Verwaltungsgericht Halle Urteil, 23. März 2010 - 2 A 214/08
Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen.
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Sie ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße, Gemarkung A-Stadt, Flur 3, Flurstück 121/5, das innerhalb des Ortsteils und der Abrechnungseinheit A-Stadt liegt. Das Flurstück ist 792 m² groß. Auf dem Grundstück befindet sich ein Wohnhaus mit einer Grundfläche von ca. 150 m² sowie eine gewerblich genutzte C-Stadt mit einer Grundfläche von ca. 250 m². Östlich an das Flurstück 121/5 grenzt das Flurstück 145/2, auf dem sich eine große Rasenfläche befindet.
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Der Ausbauzustand der Straßen und Nebenanlagen in der Gemeinde A-Stadt stellte sich zum 3. Oktober 1990 nach Aktenlage wie folgt dar: Die Fahrbahn der im Gemeindegebiet gelegenen Straßen war überwiegend mit Schlackenpflaster, teilweise mit Asphalt befestigt. Gehwege waren überwiegend vorhanden. Die Straßenbeleuchtung und die Oberflächenentwässerung waren überwiegend hergestellt.
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Der Ausbauzustand der Straße „Siebenhitze“ in A-Stadt stellte sich vor dem Ausbau wie folgt dar: Die Fahrbahn war teilweise mit Schlackenpflaster befestigt. Vorhandene tiefe Spurrillen waren teilweise mit Asphalt geschlossen. Ab dem Grundstück Siebenhitze 16 bis zur Einmündung in die Ernst-Thälmann-Siedlung war die Fahrbahn mit einer Schotterdecke befestigt. Die Gehwege der Siebenhitze sowie der Gehweg zwischen Siebenhitze und Dorfstraße waren mit Gehwegplatten und zum Teil mit alten Rasengitterzellen befestigt. Die Gehwegplatten waren teilweise beschädigt oder fehlten sogar. Die Oberflächenentwässerung erfolgte in dem mit Schlacke befestigten Bereich über Straßeneinläufe. In dem mit Schotter befestigten Bereich war eine Oberflächenentwässerung nicht vorhanden.
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Die Fahrbahn der Wilhelm-Pieck-Straße und der Dorfstraße war vor dem Ausbau mit Schlackepflaster befestigt. Der Gehweg war überwiegend mit Betonplatten befestigt. In der Wilhelm-Pieck-Straße war er auf einem ca. 130 m langen Teilstück unbefestigt. Der Gehweg der Dorfstraße war vollständig, aber in unterschiedlichem Ausbauzustand hergestellt. Eine Straßenbeleuchtung war in Form von Mastansatzleuchten vorhanden, aber nur noch teilweise funktionstüchtig. Die Oberflächenentwässerung erfolgte durch Straßeneinläufe bzw. ein nicht ausgebautes offenes Gerinne im straßenbegleitenden Graben.
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Im Jahre 2001 ließ die Gemeinde A-Stadt in der Abrechnungseinheit A-Stadt die Straße „Siebenhitze“ im Bereich zwischen den Grundstücken Siebenhitze 16 bis 22 grundhaft ausbauen. Dabei wurde die Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau und einer Decke aus Betonsteinpflaster befestigt und die Oberflächenentwässerung erneuert. Die straßenbegleitenden Gehwege wurden überfahrbar ausgebaut.
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In den Jahren 2002 bis 2004 folgte der grundhafte Ausbau der Wilhelm-Pieck-Straße sowie im Jahr 2004 der Ausbau der Dorfstraße. Die Ausbaumaßnahmen wurden im Jahr 2004 abgeschlossen.
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Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 zog die Beklagte die Klägerin sowie ihren Ehemann zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag in Höhe von 135,43 EUR für das Kalenderjahr 2001, in Höhe von 69,50 EUR für das Kalenderjahr 2002, in Höhe von 555,98 EUR für das Kalenderjahr 2003 und in Höhe von 525,69 EUR für das Kalenderjahr 2004 heran. Hiervon brachte sie aufgrund vorangegangener, zwischenzeitlich aufgehobener Bescheide geleistete Beträge in Höhe von 459,38 EUR für das Kalenderjahr 2001, 229,69 EUR für das Kalenderjahr 2002, 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2003 und 190,93 EUR für das Kalenderjahr 2004 in Abzug. Danach ergab sich für das Jahr 2001 ein Guthaben in Höhe von 323,95 EUR, für das Jahr 2002 ein Guthaben in Höhe von 160,19 EUR. Die Forderung für das Jahr 2003 betrug 365,05 EUR, und die Forderung für das Jahr 2004 betrug 334,76 EUR. Die Nacherhebung lautete danach auf insgesamt 215,67 EUR.
