflichtigen auf Verlängerung seiner Erklärungsfrist, wobei dieser vor Fristablauf bei der Festsetzungsbehörde eingegangen sein muss (LTDrucks 6/1423, S. 80).

13

Soweit die Klägerin einwendet, es sei unmaßgeblich, dass der Gesetzgeber bei der Änderung von § 9 Abs. 5 AG AbwAG im Jahr 2013 davon ausgegangen sei, bei § 9 Abs. 4 AG AbwAG handele es sich um eine Ausschlussfrist, kann sie damit nicht durchdringen. Ob eine Ausschlussfrist vorliegt, ist - wie ausgeführt - nach den allgemeinen Regeln der Gesetzesauslegung und damit auch nach dem Gesetzeszusammenhang zu ermitteln. Der Charakter von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist wird durch § 9 Abs. 5 Satz 1 und 2 AG AbwAG und die entsprechende Gesetzesbegründung nochmals verdeutlicht und präzisiert. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da bereits § 9 Abs. 4 AG AbwAG i. V. m. § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. als Ausschlussfrist auszulegen ist (s. o.).

14

(2) Auch der Einwand der Klägerin, bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Zweifel keine verfassungswidrige Norm schaffen wollte, führt hier nicht weiter. Die Klägerin plädiert damit wohl für eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG in dem Sinne, dass die Regelung keine Ausschlussfrist enthält. Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelung und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (vgl. BVerfGE 88, 145 <166>; 119, 247 <274>). Die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung endet allerdings dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Normgebers in Widerspruch träte (vgl. BVerfGE 95, 64 <93>; 99, 341 <358>; 101, 312 <329>; 138, 64 <94>). Anderenfalls könnten die Gerichte der rechtspolitischen Entscheidung des demokratisch legitimierten Normgebers vorgreifen oder diese unterlaufen (vgl. BVerfGE 8, 71 <78 f.>; 112, 164 <183>). Das Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung muss demnach nicht nur vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt sein, sondern auch die prinzipielle Zielsetzung des Normgebers wahren (vgl. BVerfGE 86, 288 <320>; 119, 247 <274>). Das gesetzgeberische Ziel darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht werden (vgl. BVerfGE 119, 247 <274>; 138, 64 <94>). Gemessen daran kommt eine verfassungskonforme Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG im Sinne der Klägerin hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Schaffung einer Ausschlussfrist dem erklärten Willen des Gesetzgebers entspricht (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80), der auch seinen Niederschlag im Normtext gefunden hat.

15

(3) Die Ausführungen der Klägerin rechtfertigen allerdings auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Zweifel an einer Auslegung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist. Dies gilt zunächst für den Einwand, es gebe keine gesetzliche Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Setzung von Ausschlussfristen, da die Voraussetzungen der Verrechnung der Abwasserabgabe abschließend in § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG geregelt seien, die für die Abgabe der Verrechnungserklärungen keine Frist vorsähen. Rahmenvorschriften des Bundes nach Art. 75 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, auf dem die hier maßgeblichen Vorschriften des Abwasserabgabengesetzes beruhen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - wenn auch nicht in allen Einzelbestimmungen, so doch als Ganzes - durch den Landesgesetzgeber ausfüllungsfähig und ausfüllungsbedürftig, jedenfalls auf eine solche Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber angelegt sein. Mit dem erforderlichen substanziellen Gewicht der Landesgesetzgebung ist es nicht vereinbar, diese auf einen bloßen Nachvollzug bundesrechtlicher Gesetzgebungsanordnungen und auf die Wahl zwischen rechtlich vorgegebenen Alternativen zu beschränken (vgl. BVerfGE 111, 226 <248 ff.>). Rahmenvorschriften müssen dem Landesgesetzgeber Raum für Willensentscheidungen in der sachlichen Rechtsgestaltung übriglassen. Dieser sich aus dem Wesen der Rahmengesetzgebung ergebende Beurteilungsansatz schließt zwar nicht aus, dass der Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Vollregelung trifft (vgl. BVerfGE 111, 226 <250>). Ein Ausschluss der landesgesetzlichen Einführung von Verjährungsregelungen lässt sich dem Abwasserabgabengesetz jedoch ausdrücklich nicht entnehmen; für eine Interpretation des Abwasserabgabengesetzes in diesem Sinne besteht kein Anlass. Die eingeschränkte Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes spricht bei Rahmenrecht im Zweifel dafür, dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht weiter eingeschränkt werden soll, als dies der Wortlaut der Rahmenvorschrift zwingend erfordert (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>).

