Verwaltungsgericht Halle Urteil, 06. Nov. 2014 - 1 A 162/11

ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2014:1106.1A162.11.0A
published on 06/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Halle Urteil, 06. Nov. 2014 - 1 A 162/11
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Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.

2

Die 1960 geborene Klägerin ist in Syrien registrierte Kurdin moslemischen Glaubens. Sie reiste am 22. Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und durchlief erfolglos das Asylverfahren. Seit dem 22. April 2005 wurde sie zunächst geduldet und erhielt am 21. April 2006 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die fortlaufend verlängert wurde. Gleichzeitig mit der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erhielt sie am 21. April 2006 (26. 10. 2007) einen Reiseausweis für Staatenlose.

3

Die Klägerin ist verheiratet und hat drei Kinder. Der am … 1990 geborene Sohn ist schwerstbehindert und wird von seiner Mutter versorgt.

4

Sie ist am 26. Juli 2011 aus dem Landkreis Saalekreis in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten gezogen.

5

Bereits am 24. August 2010 beantragte sie beim Landkreis Saalekreis die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, die dieser mit Bescheid vom 30. März 2011 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin sei nicht in der Lage, eigenständig ihren Lebensunterhalt zu sichern und habe nicht mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin durch die Versorgung ihres Sohnes gehindert sei, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen.

6

Den hiergegen mit Schreiben vom 4. Mai 2011 erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juni 2011 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte er aus, dass die in den beiden ärztlichen Atteste vom 14. April und 5. Mai 2011 genannten Krankheiten nicht die Tatbestände der dauernden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung erfüllen würden. Die Pflege eines behinderten Familienangehörigen, der seinerseits die Ausnahme des § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen könne, genüge für die Anwendung der Vorschrift auf die Klägerin nicht.

7

Unter dem 17. September 2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ergänzend einen Antrag auf Zuerkennung des Flüchtlingseigenschaft, der bisher nicht beschieden worden ist.

8

Am 15. Juli 2011 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

9

Sie meint, die Klage sei begründet. Sie sei bereits aufgrund ihrer eigenen Erkrankungen nicht arbeitsfähig. Ergänzend legt sie die ärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Orthopädie vom 12. März 2014 vor, ausweislich der sie aufgrund einer Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und der rechten Schulter nur in einem zeitlichen Umfang von unter drei Stunden arbeiten könne.

10

Zudem sei sie aufgrund der Betreuung ihres Sohnes zeitlich nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu sichern, zumal sich auch dessen Gesundheitszustand ausweislich des Befundberichts des Klinikums Halle weiter verschlechtert habe.

11

Die Ablehnung des Antrages verstoße zudem gegen das Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2000/78. Die Klägerin, die selbst nicht behindert sei, werde durch die Behinderung ihres Kindes, für das sie wesentliche Pflegeleistungen erbringe, benachteiligt. Entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2008 – 1 C 34/07 – sei nunmehr durch mehrere Änderungen auch ein gemeinschaftsrechtlicher Bezug im Aufenthaltsgesetz vorhanden, so dass die Richtlinie zu berücksichtigen sei.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, aus keinem der von der Klägerin vorgelegten Atteste sei ersichtlich, dass diese dauerhaft an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei.

17

Hinsichtlich des Attestes des Orthopäden vom 12. März 2014 habe die Amtsärztin der Beklagten nach Aktenstudium Stellung genommen und sei zu dem Ergebnis gekommen, die Feststellung zur Tätigkeit sei nicht nachvollziehbar. Die bestehende Erkrankung hindere die Klägerin nicht daran, eigenständig ihren Lebensunterhalt zusichern.

18

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 hat die Klägerin ihre ursprünglich gegen den Landkreis gerichtete Klage gegen die Beklagte gerichtet.

19

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.

Entscheidungsgründe

20

Die zulässige Klage hat Erfolg.

21

Die Klageänderung ist zulässig. Die erfolgte Auswechslung des zunächst beklagten Landkreises Saalekreis durch die Beklagte ist zulässig. Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO liegen vor. Die Klageänderung ist sachdienlich. Sachdienlichkeit ist zu bejahen, wenn für den geänderten Antrag der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt und die Antragsänderung die endgültige Beilegung des Rechtsstreits fördert. Sachdienlichkeit fehlt dagegen, wenn durch die Antragsänderung ein gänzlich neuer Prozessstoff eingeführt würde, der die Grundlagen des Rechtsstreits ändert. Die Beklagte ist nach dem Umzug der Klägerin nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zuständig. Mit der angestrebten Auswechslung der Beteiligten soll auch weiterhin ein und dasselbe, durch die bereits erlassenen Bescheide definierte Ziel erreicht werden und dient dazu, diese Streitigkeit endgültig zu beenden.

22

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Landkreises Saalekreis vom 30. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG.

23

Allein streitig zwischen den Beteiligten ist, ob die Klägerin die Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG für sich in Anspruch nehmen kann. Danach ist von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes und der Altersversorgung abzusehen, wenn der Ausländer sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dies richtet sich danach, ob der Ausländer aufgrund der der Behinderung zugrunde liegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung bei einer ihm theoretisch möglichen Tätigkeit seinen Unterhalt – gemessen an sozialgesetzlichen Maßstäben - verdienen könnte. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich im Grundsatz nach den Maßstäben des Sozialrechts, so dass die entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) Anwendung finden (BVerwG, Urteil vom 16. August 2011 – 1 C 4/10 -, Juris; Urteil vom 16. November 2010 – 1 C 20/09 -, Juris). Danach ist die Klägerin nicht in der Lage, ihren Unterhalt zu verdienen. Sie ist nicht erwerbsfähig.