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Die Klägerin und deren Ehemann erhoben hiergegen mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 29. Juli 2008 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass der Ehemann der Klägerin nicht Eigentümer des im Bescheid bezeichneten Grundstückes sei. Ferner ergebe sich die Rechtwidrigkeit des Bescheides aus dem Umstand, dass es sich bei dem Grundstück nicht um ein Gewerbegrundstück im Sinne der maßgeblichen Satzung handele. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Haus- und Hofgrundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Diese teilweise gewerbliche Nutzung überwiege jedoch nicht im Vergleich zur Wohnnutzung. Der Nutzungsfaktor von 2,25 sei schließlich anhand der Satzung nicht erklärbar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 änderte die Beklagte den angegriffenen Bescheid danach zunächst dahingehend, dass der Ehemann der Klägerin nicht mehr beitragspflichtig sein solle. Der Bescheid wurde insofern aufgehoben. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, das Grundstück sei gewerblich genutzt im Sinne der maßgeblichen Satzung. Eine überwiegende gewerbliche Nutzung liege vor, wenn die Summe der gewerblich genutzten Gebäudeflächen die der nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen übersteige. Anhand des Grundrisses und der Liegenschaftskarte bestünden keine Zweifel daran, dass die gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Verkaufsraum, Büro, Sanitär, Lagerhalle) größer seien als die nicht gewerblich genutzten Gebäudeflächen (Einfamilienhaus). Der angewandte Nutzungsfaktor ergebe sich aus der Multiplikation des Faktors 1,5 (für die Anzahl der möglichen Vollgeschosse) und dem Faktor 1,5 (für überwiegende gewerbliche Nutzung). Die Beitragsfläche sei danach richtig ermittelt worden.
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Die Klägerin hat am 16. Oktober 2008 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben.
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Zur Begründung trägt sie vor, sie halte den streitgegenständlichen Beitragsbescheid für rechtswidrig, da ihr Grundstück unzutreffend einem Gewerbegrundstück gleichgestellt werde. Auf dem Grundstück liege keine überwiegende gewerbliche Nutzung vor. Zwar würden teilweise Baulichkeiten auf dem Grundstück einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Hinter ihrem Wohnhaus und der gewerblich genutzten C-Stadt befinde sich jedoch eine große Rasenfläche, die der Erholung der Familie diene. Diese Flächen müssten bei der Frage, ob das Grundstück überwiegend gewerblich genutzt werde, mit berücksichtigt werden. Der Faktor 2,25 sei nach wie vor nicht erklärbar.
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Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben.
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Nachdem die Beklagte den angegriffenen Bescheid in der mündlichen Verhandlung aufgehoben hat, soweit hierin wiederkehrende Straßenausbaubeiträge für die Jahre 2001, 2002 und 2003 geltend gemacht werden, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
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den Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2008 aufzuheben, soweit hierin Beiträge für das Kalenderjahr 2004 geltend gemacht werden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und den Widerspruchsbescheid.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Die Klage ist zulässig und begründet.
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Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juli 2008 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 26. September 2008 sind im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Als Rechtsgrundlage kommt nur die Satzung über die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 3. April 2008, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 10. April 2008- im Folgenden: WBS - in Verbindung mit der Satzung über die Festsetzung des Beitragssatzes für die Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen nach § 6 a KAG-LSA für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt B-Stadt, Ortsteil A-Stadt (Beitragssatzsatzung) vom 26. Juni 2008 (Beitragssatzsatzung für das Jahr 2004) - im Folgenden: Beitragssatz-Satzung 2004 - in Betracht.
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Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig, weil die WBS in Verbindung mit der Beitragssatzsatzung 2004 keine wirksame Rechtsgrundlage darstellt. Denn der für das Jahr 2004 festgesetzte Beitragssatz in § 1 Beitragssatzsatzung, wonach der Beitragssatz für das Jahr 2004 0,295 EUR/m² beträgt, ist materiell fehlerhaft.