16

Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ist eine zwingende Vorgabe des Bundesrechts nicht zu entnehmen, nach welcher eine (Ausschluss-)Frist für Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nicht angeordnet werden dürfte. Auch die Gesetzessystematik und der Wille des Bundesgesetzgebers geben dafür nichts her. Es besteht daher auch ohne eine ausdrücklich an den Landesgesetzgeber gerichtete Ermächtigung eine eigene gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit zur Ausfüllung der Rahmenbestimmung. Hiervon hat der Landesgesetzgeber u. a. in § 9 Abs. 4 und 5 AG AbwAG Gebrauch gemacht (vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. März 2010 - 9 A 2550/08 -, juris, Rn. 37 ff., wonach der Verrechnungsanspruch nach § 10 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 AbwAG der in § 77 Abs. 2 LWG NRW geregelten Festsetzungsverjährung unterliege; vgl. ferner VG Mainz, Urteil vom 14. August 2013 - 3 K 1733/12.MZ -, juris, Rn. 30 f., zur Ausschlussfrist nach § 10 Abs. 2 Satz 2 LAbwAG Rh.-Pf.).

17

Die Klägerin zieht auch die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG nicht substantiiert in Zweifel. Da der Ablauf einer Ausschlussfrist regelmäßig zum Verlust der materiellen Rechtsposition führt, bedürfen Ausschlussfristen einer besonderen gesetzlichen Grundlage und einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - 1 WB 14/09 -, juris, Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 31 Rn. 10). Soweit die Klägerin geltend macht, es sei bereits kein sachlich rechtfertigender Grund für die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG ersichtlich, trifft dies nicht zu. Die Ausschlussfrist in § 9 Abs. 4 AG AbwAG soll ein effektives und schnelles Verwaltungsverfahren (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278) bzw. einen geordneten Verwaltungsvollzug ermöglichen (vgl. LTDrucks 6/1423, S. 80). Dies steht im Einklang mit den Zielen des Abwasserabgabengesetzes. Die Abwasserabgabe soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausüben (vgl. BTDrucks 12/4272, S. 1). Diese Lenkungswirkung wird durch das „Bauphasenprivileg“ nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann. Hierdurch soll eine Doppelbelastung des Einleiters durch Investitionskosten und Abgabe vermieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 4/03 -, juris, Rn. 26). Die vom (Bundes-)Gesetzgeber intendierte Verrechnung des Investitionsaufwandes mit der in dem entsprechenden Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe spricht für eine enge zeitliche Begrenzung der Erklärung über die Verrechnung und die Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen nach Beendigung der Investitionsmaßnahme. Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin, den angefallenen Investitionsaufwand länger als in § 9 Abs. 4 AG AbwAG vorgesehen - oder gar zeitlich unbegrenzt - mit der Abwasserabgabe verrechnen zu können, ist dagegen nicht erkennbar. Auch zu der Möglichkeit der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG, womit Härten abgefedert werden können, verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht.

