Verwaltungsgericht Halle Urteil, 24. Mai 2017 - 4 A 253/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten abgelehnte Verrechnung ihm entstandener Aufwendungen für zwei Investitionsmaßnahmen mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe.
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Er betreibt zur Reinigung von Schmutzwasser die Kläranlage Aken, aus der das Abwasser nach der Behandlung in die Elbe eingeleitet wird.
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Mit Schreiben vom 30. März 2012, das beim Beklagten am 02. April 2012 einging, reichte der Kläger für die Veranlagungsjahre 2010 und 2011 die Seiten 1 und 4 des landeseinheitlichen Vordrucks 10/2 zur „Erklärung der Verrechnung von Aufwendungen mit der Abwasserabgabe in den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 AbwAG" sowie ein Schreiben an den Landkreis Anhalt-Bitterfeld vom 31. Januar 2012 betreffend die Übergabe der Verwendungsnachweisprüfung, eine Abnahmeniederschrift vom 01. Dezember 2011, Unterlagen über den Fördermittelabruf und -Eingang, ein Bauausgabebuch und einen Bauzustandsbericht Nr. 1 ein. In dem Vordruck gab der Kläger als Investitionsmaßnahme die Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" an, das an die Kläranlage Aken angeschlossen sei. Die Maßnahme sei im Zeitraum vom 21. März bis zum 01. Dezember 2011 durchgeführt worden und die Inbetriebnahme am 20. Februar 2012 erfolgt. Im Bauausgabebuch sind die Kosten der Maßnahme mit 492.643,89 Euro, die zuwendungsfähigen Kosten mit 450.957,10 Euro und die Zuwendungen mit 258.000 Euro aufgeführt.
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Mit Schreiben vom 23. März 2012, eingegangen beim Beklagten am 26. März 2012, erklärte der Kläger zudem, sein bereits eingereichter Verrechnungsantrag für die Baumaßnahme „Errichtung Schmutzwasserkanal Köthener Landstraße B 187a" solle auf die Folgejahre übertragen werden.
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Mit Bescheid vom 08. Dezember 2014 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger für das Veranlagungsjahr 2010 die Abwasserabgabe für die Schmutzwassereinleitung aus der Kläranlage Aken auf 46.760,83 Euro fest und lehnte die Verrechnung der Aufwendungen für die vorgenannten Investitionsmaßnahmen ab. Hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" sei der Vordruck ohne die Seiten 2 und 3 eingereicht worden, weshalb es an den erforderlichen Angaben zur Prüfung der Verrechnungsvoraussetzungen fehle. Es seien insbesondere keine Angaben zur zu erwartenden Frachtminderung gemacht worden. Da die Erklärung zudem keine Ausführungen zu den von der Maßnahme betroffenen wegfallenden abgabepflichtigen Einleitungen enthalte, könne die Frachtminderung auch nicht geschätzt werden. Der Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 AG AbwAG zur Abgabe der Erklärung führe zum Untergang des betreffenden Anspruchs. Aus diesem Grund sei auch der Aufwand für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a nicht zu verrechnen. Da die diesbezügliche Inbetriebnahme auf den 25. Januar 2010 datiert worden sei, habe die Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 vorgelegt werden müssen. Indes habe der Kläger erst mit Schreiben vom 23. März 2012 erklärt, die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung solle auch für die Folgejahre gelten.