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Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA muss die Satzung unter anderem den Satz der Abgabe bestimmen. Gemäß § 6 a Abs. 5 KAG LSA kann der Beitragssatz abweichend von § 2 Abs. 1 KAG LSA auch in einer gesonderten Satzung festgelegt werden. Eine wirksame Satzung über wiederkehrende Beiträge setzt deshalb nicht nur formal die Festsetzung des Beitragssatzes, sondern auch dessen satzungsgemäß zutreffende Berechnung voraus (Urteil der Kammer vom 20. Juli 2007 - 2 A 181/06 HAL –; Beschluss der Kammer vom 16. August 2004 – 2 B 57/04 HAL m.w.N.; vgl. zum Erfordernis einer satzungsmäßigen Beitragssatzbestimmung auch OVG LSA, Beschl. v. 05.06.2003 – 2 L 28/03 –, juris).
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Die Beklagte hat sich dafür entschieden, den Beitragssatz in den Jahren 2001 bis 2004 gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 KAG LSA nach den jährlichen tatsächlichen Investitionsaufwendungen zu bestimmen.
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Der in § 1 der Beitragssatz-Satzung bestimmte Beitragssatz für das Jahr 2004 ist aber in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte in den zugrunde gelegten Investitionsaufwand auch Kosten für die (erstmalige) Herstellung von Teileinrichtungen einbezogen hat, die bis zum 03. Oktober 1990 weder bauprogrammgemäß noch ortsüblich im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB hergestellt waren und damit dem bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht unterliegen.
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Nach § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB kann für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, nach dem Baugesetzbuch ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind nach § 242 Abs. 9 Satz 2 BauGB die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Maßgeblich für die örtlichen Ausbaugepflogenheiten im Sinne des § 242 Abs. 9 BauGB sind die Verhältnisse im gesamten Ort (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Dezember 2000, 2 L 104/00, VBRR-MO 181). Dabei kommt es auf die Verhältnisse im Gemeindegebiet der am 03. Oktober 1990 noch selbständigen Gemeinde an; eine spätere Veränderung des Gemeindegebiets, insbesondere durch Zusammenschluss mit anderen Gemeinden bzw. Eingemeindungen – wie hier – ist danach rechtlich unerheblich (vgl. auch Driehaus, ZMR 2002, 245). Entscheidend ist, ob eine Erschließungsanlage oder deren Teile irgendwann vor dem 03. Oktober 1990 einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007, 9 C 5/06, LKV 2008, 171). Teile von Erschließungsanlagen in diesem Sinne sind Teileinrichtungen, wie sie auch § 127 Abs. 3 BauGB im Sinne des Begriffes „Teileinrichtung“ verwendet, mithin Fahrbahnen, Gehwege, Radwege, Beleuchtung, Straßenentwässerung, die sich regelmäßig durch die gesamte Erschließungsanlage ziehen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 2 Rdnr. 37). War von den am 03. Oktober 1990 angelegten Teileinrichtungen zumindest eine in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt, ist danach zwar für die Abrechnung der Kosten für den gleichzeitig durchgeführten Ausbau in dieser „alten“ Teileinrichtung das Straßenbaubeitragsrecht anzuwenden. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB zwingt in einem solchen Fall zu einer sog. gespaltenen Abrechnung, bei der die Kosten für den Ausbau der bis zum 03. Oktober 1990 bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Straßenausbaubeitragsrechts und die Kosten für den gleichzeitigen Ausbau der übrigen, bis zum 03. Oktober 1990 noch nicht bereits hergestellten Teileinrichtungen nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen sind (Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 38).
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In Anwendung dieser Grundsätze wäre jedenfalls der Ausbau des Gehweges an der Verkehrsanlage „Wilhelm-Pieck-Straße“, der erst im Jahr 2004 abgeschlossen wurde, nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen. Denn der Ausbauzustand des ausgebauten Gehweges in der Wilhelm-Pieck-Straße vor dem 03. Oktober 1990 blieb hinter dem von der Beklagten dokumentierten seinerzeitigen durchschnittlichen Ausbauzustand der Gehwege im Gemeindegebiet der damals noch eigenständigen Gemeinde A-Stadt zurück, deren Gehwege überwiegend vergleichbare planvolle plantechnische Befestigungen aufwiesen. Der Gehweg in der Wilhelm-Pieck-Straße war demgegenüber nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten jedenfalls auf einem ca. 130 m langen Teilstück gar nicht befestigt.