18

(4) Soweit die Klägerin auf die besonderen Begründungspflichten bereits im Gesetzgebungsverfahren im Hinblick auf die Fortschreibung der Besoldungshöhe für Richter und Beamte verweist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 130, 263 <302>), erschließt sich dem Senat bereits nicht, weshalb diese, den spezifischen Schwierigkeiten der Ermittlung einer amtsangemessen Alimentation Rechnung tragenden „prozeduralen Anforderungen“ auf die hier streitgegenständliche Regelung einer Ausschlussfrist im Abwasserabgabenrecht übertragbar sein sollten. Abgesehen davon hat der Gesetzgeber die Gründe für die Ausgestaltung von § 9 Abs. 4 AG AbwAG als Ausschlussfrist im Gesetzgebungsverfahren genannt (vgl. LTDrucks 4/2252, S. 278; LTDrucks 6/1423, S. 80).

19

bb) Die Klägerin macht weiterhin geltend, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass der WAZ „(H.)“ die von ihm - fristgemäß - eingereichten Verrechnungserklärungen stellvertretend für die Klägerin abgegeben habe. Dem Beklagten habe bei der hier maßgeblichen objektiven Sichtweise klar sein müssen, dass der WAZ „(H.)“ die von seiner Betriebsführerin (der Klägerin) geschuldeten Abwasserabgaben minimieren wollte. Abgesehen davon könnten Erklärungen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht nachträglich genehmigt werden. Dies sei konkludent bereits durch den vorgerichtlichen Schriftverkehr der Klägerin erfolgt.

20

Auch damit zeigt die Klägerin keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen.

21

(1) Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin sich für die Abgabe der Verrechnungserklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG eines Vertreters hätte bedienen dürfen. Jedenfalls setzt eine wirksame Stellvertretung im öffentlichen Recht ebenso wie im Zivilrecht grundsätzlich voraus, dass nicht nur eine Bevollmächtigung besteht, sondern auch erkennbar ist, dass die Erklärung im Namen des Vertretenen abgegeben wird (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3. April 2013 - 4 ZB 12.2147 -, juris, Rn. 9; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. März 2017 - 12 ME 173/16 -, juris, Rn. 8). Dabei macht es zwar keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll (vgl. § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Zulassungsvorbringen reicht aber nicht aus, um vom Vorliegen einer dieser Alternativen auszugehen. Die bei dem Beklagten am 23. März 2011 bzw. am 26. März 2013 - fristgemäß - eingegangenen Verrechnungserklärungen bezeichnen als Abgabepflichtigen ausdrücklich den WAZ „(H.)“. Weder aus den entsprechenden Schreiben des WAZ „(H.)“ noch aus den Begleitumständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen im Namen der Klägerin abgegeben wurden. Die Klägerin hat hierfür auch nichts vorgetragen.

22

Die Klägerin bezieht sich vielmehr auf den im Vertretungsrecht geltenden Grundsatz der Vertretung für „denjenigen, den es angeht“. Die Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips (§ 164 Abs. 1 und 2 BGB) durch ein sogenanntes „Verdecktes Geschäft für den, den es angeht“ kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dem Geschäftsgegner die Person des Kontrahenten gleichgültig ist, also vor allem bei sog. Bargeschäften des täglichen Lebens (vgl. Mansel, in: Jauernig, BGB, 16. Aufl. 2015, § 164 Rn. 5). Um ein solches alltägliches „Geschäft“ handelt es sich bei der Festsetzung der Abwasserabgabe offensichtlich nicht. Dass dem Beklagten die Identität des Abwasserabgabepflichtigen gleichgültig sei, nimmt selbst die Klägerin nicht an. Im Übrigen war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils zumindest bis zum Jahr 2009 der WAZ „(H.)“ abgabepflichtig, so dass es schon vor diesem Hintergrund einer ausdrücklichen Klarstellung bedurfte, dass die Verrechnungserklärungen für die Veranlagungsjahre 2008/2009/2010 bzw. 2010/2011/2012 nunmehr in Namen der Klägerin abgegeben würden.