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Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht, hinsichtlich der Maßnahme im Bereich „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" habe er die Verrechnung fristgerecht erklärt. Dass zwei Seiten des Vordrucks nicht übersandt worden seien, sei unerheblich. Der Beklagte habe hinreichend Kenntnis über die örtliche Abwasserbeseitigung in dem Straßenzug gehabt, weshalb die Angabe einer Frachtminderung entbehrlich gewesen sei. In der Vergangenheit sei der Beklagte davon ausgegangen, dass bei der Umbindung dezentral entwässerter Grundstücke an die zentrale Einrichtung die Schadstofffrachtminderung auf der Hand liege und Verrechnungen auch ohne entsprechende Angaben gewährt. Darauf habe er vertrauen dürfen. Aus der Übersendung des Vordrucks 8/1 im Jahr 2008 sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass von der Maßnahme eine Vielzahl von Einwohnern betroffen gewesen sei. Nach der Recherche in seinen Unterlagen seien in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen außer Betrieb genommen worden, bei denen es sich um aus DDR-Zeiten stammende Ausfaulgruben mit Sickerschacht gehandelt habe. Hinsichtlich der Maßnahme in der Köthener Landstraße B 187a habe er die Verrechnung bereits unter dem 26. November 2009 und daher fristgemäß erklärt. Zudem sei insoweit die Verrechnung auch mit der auf die Zeit bis zum 02. September 2010 entfallenden Abgabe möglich, weil erst an diesem Tag die Gesamtabnahme der Maßnahme erfolgt sei.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verpflichten, die Aufwendungen für die Maßnahmen „Errichtung des Ortsnetzes Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" und „Errichtung des Schmutzwasserkanals Köthener Landstraße B 187a" mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe in Höhe von 46.760,83 Euro zu verrechnen, sowie den Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er vertieft sein Vorbringen aus dem angefochtenen Bescheid und macht geltend, der Kläger habe keine Angaben darüber gemacht, ob es sich bei den angeschlossenen Grundstücken in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der „Dessauer Landstraße" um die Ablösung von Kleineinleitungen oder von abflusslosen Sammelgruben gehandelt habe und ob ein tatsächlicher Anschluss erfolgt sei. Eine Verrechnung setze aber den Wegfall einer abgabepflichtigen Einleitung voraus, so dass ohne entsprechende Angaben eine Prüfung der Voraussetzungen nicht erfolgen könne.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Verpflichtungsklage (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 – BVerwG 9 C 4.04 – Juris Rn. 19) ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung der Kanalisationsanlagen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße sowie in der Köthener Landstraße B 187a mit der für das Veranlagungsjahr 2010 festgesetzten Schmutzwasserabgabe. Der dies versagende Bescheid des Beklagten vom 08. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der am 28. März 2013 in Kraft getretenen Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116) – AG AbwAG – ist die Verrechnung schriftlich unter Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der zuständigen Wasserbehörde zu erklären, wofür landeseinheitliche Vordrucke zu verwenden sind (§ 9 Abs. 7 AG AbwAG). Die Erklärungen über die Verrechnung gemäß § 10 Abs. 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes hat der Abgabepflichtige gemäß § 9 Abs. 4 AG AbwAG spätestens bis zum 31. März des der Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalenderjahres mit allen hierfür erforderlichen Unterlagen der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur form- und fristgerechten Einreichung der Erklärungen und Unterlagen nicht nach, so bleiben diese unberücksichtigt (§ 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG).
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Danach obliegt es dem Abgabepflichtigen – will er eine Verrechnung von Investitionsaufwendungen mit der Abwasserabgabe erlangen –, der zuständigen Behörde innerhalb der genannten Frist die Verrechnungserklärung einschließlich der den Verrechnungsanspruch begründenden Angaben und Unterlagen vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, kann er eine Verrechnung nicht beanspruchen (OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.).
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Ausgehend davon hat der Beklagte die Verrechnung der Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße zu Recht abgelehnt, da anhand der vom Kläger mit Schreiben vom 30. März 2012 vorgelegten Unterlagen das Vorliegen der Verrechnungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG nicht festzustellen ist.
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Nach dieser Gesetzesstelle können Aufwendungen für die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 18b WHG (in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung vom 18. Januar 2005; a.F.) bzw. des § 60 Abs. 1 WHG (in der seit dem 01. März 2010 geltenden Fassung vom 31. Juli 2009; n.F.) entspricht oder angepasst wird, mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt geschuldeten Abgabe verrechnet werden, wenn bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
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Die Regelung fordert, dass bisher unmittelbar in ein Gewässer verbrachtes und damit in dieses eingeleitetes Abwasser durch die Errichtung oder Erweiterung einer Anlage einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird (BVerwG, Urteil vom 21. November 2013 – BVerwG 7 C 12.12 – Juris Rn. 35) und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht verbunden ist.