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Der von der Beklagten ermittelte Beitragssatz ist darüber hinaus auch deshalb unzutreffend, weil sie unbebaute, direkt an die im Abrechnungsgebiet liegenden Verkehrsanlagen angrenzende Flächen im Außenbereich nicht in die Verteilungsfläche einbezogen hat. Dies wäre aber erforderlich. Denn auch nicht bebaute Außenbereichsflächen erhalten durch die Inanspruchnahmemöglichkeit von Verkehrsanlagen einen beitragsrelevanten Vorteil, soweit dadurch ihre Erreichbarkeit gesichert wird. Maßgeblich für das Vorliegen eines aktuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteils im Recht der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge ist gem. § 6 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA die Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes. Deshalb ist es – anders als im Erschließungsbeitragsrecht, welches ausschließlich bauliche und gewerbliche sowie dem gleichwertige Grundstücksnutzungen in beplanten Gebieten und im unbeplanten Innenbereich erfasst – jede rechtmäßige Grundstücksnutzung in den Vorteilsausgleich einzubeziehen (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, 2 L 28/03, KSNA Nr. 666; Beschluss vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, juris). Insoweit ist der Vorteilsbegriff der Inanspruchnahmemöglichkeit des Verkehrsnetzes mit dem des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vergleichbar, der lediglich auf die Inanspruchnahmemöglichkeit der einzelnen Verkehrsanlage statt eines Verkehrsnetzes abstellt (OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.). Dementsprechend werden auch Flächen erfasst, die im Außenbereich liegen und land-, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (OVG LSA, Beschluss vom 05. Juni 2003, a.a.O.). Im Übrigen wäre es auch nicht nachvollziehbar, wenn Grundstücke, die bei der Wahl einmaliger Beiträge durch die Beklagte bei Ausbaumaßnahmen an der sie erschließenden Anlage beitragspflichtig wären, auf Grund der Wahl wiederkehrender Beiträge durch die Beklagte keine Beiträge zahlen müssten, obwohl die Verkehrsanlagen auch ihnen einen beitragsrechtlich relevanten Vorteil vermitteln(OVG LSA, Urteil vom 11. Februar 2005, 4 M 638/04, a.a.O.).
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Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, sie habe die Abrechnungseinheit so gewählt, dass nur Innenbereichsgrundstücke einbezogen worden seien. Es obliegt nicht dem Satzungsgeber, über den Kreis der bevorteilten Grundstücke zu befinden. Denn dieser ergibt sich infolge der nach § 6 a Abs. 3 KAG LSA zu treffenden Bestimmung der Abrechnungseinheit, die nicht aus Grundstücken, sondern aus zusammengefassten Verkehrsanlagen besteht (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13.07.2005, 2 A 57/05, juris; VG Dessau, Urteil vom 21. April 2005, 2 A 31/04 DE, juris). In § 3 WSB wurden danach die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegenen Verkehrsanlagen – nicht Grundstücke – zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst.
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Hiernach sind – wie oben dargelegt – alle Grundstücke, die durch die in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit erhalten, und damit auch (unbebaute) Grundstücke im Außenbereich einzubeziehen. Solche Grundstücke befinden sich auch im Bereich der Abrechnungseinheit. Etwa im Bereich nördlich der Anlage „Siebenhitze“ und im unbebauten westlich angrenzenden Bereich der „Loderslebener Straße“ am südlichen Ortsausgang bzw. im östlich angrenzenden, unbebauten Bereich der „Ernst-Thälmann-Siedlung“ liegen Grundstücke im Außenbereich, die nicht bebaut sind und für die auch eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung nicht vorhanden ist. Dass diese Grundstücke (land-)wirtschaftlich nicht nutzbar sind, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auch sonst ist dafür nichts ersichtlich. Ausgehend hiervon erweisen sich die festgesetzten Beitragssätze als überhöht.
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Der genannte Fehler bei der Methode zur Ermittlung des Beitragssatzes führt zur Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides. Da der Beitragssatz gemäß §§ 2 Abs. 1, 6a Abs. 5 KAG LSA grundsätzlich in einer Satzung festzulegen ist, die der Gemeinderat der Beklagten zu beschließen hat (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 GO LSA), ist das Gericht nicht berufen, den Beitragssatz selbst festzulegen.