23

Nach alldem fehlte es für eine wirksame Vertretung bereits an einem Handeln im Namen des Vertretenen. Darüber hinaus hat die Klägerin nicht dargelegt, dass sie dem WAZ „(H.)“ eine Vollmacht für die Verrechnungserklärungen erteilt hat, was Voraussetzung für ein Handeln mit Vertretungsmacht für die Klägerin war (vgl. § 167 Abs. 1 Satz 1 BGB).

24

(2) Es kann fernerhin offenbleiben, ob eine nachträgliche Genehmigung der - ohne Vertretungsmacht - abgegeben Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ möglich gewesen wäre. Es spricht schon Überwiegendes dafür, dass für die Verrechnungserklärungen der Rechtsgedanke des § 180 BGB greift, wonach bei einem einseitigen Rechtsgeschäft Vertretung ohne Vertretungsmacht grundsätzlich unzulässig ist. Doch selbst wenn man mit der Klägerin § 177 BGB insoweit für entsprechend anwendbar hielte, wären dessen Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Gemäß § 177 BGB hängt die Wirksamkeit eines durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossenen Vertrages von der Genehmigung des „Vertretenen“ ab. Eine solche Genehmigung setzt wiederum voraus, dass eine Person als Vertreter im Sinne des § 164 BGB aufgetreten ist, also dass der Vertreter nach außen für einen Dritten gehandelt hat (vgl. Maier-Reimer, in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 177 Rn. 2). Das Offenkundigkeitsprinzip war hier jedoch - wie ausgeführt - nicht gewahrt. Zudem genügt der pauschale Verweis der Klägerin auf den „gesamten vorgerichtlichen Schriftverkehr“ zum Beleg einer konkludenten nachträglichen Genehmigung bereits nicht dem Darlegungsgebot gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

25

cc) Da eine entsprechende Anwendung von § 177 BGB mangels Handelns in fremdem Namen vorliegend nicht in Betracht kommt, kann auch dahinstehen, ob - wie die Klägerin meint - eine wirksame Genehmigung der ohne Vertretungsmacht abgegebenen Verrechnungserklärung auf den Zeitpunkt der Verrechnungserklärung zurückwirken würde, oder ob dies - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts folgend - vorliegend nicht in Betracht käme, weil dadurch die materiell-rechtliche Präklusionswirkung der Ausschlussfrist ausgehebelt würde.

26

dd) Auch soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, ihr hätte vom Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, zeigt sie eine Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht auf.

27

(1) Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ansonsten zu gewähren ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, nicht in Betracht kommt. Das folgt aus § 32 Abs. 1 und 5 VwVfG, wonach die Wiedereinsetzung unzulässig ist, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Das muss - wie ausgeführt - nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut so vorgesehen sein. Es reicht aus, wenn es - wie hier in § 9 Abs. 4 AG AbwAG - Sinn und Zweck der Regelung ist, einen verspäteten Antragsteller endgültig von der Anspruchsberechtigung auszuschließen.

28

Unabhängig davon liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne eigenes Verschulden gehindert war, die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG einzureichen. Die Klägerin macht insoweit geltend, sie betreibe zwar die Abwasserbeseitigungsanlage, sei allerdings nicht in sämtliche Investitionsprojekte des Beigeladenen (bzw. seines Rechtsvorgängers) eingebunden (gewesen). Ihr hätten deshalb die erforderlichen Informationen gefehlt, um die Verrechnungserklärungen selbst abzugeben.

29

Dies kann die Fristversäumnis der Klägerin jedoch schon deshalb nicht entschuldigen, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin sich vom WAZ „(H.)“, für den sie die Abwasserbehandlung betrieb, die erforderlichen Informationen für die Verrechnung hätte beschaffen können. Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eventuellen Verzögerungen bei der Informationsbeschaffung hätte im Wege der Fristverlängerung gemäß § 9 Abs. 5 AG AbwAG Rechnung getragen werden können.

30

(2) Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass ihr Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist.