24

Die Klägerin kann lediglich einer täglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden nachgehen. In dem von ihrem behandelnden Arzt gefertigten Gutachtens vom 12. März 2014 hat dieser ausführlich und detailliert die Befunde hinsichtlich der Klägerin dargelegt und die diesen entsprechende Diagnose getroffen. Auf dieser fundierten Grundlage hat er anschließend eine sozialmedizinische Beurteilung abgegeben und dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin arbeiten könne. Insofern, als diesem Ergebnis durch die amtsärztliche Stellungnahme von 27. Mai 2014 widersprochen wird, in der die Amtsärztin nach Studium der Akten und des Gutachtens zu dem Ergebnis kommt, die Klägerin sei nicht an der eigenständigen Sicherung ihres Lebensunterhaltes gehindert und dies damit begründet, dass der „Beschwerdekomplex“ in der schriftlichen Darstellung deutlich stabil und gebessert sei, weshalb sich die Feststellung hinsichtlich des Umfanges der Tätigkeit nicht nachvollziehen lasse, ist dem nicht zu folgen. Zwar kommt amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein größerer Beweiswert zu, als dies bei privatärztlichen Aussagen der Fall ist. Im vorliegenden Fall sind die Äußerungen der Amtsärztin aber nicht geeignet, das Ergebnis des behandelnden Arztes hinsichtlich des Umfanges der täglichen Arbeitszeit in Zweifel zu ziehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Amtsärztin die Feststellungen des behandelnden Arztes hinsichtlich des Befundes und der Diagnose vollumfänglich bestätigt hat, indem sie hierzu - knapp - feststellt, die beschriebenen Defizite würden bestehen. Zwar verweist sie dann darauf, dass ein diagnostizierter Bandscheibenvorfall nach Injektionsbehandlung deutlich besser sei, worauf wohl auch die Bemerkung abzielt, dass der Beschwerdekomplex „deutlich stabil und gebessert“ sei. Dies ist aber als Teil des Gutachtens des behandelnden Facharztes in seiner Gesamtheit ebenso mit in das Ergebnis eingeflossen wie dessen Feststellung, dass weiterhin eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule vorliege, wodurch das Erfordernis einer sitzenden Tätigkeit begründet ist. Weiter hat die Amtsärztin auch die von dem behandelnden Facharzt festgestellte Funktionsbeeinträchtigung der rechten Schulter und die Unmöglichkeit der Nutzung des linken Armes bestätigt. Ausweislich ihrer Stellungsnahme geht sie also von einem völlig identischen Krankheitsbild mit genau den gleichen Einschränkungen wie der Facharzt aus, um dann – ohne Begründung – zu dem Ergebnis zu kommen, die Klägerin sei – ohne Einschränkungen - erwerbsfähig. Auch erläutert sie nicht, wie eine wie auch immer geartete Tätigkeit der Klägerin ohne bzw. mit äußerst eingeschränktem Armeinsatz möglich sein soll, ist auch ohne ärztliches Fachwissen offensichtlich, dass hier die amtsärztliche Feststellung zum Umfang der Erwerbsfähigkeit unzutreffend ist. Hier ist insoweit auf das fachärztliche Gutachten des behandelnden Arztes zurück zugreifen und von einer maximalen täglichen Arbeitszeit von bis zu drei Stunden auszugehen.

25

Unabhängig davon, ob die bei der ihr danach täglich möglichen leichten Arbeit von bis zu drei Stunden faktisch überhaupt in der Lage wäre, einen solchen Verdienst zu erwirtschaften, der ihr tatsächlich unter Beachtung von § 2 Abs. 3 AufenthG ihren Lebensunterhalt sichern könnte, ist sie dazu deshalb nicht verpflichtet, weil sie nicht erwerbsfähig ist.

26

Gem. § 8 Abs. 1 SGB II ist nicht erwerbsfähig, wer wegen einer Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin erfüllt. Sie kann täglich nur bis zu drei Stunden arbeiten. Dies wird auch auf absehbare Zeit so bleiben, wobei unter „absehbar“ ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu verstehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2001 – B 5 RJ 44/00 R -, Juris). Das ist hier der Fall, weil auch der Arzt nicht von einer Änderung innerhalb der nächsten zwölf Monate ausgeht. Aufgrund der massiven Einschränkungen der Klägerin (sitzende Tätigkeit ohne Nutzug des linken Armes bei Schmerzen in der Rechten Schulter), ist es auch ausgeschlossen, dass die Klägerin unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes überhaupt in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit zu finden.

27

Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten des Landkreises Saalekreis, die analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO der Klägerin zur Last fallen, zu tragen.

28

Die Kosten des Verfahrens gegen den Landkreis Saalekreis, die bei der Klägerin verbleiben, sind nicht der Beklagten aufzuerlegen. Diese Kosten sind nicht durch ein Verschulden des Landkreises Saalekreises im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden, sondern sind erst während des laufenden Verfahrens durch den Umzug der Klägerin in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Der Landkreis hat nach seinen Angaben erst nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt im Prozesskostenhilfeverfahren seine fehlende Passivlegitimation erkannt. Bei dieser Sachlage beidseitiger Nichterkennung der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Landkreises und seiner Passivlegitimation, ist es nicht gerechtfertigt, von der verschuldensunabhängigen Kostenregelung der §§ 154 f. VwGO abzuweichen.

29

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 16/08/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen. 2
published on 16/11/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, ein 1963 geborener türkischer Staatsangehöriger, erstrebt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte nach § 30 Abs. 1 AufenthG.
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(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Im Sinne von Absatz 1 können Ausländerinnen und Ausländer nur erwerbstätig sein, wenn ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmen, ist ausreichend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.