Verwaltungsgericht Halle Urteil, 17. Juli 2013 - 4 A 189/11
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E82 mit einer Nabenhöhe von 108,38 m, einem Rotordurchmesser von 82 m und einer Nennleistung von 2 MW auf dem Grundstück Gemarkung {Langeneichstädt}, Flur 3, Flurstück 28/1.
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Mit Antrag vom 29. Juli 2008 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid über die Frage, ob dem Vorhaben Belange der Raumordnung entgegenstehen. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 29. April 2009 ab. Die dagegen erhobene Verpflichtungsklage wies die Kammer mit Urteil vom 23. November 2010 (4 A 38/10 HAL) ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid, weil das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Ihm stünden als öffentliche Belange die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegen, raumbedeutsame Windenergieanlagen planvoll in Vorranggebieten mit der Wirkung von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.2.2 des am 27. Mai 2010 beschlossenen Regionalplans) sowie von Eignungsgebieten (Nr. 5.8.3.2 des Plans) zu konzentrieren mit der Folge des Ausschlusses derartiger raumbedeutsamer Maßnahmen an anderer Stelle. Den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16. März 2012 (2 L 2/11) ab.
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Bereits mit Antrag vom 30. Januar 2009 hatte die Klägerin beim Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für das Vorhaben beantragt. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 01. August 2011 ab.
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Die Klägerin hat am 15. August 2011 Klage erhoben.
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Sie beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 01. August 2011 zu verpflichten, der Klägerin eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage auf dem Grundstück Gemarkung Langeneichstädt, Flur 3, Flurstück 28/1 gemäß ihrem Antrag vom 30. Januar 2009 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Kammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung setzt gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG voraus, dass der Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften, zu denen auch die Vorschriften des Bauplanungsrechts gehören, nicht entgegenstehen.
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Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Aufgrund des zwischen den Beteiligten im Verfahren 4 A 38/10 HAL ergangenen rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 23. November 2010 steht mit bindender Wirkung fest, dass das geplante Vorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
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Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, dass über den Wortlaut des § 121 VwGO hinaus nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Gerichte in einem späteren Prozess an rechtskräftige Urteile zwischen den Beteiligten gebunden sind (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – Juris Rn. 5). Zweck der Regelung ist es zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 12).An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil. Damit entfaltet auch die Aussage im gerichtlichen Urteil Bindungswirkung, aus welchen Gründen der Anspruch nicht besteht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 1998 – BVerwG 8 B 218.98 – a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskraft- bzw. Bindungswirkung bei der Abweisung einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung auch auf die Feststellung der materiellen Baurechtswidrigkeit des Vorhabens erstreckt (Beschluss vom 01. April 1971 - BVerwG IV B 95.69 – Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 33).
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Diese Wirkung der Rechtskraft ist nicht auf den für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beschränkt. Sie erstreckt sich auch auf spätere Zeiträume, solange sich die Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert. Dies rechtfertigt sich aus dem Sinn der Rechtskraft, dem Rechtsfrieden zu dienen und das Vertrauen in die Beständigkeit des Rechts zu schützen (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 13).
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Die Gerichte sind demgemäß in einem späteren Prozess an die in einem die Klage auf Erteilung eines Vorbescheids abweisenden Urteil getroffene Feststellung gebunden, dass das betroffene Vorhaben aus den in diesem Urteil genannten Gründen materiell baurechtswidrig ist, solange sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht entscheidungserheblich ändert (OVG Münster, Urteil vom 03. Mai 2010 – 7 A 2115/08 – Juris Rn. 79; VGH Mannheim, Urteil vom 25. November 1991 – 8 S 2624/91 – Juris Rn. 19).
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Die Kammer hat die Abweisung der Klage auf Erteilung eines Vorbescheids für das streitbefangene Vorhaben in dem Urteil vom 23. November 2010 darauf gestützt, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei, weil ihm öffentliche Belange in Gestalt der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle entgegenstünden. Damit ist die Feststellung der bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens der Klägerin zwischen den Beteiligten in Rechtskraft erwachsen und hat präjudizielle Wirkung im vorliegenden Verfahren auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.
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Eine beachtliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht eingetreten. Unerheblich ist, dass der Regionale Entwicklungsplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle zwischenzeitlich bekannt gemacht worden und am 21. Dezember 2010 in Kraft getreten ist, da sich damit die Sach- bzw. Rechtslage nicht zugunsten der Klägerin geändert hat. Mit dem In-Kraft-Treten des Raumordnungsplans wird vielmehr die vormals in Aufstellung befindliche Zielfestlegung, die keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen kann als die spätere endgültige Zielfestlegung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – BVerwG 4 C 5.04 – Juris Rn. 31), verbindlich.
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Schließlich kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, die Entscheidung der Kammer vom 23. November 2010 sei sachlich unrichtig. Die Rechtskraftwirkung des § 121 VwGO tritt unabhängig davon ein, ob das rechtskräftige Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (BVerwG, Urteil vom 08. Dezember 1992 – BVerwG 1 C 12.92 – Juris Rn. 15).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
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sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
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der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
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die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.