31

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen. Diese Ausnahmen lassen sich nicht allgemeingültig, sondern nur im Einklang mit dem Regelungsbereich, in dem die Ausschlussfrist wirkt, und mit Blick auf ihre dortige Funktion bestimmen. Eine solche Ausnahme kommt in Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 - 8 C 11/15 -, juris, Rn. 22 m.w.N.).

32

Hier ist bereits kein behördliches Fehlverhalten erkennbar, auf dem die Fristversäumnis beruhen kann. Soweit die Klägerin geltend macht, die zeitliche Verzögerung liege auch darin, dass der Beklagte im Hinweisschreiben vom 22. April 2013 auf die Möglichkeit des Zu-Eigen-Machens hingewiesen und zudem eine eigenständige Frist gesetzt habe, kann dies nicht kausal für die Fristversäumnis gewesen sein, weil die Ausschlussfrist gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG bereits am 31. März 2011 bzw. am 31. März 2013 abgelaufen war.

33

(3) Es kann ferner dahinstehen, ob - wie die Klägerin offenbar meint - das Vorliegen eines Härtefalls unabhängig von den genannten Voraussetzungen (behördliches Fehlverhalten, Wahrung des gesetzlichen Zwecks der Ausschlussfrist) als selbstständiger Grund für eine Nachsichtgewährung in Betracht kommt. Denn worin hier die besondere Härte für die Klägerin liegen soll, bleibt offen. Die Klägerin macht geltend, sie erbringe lediglich eine Dienstleistung für den Beigeladenen bzw. dessen Rechtsvorgänger und könne weder den Umfang der Investitionen selbst beeinflussen noch die entsprechenden Investitionen rechtzeitig verarbeiten. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Klägerin sich die notwendigen Informationen vom Beigeladenen bzw. von dessen Rechtsvorgänger beschaffen muss(te), um die Verrechnungsmöglichkeit gemäß § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG nutzen zu können. Die Frist nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG konnte zudem schon nach § 9 Abs. 5 AG AbwAG a. F. für einzelne Fälle verlängert werden, wenn ihre Einhaltung Härten mit sich bringen würde und die Abgabeerhebung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Weshalb die Klägerin von dieser gesetzlichen Härtefallregelung keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

34

(4) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe durch ihre Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 eine Verrechnung zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, so hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass Ausschlussfristen für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich sind und nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - 8 B 15/16 -, juris, Rn. 18 m.w.N.). Deshalb ist es nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin sich die Verrechnungserklärungen des WAZ „(H.)“ innerhalb der behördlich gesetzten Frist zu Eigen gemacht hat und ob die behördlich gesetzte Frist unangemessen kurz war. Die Klägerin zeigt allerdings auch keine Zweifel an der Richtigkeit der insoweit - hilfsweise - angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf.

35

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Schreiben vom 27. Mai 2014 und vom 28. Mai 2014 über ein Jahr nach dem Hinweisschreiben des Beklagten vom 22. April 2013 und damit außerhalb der darin gesetzten Drei-Monats-Frist versandt wurden. Darauf geht die Klägerin schon nicht ein. Ebenso wenig setzt sie sich mit den weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander, die genannten Schreiben stammten weder von der Klägerin noch seien ihnen rechtsverbindliche Willenserklärungen zu entnehmen.

36

Der pauschale Verweis der Klägerin auf die „vorherigen aktenkundigen Kontakte“, die ein Sich-zu-Eigen-Machen der Verrechnungserklärungen de WAZ „(H.)“ belegen sollen, genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 198).

37

Für die Rechtsansicht der Klägerin, die von dem Beklagten gesetzte Drei-Monats-Frist sei unangemessen kurz, fehlt es bereits an einer Begründung. Sie hätte sich mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen müssen, die behördlich gesetzte Frist sei ausreichend gewesen, weil lediglich eine Willenserklärung ohne weitere Dokumentation abzugeben war.