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Dafür geben die vom Kläger unter dem 30. März 2012 eingereichten Unterlagen nichts her. Der Kläger hat in dem verwendeten Vordruck lediglich die als Ortsnetz Aken „Am alten Elbdeich/Dessauer Landstraße" mit Anschluss an die Kläranlage Aken bezeichnete Investitionsmaßnahme, den Zeitraum der Durchführung der Maßnahme und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie die erhaltenen Zuwendungen angegeben. Dagegen hat er die Seiten 2 und 3 des Vordrucks, auf denen detailliert Auskünfte zur (Beschreibung der) Gesamtmaßnahme und der Frachtminderung zu erteilen sind, nicht vorgelegt. Auch die sonstigen mit dem Schreiben vom 30. März 2012 eingereichten Unterlagen enthalten dazu keine Informationen.
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Der abgegebenen Erklärung samt Unterlagen lässt sich damit allein die Errichtung und Inbetriebnahme einer Zuführungsanlage zu einer Abwasserbehandlungsanlage entnehmen, nicht aber, dass die Zuführungsanlage bislang anderweitig eingeleitetes Abwasser zur Kläranlage verbringt und damit insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht einhergeht.
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Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben vom 10. September 2008. Ungeachtet dessen, dass das Schreiben und die damit zugleich eingereichten weiteren Unterlagen die Veranlagung für die Einleitung von Niederschlagswasser im Veranlagungsjahr 2004 betreffen, beinhalten sie keine Angaben zu vorhandenen Einleitungen in der Straße „Am alten Elbdeich" und in der Dessauer Landstraße, die durch die Inbetriebnahme der Kanalisation in diesen Straßen nunmehr der Kläranlage zugeführt werden. Zwar sind darin die im Jahr 2008 vorhandenen und für das Jahr 2010 prognostizierten „dezentral" entsorgten Einwohner angegeben. Die dezentrale Entsorgung umfasst jedoch auch abflusslose Sammelgruben. Da aus abflusslosen Sammelgruben das Abwasser über den sog. rollenden Kanal zur Kläranlage verbracht wird und über diese Sammelgruben deshalb keine Einleitung von Abwasser im Sinne von § 2 Abs. 2 AbwAG erfolgt, folgt aus dem Wegfall der dezentralen und der Schaffung einer zentralen Entsorgung mit Klärwerksanschluss in einer Straße nicht gleichsam, dass „vorhandene Einleitungen" aufgegeben worden sind bzw. von diesem Zeitpunkt an Abwasser „vorhandener Einleitungen" einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
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Soweit der Kläger im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 dargelegt hat, dass im Zuge der zentralen Erschließung in der Straße „Am alten Elbdeich" 11 und in der Dessauer Landstraße 19 Kleinkläranlagen aus DDR-Zeiten außer Betrieb genommen worden seien, kann er einen Verrechnungsanspruch darauf nicht stützen. Im Hinblick auf die Inbetriebnahme des Schmutzwasserkanals am 29. Februar 2012 lief die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich aller hierfür erforderlichen Unterlagen bis zum 31. März 2013. Späteres Vorbringen bzw. später eingereichte Unterlagen bleiben nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG unberücksichtigt.
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Schließlich kann der Kläger daraus, dass der Beklagte in der Vergangenheit Verrechnungen auch ohne Vorlage der Seiten 2 und 3 des landeseinheitlichen Vordrucks bzw. Angaben zur Frachtminderung vorgenommen hat, weil die Prüfung – wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – mitunter „nicht so genau" erfolgt sei, nichts für sich herleiten. Insbesondere begründet dieser Umstand keine schützenswerte Vertrauensposition für den Kläger, dass der Beklagte auch zukünftig so verfährt, zumal die gesetzliche Regelung nicht disponibel ist.
