Verwaltungsgericht Halle Urteil, 27. Aug. 2015 - 4 A 224/14
Gericht
Tatbestand
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Der Kläger begehrt den teilweisen Erlass von Schmutzwassergrundgebühren für die Jahre 2006 bis 2011.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks {A.} Straße 15 in {B.}, das an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage des Beklagten angeschlossen ist. Die Trinkwasserversorgung erfolgte bis zum 23. März 2011 über einen Wasserzähler der Größe Qn 6 und seitdem über einen Wasserzähler der Größe Qn 2,5.
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Mit bestandskräftigen Gebührenbescheiden erhob der Beklagte vom Kläger folgende Grundgebühren:
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Bescheid
Zeitraum
Betrag in Euro
20. März 2007 in der Fassung der Änderung vom 23. Dezember 2010
2006
720
13. Februar 2008 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2011
2007
720
13. Februar 2009 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2011
2008
720
12. Februar 2010 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2011
2009
720
14. Februar 2011
2010
720
20. Januar 2012
01. Januar bis
23. März 2011161,75
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Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 beantragte der Kläger beim Beklagten den Teilerlass der Grundgebühren in Höhe der Differenz, die sich ergäbe, wenn der Grundgebührenberechnung statt des Zählers der Größe Qn 6 ein Zähler der Größe Qn 2,5 zugrunde gelegt würde (für die Jahre 2006 bis 2010 jeweils 420 Euro, für 2011 94,35 Euro). Die Erhebung der Grundgebühr für einen Wasserzähler der Größe Qn 6 sei sachlich unbillig, weil lediglich ein Zähler der Größe Qn 2,5 benötigt worden sei.
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Mit Bescheid vom 22. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Erlass ab. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor. Es habe jederzeit die Möglichkeit bestanden, Wassermengen in dem sich durch die Verwendung des größeren Zählers ergebenden Umfang aus dem öffentlichen Netz zu entnehmen und der Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung zuzuführen. Zudem könne lediglich der Grundstückseigentümer und nicht der Beklagte die Anpassung der Wasserzählergröße beim Trinkwasserversorger veranlassen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 2014 zurück.
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Der Kläger hat am 07. November 2014 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Ein Erlassanspruch ergebe sich zum einen aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Gebührenbescheide in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen habe, denn nach einer Veröffentlichung in der Presse seien seit Jahren Klagen gegen Abwasserbescheide des Beklagten anhängig und sei das Satzungsrecht rechtswidrig. Zum anderen sei die Erhebung der Grundgebühr wegen der Überdimensionierung des Wasserzählers unbillig.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Oktober 2014 zu verpflichten, die Schmutzwassergrundgebühren für die Jahre 2006 bis 2011 in Höhe von insgesamt 2.194,35 Euro (für die Jahre 2006 bis 2010 je 420 Euro, für 2011 94,35 Euro) zu erlassen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf den begehrten Teilerlass der Schmutzwassergrundgebühren gegen den Beklagten noch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte hat den Teilerlass vielmehr mit Bescheid vom 22. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Oktober 2014 ohne Ermessensfehler abgelehnt (§ 113 Abs. 5 VwGO).
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Gemäß § 13a Abs. 1 Sätze 2 und 5 KAG LSA i.V.m. § 227 AO können Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
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Die Entscheidung über einen Erlass aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 – BVerwG 8 C 42.88 – Juris Rn. 19). Dabei ist die Nachprüfung der behördlichen Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf beschränkt, ob die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
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Der Beklagte hat das Vorliegen einer – hier allein geltend gemachten – sachlichen Unbilligkeit fehlerfrei verneint.
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Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Abgabe, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung der Abgabe unbillig erscheint. So verhält es sich, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – wenn er sie als regelungsbedürftig erkannt hätte – im Sinne der begehrten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte. Bei der Billigkeitsprüfung müssen solche Umstände außer Betracht bleiben, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringt. Eine für den Abgabepflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt in der Regel keine Billigkeitsmaßnahme; insbesondere kann § 227 AO nicht als Rechtsgrundlage für eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Befreiungsvorschrift dienen (BFH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – VII R 8/12 – Juris Rn. 10).
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Unter Anlegung dieses Maßstabs ist ein sachlicher Billigkeitsgrund für einen (teilweisen) Erlass der Schmutzwassergrundgebühren für die Jahre 2006 bis 2011 nicht gegeben.
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Die Heranziehung des Klägers zu Grundgebühren nach Maßgabe der Größe des vorhandenen Wasserzählers von Qn 6 in den streitgegenständlichen Jahren widerspricht auch dann nicht den Wertungen des Beklagten als Satzungsgeber, wenn – wie der Kläger geltend macht – der Wasserzähler überdimensioniert bzw. auch ein kleinerer Zähler ausreichend gewesen wäre.
- 21
Die vom Beklagten auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung vom 04. Oktober 2010 (ABAS) (2006 bis 2010) bzw. der Schmutzwassergebührensatzung vom 14. Dezember 2010 (SGS) (2011) festgesetzten Grundgebühren werden für die Inanspruchnahme der Liefer- und Betriebsbereitschaft der öffentlichen Einrichtung erhoben. Durch sie werden die durch das Bereitstellen und ständige Vorhalten der Einrichtung entstehenden verbrauchsunabhängigen Betriebskosten abgegolten. Die Grundgebühren werden verbrauchsunabhängig nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab – dem sog. Zählermaßstab – bemessen, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft folgenden abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastkapazität orientiert und steigen linear entsprechend der Größe der Wasserzähler an (§ 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ABAS bzw. § 4b Abs. 2 SGS).
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Wird die Vorhalteleistung über einen Wasserzähler einer bestimmten Größe in Anspruch genommen, ist die Grundgebühr nach Sinn und Zweck der ABAS bzw. der SGS auch dann nach dieser Wasserzählergröße zu bemessen, wenn nur ein Zähler geringerer Größe benötigt worden wäre.Denn die tatsächlich vorhandene Größe bestimmt den Umfang der Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Beklagten. Hat der Kläger über einen Zähler der Größe Qn 6 Frischwasser beziehen können – wie hier – und dementsprechend eine größere Menge als über einen Zähler der Größe Qn 2,5, geht damit ein Mehr an Inanspruchnahme der Vorhalteleistung des Beklagten einher, was die Erhebung einer entsprechenden höheren Gebühr rechtfertigt und nicht als unbillig erscheinen lässt, sondern gerade der gesetzgeberischen Wertung entspricht.
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Ohne Erfolg macht der Kläger zudem unter Verweis auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 01. Oktober 2014 (4 L 158/10, Juris) einen Verstoß gegen Treu und Glauben geltend. Ungeachtet dessen, dass Gegenstand der Entscheidung kein Billigkeitserlass ist, sondern ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Gebührenbescheids, der in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen wurde, ist vorliegend nichts dergleichen ersichtlich. Soweit der Kläger auf in der Presse zitierte Klagen gegen „Abwasserbescheide“ und die „Rechtswidrigkeit der Kalkulation/des Satzungsrechts“ verweist, betrifft dies schon nicht die streitgegenständliche zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung des Beklagten. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der den Gebührenbescheiden zugrunde liegenden satzungsrechtlichen Regelungen. Erst Recht ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Bescheide in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit erlassen hatte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.