38

Soweit die Klägerin behauptet, sie sei nicht im Verteiler des Hinweisschreibens des Beklagten vom 22. April 2013 enthalten gewesen, ist dies nach den vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Bl. 133 der Gerichtsakte) nachweislich falsch. Die Bemessung der Frist ist im Übrigen unabhängig davon zu beurteilen, wann das Hinweisschreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen ist. Denn danach war die Erklärung nach § 9 Abs. 4 AG AbwAG „innerhalb von drei Monatennach Zugang dieses Hinweisschreibens“ beim Beklagten abzugeben (Hervorhebung nur hier).

39

2. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) benennt, genügt ihr Vortrag schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

40

Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Dieser Zulassungsgrund liegt nur dann vor, wenn sich der konkret zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen deutlich abhebt und sich gerade die diesbezüglichen Fragen im Berufungsverfahren stellen werden (vgl. Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 43 <01.01.2017> m.w.N.). Den Darlegungserfordernissen ist hierbei nur genügt, wenn in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan wird, inwieweit sich die benannten Schwierigkeiten in Vergleich mit Verfahren durchschnittlicher Schwierigkeit als „besondere“ darstellen und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich sein werden (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 75 <01.01.2017> m.w.N.).

41

Soweit die Klägerin die Fragen aufwirft, ob der Landesgesetzgeber eine Ausschlussfrist anordnen kann und wie die betreffende Vorschrift verfassungskonform anzuwenden und auszulegen ist, so hätte es einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Frage im vorliegenden Zusammenhang deshalb bedurft, weil bereits höchstrichterlich geklärt ist, dass Rahmenvorschriften - wie das AbwAG - ausfüllungsbedürftig und ausfüllungsfähig sind (vgl. BVerfGE 66, 270 <285>; 67, 1 <12>; 80, 137 <158>) und damit auch einer Fristbestimmung durch den Landesgesetzgeber grundsätzlich offenstehen (vgl. oben 1 b aa (2)). Weiterhin ist bereits höchstrichterlich geklärt - und wirft daher bei abstrakter Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf - welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einer Ausschlussfrist unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28/95 -, juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 22. Januar 2015 - 10 C 12/14 -, juris, Rn. 22 ff.).

42

Es fehlt auch an einer Darlegung der besonderen Schwierigkeiten der Fragen, ob und in welchem Umfang eine Fristwahrung durch Vertreterhandeln, durch Sich-zu-Eigen-machen, durch konkludentes Verhalten der Klägerin bzw. das gemeinsame Wirken der Klägerin und des Beigeladenen stattgefunden habe. Insoweit sind besondere Schwierigkeiten nicht ersichtlich, weil sich die aufgeworfenen Fragen - der Klägerin folgend - ohne weiteres durch eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelungen des BGB beantworten lassen (vgl. oben 1 b bb und cc).

43

Darüber hinaus sind die aufgeworfenen Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

44

3. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn sie entweder eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse einer einheitlichen Auslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufzeigt, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Beantwortung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28. November 2016 - 4 L 46/16 -, juris, Rn. 9; Roth, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 124 Rn. 53 <01.01.2017> m.w.N.). Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, deren Beantwortung sich unter Heranziehung der anerkannten Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (vgl. Roth, a.a.O., § 124 Rn. 55 <01.01.2017> m.w.N). So liegt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage,

45

ob sich aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG eine gesetzliche Ausschlussfrist ergibt“,

46

ist nach dem Wortlaut der Norm, der Gesetzessystematik und den Gesetzgebungsmaterialien eindeutig zu bejahen (vgl. oben 1 b aa (1)).

47

Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, weil der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung bzw. keine Nachsicht in Form der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre (vgl. oben 1 b dd).

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er kein Rechtsmittel eingelegt und damit nicht das Risiko eigener Kostenpflicht nach § 154 Abs. 3 übernommen hat. Auch sonst hat der Beigeladene das Verfahren nicht wesentlich gefördert; die bloße Stellung als Beigeladener reicht hierfür nicht aus (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 162 Rn. 23).

49

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.