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2. Soweit es die Aufwendungen für die Errichtung des Schmutzwasserkanals in der Köthener Landstraße B 187a betrifft, hat der Beklagte die Verrechnung ebenfalls zu Recht wegen Verfristung der Verrechnungserklärung versagt. Die Inbetriebnahme dieses Kanals erfolgte im Jahr 2010, so dass die Frist zur Abgabe der Verrechnungserklärung bis zum 31. März 2011 lief. Der Kläger hat indes erst mit Schreiben vom 23. März 2012, das am 26. März 2012 beim Beklagten einging, erklärt, dass die für die Vorjahre bereits abgegebene Verrechnungserklärung auch für die Folgejahre übertragen werden solle.
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Die Verrechnungserklärung vom 26. November 2009 wahrte die Frist für das Veranlagungsjahr 2010 nicht, da sie lediglich für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 abgegeben und darin ausdrücklich beantragt worden war, die Aufwendungen mit der Abgabe für den Veranlagungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 zu verrechnen.
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Das Fristversäumnis steht dem Verrechnungsanspruch entgegen. Insofern galt zwar noch nicht die Regelung des § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 21. März 2013 (GVBl. LSA S. 116), da diese Änderung erst am 28. März 2013 in Kraft getreten ist. Jedoch folgte dies bereits unmittelbar aus § 9 Abs. 4 AG AbwAG vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769).
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Die Kammer hat bereits im auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 ergangenen Urteil (4 A 124/14 HAL, Juris Rn. 67) zu § 9 Abs. 2 und 3 AG AbwAG ausgeführt:
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„Die Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG dient dem effektiven Verwaltungsvollzug im Massengeschäft der Abgabenerhebung. Dieser Zweck lässt sich hinsichtlich der in § 9 Abs. 2 AG AbwAG geregelten Fälle nur dann erreichen, wenn die nicht fristgerecht eingereichten Erklärungen und Unterlagen unberücksichtigt bleiben (so nunmehr ausdrücklich § 9 Abs. 5 Satz 1 AG AbwAG in der seit dem 28. März 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. März 2013 (GVBl. S. 116). Die von § 9 Abs. 2 AG AbwAG erfassten Fälle sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Abgabenminderung zum Gegenstand haben, zu deren Geltendmachung die Abgabepflichtigen nicht verpflichtet sind. Vielmehr steht es den Abgabepflichtigen frei, ob sie von der „Vergünstigung“ Gebrauch machen oder nicht. Daher droht ihnen bei Versäumnis der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG weder ein Zwangsmittel- noch ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder die Festsetzung von Verspätungszuschlägen (vgl. §§ 14 Abs. 1 Nr. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 AG AbwAG i.V.m. § 152 Abs. 1 bis 3 AO), wie dies in den Fällen des § 9 Abs. 1 AG AbwAG der Fall ist. Könnten die Abgabeerklärungen nach § 9 Abs. 2 AG AbwAG auch noch nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 3 AG AbwAG eingereicht werden, liefe diese Frist und auch die Regelung des § 9 Abs. 5 AG AbwAG, die eine Verlängerung der Frist nur unter besonderen Voraussetzungen in einzelnen Fällen ermöglicht, leer und hätte keinerlei Bedeutung."
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Nichts anderes gilt auch in Bezug auf die Fristenregelung zur Abgabe der Verrechnungserklärung einschließlich der dazugehörigen Unterlagen, die mit Gesetz vom 20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) eingeführt worden ist (ebenso OEufach0000000014, Beschluss vom 13. April 2017 – 4 L 164/16 – Juris Rn. 9 ff.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist, - 2.
Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen, - 3.
Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt, - 4.
Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes sind das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
(2) Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer; das Verbringen in den Untergrund gilt als Einleiten in ein Gewässer, ausgenommen hiervon ist das Verbringen im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung.
(3) Abwasserbehandlungsanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen; ihr steht eine Einrichtung gleich, die dazu dient, die Entstehung von Abwasser ganz oder teilweise zu verhindern.