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Ob die übrigen Einwände der Klägerin durchgreifen, kann danach offen bleiben. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist das Gericht aber darauf hin, dass der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück sei nicht gewerblich genutzt im Sinne der WBS, weil die hinter dem Wohngebäude und der gewerblich genutzten C-Stadt liegenden Freiflächen zu Erholungszwecken genutzt würden, nicht durchgreifen dürfte. Zum einen befinden sich die Freiflächen – soweit derzeit ersichtlich – auf einem anderen Flurstück. Abgesehen davon kommt die Annahme einer überwiegenden Wohnnutzung grundsätzlich nicht in Betracht, wenn bereits bei einer Gegenüberstellung der unterschiedlichen Nutzungsarten eines auf einem Grundstück befindlichen Gebäudes bzw. mehrerer Gebäude die Wohnzwecken dienenden Flächen nicht überwiegen. Denn für die Feststellung, ob ein Grundstück nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohn- oder Gewerbezwecken dient, ist eine Erfassung der auf die verschiedenen Nutzungsarten entfallenden Gebäudeflächenanteile ein erster gewichtiger Anhaltspunkt. Ergibt dieser Vergleich, dass die tatsächlich zu Gewerbezwecken genutzten Gebäudeflächen größer sind als die anderweitig genutzten Gebäudeflächen, so scheidet die Annahme, das Grundstück werde gleichwohl nicht überwiegend zu Gewerbezwecken genutzt, in der Regel aus. Die grundsätzliche Maßgeblichkeit der jeweiligen Gebäudeflächen – und damit der grundsätzliche Ausschluss der Freiflächennutzung – erklärt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Rahmen eines qualifizierten Verteilungsmaßstabes vom Ansatz her der baulichen Nutzung zentrale Bedeutung zukommt. Vor dem Hintergrund der Annahme, dass die Einzelbestimmungen einer solchen Regelung die Verteilungsgerechtigkeit sichern sollen, entspricht es auch deren Zweck, die Gebäudenutzung in den Mittelpunkt zu stellen.
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Die im Abrechnungsgebiet gelegenen Grundstücke sollen unterschiedlich herangezogen werden je nach dem, in welchem Ausmaß die Möglichkeit, die Straße in Anspruch zu nehmen, ihnen – typisierende - Vorteile bietet. Die Inanspruchnahme von Wohn- sowie Gewerbegrundstücken aus wird regelmäßig durch das Maß der baulichen Nutzung bestimmt, weil dieses auf die Zahl der Bewohner und der Fahrzeuge von Einfluss ist. Demgegenüber sind die Außenbereiche, insbesondere Grünflächen, für das Verkehrsaufkommen auf der Erschließungsanlage ohne Belang. Es wäre aus dem Blickwinkel der Inanspruchnahme der Straße abwegig, diese Flächen nur wegen ihrer Begrünung als wohngenutzt zu werten. Private Grünflächen sind hinsichtlich ihrer beitragsrechtlichen Zuordnung zu bestimmten Hauptnutzungen indifferent. Daraus folgt, dass jedenfalls in den Fällen, in denen die gewerbliche Geschossflächennutzung (im Gebäude) überwiegt, von einer überwiegenden gewerblichen Nutzung des gesamten Grundstückes auszugehen ist (vgl. VGH München, Urteil vom 8. Juni 2006, 6 D 97.112; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2008, § 8 Rd.Nr. 471 a).
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Klarstellend weist das Gericht darüber hinaus darauf hin, dass eine Heranziehung der Klägerin zu Beiträgen für die nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnenden Anlagen nur in Betracht kommt, sofern ihr Grundstück durch die ausgebaute Anlage erschlossen wird, was bei den bislang im Ortsteil A-Stadt ausgebauten Anlagen nicht der Fall sein dürfte.
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Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Verfahrenskosten ohne weitere Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO nach Kostenübernahmeerklärung der Beklagten dieser aufzuerlegen (vgl. dazu: Anlage 1 Nr. 5111 Ziff. 4 und Nr. 5211 Ziff. 3 zum GKG). Hinsichtlich des danach noch streitig zu entscheidenden Teiles der Klage trägt die Beklagte die Kosten als Unterlegene nach § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.