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist; das Verschulden eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Erklärungspflichtigen zuzurechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bezieht,
- 1.
nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt, - 2.
in den Fällen des § 149 Absatz 2 Satz 2 nicht binnen 19 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs oder nicht binnen 19 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt oder - 3.
in den Fällen des § 149 Absatz 4 nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt
(3) Absatz 2 gilt nicht,
- 1.
wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert, - 2.
wenn die Steuer auf null Euro oder auf einen negativen Betrag festgesetzt wird, - 3.
wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt oder - 4.
bei jährlich abzugebenden Lohnsteueranmeldungen, bei Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie bei jährlich abzugebenden Versicherungsteuer- und Feuerschutzsteueranmeldungen.
(4) Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Wird der Verspätungszuschlag gegen mehrere oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festgesetzt, sind diese Personen Gesamtschuldner des Verspätungszuschlags. In Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 erklärungspflichtigen Personen festzusetzen.
(5) Der Verspätungszuschlag beträgt vorbehaltlich des Satzes 2, der Absätze 8 und 13 Satz 2 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 10 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Wurde ein Erklärungspflichtiger von der Finanzbehörde erstmals nach Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist zur Abgabe einer Steuererklärung innerhalb einer dort bezeichneten Frist aufgefordert und konnte er bis zum Zugang dieser Aufforderung davon ausgehen, keine Steuererklärung abgeben zu müssen, so ist der Verspätungszuschlag nur für die Monate zu berechnen, die nach dem Ablauf der in der Aufforderung bezeichneten Erklärungsfrist begonnen haben.
(6) Für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen gelten vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 25 Euro.
(7) Für Erklärungen zu gesondert festzustellenden einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.
(8) Absatz 5 gilt nicht für
- 1.
vierteljährlich oder monatlich abzugebende Steueranmeldungen, - 2.
nach § 41a Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen, - 3.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Versicherungsteuergesetzes jährlich abzugebende Versicherungsteueranmeldungen, - 4.
nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Feuerschutzsteuergesetzes jährlich abzugebende Feuerschutzsteueranmeldungen und - 5.
Anmeldungen der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nach § 48 Absatz 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung.
(9) Bei Nichtabgabe der Steuererklärung ist der Verspätungszuschlag für einen Zeitraum bis zum Ablauf desjenigen Tages zu berechnen, an dem die erstmalige Festsetzung der Steuer wirksam wird. Gleiches gilt für die Nichtabgabe der Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, der Zerlegungserklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
(10) Der Verspätungszuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf höchstens 25 000 Euro betragen.
(11) Die Festsetzung des Verspätungszuschlags soll mit dem Steuerbescheid, dem Gewerbesteuermessbescheid oder dem Zerlegungsbescheid verbunden werden; in den Fällen des Absatzes 4 kann sie mit dem Feststellungsbescheid verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 2 kann die Festsetzung des Verspätungszuschlags ausschließlich automationsgestützt erfolgen.
(12) Wird die Festsetzung der Steuer oder des Gewerbesteuermessbetrags oder der Zerlegungsbescheid oder die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aufgehoben, so ist auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben. Wird die Festsetzung der Steuer, die Anrechnung von Vorauszahlungen oder Steuerabzugsbeträgen auf die festgesetzte Steuer oder in den Fällen des Absatzes 7 die gesonderte Feststellung einkommensteuerpflichtiger oder körperschaftsteuerpflichtiger Einkünfte geändert, zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt, so ist ein festgesetzter Verspätungszuschlag entsprechend zu ermäßigen oder zu erhöhen, soweit nicht auch nach der Änderung oder Berichtigung die Mindestbeträge anzusetzen sind. Ein Verlustrücktrag nach § 10d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
(13) Die Absätze 2, 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 sowie Absatz 8 gelten vorbehaltlich des Satzes 2 nicht für Steuererklärungen, die gegenüber den Hauptzollämtern abzugeben sind. Für die Bemessung des Verspätungszuschlags zu Steuererklärungen zur Luftverkehrsteuer gilt Absatz 8 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.